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BGH

Gericht: BGH

Diesen Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden o Eine Übergabe des Grundstücks kam, was die Revision außer acht läßt 3 hier gar nicht mehr in Frage 3 denn die Beklagte hat te es dem Ehemann der Klägerin bereits aufgrund des Pachtvertrages überlassen3 und die Klägerin hatte es von ihrem Ehemann übernommeno Die Nutzungen des Grundstücks standen der Klägerin bereits vor dem lo Februar 1961 zu« Allerdings hatte sie als Entgelt für die Überlassung des Grundstücks Pacht zu zahlen, und der Streit der Parteien geht allein dargm^ob die Klägerin verpflichtet ist, die Pacht auch für die/nach dem lo Februar 1961 zu zahleno Eine Lösung dieser Frage läßt sich aus § Abs« 1 Satz 2 BGB nicht entnehmen Die Erwägungen der Revision, die darauf abstellen will, daß die Beklagte zur Übergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei und die Übergabe verzögert habe, werden daher den gegebenen Verhältnissen nicht gerecht o In Wirklichkeit läuft das Vorbringen der Revision darauf hinaus, die Klägerin könne die Übereignung des Grundstücks bereits vor Zahlung des von ihr geschuldeten Kaufpreises fordern, der seiner Höhe nach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht fest-stando Sie bemüht sich deshalb, darzvlegen9 hier müsse eine Ausnahme von dem Grundsatz gelten, daß Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag Zug um Zug zu bewirken sindo Die Darlegungen, mit denen die Revision dieses Ergebnis zu begründen versucht, rechtfertigen es jedoch nichto Die Revision hat keine stichhaltigen Gesichtspunkte angeführt, die es geboten erscheinen lassen könnten, hier eine Ausnahme von der Regel zu machen, daß der aus einem gegenseitigen Vertrage Verpflichtete die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern darf, wenn er nicht vorleistungspflichtig ist« Eine Vorleistungspflicht der Beklagten ist in dem Vertrage nicht bestimmte Sic braucht daher ihre Leistung nur Zug um Zug gegen die der Klägerin obliegende Leistung zu be-wirken. daß auch heute noch die Anlage von Geldkapital in "bleibenden Werten" möglich ist® Nach § 8 des Erbvertrages kommt es aber^ wie auch das Berufungsgericht hervorgehoben hat} sowohl auf den Zeitpunkt des Ausübung des Optionsrechts als auch auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises an® Selbst wenn jedoch der Klägerin darin zu folgen wäre9 daß die Beklagte § 8 des Erbvertrages zu Unrecht angeführt hat9 rechtfertigt sich daraus noch nicht der Schluß} daß ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last fällt} der ihrem Verlangen auf Zahlung des Pachtzinses entgegengehalten werden könnte® Es ist nicht ersichtlich} welche Bedeutung dieser Frage3 die in der weiteren Korrespondenz der Parteien und im Rechtsstreit keine Rolle mehr gespielt hat9 bei der Entscheidung darüber zukommen soll9 ob die Klägerin auch für die Zeit nach dem 1® Februar 1961 Pachtzins zu zahlen hat® b) Mithin hängt9 wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat9 die Entscheidung allein davon ab9 ob sich aus den abgeschlossenen Verträgen die Folge herleiten läßt9 daß die Klägerin für die Zeit seit dem 1® Februar 1961 von den Pachtzinszahlungen frei sein sollte} wenn sie rechtzeitig die t?bereignung des Hauses forderte® Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt} daß weder eine unmittelbare} noch eine ergänzende Vertragsauslegung den Standpunkt der Klägerin rechtfertigen könne® Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen® Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber9 daß an den Fall einer erheblichen Verzögerung der Übereignung des Grundstücks überhaupt nicht gedacht und eine ausdrückliche Re. gelung deshalb nicht vorgesehen war (BU 13)0 Trotzdem vertritt die Revision die Auffassung 3 daß die Parteien des Erbvertrages eine Regelung in dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Sinne bei der Abfassung des § V des Erbvertrages im Auge gehabt hätteno Sie rügt in diesem Zusammenhang©0 das Berufung gericht habe ihrem Beweisantrage auf Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen stattgeben müssen«, mit dem sie unter Beweis gestellt habe5 der Wille der Vertragsparteien sei dahin gegangen3 daß der Pächter nach Abgabe der Übernahmeerklä« rung vom vorgesehenen Übernahme Zeitpunkt an wie der wirt schaft-liehe Eigentümer des Grundstücks behandelt werden sollte.» Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt5 auf ihn komme es nicht an«, weil die Abrede in § 8 des Erbvertrages be sage9 daß eine solche Regelung allenfalls nach vollzogener Übereignung des Pachtgrundstücks^ die mindestens die Auflassung erfordere $ rückwirkend von dem Zeitpunkt des in § b des Erbvertrages genannten Stichtages wirksam werden könnte» Hier sei es aber noch nicht einmal zur Auflassung des Grundstücks gekommen» Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers ist weder im Gesetz noch durch Rechtsprechung und Schrifttum so eindeutig bestimmt3 daß die unter Beweis gestellte Tatsache3 die Parteien seien sich darüber einig ge-wesen3 daß der Pächter nach Abgabe der Optionserklärung zu dem vorgesehenen ÜbernahmeZeitpunkt als der "wirtschaftliche Eigentümer" behandelt werden sollte3 noch nichts über seine rechtliche Stellung aussagt» Jedenfalls kann der Pächter«, der wirtschaftlicher Eigentümer eines an ihn aufzulassenden Io - Grundstücks ist3 dennoch verpflichtet sein«* bis zur Auflas« sung und Zahlung des Kaufpreises weiterhin Pachtzins zu ent-richten« Daß eine entsprechende Auslegung des Pachtvertrages hier aus wirtschaftlichen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessenlage allein sinnvoll ist«, hat das Berufungsgericht eingehend ausgeführt«, ohne daß die Revision hiergegen stichhaltige Rügen zu erheben vermag» Das Berufungsgericht brauchte daher aus der von ihm als wahr unterstellten Tatsache9 die Parteien des Erbvertrages seien sich darüber einig gewesen9 daß der Pächter nach Abgabe der Ubernahmeerklärung von dem vorgesehenen ÜbernahmeZeitpunkt an als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks behandelt werden sollte„ nicht die rechtliche Folgerung zu ziehen«, daß die Klägerin vom 1« Februar 1961 an nicht mehr zu Pacht Zahlungen verpflichtet gewesen sei« Die Übergabe des Grundstücks als solche ist für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums bedeutungslos« Jedem Mieter und Pächter eines Grundstücks wird, der Besitz Übertrages ohne daß er damit zu dem wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks wird« Auch hier waren zunächst der Ehemann der Klägerin und dann diese als seine Rechtsnachfolgerin bereits seit 1951 Besitzer des Grundstücks«, ohne daß ihnen nach ihrer eigenen Darstellung vor dem 1« Februar 1961 das wirtschaftliche Eigentum zugefallen ist« Eine Ausdeutung der von dem Berufungsgericht unterstellten Vereinbarung dahin«, daß das Grundstück der Klägerin von der Beklagten übergeben werden sollte9 stand unter den gegebenen Umständen entgegen der Ansicht der Revision überhaupt nicht zur Erörterung«. als wirtschaftlicher Eigentümer habe behandelt werden sollen, | wie der Zusammenhang und der Aufbau der Ent seheidungsgründe j des Berufungsurteils mit aller Deutlichkeit ergeben» Die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Kaufpreis brauche von ihr nicht verzinst zu werden, für deren Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen, ist überdies nach Ansicht des Berufungsgerichts ein zusätzlicher Ge sicht spynkt dafür, daß sich die Beklagte bei Abschluß des Erbvertrages im Falle einer Berücksichtigung der Möglichkeit einer mehrjährigen Verzögerung der Auflassung nicht auf einen Pachtverzieht für die Zeit von dem in § b des Pachtvertrages vorgesehenen Übernahme-tage bis zur Auflassung eingelassen hätte» Dieser Gedanken-gang läßt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen« Wenn das Berufungsgericht die Inter-essenlage anders würdigt, als die Revision, die eine nähere 3o Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg habenp Die Beklagte ist berechtigt3 solange der Kaufpreis für das Grundstück nicht gezahlt ist, weiter Pachtzins von der Klägerin zu verlangeno Da die Klägerin für die Zeit nach dem 1« Februar 1961 keinen Pachtzins mehr gezahlt hat«, darf die Beklagte für die späteren Zeiträume bis zur Zahlung des Kauf Preises für das Grundstück aus der Urkunde vollstreckeno Die Zwangsvollstreckungsgegen|Elage ist daher9 auch soweit sie im Berufungsrechtszuge erweitert ist3 mit Recht abgewiesen worden« Daraus folgt gleichzeitig9 daß das Berufungsurteil auch insoweit zutreffend ist9 als es der Feststellungswiderklage der Beklagten stattgegeben hat«

GrundstückBerufungsgericht®ErbvertragesKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

vm ZR^ 96/63
Verkündet
 am 7» Oktober 196k-Klettj
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2235 068
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Helene Sch^lB in PK straße
 Klägerin und Revisionsklägorin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Frau Kläre SchflHk geb. BMHP in P|
KPBKstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Oktober 196*t unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar9 Dr. Dorschei9 Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Erteil des Zivilsenats des Oberlandesgericn.ts Hamm (Westf.) vom 11. Januar 1963 wird auf Kösten der Klägerin zurückgewiesen p
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte ist Eigentümerin des in P1BHHHB? Wi#-^B^straße ®5 gelegenen Geschäftsund Wohngrundstücks, in dem ein Schuhgeschäft betrieben wird® Durch notariellen Pachtvertrag vom 27° Januar 1951 verpachtete sie das Grundstück mit dem Geschäft an den Ehemann der Klägerin auf 3o Jahre zu einem Pachtzins von 55o DM monatlich® Wegen der geschuldoten Beträge unterwarf sich der Ehemann der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen® Am selben Tage schlossen dieselben Parteien auch einen nota~ riellon Erbvertrag , in dem die Beklagte den Ehemann der Klägerin zu dem alleinigen Erben des Grundstücks einsetzte, und zwar mit der Maßgabe, daß bei Vorversterben des Ehemannes der Klägerin dessen Erben an seine Stelle treten sollten®
Als Gegenleistung hatte der Ehemann der Klägerin an die Beklagte eine Monatsrente von 2oo DM zu zahlen® In dem Vertrage war dem Ehemann der Klägerin das Hecht eingeräumt9 erstmalig zu dem 1® Februar 1961 die Übereignung des Hauses gegen Zahlung des ortsüblichen;, angemessenen Verkehrswertes9 der durch das Stadtbauamt in PlflHHBB als Schiedsgutachter festgestellt werden sollte, zu fordern (§ h des Erbvertrages)® § 8 des Erbvertrages lautet wörtlich:
,fDas Hecht aus dem § b darf nur ausgeübt werden, wenn zur Zeit der Kündigung und Auszahlung die Währungslage in Deutschland so ist«, daß Frau
(das ist die Beklagte) den Kaufpreis in ent« sprechenden, bloibenden Werten anlegen kann®*'
Die Klägerin ist laut Erbschein dos Amtsgerichts PK ^BB vom 23« Januar 1958 unbeschränkte Vorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann® Mit Schreiben vom 9«» Juni i960 machte sie zu dem 1® Februar 1961 von dem Recht Gebrauch, die Überlassung des Grundstücks zu fordern® Nach einem längeren Schriftwechsel, der zu keiner Einigung der Parteien führte, erhob die
 Klägerin in einem anderen Rechtsstreit Klage auf Auflassung des Grundstücks gegen Zahlung des von einem Sachverständigen festzusetzenden Kaufpreises» In jenem Rechtsstreit verurteil« te das Landgericht die Beklagte zur Auflassung gegen Zahlung von l*+o ooo DM abzüglich von der Klägerin (als Monatsrente) bereits gezahlter 2*f ooo DM« Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, das erst nach Einlegung der Revision in der bei dem erkennenden Senat anhängigen Sache ergangen ist, den Kaufpreis auf llo ooo DM ermäßigt» Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Akten 2 0 8^/61 LG Hagen, 6 U 2o2/62 OLG Hamm, V ZR W6k BGH)»
Seit dem 1« Februar 1961 bezahlte die Klägerin keine Pacht mehr» Darauf betrieb die Beklagte wegen der Pachtzinsraten für Februar und März 1961 zuzüglich Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus der notariellen Urkunde o Mit der vorliegenden Klage beantragte die Klägerin, dien se Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erkläreno
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Das Landgericht gab der Klage statt»	I
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Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin im Wege der An“ Schlußberufung die Klage erweitert und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde auch wegen der Pacht raten von April 1961 bis einschließlich Juni 1962 für unzulässig zu erklären« Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde auch für die Zeit ab 1« Juli 1962 bis zur Auflassung des Grundstücks an die Klägerin nicht ausgeschlossen ist»
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben»
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Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt , verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter *
Ent sehe idung sgründe:
Die Revision ist nicht begründet«
1« Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin erhobene Zwangsvollstreckungsklage auch in der Erweiterung, die sie durch die AnSchlußberufung erfahren hat, ebenso wie die Widerklage zulässig ist, daß der Erbvertrag gültig ist und daß gegen die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin vom 9« Juni i960 keine Bedenken bestehen, werden von der Revision nicht bekämpft« Sie lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
2« Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die Abgabe der Erklärung vom 9« Juni i960 sei das Pachtverhältnis nicht beendet worden« Aus dem Wortlaut der Verträge lasse sich eine derartige Folge nicht herleiten« Ebensowenig könne eine Aus-legung der Verträge zu diesem Ergebnis führen«
a) Die Revision hält diesen Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen, durch die Erklärung vom 9« Juni i960 sei der Kaufvertrag Uber das Grundstück bereits endgültig zustande gekommen« Die Klägerin habe daher die Übereignung des Grundstücks zu dem 1« Februar 1961 fordern können« Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte das Grundstück übergeben müssen«, Die Verzögerung der Übergabe sei hier allein in dem Verhalten der Beklagten begründet, die es zu vertreten habe, daß die Übergabe nicht längst erfolgt sei« Der Klägerin hätte daher
 bereits vom lo Februar 1961 an die Nutzung des Grundstücks zugestanden, so daß sie von diesem Zeitpunkt an Pachtzinszah-lungen an die Beklagte nicht mehr habe zu leisten brauchen«.
Diesen Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden o Eine Übergabe des Grundstücks kam, was die Revision außer acht läßt 3 hier gar nicht mehr in Frage 3 denn die Beklagte hat te es dem Ehemann der Klägerin bereits aufgrund des Pachtvertrages überlassen3 und die Klägerin hatte es von ihrem Ehemann übernommeno Die Nutzungen des Grundstücks standen der Klägerin bereits vor dem lo Februar 1961 zu« Allerdings hatte sie als Entgelt für die Überlassung des Grundstücks Pacht zu zahlen, und der Streit der Parteien geht allein dargm^ob die Klägerin verpflichtet ist, die Pacht auch für die/nach dem lo Februar 1961 zu zahleno Eine Lösung dieser Frage läßt sich aus §
Abs« 1 Satz 2 BGB nicht entnehmen Die Erwägungen der Revision, die darauf abstellen will, daß die Beklagte zur Übergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei und die Übergabe verzögert habe, werden daher den gegebenen Verhältnissen nicht gerecht o In Wirklichkeit läuft das Vorbringen der Revision darauf hinaus, die Klägerin könne die Übereignung des Grundstücks bereits vor Zahlung des von ihr geschuldeten Kaufpreises fordern, der seiner Höhe nach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht fest-stando Sie bemüht sich deshalb, darzvlegen9 hier müsse eine Ausnahme von dem Grundsatz gelten, daß Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag Zug um Zug zu bewirken sindo Die Darlegungen, mit denen die Revision dieses Ergebnis zu begründen versucht, rechtfertigen es jedoch nichto Die Revision hat keine stichhaltigen Gesichtspunkte angeführt, die es geboten erscheinen lassen könnten, hier eine Ausnahme von der Regel zu machen, daß der aus einem gegenseitigen Vertrage Verpflichtete die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern darf, wenn er nicht vorleistungspflichtig ist« Eine Vorleistungspflicht der Beklagten ist in dem Vertrage nicht bestimmte Sic braucht daher ihre Leistung nur
 Zug um Zug gegen die der Klägerin obliegende Leistung zu be-wirken.
Ob etv/as anderes gelten würde3 wenn die Beklagte schuldhaft die Erfüllung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums vereitelt oder verzögert hätte3 braucht nicht entschieden zu werden9 denn ein solcher Sachvei’halt ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegebene Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat3 war die Beklagte nicht verpflichtet9 bei der Bestellung eines neuen Schieds-gutachters mitzuwirken9 nachdem sich herausgestellt hatte3 daß das als Schiedsgutachter bestimmte Stadtbauamt nicht als solcher tätig werden würde® Im übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen9 daß die Beklagte noch vor dem 1® Februar 1961 den Architekten BeUHBBi aus	als Sachverständigen
 für die Ermittlung des GrundstUckswerts vorgeschlagen hatte9 der allerdings der Klägerin nicht genehm war® Mehr brauchte die Beklagte keinesfalls zu tun« Vielmehr war es Sache der Klägerin9 nachdem eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen war3 die Bestimmung des von ihr zu zahlenden Kaufpreises durch Urteil treffen zu lassen (vgl® § 319 Abs® 1 Satz 2 BGB9 wobei dahingestellt bleiben kann9 ob diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist9 denn jedenfalls ist ihre entsprechende Anwendung gerechtfertigt)® Das Urteil9 in dem diese Bestimmung getroffen wurde9 hat bisher noch nicht Rechtskraft erlangt® Auch ist in den Tatsachenrechtszügen nicht vorgetragen worden5 daß die Klägerin den Betrag? den sie für das Grundstück zahlen muß3 der Beklagten angeboten babe 0
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden9 dsß Gesichtspunkte der Billigkeit deshalb eine andere Beurteilung rechtfertigen9 weil hier die Klägerin die fehlende Konkretisierung der Gegenleistung nicht zu vertreten hat® Ein Abgehen von dem Grundsatz3 daß Kaufverträge9 soweit nichts anderes bestimmt ist3 Zug um Zug zu erfüllen sind3 erscheint
 
entgegen der Ansicht der Revision durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geboten«, Die Erwägungen der Revision gehen davon aus, daß die Beklagte die Übertragung des Grundstücks unter Ausnutzung ihrer formalen Rechtsstellung verhindert und sich dabei über berechtigte Belange der Klägerin in rücksichtsloser und eigennütziger Weise hinweggesetzt habe«, Eine solche Betrachtungsweise wird aber durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt o Die Beklagte hat naturgemäß ein berechtigtes Interesse daran9 für das Grundstück einen möglichst hohen Preis zu erzielen«. Welchen Betrag sie zu erhalten hat«, stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und steht auch jetzt noch nicht fest«, über die Bewertung des Grundstücks gehen die Meinungen der Sachverständigen weit auseinander, wie die in dem Rechtsstreit auf Auflassung eingeholten Gutachten ergeben«> Solange aber der 1 der Beklagten zustehende Kaufpreis noch nicht ermittelt und j bezahlt ist, handelt sie auch nicht treuwidrig, wenn sie sich ! des Grundstücks nicht zugunsten der Klägerin entäußert und von dieser weiter die aufgrund des Pachtvertrages geschuldeten Leistungen verlangt»	j
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Zu Unrecht will die Revision einen Verstoß der Beklagten ! gegen Treu und Glauben auch darin erblicken, daß die Beklag- j te in der Korrespondenz zwischen den Parteien, die sich im Anschluß an die Erklärung der Klägerin, vom 9* Juni i960 entwickelte, zu dem Ausdruck brachte, sie, die Beklagte, wolle das . Grundstück nicht veräußern, aber die Klägerin wolle es erwer- j ben; denn aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ergibt sich, daß die Beklagte nicht etwa ihre Verpflichtung aus dem Erbvertrag in Abrede stellen, sondern lediglich geltend machen	.!
wollte, nicht sie habe ein Interesse an der Durchführung der	!
Bestimmung des § des Erbvertrages, dieses liege vielmehr allein auf seiten der Klägerin» Ebensowenig kann die Revision gegen die Beklagte daraus etwas herleiten, daß diese sich vrieder holt auf § 8 des Erbvertrages berufen hat»Richtig ist allerdingf
 
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daß auch heute noch die Anlage von Geldkapital in "bleibenden Werten" möglich ist® Nach § 8 des Erbvertrages kommt es aber^ wie auch das Berufungsgericht hervorgehoben hat} sowohl auf den Zeitpunkt des Ausübung des Optionsrechts als auch auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises an® Selbst wenn jedoch der Klägerin darin zu folgen wäre9 daß die Beklagte § 8 des Erbvertrages zu Unrecht angeführt hat9 rechtfertigt sich daraus noch nicht der Schluß} daß ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last fällt} der ihrem Verlangen auf Zahlung des Pachtzinses entgegengehalten werden könnte®
Alle diese Gesichtspunkte9 die das Berufungsgericht} wenn auch zu dem Teil in anderem Zusammenhänge} bereits erör~ tert hat} ergeben somit9 daß die entsprechenden Angriffe der Revision unbegründet sind® Dasselbe gilt auch für ihre RügO} das Berufungsgericht habe entgegen § 206 ZPO nicht berücksichtigt} daß auch wegen der Löschung einer Grundschuld von 15 ooo DM Streit zwischen den Parteien geherrscht habe®
Es ist nicht ersichtlich} welche Bedeutung dieser Frage3 die in der weiteren Korrespondenz der Parteien und im Rechtsstreit keine Rolle mehr gespielt hat9 bei der Entscheidung darüber zukommen soll9 ob die Klägerin auch für die Zeit nach dem 1® Februar 1961 Pachtzins zu zahlen hat®
b) Mithin hängt9 wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat9 die Entscheidung allein davon ab9 ob sich aus den abgeschlossenen Verträgen die Folge herleiten läßt9 daß die Klägerin für die Zeit seit dem 1® Februar 1961 von den Pachtzinszahlungen frei sein sollte} wenn sie rechtzeitig die t?bereignung des Hauses forderte® Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt} daß weder eine unmittelbare} noch eine ergänzende Vertragsauslegung den Standpunkt der Klägerin rechtfertigen könne® Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen®
 
Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber9 daß an den Fall einer erheblichen Verzögerung der Übereignung des Grundstücks überhaupt nicht gedacht und eine ausdrückliche Re. gelung deshalb nicht vorgesehen war (BU 13)0 Trotzdem vertritt die Revision die Auffassung 3 daß die Parteien des Erbvertrages eine Regelung in dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Sinne bei der Abfassung des § V des Erbvertrages im Auge gehabt hätteno Sie rügt in diesem Zusammenhang©0 das Berufung gericht habe ihrem Beweisantrage auf Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen stattgeben müssen«, mit dem sie unter Beweis gestellt habe5 der Wille der Vertragsparteien sei dahin gegangen3 daß der Pächter nach Abgabe der Übernahmeerklä« rung vom vorgesehenen Übernahme Zeitpunkt an wie der wirt schaft-liehe Eigentümer des Grundstücks behandelt werden sollte.» Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt5 auf ihn komme es nicht an«, weil die Abrede in § 8 des Erbvertrages be sage9 daß eine solche Regelung allenfalls nach vollzogener Übereignung des Pachtgrundstücks^ die mindestens die Auflassung erfordere $ rückwirkend von dem Zeitpunkt des in § b des Erbvertrages genannten Stichtages wirksam werden könnte» Hier sei es aber noch nicht einmal zur Auflassung des Grundstücks gekommen»
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten3 daß es der Erhebung des angebotenen Beweises nicht bedurfte» Dies folgt bereits aus folgender Überlegung! Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers ist weder im Gesetz noch durch Rechtsprechung und Schrifttum so eindeutig bestimmt3 daß die unter Beweis gestellte Tatsache3 die Parteien seien sich darüber einig ge-wesen3 daß der Pächter nach Abgabe der Optionserklärung zu dem vorgesehenen ÜbernahmeZeitpunkt als der "wirtschaftliche Eigentümer" behandelt werden sollte3 noch nichts über seine rechtliche Stellung aussagt» Jedenfalls kann der Pächter«, der wirtschaftlicher Eigentümer eines an ihn aufzulassenden
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Grundstücks ist3 dennoch verpflichtet sein«* bis zur Auflas« sung und Zahlung des Kaufpreises weiterhin Pachtzins zu ent-richten« Daß eine entsprechende Auslegung des Pachtvertrages hier aus wirtschaftlichen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessenlage allein sinnvoll ist«, hat das Berufungsgericht eingehend ausgeführt«, ohne daß die Revision hiergegen stichhaltige Rügen zu erheben vermag» Das Berufungsgericht brauchte daher aus der von ihm als wahr unterstellten Tatsache9 die Parteien des Erbvertrages seien sich darüber einig gewesen9 daß der Pächter nach Abgabe der Ubernahmeerklärung von dem vorgesehenen ÜbernahmeZeitpunkt an als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks behandelt werden sollte„ nicht die rechtliche Folgerung zu ziehen«, daß die Klägerin vom 1« Februar 1961 an nicht mehr zu Pacht Zahlungen verpflichtet gewesen sei«
Die Übergabe des Grundstücks als solche ist für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums bedeutungslos« Jedem Mieter und Pächter eines Grundstücks wird, der Besitz Übertrages ohne daß er damit zu dem wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks wird« Auch hier waren zunächst der Ehemann der Klägerin und dann diese als seine Rechtsnachfolgerin bereits seit 1951 Besitzer des Grundstücks«, ohne daß ihnen nach ihrer eigenen Darstellung vor dem 1« Februar 1961 das wirtschaftliche Eigentum zugefallen ist« Eine Ausdeutung der von dem Berufungsgericht unterstellten Vereinbarung dahin«, daß das Grundstück der Klägerin von der Beklagten übergeben werden sollte9 stand unter den gegebenen Umständen entgegen der Ansicht der Revision überhaupt nicht zur Erörterung«.
Die Frage der Anrechenbarkeit des Pachtentgelts auf den geschuldeten Kaufpreis9 für die nur dann Raum wäre, wenn die Klägerin den Kaufpreis zu verzinsen hätte 9 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits« Es hätte der Klägerin freigestanden 9 durch einen entsprechenden Feststellungshilfsantrag diese Frage von dem Berufungsgericht entscheiden zu lassen«.
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Einen solchen Antrag hat sie jedoch nicht gestellt« Ohne Antrag durfte das Berufungsgericht keine Entscheidung Uber die Anrechenbarkeit treffen»
Die Hinweise des Berufungsgerichts auf § 8 des Erbvertrages stehen mit dem Wortlaut der Bestimmung in Einklang» Weshalb die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht falsch sein soll* hat die Revision nicht aufgezeigt« Ihre Behauptung, daß eine solche Vertragsauslegung nicht dem Willen der Parteien entspreche, ist nicht geeignet, die Revision zu begründen»
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts«) mit denen es eine ergänzende Auslegung der Verträge von 1951 in dem Sinne ablohnt, den die Klägerin für richtig hält$ lassen j sich aus Rechtsgrünaen nicht beanstanden» Ben Willen der j
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Parteien hat das Berufungsgericht in sorgfältiger Prüfung ! ermittelt» Es hat hierbei entgegen der Darstellung der Re- ; vision auch die von ihm als richtig unterstellte Behauptung der Klägerin berücksichtigt, daß der Pächter nach dem	j
1» Februar 1961 aufgrund der Ausübung des Ankaufsrechts	j
als wirtschaftlicher Eigentümer habe behandelt werden sollen, | wie der Zusammenhang und der Aufbau der Ent seheidungsgründe j des Berufungsurteils mit aller Deutlichkeit ergeben» Die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Kaufpreis brauche von ihr nicht verzinst zu werden, für deren Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen, ist überdies nach Ansicht des Berufungsgerichts ein zusätzlicher Ge sicht spynkt dafür, daß sich die Beklagte bei Abschluß des Erbvertrages im Falle einer Berücksichtigung der Möglichkeit einer mehrjährigen Verzögerung der Auflassung nicht auf einen Pachtverzieht für die Zeit von dem in § b des Pachtvertrages vorgesehenen Übernahme-tage bis zur Auflassung eingelassen hätte» Dieser Gedanken-gang läßt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen« Wenn das Berufungsgericht die Inter-essenlage anders würdigt, als die Revision, die eine nähere
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Begründung ihrer abweichenden Auffassung schuldig bleibt9 es für richtig hält3 so ist das kein Rechtsfehler3 der die Revision begründen könnte«,
Das Schreiben der Beklagten an die Stadtverwaltung Pl®~ flBHI vom 11 o Dezember 1961 hat das Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt (BU 15)» Mit den Erwägungen der Revision läßt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsirrtümlich hinstelleno
3o Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg habenp Die Beklagte ist berechtigt3 solange der Kaufpreis für das Grundstück nicht gezahlt ist, weiter Pachtzins von der Klägerin zu verlangeno Da die Klägerin für die Zeit nach dem 1« Februar 1961 keinen Pachtzins mehr gezahlt hat«, darf die Beklagte für die späteren Zeiträume bis zur Zahlung des Kauf Preises für das Grundstück aus der Urkunde vollstreckeno Die Zwangsvollstreckungsgegen|Elage ist daher9 auch soweit sie im Berufungsrechtszuge erweitert ist3 mit Recht abgewiesen worden« Daraus folgt gleichzeitig9 daß das Berufungsurteil auch insoweit zutreffend ist9 als es der Feststellungswiderklage der Beklagten stattgegeben hat«
 
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPOo
 Dr0 Haidinger Dr® Gelhaar Dr<> Dorschei Dr0 Merger Morjnann