* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 96/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 96/60

Februar 1955 richtet, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in diesem Umfange die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Essen vom 3. a) gegen das Teilurteil vom 9* November 1956 die Beklagte zur Zahlung von weiteren 434,75 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 2.' Februar 1955, Der Kläger belieferte als Weingutsbesitzer und Weinhändler schon seit Mai 1952 die Beklagte oder ihren Ehemann, von dem sie im Jahre 1955 geschieden worden ist, mit Wein. Dabei ist vorgesehen, daß die Beklagte im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Kläger die Mieträume mit Einrichtung an ihn am Tage des Endes des Vertrages herauszugeben habe; er sollte dagegen verpflichtet sein, Zug um Zug der Beklagten den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände in bar zu ersetzen. April 1954 ihre Forderungsrechte gegen die Beklagte in Höhe von 6000 DM "mit der Sicherheit" (Eigentumsvorbehalt) an den Kläger ab mit der Bestimmung» daß der abgetretene Forderungsteil hinter dem der Firma Ff|^ verbliebenen Forderungsteil rangieren sollte. Januar 1955 wurden der Kläger und die Beklagte in dem von St^p|[^ angestrengten Rechtsstreit zur Räumung der Gaststätte verurteilt. Januar 1955 an die Beklagte unter Hinweis auf gegen diese vorgenommene Zwangsvollstreckungen, die der Firma F^^ nicht mitgeteilt worden seien, sie trete von dem Lieferungs- und Kaufverträge zurück; sie habe die vom Kläger geleisteten Zahlungen nicht als Leistungen der Beklagten verbucht und die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4682,55 DM als angemessene Nutzungsentschädigung verrechnet. Februar 1955 ließ sich der Kläger von der Firma F^P deren Ansprüche aus dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11. Die Firma Möbel-K^^fe erklärte unter dem 8.Februar 1955 der Beklagten ebenfalls den Rücktritt von den mit ihr geschlossenen Kaufverträgen unter Berufung darauf, daß sie es unterlassen habe^ vorgenommene Pfändungen mitzuteilen. März 1956, das rechtskräftig ist, wurde über folgende Ansprüche entschieden: Der Kläger wurde abgewiesen mit dem An-spruch auf Zahlung von 1512 DM, den er darauf gestützt hatte, daß er in dieser Höhe die Schuld der Beklagten gegenüber der Firma Möbel-H^||^ übernommen habe, und ferner mit dem AnsprüchYauf Zahlung eines Betrages von 1862 DM, die e.r als Schadensersatz mit der Begründung gefordert hatte, durch Schuld der Beklagten seien von der Firma F^^ gelieferte Möbel abhanden gekommen. Unentschieden blieben dagegen in dem Teilurteil die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung seiner Weinlieferungen in den Jahren 1952 und 1953» auf Zahlung eines weiteren Betrages von 150 DM, den er später fallen gelassen hat, und der Klageantrag auf Zahlung von 4740 DM in monatlichen Raten von 60 DM nebst Zinsen» In einem besonderen Rechtsstreit hat der Kläger Forderungen aus Wechseln, die er von der Beklagten zur Bezahlung von Weinlieferungen im Jahre 1954 er-halten hatte, in Höhe von 4000 DM nebst Proteütkoctö# in Höhe von 80,77 DM gegen die Beklagte als Akzeptantin der Wechsel eingeklagt. Hach Verkündung des ersten TejLlurteils des Landgerichts vom 23* März 1956 über den Betrag von 7356,94 DM* der von der Beklagten beglichen worden ist, zahlte der Kläger an die Firma Möbel Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen zu b, c und d eingewandt, daß «die beiden Firmen F^P Und B^ppP von den Kaufverträgen wirksam zurückgetreten seien und daß es daher an der Rechtsgrundlage für einen Ersatzanspruch des Klägers fehle. Es hat damit dem Kläger 632,50 DM für Weinlieferungen im Jahre 1953 und den Betrag von 4740 DM als Aufwendungsersatz zugesprochen. Mai 1957 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 1512 DM und zur Zahlung von Zinsen auf die Urteilsbeträge verurteilt; den Anspruch auf Zahlung weiterer 193,18 DM hat es mit der Begründung abgewiesen, daß die Zahlung des Betrages durch den Kläger erst nach dem Schreiben der Firma Fpp vom 26.- Januar 1955 erfolgt sei. Der Kläger hat außerdem im Berufungsverfahren seine Klage erweitert und Erstattung von 1804?40 DM für weitere Aufwendungen in Sachen P^p sowie von 1631987 DM für'MietentSchädigung und Kosten der Hechtsverfolgung, die durch den Mietzinsrückstand und Verzug der Beklagten mit der Räumung gegenüber dem Hauseigentümer St^H^p entstanden seien, gefordert. Die Beklagte hat gegen die Ansprüche des Klägers mit Ersatzforderungen in Höhe der von ihr für die Bezahlung der von den Firmen F^P und R^|^p gelieferten Einrichtungsgegenstände aufgewendeten Beträge von 4682,35 DM + 1260 DM + 1500 DM aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen das zweite Teilurteil und das Schlußurteil zurückgewiesen und unter Einbeziehung der Verurteilung der Beklagten in diesen beiden Urteilen und auf Grund der Anschlußberufung des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere (gemeint ist: zu- f Mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht dem Kläger für die Weinlieferungen in den Jahren 1952 und 1953 434,75 DM und 632,50 DM zugesprochen, ferner 4740 DM, 193,18 DM und 1789,10 DM für Aufwendungen in Sachen F^^ 1512 DM für Zahlungen an die Firma R^ife und 1631,87 DM für Aufwendungen zur Tilgung des Ersatzanspruches des Vermieters St^^p und der in dem Rechtsstreit wegen dieses Anspruches dem Kläger entstandenen Kosten, wobei der Versteigerungserlös abgesetzt worden ist. Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsinstanz durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht vertreten ist, ist auf den Antrag der Revisionsklägerin ein Versäumnisurteil nach Maßgabe der §§ 557, 331 ZPO zu erlassen, wobei von den Xtat sächlichen > £ Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der in der Revision vorgebrachten Rügen auszugehen ist. Das Landgericht hat in dem Schlußurteil vom 3.Mai 1957 die Beklagte zur Zahlung von 9 Zinsen auf die Sie muß vielmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil' des Landgerichts hinsichtlich des bezeichneten Zinsanspruchs als unzulässig verworfen wird. Uas Landgericht hat die Beklagte in dem zweiten Teilurteil vom 9- November 1956 zur Zahlung von 632,50 UM für Weinlieferungen im Jahre 1953 und in dem Schlußurteil zur Zahlung von Zinsen von diesem Betrag seit dem 15- Juni 1956 verurteilt. Es hat die Beklagte ferner auf die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete zweite Teilurteil zur Zahlung von 434,75 UM nebst Zinsen seit dem 2. Wie das Berufungsgericht, insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen hat, ist dem Kläger in Höhe dieses Restbetrages ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen dadurch erwachsen, daß er sich der Beklagten gegenüber verpflicfttet hatte zu dem Kauf von Elnfichtungsgegerihtänden bei der Firma den Betrag von 6000 DM beizusteuern, der ihm in Raten von 6b DM monatlich zurückerstattet werden sollte. Während das Landgericht sich auf den Standpunkt ge stellt hat, die Firma F^^ sei mit Schreiben vom 26. Januar 1955 wegen Verzuges der Beklagten von dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, ist das Berufungsgericht in dieser Frage zu dem Ergebnis gelängt, die Firma F^P habe keinen wirksamen Rücktritt vom Vertrage erklärt. leistungen habe daher auf jeden Pall die in dem Vertrage zv/ischen den Parteien getroffene Regelung gegolten, daß die Beklagte die Zuschüsse des Klägers zu dem Kauf der Einrichtungsgegenstände zurückzuerstatten habe« Auf dieses Rechtsverhältnis zwischen den Parteien habe die spätere Entwicklung der zwischen der Beklagten und der Firma F^^ bestehenden Rechtsbeziehungen keinen Einfluß haben können. Bas Berufungsgericht hat sich indes von seinem Standpunkt aus, daß kein wirksamer Rücktritt vorliege, nicht erschöpfend mit den Einwendungen der Beklagten auseinandergesetzt, die sie für den Fali, daß der Rücktritt wirksam sei, aus dem Verhältnis der Parteien vorgetragen hatte. Von dem Kläger aber, der schon bis dahin weitgehend die Verpflichtungen der Beklagten erfüllt gehabt habe, hätten sie gewußt, daß sie, wie sich das in der Folge auch gezeigt habe, zu ihrem Gelde kommen würden. Dies hätte das Gegenteil von dem zur Folge gehabt, was sie durch die Vereinbarung mit dem Kläger hätten erreichen wollen; statt ihre Restforderung bezahlt zu erhalten, hätten sie den bereits gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuriickzahlen und die durch mehrmonatigen Gebrauch abgenutzten Möbel wieder zurücknehmen müssen. dern daß auch der weitere Inhalt des Schreibens die Annahme nahelegt, die Firma F^} habe wirklich von dem Vertrage zurücktreten und eine entsprechende Erklärung abgeben wollen. Februar 1955 angesetzt wor den sei, und ferner, sie (die Firma F^0) habe die Zahlungen der Beklagten als entgangene Hutzungsent-schädigung verrechnet. Y/eiter ist aber von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen worden, daß die Beklagte, wie ihrem Verhalten gegenüber der Firma Fi^^ zu entnehmen ist, das Schreiben tatsächlich als Rücktrittserklärung des Verkäufers aufgefaßt hat. liche Schuld der Antragsteilerin, also der jetzigen Beklagten, in Höhe von 1515,64 DM nebst Nebenkosten durch Vertrag übernommen, auf Grund dieser Schuldübernahme nach § 414 BGB sei die jetzige Beklagte aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ausgeschieden, so ist damit nuir die Auffassung vertreten worden, der auf Veranlassung des Klägers ausgesprochene Rücktritt vom Vertrage sei rechtlich bedeutungslos« Dagegen hat die Firma damals selbst nicht behauptet, daß kein Rücktritt erklärt worden sei. Oktober -1955, mit welchem das Armenrechtsgesuch, der jetzigen Beklagten in dem genannten Verfahren zurüokgewiesen worden ist, wird zwar angenommen, auch für rdle^Beklagte sei aus dem Schreiben voran 26. Wehn sich die Firma auf Veranlassung des Klägers in dem Mittel vergriffen haben sollte, die Angelegenheit ihrer Interessenlage gemäß rechtlich zu ordnen, so kann nicht schon deshalb den ihrem Wortlaut nach unmißverständlichen Erklärungen des Schreibens vom 26. Sie hat aber die Zahlungen der Beklagten auf die NutzungsentSchädigung verrechnet, die sich nur aus einem Rücktritt für sie ergeben konnte, und, wie aus diesem Schreiben und den Umständen hervorgeht, nicht damit gerechnet, daß der Beklagten weitere Forderungen gegen sie zustehen würden« Andererseits hat sie aber9. wie das Berufungsgericht feststellt, kein Interesse mehr daran gehabt, die Beklagte noch auf die Restforderung in Anspruch zu nehmen, vielmehr angenpmmen, daß sie durch den Kläger zu ihrem Gelde kommen würde. Januar 1955 veranlaßt und der Beklagten erkennbar das Schreiben durch die beigefügte Erklärung, er habe die Abtretung des Eigentumsherausgabeanspruchs angenommen, gebilligt hat, so spricht doch, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, der Sachverhalt nicht dagegen, daß auch dem Kläger mit einer Rücktrittserklärung der Firma F^P gedient sein konnte. der Interessenlage als unrichtig erscheinen lassen könnte* In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch in Betracht ziehen können, daß der Kläger bei dem Kaufverträge mit der Gastwirtlh der unstreitig im Februar 1955 über die Einrichtungsgegenstände der Gaststätte geschlossen wurde, diese als sein Eigentum bezeichnet hatte. Es konnte also sehr wohl auch im Interesse des Klägers gelegen haben, sich durch Vereinbarung mit der Firma Ffll das Volleigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen zu verschaffen und diese ausfi ihren Verpflichtungen aus dem Kauf gegenüber der Beklagten durch einen Rücktritt vom Vertrage gelöst zu wissen. 22 Somit enthält es einen Rechtsfehler, wenn das -Berufungsgericht, ohne die erörterten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und zu würdigen, dem Rücktritts schreiben der Firma F^P den nach seiner Annahme der Beklagten erkennbaren Sinn beigelegt hat, es sei damit gar kein Rücktritt erklärt worden. Denn damit wurde rechtlich noch nicht das gesamte Vertrags Verhältnis zwischen der Firma F^^ und der Beklagten aus dem Kaufverträge auf den Kläger übergeleitet. Es ist deshalb rechtlich unzutreffend, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Firma F^^ sei nicht mehr in der läge gewesen, dieses Vertragsverhältnis durch eine Rücktrittserklärung zu lösen. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt ist, ob die Vereinbarung über die Übernahme der Schuld der Beklagten bekannt war, als sie das Schreiben vom 26. Januar 1955 erhielt, hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß die Rücktrittserklärung nicht nur-, auf den Rückstand mit Zahlungen gestützt worden ist, sondern ausdrücklich auch darauf, daß die Beklagte die Firma F^P nicht über Zwangsvollstreckungen in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unterrichtet hatte. Soweit das Berufungsgericht auch im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zur Firma das Verhalten des Klägers gegenüber der Firma und die Aussage des Zeugen verwertet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb hieraus zu folgern sein soll, daß die Erklärung der Firma F^B nicht als Rücktrittser-klärung gewollt gewesen sei. Aus allen diesen Gründen muß der Revision darin zugestimmt werden, daß die Begründung des Berufungsurteile nicht die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigt, die Firma F^^ habe für die Beklagte erkennbar nicht den Rücktritt erklären wollen und nicht erklärt. Die Revision macht ferner geltend, auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen, daß der Rücktritt wirkungslos sei, wäre das Berufungsurteil hinsichtlich des Betrages Von 1789,10 DM deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht hiermit einen Anspruch in Höhe von 1664,85 DM anerkannt habe, obwohl insoweit bereits ein rechtskräftiger Vollstrek-kungsbefehl gegen die Beklagte Vorgelegen habe, der durch eine Vollstreckungsgegenklage der Beklagten erfolgreich beseitigt worden sei. Das Berufungsgericht hat nun die, Abtretung der Ansprüche der Firma F^l aus dem Vollstreckungsbefehl vom 11 .Januar 1955 an den Kläger deshalb als unwirksam angesehen, weil er bereits vor diesem Zeitpunkt der Firma F^P gegenüber die Verbindlichkeiten der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung übernommen gehabt habe, ' eine Forderung der Firma F^^ gegen die Beklagte danach nicht mehr, bestanden habe und somit auch nicht mehr habe abgetreten werden können (B0 S.36 unten). Mit dieser Begründung hat es den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Notariatskosten von 15*60 DM für die Abtretung vom 5. Im übrigen hat es aber den Kläger für berechtigt angesehen, die Forderung nunmehr auf Grund der Schuldübernahme und Erfüllung gegen die Beklagte geltend zu machen. Dabei hat es die Einwendung der Beklagten, der Kläger habe seine Zahlungen an die Firma F^^ im eigenen Interesse geleistet, weil er mit ihr ein eigenes Geschäft geschlossen habe und sich von ihr das Volleigentum an den Sachen habe übertragen lassen, als nicht begründet angesehen. Wäre nun der Rücktritt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, rechtlich wirkungslos und hat der Kläger auch die Verbindlichkeiten der Beklagten aus dem Vollstreckungsbefehl übernommen und daraufhin die Forderungen der Firma F^^ insoweit beglichen, so würde die am 20. Januar 1955 oder auch später vereinbarte Schuldübernahme noch keinen unmittelbaren Rechtsgrund dafür geben, daß der Kläger Erstattung derjenigen Beträge von der Beklagten beanspruchen kann, die er zur Befriedigung der Forderung der Firma F^^ aus dem Schuldtitel erbracht hat. In diesem Falle würde der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch in der ursprünglichen Mitverpflichtung liegen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine Schuldübernahme oder mündliche Bürgschaft des Klägers handelt, da auch die Bürgschaft von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als wirksam angesehen worden ist. Zwar ist nun im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtskräftig festgestellt, daß er nicht mehr den Anspruch aus dem Voll-streckungsb'efehl geltend machen kann. Die Rechts-kraftwirkung des Urteils vom 18.' Mai- 1955s steht jedoch nicht dem Anspruch entgegen, den der Kläger aus Schuldmitübernahme oder Bürgschaft gegen die Beklagte herleitet. 4. Für den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 1512 DM, die er an die Firma R^|^^ gezahlt hat, gelten entsprechend ebenfalls die vorstehenden Ausführungen unter 2 hinsichtlich der Ansprüche des Klägers in Sachen F^p. Februar 1955 ist noch ergänzend zu bemerken, daß die Firma in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt hat, sie trete gemäß § 326 BGB von dem Vertrage zurück. Diese Erklärungen sind so eindeutig, daß sie nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden können, die Firma R^||^^ habe damit keinen Rücktritt vom Vertrage erklärt. April 1955 erklären lassen, der jetzige Kläger habe auf Grund der beim Kauf übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft Ende Januar 1955 die restliche Schuld der jetzigen Beklagten bezahlt» Die Forderung der Firma R^H^^ sei daher in Höhe der bezahlten Restschuld von 1740 DM auf ihn gemäß § 774 BGB übergegangen. Der Kläger hat dann den Betrag von 1512 DM an die Firma R^B^^ dadurch beglichen, daß er ihr drei Wechsel über je 400 DM, fällig am 23. Ist aber der Rücktritt von dem Kaufverträge vorher wirksam erklärt worden, so hätte der Kläger sich gegen eine Inanspruchnahme als Schuldmitübernehmer oder Bürge auf Grund der beim Kauf eingegangenen Ver- Demnach kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob die Rücktritt serklärung wirksam ist oder nicht Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich des Anspruchs von 1512 DM nebst Zinsen ebenfalls nicht bestätigt werden. 5. Bas Berufungsgericht hat von seinem Ausgangspunkt, daß die Rücktrittserklärungen der Firmen F^p und ^0//^ rechtlich wirkungslos seien, angenommen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf Grund des Vertrages vom 14« Dezember 1955 dem Kläger die Mieträume mit Einrichtung gegen Vergütung des Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände herauszugeben. Es hat deshalb den Kläger auch im Verhältnis zur Beklagten als befugt angesehen, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten einen Kaufvertrag über die Einrichtung mit der Zeugin ab- Die Beklagte hatte hierzu geltend gemacht, der Kläger habe sich in seinem eigenen Interesse das Volleigentum an den Einrichtungsgegenständen dadurch verschafft, daß er die Firma F^P zur Erklärung des -ilü!cktritts von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag veranlaßt und sich in - diesem Zusammenhang das Volleigentum von der Firma F^p habe übertragen lassen. Ist das der Fall und hatte sich der Kläger von seinem Vertragsverhältnis mit der Beklagten gelöst, so würde er ihr dadurch jede Möglichkeit genommen haben, einen Einfluß darauf zu nehmen, daß die Verwertung der Eiririchtungsgegenstände in einer ihre Interessen wahrenden Weise erfolgt. Wenn nun der Kläger diese Maßnahmen im Hinblick auf die von der Beklagten im Vertrage vom 14- Dezember 1953 eingegangene Verpflichtung, die Mieträume mit Einrichtung Zug um Zug gegen Erstattung ihres Zeitwertes an den Kläger herauszugeben, getroffen hat, so könnte sich schon aus diesem Grunde eine Einwendung der Beklagten gegen den Erstattungsanspruch von 4740 DM ergeben. Dezember 1953 herbeizuführen, Verfolgte der Kläger aber nicht diese Absicht, vielmehr den alleinigen Zweck, das Eigentum an den Einrichtungsgegenständen durch Vereinbarung mit der Firma F^pl unmittelbar zu erwerben, so könnte sich auch daraus ergeben, daß die Beklagte nicht mehr verpflichtet war, dem Kläger Aufwendungen zu erstatten, die er zur teilweisen Bezahlung des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an die Firma F^^ geleistet hatte. In diesem Falle konnte der Kläger nicht schon auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Behauptung durchdringen, der von ihm verfolgte Zweck habe auch im Interesse der Beklagten gelegen. Der Sachverhalt bedarf deshalb insoweit einer näheren Prüfung durch das Berufungsgericht, wenn es auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Firma F^P von dem Kaufvertrag mit der Beklagten wirksam zurückgetreten ist. Um diese Prüfung zu ermöglichen, muß das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten gegen das zweite Teilurteil hinsichtlich des Betrages von 4740 DM und gegen das Schlußurteil des Landgerichts hinsichtlich dej* auf diesen Betrag entfallenden Zinsen zurückgewiesen und bei der Zusammenfassung der Urteilsbeträge im Berufungsurteil dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt hat. Die vorstehenden Hinweise kommen auch für den Betrag von 1512 DM in Betracht, den der Kläger aber nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts schon dann nicht beanspruchen könnte, wenn der Rücktritt der Birma R^H^ wirksam ist, da hiermit der Anspruch der Birma £e6en äie Beklag- Der Kläger habe die Stellung des Abzahlungsverkäufers dadurch erlangt, daß ihm die Ansprüche der Birmen B^P und gegen die Beklagte und der Anspruch aus dem Eigentumsvorbehalt abgetreten worden seien. 7 o Mit weiteren Angriffen beanstandet die Revision die Bewertung von Gegenständen, für deren "Abhan-denkommen,, das Berufungsgericht von dem rechtlichen Ausgangspunkt' aus, die Beklagte habe hieran das Eigentum erworben gehabt, den Kläger als ersatzpflichtig angesehen hat. Wenn die Rücktrittaerklärungen der Firmen und R«» wirksam sind, so würde schon deshalb die Annahme des Berufungsgerichts entfallen, die Beklagte habe das Volleigentum an den von diesen Firmen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Einrichtungsgegenständen erworben (vgl- BU S-38). Es fehlt dann auch an den erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen etwaigen Verlust oder eine Verschlechterung der Sachen, die in der Zeit von der Zwangsräumung bis zur Versteigerung eingetreten sind, zu vertreten (BU S.43) und er habe Eigentum der Beklagten verletzt (BU S-45). Ob der Kläger trotzdem noch der Beklagten wenigstens den 'AXLSChäffungswert von 304,50 DM für vier Tische zu erstatten hat, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein- Mai 1955 und von weiteren 88,—:DM seit dem 9ö Juli 1955 sowie wegen der festgesetzten Kosten von 556,71 DM die Zwangsvollstreckung gegen den jetzigen Kläger. 1. Dem kann dahin beigetreten werden, daß die Beklagte, weil sie mit der Räumungsverpflichtunfe; im Verzüge war, für den Betrag von 1383 DM einzustehen hat. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm in dem Rechtsstreit wegen der Mietsentschädigung entstandenen Kosten, Diese Erwägung steht aber dem Anspruch des Klägers auf den Betrag von 1383 DM nicht entgegen. Dezember 1954 mit der Begründung gekündigt hatte, daß ihm die nach dem Vertrage zu stellende Kaution von 1560 DM nicht geleistet und der Mietzins im übrigen nur mit Verspätung gezahlt worden sei. 2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits 2 0161/55 führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Verzuges durch das erste Teilurteil des Die Höhe der Kosten dieses Rechtsstreits, so stellt das Berufungsgericht fest, sei von der Beklagten nicht bestritten worden. In .dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß der jetzige Kläger in dem Rechtsstreit 2 0 161/35 dem Anspruch im Ergebnis mit unbegründeten Einwendungen entgegen getreten ist, abgesehen von dem Betrage von 25,--.DM, den das Oberlandesgericht in jenem Rechtsstreit auch bei der Kostenentscheidung zu Gunsten des jetzigen Klägers berücksichtigt hat. Auch hinsichtlich der vorgenannten Anwaltskosten in Höhe von 111,23 DM und der Gerichtskosten in Höhe von 47,50 DM genügt zur Rechtfertigung eines Erstat-tungsanspruchs des Klägers noch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich mit der Räumung der Gaststätte im Verzüge befunden Es wäre vielmehr insoweit noch zu prüfen gewesen, ob der Kläger überhaupt ihm entstandene Prozeßkosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) von der Beklagten erstattet verlangen kann, nachdem er es ersichtlich auf die Klage des St^^^ deshalb hat ankommen lassen, weil er Einwendungen gegen dessen Anspruch erhob, die sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen und die Kosten möglicherweise überhaupt hätten vermieden werden können. Da das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch des Klägers nicht erschöpfend geprüft hat und eine solche Prüfung unter den vorstehenden Gesichtspunkten notwendig ist, kann das Berufungsurteil hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten auch nicht zu einem Teilbetrag bestätigt werden. 3. Demnach ist die Begründung des Berufungsurteils nur insoweit gerechtfertigt, als es dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Betrages von 1383 DM an sich zubilligt. Da jedoch der Kläger auf seinen Ersatzanspruch in Sachen St^^B den Versteigerungserlös von 1290 DM angerechnet hat und der Senat nicht abschließend beurteilen kann, ob und inwieweit der Versteigerungserlös den Anspruch auf Zahlung von 1383.DM verringert, können dem Kläger vorerst nur 93 DM nebst Zinsen zuerkahnt werden, ln Höhe der weitergehenden Verurteilung muß dagegen das Berufungaurteil auch in diesem Punkt auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Revision der Beklagten hinsichtlich der Zinsforderung auf den Betrag von 7356,94 DM deshalb im Ergebnis erfolglos bleiben muß, weil die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil insoweit wegen fehlender rechtzeitiger Angabe des Berufungsgrundes innerhalb der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu erachten und daher zu verwerfen ist. Dagegen konnte die Verurteilung der Beklagten im übrigen deshalb nicht bestätigt werden,-weil sie mit den Gründen des Berufungsurteils nicht gerechtfertigt ist und die Entscheidung insoweit aber auch aus anderen Gründen sich nicht als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Sonach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten wegen der Beträge von 4740 DM und 1512 DM nebst Zinsen zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufungen des Klägers zur Zahlung von mehr als 434,75 DM nebst 9 $> Zinsen seit dem 2. sich daraus errechnet, daß das Berufungsgericht einen Betrag von 2963,75 DM von den Beträgen abgesetzt hat, auf die der Kläger nach Auffassung des Berufungsur- Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Schreiben der Firmen F^| und an die Beklagte zu beachten haben, daß für eine Auslegung von Urkunden nur dann Raum ist, wenn die Urkunde selbst an einer Unklarheit leidet, insbesondere wenn es sich um eine mehrdeutige Erklärung handelt, die einen Zweifel über das wirklich Erklärte aufkommen läßt. Für die Annahme aber, die Absender der Rücktritts schreiben hätten ihrem Schreiben einen von »:«v$ * dem klaren Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt und in Wirklichkeit keinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären wollen, dies habe auch die Beklagte so «.verstanden und die Schreiben entsprechend auf gef aßt, würde es der Feststellung von Tatsachen bedürfen, die eindeutig ergeben, daß sowohl die Firmen FgM und R^H^ einer- Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt im wesentlichen von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist deshalb in vollem Umfange dem Berufungsgericht übertragen worden.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 414 BGB § 563 ZPO
RücktrittFirmaGrundBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 96/60
Verkündet am 20. Dezember 1961 Hoffmeister,Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der	a
Geschäftsstelle	^^14	Q'Z't
Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Hanny F	in	Vj((^straßej^,
Beklagten«, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Weingutsbesitzer und Weinhändler Franz in
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten«,
- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz:
Rechtsanwalt Dr. in Ei
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9. Oktober 1961 unter Hitwirkung der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Spieler, Dr.Dorschei und Dr.Messner
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3.1. Dezember 1959-wird insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 9 # Zinsen von 7356,94 DM seit dem 2. Februar 1955 richtet, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in diesem Umfange die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Essen vom 3. Mai 1957 als unzulässig verworfen wird.
II.	Die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil wird ferner insoweit zurückgewiesen, als
 la -
das Berufungsgericht
1)	die Berufuni^der Beklagten gegen
a)	das Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in-Essen vom 9» November 1956 in Höhe von 632,50 DM,
b)	das Schlußurteil vom 3. Mai 1957 in Höhe von
9 # Zinsen von 632,50 DM seit dem 15. Juni 1956
zurückgewiesen hat,
2)	auf die Anschlußberufnngen des Klägers
a)	gegen das Teilurteil vom 9* November 1956 die Beklagte zur Zahlung von weiteren 434,75 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 2.' Februar 1955,
b)	die Beklagte zur Zahlung von weiteren 93 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Februar 1957
verurteilt hat.
III.	In Höhe der weitergehenden Verurteilung der Beklagten einschließlich der Kostenentscheidung wird das Berufungsurteil aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV.	Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
V.	Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger belieferte als Weingutsbesitzer und Weinhändler schon seit Mai 1952 die Beklagte oder ihren Ehemann, von dem sie im Jahre 1955 geschieden worden ist, mit Wein. Restliche Forderungen des Klägers auf Bezahlung solcher Weinlieferungen wurden in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt und ihm zugesprochen. Sie sind abgesehen davon, daß die Beklagte gegen sie mit Gegenforderungen aufgerechnet hat, nicht mehr im Streit.
Weitere Forderungen des Klägers werden aus folgendem Sachverhalt hergeleitet. Der Kläger hatte von dem Eigentümer St^ÜPin dem Grundstück RflBBlH^ ^pstraße ^0 in E^|P Räume zu dem Betrieb eines Weinrestaurants gemietet. Durch Vertrag vom 14. Dezember 1953 überließ er die gemieteten Räume (mit Ausnahme eines Lagerraums im Keller) der Beklagten zu dem selbständigen Betrieb eines Wein- und Sp.eiiserestaurants. Die Beklagte verpflichtete sich, die von dem Kläger an St^m^ zu zahlende Miete an diesen zu entrichten und auch die weiteren Verpflichtungen des Klägers aus dem Mietvertrag gegenüber St^l^^ zu erfüllen. In § 15 des Vertrages vom 14. Dezember 1953 sind Vereinbarungen für den Fall der Kündigung des Vertrages getroffen. Dabei ist vorgesehen, daß die Beklagte im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Kläger die Mieträume mit Einrichtung an ihn am Tage des Endes des Vertrages herauszugeben habe; er sollte dagegen verpflichtet sein, Zug um Zug der Beklagten den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände in bar zu ersetzen.
 
Diese Einrichtungsgegenstände wurden zu dem Teil mit Hilfe des Klägers angeschafft. Die Beklagte kaufte am 15. Dezember 1953 und 9. März 1954 von der Firma Möbel-
stätte zu dem Preise von 3012 DM unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Der Kläger übernahm bei dem Kauf mündlich die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Rechnungsbetrag. Er leistete durch Hingabe eines später von ihm eingelösten Wechsels eine Anzahlung von 1500 DM.
/
Die Beklagte kaufte weitere Binrichtungsgegen-stände von der Firma Wilhelm Bf|^in E|^^ laut Rechnung vom 8. März 1954 zu dem Preise von 1858 DM und laut Rechnung vom 25. November 1954 zu dem Preise von 10 533 »35 DM ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Zur Abdeckung dieser Beträge übernahm der Kläger als Bezogener Wechselverpflichtungen in Höhe von 6000 DM, die er in Teilbeträgen von je 2000 DM am 12. Dezember 1953»
23. Januar 1954 und 6. Februar 1954 eingelöst hat. Die Firma F^p trat gemäß Schreiben vom 2. April 1954 ihre Forderungsrechte gegen die Beklagte in Höhe von 6000 DM "mit der Sicherheit" (Eigentumsvorbehalt) an den Kläger ab mit der Bestimmung» daß der abgetretene Forderungsteil hinter dem der Firma Ff|^ verbliebenen Forderungsteil rangieren sollte. Die Beklagte zahlte auf beide Rechnungen an die Firma	•bis Januar 1955
insgesamt 4682,53 DM, so daß auf die Forderungen von insgesamt 12 391 »35 DM ein Rest von 1708,82 DM offen blieb.
Nach dem Mietvertrag des Klägers mit St^Hfe sollte zur Sicherung der Mietzinszahlungen eine Kaution von 1320 DM in Höhe der halben .Jahresmiete gezahlt werden. Diese Zahlung ist unterblieben. Die Beklagte kam mit der an St zu	entrichtenden
R
in E
Einrichtungsgegenstände für die Gast-
 
Miete in Rückstand. Da sie schon Anfang 1955 nicht mehr in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, und mehrere Pfändungen gegen sie ausgebracht waren, übernahm der Kläger am 20. oder 21. Januar 1955 durch Vereinbarung mit der Firma F^^ die noch bestehende RestVerpflichtung der Beklagten gegenüber dieser Firma. Er hat sie später beglichen. Inzwischen hatte	Räumungsklage	gegen	den	Kläger	und	die
 Beklagte erhoben. Der Kläger verlangte am 25. Januar 1955. und danach von der Beklagten die Herausgabe der Mieträumev Am 26. Januar 1955 wurden der Kläger und die Beklagte in dem von St^p|[^ angestrengten Rechtsstreit zur Räumung der Gaststätte verurteilt. Die Beklagte legte Berufung ein. Ihr Rechtsmittel wurde am 18. Mai 1955 mangels Begründung als unzulässig verworfen. Am 6. Juni 1955 wurde das Räumungsurteil gegen sie vollstreckt.
In der Zwischenzeit versuchte der Kläger, den Gaststättenbetrieb anderweit zu verwerten und sich wegen seiner Aufwendungen für die Beklagte und der von ihr nicht erfüllten Verpflichtungen zu sichern.
Auf Veranlassung des Klägers erklärte die Firma mit Schreiben vom 26. Januar 1955 an die Beklagte unter Hinweis auf gegen diese vorgenommene Zwangsvollstreckungen, die der Firma F^^ nicht mitgeteilt worden seien, sie trete von dem Lieferungs- und Kaufverträge zurück; sie habe die vom Kläger geleisteten Zahlungen nicht als Leistungen der Beklagten verbucht und die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4682,55 DM als angemessene Nutzungsentschädigung verrechnet. Gleichzeitig teilte die Firma	der	Beklagten	mit,
 sie habe ihren Eigentumsherausgabeanspruch gegen die
 
Beklagte an den Kläger abgetreten, dieser sei Eigentümer der gesamten Einrichtungsgegenstände, und zwar nicht nur auf Grund der vorerwähnten Abtretung. In einem Zusatz zu dem Schreiben erklärte der Kläger, er habe die Abtretung angenommen.
In einem damals schwebenden Verfahren des Klägers gegen die Beklagte wegen Erlaß einer Verfügungsbeschränkung - 2 Q 2/55 LG Essen - erklärte die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 3. Februar 1955 zu gerichtlichem Protokoll, es werde anerkannt, daß die in dem Antrag aufgeführten, von der Firma F|D gelieferten Gegenstände, seit dem 26. Januar 1955 in das Eigentum des Antragstellers, also des jetzigen Klägers, übergegangeii seien. Am 5. Februar 1955 ließ sich der Kläger von der Firma F^P deren Ansprüche aus dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11. Januar 1955 gegen die Beklagte über Wechselforderungen in Höhe von 1515,64 DM nebst Zinsen und Kosten abtreten.
Er erwirkte am 8. Februar 1955 die Umschreibung des Titels auf sich. Auf die Vollstreckungsgegenklage der Beklagten, die damit begründet wurde, daß die Firma F^^ durch Schreiben vom 26. Januar 1955 vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, wurde die Zwangsvollstrekkung aus dem Vollstreckungsbefehl durch Anerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 18. Mai 1955 - 2 0 96/55 - für unzulässig erklärt.
Die Firma Möbel-K^^fe erklärte unter dem 8.Februar 1955 der Beklagten ebenfalls den Rücktritt von den mit ihr geschlossenen Kaufverträgen unter Berufung darauf, daß sie es unterlassen habe^ vorgenommene Pfändungen mitzuteilen. Sie teilte der Beklagten gleichzeitig mit, sie habe den Herausgabeanspruch an den Kläger ab-
 
getreten, die Anzahlung von 1500 DM habe sie als Nutzungsentschädigung verbucht.
Am 26. Februar 1955 schloß der Kläger einen Kaufvertrag mit Frau Hanna M^^p in I^pp, inhalts dessen er die von den Firmen	und	an	die	Beklag-
te gelieferten, dem Betriebe der Gaststätte dienenden Einrichtungsgegenstände, die er dabei als seih ausschließliches Eigentum bezeichnete, unter Eigentumsvorbehalt an Frau	zu	einem	Gesamtpreis	von
10 669 DM veräußerte. Frau Mp|^ hatte die Gaststättenräume ab 1. März 1955 von St^^^ gemietet. Da die Beklagte jedoch die Gaststätte weiter betrieb und dem Häumungsverlangen nicht entsprach, konnte Frau MpHP die Räume erst nach der am 6. Juni 1955 gegen die Beklagte durchgeführten Räumungsvollstreckung beziehen und das in den Räumen verbliebene Inventar in Besitz nehmen. Frau Mp|p trat dann jedoch schon mit Schreiben vom 18. Juni 1955 von dem Kaufvertrag vom 26. Februar 1955 zurück, blieb indes Mieterin des Lokals. Sie hat nach Darstellung des Klägers auf den Kaufpreis keine Zahlungen geleistet.
Der Vermieter S1pp|^p klagte den Mietausfall für die Zeit vom 1. März bis 6. Juni 1955 in Höhe der mit Frau	vereinbarten	Miete	von	monatlich	440	DM
gegen den jetzigen Kläger ein, vollstreckte sodann aus dem erwirkten obsiegenden Urteil in einen Teil der von den Firmen Fpp und R^Hft gelieferten Ein-richtungsgegenstände und brachte die Pfandstücke am 11. Januar 1957 zur Zwangsversteigerung, Diese ergab einen Nettoerlös von 1290 DM.
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Zahlungsbefehl über einen Betrag von 16 652,24 DM nebst Zinsen erwirkt, später aber die Klage teilweise zurückgenommen und mit den weiterverfolgten Ansprüchen auf Zahlung von 12 098,19 DM nebst Zinsen den Kaufpreis für Weinlieferungen aus den Jahren 1952, 1955 und 1954/ 55, sowie Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen für die Beschaffung von Gebrauchsgegenständen verlangt. und daneben Zahlung von 60 DM monatlich ab 1. Oktober 1955 bis zur restlichen Tilgung seines Anspruchs auf Erstattung der an die Firma F^^ geleisteten 6000 DM gefordert.
Durch Teilurteil des Landgerichts vom 25. März 1956, das rechtskräftig ist, wurde über folgende Ansprüche entschieden: Der Kläger wurde abgewiesen mit dem An-spruch auf Zahlung von 1512 DM, den er darauf gestützt hatte, daß er in dieser Höhe die Schuld der Beklagten gegenüber der Firma Möbel-H^||^ übernommen habe, und ferner mit dem AnsprüchYauf Zahlung eines Betrages von 1862 DM, die e.r als Schadensersatz mit der Begründung gefordert hatte, durch Schuld der Beklagten seien von der Firma F^^ gelieferte Möbel abhanden gekommen. Dagegen wurden dem Kläger in diesem Teilurteil 7556,94 DM (ohne Zinsen) zugesprochen. In der Begründung dieses Urteils wurde die Beklagte als verpflichtet erachtet, dem Kläger folgende in einem Kontoauszug aufgeführten Beträge zu erstatten.
a)	1822,94 DM für die Anschaffung und Bezahlung von Gebrauchsgegenständen (Wäsche, Vasen und Glaswar enj,
b)	1500 DM, die der Kläger auf die Möbellieferungen
 der Firma	bezahlt	hat,
c)
d)
e)	600 DM als vereinbarte Erstattung des vom Kläger verauslagten Betrages für die zunächst ihm erteilte Konzession für die Gaststätte,
f)	einen Restbetrag für Weinlieferungen des Klägers an die Beklagte im Jahre 1954 und im Januar 1955.
Unentschieden blieben dagegen in dem Teilurteil die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung seiner Weinlieferungen in den Jahren 1952 und 1953» auf Zahlung eines weiteren Betrages von 150 DM, den er später fallen gelassen hat, und der Klageantrag auf Zahlung von 4740 DM in monatlichen Raten von 60 DM nebst Zinsen»
In einem besonderen Rechtsstreit hat der Kläger Forderungen aus Wechseln, die er von der Beklagten zur Bezahlung von Weinlieferungen im Jahre 1954 er-halten hatte, in Höhe von 4000 DM nebst Proteütkoctö# in Höhe von 80,77 DM gegen die Beklagte als Akzeptantin der Wechsel eingeklagt. Die Wechselbeträge sind in dem vorliegenden Rechtsstreit von der ursprünglich eingeklagten Saldoforderung sabgezogen worden.
Hach Verkündung des ersten TejLlurteils des Landgerichts vom 23* März 1956 über den Betrag von 7356,94 DM* der von der Beklagten beglichen worden ist, zahlte der Kläger an die Firma Möbel
•Kt ■
800 DM in bar und 712 DM durch Einlösung von .aa7-12^anuar 1957 und 12. Juli 1957 fälligen Wechseln.
In dem weiteren Verfahren hat der Kläger folgende Beträge gefordert:
1260 DM als Teil von 6000 DM der Zahlungen des Klägers an die Firma
614,70 DM Unkosten auf Grund der Räumungsklage des Vermieters Stl _
 
a) 1217,25 DM (584,75 und 632,50 DM) für Weinlieferungen in den Jahren 1952 und 1953,
h) 4740 DM auf Grund der Zahlung von insgesamt 6000 DM an die Firma F^P,
c)	1512 DM als Auf Wendung s ersatz für inzwischen - nach dem ersten Teilurteil - geleistete Zahlungen an die Firma Möbel
d)	193,18 DM als Aufwendungsersatz für Bezahlung einer Bestforderung an die Firma F^p.
Der Kläger hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 7662,43 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen zu b, c und d eingewandt, daß «die beiden Firmen F^P Und B^ppP von den Kaufverträgen wirksam zurückgetreten seien und daß es daher an der Rechtsgrundlage für einen Ersatzanspruch des Klägers fehle.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 9- November 1956 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5372,50 DM zu zahlen. Es hat damit dem Kläger 632,50 DM für Weinlieferungen im Jahre 1953 und den Betrag von 4740 DM als Aufwendungsersatz zugesprochen. Den Anspruch auf Bezahlung von Weinlieferungen für das Jahr 1952 in Höhe von 584,75 DM hat es äbgewiesen.
In dem Schlußurteil vom 3. Mai 1957 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 1512 DM und zur Zahlung von Zinsen auf die Urteilsbeträge verurteilt; den Anspruch auf Zahlung weiterer 193,18 DM hat es mit der Begründung abgewiesen, daß die Zahlung des Betrages durch den Kläger erst nach dem Schreiben der Firma Fpp vom 26.- Januar 1955 erfolgt sei.
/
Die Beklagte hat gegen diese beiden Urteile Berufung mit dem Ziele der Abweisung der dem Kläger zugebilligten Ansprüche eingelegt, während der Kläger mit Anschlußberufungen gegen das Teilurteil vom 9.November 1956 und gegen das Schlußurteil vom 3. Mai 1957 den Anspruch auf Zahlung für Weinlieferungen im Jahre 1952 nur noch in Höhe von 434,75 DM und den Anspruch auf Zahlung von 193»18 DM nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Der Kläger hat außerdem im Berufungsverfahren seine Klage erweitert und Erstattung von 1804?40 DM für weitere Aufwendungen in Sachen P^p sowie von 1631987 DM für'MietentSchädigung und Kosten der Hechtsverfolgung, die durch den Mietzinsrückstand und Verzug der Beklagten mit der Räumung gegenüber dem Hauseigentümer St^H^p entstanden seien, gefordert. Hierbei hat der Kläger den Versteigerungserlös für die gepfändeten Einrichtungsgegenstände der Beklagten gutgebracht. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11 106,97 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
1
1
Die Beklagte hat gegen die Ansprüche des Klägers mit Ersatzforderungen in Höhe der von ihr für die Bezahlung der von den Firmen F^P und R^|^p gelieferten Einrichtungsgegenstände aufgewendeten Beträge von 4682,35 DM + 1260 DM + 1500 DM aufgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen das zweite Teilurteil und das Schlußurteil zurückgewiesen und unter Einbeziehung der Verurteilung der Beklagten in diesen beiden Urteilen und auf Grund der Anschlußberufung des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere (gemeint ist: zu- f
^'
 sätzlich zu dem ersten Teilurteil) 7969965 DM zu zahlen sowie:v ferner 9 *f> Zinsen von 77919 69 DM seit dem
-11-
2. Februar 1955, von 4013,93 DM seit dem 15. Juni 1956 und von 3520,97 DM seit dem 1. Februar 1957.
Mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht dem Kläger für die Weinlieferungen in den Jahren 1952 und 1953 434,75 DM und 632,50 DM zugesprochen, ferner 4740 DM, 193,18 DM und 1789,10 DM für Aufwendungen in Sachen F^^ 1512 DM für Zahlungen an die Firma R^ife und 1631,87 DM für Aufwendungen zur Tilgung des Ersatzanspruches des Vermieters St^^p und der in dem Rechtsstreit wegen dieses Anspruches dem Kläger entstandenen Kosten, wobei der Versteigerungserlös abgesetzt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung. Der Kläger war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten. Die Beklagte beantragte Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe s
Da der . Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsinstanz durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht vertreten ist, ist auf den Antrag der Revisionsklägerin ein Versäumnisurteil nach Maßgabe der §§ 557, 331 ZPO zu erlassen, wobei von den Xtat sächlichen > £ Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der in der Revision vorgebrachten Rügen auszugehen ist.
I.	Das Landgericht hat in dem Schlußurteil vom 3.Mai 1957 die Beklagte zur Zahlung von 9 Zinsen auf die
- 12
dem Kläger in dem ersten - rechtskräftigen - Teilurteil vom 23* März 1956 zugesprochene Urteilssumme von 7356,94 UM seit dem 2. Februar 1955 verurteilt.
In der Berufungsbegründung vom 17. September 1957 hat die Beklagte in dem dort formulierten Antrag zwar gebeten, die Klage •auch hinsichtlich dieses Zinsan-spruQhs abzuweisen; der Schriftsatz enthält indes keine Ausführungen darüber, welche Einwendungen die Beklagte gegen ihn vorzubringen hat. Sie hat innerhalb der Berufungsbegründungsfrist insoweit die nach § 519 Abs.2 Nr.2 ZPO erforderliche Bezeichnung und Ausführung eines Berufungsgrundes unterlassen. Die Berufung ist daher in diesem Punkte unzulässig und muß gemäß § 519 bAb&f$ ZPO verworfen werden. Uas Fehlen der Berufungsbegründung ist auch im Revisions-. reohtszuge vpn Amts wegen zu berücksichtigen. Schon aus diesem Grunde kann die Revision der Beklagten insoweit nicht dure&dringen. Sie muß vielmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil' des Landgerichts hinsichtlich des bezeichneten Zinsanspruchs als unzulässig verworfen wird.
II.	Uas Landgericht hat die Beklagte in dem zweiten Teilurteil vom 9- November 1956 zur Zahlung von 632,50 UM für Weinlieferungen im Jahre 1953 und in dem Schlußurteil zur Zahlung von Zinsen von diesem Betrag seit dem 15- Juni 1956 verurteilt. Uas Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Beklagte ferner auf die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete zweite Teilurteil zur Zahlung von 434,75 UM nebst Zinsen seit dem 2. Februar 1955 für Weinlieferungen im Jahre 1952 verurteilt.
-13 -
Gegen diese Ansprüche hat die Revision nur geltend gemacht, ihnemstöhe die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen .entgegeri. Derartige Gegenforderungen stehen aber wie noch auszuführen sein wird, der Beklagten nicht zu. Deshalb muß die Revision insoweit als Unbegründet zurübkgewiesen werden.
III.	1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 9. November 1956 auch insoweit'zurückgewiesen, als sie zur Zahlung von 4740 DM verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Teilbetrag aus Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die von der Beklagten betriebene Gaststätte im Gesamtbeträge von 6000 DM. Wie das Berufungsgericht, insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht angenommen hat, ist dem Kläger in Höhe dieses Restbetrages ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen dadurch erwachsen, daß er sich der Beklagten gegenüber verpflicfttet hatte zu dem Kauf von Elnfichtungsgegerihtänden bei der Firma den Betrag von 6000 DM beizusteuern, der ihm in Raten von 6b DM monatlich zurückerstattet werden sollte. Während das Landgericht sich auf den Standpunkt ge stellt hat, die Firma F^^ sei mit Schreiben vom 26. Januar 1955 wegen Verzuges der Beklagten von dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, ist das Berufungsgericht in dieser Frage zu dem Ergebnis gelängt, die Firma F^P habe keinen wirksamen Rücktritt vom Vertrage erklärt. Es hat dazu ausgeführt i'tdie Teilleistungen des Klägers, welche die Summe von '€000 DM ergeben, lägen-vor der “Rücktritts-erklärung" der Fifmä Fgp.Hinsichtlich dieser Teil-
 
leistungen habe daher auf jeden Pall die in dem Vertrage zv/ischen den Parteien getroffene Regelung gegolten, daß die Beklagte die Zuschüsse des Klägers zu dem Kauf der Einrichtungsgegenstände zurückzuerstatten habe« Auf dieses Rechtsverhältnis zwischen den Parteien habe die spätere Entwicklung der zwischen der Beklagten und der Firma F^^ bestehenden Rechtsbeziehungen keinen Einfluß haben können. Es sei daher in diesem Zusammenhang unerheblich, wie der von der Firma	der Beklagten gegenüber erklärte Rücktritt
 rechtlich zu bewerten sei.
Biesen Erwägungen des Berufungsgerichts vermag sich der Senat nur dahin anzuschließen9 daß der/ Rechtsgrund des Erstattungsanspruehs durch die Rücktrittserklärung der Firma	nicht	unmittelbar	be-
troffen und entfallen ist. Bas Berufungsgericht hat sich indes von seinem Standpunkt aus, daß kein wirksamer Rücktritt vorliege, nicht erschöpfend mit den Einwendungen der Beklagten auseinandergesetzt, die sie für den Fali, daß der Rücktritt wirksam sei, aus dem Verhältnis der Parteien vorgetragen hatte. Hierauf wird nach Erörterung der Angriffe der Revision zur Frage des Rücktritts noch einzugehen sein.
2. Das Berufungsurteil behandelt die Frage der
 Wirksamkeit des Rücktritts bei Prüfung der Beträge,
 die der Kläger auf Grund von späteren Zählungen an die
 Firma PflP gefordert und die das Berufungsgericht
 ihm in Höhe von 193,18 DM und 1789,10 DM auf Grund
 en
der Anschlußberufun^des Klägers zugebilligt hat.
Es nimmt rechtlich zutreffend an, daß für einen Erstattungsanspruch hinsichtlich dieser Beträge dann
Y
 
kein Raum wäre, wenn die Rücktrittserklärung der Firma F^^ in dem Schreiben an die Beklagte vom 26. Januar 1955 rechtlich wirksam ist. Es hält sie aber, wie schon erwähnt, für wirkungslos und hat dazu folgendes erv/ogen:
Der Kläger habe sich beim Kauf der Einrichtungsgegenstände verpflichtet, für die Kaufpreisforderungen der Firma F^R} (und der Firma	einzustehen.
Der Inhaber der Firma F^^ habe nämlich bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 16. Januar 1957 glaubhaft bekundet, der Kläger habe bei der Bestellung erklärt, die Finanzierung gehe in Öirdnung; er und seine Hutter, die auch anwesend gewesen sei, übernähmen das, sie stünden dafür gerade', deshalb habe er, der Zeuge	sich	auch	mehrfach	an den Kläger ge-
wandt, wenn Wechsel der Beklagten geplatzt11 Seien.
Es sei glaubhaft, daß der Kläger die Firmä FRlRl wie auch die Firma R^0R zu ihren Rücktrittesehre iben deshalb Verahiaßt habe,'weii er au£ diese Weise seinem bis dahin noch'öchweieiid unwirksamen Sicherungseigentum volle Wirksamkeit habe verschaffen und sich auf Grund der Rücktrittserklärungen in den Stand setzen wollen, auf leichtere Weise gegen die Gläubiger der Beklagten Vorgehen und deren Pfändungspfandrechte wegräumen zu können. Da der Kläger ohnehin verpflichtet gewesen.sei, für die Verbindlichkeiten der Beklagten einzustehen, und die Beklagte Anfang des Jahres 1955 - wie die Räumungsklage des Vermieters Sttf» zeige- schon nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sei es durchaus glaubhaft, daß der Kläger, bevor die
 
Schreiben der Firmen F^p und	abgesandt wur-
den, deren noch gegen die Beklagte bestehenden Forderungen mit schuldbefreiender Wirkung übernommen habe, andernfalls würden diese Gläubiger nicht willens gewesen sein, ihr vertragliches Verhältnis mit der Beklagten zu lösen. Von dem Kläger aber, der schon bis dahin weitgehend die Verpflichtungen der Beklagten erfüllt gehabt habe, hätten sie gewußt, daß sie, wie sich das in der Folge auch gezeigt habe, zu ihrem Gelde kommen würden. Beide Teile, der Kläger einerseits und die Firmen	und R^l^^ andererseits,
 seien kein Risiko eingegangen, wenn sie eine die Beklagte befreiende Schuldübernahme vereinbarten. Sei dies aber, wovon der Senat überzeugt sei, geschehen, bevor die Firma F^^ das Schreiben vom 26. Januar 1955 und die Firma R^^^ das Schreiben vom 8'. Februar 1955 an die Beklagte gerichtet hatten, so sei für die Ausübung eines Rücktrittsrechtes kein Raum mehr gewesen. Denn die Beklagte sei nach § 414 BGB von ihrer restlichen Verbindlichkeit freigeworden. An ihrer Stelle sei der Kläger in das Schuldverhältnis eingetreten. Es hätte auch den eigenen Interessen dieser Gläubiger widersprochen, sich in dem Augenblick, in dom die Erfüllung ihrer Restforderung unmittelbar bevorgestanden habe, durch eine Rücktrittserklärung mit rückwirkender Kraft vom Vertrage zu lösen. Dies hätte das Gegenteil von dem zur Folge gehabt, was sie durch die Vereinbarung mit dem Kläger hätten erreichen wollen; statt ihre Restforderung bezahlt zu erhalten, hätten sie den bereits gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuriickzahlen und die durch mehrmonatigen Gebrauch abgenutzten Möbel wieder zurücknehmen müssen. Daran seien beide
-17-
Firmen nicht interessiert gewesen und sie hätten das auch nicht gewollt. Sie hätten den Vertrag mit der Beklagten nicht zerstören, sondern mit dem Kläger als dem zahlungskräftigen Schuldner fortsetzen wollen. Dies sei trotz der ungeschickten Formulierung jener Schreiben auch für die Beklagte erkennbar gewesen. Denn aus dem Wortlaut der Schreiben sei für sie ersichtlich gewesen, daß die Firmen F^^ und R^PP sich'mit dem Kläger über die Bezahlung geeinigt hätten und kein Interesse daran haben konnten, das Vertragsverhältnis zu zerstören, daß sie vielmehr zu dem Ausdruck bringen y/ollten, sie betrachteten die Beklagte nunmehr t/wegen der Einigung mit dem Kläger als aus dem Schuldverhältnis ausgeschieden und nicht mehr als. ihre Schuldnerin. Deshalb, sei davon auszugehen, daß die. Firmen F^p und Rppp für die Beklagte erkennbar nicht denw,Rücktritt hätten erklären wollen und trptz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts auch nic,ht erklärt hätten.
Mit diesen Erwägungen 'legi das Berufungsgericht den Erklärungen der Birma F^p in ihrem Schreiben vom ■ 26. Januar 1955 einen Sinn bei, der mit dem Wortlaut dieses Schreibens im Widerspruch steht und sich als eine Umdeutung dem Wortlaut nach unmißverständlicher Erklärungen der Firma FpJ darstellt. Diese Umdeutung wird von der Revision deshalb mit Recht angegriffen, weil die Ausführungen des Berüfungsgerichts'nicht ausreichen, eine solche Auslegung zu rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat bei seinen Darlegun-genaußer acht gelassen, daß das Schreiben nicht nur die Erklärung des Rücktritts klar ausspricht, son-
18
dern daß auch der weitere Inhalt des Schreibens die Annahme nahelegt, die Firma F^} habe wirklich von dem Vertrage zurücktreten und eine entsprechende Erklärung abgeben wollen. In dem Schreiben heißt„es nämlich, der Rücktritt werde erklärt, weil die Beklagte die Firma	nicht einmal habe wissen las-
sen, daß und wieviele Zwangsvollstreckungen in die unter EigentumsVorbehalt an die Beklagte gelieferten Waren vorgenommen worden seien, in denen der Verstei gerungstermin auf den 12. Februar 1955 angesetzt wor den sei, und ferner, sie (die Firma F^0) habe die Zahlungen der Beklagten als entgangene Hutzungsent-schädigung verrechnet. Erklärt oin Verkäufer eine solche Verrechnung im Zusammenhang mit einer Rücktrittserklärung, so wird sie regelmäßig von dem Käufer dahin verstanden werden, daß damit ein vertraglich oder gesetzlich bestehendes Rücktrittsrecht aus geübt werden soll.
Y/eiter ist aber von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen worden, daß die Beklagte, wie ihrem Verhalten gegenüber der Firma Fi^^ zu entnehmen ist, das Schreiben tatsächlich als Rücktrittserklärung des Verkäufers aufgefaßt hat. Sie hat nämlich bereits Mitte Februar 1955 einen Zahlungsanspruch gegen die Firma F^^ auf die Rücktrittserklärung vom 26. Januar 1955 gestützt und beim Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen 2 0 89/55 geltend gemacht. Auch die Firma F^^ hat dort nicht in Abrede gestellt, einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt zu haben. Wenn sie im Armenrechts verfahren mit Schriftsatz vom 27. April 1955 erwiderte, der jetzige Kläger habe am 20. Januar 1955 die rest-
-19-
liche Schuld der Antragsteilerin, also der jetzigen Beklagten, in Höhe von 1515,64 DM nebst Nebenkosten durch Vertrag übernommen, auf Grund dieser Schuldübernahme nach § 414 BGB sei die jetzige Beklagte aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ausgeschieden, so ist damit nuir die Auffassung vertreten worden, der auf Veranlassung des Klägers ausgesprochene Rücktritt vom Vertrage sei rechtlich bedeutungslos« Dagegen hat die Firma	damals selbst nicht behauptet, daß
 kein Rücktritt erklärt worden sei. In dem Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Oktober -1955, mit welchem das Armenrechtsgesuch, der jetzigen Beklagten in dem genannten Verfahren zurüokgewiesen worden ist, wird zwar angenommen, auch für rdle^Beklagte sei aus dem Schreiben voran 26. Januar 1955 ersichtlich gewesen, daß die Firma* kein'Interesse mehr haben konnte, im juristisch technischen Sinne vom y Vertrage zurückzutreten. Diese Erwägung geht jedoch daran vorbei, daß nicht schon die Interessenlage eine von dem unmißverständlichen Wortlaut diher Rücktritts erklärung des Vorbehaltsverkäufers abweichende Auslegung rechtfertigt. Wehn sich die Firma auf Veranlassung des Klägers in dem Mittel vergriffen haben sollte, die Angelegenheit ihrer Interessenlage gemäß rechtlich zu ordnen, so kann nicht schon deshalb den ihrem Wortlaut nach unmißverständlichen Erklärungen des Schreibens vom 26. Januar 1955 ein ihnen widersprechender Sinn beigelegt werden.
Die Betrachtung der Interessenlage, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist aber auch unvollständig. Die damalige .Interessenlage, wie sie
-20-
sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, i3t im Gegenteil mit einer gewollten Rücktrittserklärung durchaus vereinbar. Die Firma F^P mag zwar kein Interesse daran gehabt haben, einen Teil des empfangenen Kaufpreises an die Beklagte zurückzuzahlen.
Sie hat aber die Zahlungen der Beklagten auf die NutzungsentSchädigung verrechnet, die sich nur aus einem Rücktritt für sie ergeben konnte, und, wie aus diesem Schreiben und den Umständen hervorgeht, nicht damit gerechnet, daß der Beklagten weitere Forderungen gegen sie zustehen würden« Andererseits hat sie aber9. wie das Berufungsgericht feststellt, kein Interesse mehr daran gehabt, die Beklagte noch auf die Restforderung in Anspruch zu nehmen, vielmehr angenpmmen, daß sie durch den Kläger zu ihrem Gelde kommen würde. Deshalb liefert die Interessenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Firma F^p keine Rücktrittserklärung gewollt haben könne. Selbst wenn in diesem Zusammenhang auch die damalige Interes senlage des Klägers in Betracht zu ziehen wäre, weil er das Schreiben vom 26. Januar 1955 veranlaßt und der Beklagten erkennbar das Schreiben durch die beigefügte Erklärung, er habe die Abtretung des Eigentumsherausgabeanspruchs angenommen, gebilligt hat, so spricht doch, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, der Sachverhalt nicht dagegen, daß auch dem Kläger mit einer Rücktrittserklärung der Firma F^P gedient sein konnte. Denn er war, wie
K
das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, nach dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 14. Dezember 1953 im Falle berechtigter Kündigung dieses Vertrages auch dazu be-
- 21
rechtigt* die der Beklagten überlassenen Bäume mit Einrichtung zu übernehmen, wogegen ihm allerdings die Verpflichtung oblag, ihr Zug um Zug $en Zeitwert der Einrichtungsgegenstände in bar zu ersetzen• Deshalb konnte ihm durohaus daran gelegen sein, das Eigentum vonüder Firma F^^ unmittelbar übertragen zu erhalten. Es kann durchaus seinem Interesse entsprochen haben, sich auf diesem Wege auch eine stärkere Rechtsposition gegenüber Pfändungsgläubigern der Beklagten zu verschaffen, zu demal er dadurch in die. Lage versetzt wurde, über die Einrichtung des Geschäfts verfügen zu können, ohne darüber sich weiter mit der Beklagten auseinandersetzen zu’müssen.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Aussage des Zeugen. vom 16. Januar 1957, welche das Berufungsgericht mitverwertet hat, die vorstehende Betrachtung. der Interessenlage als unrichtig erscheinen lassen könnte* In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch in Betracht ziehen können, daß der Kläger bei dem Kaufverträge mit der Gastwirtlh der unstreitig im Februar 1955 über die Einrichtungsgegenstände der Gaststätte geschlossen wurde, diese als sein Eigentum bezeichnet hatte. Als bloßer Sicherungseigentümer wäre er nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, diese Gegenstände zu veräußern. Es konnte also sehr wohl auch im Interesse des Klägers gelegen haben, sich durch Vereinbarung mit der Firma Ffll das Volleigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen zu verschaffen und diese ausfi ihren Verpflichtungen aus dem Kauf gegenüber der Beklagten durch einen Rücktritt vom Vertrage gelöst zu wissen.
22
Somit enthält es einen Rechtsfehler, wenn das -Berufungsgericht, ohne die erörterten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und zu würdigen, dem Rücktritts schreiben der Firma F^P den nach seiner Annahme der Beklagten erkennbaren Sinn beigelegt hat, es sei damit gar kein Rücktritt erklärt worden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zv/ingt auch nicht der Umstand, daß der Kläger bereits am 20. oder 21. Januar 1955 die Restschuld der Beklagten an die Firma F^^ übernommen hatte, zur Annahme der Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung. Denn damit wurde rechtlich noch nicht das gesamte Vertrags Verhältnis zwischen der Firma F^^ und der Beklagten aus dem Kaufverträge auf den Kläger übergeleitet.
Es ist deshalb rechtlich unzutreffend, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Firma F^^ sei nicht mehr in der läge gewesen, dieses Vertragsverhältnis durch eine Rücktrittserklärung zu lösen. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt ist, ob die Vereinbarung über die Übernahme der Schuld der Beklagten bekannt war, als sie das Schreiben vom 26. Januar 1955 erhielt, hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß die Rücktrittserklärung nicht nur-, auf den Rückstand mit Zahlungen gestützt worden ist, sondern ausdrücklich auch darauf, daß die Beklagte die Firma F^P nicht über Zwangsvollstreckungen in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unterrichtet hatte. Darin konnte eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Beklagten liegen. Die Firma Fi0 war daher möglicherweise auch unter diesem Gesichtspunkt zu dem Rücktritt berechtigt.
23 -
Soweit das Berufungsgericht auch im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zur Firma	das Verhalten
 des Klägers gegenüber der Firma	und	die	Aussage des Zeugen	verwertet,	ist ebenfalls nicht
 ersichtlich, weshalb hieraus zu folgern sein soll, daß die Erklärung der Firma F^B nicht als Rücktrittser-klärung gewollt gewesen sei. Es hätte vielmehr im Gegenteil auch insoweit noch die Bekundung des Zeugen in Betracht gezogen werden müssen, wonach die Firma R^pBP den Kläger nunmehr - im Zusammenhang mit der Rücktrittserklärung der Firma R^|^P vom 8. Februar 1955 - als Käufer der Einrichtungsgegenstän de angesehen habe. Deshalb enthält die Erwägung des Berufungsgerichts, auch die Firma	habe	kein
 Interesse daran gehabt, die durch mehrmonatigen Gebrauch abgenutzten Möbel wieder zurückzunehmen, keine ausreichende Grundlage für seine Auslegung der Rück-trittsschreiben. Wenn der Kläger - jedenfalls nach der Auffassung der. Firma	~	die	Ei'nri5htungsge-
genstanöLe nunmehr als Käufer"übernahm, so stünde die
* V • '	: ' *'■ ^ ■
gewollte Rücktrittserklarung hiermit durchaus im Ein-klang.
Aus allen diesen Gründen muß der Revision darin zugestimmt werden, daß die Begründung des Berufungsurteile nicht die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigt, die Firma F^^ habe für die Beklagte erkennbar nicht den Rücktritt erklären wollen und nicht erklärt. Die Begründung reicht aber auch nicht aus für die Annahme des Berufungsgerichts, die Rücktrittserklärung sei rechtlich wirkungslos.
'v '	  •	•
Es ist daher für diesen Rechtszug, zu unterstellen, daß der Kaufvertrag durch Ausübung eines Rück-
 
trittsrechts der Firma F|^ rückgängig gemacht worden ist. Wäre aber die Firma F^^ von den Kaufverträgen wirksam zurückgetreten, so würde die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1789,10 DM und 193,18 DM entfallen.
3.	Die Revision macht ferner geltend, auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen, daß der Rücktritt wirkungslos sei, wäre das Berufungsurteil hinsichtlich des Betrages Von 1789,10 DM deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht hiermit einen Anspruch in Höhe von 1664,85 DM anerkannt habe, obwohl insoweit bereits ein rechtskräftiger Vollstrek-kungsbefehl gegen die Beklagte Vorgelegen habe, der durch eine Vollstreckungsgegenklage der Beklagten erfolgreich beseitigt worden sei. Dabei geht es um folgende Einzelheiten:
Die Firma	hatte	von der Beklagten für einen
 Teil der Kaufpreisforderung Wechsel im Gesamtbeträge von 1515,64 DM erhalten. Da die Wechsel nicht eingelöst wurden, erwirkte die Firma F^pl gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbefehl vom 11. Januar 1955 beim Amtsgericht Essen (4 B 30129/54), der am 19- Januar 1955 zugestellt worden ist. Dieser Vollstreckungsbefehl wurde auf Grund einer Abtretungserklärung der Firma F^p vom 5. Februar 1955 am 8. Februar 1955 auf den Kläger umgeschrieben und zv/ar in Höhe von 1515,64 DM mit 5 # Zinsen ab 15. Dezember 1954 nebst Protest- und Wechselsteuerkosten und der Kosten des Verfahrens, die mit 108,23 und 40,98 DM angegeben sind. Die Beklagte erhob am 31. März 1955 gegen den jetzigen Kläger Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, daß
-25-
die Firma F^p durch das Schreiben vom 26. Januar 1955 von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Kläger machte auch in diesem Verfahren geltend, die Rücktritt serklärung der Firma F^) habe keine rechtlichen Wirkungen ausgelöst, da er bereits am 20.Januar 1955 die Schuld der Beklagten durch Vereinbarung mit der Firma F^^ übernommen gehabt habe und damit das Schuldverhältnis zwischen ihr und der jetzigen Beklagten erloschen gewesen sei. In der Verhandlung vom 18. Mai 1955 erkannte der Klager den Klageanspruch an, so daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstrek-kungsbefehl für unzulässig erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat nun die, Abtretung der Ansprüche der Firma F^l aus dem Vollstreckungsbefehl vom 11 .Januar 1955 an den Kläger deshalb als unwirksam angesehen, weil er bereits vor diesem Zeitpunkt der Firma F^P gegenüber die Verbindlichkeiten der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung übernommen gehabt habe, ' eine Forderung der Firma F^^ gegen die Beklagte danach nicht mehr, bestanden habe und somit auch nicht mehr habe abgetreten werden können (B0 S.36 unten). Mit dieser Begründung hat es den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Notariatskosten von 15*60 DM für die Abtretung vom 5. Februar 1955 verneint. Im übrigen hat es aber den Kläger für berechtigt angesehen, die Forderung nunmehr auf Grund der Schuldübernahme und Erfüllung gegen die Beklagte geltend zu machen. Dabei hat es die Einwendung der Beklagten, der Kläger habe seine Zahlungen an die Firma F^^ im eigenen Interesse geleistet, weil er mit ihr ein eigenes Geschäft geschlossen habe und sich von ihr das Volleigentum an den Sachen habe übertragen lassen, als nicht begründet angesehen.
- 26
Wäre nun der Rücktritt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, rechtlich wirkungslos und hat der Kläger auch die Verbindlichkeiten der Beklagten aus dem Vollstreckungsbefehl übernommen und daraufhin die Forderungen der Firma F^^ insoweit beglichen, so würde die am 20. oder 21. Januar 1955 oder auch später vereinbarte Schuldübernahme noch keinen unmittelbaren Rechtsgrund dafür geben, daß der Kläger Erstattung derjenigen Beträge von der Beklagten beanspruchen kann, die er zur Befriedigung der Forderung der Firma F^^ aus dem Schuldtitel erbracht hat. Er könnte jedoch Ersatz dieser Aufwendungen verlangen, wenn er, wie das Berufungsgeripht angenommen hat, schon auf Grund der beim Kauf abgegebenen Erklärungen im Einverständnis mit der Beklagten es übernommen hat, für ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma F^P einzustehen. Dabei wäre indes folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 31. Januar 1957 vorgetragen,' die Forderung der Firma Ff^ habe einschließlich Zinsen, Kosten und der Aufwendungen für die Abtretung (15,60 DM) insgesamt 1804,80 DM betragen. Für diese Summe habe er der Firma F*^l zwei Wechsel über 946,50 DM per 5. Juni 1955 und 858,30 DM per 1. September ,1955 gegeben.
Die Einlösung der Wechsel wäre somit erfolgt, nachdem der Vollstreckungsbefehl vom 11. Januar 1955 dadurch wirkungslos geworden war, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel durch Urteil vom 18. Mai 1955 für unzulässig erklärt wurde. Der Kläger hat nun den Erst at tungo ans pruch unter dem Gesichtspunkt der entgeltlichen Geschäftsbesorgung geltend gemacht. Wenn damit gemeint ist, er habe schon beim Kauf neben der Beklagten im Einverständnis mit ihr sich für die Be-
 
Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, so wäre der Kläger auf Grund dieses Vorganges der Firma	ge-
genüber dann weiter verhaftet geblieben, v/enn der Rücktritt vom Kaufverträge nicht wirksam geworden ist. In diesem Falle würde der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch in der ursprünglichen Mitverpflichtung liegen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine Schuldübernahme oder mündliche Bürgschaft des Klägers handelt, da auch die Bürgschaft von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als wirksam angesehen worden ist. Dieser Rechtsgrund des Erstattungsanspruchs ist nicht identisch mit dem-Rechtsgrund, aus dem die Firma F0P aus dem Vollstreckungsbefehl gegen die Beklagte Ansprüche erheben konnte. Zwar ist nun im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtskräftig festgestellt, daß er nicht mehr den Anspruch aus dem Voll-streckungsb'efehl geltend machen kann. Die Rechts-kraftwirkung des Urteils vom 18.' Mai- 1955s steht jedoch nicht dem Anspruch entgegen, den der Kläger aus Schuldmitübernahme oder Bürgschaft gegen die Beklagte herleitet.
Deshalb ist es nicht zutreffend, daß vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, wie die Revision meint, die §§ 322, 325 ZPO in Verbindung mit § 265 ZPO verletzt seien, weil die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 18. Mai 1955 unbeachtet geblieben sei.
Ist aber, wie nach den Darlegungen RR*er :2. zu unterstellen ist, davon auszugehen, daß die Firma F^l von dem Kaufverträge wirksam zurückgetreten ist, so würde die Beklagte gegenüber einer Inanspruchnahme aus der ursprünglichen beim Kauf der Einrichtungsgegenstände
>28-
eingegangenen Verbindlichkeit sich auf den Rücktritt der Firma F^^ haben beruf en können. Deshalb kommt es auch insoweit darauf an, ob der Rücktritt wirksam erklärt ist.
4.	Für den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 1512 DM, die er an die Firma R^|^^ gezahlt hat, gelten entsprechend ebenfalls die vorstehenden Ausführungen unter 2 hinsichtlich der Ansprüche des Klägers in Sachen F^p. Danach unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 8. Februar 1955 keine Rücktrittserklärung gesehen und in einer Hilfsbegründung angenommen hat, die Rücktrittserklärung sei jedenfalls wirkungslos. Zu dem Schreiben vom 8. Februar 1955 ist noch ergänzend zu bemerken, daß die Firma in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt hat, sie trete gemäß § 326 BGB von dem Vertrage zurück. Diese Erklärung hat sie damit begründet, daß ihr von Zwangsvollstreckungen keine Nachricht gegeben worden sei. Sie hat ferner ebenfalls angezeigt, daß sie den Eigentumsherausgabeanspruch an den Kläger abgetreten und die empfangene*Anzahlung von 1500 DM als NutzungsentSchädigung verbucht habe. Diese Erklärungen sind so eindeutig, daß sie nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden können, die Firma R^||^^ habe damit keinen Rücktritt vom Vertrage erklärt.
Bei der Firma	ist	ferner	die	Aussage
 des Zeugen M^|^ in Betracht zu ziehen, wonach bei der Firma R^H^, wie schon oben untör 2 bemerkt worden ist, die Auffassung bestanden haben soll,, der Kläger sei gegenüber der Firma	als Käu-
 
fer aufgetreten. Die Beklagte hat kurz nach Empfang des Rücktrittsschreibens vom 8. Februar 1955 mit Antrag vom 16. Februar 1955 einen Rückzahlungsan-spruch von 1100 DM auf Grund der Anzahlung von 1500 DM gegen die Firma R^|^^ geltend gemacht (Landgericht Essen 9 0 90/55). Dieses Verhalten legt, wie das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, die Annahme nahe, daß sie die Erklärung des Rücktritts so verstanden hat, wie das Schreiben nach seinem Wortlaut zu verstehen ist. In der Erwiderung zu dem Armenrechtsgesuch der jetzigen Beklagten hat die Firma rBI|IB mit Schriftsatz vom 28. April 1955 erklären lassen, der jetzige Kläger habe auf Grund der beim Kauf übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft Ende Januar 1955 die restliche Schuld der jetzigen Beklagten bezahlt» Die Forderung der Firma R^H^^ sei daher in Höhe der bezahlten Restschuld von 1740 DM auf ihn gemäß § 774 BGB übergegangen. Deshalb sei der von ihr der Firma R^BB erklärte Rücktritt rechtlich irrelevant. Auch.dort ist also nicht erklärt, daß in Wirklichkeit keine Rücktrittserklärung abgegeben worden sei. Später hat dann die Firma
 dem Armenrechtsverfahren mit Schriftsatz vom 10. September 1955 sogar vortragen lassen, es sei auf den Kaufvertrag noch ein Rest von 1512 DM offen, ihre gegenteilige frühere Angabe, daß dieser Rest bezahlt worden sei, beruhe auf einem Irrtum. Der Kläger hat dann den Betrag von 1512 DM an die Firma R^B^^ dadurch beglichen, daß er ihr drei Wechsel über je 400 DM, fällig am 23. April 1956, 12. Oktober^956,
12. Januar 1957 und einen Wechsel über 33£$DM per 12 • April 1957 gegeben hat • Es kann davon ausgegangen werden, daß die Wechsel eingelöst worden sind.
 
Ist aber der Rücktritt von dem Kaufverträge vorher
 wirksam erklärt worden, so hätte der Kläger sich gegen eine Inanspruchnahme als Schuldmitübernehmer oder Bürge auf Grund der beim Kauf eingegangenen Ver-
dem Kaufverträge berufen können. Demnach kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob die Rücktritt serklärung wirksam ist oder nicht
 Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich des Anspruchs von 1512 DM nebst Zinsen ebenfalls nicht bestätigt werden.
5.	Bas Berufungsgericht hat von seinem Ausgangspunkt, daß die Rücktrittserklärungen der Firmen F^p und ^0//^ rechtlich wirkungslos seien, angenommen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf Grund des Vertrages vom 14« Dezember 1955 dem Kläger die Mieträume mit Einrichtung gegen Vergütung des Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände herauszugeben. Es hat deshalb den Kläger auch im Verhältnis zur Beklagten als befugt angesehen, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten einen Kaufvertrag über die Einrichtung mit der Zeugin	ab-
zuschließeh. Er habe daher nicht schon durch den Verkauf der Einrichtung gegen die Interessen und Rechte der Beklagten verstoßen (BD S.42/45)*
Das Berufungsgericht hat damit indes nicht erschöpfend die Frage beantwortet, ob der Kläger, wenn er das Vertragsverhältnis mit der Beklagten löste und sich ohne ihre Mitwirkung durch Vereinbarung mit den Firmen	und	R die alleinige Verfügungs-
pflichtung auf den Rücktritt der Firma
 von

-31-
möglichkeit über die Einrichtungsgegenstände verschaffte, dann noch berechtigt blieb, die Erstattung der Beträge zu verlangen, die er im Rahmen des Betrages von 6000 DM vor der Rücktrittserklärung der Firma F^p auf die von ihr gelieferten Einrichtungsgegenstände gezahlt hatte. Eine nähere Prüfung dieser Präge ist aber mindestens für den Pall erforderlich, daß ein wirksamer Rücktritt erklärt worden ist.
Die Beklagte hatte hierzu geltend gemacht, der Kläger habe sich in seinem eigenen Interesse das Volleigentum an den Einrichtungsgegenständen dadurch verschafft, daß er die Firma F^P zur Erklärung des -ilü!cktritts von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag veranlaßt und sich in - diesem Zusammenhang das Volleigentum von der Firma F^p habe übertragen lassen.
Ist das der Fall und hatte sich der Kläger von seinem Vertragsverhältnis mit der Beklagten gelöst, so würde er ihr dadurch jede Möglichkeit genommen haben, einen Einfluß darauf zu nehmen, daß die Verwertung der Eiririchtungsgegenstände in einer ihre Interessen wahrenden Weise erfolgt. Wenn nun der Kläger diese Maßnahmen im Hinblick auf die von der Beklagten im Vertrage vom 14- Dezember 1953 eingegangene Verpflichtung, die Mieträume mit Einrichtung Zug um Zug gegen Erstattung ihres Zeitwertes an den Kläger herauszugeben, getroffen hat, so könnte sich schon aus diesem Grunde eine Einwendung der Beklagten gegen den Erstattungsanspruch von 4740 DM ergeben. Denn die Beklagte könnte in diesem Falle dem Kläger ihren vertraglichen Anspruch
 
auf Vergütung des Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände entgegenhältem,, Insoweit wäre also in erster Reihe zu prüfen, oh der Kläger mit seinen Maßnahmen bezweckt hat, die Voraussetzungen für die Ausübung des Ubernahmerechts auf Grund des Vertrages vom 14. Dezember 1953 herbeizuführen, Verfolgte der Kläger aber nicht diese Absicht, vielmehr den alleinigen Zweck, das Eigentum an den Einrichtungsgegenständen durch Vereinbarung mit der Firma F^pl unmittelbar zu erwerben, so könnte sich auch daraus ergeben, daß die Beklagte nicht mehr verpflichtet war, dem Kläger Aufwendungen zu erstatten, die er zur teilweisen Bezahlung des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an die Firma F^^ geleistet hatte. In diesem Falle konnte der Kläger nicht schon auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Behauptung durchdringen, der von ihm verfolgte Zweck habe auch im Interesse der Beklagten gelegen.
Der Sachverhalt bedarf deshalb insoweit einer näheren Prüfung durch das Berufungsgericht, wenn es auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Firma F^P von dem Kaufvertrag mit der Beklagten wirksam zurückgetreten ist. Um diese Prüfung zu ermöglichen, muß das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten gegen das zweite Teilurteil hinsichtlich des Betrages von 4740 DM und gegen das Schlußurteil des Landgerichts hinsichtlich dej* auf diesen Betrag entfallenden Zinsen zurückgewiesen und bei der Zusammenfassung der Urteilsbeträge im Berufungsurteil dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt hat.
 
Die vorstehenden Hinweise kommen auch für den Betrag von 1512 DM in Betracht, den der Kläger aber nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts schon dann nicht beanspruchen könnte, wenn der Rücktritt der Birma R^H^ wirksam ist, da hiermit der Anspruch der Birma	£e6en	äie	Beklag-
te entfallen wäre.
Das Berufungsgericht wird indes bei der vorzunehmenden weiteren Prüfung und rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auch in Betracht zu ziehen haben, ob die Beklagte sich etwa dem Kläger gegenüber deshalb schadonsersatzpflichtig gemacht hat, weil sie die Gaststätte nicht rechtzeitig geräumt und dadurch verhindert hat, daß der Verkauf des Geschäfts und der Einrichtungsgegenstände an Brau	keinen
 rechtlichen Bestand behielt. Eine abschließende Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist dem Senat>.auf Grund der bisherigen Be st Stellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Sie muß daher dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben.
6.	Die Revision hat ferner ausgeführt, die Kaufverträge der Beklagten mit den Birmen	und
 seien Abzahlungsgeschäfte im Sinne von § 1 AbzG. Der Kläger habe die Stellung des Abzahlungsverkäufers dadurch erlangt, daß ihm die Ansprüche der Birmen B^P und	gegen	die	Beklagte	und	der	Anspruch
 aus dem Eigentumsvorbehalt abgetreten worden seien. Die Befugnis hierzu sei auch den Geschäftsbedingungen der Birma	zu	entnehmen.
Diese Ausführungen der Revision sind ersichtlich auf den Ball abgestellt, daß der Annahme des Beru-
 
fungsgerichts zu folgen wäre, die Rücktrittserklärun-gen seien nicht wirksam. Es fehlt indes an ausreichenden Feststellungen darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vorliegen. Deshalb mußte die Prüfung dieser Frage dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben (vgl. auch § 8 AbzG). Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß dann, wenn der Kläger wirklich in die Rechtsstellung der Firmen F^^ und R^H^ gegenüber der Beklagten eingetreten sein sollte, sich auch hieraus im Verhältnis zwischen den Parteien Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ergeben könnten, zu demal das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, die Beklagte berufe sich mit Recht darauf, daß die Zeugin	den	Besitz	an	den	Sachen	mit	Willen
 des Klägers erhalten habe.
7 o Mit weiteren Angriffen beanstandet die Revision die Bewertung von Gegenständen, für deren "Abhan-denkommen,, das Berufungsgericht von dem rechtlichen Ausgangspunkt' aus, die Beklagte habe hieran das Eigentum erworben gehabt, den Kläger als ersatzpflichtig angesehen hat. Auf die hierzu vorgetragenen Revisionsrügen braucht in diesem Rechtszuge nicht eingegangen zu werden. Die Revision verfolgt mit ihren Bemängelungen insov/eit nur die Anrechnung eines höheren Betrages auf die Ansprüche des Klägers, die er auf Aufwendungen gestützt hat. Da das Berufungsurteil hinsichtlich der dem Kläger ir/oöweit zuerkannten Ersatz-
■f'
ansprüche aufgehoben werden muß, kann es der Beklagten überlassen bleiben, im neuen Berufungsverfahren die Beanstandungen vörzutragen, die sie, falls es darauf ankommen sollte, hinsichtlich der Bewertung von Einrichtungsgegenständen noch geltend machen will.
 
Wenn die Rücktrittaerklärungen der Firmen und R«» wirksam sind, so würde schon deshalb die Annahme des Berufungsgerichts entfallen, die Beklagte habe das Volleigentum an den von diesen Firmen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Einrichtungsgegenständen erworben (vgl- BU S-38). Es fehlt dann auch an den erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen etwaigen Verlust oder eine Verschlechterung der Sachen, die in der Zeit von der Zwangsräumung bis zur Versteigerung eingetreten sind, zu vertreten (BU S.43) und er habe Eigentum der Beklagten verletzt (BU S-45). Ob der Kläger trotzdem noch der Beklagten wenigstens den 'AXLSChäffungswert von 304,50 DM für vier Tische zu erstatten hat, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein-
IV.	Der Vermieter St^|[^^ hat mit der im Mai 1955 durch Zahlungsbefehl gegen den Jetzigen Kläger eingeleiteten Klage den ihm entgangenen mit Frau M^^ vereinbarten Mietzins von monatlich 440 DM für die Monate März, April und Mai 1955 nebst Zinsen gefordert und in dem durch den Widerspruch des jetzigen Klägers veranlaßten weiteren Prozeßverfahren seinen Anspruch für die Zeit bis zu dem 7- Juni 1955 auf insgesamt 1408 DM nebst Zinsen erweitert. Das Landgericht hat diesen Betrag mit Zinsen dom St^^^i zugesprochen. Der jetzige Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage erstrebt. Das Rechtsmittel blieb im wesentlichen erfolglos.
Das Oberlandesgericht hat nämlich die Klage nur in Höhe eines Betrages von 25,—DM abgewiesen, weil die jetzige Beklagte diesen Betrag an Stullich für März 1955 bezahlt hatte. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechts-
 
Streits auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 75,—DM der außergerichtlichen Kosten des den dieser zu tragen hatte. Die vom jetzigen Kläger an	zu	erstattenden	Anwaltskosten	wurden	auf
556,71 DM, die zu erstattenden Gerichtskosten auf 47,50 DM festgesetzt. St^|^P betrieb wegen der Hauptforderung von 1383 DM nebst 4 # Zinsen von 1295 DM ab 28. Mai 1955 und von weiteren 88,—:DM seit dem 9ö Juli 1955 sowie wegen der festgesetzten Kosten von 556,71 DM die Zwangsvollstreckung gegen den jetzigen Kläger. Durch den Gerichtsvollzieher wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände des früheren Weinrestaurants gepfändet und am 11. Januar 1957 ver-steigert. Sie brachten einen Erlös von 1290 DM.
Der Kläger hat nun in der vorliegenden Sache gegen die Beklagte Ersatz des Betrages von 1383 DM und der Kosten des Rechtsstreits 2 0 161/55 unter Anrechnung des Versteigerungserlöses von 1290 DM verlangt. Die Berechnung seines Anspruchs auf einen Betrag von 1631,87 DM in dem Schriftsatz vom 31* Januar 1957, welcher ersichtlich dem Berufungsurteil zugrunde gelegt worden ist, enthält folgende Einzelbeträge:
a) MietZinsrückstand	1 383,—	DM
b) Gerichtskosten in 2 0 161/55	425,—	n
c) Rechtsverfolgungskosten des Stpp^	566,81	n
d) Rechtsverteidigungskosten des heutigen Klägers	547.06	ii
 Summa	2 921,87	DM
abzüglich Versteigerungserlös		ii
 Der Kläger hat daher von der Beklagten noch	1	631,87 DM
verlangt. Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte für verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen an den
 Kläger zu zahlen. Es führt aus, die Beklagte habe die Räumung der Mieträume schuldhaft hinausgezögert, sie sei deshalb unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Inanspruchnahme seitens des Vermieters St^fl^l entstanden sei. Der von dem Kläger erhobene Ersatzanspruch von 1631,87 DM sei daher begründet.
1.	Dem kann dahin beigetreten werden, daß die Beklagte, weil sie mit der Räumungsverpflichtunfe; im Verzüge war, für den Betrag von 1383 DM einzustehen hat. Die Revision meint zwar, der Kläger habe die Räumungsklage des Vermieters	sich	deshalb
 zuzuschreiben, weil er die	nach	dem Miet-
vertrag geschuldete Kaution nicht geleistet habe. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm in dem Rechtsstreit wegen der Mietsentschädigung entstandenen Kosten, Diese Erwägung steht aber dem Anspruch des Klägers auf den Betrag von 1383 DM nicht entgegen. Dieser Anspruch ist deshalb begründet, weil der Vermieter St^m^dem Kläger den Mietvertrag zu dem 31. Dezember 1954 mit der Begründung gekündigt hatte, daß ihm die nach dem Vertrage zu stellende Kaution von 1560 DM nicht geleistet und der Mietzins im übrigen nur mit Verspätung gezahlt worden sei. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu demindest die unpünktliche Mietzahlung zu vertreten, auf die die Kündigung auch gestützt worden ist. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch die unpünktliche Mietzahlung für die Kündigung des Mietvertrages durch St^P ursächlich gewesen ist. Daß St^f^p den Vertrag
 
auch dann gekündigt hätte, wenn ohne diese Vertragsverletzung nur die Leistung der nach dem Mietverträge zu stellenden Kaution unterblieben wäre, ist nicht dargelegt worden. Es kommt hinzu, daß die Beklagte in dem Räuraungsprozeß des Vermieters Stdurch Urteil vom 26. Januar 1955 zur Räumung der Gaststätte verurteilt worden ist. Der Kläger hat, wie unstreitig ist, jedenfalls schon um diese Zeit die Räumung von der Beklagten verlangt. Sie hat auf die Märzmiete nur 25»—DM und keine weitere Miete an St^BHl gezahlt. Bei dieser Sachlage war sie auch dem Kläger gegenüber spätestens ab 1. März 1955 zur Räumung verpflichtet.
Der Kläger mußte dafür einstehen, daß die Beklagte die Räume, die St^lB ab 1. März 1955 an Frau vermietet hatte, rechtzeitig freimachte. Er mußte daher Stwegen Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung (§ 556 BGB) nach § 286 Abs-1 BGB den Schaden ersetzen, den dieser über den Anspruch aus § 557 BGB hinaus durch die Verzögerung der Räumung erlitten hat (vgl. RGZ 999230,231). Da er die nicht rechtzeitige Rückgabe der Mieträume nach § 285 BGB zu vertreten hat, mußte der Kläger nach § 252 Abs.l BGB als entgangenen. Gewinn auch den Mietzins ersetzen, den St^Bfc auf Grund des mit Frau M^B geschlossenen Vertrages ab 1. März 1955 erhalten haben würde. Danach hat idie Beklagte für den Betrag von 1383 DM einzustehen.
2.	Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits 2 0161/55 führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Verzuges durch das erste Teilurteil des
-39-
Landgerichts vom 23« März 1956 dazu verurteilt worden, dem Kläger die Kosten des zwischen ihm und dem Vermieter	geführten	Häumungsprozesses	zu
 ersetzen. Die Beklagte sei gleichermaßen verpflichtet, dem Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits wegen des Mietausfalles von 1383 DM zu erstatten. Die Höhe der Kosten dieses Rechtsstreits, so stellt das Berufungsgericht fest, sei von der Beklagten nicht bestritten worden.
* Damit ist jedoch die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten des Entschädigungsprozesses zu erstatten, nicht ausreichend festgestellt. In .dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß der jetzige Kläger in dem Rechtsstreit 2 0 161/35 dem Anspruch
 im Ergebnis mit unbegründeten Einwendungen entgegen getreten ist, abgesehen von dem Betrage von 25,--.DM, den das Oberlandesgericht in jenem Rechtsstreit auch bei der Kostenentscheidung zu Gunsten des jetzigen Klägers berücksichtigt hat. Die Beklagte hat für die dem Kläger entstandenen Kosten jenes Rechtsstreits wegen des von dem Berufungsgericht angenommenen Verzuges hinsichtlich ihrer Verpflichtung, die Gaststätte zu räumen, unter folgenden Gesichtspunkten mindestens nicht voll einzustehen:
War die Beklagte nämlich wegen dieses Verzuges auch dem Kläger gegenüber verpflichtet, die Mietentschädigung zu zahlen, so durfte doch der Kläger, wenn er nicht in der Lage war, die Klage gegen ihn durch Zahlung abzuwenden, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs.2 BGB den Rechtsstreit nicht dadurch verteuern, daß er unbegründete Einwendungen gegen die Klage des St^HIK erhob (vgl.
 
 RGZ 77,29). Wie die beigezogenen Gerichtsakten über den Rechtsstreit 2 0 161/55 ergeben, läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der jetzige Kläger solche Einwendungen erhoben hat. Das Berufungsgericht hätte die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger erwachsene Kosten zu erstatten, daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen» Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger mithin den Betrag von 547,06 DM nicht erstattet^ver-langen, der von ihm als Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber	in Ansatz gebracht worden ist.
Der Betrag von 566,81 DM für Kosten der Rechtsverfolgung des St^m^ setzt sich ersichtlich aus den festgesetzten Anwaltskosten von 556,71 DM und einem von dem Gerichtsvollzieher für die Pfändung wegen dieser Kosten am 5. Dezember 1955 berechneten Betrage von 10,10 DM zusammen. Insoweit könnte die Beklagte angesichts der bisherigen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges höchstens in Höhe der Rechtsanwalts-kosten verpflichtet sein, die durch ein VerSäumnisverfahren bei einem Streitwert von 1383 DM entstanden wären, nämlich in Höhe einer vollen Prozeßgebühr von 74,15 DM (71*30 + Umsatzsteuer 2,85 DM) einer halben Prozeßgebühr von 37,08 DM und der Auslagen. An Gerichtskosten wären bei einem Versäumnisverfahren,ebenso wie im Falle des Ausbleibens eines Widerspruchs gegen den erlassenen Zahlungsbefehl, nur 47*50 DM entstanden.
Auch hinsichtlich der vorgenannten Anwaltskosten in Höhe von 111,23 DM und der Gerichtskosten in Höhe von 47,50 DM genügt zur Rechtfertigung eines Erstat-tungsanspruchs des Klägers noch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich mit der Räumung der Gaststätte im Verzüge befunden
 
habe. Es wäre vielmehr insoweit noch zu prüfen gewesen, ob der Kläger überhaupt ihm entstandene Prozeßkosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) von der Beklagten erstattet verlangen kann, nachdem er es ersichtlich auf die Klage des St^^^ deshalb hat ankommen lassen, weil er Einwendungen gegen dessen Anspruch erhob, die sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen und die Kosten möglicherweise überhaupt hätten vermieden werden können.
Da das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch des Klägers nicht erschöpfend geprüft hat und eine solche Prüfung unter den vorstehenden Gesichtspunkten notwendig ist, kann das Berufungsurteil hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten auch nicht zu einem Teilbetrag bestätigt werden.
3.	Demnach ist die Begründung des Berufungsurteils nur insoweit gerechtfertigt, als es dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Betrages von 1383 DM an sich zubilligt. Da jedoch der Kläger auf seinen Ersatzanspruch in Sachen St^^B den Versteigerungserlös von 1290 DM angerechnet hat und der Senat nicht abschließend beurteilen kann, ob und inwieweit der Versteigerungserlös den Anspruch auf Zahlung von 1383.DM verringert, können dem Kläger vorerst nur 93 DM nebst Zinsen zuerkahnt werden, ln Höhe der weitergehenden Verurteilung muß dagegen das Berufungaurteil auch in diesem Punkt auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
V.	Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, daß ihr gegen den Kläger weitere Ersatzforderungen zu-
- 42
stehenj mit denen sie aufrechnungsweise auch die dem Kläger zugesprochenen Beträge von 632,50 DM, 434,75 DM und 95,— DM nebst Zinsen zur Tilgung bringen könnte. Deshalb war hierüber in diesem Rechtszuge abschließend zu entscheiden.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Revision der Beklagten hinsichtlich der Zinsforderung auf den Betrag von 7356,94 DM deshalb im Ergebnis erfolglos bleiben muß, weil die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil insoweit wegen fehlender rechtzeitiger Angabe des Berufungsgrundes innerhalb der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu erachten und daher zu verwerfen ist.
.✓
Die Revision mußte weiter, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, in Höhe von 434,75 DM, 632,50 DM und 93,—DM nebst anteiligen Zinsen als unbegründet zurückgewiesen werden*	<
i
Dagegen konnte die Verurteilung der Beklagten im übrigen deshalb nicht bestätigt werden,-weil sie mit den Gründen des Berufungsurteils nicht gerechtfertigt ist und die Entscheidung insoweit aber auch aus anderen Gründen sich nicht als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Sonach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten wegen der Beträge von 4740 DM und 1512 DM nebst Zinsen zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufungen des Klägers zur Zahlung von mehr als 434,75 DM nebst 9 $> Zinsen seit dem 2. Februar 1955 und 93,—DM nebst 9 $> Zinsen seit dem 1. Februar 1957 verurteilt hat. Die Aufhebung betrifft somit die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 5270, i53 DM in Sachen F^^ und R^Hfe, der
 
sich daraus errechnet, daß das Berufungsgericht einen
 Betrag von 2963,75 DM von den Beträgen abgesetzt hat,
 auf die der Kläger nach Auffassung des Berufungsur-
/	+	195 o18
teils Anspruch erheben kann (4740 + 1512/+ 1789,10 DM =
 8234,28 UM) , ferner die Verurteilung zur Zahlung von 1631 »87 - 93j—DM, also von 153*8,87 DM, und der anteiligen Zinsen.
In diesem Umfange ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Schreiben der Firmen F^| und
 an die Beklagte zu beachten haben, daß für eine Auslegung von Urkunden nur dann Raum ist, wenn die Urkunde selbst an einer Unklarheit leidet, insbesondere wenn es sich um eine mehrdeutige Erklärung handelt, die einen Zweifel über das wirklich Erklärte aufkommen läßt. Eine Auslegung ist dagegen dann nicht zulässig, wenn der Wortlaut der Urkunde ein völlig klarer und unzv/eideutiger ist und einen Zweifel über den Sinn des in ihr Erklärten nicht übrig läßt. Der Auslegungsfrei-heit ist durch den klaren Wortlaut stets eine Grenze gesetzt (RG SeuffArch 79 Nr.117; vgl. RGZ 82,308,316; $5*322,327). Für die Annahme aber, die Absender der Rücktritts schreiben hätten ihrem Schreiben einen von »:«v$ * dem klaren Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt und in Wirklichkeit keinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären wollen, dies habe auch die Beklagte so «.verstanden und die Schreiben entsprechend auf gef aßt, würde es der Feststellung von Tatsachen bedürfen, die eindeutig ergeben, daß sowohl die Firmen FgM und R^H^ einer-
- 44
seits keinen Rücktritt erklären wollten und daß die Beklagte andererseits die Schreiben in diesem Sinne verstanden hat.
VI.	Es erschien angemessen, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfange aufzuheben, um ihm eine einheitliche Kostenentscheidung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt im wesentlichen von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist deshalb in vollem Umfange dem Berufungsgericht übertragen worden.
++
Das Versäumnisurteil ist nach § 708 Nr.3 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Dr.Gelhaar Artl Dr.Spieler Dr.Dorschei Dr.Messner