a) Zur Frage der entsprechenden Anwendung von § 477 Abs. 1 BGB auf Garantieansprüche des Käufers gegen den ihm gegenüber nicht als Verkäufer auftretenden V/arenher-steller, der eine Garantie für alle während zehn Jahren hervortretenden Mängel übernommen hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 2 (im folgenden nur: Beklagte) Ansprüche auf Ersatz für Dachreparaturkosten geltend, insbesondere aufgrund eines Garantieversprechens. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus deren Garantieerklärung vom 10. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Garantieerklärung eine rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande gekommen, durch die sich die Beklagte verpflichtet habe, alle Dachschäden einschließlich der Folgeschäden zu ersetzen, die darauf beruhen, daß die von ihr hergestellten Dämmelemente die zugesicherten Eigenschaften nicht beibehalten. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht als Garantievertrag gewertet mit dem Zweck, die gegen den Lieferanten der Dämmplatten bestehenden kaufrechtlichen Mängelansprüche zu verstärken. Den Inhalt der Garantieerklärung hat das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, daß alle während der zehnjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können, jedoch eine sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Auf einen solchen Garantievertrag zwischen Hersteller -und Käufer läßt sich die vom Berufungsgericht erörterte Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht anwenden. Denn es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung, die auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin durch die Übersendung der nur an sie gerichteten Garantieerklärung im Schreiben vom 10. b) Die Auslegung der Garantie durch das Berufungsgericht als eine Verstärkung etwaiger Mängelansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Verkäufer ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die vertragliche Vereinbarung einer zehnjährigen Garantiefrist im Hinblick auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen verschiedene rechtliche Bedeutung haben kann und damit auslegungsbedürftig ist (Senatsurteil vom 21. Da sich weder aus dem Wortlaut der Garantieerklärung noch aus den Umständen Anknüpfungspunkte für die Auslegung der Garantiefrist ergeben, hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung einer unselbständigen Garantie herangezogen (zu diesen Grundsätzen vgl. Es hat angenommen, daß alle während der zehnjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Garan in sprach«- anslösen» für die jedoch vom Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels an eine sechsmonatige Verjährungsfrist entsprechend § 477 BGB gelte. Bei Garantieansprüchen gegen den Hersteller, die auf einem Sachmangel beruhen, Ist § 477 BGB jedoch entsprechend anwendbar, aa) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkelten bei der Aufklärung über die Beschaffenheit einer Sache nach einem gewissen Zeltablauf hat die Rechtsprechung die Verjährungsfrist des § 477 BGB über den Bereich der kaufrechtlichen Gewähr lei stung' hinaus auf Ansprüche ausgedehnt, bei denen die Beschaffenheit der Ware von Bedeutung ist. bb) Für eine entsprechende Amendung des § 477 BGB auf Garantieansprüche gegen den Hersteller spricht auch der enge wirtschaftliche Zusammenhang» der in derartigen cc) Auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessenlage spricht dafür, die Verjährungsfrist des § 477 BGB auf die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten anzuwenden . Diese Absicht hatte erkennbar auch die Beklagte, weil es sich bei den Dämmelementen Süllo SP 70 um einen neuartigen Baustoff handelte, der sich auf dem Markt noch nicht durchgesetzt hatte. Mit der Garantieerklärung gegenüber der Klägerin stärkte sie deren Gewährleistungsrechte und veranlaßte sie auf diese Weise zu dem Kauf der Dämmplatten. Den Interessen der Klägerin wird dadurch Rechnung ' getragen, daß durch die Vereinbarung der Garantiefrist die Verjährungsfrist nicht mit der Ablieferung der Kauf-sache an sie zu laufen beginnt, sondern jeweils erst mit der Entdeckung -eines Mangels. Die Revision, die unter Berufung auf die Entscheidung in BGHZ 75» 75 meint, nur eine nach Werkvertragsrecht zu bestimmende Verjährungsfrist von fünf Jahren entspreche den Interessen der Klägerin, übersie1 , daß die Klägerin aufgrund der Garantiefrist Mängelansprüche nicht nur" fünf, sondern zehn Jahre lang gegenüber, der Herstellerin geltend, machen kann. Nach Entdeckung eines Mangels hat die Klägerin alle Möglichkeiten, die Durchsetzung ihrer Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Frist mit Verjährung she rinnende r und Verjährung surrt erbrechender Wirkung einzuleiten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Zeitdauer der Garantie dann nicht mehr schützenswert, wenn sie den Mangel entdeckt und nicht in angemessener Frist - hier entsprechend § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB innerhalb von sechs Monaten - gegenüber der Herstellerin geltend macht (vgl. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28, Juni 1979 (BGHZ 75, 75 = NJW 1979* 2036 = WM 1979* 1100), dem ein in wesentlichen Punkten ariderer Sachverhalt zugrunde lag. 3. Ist danach § 477 BGB entsprechend anzuwenden, so war der Garantieanspruch der Klägerin bereits verjährt, als sie gegen die Beklagte Klage erhob. Der Anspruch der Klägerin läßt sich auch nicht auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) stützen. Ob eine derartige Verwendung mangelhaften Baumaterials als Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Rechtsprechung hat die Frage verneint, wenn mit dem Einbau des fehlerhaften Materials jeweils ein weiterer mangelhaft errichteter Bauteil entstand und in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging (RG JW 1905, 367; OLG Karlsruhe NJW 1956, 913; BGH2 39, 366, 367; vgl. Ist danach der Anspruch der Klägerin aus der GarantieVereinbarung verjährt und aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht begründet, so mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 477, 823 Ac a) Zur Frage der entsprechenden Anwendung von § 477 Abs. 1 BGB auf Garantieansprüche des Käufers gegen den ihm gegenüber nicht als Verkäufer auftretenden V/arenher-steller, der eine Garantie für alle während zehn Jahren hervortretenden Mängel übernommen hat. b) Zur Haftung des Baustoffherstellers wegen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn zur Herstellung eines Gebäudeflachdaches verwendete, fehlerhaft konstruierte Dämmelemente zur Rissbildung in der Dachhaut führen. BGH, Urteil vom 24.Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES viii zr 96/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Juni 1981 W alz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma ViMWHHHP GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Fa LoiHMVstraBe WKk in gesetzlich Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. die Firma & Co. KG, persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Heinz SflHBl, 01 Straße in Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aüf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, freier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 2 (im folgenden nur: Beklagte) Ansprüche auf Ersatz für Dachreparaturkosten geltend, insbesondere aufgrund eines Garantieversprechens. In den Jahren 1970 bis 1972 errichtete die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, in AtWBBBMl im Rahmen des Wohnbauprojekts "PcHHHW' Straße" mehrere Wohnhäuser, darunter auch das Haus Straße i Die Flach- dächer dieser Häuser wurden unter Verwendung der von der Beklagten hergestellten und gelieferten Dämmelemente Süllo SP 70 eingedeckt. Die Dämmplatten hatte die Klägerin im Dezember 1970 durch Vermittlung des Handelsvertreters Matthias von der Großhandelsfirma StiMHHHi KG erworben und sie durch einen von ihr beauftragten Dachdecker verlegen lassen. Da es sich um neuartiges Baumaterial handelte, hatte die Beklagte der Klägerin am 10. Dezember 1970 ein Schreiben mit folgender Erklärung übersandt: Garantieerklärung Objekt: Wohnungsbauten in B<fM, PgMHMI Straße. Unter der Voraussetzung, daß Sülle SP 70 sach-und fachgerecht verlegt wurde, übernehmen vir für die Funktionstüchtigkeit und für die Beibehaltung der zugesicherten Eigenschaften des Materials eine Garantie von 10 Jahren und haften während dieses Zeitraums auch für Folgeschäden, die nachweislich auf Nichtbeibehaltung der garantierten Eigenschaften zurückzuführen sind.*' Kurz nach Fertigstellung der Dacharbeiten zeigten sich am Flachdach des Hauses LHHHHM Straße fl| sowie an anderen Dächern Risse in der Dachhaut. Nach vergeblichen Reparaturversuchen schaltete die Klägerin einen Sachverständigen ein, der im August 1971 feststellte, daß die Risse auf ständig wechselnde,.temperaturorientierte Bewegungen der Dämmelemente Süllo SP 70 zurückzuführen seien. Nachdem die Klägerin zunächst die frühere Erstbeklagte verantwortlich gemacht und ein Beweissicherungs« verfahren veranlaßt hatte, ließ sie Sanierungsarbeiten durchführen. Die dabei für das Haus I,■Willi® Straße 4V entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 10.1-78,30 DM machte sie im Klagewege gegen die frühere Erstbeklagte geltend. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1976 erweiterte sie die Klage gegen die jetzige Beklagte, Das Landgericht hat die Klage gegen die frühere Erstbeklagte rechtskräftig abgewiesen und die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Einrede der Verjährung hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. .'Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent sehe idungsgründ e Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus deren Garantieerklärung vom 10. Dezember 1970 wegen Verjährung' gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Garantieerklärung eine rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande gekommen, durch die sich die Beklagte verpflichtet habe, alle Dachschäden einschließlich der Folgeschäden zu ersetzen, die darauf beruhen, daß die von ihr hergestellten Dämmelemente die zugesicherten Eigenschaften nicht beibehalten. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht als Garantievertrag gewertet mit dem Zweck, die gegen den Lieferanten der Dämmplatten bestehenden kaufrechtlichen Mängelansprüche zu verstärken. Den Inhalt der Garantieerklärung hat das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, daß alle während der zehnjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können, jedoch eine sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Diese Frist sei beim Eingang der Klage gegen die Beklagte längst abgelaufen gewesen. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Beim Kauf eines Produkts, für das der nicht als Verkäufer auftretende Hersteller dem Käufer eine besondere individuelle Garantieerklärung gibt, kommen zwei rechtlich selbständige' Verträge zustande, ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer und ein Garantievertrag mit dem Hersteller (vgl. Staudinger/Honseil, BGB, 12. Aufl. § 459 Rdri. 92; Senatsurteil vom 12. November 1980 - VIII ZR 293/79 = BGHZ 78, 369 = NJW 1981, 275 = WM 1981, 37 m.w.N.). Hier erfolgte der Abschluß des Garantievertrages durch die Übersendung der Garantieerklärung vorn 10. Dezember 1970 und durch deren Entgegennahme gemäß § 151 BGB durch die Klägerin. Auf einen solchen Garantievertrag zwischen Hersteller -und Käufer läßt sich die vom Berufungsgericht erörterte Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht anwenden. Diese Unterscheidung ist an Fällen entwickelt worden, in denen eine Vertragspartei (Verkäufer oder Unternehmer) zusätzliche Verpflichtungen übernimmt (RGZ 146, 120; 165, 41; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 408/56 = BB 1957» 1195 und vom 20. September 1973 - VII ZR 207/72 - /ffi 1973, 1322; Senatsurteil vom 20. Dezember•1978 - VIII ZR 246/77 = LM BGB § 477 Nr. 29 = NJW 1979, 645 = WM 1979, 302; vgl. auch Stötter DB 1965, 1275; Tengelmantt NJW 1966, 2195; Loebell BB 1973, 1237). Derartige vertragliche Beziehungen, in deren Rahmen oder über die hinaus die Garantie gegeben worden wäre» bestehen zwischen den Prozeßparteien nicht, 2. a) Welchen Inhalt die hier vorliegende Garantieabrede hat, läßt sich, weil der Garantievertrag als atypischer Vertrag im Gesetz nicht geregelt ist, nur durch Auslegung ermitteln. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzlichen.Aus-legungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften widerspricht (Senatsurteil vom 20. Dezember 1978 aaO; BGH, Urteil vom 5. Mai I960 - III ZR 85/59 = LM BGB § 765 Nr. 4 = NJW I960, 1567). Denn es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung, die auf ausdrückliches Verlangen der Klägerin durch die Übersendung der nur an sie gerichteten Garantieerklärung im Schreiben vom 10. Dezember 1970 zustande gekommen ist. b) Die Auslegung der Garantie durch das Berufungsgericht als eine Verstärkung etwaiger Mängelansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Verkäufer ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die vertragliche Vereinbarung einer zehnjährigen Garantiefrist im Hinblick auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen verschiedene rechtliche Bedeutung haben kann und damit auslegungsbedürftig ist (Senatsurteil vom 21. Dezember I960 - VIII ZR 9/60 = LM BGB § 477 Nr. 4 = BB 1961, 229). Da sich weder aus dem Wortlaut der Garantieerklärung noch aus den Umständen Anknüpfungspunkte für die Auslegung der Garantiefrist ergeben, hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung einer unselbständigen Garantie herangezogen (zu diesen Grundsätzen vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Dezember 1978 aaO). Es hat angenommen, daß alle während der zehnjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Garan in sprach«- anslösen» für die jedoch vom Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels an eine sechsmonatige Verjährungsfrist entsprechend § 477 BGB gelte. Das Ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,, Die Verjährung von Garantieansprüchen gegen den He rste 11 e r unter 1 legt grand sät z 1 ich nicht unrni 11e Iba r kaufrechtlichen Regeln, wei1 die Herstellergarantie in einer besonderen Abrede wurzelt und es .an einer über die Garantie hinausgehenden vertraglichen Beziehung zwischen Hersteller und Käufer fehlt. Bei Garantieansprüchen gegen den Hersteller, die auf einem Sachmangel beruhen, Ist § 477 BGB jedoch entsprechend anwendbar, aa) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkelten bei der Aufklärung über die Beschaffenheit einer Sache nach einem gewissen Zeltablauf hat die Rechtsprechung die Verjährungsfrist des § 477 BGB über den Bereich der kaufrechtlichen Gewähr lei stung' hinaus auf Ansprüche ausgedehnt, bei denen die Beschaffenheit der Ware von Bedeutung ist. Das sind Ansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen (wie z. Br der Anspruch auf p o s i t i ve r Ver trag sverletzung, vgl. Re ch t spr e Chung sna ch v/e i s e bei Staudinger/Honsell, BGB, 12. Auf1.» § 477 Rdn, 8 ff; V/e st ermann in MünchKomm. § 477 Rdn.. 24 f; -Erman/Weitnauer, BGB, 6,, Auf 1. Anm, 1 'zu § 477). Da die Klägerin einen auf einem Sachmangel beruhenden Anspruch gegen die Beklagte als Herstellerin geltend macht, konnte das Beru.iuiigs.geric3.it die gleichen Erwägungen zugrunde legen» bb) Für eine entsprechende Amendung des § 477 BGB auf Garantieansprüche gegen den Hersteller spricht auch der enge wirtschaftliche Zusammenhang» der in derartigen ö Fällen regelmäßig zwischen Kaufvertrag und Garantievertrag besteht. Die Herstellergarantie setzt den Abschluß eines Kaufvertrages als wirtschaftlichen Anlaß für die Garantieübernahme voraus. Vielfach wird sie sogar davon abhängig gemacht, daß ein sogenannter Vertragshändler, der mit der gesamten Vertriebs- und Kundendienstorganisation des Herstellers verbunden ist, der Verkäufer ist. ■" ' ■■■ ■.... '■ ' . ■■■ ' .. , •• .. j cc) Auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessenlage spricht dafür, die Verjährungsfrist des § 477 BGB auf die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten anzuwenden . ... . ••• . ■ ' "J Es liegt im Interesse des Herstellers, die Qualität seiner Produkte zu betonen und ihren Absatz zu fördern. Ein Weg, dieses Ziel zu erreichen, liegt darin, die Werbung für die Qualität seiner Erzeugnisse rechtlich zu fundieren, indem er die Rechte der Käufer durch zusätzliche Garantien verstärkt und erweitert. Diese Absicht hatte erkennbar auch die Beklagte, weil es sich bei den Dämmelementen Süllo SP 70 um einen neuartigen Baustoff handelte, der sich auf dem Markt noch nicht durchgesetzt hatte. Mit der Garantieerklärung gegenüber der Klägerin stärkte sie deren Gewährleistungsrechte und veranlaßte sie auf diese Weise zu dem Kauf der Dämmplatten. Wenn sich die Beklagte im Rahmen der Garantie bereit-erklärte, für alle während der Garantiezeit auftretenden Sachmängel einzustehen, hat sie, wenn sich ein Mangel gezeigt hat, ein berechtigtes Interesse in angemessener Frist zu erfahren, welche Ansprüche der Käufer wegen der Mängel geltend macht. 9 Den Interessen der Klägerin wird dadurch Rechnung ' getragen, daß durch die Vereinbarung der Garantiefrist die Verjährungsfrist nicht mit der Ablieferung der Kauf-sache an sie zu laufen beginnt, sondern jeweils erst mit der Entdeckung -eines Mangels. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin damit auch gegenüber Gewährleistung sansprüchen etwaiger Erwerber der von ihr erstellten Häuser ausreichend geschützt. Die Revision, die unter Berufung auf die Entscheidung in BGHZ 75» 75 meint, nur eine nach Werkvertragsrecht zu bestimmende Verjährungsfrist von fünf Jahren entspreche den Interessen der Klägerin, übersie1 , daß die Klägerin aufgrund der Garantiefrist Mängelansprüche nicht nur" fünf, sondern zehn Jahre lang gegenüber, der Herstellerin geltend, machen kann. Nach Entdeckung eines Mangels hat die Klägerin alle Möglichkeiten, die Durchsetzung ihrer Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Frist mit Verjährung she rinnende r und Verjährung surrt erbrechender Wirkung einzuleiten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Zeitdauer der Garantie dann nicht mehr schützenswert, wenn sie den Mangel entdeckt und nicht in angemessener Frist - hier entsprechend § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB innerhalb von sechs Monaten - gegenüber der Herstellerin geltend macht (vgl. Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG (1977) Anh. § 11 Nr. 10 Rdn. 2). Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28, Juni 1979 (BGHZ 75, 75 = NJW 1979* 2036 = WM 1979* 1100), dem ein in wesentlichen Punkten ariderer Sachverhalt zugrunde lag. Abgesehen von dem unterschiedlichen Inhalt der Garantien in beiden Fällen sollte in der vom VII. Zivilsenat entschiedenen Sache die Erklärung des Herstellers die werkvertraglichen Gewährlei stung sansprüche des künftigen Endabnehmers verstärken, während im vorliegenden Fall nach -den 10 rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Garantie der Ergänzung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin diente. 3. Ist danach § 477 BGB entsprechend anzuwenden, so war der Garantieanspruch der Klägerin bereits verjährt, als sie gegen die Beklagte Klage erhob. Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu greift die Revision nicht an. III. Der Anspruch der Klägerin läßt sich auch nicht auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) stützen. In Betracht käme nur eine Verletzung des Eigentums — der Klägerin an dem von ihr errichteten Haus durch den Einbau der von de.r Beklagten in Verkehr gebrachten, nach Behauptung der Klägerin fehlerhaften Dämmelemente. Ob eine derartige Verwendung mangelhaften Baumaterials als Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Rechtsprechung hat die Frage verneint, wenn mit dem Einbau des fehlerhaften Materials jeweils ein weiterer mangelhaft errichteter Bauteil entstand und in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging (RG JW 1905, 367; OLG Karlsruhe NJW 1956, 913; BGH2 39, 366, 367; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 = LM BGB § 823 (Ac) Nr. 22 = NJW 1978, 1051 = WM 1978, 328). Wesentlich war in diesen Fällen, daß der Mangel der übereigneten Sache von vorn- 11 herein insgesamt anhaftete, und sich mit dem geltend gemachten Schaden deckte. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die nach der Behauptung der Klägerin fehlerhaft konstruierten, die Risse in der Dachhaut verursachenden Dämmelemente würden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung der Dachbahnen verlegt. Der zu dem Schaden führende Mangel haftete dem Gebäude also bereits seit dem Einbau der Platten an, so daß die Klägerin nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Dämmelernente zu keiner Zeit Eigentümerin eines schadenfreien Hauses war. Der Schaden ging auch nicht über den fehlerhaft hergestellten Bauteil hinaus. Die Klägerin verlangt ausschließlich Ersatz der für die Reparatur der Dachhaut aufgewendeten Kosten von 10.178,30 DM. Der Schaden, für den sie Ausgleich fordert, beschränkte sich also auf die Dachabdeckung als den Teil des Hauses, der aus der Verbindung der Dämmelemente mit den Dachbahnen als bautechnische Einheit entstanden war. Eine Eigentumsverletzung läßt sich in einem solchen Falle nicht annehmen. IV. Ist danach der Anspruch der Klägerin aus der GarantieVereinbarung verjährt und aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht begründet, so mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden. Braxmaier freier Hoffmann Merz Dr. Brunotte