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BGH · VIII ZE 97/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 97/59

Die Zahlung der ersten beiden Rechnungen erfolgte auf eine an die Beklagte gerichtete Mahnung der Klägerin seitens der Beklagten am 16. Die Beklagte hat behauptet, sie habe von den Verhandlungen keine Kenntnis gehabt, und hat sich darauf berufen, daß die Xlägerin ihren Schreiben vom 21. Dagegen hat es aus dem Umstande, daß die "Auftragsbestätigungen" an die Beklagte gerichtet waren und die Firma nur als die bauausführende Unternehmerin bezeichnet war, gefolgert, die Beklagte habe aus diesen Bestätigungen entnehmen müssen und auch entnommen, die Klägerin betrachte die Beklagte selbst und nicht etwa die Firma als ihre Vertragspartnerin. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe sowohl die Auftragsbestätigungen als auch die später entweder unmittelbar oder über die Firma bei ihr eingegangenen, auf alle Fälle aber an sie selbst adressierten, ersten zehn Rechnungen der Klägerin in ihrem Geschäftsbetriebe bearbeitet. Die Beklagte habe dann auf die Mahnung der Klägerin die ersten beiden Rechnungen bezahlt, ohne an2ugeben, daß die Zahlung für Rechnung der Firma erfolge. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kaminsteine auch tatsächlich für das Bauvorhaben der Beklagten geliefert und verwendet worden seien. Aus diesen Feststellungen und Erwägungen hat es gefolgert, ein Vertrag sei zwar nicht zustande gekommen, die Beklagte müsse sich aber nach ihrem ganzen Verhalten und vor allem in Anbetracht der Grundsätze von freu und Glauben so behandeln lassen, als ob sie sich vertraglich verpflichtet habe. Die von der Revision vertretene Auffassung, es bestehe, nachdem das Berufungsgericht das Zustandekommen einer vertraglichen Verpflichtung verneint hat, überhaupt kein Haftungsgrund, da die Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Grundlage für eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung böten* kann ihr nicht zu dem Irfolge verhelfen. iS kann dahingestellt bleiben, weiche rechtlichen Folgerungen aus den Umständen des Falles zu ziehen Wären, falls, wie das Berufungsgericht annimmt, eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des noch offenstehenden Kaufpreises nicht zustande gekommen wäre. Die wiederepruchsloee Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das auf vorangegangene Verhandlungen bezug nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu der rechtlichen Beurteilung führen, daß das Schweigen des Empfängers als Zustimmung und unter Umständen auch als Genehmigung vollmach ts loser Erklärungen eines Angestellten angesehen werden muß (vgl. Wenn, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erwogen hat, die Beklagte daraus sogar deutlich entnehmen "könnte, daß die Klägerin sie bereits als Vertragspartnerin ansäh, so bestehen erst recht keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe erkennen müssen und auch erkannt, daß die Klägerin mit ihr einen Vertrag auf der Grundlage dieser Schreiben abschließen wolle. Es liegen auch keine Umstände vor, die es nach Treu und Glauben der Klägerin verbieten könnten, die Deutung ihrer Schreiben als Angebot für sich in Anspruch zu nehmen. und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar, wenn sie die Auftragsbestätigungen nicht wenigstens als ein Angebot der Klägerin gelten lassen wollte. Die beiden Schreiben sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Geschäftsbetriebe der Beklagten eingegangen und an sie persönlich und nicht etwa an die Firma gerichtet gewesen, die vielmehr nur als bauausführende Unternehmerin bezeichnet war. Auf ihren Vertrag mit wonach dieser bestimmte Arbeiten auszuführen und auch die Materialien für seine Rechnung zu liefern hatte, kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht berufen. Vielmehr unterliegt die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem klaren Wortlaut der Auftragsbestätigungen entnehmen müssen, daß die Klägerin eben nickt mit sondern nur mit ihr selbst -in Geschäftsverbindung treten wolle, keinen rechtlichen Bedenken. Aber selbst, wenn die Beklagte nach freu und Glauben noch Zweifel darüber hätte hegen dürfen, daß die Klägerin den Liefervertrag mit ihr und nicht mit der Firma akädkließen wolle, so wurde ihr die Berechtigung hierzu jedenfalls von dem Zeitpunkt ab genommen, in welchen sie nach Erhalt von mehreren ebenfalls an ihre Adresse gerichteten Rechnungen zur Begleichung der: ersten Rechnung vom 29. Bei dieser Sachlage sind die auf die Mahnung hin erfolgten Zahlungen (sie erfolgten nicht nur zu der angemahnten Rechnung über 650,20 DM, sondern auch zu der zweiten Rechnung Uber 1564,50 DM) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs der Beklagten als Annahme des Angebots zuzurechnen, ohne daß sich die Beklagte auf einen ontgegensteilenden Willen berufen kann. Das Verhalten der Beklagten, die zu der Übersendung der Bestätigungsschreiben, der Rechnungen und der Mahnung nicht nur geschwiegen, sondern die sogar Zahlungen geleistet hat, läßt nach den angeführten Grundsätzen eine andere Deutung als die der Zustimmung zu dem Angebot der Klägerin nicht zu. Deshalb ist auch in solchen Fällen, in denen der objektive Erklärungswert dem Erklärenden gemäß * 242 BGB zuzurechnen ist, eine Irrtumsanfechtung, also die Berufung auf einen entgegenstahenden Geschäftswillen ausgeschlossen (BGHZ 11, 1, 4; Soergel/Siebert aaO An. 29). Im Rahmen dieser Betrachtungsweise läßt die Revision außer Betracht, daß es der Klägerin auch dann, wenn Umstände Vorgelegen hätten, die auf eine Verpflichtung des bei den Verhandlungen im September Die rechtliche Beurteilung der Erklärungen der Parteien als Angebot und Annahme hing dabei ausschließlich davon ab, ob das Angebot klar und deutlich und für einen redlichen Geschäftspartner als solches nach den besonderen Umständen des Palles auch erkennbar war. Da diese Voraussetzungen, wie bereits erörtert, gegeben sind, durfte die Klägerin selbst dann in der vorbehaltlosen Zahlung eine Annahme ihres Angebots erblicken, wenn es für sie nahe gelegen hätte anzunehmen, es müsse der Beklagten daran gelegen sein, daß die Firma M^BBBfc und nicht sie verpflichtet werde. Bei dieser Sachlage treffen alle Erwägungen der Revision, die sich mit dem Innenverhältnis der Beklagten zu ihrem Bauunternehmer ttflBBBebefässen, und die auf die Beanstandung hinauslaufen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, nicht den Kern de» Sache. Diese nach Lage der Sache gebotene rechtliche Würdigung führt zu dem Ergebnis, daß spätestens nach einer sich an die Zahlung der Beklagten anschließenden angemessenen Frist von höchstens ein bis zwei Wochen zwischen den Parteien ein Vertrag auf Lieferung aller in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Materialien zu den dort einzeln bezeichneten Preisen zustande gekommen und daß die Beklagte auch verpflichtet ist, den noch offenstehenden Rechnungsbetrag an die Klägerin zu zahlen. November 1956) bindend zustande gekommen» so könnte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, darauf nicht mehr ankommen, daß sich die Beklagte in ihren Schreiben vom 21. Penn auch bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit/ler ?ndfinem schlüssigen Verhalten liegenden zu Rechtsfolgen führenden Erklärung für zulässig zu erachten ist, muß davon ausgegangen werden, daß es auf einen der Deutung dieses Verhaltens entgegenstehenden Geschäfts-v/illen des Erklärenden grundsätzlich nicht ankommen kann. November 1956 durch ein Begleitschreiben dahin erläutert, daß sie nicht in eigenem Hamen und für eigene Rechnung , sondern zur Tilgung einer angeblichen Verpflichtung des Zeugen tMBH* erfolge, so wäre diese Zahlung anders zu deuten gewesen. Welche Rechtsfolgen an ein aufklärendes Schreiben zu knüpfen wären, wenn diese Aufklärung noch vor Eingang der Bankanzeige Über die Zahlung bei der Klägerin oder gleichzeitig mit dieser eingetroffen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Zeuge «och im Dezember 1956 den Standpunkt der Klägerin einer mit der Sache vertrauten Angestellten der Beklagten mitteilte und sogar die Zusage der Zahlung erreichte, und daß er in den ersten Tagen des Jahres 1957 auch dem Angestellten La^Bl den Widerspruch der Klägerin bekannt gab. Mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, daß das Bemühen der Klägerin, einen mündlichen Widerspruch bei der Beklagten anzubringen, die Klägerin nach Treu und Glauben entlaste. Deshalb geht das Berufungsgericht auch nicht fehl, wenn es dem Umstande, daß die letzte Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt wurde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Düe^W Verhalten der Klägerin, im Zusammenhang mit dem mündlichen Widerspruch des Zeugen Ufl|B betrachtet, ist jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß deshalb die Unterlassung eines schriftlichen Y/iderspruchs keine andere Deutung als die der Zustimmung zuließe. Es ist es umso weniger als, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, sich die Adressierung der letzten Rechnung auch so erklären läßt, daß die Klägerin aus Entgegenkommen gegenüber der Beklagten nur einen Versuch unternommen hat, Bezahlung von Mattheus zu erhalten, ehe sie wieder auf die Beklagte zurückgreifen wollte. 1. Die Annahme dee Berufungsgerichts, die Auftragsbestätigungen seien unmittelbar bei der Beklagten eingegangen und ihr nicht etwa erst durch die Firma zugeleitet worden, beruht entgegen einer Rüge der Revision nicht auf einem Verfahrensverstoß. 1936, mit welchem diese Firma der Beklagten lediglich Rechnungen u.a.auch, die an die Beklagte gerichteten Rechnungen der Klägerin vom 29* September und 11. Der Hinweis der Revision, der auf dem Bestätigungsschreiben befindliche Eingangsstempel der Beklagten sei erst nach Eingang dieses Schreibens angebracht worden, stimmt auch nicht mit den Tatsachen überein. gegangen sind, kann es nicht ankommen, da die Beklagte, wie erörtert, den Willen däx* Klägerin mit ihr in Geschäftsverbindung zu treten, bereits aus den Auftragsbestätigungen erkennen mußte und die Übersendung der Bechnungen über die bauausführende Firma, die in der Lage war, die Rechnungen mit den Lieferungen abzustimmen, diesem Willen nicht widersprochen hätte, zu demal die Rechnungen auf den Namen der Beklagten ausgestellt waren. Deshalb konnte es auch nicht auf die Vernehmung des im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Auch ist die Revision nicht in der Lage, auf einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten zu verweisen. 4. Vergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 128 ZPO, weil es ohne Anhaltspunkt im Parteivortrag angenommen habe, daß der Beklagten aus der Unterlassung eines unverzüglichen schriftlichen Widerspruchs kein Nachteil entstanden sei* Die Beklagte hätte, so führt sie aus, nach § 139 ZPO befragt, vorgetragen, daß noch am 10. Januar 1957 2343 DM an die Firma bezahlt worden seien,und daß die Beklagte in Kenntnis des Standpunktes der Klägerin diese Zahlungen nicht geleistet hätte. Für die Beurteilung der Frage nach einer vertraglichen Bindung der Beklagten kann es auf diese Ereignisse nach den vorangegangenen Erörterungen nicht ankommen. Denn die Revision ist nicht in der läge auch nur den geringsten Anhaltspunkt im Sachvortrage der Beklagten aufzuzeigen, der dem Berufungsgericht hätte Veranlassung geben können, einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in Erwägung zu ziehen.

Zitierte Normen: § 150 BGB § 128 ZPO
FirmaBerufungsgerichtZahlungAuftragsbestätigungenRechnungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZE 97/59
Verkündet
 am 21. April I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	derWohnbaugesellschaft Dipl.Ing.	KO	in
 BuflBHPHP Straße B~g, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter den Beklagten zu 2),
2)	des Ministers a.D. Dipl.Ing. Otto	in	A^ü,
SadPstraße •,
Beklagten, Bef;üfungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Steinkohlenbergwerke Mathias	AG	in	EpP-West,
 Zeche Hapippp, vertreten durch ihren Vorstand Dr.phil. Dr.Jng. E.Hans	Bergasaessor	a.D.	RöPPP,	Dipl.Ing.
Erich D^P, August PflIPM und Bernhard V4
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat dea Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Meager und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, haute in den Jahren 1956 und 1957 in Rflflfl Wohnungen. Durch Vertrag vom 6. September 1956 beauftragte sie die inswischen in Vermögensverfall geratene Firma B.MflflflA in RflBlfl mit der Ausführung der Ürd~,
Maurer-, Beton- und 3t ahlb et o narb eiten an dein Bauvorhaben
 Bauabschnitt II, Block D und £*' zu einem Pauschalpreise von 206 500 DM. Zu diesem Bauvorhaben lieferte die Firma Hermann Uflfl), Ingenieurbüro in Dufllfl^ dem der Rechts-vorgönger der Klägerin, der Müflflflfl Bergwerksverein den Vertrieb der ÜJrzeugnißsS seines Betonwerkes "Wflflfl^1 übertragen hatte, Kaminsteine zu dem Gesamtrechnungsbetrage von 9183,40 DM, über den die Lieferfirma 11 Rechnungen ausgestellt, von denen die Beklagte die beiden ersten Rechnungen bezahlt hat.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte oder die Firma MflflBB als die Bestellerin anzusehen sei. Die Klägerin, die den ersteren Standpunkt vertritt, hat mit der Klage Zahlung des noch offenstehenden Betrages der restlichen neun Rechnungen in Höhe von 6928,70 DM nebst Zinsen von der Beklagten verlangt, die ihrerseits die Zahlung verweigert hat«
Zur Begründung ihres Standpunktes hat sich die Klägerin auf folgende Umstände berufen:
Im September 1956 verhandelten der Angestellte St<Bflfl des Ingenieui'büros U0| auf der einen Seite und der Architekt Hfl^ als Angestellter des für die Beklagte im Rahmen des Bauvorhabens tätigen Architektenbtiros hflfl> sowie der inzwischen verstorbene Angestellte Lefl^flfl der DüCHHIflP Zweigniederlassung der Beklagten auf der anderen Seite über die Bestellung. Bei diesen Verhandlungen war zeitweise auch der Inhaber der Firma Mflfl^fl zugegen. Der Verlauf dieser Verhand-
 
lungen ist unter den Parteien streitig . Darauf richtete die Klägerin am 25. September 1956 zwei Auftragsbestätigungen an die	Zweigniederlassung der Beklagten, die beide*?
den Vermerk enthalten: "Ausführende Firma: Erich RdMW, und die die Beklagte mit ihrem Eßngangsstempel vom 26. September 1956 und der mit Grünstift gefertigten Aufschrift II” versehen hat. Die ersten zehn Rechnungen waren ebenfalls auf den Namen der Beklagten ausgestellt. Die Zahlung der ersten beiden Rechnungen erfolgte auf eine an die Beklagte gerichtete Mahnung der Klägerin seitens der Beklagten am 16. November 1956. Nachdem die Beklagte am 8. Dezember 1956 auch zur Begleichung der dritten und vierten Rechnung gemahnt worden • war, leitete sie der Klägerin am 21. Dezember 1956 folgendes Schreiben zu:
Auf Antrag der Firma MflHHl haben wir une ausnahmsweise mit einer Direktbezahlung der Materiallieferungen einverstanden erklärt. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen des mit der Fa.	abgeschlossenen	Bauvertrages.
Wir führen daher nur im Rahmen dieses Vertrages die Zahlungen aus. Grundsätzlich haften wir aber nicht als Drittschuldner für dläse Lieferungen.
Da von verschiedenen Lieferanten eine unterschiedliche Auffassung vertreten feird, geben wir das der Ordnung halber nochmals zur Kenntnis. Wir sind auch nicht Besteller dieser Lieferungen. Die Anschrift '’Wohnbau-Gesellschaft” auf den Rechnungen ist daher irreführend; es muß heißen "Firma Erich	z.	Ed.	unserer
 Gesellschaft”.
Am 22. Dezember teilte sie der Klägerin ergänzend mit, sie habe die von der Firma	eingereichten	Rechnungen
 ah diese Firma zurückgegebsn, eine direkte Bezahlung sei zur Zeit nicht möglich, da-:•^’^'•^forderli'blie Baufortschritt nicht eingehalten worden sei. JliS letzte vom 11. Januar 1957 datierte Rechnung richtete die Klägerin an die Firma Erich Am 21. Februar 1957 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Zahlungen aus der achten, neunten und zehnten Rechnung.
Die Klägerin hat behauptet, die Bestellung sei bei den
 
oben angeführtem Verhandlungen von dem Architekten Ett^ und dem Angestellten	der	DüflBBHHfe	Zweigniederlas-
sung der Beklagten erklärt worden, die beide, was die Beklagte bestritten hat, zu dem Abschluß bevollmächtigt gewesen seien.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe von den Verhandlungen keine Kenntnis gehabt, und hat sich darauf berufen, daß die Xlägerin ihren Schreiben vom 21. und 22. Dezember 1956 nicht widersprochen habe. Im übrigen haben die Parteien darüber gestritten, ob die Rechnungen unmittelbar bei der Beklagten eingegangen oder ihr über die Firma	zugeleitet
 worden seien.
Das Landgericht hat hach Klageantrag entschieden. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat erwogen, es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, daß der inzwischen verstorbene Angestellte ihrer Dü^HHpfM Zweigniederlassung zu dem mindesten vorbereitende Verhandlungen über die Bestellung der Kaminsteine mit dem Beauftragten der Klägerin geführt habe, die sie, ohne einzugreifen, geduldet habe. Es hat jedoch eine Bevollmächtigung des Angestellten	für	die	Beklagte
 bindend abzuschließen, nicht für erwiesen erachtet. Dagegen hat es aus dem Umstande, daß die "Auftragsbestätigungen" an die Beklagte gerichtet waren und die Firma	nur	als
 die bauausführende Unternehmerin bezeichnet war, gefolgert, die Beklagte habe aus diesen Bestätigungen entnehmen müssen und auch entnommen, die Klägerin betrachte die Beklagte selbst
 und nicht etwa die Firma	als ihre Vertragspartnerin.
Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe sowohl die Auftragsbestätigungen als auch die später entweder unmittelbar oder über die Firma	bei	ihr
 eingegangenen, auf alle Fälle aber an sie selbst adressierten, ersten zehn Rechnungen der Klägerin in ihrem Geschäftsbetriebe bearbeitet. Die Beklagte habe dann auf die Mahnung der Klägerin die ersten beiden Rechnungen bezahlt, ohne an2ugeben, daß die Zahlung für Rechnung der Firma	erfolge.
Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kaminsteine auch tatsächlich für das Bauvorhaben der Beklagten geliefert und verwendet worden seien. Aus diesen Feststellungen und Erwägungen hat es gefolgert, ein Vertrag sei zwar nicht zustande gekommen, die Beklagte müsse sich aber nach ihrem ganzen Verhalten und vor allem in Anbetracht der Grundsätze von freu und Glauben so behandeln lassen, als ob sie sich vertraglich verpflichtet habe.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält entgegen den Angriffen der Revision im Ergebnis einer rechtlichen Raohprüfung stand. Die von der Revision vertretene Auffassung, es bestehe, nachdem das Berufungsgericht das Zustandekommen einer vertraglichen Verpflichtung verneint hat, überhaupt kein Haftungsgrund, da die Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Grundlage für eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung böten* kann ihr nicht zu dem Irfolge verhelfen. Vergeblich weist sie auch darauf hin, das Berufungsgericht habe den Begriff der unzulässigen * f; Rechtsausübung verkannt und die Voraussetzungen hierfür zu Unrecht angenommen.
iS kann dahingestellt bleiben, weiche rechtlichen Folgerungen aus den Umständen des Falles zu ziehen Wären, falls, wie das Berufungsgericht annimmt, eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des noch offenstehenden Kaufpreises nicht zustande gekommen wäre. Denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bieten dein erkennenden
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Senat eine ausreichende Grundlage dafür, den Fall in rechtlicher Beziehung dahin zu würdigen, daß sich die Beklagte rechtswirksam vertraglich verpflichtet hat.
Die wiederepruchsloee Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das auf vorangegangene Verhandlungen bezug nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu der rechtlichen Beurteilung führen, daß das Schweigen des Empfängers als Zustimmung und unter Umständen auch als Genehmigung vollmach ts loser Erklärungen eines Angestellten angesehen werden muß (vgl. RGZ 103, 401, 406; BGB RGKK 11. Auf1. § 147 Anm. 14; vgl. auch BGHZ 7, 187, 189; 11, 1, 3, 4). Ob ein solcher Fall vorliegend gegeben ist, erscheint zweifelhaft, da die Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 25. September 1956 keinen Hinweis auf die vorausgegangenen von dem Angestellten ■ der Beklagten La^^l^ mit dem Vertreter der Klägerin geführten Verhandlungen enthalten. Eine Entscheidung hierüber bedarf es nicht. Denn diesen Auftragsbestätigungen kommt zu dem mindesten die Bedeutung eines Angebotes zu. Wenn, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erwogen hat, die Beklagte daraus sogar deutlich entnehmen "könnte, daß die Klägerin sie bereits als Vertragspartnerin ansäh, so bestehen erst recht keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe erkennen müssen und auch erkannt, daß die Klägerin mit ihr einen Vertrag auf der Grundlage dieser Schreiben abschließen wolle. Die Schreiben enthielten alle Einzelheiten, die für den Gegenstand und den Inhalt des Vertrages in Frage kamen. Eine Aufzählung der zu liefernden Kaminsteine nach Art und Größe und eine genaue Angabe der Preise war beigefügt. Es fehlte also nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Es bedurfte, um einen Vertrags-: schlüß herbeizuführen, nur der Zustimmung der Beklagten. Es liegen auch keine Umstände vor, die es nach Treu und Glauben der Klägerin verbieten könnten, die Deutung ihrer Schreiben als Angebot für sich in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil wäre das Verhalten der Beklagten mit den Grundsätzen von Treu
 
und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar, wenn sie die Auftragsbestätigungen nicht wenigstens als ein Angebot der Klägerin gelten lassen wollte. Die beiden Schreiben sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Geschäftsbetriebe der Beklagten eingegangen und an sie persönlich und nicht etwa an die Firma	gerichtet	gewesen,
 die vielmehr nur als bauausführende Unternehmerin bezeichnet war. Auf ihren Vertrag mit	wonach	dieser	bestimmte
 Arbeiten auszuführen und auch die Materialien für seine Rechnung zu liefern hatte, kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht berufen. Vielmehr unterliegt die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem klaren Wortlaut der Auftragsbestätigungen entnehmen müssen, daß die Klägerin eben nickt mit	sondern	nur	mit	ihr
 selbst -in Geschäftsverbindung treten wolle, keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches Bestreben der Klägerin wäre selbst dann verständlich gewesen, wenn sie, wörüber es an geeigneten Feststellungen im Berufungsurteil fehlt, die Abmachungen der Beklagten mit mUHBM gekannt hätte. Aber selbst, wenn die Beklagte nach freu und Glauben noch Zweifel darüber hätte hegen dürfen, daß die Klägerin den Liefervertrag mit ihr und nicht mit der Firma	akädkließen	wolle, so wurde ihr die
 Berechtigung hierzu jedenfalls von dem Zeitpunkt ab genommen, in welchen sie nach Erhalt von mehreren ebenfalls an ihre Adresse gerichteten Rechnungen zur Begleichung der: ersten Rechnung vom 29. September, 1956 über 658,20 DM gemahnt worden war (12. November 1956).
Bei dieser Sachlage sind die auf die Mahnung hin erfolgten Zahlungen (sie erfolgten nicht nur zu der angemahnten Rechnung über 650,20 DM, sondern auch zu der zweiten Rechnung Uber 1564,50 DM) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs der Beklagten als Annahme des Angebots zuzurechnen, ohne daß sich die Beklagte auf einen ontgegensteilenden Willen berufen kann. Das Verhalten der
 Beklagten, die zu der Übersendung der Bestätigungsschreiben, der Rechnungen und der Mahnung nicht nur geschwiegen, sondern die sogar Zahlungen geleistet hat, läßt nach den angeführten Grundsätzen eine andere Deutung als die der Zustimmung zu dem Angebot der Klägerin nicht zu. Dabei ist für die Präge, ob damit eine vertragliche Bindung entstanden ist, nicht entscheidend, ob man in ihrem schlüssigen Verhalten eine echte ( vgl. Manlgk, Das rechtswirksame Verhalten, S. 209 ff; Soergel/Sie-bert BGB 9. Aufl. vor § 116 Anm. 5, 8, 9) oder nur eine fingierte (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. vor § 116 Anm. 5 und 6; Staudinger BGB 11. Aufl. Vorbem. zu $ 1l6 Anm. 7a und b) Willenserklärung erblicken will. Einigkeit herrscht in Rechtsprechung und Schrifttum darin, daß Treu und Glauben und die Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderlich machen, daß derjenige, der eich in der Weise, wie es die Beklagte getan hat, verhält, sich so behandeln lassen muß, als habe er einen Geschäftswillen erklärt (BGB RGRK aaO; vgl. auch BGHZ 21, 319, 334, 335 und 23,
249, 261).. Deshalb ist auch in solchen Fällen, in denen der objektive Erklärungswert dem Erklärenden gemäß * 242 BGB zuzurechnen ist, eine Irrtumsanfechtung, also die Berufung auf einen entgegenstahenden Geschäftswillen ausgeschlossen (BGHZ 11, 1, 4; Soergel/Siebert aaO Anm. 29). .Eine andere Beurteilung hätte nur dann Platz zu greifön, wenn die Klägerin im Zeitpunkte des Eingangs der Zahlungert erkannt hätte, daß der wahre Wille der Beklagten nur dahin ging, eine angebliche ■Verpflichtung der Firma	zu	erfG^len*	Hierfür	kommt es aber nicht,
 wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin der.Ansicht hätte sein können, ursprünglich habe die Firma	die
 Bestellung erklärt, sondern nur darauf, wie sie selbst die Zahlungen der Beklagten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs auffassdn durfte. Im Rahmen dieser Betrachtungsweise läßt die Revision außer Betracht, daß es der Klägerin auch dann, wenn Umstände Vorgelegen hätten, die auf eine Verpflichtung des	bei	den	Verhandlungen	im	September
1956 schließen ließen, unbenommen blieb, der Beklagten ein Vertragsangebot zu machen; demnach durfte sie auch mit der
 
Annahme dieses Angebots rechnen. Die rechtliche Beurteilung der Erklärungen der Parteien als Angebot und Annahme hing dabei ausschließlich davon ab, ob das Angebot klar und deutlich und für einen redlichen Geschäftspartner als solches nach den besonderen Umständen des Palles auch erkennbar war. Da diese Voraussetzungen, wie bereits erörtert, gegeben sind, durfte die Klägerin selbst dann in der vorbehaltlosen Zahlung eine Annahme ihres Angebots erblicken, wenn es für sie nahe gelegen hätte anzunehmen, es müsse der Beklagten daran gelegen sein, daß die Firma M^BBBfc und nicht sie verpflichtet werde. Bei dieser Sachlage treffen alle Erwägungen der Revision, die sich mit dem Innenverhältnis der Beklagten zu ihrem Bauunternehmer ttflBBBebefässen, und die auf die Beanstandung hinauslaufen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, nicht den Kern de» Sache.
Dasselbe Ergebnis, d.h. das Zustandekommen eines Vertrages; wäre auch dann anzunehmen, wenn man nur in den Auftragsbestätigungen das maßgebliche Angebot und nicht auch in den nachfolgenden Ereignissen (Rechnungsübersendung und Mahnung) eine Wiederholung des Angebots erblicken wollte. Denn, müßte die in der Zahlung liegende Annahme des Angebots der Klägerin als verspätet angesehen Werden, so hätte diese schlüssige Handlung der Beklagten nach den gleichen Grundsätzen als neues Vertragsangebot der Beklagten zu gelten (§ 150 BGB), und die widerspruchslose Hinnahme; der Zahlung seitens der Klägerin müßte in Verbindung mit ihrem vorher und nachher gezeigten Verhalten als Annahme dieses Angebotes gewürdigt werden.
Diese rechtliche Beurteilung, daß nämlich das Verhalten der Klägerin keine andere Deutung als die der Zustimmung zuläßt, wird noch beeondera durch den Umstand gestützt, daß die Klägerin am 8. Dezember 1956 an die Zahlung der dritten und vierten Rechnung erinnert und damit ihren Willen, mit der Beklagten abzuschließen, nochmals bekundet hat.
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Diese nach Lage der Sache gebotene rechtliche Würdigung führt zu dem Ergebnis, daß spätestens nach einer sich an die Zahlung der Beklagten anschließenden angemessenen Frist von höchstens ein bis zwei Wochen zwischen den Parteien ein Vertrag auf Lieferung aller in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Materialien zu den dort einzeln bezeichneten Preisen zustande gekommen und daß die Beklagte auch verpflichtet ist, den noch offenstehenden Rechnungsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Ob im Zeitpunkte des Vertragsschlusses schon die gesamten Lieferungen erfolgt waren, ist somit nicht von Bedeutung, da beide Parteien, von diesem Zeitpunkte ab Vertragserfüllung in vollem Umfange verlangen konnten.
III.	Ist aber, der Vertrag bereits vor dem 8. Dezember 1956 (die Zahlung erfolgte am 12. November 1956) bindend zustande gekommen» so könnte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, darauf nicht mehr ankommen, daß sich die Beklagte in ihren Schreiben vom 21. und 22. Dezember 1956 gegen ihre Inanspruchnahme wegen der restlichen Zahlungen verwahrte.
Selbst wenn darin eine Anfechtung wegen Irrtums erblickt werden müßte» wäre diese, wie bereits erörtert, unzulässig. Ein aus den Schreiben etwa zu entnehmender bloßer Widerruf der in der Zahlung liegenden Erklärung eines neuen Angebots oder der Annahme eines bereits vorliegenden Angebots der Klägerin könnte der Beklagten erst recht nicht zu dem erstrebten Erfolg verhelfen. Penn auch bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit/ler ?ndfinem schlüssigen Verhalten liegenden zu Rechtsfolgen führenden Erklärung für zulässig zu erachten ist, muß davon ausgegangen werden, daß es auf einen der Deutung dieses Verhaltens entgegenstehenden Geschäfts-v/illen des Erklärenden grundsätzlich nicht ankommen kann.
Die Unbeachtlichkeit eines fehlenden Geschäftswillens beruht in solchen Fällen auf dem Grundsatz des aus § 242 BGB her-
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zuleitenden Vertrauensschutzes (Soergel/Siebert aaO Anm. 5; Staudinger aaO Anm. 7b). Deshalb ist sogar eine sofortige mit der Erklärung verbundene Kundgebung, welche mit dem schlüssigen Verhalten nicht vereinbar ist, von vornherein unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319» 335» Staudinger aaO Anm. 9; Riezler, venire contra factum proprium, S. 116 ff). Ein solcher Pall mag vorliegend nicht gegeben sein. Hätte die Beklagte die Zahlung vom 12. November 1956 durch ein Begleitschreiben dahin erläutert, daß sie nicht in eigenem Hamen und für eigene Rechnung , sondern zur Tilgung einer angeblichen Verpflichtung des Zeugen tMBH* erfolge, so wäre diese Zahlung anders zu deuten gewesen. Welche Rechtsfolgen an ein aufklärendes Schreiben zu knüpfen wären, wenn diese Aufklärung noch vor Eingang der Bankanzeige Über die Zahlung bei der Klägerin oder gleichzeitig mit dieser eingetroffen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Nach Ablauf der vorstehend erörterten, für die Würdigung des Verhaltens der Beklagten maßgeblichen, sich an die Zahlung anschließenden Prist konnte jedenfalls ein solcher Widerruf keine Bedeutung mehr haben. Der der Klägerin zuzubilligende Vertrauensschutz schließt eine andere Beurteilung aus.
Allenfalls könnte in den Schreiben der Beklagten vom 21. und 22. Dezember 1956 ein Angebot enthalten sein, sie aus der vertraglichen Verpflichtung zu entlassen. Die Unterlassung eines unverzüglichen-sohriftiicheh Widerspruchs seitens der Klägerin kann aber entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin sich als zustimmend behandeln lassen müßte. Schwelgen ist nämlich nur dann als Zustimmung zu werten, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Geschäftsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen. Diese Regel gilt insbesondere gegenüber einem Angebot, durch das ein bestehender Vertrag zu dem Nachteil des Empfängers der Offerte abgeändert v/erden soll (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1959 - VIII ZR 133/58 = BB I960, 306 und Urteil des BGH vom
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24. Oktober 1955 - II ZR 216/54 = LM HGB § 346 (D Nr. 7)). Umstände der vorausgesetzten Art liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Zeuge	«och	im
 Dezember 1956 den Standpunkt der Klägerin einer mit der Sache vertrauten Angestellten der Beklagten mitteilte und sogar die Zusage der Zahlung erreichte, und daß er in den ersten Tagen des Jahres 1957 auch dem Angestellten La^Bl den Widerspruch der Klägerin bekannt gab. Daß beide Angestellte zur Entgegennahme verbindlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt gewesen sein mögen, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, daß das Bemühen der Klägerin, einen mündlichen Widerspruch bei der Beklagten anzubringen, die Klägerin nach Treu und Glauben entlaste. Auf alle Fälle ist dieses Bemühen bei der Würdigung der Gesamtumstände zugunsten der Klägerin heranzr.ziehen. Deshalb geht das Berufungsgericht auch nicht fehl, wenn es dem Umstande, daß die letzte Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt wurde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Düe^W Verhalten der Klägerin, im Zusammenhang mit dem mündlichen Widerspruch des Zeugen Ufl|B betrachtet, ist jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß deshalb die Unterlassung eines schriftlichen Y/iderspruchs keine andere Deutung als die der Zustimmung zuließe. Es ist es umso weniger als, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, sich die Adressierung der letzten Rechnung auch so erklären läßt, daß die Klägerin aus Entgegenkommen gegenüber der Beklagten nur einen Versuch unternommen hat, Bezahlung von Mattheus zu erhalten, ehe sie wieder auf die Beklagte zurückgreifen wollte.
In dieser Erwägung des; Berufungsgerichts ist nicht etwa eine Feststellung Zu erblicken» deren Zustandekommen die Revision wegen Verfahrensverstößes rügen möchte. Es handelt sich vielmehr um eine nach den Umständen des Falles mögliche Deutung, die die Klägerin nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muß.
IV.	Aueh die Verfahrensrügen der Revision können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen.
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1.	Die Annahme dee Berufungsgerichts, die Auftragsbestätigungen seien unmittelbar bei der Beklagten eingegangen und ihr nicht etwa erst durch die Firma	zugeleitet
 worden, beruht entgegen einer Rüge der Revision nicht auf einem Verfahrensverstoß. Das Gegenteil folgt keineswegs zwingend, wie die Revision meint, aus dem von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Firma	vom 24. Oktober
1936, mit welchem diese Firma der Beklagten lediglich Rechnungen u.a.auch, die an die Beklagte gerichteten Rechnungen der Klägerin vom 29* September und 11. Oktober 1956 mit der Bitte um Anweisung der Rechnungsbeträge übersandt hat. Von den Auftragsbestätigungen ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Der Hinweis der Revision, der auf dem Bestätigungsschreiben befindliche Eingangsstempel der Beklagten sei erst nach Eingang dieses Schreibens angebracht worden, stimmt auch nicht mit den Tatsachen überein. Denn dieser Eingangsstempel trägt das Datum vom 26. September 1956. Bei dieser Sachlage bedurfte es, was die Revision vermißt, einer ausdrücklichen Feststellung des Berufan^sgerichts nicht, die Auf tragsbestä-tigungen seien nicht nui'an die Beklagte gerichtet, sondern ihr auch unmittelbar Übersandt worden. Deshalb ist auch der Hinweis der Revision auf einen vom Berufungsgericht angeblich übersehenen Schriftsatz der Beklagten vom 28. Oktober 1958 verfehlt, ganz abgesehen davon, daß in diesem Schriftsatz ausgeführt wird, es;-daß die Auftragsbestätigungen der Beklagten unmittelbar zugesandt worden seien.
2,	Darauf, ob die Rechnungen - was das Berufungsgericht offen läßt - der Beklagten erst über die Firma	zu-
gegangen sind, kann es nicht ankommen, da die Beklagte, wie erörtert, den Willen däx* Klägerin mit ihr in Geschäftsverbindung zu treten, bereits aus den Auftragsbestätigungen erkennen mußte und die Übersendung der Bechnungen über die bauausführende Firma, die in der Lage war, die Rechnungen mit den Lieferungen abzustimmen, diesem Willen nicht widersprochen hätte, zu demal die Rechnungen auf den Namen der Beklagten ausgestellt waren.
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Deshalb konnte es auch nicht auf die Vernehmung des im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 1958 für die Behauptung, die Beklagte versehe alle bei ihr eingehenden Schriftstücke automatisch mit ihrem Eingangsstempel, benannten Zeugen Dfl» ankommen, deren Unterbleiben die Revision rügt. Wenn die Beklagte auf diese Feststellung wert legte, hätte sie überdies im Vernehmungstermin vom 12. Mörz 1955 Gelegenheit gehabt, eine entsprechende Befragung des Zeugen anzuregen.
3.	Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen	über	den	Inhalt	der den Auftragsbe-
stätigungen vorangegangenen Verhandlungen nicht gewürdigt hat, ist entgegen einer Rüge der Revision kein Rechtsverstoß..Daß die Klägerin aus diesen Verhandlungen etwa hatte ersehen müssen, MflHBfe habe sich , schon fest verpflichtet und es sei Einigkeit darüber erzielt worden, die Rechnungen sollten der Beklagten nur aus Gründen einer Vereinfachung der Zahlungsweise oder aus steuerlichen Gründen des Scheines halber ^ugs'hen, ist der Aussage nicht zu entnehmen. Auch ist die Revision nicht in der Lage, auf einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten zu verweisen.
4.	Vergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang
 auch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 128 ZPO, weil es ohne Anhaltspunkt im Parteivortrag angenommen habe, daß der Beklagten aus der Unterlassung eines unverzüglichen schriftlichen Widerspruchs kein Nachteil entstanden sei* Die Beklagte hätte, so führt sie aus, nach § 139 ZPO befragt, vorgetragen, daß noch am 10. Januarfl957 3000 DM und am 18. Januar 1957 2343 DM an die Firma	bezahlt	worden	seien,und daß die
 Beklagte in Kenntnis des Standpunktes der Klägerin diese Zahlungen nicht geleistet hätte.
Für die Beurteilung der Frage nach einer vertraglichen Bindung der Beklagten kann es auf diese Ereignisse nach den vorangegangenen Erörterungen nicht ankommen. Es kann auch dahin-stehen, ob diese Zahlungen in Verbindung mit dem Verhalten
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der Klägerin geeignet sein konnten, einen Schaäensersatzan-spruch der Beklagten zu begründen. Die insoweit auf § 159 ZPO gestützte Hüge ist nicht gerechtfertigt. Denn die Revision ist nicht in der läge auch nur den geringsten Anhaltspunkt im Sachvortrage der Beklagten aufzuzeigen, der dem Berufungsgericht hätte Veranlassung geben können, einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in Erwägung zu ziehen. Es war daher Sache der durch einen ProzeSbevollmächtigten vertretenen Beklagten, diesen Gesichtspunkt vorzutrögen und gegebenenfalls die Aufrechnung zu erklären.
V.	Da die Beklagte■ eörnit vertraglich verpflichtet ist, den Restkaufpreis zu zahlen, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Pagendarm	Artl	Dr. Dorschei
 Dr. Mezger	Dr.	Messner
VIII ZR 97/59
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
1.	der Wohnbaugeaellschaft Dipl «Ing» KflV KG iu.AHto»
BHüMMI Straße	vertreten	durch	ihren persönlich
 haftenden Gesellschafter den Beklagten zu 2),
2.	des Ministers a.D. Dipl.Ing. Otto KOT in AiMiSiM'Btr.
Beklagten, BerufungsKläger und Jlevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Steinkohlenbergwerke Mathias StJHI^fe AG in Bl Zeche	vertreten	durch	ihren	Vorstand	Dr.phil.
Dipl.Ing.
Dr.Ing. B.Hansiä&Bte, Bergassessor a.D. RI Erich BIM, August PlMMs und Bernhard VI
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wird das Urteil des erkennenden Senats vom 21. April I960 wie folgt berichtigt:
Es muß heißen:
1.	Am Schlüße des Tatbestandes anstatt:
"Verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter",
"Verfolgen die Beklagten ihren Antnag auf Abweisung der Klage weiter".
2.	Unter Abschnitt V der Entsoiieidungsgründe anstatt:
"Da die Beklagte somit verpflichtet ist ...",
"Da die Beklagten somit verpflichtet sind".
3.	Im Urteilsaösspruch anstatt:
"Die Kosten der Revision trägt die Beklagte",
"Die Kosten der Revision tragen die Beklagten".
Karlsruhe, den 1. Dezember I960 Bundesgerichtshof - VIII.Zivilsenat
 Dr.Pagendarm	Artl	Dr.Dorschei
 Dr.Mezger
 Dr.Messner