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BGH · VIII ZR 97/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 97/63

in El Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26, November 1962 unter Ilit-v/irkung der Bundesrichter Br„Golhaars Artl, Dr.Mezger, Br.Messner und Mormann für Recht erkannt: April 1958 den schon vorher von dem Ehemann der Klägerin vorbereiteten Kaufvertrag, nach dessen Inhalt er den Lastzug "wie bereits besichtigt und wie die Fahrzeuge gehen und stehen kaufte. Kor Beklagte hat eingewendet, er habe den Kaufvertrag nur im Vertrauen auf die von dem Ehemann der Klägerin auch in ihrer Gegenwart wiederholten Zusicherungen unterschrieben, daß die Fahrzeuge einwandfrei und fahr-bereit seien und sofort zu den vorgesehenen Transporten eingesetzt werden könnten Die Klausel des Vertrages "wie die Fahrzeuge stehen und liegen” habe er dahin auf-gefaßt, der Lastzug werde in dem Zustand verkauft, wie er gerade sei, keinesfalls habe er hiermit aber auf alle Gewährleistungsansprüche verzichten wollen. Die Klägerin hat bestritten, daß der Mangel im Getriebe des Lastkraftwagens bei der Übernahme durch den Beklagten vorhanden war. Das Berufungsgericht nimmt an, durch den Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages sei unter den besonderen von dem Beklagten geltend gemachten Umständen die Haftung der Verkäuferin nur für solche Mängel ausgeschlossen worden, die bei sachgemäßer Besichtigung des Lastzuges dem Beklagten erkennbar waren. Damit sei ein solcher Zustand der Fahrzeuge zugesichert worden, der ihren sofortigen Einsatz für die geplante Verwendung ermöglichte, Diese Zusicherung umfasse ihrem Sinn und Zweck nach auch die Zusicherung einer entsprechenden Verkehrssicherheit und Betriebssicherheito Hieran habe es gefehlt. Es führt dazu weiter aus, bei dem Schaden am Zwischengetriobo habe es sich um einen Fehler gehandelt, der jedenfalls die Tauglichkeit des Zugwagens für den gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch darin zu folgen ist, daß durch die Klausel des Kaufvertrages "wie bereits besichtigt und wie die Fahrzeuge gehen und stehen" nur die Haftung für solche Mängel ausgeschlossen worden ist, die bei sachgemäßer Besichtigung des Lastzugs den Beklagten erkennbar waren, und ob diese Auslegung der Klausel im Berufungsurteil von der Revision mit Erfolg angegriffen werden kann. Hier ist den Poststollungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß selbst dann, wenn in der Klausel auch die Freiseichnung von Gewährleistungs-ansprüchen für nicht ohne weiteres wahrnehmbare Fehler zu finden wäre, diese Freizeichnung sich jedenfalls nicht auf die mündliche Zusicherung erstrecken Oolite, die Fahrzeuge seien fahrbereit und einwandfrei und könnten, wie das Berufungsgericht dieser Zusicherung rechtlich einwandfrei entnommen hat, unter Berücksichtigung des den Parteien bekannten und von ihnen vorausgesetzten Verwendungszwecks des Lastzuges für die geplante Benutzung sofort eingesetzt werden. Der Beklagte hat nach der Würdigung des Berufungsgerichts den Beweis für eine solche mündliche Zusicherung geführt. Wenn das Berufungsgericht in den Erklärungen des Ehemanns der Klägerin, die ihr anzurechnen sind, eine vertragliche Zusicherung der Fahrbereitschaft und sofortigen Verwendungsmöglichkeit des Lastzuges erblickt hat, Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Lastkraftwagen bei der Abholung aus der Garage den iin einzelnen näher beschriebenen Schaden am Zwischengetriebe hatte. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Aussage des Zeugen B^p mit einer unzutreffenden Erwägung für unbeachtlich erklärt und es zu Unrecht unterlassen, den Zeugen dem Anträge der Klägerin entsprechend zu beeidigen. der den Lastzug vor der Stillegung bei der Klägerin gefahren hatte und nach seiner Aussage von dem Mangel im Zwischengetriebe damals nichts gemerkt hat, nicht gefolgt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Es lag nach § 391 ZPO auch in dem ihm zustehenden richterlichen Ermessen, davon abzusehen, den Zeugen zu beeiden. Lie Klägerin hatte diese Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, \7< mipi, Garagenmeister der Firma cc li habe im Aufträge dieser Firma vor dem Ver3cauf des Lastzuges an den Beklagten den Lastkraftwagen gründlich überprüft und Probe gefahren, weil seine Arbeitgeberin Interesse für den Kauf des Fahrzeugs gehabt. Denn die unter Beweis gestellte Überprüfung des Lastkraftwagens bezieht sich auf einen vor dem Verkauf an den Beklagten liegenden Zeitpunkt, der nicht einmal näher bezeichnet und der für die Entscheidung nicht maßgebend ist«, Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten an, für den das Berufungsgericht das Vorhanden-sein des Mangels einwandfrei festgestellt hato Selbst wenn bekundet hätte, daß bei der von ihm früher durchgeführten Untersuchung ein solcher Mangel nicht hervorgetreten ist, wären hierdurch die sich auf den Zeitpunkt der Übergabe beziehenden Aussagen der Zeugen, die den Mangel bestätigt haben, nicht entkräftet. 3. Bie Revision macht weiter geltend, der von dem Berufungsgericht festgeste'llte Mangel des Getriebes sei deshalb rechtlich unerheblich, weil er mit leichter- Mühe und geringem Zeitaufwand hätte behoben werden können. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Jäj|B nicht in diesem Sinne werten dürfen, ohne den Sachverhalt gemäß § 139 ZPO weiter aufzuklären. Die Ansicht der Revision, der Beklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Klägerin die MöglichJceit zu geben, durch einen raschen Einbau eines neuen Zv/ischengetricbes den behaupteten Mangel zu beseitigen, ist ebenfalls unrichtig. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils über die Bedeutung des Gotrieboschadens für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ist auch kein Raum für die Annahme, dem Beklagten sei es nach Treu und Glauben zuzunuten gewesen, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beseitigen, abgesehen davon, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, sie hätte sich hierzu bereit erklärt. Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob der Kauf des Lastzuges ein Handelsgeschäft war* Der Beklagte hatte behauptet, er habe noch am selben Lago, als er den Lastzug abgeholt habe, bei der Klägerin angerufen und ihren Ehemann von dem Sachverhalt verständigt* Ferner ist unstreitig, daß der Beklagte am 13. Die Klägerin hat in den Yorinstanzen nicht geltend gemacht, daß der hier in Rede stehende Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden sei und daß ihr Ehemann die Rüge nicht an sie weitergegeben habe» Schon deshalb kann die Revision nicht mit dem Einwand gehört werden, der Ehemann der Klägerin habe keine Vertretungsnacht gehabt, eine solche Rüge für die Klägerin entgegenzunehmen* Infolgedessen ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision aus § 139 ZPO gegenstandslos, mit der sie die Behauptung einzuführen versucht, die Vertretungsbefugnis des Ehemanns sei mit dem Abschluß des Kaufvertrages beendet gewesen* Demnach gehen auch die weiteren Angriffe der Revision ins Leere, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht noch weitere Mängel berücksichtigt hat, die nicht rechtzeitig gerügt worden seien. sondern lediglich aus dem Prozeßverhalten der Klägerin Schlüsse darauf gezogen, daß in der Frage, ob das Wandlungsbegehren dann, wenn es hinsichtlich des Lastkraftwagens als begründet anzusehen ist, nach den gegebenen Voraussetzungen auch auf den Anhänger erstreckt werden dürfe, zwischen den Parteien kein Streit besteht.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 391 ZPO § 469 BGB § 97 ZPO
mangelnEigenschaftZusicherungBerufungsgerichtLastkraftwagenZeugeFahrzeugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2233 037
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VIII ZR 97/63;
Verkündet am 26. November 1962
Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Annemarie P	9	Inhaberin einer Bau-
st offgroI3hand^ungund eines Fuhrunternehmens3 in P(
Nr 9° ^VHiHBI 9
Klägerin und Revisionsklägerin3 - Prozeßbovollinächtigter: Rechtsanv/alt. Dr.
gegen
 den Transportunternehmer Georg R
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in El
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr,
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 26, November 1962 unter Ilit-v/irkung der Bundesrichter Br„Golhaars Artl, Dr.Mezger, Br.Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 3» März 1961 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerinj die einen Baustoffgroßhandel und ein Fuhrunternehmen betreibt, verkaufte am 7* April 1958 dem Beklagten für sein Fuhrunternehmen einen gebrauchten Lastzug, bestehend aus einem Lastkraftwagen (Borgv/ard) und einem Kippanhänger (Hössbauer) zu dem Preise von 18 000 DM. Der Beklagte hatte die Fahrzeuge, die seit Dezember 1957 stillgelegt waren, in der Garage sich angesehen und dabei auch den Motor laufen lassen, jedoch keine Probefahrt durchgeführt. Nachdem ihn von dem Ehemann der Klägerin erklärt worden war, die Fahrzeuge seien fahr bereit und einwandfrei, unterschrieb er am 7. April 1958 den schon vorher von dem Ehemann der Klägerin vorbereiteten Kaufvertrag, nach dessen Inhalt er den Lastzug "wie bereits besichtigt und wie die Fahrzeuge gehen und stehen kaufte. Durch Nachtragsvereinbarung vom 10. April 1958 wurden die Zahlungsbedingungen geändert. Beim Abholcn des Lastzuges an diesem Tage und der ersten Benutzung der Fahrzeuge für einen Transport von Schlackensand zeigte sich ein Fehler in Getriebe des Lastkraftwagens. Der Bolclagte brachte daher die Fahrzeuge in eine Y/erkstätto und stellte sie der Klägerin zur Verfügung. Diese weigerte sich, die Fahrzeuge zurückzunehmen. Nachdem die Klägerin einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 10 000 DI.1 nebst Zinsen eingeklagt hatte, setzte sie den Beklagten mit Schreiben vom 17. September 1958 eine Nachfrist gemäß § 326 BGB zur Erfüllung des Vertrages. Nach Ablauf der Frist verkaufte sie den Lastzug zu den von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen ermittelten Schätzpreis von 10 800 DM. Mit dem daraufhin geänderten Klageantrag verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 7200 DM nebst Zinsen.
 
Kor Beklagte hat eingewendet, er habe den Kaufvertrag nur im Vertrauen auf die von dem Ehemann der Klägerin auch in ihrer Gegenwart wiederholten Zusicherungen unterschrieben, daß die Fahrzeuge einwandfrei und fahr-bereit seien und sofort zu den vorgesehenen Transporten eingesetzt werden könnten Die Klausel des Vertrages "wie die Fahrzeuge stehen und liegen” habe er dahin auf-gefaßt, der Lastzug werde in dem Zustand verkauft, wie er gerade sei, keinesfalls habe er hiermit aber auf alle Gewährleistungsansprüche verzichten wollen. Andernfalls hätte er den Vertrag nicht ohne Probefahrt unterschrieben. Der Lastkraftwagen sei entgegen den Zusicherungen nicht fahrbereit und nicht verkehrssicher gewesen.
Die Klägerin hat bestritten, daß der Mangel im Getriebe des Lastkraftwagens bei der Übernahme durch den Beklagten vorhanden war. Auch sei der behauptete Mangel geringfügig und deshalb nicht geeignet gewesen, das Wandlungsbegehren des Beklagten zu rechtfertigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter, während der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht nimmt an, durch den Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages sei unter den besonderen von dem Beklagten geltend gemachten Umständen die Haftung der Verkäuferin nur für solche Mängel ausgeschlossen worden, die bei sachgemäßer Besichtigung des Lastzuges dem Beklagten erkennbar waren. Außerdem hält
 
das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin in ihrem Namen mündlich zugesichert hat., der Lastzug sei in einwandfreiem Zustand und könne sofort für die vom Beklagten geplanten Fahrten eingesetzt werden. Damit sei ein solcher Zustand der Fahrzeuge zugesichert worden, der ihren sofortigen Einsatz für die geplante Verwendung ermöglichte, Diese Zusicherung umfasse ihrem Sinn und Zweck nach auch die Zusicherung einer entsprechenden Verkehrssicherheit und Betriebssicherheito Hieran habe es gefehlt. Dazu stellt das Berufungsgericht fest s Der Lastkraftwagen war mit Allradantrieb ausgestattet, der wahlweise anstelle des normalen, nur auf die Hinterräder wirkenden Antriebes eingeschaltet werden konnte. Um die Schaltung für beide Antriebsarten zu ermöglichen, besaß der Kraftwagen ein sogenanntes Zwischen- oder Zusatzgetriebe, dessen Schalthebel auf die Schaltstellungen Normalantriob, Leerlauf und Allradantrieb gelegt werden konnte. Das Getriebe war insofern schadhaft, als der auf ITormai-antricb gelegte Hebel diese Stellung nicht beibehielt, sondern selbsttätig während der Fahrt hcraussprang und in die Schaltstcllung Leerlauf rückte. Wegen dieses Schadens war der Lastkraftwagen, wie das Berufungsgericht näher darlegt, nicht verkehrssicher und weder ein-satz- noch fahrbereit. Es führt dazu weiter aus, bei dem Schaden am Zwischengetriobo habe es sich um einen Fehler gehandelt, der jedenfalls die Tauglichkeit des Zugwagens für den gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert habe. Den Kraftfahrzeug habe ferner infolge des Gctriebeschadens die zugesicherte Eigenschaft gefohlt, für die sofortige Aufnahme des Fuhrbetriebes einwandfrei geeignet zu sein. Deshalb habe der Beklagte den Lastzug der Klägerin mit
 
Recht zur Verfügung gestellt und damit die Wandlung des Kaufs verlangt. Der Fehler des Zugv/agens sei erheblich gewesen und den Wagen habe seine sugesicherte Eigenschaft gefehlt.
Die vorstehend ihrem wesentlichen Inhalt nach wie-dergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-gerichts über die Vertragsverhandlungen und über das Vorhandensein des Getriebeschadens bei der Übernahme des Lastkraftwagens rechtfertigen entgegen den Rügen der Revision das Wandlungsverlangen des Beklagten hinsichtlich beider Fahrzeuge.
1.	Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch darin zu folgen ist, daß durch die Klausel des Kaufvertrages "wie bereits besichtigt und wie die Fahrzeuge gehen und stehen" nur die Haftung für solche Mängel ausgeschlossen worden ist, die bei sachgemäßer Besichtigung des Lastzugs den Beklagten erkennbar waren, und ob diese Auslegung der Klausel im Berufungsurteil von der Revision mit Erfolg angegriffen werden kann.
'Selbst wenn davon abgesehen wird, daß es sich um die Auslegung eines Individualvertrages handelt und die Klausel in dieser Verbindung keine typische Vertragsbedingung darstollt (vgl. BGH Urt. v, 20. Dezember 1957 - VIII ZR 413/56 -), muß den Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis aus den Gesichtspunkt der Wandlung wegen Fehlens einer zuge3icherten Eigenschaft beigetroten werden.
Es ist rechtlich möglich, eine Freizeichnung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen trotz Verwendung einer allgemeinen Freizeichnungsklausel dahin einzuschränken, daß von dem allgemeinen Ausschluß der Gewährleistung
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eine Zusicherung über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes nicht betroffen wird. Hier ist den Poststollungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß selbst dann, wenn in der Klausel auch die Freiseichnung von Gewährleistungs-ansprüchen für nicht ohne weiteres wahrnehmbare Fehler zu finden wäre, diese Freizeichnung sich jedenfalls nicht auf die mündliche Zusicherung erstrecken Oolite, die Fahrzeuge seien fahrbereit und einwandfrei und könnten, wie das Berufungsgericht dieser Zusicherung rechtlich einwandfrei entnommen hat, unter Berücksichtigung des den Parteien bekannten und von ihnen vorausgesetzten Verwendungszwecks des Lastzuges für die geplante Benutzung sofort eingesetzt werden. Der Beklagte hat nach der Würdigung des Berufungsgerichts den Beweis für eine solche mündliche Zusicherung geführt. Dem Berufungsgericht ist rechtlich auch darin beizutreten, daß diese Zusicherung Vertragsinhalt geworden ist. Die Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache im Sinne des § 459 Abs.2 BGB kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Vertragswille des Verkäufers erkennbar ist, die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft zu übernehmen und für alle Fehler einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt (BGZ 161,330,357)« Bei Angaben des Verkäufers über Eigenschaften der gekauften Sache ist ausschlaggebend, wie der Käufer nach Treu und Glauben die Erklärung verstehen konnte, ob er sie insbesondere als Bestandteil des Kaufangebots angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht in den Erklärungen des Ehemanns der Klägerin, die ihr anzurechnen sind, eine vertragliche Zusicherung der Fahrbereitschaft und sofortigen Verwendungsmöglichkeit des Lastzuges erblickt hat,
 
so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,,
Y/as die Revision hiergegen ausführt, ist nicht geeignet, die tatsächlichen Feststeirungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung dieser Zusicherungen zu erschüttern und den von ihm gezogenen Schluß zu entkräften, sie seien Bestandteil des Kaufvertrages geworden,,
Bei dieser Sachlage kann aber die Revision auch mit ihren Angriffen gegen die Auslegung der Klausel im Ergebnis keinen Erfolg haben. Wenn die Zusicherung neben der Freizeichnungsklausel als Vertragsinhalt gelten sollte, so kann sie nur die ihr vom Berufungsgericht beigemessene Bedeutung haben, den Haftungsausschluß einzuschrünken. Denn die Zusicherung enthält zugleich die Erklärung, für die entsprechenden Eigenschaften der Fahrzeuge einstehen zu wollen.
2.	Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Lastkraftwagen bei der Abholung aus der Garage den iin einzelnen näher beschriebenen Schaden am Zwischengetriebe hatte.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Aussage des Zeugen B^p mit einer unzutreffenden Erwägung für unbeachtlich erklärt und es zu Unrecht unterlassen, den Zeugen dem Anträge der Klägerin entsprechend zu beeidigen. Das Berufungsgericht hat indes die Feststellung über das Vorhandensein des Schadens im Getriebe in rechtlich zulässiger Y/eise auf die Aussagen der Zeugen Johann und Georg	Meilinger,	und
 gestützt. Wenn es diesem Bewoisergebnis gegenüber der
 
Aussage des Zeugen BfHBI? der den Lastzug vor der Stillegung bei der Klägerin gefahren hatte und nach seiner Aussage von dem Mangel im Zwischengetriebe damals nichts gemerkt hat, nicht gefolgt ist, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Es lag nach § 391 ZPO auch in dem ihm zustehenden richterlichen Ermessen, davon abzusehen, den Zeugen zu beeiden. Labei hat es ersichtlich der Aussage des Zeugen nicht den Beweiswert beigemessen, der ihr nach Ansicht der Revision zukommen soll.
Lie Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe die Zeugen Bo^f^fc und
 zu Unrecht nicht vernommen. Lie Klägerin hatte diese Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, \7< mipi, Garagenmeister der Firma	cc li
 habe im Aufträge dieser Firma vor dem Ver3cauf des Lastzuges an den Beklagten den Lastkraftwagen gründlich überprüft und Probe gefahren, weil seine Arbeitgeberin Interesse für den Kauf des Fahrzeugs gehabt. habe.
Bei dieser Überprüfung sei kein Getriebeschaden fest-gestellt worden. Las Berufungsgericht hat indes auf Grund der von ihm gewüi’digten Bekundungen anderer Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß der Mangel im maßgebenden Zeitpunkt vorhanden war. Es hat deshalb die Vernehmung der Zeugen	und	BoflHfc
 nicht für erforderlich erachtet und dazu erwogen, selbst eine Bestätigung der Behauptung der Klägerin über die vorgenommene Überprüfung dos Kraftwagens durch den Zeugen	v/ürde	nicht	die	Feststel-
lung in Frage, stellen können, daß der Mangel in April 1958 vorhanden gewesen sei und daß er sich nach einer Fahrt von knapp einem Kilometer gezeigt habe. Entge-
gen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es die beiden Zeugen nicht vernommen hat. Denn die unter Beweis gestellte Überprüfung des Lastkraftwagens bezieht sich auf einen vor dem Verkauf an den Beklagten liegenden Zeitpunkt, der nicht einmal näher bezeichnet und der für die Entscheidung nicht maßgebend ist«, Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten an, für den das Berufungsgericht das Vorhanden-sein des Mangels einwandfrei festgestellt hato Selbst wenn	bekundet	hätte,	daß bei der von ihm
 früher durchgeführten Untersuchung ein solcher Mangel nicht hervorgetreten ist, wären hierdurch die sich auf den Zeitpunkt der Übergabe beziehenden Aussagen der Zeugen, die den Mangel bestätigt haben, nicht entkräftet. Bas Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Beweisantrag unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Beweisaufnahme kein Beweiswert zukomme. Es hat dabei ersichtlich die Möglichkeit als ausgeschlossen betrachtet, daß die beantragte Bev/eisaufnähme Sachdienliches ergeben und die bereits gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts, die sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stützt, erschüttern könnte. Die Ablehnung des Beweisantrages enthält daher keinen Rechtsfehler.
3.	Bie Revision macht weiter geltend, der von dem Berufungsgericht festgeste'llte Mangel des Getriebes sei deshalb rechtlich unerheblich, weil er mit leichter- Mühe und geringem Zeitaufwand hätte behoben werden können.
Bas Berufungsgericht hat dazu erwogen, aus der Aussage des Zeugen Pöf|^B^und ^en von ihm vorgclegtcn
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Rechnungen sei zu entnehmen, daß die Beseitigung des Getriebeschadens einen Kostenaufwand von immerhin 510,45 DI-I und einen Zeitaufwand von wenigstens einigen Tagen erfordert habe« Der Zeuge Jä^i habe zwar die Äußerung eines in der Kraftfahrzeugwerkstätte in arbeitenden Gesellen wiedergegeben, es sei nur eine Rührungsbuchse zu erneuern, was mit geringen Kosten hätte geschehen können. Es bestehe indes keine Gewähr dafür, daß der betreffende Geselle das Zv/ischen-getriebe genau genug untersucht habe, um eine zutreffende Beurteilung abgeben zu können; denn er habe es jedenfalls nicht zerlegt, sondern nur nach der äußeren Ansicht beurteilt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Jäj|B nicht in diesem Sinne werten dürfen, ohne den Sachverhalt gemäß § 139 ZPO weiter aufzuklären. Die Klägerin hätte dann den Zeugen PöBBH dafür benannt, daß es zwar technisch
 richtiger gewesen sei, das Zwischengetriebc auszuv/ech-
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sein, daß aber das Ife raus springen des Schalthebels ohne weiteres und zuverlässig durch den Einbau einer neuen Pührungsbuchse mit einen Aufwand von weniger als 100 DII innerhalb einer oder zweier Tage hätte verhindert werden können; der Einbau der neuen Buchse hätte sogar in wenigen Stunden notfalls durch einen geschickten Pahrer selbst vorgenommen werden können.
Diese Rüge scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, gemäß § 139 ZPO weitere Beweisanträge anzuregen. Die Präge der Erheblichkeit des Mangels für das Y/andlungsbegehren des Beklagten war im Rechtsstreit eingehend erörtert und zu dem Gegenstand einer Beweiserhebung gemacht worden. Hiernach durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die
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Klägerin von sich aus die Beweisangebote vorgetragen hatte, die sie zur Aufklärung de3 Sachverhalts anbieten konnte. Es bestand daher keine Veranlassung für das Berufungsgericht, eine Ergänzung des Vorbringens der Klägerin in der jetzt von der Revision vorgetragenen Richtung anzuregen.
Die Ansicht der Revision, der Beklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Klägerin die MöglichJceit zu geben, durch einen raschen Einbau eines neuen Zv/ischengetricbes den behaupteten Mangel zu beseitigen, ist ebenfalls unrichtig. Der Ausschluß der Gewährshaftung für unerhebliche V/crtminderung nach § 459 Abs.l Satz 2 BGB greift nicht Platz beim Pehlen vertraglich zugcoicherter Eigenschaften (vgl.
 RGZ 134,83,88). Die zugesicherte Eigenschaft war zudem erheblich, deshalb auch das Fehlen dieser Eigenschaft infolge des von dem Berufungsgericht festge-stellten Mangels. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist für das Revisionsgericht bindend. Denn die Frage, ob ein Mangel unerheblich ist, ist nur insoweit Rechtsfrage, als die Geringfügigkeit des Mangels nach bestimmten Grundsätzen beurteilt werden muß (vgl. BGH Urt. v. 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56 - S.5 = BB 1957,92; Betrieb 1957,88), die hier nicht verletzt 3ind. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils über die Bedeutung des Gotrieboschadens für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ist auch kein Raum für die Annahme, dem Beklagten sei es nach Treu und Glauben zuzunuten gewesen, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beseitigen, abgesehen davon, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, sie hätte sich hierzu bereit erklärt.
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4.	Der Ansicht der Revision, der Beklagte habe den Mangel verspätet gerügt und deshalb Gewährleistungsrechte verloren, kann ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob der Kauf des Lastzuges ein Handelsgeschäft war* Der Beklagte hatte behauptet, er habe noch am selben Lago, als er den Lastzug abgeholt habe, bei der Klägerin angerufen und ihren Ehemann von dem Sachverhalt verständigt* Ferner ist unstreitig, daß der Beklagte am 13. April 1958 eine schriftliche Mangelanzeige erstattet hat*
Die Klägerin hat in den Yorinstanzen nicht geltend gemacht, daß der hier in Rede stehende Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden sei und daß ihr Ehemann die Rüge nicht an sie weitergegeben habe» Schon deshalb kann die Revision nicht mit dem Einwand gehört werden, der Ehemann der Klägerin habe keine Vertretungsnacht gehabt, eine solche Rüge für die Klägerin entgegenzunehmen* Infolgedessen ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision aus § 139 ZPO gegenstandslos, mit der sie die Behauptung einzuführen versucht, die Vertretungsbefugnis des Ehemanns sei mit dem Abschluß des Kaufvertrages beendet gewesen*
Auf weitere Mangel des Lastkraftwagens kommt es nicht an. Denn das Wandelungsbegehren des Bo3clagten war schon wegen des gerügten Getriebeschadens berechtigt. Demnach gehen auch die weiteren Angriffe der Revision ins Leere, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht noch weitere Mängel berücksichtigt hat, die nicht rechtzeitig gerügt worden seien.
 
5.	Schließlich bleibt auch die Rüge der Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe das Wandlungsbegehren zu Unrecht auch hinsichtlich des Anhängers als begründet angesehen« Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß Lastkraftwagen und Anhänger als zusammengehörend verkauft worden sind« Es hat ersichtlich auch angenommen, daß eine Beschränkung des Wandlungsrechts auf den Lastkraftwagen nicht den Interessen des Beklagten entsprechen würde« Die Klägerin hat, wie es feststellt, insoweit keine besonderen Bedenken geltend gemacht« Unter diesen Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht ohne eine weitere Aufklärung dieser Frage zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Wandlungsbegehren hinsichtlich beider Fahrzeuge gerechtfertigt sei« Es durfte vielmehr annehmen, daß die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 469 Satz 2 BGB nicht bestreite.
Infolgedessen ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hierauf ersichtlich nicht abgestellt., sondern lediglich aus dem Prozeßverhalten der Klägerin Schlüsse darauf gezogen, daß in der Frage, ob das Wandlungsbegehren dann, wenn es hinsichtlich des Lastkraftwagens als begründet anzusehen ist, nach den gegebenen Voraussetzungen auch auf den Anhänger erstreckt werden dürfe, zwischen den Parteien kein Streit besteht.
Auch auf die weiteren Rügen der Revision kommt es nicht an« Die hiermit gerügten Verstöße und Gesichtspunkte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuv/eisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr0Gelhaar Artl DroMezger	Dr„Messner	llormann