Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Diese unterhielt bei der Beklagten, mit der sie neben anderen Banken in Geschäftsverbindung stand, ein debitorisches Girokonto, auf dem ihr eine nicht voll in Anspruch genommene Kreditlinie von 3 Mio DM eingeräumt war. Um diese Verhandlungen zu ermöglichen, erklärten sich nach der Behauptung des Klägers alle erschienenen Banken dazu bereit, ausgelastete oder überschrittene sowie die nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien der Gemeinschuldnerin bis zu dem 9. Die Beklagte beendete mit sofortiger Wirkung ihre Geschäftsverbindung zur Gemeinschuldnerin und schloß das Kontokorrentkonto durch Verrechnung aller einbezahlten Beträge ab, so daß sich der Schuldsaldo um 1 078 980,89 DM verringerte. Das Berufungsgericht sieht die Verrechnung der in bar von der Gemeinschuldnerin einbezahlten Beträge durch die Beklagte nach Kündigung der Geschäftsverbindung am 6. August 1976 auf dem für die Gemeinschuldnerin bei ihr geführten Kontokorrentkonto erst nach der Zahlungseinstellung am 6. August 1976 nach 11.29 Uhr. Zu dieser Zeit waren die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte aufgrund ihrer Bareinzahlungen im Rahmen des Girovertrags schon entstanden. 2. a) Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, dadurch daß die Bareinzahlungen der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten zu einem erheblichen Teil mit einer ausdrücklichen besonderen Zweckbestimmung, nämlich Überweisungsaufträgen, verbunden gewesen seien und die Beklagte diese Aufträge entgegengenommen habe, sei von vornherein klargestellt gewesen, daß die an sich bestehende Befugnis der Beklagten zur Verrechnung der eingehenden Gelder mit dem Debetsaldo aus dem Kontokorrent ausgeschlossen sein sollte. b) Diese Auslegung, die das Berufungsgericht den gleichzeitig mit der Einzahlung von der Gemeinschuldnerin der Beklagten erteilten Überweisungsaufträgen gegeben hat, ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Werte, die einer Bank mit einer Einschränkung in der Form einer besonderen Zweckbestimmung übergeben werden, unterliegen im Falle der Ablehnung des Auftrags nicht dem Pfandrecht nach Nr. 19 AGB der Banken und können nicht mit einem bestehenden Debetsaldo verrechnet werden (BGH Urteile vom 30. Diese Möglichkeit kann nicht etwa durch die Beendigung des Girovertrages infolge der Zahlungseinstellung des Kunden eintreten«, Die Einstellung desjenigen Barbetrages, über den schon bei der Einzahlung verfügt war, in das Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin zur Verrechnung bei dessen Abschluß und damit zur teilweisen Befriedigung der Beklagten durch Rückführung des Debetsaldos ist deshalb eine Rechtshandlung, die erst nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung erfolgt ist. Diese Rechtshandlung hat der Kläger auf jeden Fall nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO wirksam angefochten, so daß offenbleiben kann, ob die Beklagte nicht schon aus anderen Gründen diese Summe nicht in das Kontokorrentkonto einstellen durfte. Die Gemeinschuldnerin hätte, weil ihre damals nicht voll ausgeschöpfte Kreditlinie von der Beklagten offenzuhalten war, weiterhin über ihr Konto im Rahmen des bewilligten Kredits - also auch über den einbezahlten Betrag hinaus - Verfügungen treffen Der bloße Vorbehalt bei einem bestehenden Girovertrag, über Einzahlungen später Verfügungen treffen zu wollen, würde nicht dazu ausreichen, die Einstellung solcher Einzahlungen in das Kontokorrentkonto aufgrund des Girovertrages auszuschließen; denn daß der bei einer Bank einzahlende Kunde über seine Einzahlungen später wieder verfügen will und - bei debitorischem Konto - im Rahmen eines zugesagten Kredits auch verfügen kann, ist selbstverständlich. c) Weil nicht erkennbar ist, ob das Berufungsgericht die Differenzierung in der von ihm festgestellten Vereinbarung zwischen den Banken, bei denen die Kreditlinien ausgeschöpft oder überschritten waren, und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall war, berücksichtigt hat, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, auch wenn die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung an sich möglich erscheint. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des von ihm festgestellten Wortlauts der Vereinbarung, an die sich die Beklagte tatsächlich hielt, seine Auslegung überprüfen müssen. ausgeschöpft war, weitergelaufen und eine besondere Vereinbarung über Zahlungseingänge nicht feststellbar sein, dann wäre derjenige Betrag, über den eine Verfügung bei der Bareinzahlung noch nicht getroffen wurde, nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin und der daraufhin von der Beklagten erklärten Beendigung des Girovertrages in die dann vorgenommene Verrechnung bei Abschluß des Kontokorrentkontos gefallen. In diesem Falle wäre die Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung zugunsten des Kontokorrentkontos der Gemeinschuldnerin und die Entgegennahme dieses Betrages zur Gutschrift durch die Beklagte, schon vor dem Eintritt der Zahlungseinstellung erfolgt. Daß dem Buchungszeitpunkt keine Bedeutung zukommt, ist oben schon dargelegt; denn die Ansprüche der Gemeinschuldnerin auf Gutschrift und entsprechende Forderungen gegen die Beklagte waren schon mit der Einzahlung entstanden, die Buchungen hatten nur deklaratorischen Charakter. Die Beklagte hätte das Konto der Gemeinschuldnerin nach Beendigung des Bankvertrags mit dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung abschließen und dabei die noch ausstehenden Habenbuchungen für die nicht verfügten Bareinzahlungen nachholen dürfen. Eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO scheidet hier aus; denn der Abschluß des Kontokorrentkontos war nicht die Rechtshandlung, die der Beklagten eine Teilbefriedigung ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin brachte. August 1976 von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommene bewilligte, aber nicht ausgeschöpfte Kredit unverändert erhalten blieb und Neuverfügungen über Zahlungseingänge bis zu dieser Höhe von den beteiligten Banken zugelassen wurden. 4. Hätte die Beklagte die Bareinzahlungen der Gemeinschuldnerin, über die Verfügungen nicht sofort getroffen worden waren, in das laufende Konto einstellen dürfen, dann wäre auch eine Anfechtung der Kontokorrentverrechnung dieser Beträge nach § 30 Nr. 2 KO nicht möglich. Daß der Beklagten zur Zeit der Einzahlungen, die ihr die Verrechnungsmöglichkeit bei Abschluß des Kontos ermöglichten, eine Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen Gläubigem zu begünstigen, nicht bekannt war, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien; denn zu dieser Zeit mußte die Beklagte noch damit rechnen, daß die Gemeinschuldnerin über die Einzahlungen alsbald Verfügungen treffen würde, die sie auszuführen hatte, weil sie den der GerneinSchuldnerin zugesagten Kredit offenhielt. Das hätte zur Folge gehabt, daß eine Verminderung des auf dem Konto der Gemeinschuldnerin vorhandenen DebetSaldos durch die Gutschriften der Barzahlungen nur vorübergehend zu erwarten war.
Nachschlagwerk: ja BGHZ: ja KO § 30 a) Bucht die Bank eine vor der Zahlungseinstellung geleistete Bareinzahlung des späteren Gemeinschuldners erst nach derselben, so verschafft sie sich dadurch keine Befriedigung in anfechtbarer Weise. Die Buchung hat nur deklaratorische Bedeutung. b) Nimmt die Bank zugleich mit einer Bareinzahlung einen Überweisungsauftrag an, so kann sie in dessen Höhe keine Verrechnung gegen einen bestehenden Debetsaldo vornehmen, wenn die Ausführung des Auftrags infolge plötzlicher Zahlungseinstellung ihres Kunden unterbleibt. BGH, Urt. v. 4. April 1979 - VIII ZR 96/78 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 96/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. April 1979 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Co., Privatbankiers, gesetzlich vertreten durchdie persönlich haftenden Gesellschafter Peter von der Freiher^vgj^ Georg Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen fl|^Bals Konkursverwalter über "mehr Rechtsanwalt Dr* Joachim Kl das Vermögen der Firma SB "mehr Wert'* Selbstbedienungs-Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., Großvertrieb Kommanditgesellschaft, M B 11 ee in H Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. März 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 740 927,20 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte 7/10 zu tragen. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma S(PMmehr Wert11 Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH & Co. Großvertrieb Kommandit- gesellschaft, Me^H (Gemeinschuldnerin). Diese unterhielt bei der Beklagten, mit der sie neben anderen Banken in Geschäftsverbindung stand, ein debitorisches Girokonto, auf dem ihr eine nicht voll in Anspruch genommene Kreditlinie von 3 Mio DM eingeräumt war. Am 3* August 1976 fand in Frankfurt eine Besprechung der kreditgebenden Banken der Gemeinschuldnerin statt, zu der auch die Beklagte eingeladen war. Dabei wurde allen Beteiligten bekannt, daß die Gemeinschuldnerin seit 30. Juli 1976 in ernsten Liquiditätsschwierigkeiten und ihr Kommanditkapital verloren war. Es waren deshalb Verkaufsverhandlungen aufgenommen worden mit dem Ziel, daß am 9. August 1976 ein neu eintretender Gesellschafter die zur Fortführung der Gemeinschuldnerin notwendigen Mittel bereitstellen sollte. Um diese Verhandlungen zu ermöglichen, erklärten sich nach der Behauptung des Klägers alle erschienenen Banken dazu bereit, ausgelastete oder überschrittene sowie die nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien der Gemeinschuldnerin bis zu dem 9. August 1976 weiterhin offenzuhalten. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sich die Beklagte hieran tatsächlich gehalten. Am 5. August 1976 zahlte die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten insgesamt 1 078 980,89 DM in bar ein, davon 740 927,20 DM mit der von der Beklagten akzeptierten Bestimmung, diesen Betrag an andere Banken und Gläubiger sofort zu überweisen. Der Restbetrag von 338 053,69 DM sollte für von der Gemeinschuldnerin später vorzunehmende weitere Verfügungen dienen. Am 6. August 1976 ging um 11.29 Uhr bei der Beklagten folgendes Fernschreiben der Landesbank Rheinland-Pfalz ein: - k - "Die Verhandlungen mit den Interessenten auf der Basis des am Dienstag, dem 3. August 1976, bekanntgegebenen Entwurfes sind ohne Ergebnis geblieben. Wir sehen daher für das Bankabkommen keine Basis mehr. Wir bitten Sie deshalb, sich an das Abkommen nicht mehr gebunden zu sehen.M Diese Mitteilung, die alle Banken erhielten, hatte die sofortige Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin zur Folge. Der debitorische Kontostand der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten belief sich zu dieser Zeit ohne Berücksichtigung der Bareinzahlungen vom 5. August 1976 auf 2 890 112,53 DM. Noch am 6. August 1976 wurde für die Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt. Im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin waren die mit den Einzahlungen am 5. August 1976 verfügten Überweisungen bei der Beklagten noch nicht abgegangen. Die Beklagte beendete mit sofortiger Wirkung ihre Geschäftsverbindung zur Gemeinschuldnerin und schloß das Kontokorrentkonto durch Verrechnung aller einbezahlten Beträge ab, so daß sich der Schuldsaldo um 1 078 980,89 DM verringerte. Um diesen Betrag streiten die Parteien. Der Kläger hat Auszahlung dieser Summe nebst Zinsen von der Beklagten gefordert . Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Abweisung der Klage an. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht sieht die Verrechnung der in bar von der Gemeinschuldnerin einbezahlten Beträge durch die Beklagte nach Kündigung der Geschäftsverbindung am 6. August 1976 und Abschluß des Kontokorrentkontos als anfechtbar gemäß § 30 Nr, 1 Fall 2 und Nr. 2 KO an. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. II. 1. Rechtsfolgen nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO können daraus nicht abgeleitet werden, daß die Beklagte die Buchungen der Bareinzahlungen vom 5. August 1976 auf dem für die Gemeinschuldnerin bei ihr geführten Kontokorrentkonto erst nach der Zahlungseinstellung am 6. August 1976 vorgenommen hat. Der Inhaber eines aufgrund eines Girovertrages bei einer Bank geführten Kontokorrentkontos erwirbt Forderungsrechte gegen die Bank sofort mit der Einzahlung von Bargeld und nicht erst mit der entsprechenden Gut-schriftbuchung (RGZ 105, 398, 399; Schlegelberger/Hefer-mehl, HGB, 5. Aufl. § 365 Anhang, Rdn. 70). Für Barauszahlungen hat der Senat schon in BGHZ 63, 87, 91 ausgesprochen, daß die entsprechenden Lastschriftbuchungen nur deklaratorisch sind. Für Bareinzahlungen gilt entsprechendes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin erst am 6. August 1976 nach 11.29 Uhr. Zu dieser Zeit waren die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte aufgrund ihrer Bareinzahlungen im Rahmen des Girovertrags schon entstanden. Den Gutschriftsbuchungen kam keine selbständige Bedeutung mehr zu. Die Beklagte hat sich also durch die Ausführung der Buchungen keine Befriedigung nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin verschafft. 2. a) Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, dadurch daß die Bareinzahlungen der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten zu einem erheblichen Teil mit einer ausdrücklichen besonderen Zweckbestimmung, nämlich Überweisungsaufträgen, verbunden gewesen seien und die Beklagte diese Aufträge entgegengenommen habe, sei von vornherein klargestellt gewesen, daß die an sich bestehende Befugnis der Beklagten zur Verrechnung der eingehenden Gelder mit dem Debetsaldo aus dem Kontokorrent ausgeschlossen sein sollte. b) Diese Auslegung, die das Berufungsgericht den gleichzeitig mit der Einzahlung von der Gemeinschuldnerin der Beklagten erteilten Überweisungsaufträgen gegeben hat, ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Werte, die einer Bank mit einer Einschränkung in der Form einer besonderen Zweckbestimmung übergeben werden, unterliegen im Falle der Ablehnung des Auftrags nicht dem Pfandrecht nach Nr. 19 AGB der Banken und können nicht mit einem bestehenden Debetsaldo verrechnet werden (BGH Urteile vom 30. November 1972 - II ZR 115/71 = WM 1973, 1675 vom 6. Mai 1968 - II ZR 228/65 = WM 1968, 695). Das muß auch dann gelten, wenn die Bank Bargeld mit einem ausdrücklichen Überweisungsauftrag von einem Kunden annimmt, die Ausführung des die Verrechnung ausschließenden Auftrags aber daran scheitert, daß die Bank wegen der Zahlungseinstellung des Kunden gemäß Nr. 17 AGB der Banken den Girovertrag einseitig aufhebt. Bei der Annahme des Bargeldes war hier von vornherein die Möglichkeit einer Rückführung des Debetsaldos durch Verrechnung für die Bank rechtlich ausgeschlossen. Diese Möglichkeit kann nicht etwa durch die Beendigung des Girovertrages infolge der Zahlungseinstellung des Kunden eintreten«, Die Einstellung desjenigen Barbetrages, über den schon bei der Einzahlung verfügt war, in das Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin zur Verrechnung bei dessen Abschluß und damit zur teilweisen Befriedigung der Beklagten durch Rückführung des Debetsaldos ist deshalb eine Rechtshandlung, die erst nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung erfolgt ist. Diese Rechtshandlung hat der Kläger auf jeden Fall nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO wirksam angefochten, so daß offenbleiben kann, ob die Beklagte nicht schon aus anderen Gründen diese Summe nicht in das Kontokorrentkonto einstellen durfte. III. 1. Anders allerdings kann die Einzahlung derjenigen Barbeträge durch die Gemeinschuldnerin zu beurteilen sein, zu denen der Beklagten keine eine Verrechnung auf das Debetkonto ausschließende Verfügung von der Gemeinschuldnerin mitgeteilt worden war. Insoweit hatte sich die Gemeinschuldnerin eine spätere Verfügung lediglich Vorbehalten. Mangels einer besonderen Zweckbestimmung waren deshalb diese Beträge nach dem Girovertrag an sich vorbehaltlos dem Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin gutzubringen. Die Gemeinschuldnerin hätte, weil ihre damals nicht voll ausgeschöpfte Kreditlinie von der Beklagten offenzuhalten war, weiterhin über ihr Konto im Rahmen des bewilligten Kredits - also auch über den einbezahlten Betrag hinaus - Verfügungen treffen y können. Die Gutschriften der ohne sofortige Weiterverfügung einbezahlten Beträge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin hätten zwar zur Verringerung des Debetsaldos geführt. Der Gemeinschuldnerin war es aber infolge der WeitergeWährung des Kredits ohne weiteres möglich, Verfügungen im Rahmen der Kreditlinie zu treffen. 2. a) Das Berufungsgericht meint hierzu, nach den Abreden der an den Bareinzahlungsvorgängen Beteiligten sollte der Debetsaldo so, wie er am 5. August 1976 bestand, unabhängig von den Einzahlungen erhalten bleiben und sich nicht verringern. Dies folgert das Berufungsgericht aus der in einem Fernschreiben der Beklagten vom 4. August 1976 erklärten Bereitschaft, auch dann, wenn ein rechtsverbindliches Stillhalteabkommen der Banken nicht zustande gekommen sei, die Kreditlinie der Gemeinschuldnerin offenzuhalten. b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es den Sachvortrag der Parteien in diesem Zusammenhang vollständig berücksichtigt hat. Nach seinen eigenen, in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen hatten die beteiligten Banken - die Beklagte hielt sich mindestens tatsächlich daran - vereinbart, daß diejenigen Banken, bei denen die Gemeinschuldnerin ihre Kreditlinien ausgelastet oder überzogen hatte, die gewährten Kredite bestehen ließen, also die Kredite nicht kündigten, und nur Zahlungseingänge für Verfügungen der Gemeinschuldnerin bereithielten, ihre gewährten Kredite also nicht mehr ausweiteten. Bei denjenigen Banken, bei denen die gewährten Kredite von der Gemeinschuldnerin nicht voll in Anspruch genommen waren, also auch bei der Beklagten, waren die Kreditlinien weiter offenzuhalten. Die Gemeinschuldnerin sollte innerhalb dieser Kreditlinien weiterhin bis zu dem 9. August 1976 Verfügungen treffen können. Über Zahlungseingänge für die Gemeinschuldnerin bei diesen Banken war in der Vereinbarung nichts gesagt. Der Wortlaut der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung der Parteien spricht also nicht für die von ihm gefundene Auslegung. Der bloße Vorbehalt bei einem bestehenden Girovertrag, über Einzahlungen später Verfügungen treffen zu wollen, würde nicht dazu ausreichen, die Einstellung solcher Einzahlungen in das Kontokorrentkonto aufgrund des Girovertrages auszuschließen; denn daß der bei einer Bank einzahlende Kunde über seine Einzahlungen später wieder verfügen will und - bei debitorischem Konto - im Rahmen eines zugesagten Kredits auch verfügen kann, ist selbstverständlich. c) Weil nicht erkennbar ist, ob das Berufungsgericht die Differenzierung in der von ihm festgestellten Vereinbarung zwischen den Banken, bei denen die Kreditlinien ausgeschöpft oder überschritten waren, und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall war, berücksichtigt hat, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, auch wenn die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung an sich möglich erscheint. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des von ihm festgestellten Wortlauts der Vereinbarung, an die sich die Beklagte tatsächlich hielt, seine Auslegung überprüfen müssen. 3. Sollte der Girovertrag bei der Beklagten, bei der der eingeräumte Kredit von der Gemeinschuldnerin nicht 10 ausgeschöpft war, weitergelaufen und eine besondere Vereinbarung über Zahlungseingänge nicht feststellbar sein, dann wäre derjenige Betrag, über den eine Verfügung bei der Bareinzahlung noch nicht getroffen wurde, nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin und der daraufhin von der Beklagten erklärten Beendigung des Girovertrages in die dann vorgenommene Verrechnung bei Abschluß des Kontokorrentkontos gefallen. In diesem Falle wäre die Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung zugunsten des Kontokorrentkontos der Gemeinschuldnerin und die Entgegennahme dieses Betrages zur Gutschrift durch die Beklagte, schon vor dem Eintritt der Zahlungseinstellung erfolgt. Daß dem Buchungszeitpunkt keine Bedeutung zukommt, ist oben schon dargelegt; denn die Ansprüche der Gemeinschuldnerin auf Gutschrift und entsprechende Forderungen gegen die Beklagte waren schon mit der Einzahlung entstanden, die Buchungen hatten nur deklaratorischen Charakter. Die Beklagte hätte das Konto der Gemeinschuldnerin nach Beendigung des Bankvertrags mit dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung abschließen und dabei die noch ausstehenden Habenbuchungen für die nicht verfügten Bareinzahlungen nachholen dürfen. Eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO scheidet hier aus; denn der Abschluß des Kontokorrentkontos war nicht die Rechtshandlung, die der Beklagten eine Teilbefriedigung ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin brachte. Dies waren vielmehr die Bareinzahlungen, die schon am 5. August 1976, also vor der Zahlungseinstellung, erfolgt waren. Offenhalten der Kreditlinie bedeutete nach dem Wortlaut der sich aus dem Fernschreiben der Landesbank Rheinland-Pfalz an die Gemeinschuldnerin vom 4. August 1976 11 ergebenden Absprache, daß der am 3. August 1976 von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommene bewilligte, aber nicht ausgeschöpfte Kredit unverändert erhalten blieb und Neuverfügungen über Zahlungseingänge bis zu dieser Höhe von den beteiligten Banken zugelassen wurden. 4. Hätte die Beklagte die Bareinzahlungen der Gemeinschuldnerin, über die Verfügungen nicht sofort getroffen worden waren, in das laufende Konto einstellen dürfen, dann wäre auch eine Anfechtung der Kontokorrentverrechnung dieser Beträge nach § 30 Nr. 2 KO nicht möglich. Daß der Beklagten zur Zeit der Einzahlungen, die ihr die Verrechnungsmöglichkeit bei Abschluß des Kontos ermöglichten, eine Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen Gläubigem zu begünstigen, nicht bekannt war, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien; denn zu dieser Zeit mußte die Beklagte noch damit rechnen, daß die Gemeinschuldnerin über die Einzahlungen alsbald Verfügungen treffen würde, die sie auszuführen hatte, weil sie den der GerneinSchuldnerin zugesagten Kredit offenhielt. Das hätte zur Folge gehabt, daß eine Verminderung des auf dem Konto der Gemeinschuldnerin vorhandenen DebetSaldos durch die Gutschriften der Barzahlungen nur vorübergehend zu erwarten war. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte mit einer Absicht der Gemeinschuldnerin, sie zu begünstigen, ernstlich nicht rechnen. IV. Soweit die Revision der Beklagten erfolglos geblieben ist, waren ihr die Kosten des Revisionsverfahrens 12 aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im übrigen hat über die Kosten des Revisionsverfahrens das Berufungsgericht zu entscheiden, weil insoweit die Kostentragungspflicht vom entgültigen Ausgang der Sache abhängt. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann RiBGH Treier ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Merz Braxmaier