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BGH · VIII ZR 96/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 96/57

daß die Borgward-Werke einen neuen Isabella-Kombiyageu herausgebracht hatten, der für seine Zwecke geeigneter war» Daraufhin trat er an den Kläger horan und verhandelte uit diesem über den Kauf eines Borgward-Jsa-bclla-Kombiwagens« Der Kläger erklärte sich hierbei mit der Inzahlungnahme des Pord-Wagers zu dem Listenpreis einverstanden. V.'o'- ohe Erklärungen der Kläger in diesem Zusammenhang abgegeben hat, ist streitig, Die erklärte sich, jedoch mit einer Aufhebung des Kaufvertrages zunächst nicht einverstanden. an den er vier Wochen gebunden sein sollte, In diesem Kaufantrage war vorgesehen, daß der Kläger den Pord-V.'agen sum Preise von 6.985?- DM in Zahlung nehmen und der Beklagte einen Betrag von 746,- DM zuzahlen sollte, .11 s jedoch der Beklagte kurze Zeit darauf die anwies, den Pord-Taunus-Kombiv/agen direkt an den Kläger zu liefern, erklärte der Inhaber der daß er unter keinen Umständen darauf eingehen könne, einen fabrikneuen Pord-Wagen an .den Kläger als seinen Konkurrenten zu liefern, und daß er nunmehr bereit sei, den Kaufvertrag über «Ion ?ord-\7agon aufzuheben. Der Beklagte v/andte sich darauf, nachdem er bereits vorher mit dem Angestellten des Klägers verhandelt hatteau den Kläger und verlangte von diesem im Hinblick auf die Ver-fc. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden, sondern bot•lediglich Ver-lcaufshilfe an und veranlaßte auch, daß eine entsprechende Zeitungsanzeige aufgegeben wurde, die jedoch keinen Erfolg hatte. Hit der Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Abnahme des Kombi-Wagens Borgward-Isabella, sowie zur Lieferung eines fabrikneuen Kombiwagens Ford-Taunus M 15 und zur Zahlung eines Aufgeldes von 746,- DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des land-gericlitljchen Urteils den Beklagten nur zur Zahlung eines Betrages von 775,10 DM verurteilt und die JKlage im übrigen abgevjiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum fest-gestellt, daß durch das Vertragsangebot dee Beklagten vom 4, Juli 1955 f an welches er vier Wochen gebunden war, und durch dessen Annahme seitens des Klägers am 20. Juli 1955 zwischen den Parteien ein Vertrag zustande-gekommen ist, nach welchem der Kläger dem Beklagten einen Borgward-Kombiwagen zu dem Preise von 7.731,- Dil zu liefern hatte, der Beklagte aber z’ur‘A'bdöckuhg dos Kaufpreises einen fabrikneuen Pord-Kombiwagen zu dem Listenpreis von 6«985,- DM in Zahlung geben und einen Aufpreis von 746DM bezahlen sollte« klagten sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den veränderten Umständen anzupassen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden« Das Berufungsgericht stellt fest,- die Parteien seien bei Abgabe des den Beklagten bindenden Angebots vom 4« Juli 1955 davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag mit der Schwaben-Garage nicht mehr rückgängig gemacht werden könne» Ihre Annahme war zu diesem Zeitpunkt auch richtig! Diese Präge bedarf jedoch hier keiner Entscheidung; würde der Wegfall oder das Pehlen der Gc-schäftsgrundlage zu bejahen sein, so ließe sich daraus noch nicht die völlige oder teilweise Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts herleiten,, Es müssen vielmehr ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich unter dem Gesichtspunkt des Y/egfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB die Durchbrechung des Grundsatzes der Ver-tragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse als zulässig erweistu Die lehre vom 7/egfall der Geschäftsgrundlage ist nämlich nur eine Ausprägung des das ganze Rechts-lebcn beherrschenden Satzes von Treu und Glauben. Der Umstand allein, daß eine Partei durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, gibt dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in von den Parteien geschlossene Verträge rechtsgestaltond einsugi'eifen» Wollte man es für zulässig halten, in derartigen Fällen Verträge aus Billigkeitserwägungen durch Riohfcerspruoh umzugestalten, würde dies zu einer für das Rschtsleben untragbaren Unsicherheit führen. Mit Rocht wird deshalb gefordert, daß eine Lösung vom Vert2’age oder seine Abänderung hur dann zulässig sein dürfe, wenn das Ergebnis des starren Festhaltens am Vertrage dem Schuldner infolge der veränderten Lage schlechthin nicht zuzu demuten sei. Us meint aber, die Grundlage für die Bereitschaft des Beklagten, den Ford-Vagen beim Kläger in Zahlung zu geben, sei mit der Aufhebung des mit der geschlossenen Vertrages entfallen; deshalb habe der Beklagte vom Kläger nach Treu und Glauben verlangen können, daß der Vertrag den veränderten Verhältnissen angepaßt werde, zu demal es für den Beklagten kaum möglich gewesen sei, seinen gebrauchten VW-Bus zu einem tragbaren Preis abzusetzen, wenn ihn weder die noch der Kläger in Zahlung nahm. Da Vereinbarungen für den Fall, daß der Vertrag mit der doch noch rückgängig gemacht werden könnte, zwischen den Parteien nicht getroffen waren, war dem Beklagten Buzu demuten, daß er bereits, bevor er auf die Bückgängig-mnchimg des Vertrages mit der einging, oder 3odenfalls alsbald danach sich bemühte, mit dem Kläger zu einem für beide Teile annehmbaren Übereinkommen hinsichtlich der Übernahme seines Gebrauchtwagens zu gelangen. Kr hätte also dem Kläger solche Vorschläge machen müssen, die dessen Interessen ausreichend berücksichtigten Statt dessen hat er jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an verlangt, daß der Kläger den V\7-3us zu 5 500,- DM in Zahlung nehme, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Zu einer Überprüfung seines Standpunktes wäre der Beklagte umsomehr verpflichtet gewesen, als nach seiner Behauptung der Kläger zunächst noch bereit war, den VW-Bus zu dem Schätzpreis zu übernehmen. Der Umstand, daß der Beklagte schließlich bei einem dritten Kraftfahrzeughändlcr einen Opel-CarAvan gegen Hingabe seines Gebrauchtwagens gekauft hat, muß bei der Prüfung der Frage, ob ihm.ein Festhalten am Vertrag mit dem Kläger unzu demutbar war, außer Betracht bleiben? denn der Beklagte selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen,, der Kläger sei anfangs bereit gewesen, den VW-Bus. zu dem Schätspreis in Zahlung zu nehmen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
vertragenZahlungParteiBrUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetz?
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BGB § 242 (Bb)
Bei Fehlen oder Wegfall der Geschäfts-. grundlage ist die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur ausnahmsweise zulässig» untragbare? mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden.
Aktenzeichens VIII ZR 96/57 Urteil des BGH vom 11. Juli 1958
OIG Stuttgart LG Stuttgart
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mi. 2B.2.6/52
Verkündet laut Protokoll ai Juli 1958 Klebt Justizeekretär ala Urkundsbeauter d'.?.r (reccliUftactelle
 In Hamen des Volkes In den Rechtesbreit
 dcg^AutohlindlersJSichard W Istr.

in St
 Klägers, Beruf ungsbeklagben und Revisionsklägers.. -^rozeßbovollmöchtigbers Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Kurt E
Sl^HHftstr. A
in Si
 Beklagten, Borufungskläger und Revisionsbeklc.gten -rrozeßb evollmucht igt er s Re eilt sanv/alt
 bet der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br Spieler Br. Berschel.. Br, Mezgor und Br, Messner
 fiir Hecht erkennt s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18» April 1957 aufgehobene Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7» Zivilkammer dos Landgerichts in Stuttgart vom 4« Juli 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Kr, 3 des Urteils zur Klarstellung wie folgt gefaßt wird?
"Bern Beklagten wird nachgelassen, anstatt den fabrikneuen Kraftwagen Marko Pcrd unter Zuzählung von 746,- BM .zu liefern, 7*731,- BM (siebeiitausendsiobenhundert-dreißigeine Deutsche Hark) zu zahlcn„::
Bern Beklagten werden die Kobten des Berufungs-uud Revisionsverfahrens auferlegt.
*
Von Rechts wegen
 Tatbestends
Tm Jahre 1955 kaufte der Beklagte bei der in	einen	Ford-Taunus-Kombiv/agen M 15? v/obci die
 Verkäuferin sich bereit erklärte» seinen gebrauchten, als Eoubi-Y/agen eingerichteten W/-Bus zu dem Preise von 5.500,.- DLI in Zahlung zu nehmen. Nach Abschluß dieses Kaufvertrages erfuhr er. daß die Borgward-Werke einen neuen Isabella-Kombiyageu herausgebracht hatten, der für seine Zwecke geeigneter war» Daraufhin trat er an den Kläger horan und verhandelte uit diesem über den Kauf eines Borgward-Jsa-bclla-Kombiwagens« Der Kläger erklärte sich hierbei mit der Inzahlungnahme des Pord-Wagers zu dem Listenpreis einverstanden. Er wies aber darauf hin, daß es vorteilhaft sei, den Kauf dec Ford-Taunus-Korabiwagens bei der	rück-
gängig zu machen. Im Hinblick auf diese Bemerkung des Klägers verhandelten die Parteien auch darüber, wie in diesem Palle der V\7-Bus des Beklagten verwertet werden könne.
V.'o'- ohe Erklärungen der Kläger in diesem Zusammenhang abgegeben hat, ist streitig, Die	erklärte
 sich, jedoch mit einer Aufhebung des Kaufvertrages zunächst nicht einverstanden. Am 4» Juli 1955 Unterzeichnete der Beklagte einen Kaufantrag über einen 3orgward-Isabella-Kombi-wogen.. an den er vier Wochen gebunden sein sollte, In diesem Kaufantrage war vorgesehen, daß der Kläger den Pord-V.'agen sum Preise von 6.985?- DM in Zahlung nehmen und der Beklagte einen Betrag von 746,- DM zuzahlen sollte,
.11 s jedoch der Beklagte kurze Zeit darauf die
 anwies, den Pord-Taunus-Kombiv/agen direkt an den Kläger zu liefern, erklärte der Inhaber der daß er unter keinen Umständen darauf eingehen könne, einen fabrikneuen Pord-Wagen an .den Kläger als seinen Konkurrenten zu liefern, und daß er nunmehr bereit sei, den Kaufvertrag über «Ion ?ord-\7agon aufzuheben. Der Beklagte war hiermit einverstanden.
 
Hit Schreiben vom 20. Juli 1955 nahm der Kläger den Koufsnbrag des Beklagten vom 4. Juli 1955 unter den in diesem Anträge angegebenen Bedingungen an. Der Beklagte v/andte sich darauf, nachdem er bereits vorher mit dem Angestellten	des	Klägers verhandelt hatteau den
 Kläger und verlangte von diesem im Hinblick auf die Ver-fc. hondlungen, die der Unterzeichnung des Kaufantrages vom 4. Juli 1955 vorangegangen waren, die Inzahlungnahme des V\7-Busses zu demselben Preis, nämlich 5.500,- DM, mit welchem die	den	VW-Bus	vereinbarungsgemäß	an-
zurechnen bereit gewesen war. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden, sondern bot•lediglich Ver-lcaufshilfe an und veranlaßte auch, daß eine entsprechende Zeitungsanzeige aufgegeben wurde, die jedoch keinen Erfolg hatte. Der Beklagte weigerte sich daraufhin, den Eorgward-Isabella-Kombiwagen abzunehmen. Er kaufte sich einen Opol-OarAvan und gab dafür seinen W-Bus in Zahlung,.
Hit der Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Abnahme des Kombi-Wagens Borgward-Isabella, sowie zur Lieferung eines fabrikneuen Kombiwagens Ford-Taunus M 15 und zur Zahlung eines Aufgeldes von 746,- DM begehrt. Er hat es jedoch dem Beklagten überlassen, statt dessen einen Betrag von 7»75'1»- DM zu bezahlen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Abnahme des Borgward-Wagens und zur Lieferung des Ford-Wagens unter Zuzahlung des Aufgeldes von 746.- DM verurteilt. Es hat dem Beklagten nachgelassen, anstatt den fabrikneuen Ford-Wagen zu liefern, einen Betrag von 7.751 :-XÜ cu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des land-gericlitljchen Urteils den Beklagten nur zur Zahlung eines Betrages von 775,10 DM verurteilt und die JKlage im übrigen abgevjiesen.	•
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des laiidgerichtliehen Urteils.
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum fest-gestellt, daß durch das Vertragsangebot dee Beklagten vom 4, Juli 1955 f an welches er vier Wochen gebunden war, und durch dessen Annahme seitens des Klägers am 20. Juli 1955 zwischen den Parteien ein Vertrag zustande-gekommen ist, nach welchem der Kläger dem Beklagten einen Borgward-Kombiwagen zu dem Preise von 7.731,- Dil zu liefern hatte, der Beklagte aber z’ur‘A'bdöckuhg dos Kaufpreises einen fabrikneuen Pord-Kombiwagen zu dem Listenpreis von 6«985,- DM in Zahlung geben und einen Aufpreis von 746DM bezahlen sollte«
Jedoch kann der Ansicht des Berufungsgerichts» infolge der Aufhebung des Kaufvertrages über den Ford -Wagen zwischen der	und'	dem Be-
klagten sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den veränderten Umständen anzupassen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden« Das Berufungsgericht stellt fest,- die Parteien seien bei Abgabe des den Beklagten bindenden Angebots vom 4« Juli 1955 davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag mit der Schwaben-Garage nicht mehr rückgängig gemacht werden könne» Ihre Annahme war zu diesem Zeitpunkt auch richtig! denn der Beklagte hatte erfolglos versucht, von dem Vertrage loszukommen. Erst als er nach Abgabe seines Angebots von der
 verlangte, sie solle den neuen Wagen direkt an den Kläger liefern, wollte die Verkäuferin an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr festhalten, weil sie den Wagen nicht in die Hand eines Konkurrenten gelangen lassen wollte. Damit war eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, mit der die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht gerechnet hatten. Es erscheint indes schon fraglich, ob die bloße Nichterwartung einer künftigen
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Änderung der Verhältnisse überhaupt zur Geschäftsgrund-
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läge v/erden kann. Diese Präge bedarf jedoch hier keiner Entscheidung; würde der Wegfall oder das Pehlen der Gc-schäftsgrundlage zu bejahen sein, so ließe sich daraus noch nicht die völlige oder teilweise Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts herleiten,, Es müssen vielmehr ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich unter dem Gesichtspunkt des Y/egfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB die Durchbrechung des Grundsatzes der Ver-tragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse als zulässig erweistu Die lehre vom 7/egfall der Geschäftsgrundlage ist nämlich nur eine Ausprägung des das ganze Rechts-lebcn beherrschenden Satzes von Treu und Glauben. Schon' das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsaustibung wegen "Wegfalls der Geschäfts-grwidlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Hinblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzol-falles geboten ist(RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, ü6. 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937?
2036; RG HRR 1934, 1345).
Der Oberste Gerichtshof für die .Britische Zone hat in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts den Standpunkt eingenommen, daß immer entscheidend bleiben .müsse? ob die Durchbrechung des obersten Grundsatzes. daJi Verträge zu halten sind, nach der Gesamtlage zur Ver-
 
me idling untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse notwendig erscheint, d» h. ob der durch die Veränderung der Verhältnisse benachteiligten Partei ein Festhalten am Vertrage schlechthin nicht zugemutet werden kann (OGKZ. 1, 62, 68; 2 202, 209).
Dieser strengen Auffassung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 2, 176, 188; BGH Urt. v. 16» Januar 1953 - I ZR 42/52 - * IM BGB § 242 (Bb) Nr. 12; BGH Urt, V. 30» Januar 1953 - V ZR 145/51 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 13; Urteil des erkennenden Senats vom 29« Januar 1957 - VIII ZR 204/56 - m ZPO § 92 Nr» 4).
Der Umstand allein, daß eine Partei durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, gibt dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in von den Parteien geschlossene Verträge rechtsgestaltond einsugi'eifen» Wollte man es für zulässig halten, in derartigen Fällen Verträge aus Billigkeitserwägungen durch Riohfcerspruoh umzugestalten, würde dies zu einer für das Rschtsleben untragbaren Unsicherheit führen. Mit Rocht wird deshalb gefordert, daß eine Lösung vom Vert2’age oder seine Abänderung hur dann zulässig sein dürfe, wenn das Ergebnis des starren Festhaltens am Vertrage dem Schuldner infolge der veränderten Lage schlechthin nicht zuzu demuten sei. In jedem einzelnen Fall sind dabei die Umstände, die eine solche Annahme begiiinden sollen, besonders sorgfältig zu prüfen»
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt» Untor Zugrundelegung seiner Feststellung, der Nachweis, da-.$ der Kläger bei Annahme des Angebotes von dem Wegfall des Vertrages mit der	schon	ge-
wußt habe, sei nicht erbracht, führt es zunächst ohne üechtairrtun aus, daß der Kläger am 20, Juli 1955 das Angebot des Beklagten noch wirksam habe annehmen können. Us meint aber, die Grundlage für die Bereitschaft des Beklagten, den Ford-Vagen beim Kläger in Zahlung zu geben, sei mit der Aufhebung des mit der geschlossenen Vertrages entfallen; deshalb habe der Beklagte vom Kläger nach Treu und Glauben verlangen können, daß der Vertrag den veränderten Verhältnissen angepaßt werde, zu demal es für den Beklagten kaum möglich gewesen sei, seinen gebrauchten VW-Bus zu einem tragbaren Preis abzusetzen, wenn ihn weder die	noch	der
 Kläger in Zahlung nahm.
Biese Feststellungen reichen nicht aus, um ein Festhalten am Vertrage für den Beklagten als schlechthin unzu demutbar erscheinen zu lassen. Da Vereinbarungen für den Fall, daß der Vertrag mit der doch noch rückgängig gemacht werden könnte, zwischen den Parteien nicht getroffen waren, war dem Beklagten Buzu demuten, daß er bereits, bevor er auf die Bückgängig-mnchimg des Vertrages mit der	einging,
 oder 3odenfalls alsbald danach sich bemühte, mit dem Kläger zu einem für beide Teile annehmbaren Übereinkommen hinsichtlich der Übernahme seines Gebrauchtwagens zu gelangen. Kr hätte also dem Kläger solche Vorschläge machen müssen, die dessen Interessen ausreichend berücksichtigten Statt dessen hat er jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an verlangt, daß der Kläger den V\7-3us zu 5 500,- DM in Zahlung nehme, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Zu einer Überprüfung seines Standpunktes wäre der Beklagte umsomehr verpflichtet gewesen, als nach seiner Behauptung der Kläger zunächst noch bereit war, den VW-Bus zu dem Schätzpreis zu übernehmen. Bei dieser Sachlage kann dem Berufungs-
gericht nicht in seiner Annahme gefolgt werden, daß das Festhalten am Verbrage dem Beklagten unzu demutbare Opfer auferlegt haben würde.
Der Umstand, daß der Beklagte schließlich bei einem dritten Kraftfahrzeughändlcr einen Opel-CarAvan gegen Hingabe seines Gebrauchtwagens gekauft hat, muß bei der Prüfung der Frage, ob ihm.ein Festhalten am Vertrag mit dem Kläger unzu demutbar war, außer Betracht bleiben? wenn or nämlich nicht berechtigt war, sich vom Vertrage mit dem Kläger einseitig zu lösen, ging dieses Handeln zu seinen eigenen Basten,
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen demnach entgegen seiner Ansicht keine /inderung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Beklagte hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen; die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Der Kläger hat sich auch mit dem Festhalten de3 Beklagten am Vertrage nicht mit seinem früheren Verhalten derart in Y/iderspruch gesetzt, daß sich Bein Verlangen nach Vertragserfüllung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger im.Laufe der Vorverhandlungen dem Beklagten geraten hat, den Vertrag mit der	na°h
Möglichkeit rückgängig zu machen. Es sieht als erwiesen an, daß er dem Beklagten bei den Vorbesprechungen über den Vertragsabschluß in Aussicht.gestellt habe, dessen Gebrauchtwagen in Zahlung zu nehmen, daß allerdings eine Vereinbarung über den Übernabmfcpreis nicht getroffen worden sei, Würde der Kläger nach Wegfall des Vertrages mit der	gleichwohl	weiterhin darauf bestanden
 haben, daß der Beklagte einen neuen Ford-Wagen zu erworben " und ihn für den Borgward in Zahlung zu geben habe, so könnte dies mit Rücksicht auf sein früheres Verhalten unter Umständen ale Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden,
 Doch, behauptet der Beklagte selbst nicht, daß der Kläger dies gefordert habe. Auch in seinem Klageantrag hat er dem Beklagt0» die Möglichkeit offengelassen, durch Bezahlung des vollen Kaufpreises für den Borgward die Lieferung des Ford-Vfagens ab zuwenden 0
Auch die Frage, ob der Kläger sich mit seinem früheren Verhalten in einer Ireu und Glauben widersprechenden Weise dann in Widerspruch gesetzt hätte» wenn er die Abnahme des Gebrauchtwagens zu dem Schätzpreis abgelehnt hätte, bedarf keiner Erörterung? denn der Beklagte selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen,, der Kläger sei anfangs bereit gewesen, den VW-Bus. zu dem Schätspreis in Zahlung zu nehmen. Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers, insbesondere eine solche, den Gebrauchtwagen entsprechend der Forderung des Beklagten zu 5.500,- DM zu übernehmen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura verneint, v/eil entsprechende Zusagen des Klägers auch in den Vorverhandlungen nicht erwiesen sind.
lach alledem war der Beklagte nicht berechtigt.,' sich einseitig vom Vertrage zu lösen. Auch stellt sich das Verlangen des Klägers nicht als rechtsmißbräuchlich dar,
 Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, wobei Br, 3 der Urteilsfomiel des Landgerichts zur Klarstellung neu gefaßt ist.
Dem Beklagten waren nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungs- und Hevisionsverfahrens aufzuerlegen.
Br, Gelhaar	Br,	Spieler	BH Br. Dorschei
 ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Bei-Dr, Mezger	Br,	Messner	fügung	seiner	Un-
terschrift verhindert .
Br, Gelhaar