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BGH · VIII ZR 96/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 96/67

KO § 30 Nr0 2; Allg0 Geschäftsbedingungen der Banken Auch wenn, eine Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten hat, so stellt doch eine vom Gemoinschuldner innerhalb der in § 30 Nr. 2 KO bezeichnetcn Zeit vorgenommene Abtretung von Forderungen eine inkongruente Sicherung dar (Bestätigung von BGHZ 33? Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3510 März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Die Gemeinschuldnerin hatte bei der beklagten Bank einen Kredit in Höhe von 150 000 DM aufgenommen» Ferner bestand ein Wechselobligo in Höhe von 50 bis 60 000 DM» Der Kredit v/ar durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr» BflBHHHIB abgesichert. Da Dr„ B| am 23« November 1964 noch nicht zurückgekehrt war, begaben sich Direktor KMHund der Handlungsbevollmächtigte der Beklagten am 24 0 November 1964 morgens zu der Gemeinschuldnerino Sie drängten auf Übergabe der Zessionslisten und erklärten* der Kredit müsse abgesichert v/erden* die Beklagte wolle nicht schlechter stehen als die C|Hbank, Sie wiesen auch auf einen am 22o November fällig gewordenen Wechsel über 22 521*45 DM hin* der bis zu dem 25» November eingelöst werden müsse * Am Abend dieses Tages unterschrieb Dr» BÜHHBBidie Listen über Abtretungen von Forderungen in einem Nennbetrag von 195 000 DM» Ihm v/ar in diesem Zeitpunkt bekannt* daß die CfliHBbank bereits mit Schreiben vom 20. November 1964 die Schuldner der ihr abgetretenen Forderungen von der Abtretung unterrichtet hatte» Ob das am 240 November 1964 auch die Vertreter der Beklagten wußten* hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen« Bei der Unterredung sagte Dr«, BflHHBHi? er hoffe* die Kreditbereitschaft der Beklagten v/erde v/eiter-bestehen«, Der Handlungsbevollmächtigte MUHI sagte das jedoch nicht zu0 Am 25» November 1964 deckte auch die Beklagte die Abtretungen auf» Den Wechsel über 22 521*45 DM löste sie ein« Dagegen ließ sie andere Wechsel über etwa 10 000 DM* die am 25« November 1964 fällig waren* am 27o November 1964 zu Protest gehen«. Io Die Revision rügt, der Kläger habe die Anfechtungsfrist des § 41 KO versäumt, weil die Klageschrift vom 12» März 1965 nicht die Erfordernisse des § 253 ZPO erfülle» In der Klage und den folgenden Schriftsätzen sei nicht angeführt, welche Abtretungen im einzelnen ange-fochton würden» Diese Rüge ist unbegründet» Tie Klage, mit der Rückgewähr des anfechtbar Empfangenen verlangt wird, muß allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen Entscheidung zu führen,und muß allen gesetzlichen Frozoß-voraussetzungen entsprechen» Diesen Anforderungen genügt aber die Klageschrift» Der Kläger hat darin angefochten die an 24» November 1964 von Dr» Unterzeichnete Formularabtretungsorklarung, die sich auf die in den dazugehörigen, mit einer Summe von rd» 195 000 DM abschließenden Zcssionslisten enthaltenen Forderungen bezieht» Der Kläger hat sich zu dem Beweise ausdrücklich auf die Vorlage der im Besitz der Beklagten befindlichen Urkunden bezogen» Die Abtretung ist unstreitig0 Daß die Beklagte von den abgetretenen Forderungen 116 641,36 DM eingezogen hat, war schon im ersten Rechtszuge ebenfalls unstreitig0 Zwischen den Parteien bestand keinerlei Zweifel darüber, daß die Abtretung sämtlicher in den Zessionslisten aufge-ftihrten Forderungen angefochten werden sollte o Davon, daß das Vorbringen des Klägers es etv/a an der nach § 253 AbSo 2 Kr. 2 ZFO erforderlichen bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes dos erhobenen Anspruches fehlen lasse, kann keine Rede sein,, Ob und wieweit der zur Darlegung Verpflichtete den Vortrag der Tatsachen in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern muß, richtet sich nach der Einlassung des Gegners« Das bedeutet nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, v/oil der Gegner bestreitet, gezwungen sei, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist auch die Angabe nicht erforderlich, v/ie sich der geltend gemachte Betrag von 20 000 DM auf die von der Beklagten eingezogenen Beträge im einzelnen verteilt« Aus der Anfechtung der am 24. II o 1» Das Berufungsgericht nimmt an, die Gemeinschuldnerin habe mit der in den letzten 10 Tagen vor der Zahlungseinstellung und dem Eröffnungsantrage vorge-nommenon Abtretung der Beklagten eine Sicherung gewährt, die diese nicht zu beanspruchen hatte„ Die Auffassung* daß der in Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken genannte Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten keinen bestimmten, die Anfechtung ausschließenden Sicherungsanspruch gibt, entspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung (BGHZ 33? 2, Handelt es sich danach bei den Abtretungen um eine ”inkongruente” Sicherung, so tragt nach § 30 Nr« 2 KO die Beklagte die Beweislast dafür, daß ihr bei Abschluß des Abtretungsvertrages eine Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war. a) Es führt aus, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß Dr. BmH|| als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Abtretung der Forderungen am 24 0 November 1964 die volle Überzeugung hatte, er werde in absehbarer Zeit seine Gläubiger gänzlich befriedigen können oder wenigstens die hierzu erforderlichen Mittel erlangen. wenn die Banken in der letzten Novemberwoche nicht gedrängt hätten0 Der Zeuge habe aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus? aus seinem Privatvermögen gegeben hatte» Er habe auch gewußt» daß mit der Abtretung von Forderungen in Höhe von 195 000 DM an die Beklagte praktisch die gesamten.Außenstände des Unternehmens abgetreten worden waren; denn sie hatte unstreitig durchschnittlich Außenstände von 600 000 DM? 24» November 1964 auf die von Dr» BflBHHB gestellte Frage, die Beklagte werde doch den Kredit im bisherigen Umfang weiter gewähren?keine Zulage gemacht habe» b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß den für den Kredit zuständigen Angestellten der Beklagten, dem Direktor KMHfund dem Handlungsbevollmächtigten MBHH die Ab- daß den beiden Zeugen folgendes bekannt war: Die selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr0 BflHHHHh'/ar wegen seines Vermögensverfalles wortlos geworden« Der Kredit der Beklagten -war ungesichert. daß die Cj^^bank die frühere Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit schon im Oktober 1964 gegen Abtretungen ausgotauscht hatte. daß die Gemeinschuldnerin keinen Grundbesitz hatte und daß Wechsel häufig bis zu dem letzten Tag der Karenzzeit des Artikel 44 WG hatten liegenbleiben müssen? koit dor Gemeinschuldncrin, sondern auch der von der Beklagten gewcihrtc Kredit erheblich gefährdet worden wäre, Der von der Revision schließlich angeführte Umstand, daß die Beklagte gehofft habe, ein Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin werde vermieden werden, schließt denkgesetzlich nicht aus, daß die Beklagte der Auffassung war, die Gemeinschuldnerin habe für den Fall, daß es zu dem Zusammenbruch komme, den Willen, sie, die Beklagte, vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen. KflHH und I'flHHi beeidigen müssen, .Die Beeidigung eines Zeugen liegt grundsätzlich im freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung, nicht bedarf, Dafür, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder willkürlich außer acht gelassen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, 3ich in den Gründen des Urteils darüber auszusprechen. Y/arurn es die Zeugen nicht beeidigt habe0 , Das von der Revision angezogeno Urteil 3GHZ 43?

Zitierte Normen: § 30 KO
BerufungsgerichtAbtretungGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
KO § 30 Nr0 2; Allg0 Geschäftsbedingungen der Banken
 Auch wenn, eine Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten hat, so stellt doch eine vom Gemoinschuldner innerhalb der in § 30 Nr. 2 KO bezeichnetcn Zeit vorgenommene Abtretung von Forderungen eine inkongruente Sicherung dar (Bestätigung von BGHZ 33? 389)«
BGH, Urto Vo 2o Juli 1969 — VIII ZR 96/67 — OLG Düsseldorf
LG Y/uppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2o Juli 1969 Klett
 Justizhauptsekretär al« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vin.zR.96/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der	Bank Aktiengesellschaft, Filia^
Friedrich-EbÄBKStraße wmms vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr» F« Wilhelm cHBA Dr. Han^F|^B9 Fritz Manfred 0. von HBHBs Dr, HansJ^BMft Dr, Karl KflpH?Dr, Andreas KlflHB? Heinz Öl Franz Heinrich UlHB und Dr, Wilhelm
 Beklagten und Bevisionsklägerin?
- Frozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt	Professor
 Dr, h, c.
gegen
 denRechtsanv/alt Werner D|H|in W(________
ErJ|^HBstraße 0, als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Eisengießerei	GmbH
in Ni “
Kläger und Revisionsbeklagten,,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt	Dr
2
/'
Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar„ Artl, Dr. Mezger und Dr0 Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3510 März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Bisengießerei HaHHH|GmbH in Neviges» Die Gemeinschuldnerin ist eine Familiengesellschaft, deren einer Gesellschafter Dr. BHHH^Geschäfts-führer war» Dr. B^HHI^Vgäit als sehr vermögend»
Er war an einer Reihe von Unternehmungen beteiligt»
Die Gemeinschuldnerin hatte bei der beklagten Bank einen Kredit in Höhe von 150 000 DM aufgenommen» Ferner bestand ein Wechselobligo in Höhe von 50 bis 60 000 DM» Der Kredit v/ar durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr» BflBHHHIB abgesichert. Auch bei der CI
ibank
 hatte die Gerneinschuldnorin Kredit in Anspruch genommen, der ebenfalls - zunächst - durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr«	abgesichert war«
Xm Laufe des Jahres 1964 verschlechterten sich die Vermögensverhältnisse des Br«	Br	erlitt
 bei der Beteiligung an einein Unternehmen hohe Verluste«
Das Unternehmen mußte Anfang November 1964 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen« Später wurde das Konkursverfahren eröffnet. Ferner mußte Dr, nach und nach seine Beteiligungen an den anderen Unternehmen teilweise mit erheblichen Verlusten verkaufen«
Am 30 o November 1964 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet«
Auch die Eisengießerei HaJBHBI GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten« Am 27« November 1964 stellte sie ihre Zahlungen ein« Am 30« November 1964 wurde auch über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet «
An 20« November 1964 hatte die Beklagte ihrer Geschäftsstelle VjflHH die Weisung gegeben, den der Eisengießerei	(im	folgenden	als Gemeinschuld-
nerin bezeichnet) gewährten Kredit anderweitig ab'äu-sichern, weil die selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr«	wertlos	geworden	sei«	Der Bankdirektor
 KflHB der Zweigstelle V|HHI verlangte daraufhin von der Gemoinschuldnerin Abtretungen in Höhe von 350 000 DM« Er wußte zu diesem Zeitpunkt, daß die cpBBbank ihren der Gemoinschuldnerin gewährten Kredit bereits im Oktober 1964 durch Abtretungen abgesichert hatte« Der sich aus-
warts aufhaltcnde Dr0	wies,	nachdem	er	von
 dem Verlangen der Beklagten erfahren hatte, den Buchhaltungsleiter der Gemeinschuldnerin an, er solle Listen über abzutrotende Forderungen vorbereiten. Da Dr„ B| am 23« November 1964 noch nicht zurückgekehrt war, begaben sich Direktor KMHund der Handlungsbevollmächtigte der Beklagten	am	24	0 November 1964 morgens zu
 der Gemeinschuldnerino Sie drängten auf Übergabe der Zessionslisten und erklärten* der Kredit müsse abgesichert v/erden* die Beklagte wolle nicht schlechter stehen als die C|Hbank, Sie wiesen auch auf einen am 22o November fällig gewordenen Wechsel über 22 521*45 DM hin* der bis zu dem 25» November eingelöst werden müsse * Am Abend dieses Tages unterschrieb Dr» BÜHHBBidie Listen über Abtretungen von Forderungen in einem Nennbetrag von 195 000 DM» Ihm v/ar in diesem Zeitpunkt bekannt* daß die CfliHBbank bereits mit Schreiben vom 20. November 1964 die Schuldner der ihr abgetretenen Forderungen von der Abtretung unterrichtet hatte» Ob das am 240 November 1964 auch die Vertreter der Beklagten wußten* hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen« Bei der Unterredung sagte Dr«, BflHHBHi? er hoffe* die Kreditbereitschaft der Beklagten v/erde v/eiter-bestehen«, Der Handlungsbevollmächtigte MUHI sagte das jedoch nicht zu0 Am 25» November 1964 deckte auch die Beklagte die Abtretungen auf» Den Wechsel über 22 521*45 DM löste sie ein« Dagegen ließ sie andere Wechsel über etwa 10 000 DM* die am 25« November 1964 fällig waren* am 27o November 1964 zu Protest gehen«.
Der Kläger hat mit der am 15« März 1965 eingereichten Klage die Abtretungen nach § 30 Nr« 2 KO angefochten« Er verlangt Zahlung von 20 000 DM als einen Teilbetrag der
 von der Beklagten aufgrund der Abtretungen eingezogenen Erlöseo
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage abweisungsantrag weiter» Der Kläger beantragt.; die Revision zurückzuweisen»
Ent sehe i dungsgründe^
Io Die Revision rügt, der Kläger habe die Anfechtungsfrist des § 41 KO versäumt, weil die Klageschrift vom 12» März 1965 nicht die Erfordernisse des § 253 ZPO erfülle» In der Klage und den folgenden Schriftsätzen sei nicht angeführt, welche Abtretungen im einzelnen ange-fochton würden» Diese Rüge ist unbegründet» Tie Klage, mit der Rückgewähr des anfechtbar Empfangenen verlangt wird, muß allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen Entscheidung zu führen,und muß allen gesetzlichen Frozoß-voraussetzungen entsprechen» Diesen Anforderungen genügt aber die Klageschrift» Der Kläger hat darin angefochten die an 24» November 1964 von Dr»	Unterzeichnete
 Formularabtretungsorklarung, die sich auf die in den dazugehörigen, mit einer Summe von rd» 195 000 DM abschließenden Zcssionslisten enthaltenen Forderungen bezieht» Der Kläger hat sich zu dem Beweise ausdrücklich auf die Vorlage der im Besitz der Beklagten befindlichen Urkunden bezogen»
Die Abtretung ist unstreitig0 Daß die Beklagte von den abgetretenen Forderungen 116 641,36 DM eingezogen hat, war schon im ersten Rechtszuge ebenfalls unstreitig0 Zwischen den Parteien bestand keinerlei Zweifel darüber, daß die Abtretung sämtlicher in den Zessionslisten aufge-ftihrten Forderungen angefochten werden sollte o Davon, daß das Vorbringen des Klägers es etv/a an der nach § 253 AbSo 2 Kr. 2 ZFO erforderlichen bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes dos erhobenen Anspruches fehlen lasse, kann keine Rede sein,, Ob und wieweit der zur Darlegung Verpflichtete den Vortrag der Tatsachen in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern muß, richtet sich nach der Einlassung des Gegners« Das bedeutet nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, v/oil der Gegner bestreitet, gezwungen sei, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Erst wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtos zuläßt, bedarf es der Ergänzung (Urteil des erkennenden Senats vom 16« Mai 1962 - VIII ZR 79/61 - LH ZPO § 282 Mr. 12 -BGHV/arn 1962 Nr„ 118). Einer Aufführung der im einzelnen abgetretenen Forderungen bedurfte es dcslrlb im verwiegenden Falle nicht „
In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist auch die Angabe nicht erforderlich, v/ie sich der geltend gemachte Betrag von 20 000 DM auf die von der Beklagten eingezogenen Beträge im einzelnen verteilt« Aus der Anfechtung der am 24. November 1964 erfolgten einheitlichen Abtretung entspringt ein einheitlicher Anspruch auf Erstattung sämtlicher eingezogenen Betrage« Von dem sich
 
danach ergebenden Forderungsbetrag verlangt der Kläger mit der
 Klage einen•Teil von 20 000 DM,
II o 1» Das Berufungsgericht nimmt an, die Gemeinschuldnerin habe mit der in den letzten 10 Tagen vor der Zahlungseinstellung und dem Eröffnungsantrage vorge-nommenon Abtretung der Beklagten eine Sicherung gewährt, die diese nicht zu beanspruchen hatte„ Die Auffassung* daß der in Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken genannte Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten keinen bestimmten, die Anfechtung ausschließenden Sicherungsanspruch gibt, entspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung (BGHZ 33? 389? 392). An ihr ist trotz der Bedenken von Scholz (NJlf 1961, 2006) festzuhalten (ebenso Mentzel/Kuhn § 30 Anm. 32; Kuhn m 1962, 946, 930; vgl» auch Kuhn WM 1969, 226, 232)o
2, Handelt es sich danach bei den Abtretungen um eine ”inkongruente” Sicherung, so tragt nach § 30 Nr« 2 KO die Beklagte die Beweislast dafür, daß ihr bei Abschluß des Abtretungsvertrages eine Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war. Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis nicht als erbracht an.
a) Es führt aus, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß Dr. BmH|| als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Abtretung der Forderungen am 24 0 November 1964 die volle Überzeugung hatte, er werde in absehbarer Zeit seine Gläubiger gänzlich befriedigen können oder wenigstens die hierzu erforderlichen Mittel erlangen. Zwar habe
 Dr„ BHHH als Zeuge erklärt? seines Erachtens v/äre die Situation auf gefangen worden? wenn die Banken in der letzten Novemberwoche nicht gedrängt hätten0 Der Zeuge habe aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus? nicht gesagt, daß er damit gerechnet habe? die Banken würden dillhalten. Er habe gewußt? daß die Gemeinschuldnerin seit I960 laufend mit erheblichen Verlusten gearbeitet hatte» Er habe auch gewußt? daß die Bilanzen nur desv/egen ausgeglichen waren? weil.die Verpächterin des Betriobsgrundstückes auf Pachtforderungen in Höhe von mehreren 100 000 DM verzichtet hatte? weil ferner Rücklagen aufgelöst worden v/aren und weil schließlich er, Dr»	selbst einen Kredit? der im November
1964 den Betrag von 1,3 Millionen DM erreicht hatte? aus seinem Privatvermögen gegeben hatte» Er habe auch gewußt» daß mit der Abtretung von Forderungen in Höhe von 195 000 DM an die Beklagte praktisch die gesamten.Außenstände des Unternehmens abgetreten worden waren; denn sie hatte unstreitig durchschnittlich Außenstände von 600 000 DM? von denen aber 400 000 DM bereits an die
 abgetreten waren» Zu berücksichtigen sei ferner? daß die Gemeinschuldnerin auf fremdem Grund und Boden arbeitete? nicht das erforderliche Geld hatte, um die am 27» November 1964 fälligen Löhne zu zahlen? und daß der Handlungsbevollmächtigte	der Beklagten am
24» November 1964 auf die von Dr» BflBHHB gestellte Frage, die Beklagte werde doch den Kredit im bisherigen Umfang weiter gewähren?keine Zulage gemacht habe»
Die Würdigung, die Beklagte habe nicht bewiesen? daß der Gemeinschuldnerin die Absicht der Begünstigung gefehlt habe, steht im Einklang mit der vom erkennenden
 Senat wiederholt vertretenen Auffassung (vgl. Urteil vom 13 = November 1961 - VIII ZR 15S/60 - Ul KO § 30 Nr* 12 = BGHWarn 1961 Nr. 233 = WM 1961, 1371). Danach schließt nur die volle Überzeugung des Geraeindschuldners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde gänzlich befriedigen können oder wenigstens die hierzu erforderlichen Mittel erlangen werde, die Begünstigungsabsicht aus. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision besteht eine Begünstigungsabsicht nicht nur dann, wenn der Gemeinschuldner mit der Möglichkeit rechnet, daß er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen kann und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt . Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr.	unbeachtet	gelassen,	er	meine,	daß
 öine "Quasizusage11 hinsichtlich der Nichtoffenlegung der Zessionen gemacht habe» Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Handlungsbevollmächtigte habe am Abend des 24. November 1964 nach telefonischer Rückfrage bei Direktor K0| die Bitte des Geschäftsführers Dr.	zuzusichern,	daß die
 Zessionen nicht aufgedeckt würden, abgelehnt. Es enthält deshalb keinen Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht aus etwaigen Erklärungen des Zeugen zu deren Abgabe, wie die Revision selbst hervorhebt, MBB allein nicht befugt war, nicht den Schluß zieht, Dr.	babe	die	Überzeugung	gewonnen,	die Be-
klagte werde stillhalten und die Gemeinschuldnerin werde ihre Gläubiger befriedigen können.
b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß den für den Kredit zuständigen Angestellten der Beklagten, dem Direktor KMHfund dem Handlungsbevollmächtigten MBHH die Ab-
10
sicht dos Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin?
Di\	sic zu begünstigen« nicht bekannt
 gewesen sei. Zwar habe Direktor	als	Zeuge	be-
kundet ? es sei ihm nicht bekannt gewesen? daß Dr.	die	Beklagte	durch die Abtretungen
 habe begünstigen wollen? und MflHBlhabe ausgesagt? er sei am 240 November 1967 bei Entgegennahme der Listen der Ansicht gewesen? die Gemeinschuldnerin werde ihre Geschäfte weiterführen können0 Das Berufungsgericht stellt demgegenüber aber fest? daß den beiden Zeugen folgendes bekannt war: Die selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr0 BflHHHHh'/ar wegen seines Vermögensverfalles wortlos geworden« Der Kredit der Beklagten -war ungesichert. Dr.	und	die	Gemein-
schuldnorin waren wirtschaftlich stark verbunden. Direktor Kgm und der Handlungsbevollmächtigte auch? daß die Cj^^bank die frühere Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit schon im Oktober 1964 gegen Abtretungen ausgotauscht hatte. Sie wußten ferner? daß die Gemeinschuldnerin keinen Grundbesitz hatte und daß Wechsel häufig bis zu dem letzten Tag der Karenzzeit des Artikel 44 WG hatten liegenbleiben müssen? bevor die Gemeinschuldnerin für Deckung sorgen konnte. Sie kannten die Verluste der Gemeinschuldnerin und wußten? daß sie über die gegenwärtige Lage ohne Kenntnis von Gewinn- und Verlustrechnungen und weiterem Zahlenmaterial nur schlecht unterrichtet waren. Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts? unter allen diesen Umständen habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt? müssen scheitern.
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. November 1961
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(aaO) ausgeführt hat, gölten die Grundsätze über den Be-v/ois der fehlenden Begünstigungsabsicht des Schuldners entsprechend für den Bev/eis fehlender Kenntnis des An-fochtungsgegnerso Auch dieser Bevreis ist nur geführt-, wenn der Anfochtungsgegner geglaubt hatte, die Zahlungsfähigkeit des späteren Gemeinschuldners sei gegeben und die Möglichkeit, daß andere Gläubiger nicht befriedigt Y/ürden, sei damit ausgo schaltet«, Fntgegen der Meinung der Revision ist aus dem Bericht des Konkursverwalters nichts zu Gunsten der Beklagten zu entnehmen«, Daß andere Gläubiger von dem Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin überrascht v/orden sind, besagt nicht, daß der Beklagten die Zahlungsschwierigkeiten der Gemein-schuldnerin nicht bekannt gev/csen sein können«. Das Berufungsgericht schließt auch entgegen dem Vorbringen der Revision aus den angeführten Umständen nicht, daß die Bevollmächtigten der Beklagten eine solche Kenntnis gehabt hätten, sondern nur, es sei nicht erY/iesen, daß ihnen die Kenntnis gefehlt habe«, Wenn das Berufungsgericht auch daraus, daß sich angeblich im Zeitpunkt der Abtretungen bei der Gerneinschuldnorin die Auftragslage gebessert hatte, den der Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht ansieht, so liegt das im Rahmen der tatrichtorlichen Würdigung und enthält keinen Verfahrensvorstoß o Das Berufungsgericht v/ar ferner nicht gehinderte dem Umstand, daß die Beklagte noch am 25» November 1964 den Wechsel über 22 521,45 DM eingelöst hat, keine Bedeutung beizu demessen» Die Einlösung erklärt es ohne Rechtsirrtum damit, daß die Beklagte selbst damals noch ein Interesse daran gehabt habe, es nicht zu dem Wechselprotest kommen zu lassen, v/eil damit nicht nur die Kreditwürdig-
koit dor Gemeinschuldncrin, sondern auch der von der Beklagten gewcihrtc Kredit erheblich gefährdet worden wäre, Der von der Revision schließlich angeführte Umstand, daß die Beklagte gehofft habe, ein Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin werde vermieden werden, schließt denkgesetzlich nicht aus, daß die Beklagte der Auffassung war, die Gemeinschuldnerin habe für den Fall, daß es zu dem Zusammenbruch komme, den Willen, sie, die Beklagte, vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Zeugen BmHHB? KflHH und I'flHHi beeidigen müssen, .Die Beeidigung eines Zeugen liegt grundsätzlich im freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung, nicht bedarf, Dafür, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder willkürlich außer acht gelassen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagte die Beeidigung der Zeugen beantragt habe. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, 3ich in den Gründen des Urteils darüber auszusprechen.
Y/arurn es die Zeugen nicht beeidigt habe0 , Das von der Revision angezogeno Urteil 3GHZ 43? 368 ff„ betrifft offensichtlich einen Sachverhalt? der völlig anders gelagert ist als der hier vorliegendeo
III0 Die Revision v/ar daher zurückzuv/eisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Dr» Haidingor
 Dr0 Gelhaar	Artl
 Dr„ Mezger
 Dr0 Messner