Dor VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1968 unter Mitwirkung der Bundcsrichter Dr» Gclhaar, Artl, DroMessner5 Mornann und Braxmaier für Recht erkannt? Io Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23o März 1966 teilweise aufgehoben und neu gefaßt; legenen laden "sum Vertrieb des gesamten Lcbenomittcl-sotiments einschließlich Spirituosen, V/eine und branchenübliche Non-Food-Artikcl und Seifenerzeugnisseo" Die vermietete den Laden mit gleicher Zv/cckbestimmung an den Kaufmann unter, der sein Geschäft cm 9o November 1963 eroffnetCo vertreibt seit Ende 1963 auch Frischobst und Pricchgcmüse sowie Kartoffelno Die Klüger haben behauptet, vertreibe Obst und Gemüse in einem Umfang, der ihrem eigenen Umsatz entspreche» Sic hätten dadurch einen monatlichen Verdicnstausfall von loOOO DIL Sic sind der Meinung, die Beklagte habe die Konkurrenzklauscl des Mietvertrages verletzt und haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, cs zu unterlassen, auf dem Grundstück Kr« ^ den Vcrliauf von Frischobst,Frischge-mücc und Kartoffeln zu dulden« Ferner haben sie Zahlung von 13o000 DM als Teilbetrag ihres angeblichen Schadens verlangt« spruch den Grunde nach für gorcchtfortigt erklärt* Die Berufung der Beklagten Blieb erfolglos* Auf die Anschluß-Berufung der Kläger wurde dao Teilurteil dahin geändert, daß dio Beklagten zur Beseitigung des Verkaufs von Frischobst, Fricchgcmüsc und Kartoffeln in dem an die ver- 2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig betreibe sein Geschäft in Form eines sogenannten Supcrnar3:ts als Selbstbedienungsladen* Die Beklagte verstoße dadurch, daß eie den Handel mit Frischobst, Frischgemüsc und Kartoffeln in diesem Laden zulassc, gegen ihre sich aus $ 536 BGB ergebende Pflicht, den Klägern den vertragsmäßigen Gebrauch der Micträume zu gewähren* Dio Bedeutung der in der Rechtsprechung gemachten Unterscheidung zwischen regelmäßig unzulässiger Konkurrenz in Waren, die im störenden wie in gestörten Betrieb' Hauptartikel seien, und dem nur in Ausnahme-fällen verbotenen Wettbewerb in Artikeln, die der Mieter als Kernwaren seines Betriebes führe, während der Störer sie r.ur nebenher vertreibe, trete beim Wettbewerb mit einem Supermarkt triebene Handel mit Obst und Gemüse dem in einen Einzclhar.dcls-gcschäft der Obst- und Genüscbranchc zu 'erwartenden entspreche, liege eine Konkurrenz vor, deren Unterbindung die Kläger meh § 536 BGB von der Beklagten verlangen könnten«, Ein solcher Anspruch setzt daher in der Regel nicht nur voraus, daß die Micträumc rach dem Vertrag zu einem ganz bestimmten, geschäftlichen Zweck überlassen werden, sondern auch, daß der beanstandete Wettbewerb Gegenstände betrifft, die sowohl im Betrieb des Mieters wie in den des Störers Hauptartikol, d.h. Waren sind, die das Gepräge des Geschäftes zu demindest mitbcotimmcn (B^H Urteil vom 8. 157, 242 BGB grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, als daß er in Bahnen seiner Gcbrauchsgcwährungspflicht (§ 536 BGB) die Konkurrenz gleichartiger Geschäfte im selben Hause unterbindet o Es ist deshalb gerechtfertigt, daß die Rechtsprechung einen Wettbewerb in Artikeln, die der störende Betrieb lediglich nebenher fährt nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann als gegen § 536 verstoßend beurteilt, wenn der Betrieb des I.Iictcrs, bei den diccc Waren Kauptartikel sind, dadurch so stark beeinträchtigt wird, daß die genieteten 3*äunc für ihn nur noch bedingt brauchbar sind (Sonatourtoil vom 80cTanuar 1957 aa0o)o 3o Mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, daß der Verkauf von Obst und Gc_ müse nur 8 bis 10 cß> des Umsatzes im Baden des ausmachtcn, kann die Revision keinen Erfolg haben; denn selbst ein Unsatzantcil von nur 8 # würde in einem Lebensmittelgeschäft, das nach Art eines Supermarktes auch sonstige Güter dos täglichen Lebensbedarfes vertreibt, jedenfalls nicht so niedrig sein, daß daraus der Schluß gezogen worden könnte, Obst und Gemüse seien keine Hauptartilrölo 4o Entgegen der Auffassung dor Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Prüfung des Umfanges des einschlägigen Angebots des zu berücksichtigen, daß dieser auch Obst- und Gemüsekonserven vertreibt<> Dieser Um war durchaus als Stütze der Feststellung geeignet, biete ein Sortiment wie ein Obst- und Gemüsehändler an« Darauf kam es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits an« Unerheblich ist, daß die Kläger dcii Verkauf der Konserven nicht beanstandet haben« Mit Recht rügt die Revioion aber, daß die Beklagten zur Beseitigung des Handele mit Obst, Gemüse und nur nebenher, also vor allen lediglich in ganz geringem Umfang, ohne Auswahlnöglichkcit und ohne entsprechende Werbung vertreiben, stünde den Klägern nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Bcscitigungcanopruch nicht zUo Der Umstand, daß der Wettbewerb' gegenwärtig das von den Klägern hinzunehmende Maß überschreitet, ist kein hinreichender Grund, ihnen einen Anspruch auf völlige Beseitigung des Handels mit Obst, Gemüse und Kartoffeln zuzu-sprcchcn, dci* sonst als Handel mit Nebcnartikcln auf jeden lall zu dulden wäre (vgloBGH UrtoV*260Januar 1955 aaO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, daß das Feilbicten von ’waren in einem Geschäft, das nach Art eines Supermarktes betrieben wird, angesichts der Vielfalt des Sortiments und der damit gegebenen Aucwahlmöglich-keit begrifflich etwas anderes ist als der Vertrieb von Kebenartikcln, und daß deshalb die Reduzierung des Umfangs bei gleichbleibcnder Vertriebsort nicht genügte Der 3e-seitigungcanspruch richtet sich aber gerade auch gegen die Vertriebsart, so daß eine Herabsetzung des Umsatzes von Obst, Gemüse und Kartoffeln allein nicht ausrcicht, sondern insbesondere und gerade die Vielfalt und Breite dos Angebots erheblich beschränkt werden muß» Soweit dör Verkauf von Obst, Gemüse und Kartoffeln im Geschäft des diese Grenze aber nicht überschreitet, bleibt er auch nach § 536 IG den Klägern gegenüber zulässige Bas angcfochtcne Urteil war daher entsprechend abzuändern ( § 565 AbSo 3 Kr. 1 ZPO)0 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, ohne ein Verschulden der Beklagten fostzustolleno Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mit der Frage, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hato Aus dem Hinweis, die Beklagte habe gegen die schon von Landgericht fcctgcstelltc Schadenersatzpflicht keine Einwendungen erhoben, läßt sich möglicherweise entnehmen, daß cs den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteile zur Frage der Schadenersatzpflicht beitritt» Bas Landgericht hatte seine Entscheidung mit Verzug der Beklagten begründet» Indessen setzt auch Verzug grundsätzlich ein Verschulden voraus (§ 285 BGB)» Bor unstreitige Sachverhalt ergibt indessen, daß die Beklagte ihre Vertragepflichten gegenüber den Klägern schuldhaft verletzt hat» Obwohl sic in § 2 des Mietvertrages sich ausdrücklich verpflichtet hatte, sogar innerhalb des gesamten tauvorhabens, also nicht nur innerhalb desselben Gebäudes, keinen ladenmietvcrtrag über ein Geschäft gleicher Branche ab-zuschlicßcn, hat sie wenig später zwei nur durch einen weiteren laden von Geschäft der Kläger getrennte Geschäftsräume an die vermieteto-Bor mit dieser geschlossene Mietvertrag war auf den Vertrieb des gesamten lebensmittelsortiments gerichtete Bio Gefahr, daß die R^^ selbst oder durch einen etwaigen Untermieter Waren der Obst- und Gemüsebranche in nennenswerten Umfang vertreiben und damit den Klägern in erheblichem Maße Konkurrenz machen werde, war danach so naheliegend, daß die Klägerin, wenn sie dem Vorwurf eines schuldhaften Vertragsvcr-stoßes entgehen wollte, in den Mietvertrag der ifp eine Bestimmung aufnehmen mußte, wonach der Handel mit Obst und Gemüse grundsätzlich zu unterbleiben hatte» Bas Verschulden der Beklagten liegt also jedenfalls darin, daß sie eine solche Vertragcgc-staltung bei der Vermietung an die unterlassen hat»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yj-XLJ‘& 25/66 URTEIL Verkündet am 24oApril 1968 Klett Justizhauptsckrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Versichorunftsvoroinp auf Gegenpoligkeit in Firma vcrtretci dtW^aic^Dircktorcn Fromm und Dra in W| WtfH^Gtr0^, diese vertreten durch ___ und mit beschränkter Haltung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm in Hl Beklagten und Revisionsklugcrin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegen 1) den Gemüseeinzolhandler.Wolfganj 2) seine Ehefrau Tarion geb in B^mi B| Klüger: . und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Streitverkündete der Beklagten; Pirm^R^Ä Lebensmittel-Großhandel eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand Alfred Bl ebenda«, 2 Dor VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1968 unter Mitwirkung der Bundcsrichter Dr» Gclhaar, Artl, DroMessner5 Mornann und Braxmaier für Recht erkannt? Io Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23o März 1966 teilweise aufgehoben und neu gefaßt; Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird das Teil-und Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 12« November 1965 dahin geändert; lo Die Beklagte wird verurteilt? den Verkauf von Frischobst9 Frischgemüse und Kartoffeln in dem an die Firma R^^-Lebencmittcl-Großhandel eGmbH von der Beklagten vermieteten Ladengeschäft in Hamburg-Schenefeld;, zu beseitigen? soweit dieser Handel im Rahmen des von dem Untermieter der betriebenen Geschäfts über den Ver- trieb eines nur nebenher geführten Artikels hinausgehto 2o Die Zahlungsklago ist dem Grunde nach gerechtfertigt 0 3. Im übrigen v/ird die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien abgewieseno IIo Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, sowie 9/10 der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu trageno Die Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt dem Landgericht Vorbehalten Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte führte in Schenefeld bei Hamburg ein umfangreiches Wohnungsbauvorhaben auc, Dabei erstellte sie auch Ladengeschäftsräumeo Am 200August 1963 schloß sic mit den Klägern einen schriftlichen Vertrag über die Ladenräumc Borgfelde 14 o* Der Vertrag lautet auszugsweises "§ 1 Mioträume Der Vermieter vermietet an den Mieter den in seinem Bauvorhaben Schenefeld gelegenen, im anliegenden Lageplan mit der Baunummer 378 bezeichneten Loden einschließlich Hebenräumc und Keller zu dem Betriebe eines Obst- und Gemüse~,Elnzc 1handels~ geschäfts § 2 Konkurrenz-Betriebe Der Vernieter verpflichtet sich, innerhalb dieses Bauvorhabens mit Dritten keinen Laden-Mietvertrag für ein Unternehmen gleicher Branche abzucchlicßcno" Die KILigor rer öffneten ihr Geschäft am 22 e November 1963 Mit Vertrag vom 16«, Oktober 1963 vermietete die Beklagte an die Firma Lebensmittel Großhandel eGmbH einen gleichfalls auf dem Grundstück 0 ge- legenen laden "sum Vertrieb des gesamten Lcbenomittcl-sotiments einschließlich Spirituosen, V/eine und branchenübliche Non-Food-Artikcl und Seifenerzeugnisseo" Die vermietete den Laden mit gleicher Zv/cckbestimmung an den Kaufmann unter, der sein Geschäft cm 9o November 1963 eroffnetCo vertreibt seit Ende 1963 auch Frischobst und Pricchgcmüse sowie Kartoffelno Die Klüger haben behauptet, vertreibe Obst und Gemüse in einem Umfang, der ihrem eigenen Umsatz entspreche» Sic hätten dadurch einen monatlichen Verdicnstausfall von loOOO DIL Sic sind der Meinung, die Beklagte habe die Konkurrenzklauscl des Mietvertrages verletzt und haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, cs zu unterlassen, auf dem Grundstück Kr« ^ den Vcrliauf von Frischobst,Frischge-mücc und Kartoffeln zu dulden« Ferner haben sie Zahlung von 13o000 DM als Teilbetrag ihres angeblichen Schadens verlangt« Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil der Unterlaosungcklage stattgegeben und den Zahlungsan- spruch den Grunde nach für gorcchtfortigt erklärt* Die Berufung der Beklagten Blieb erfolglos* Auf die Anschluß-Berufung der Kläger wurde dao Teilurteil dahin geändert, daß dio Beklagten zur Beseitigung des Verkaufs von Frischobst, Fricchgcmüsc und Kartoffeln in dem an die ver- mieteten laden verurteilt wurden* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage* Die Kläger haben beantragt, die Revision 2urückzuwciscn* Bio Beklagte hat der Birma den Streit verkündet* Kntschoidimgsgründe s Ao Jor.Bonoitigungsartsoruch* I* 1) Bas Berufungsgericht hat von einer Auslegung des § 2 des Mietvertrages abgesehen* Darin liegt kein Bechts-fchlor, weil beide Parteien in den Vorinstanzen üboroin-stiirncnd davon ausgegangon sind, daß der den Klägern aus den allgemeinen nietrcchtlichcn Vorschriften etwa zuotchcnde Konkurrcncschutz durch § 2 des Mietvertrages zu demindest nicht eingeschränkt worden ist* Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe* 2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig betreibe sein Geschäft in Form eines sogenannten Supcrnar3:ts als Selbstbedienungsladen* Die Beklagte verstoße dadurch, daß eie den Handel mit Frischobst, Frischgemüsc und Kartoffeln in diesem Laden zulassc, gegen ihre sich aus $ 536 BGB ergebende Pflicht, den Klägern den vertragsmäßigen Gebrauch der Micträume zu gewähren* Dio Bedeutung der in der Rechtsprechung gemachten Unterscheidung zwischen regelmäßig unzulässiger Konkurrenz in Waren, die im störenden wie in gestörten Betrieb' Hauptartikel seien, und dem nur in Ausnahme-fällen verbotenen Wettbewerb in Artikeln, die der Mieter als Kernwaren seines Betriebes führe, während der Störer sie r.ur nebenher vertreibe, trete beim Wettbewerb mit einem Supermarkt 6 zurück. Dessen Wesen werde nämlich gerade dadurch bestirnt, daß dort Warensortimente aller zur Deckung des hauptsächlichsten täglichen Lebensbedarfes bestimmter Branchen ln einen dem Angebot entsprechender Fachgeschäfte annähernd vergleichbaren Unfango gleichzeitig zu dem Verkauf stünden. Wenn die Unterscheidung zwischen Haupt- und Hcbcnartikcln lein Supermarkt nicht überhaupt als gegenstandslos anzuschcn sei, so müßten jedoch als Hauptartikol alle Waren gewertet werden 9 deren gleichzeitige Feilbietung für den Begriff des Supermarktes wesentlich sei. Da nach der von landgcricht durchgeführten Beweisaufnahme der im Geschäft des be- triebene Handel mit Obst und Gemüse dem in einen Einzclhar.dcls-gcschäft der Obst- und Genüscbranchc zu 'erwartenden entspreche, liege eine Konkurrenz vor, deren Unterbindung die Kläger meh § 536 BGB von der Beklagten verlangen könnten«, II. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich in allen Punkten beizutreten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das angc-fochtcnc Urteil ist, jedenfalls waG den Grund des Bcscitigungs-anspruchs angclit, im Ergebnis richtige lo In der Rcchtsi)rochung ist stets hervorgehoben worden, daß aus der Pflicht dos Vermieters, dem Mieter den vertragsmäßigen Gebrauch der rieträume zu gewähren, keineswegs ohne weiteres die Verpflichtung zur Fcrnhaltung jeder fühlbaren Konkurrenz folgtr(LGZ 131? 274; BGH Urteil vom 26«, Januar 1955 - VI ZR 274/53 - IM BGB § 536 Nr. 2). Ein solcher Anspruch setzt daher in der Regel nicht nur voraus, daß die Micträumc rach dem Vertrag zu einem ganz bestimmten, geschäftlichen Zweck überlassen werden, sondern auch, daß der beanstandete Wettbewerb Gegenstände betrifft, die sowohl im Betrieb des Mieters wie in den des Störers Hauptartikol, d.h. Waren sind, die das Gepräge des Geschäftes zu demindest mitbcotimmcn (B^H Urteil vom 8. Januar 1957 - VIII ZR 225/56 - II.I BGB § 536 Hr0 3)» Diese EinschrärJiurg ist nach § 242 BGB geboten, weil anderenfalls der Grundstückseigentümer, der mehrere Geschäftsräume zu vermieten hat, in der freien Verwertung seinen Eigentums ungerechtfertigt beschränkt würde. las gilt umsomehr, als bei der zunehmend vordring-liehen Gepflogenheit, in den Geschäften vieler Branchen als ireberartikel auch Gegenstände anderer Branchen mitzuführen, eine Überschneidung mit dem Angebot benachbarter Geschäfte irner häufiger wird«, Von Vermieter kann aber nach § 133? 157, 242 BGB grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, als daß er in Bahnen seiner Gcbrauchsgcwährungspflicht (§ 536 BGB) die Konkurrenz gleichartiger Geschäfte im selben Hause unterbindet o Es ist deshalb gerechtfertigt, daß die Rechtsprechung einen Wettbewerb in Artikeln, die der störende Betrieb lediglich nebenher fährt nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann als gegen § 536 verstoßend beurteilt, wenn der Betrieb des I.Iictcrs, bei den diccc Waren Kauptartikel sind, dadurch so stark beeinträchtigt wird, daß die genieteten 3*äunc für ihn nur noch bedingt brauchbar sind (Sonatourtoil vom 80cTanuar 1957 aa0o)o 2o Ob die neuerdings aufgekommenen sogenannten Supermärkte eine Abkehr von dieser Rechtsprechung erfordern (so Schmidt / Kackenberger Betrieb 1962,957), oder ob mit dem Berufungsgericht ci2ie Abwandlung der aufgeotcllten Grundsätze als erforderlich anzucchen ist, bedarf im vorliegenden Ralle keiner Entscheidung. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ergeben zur Gewißheit, daß die Y/aren, deren Vertrieb die Kläger beanstanden, auch im Geschäft des Hauptartikel sind. Es kann dahinstchen, ob das Berufungsgericht das Geschäft des mit seinem offenbar nur begrenzten räumlichen Unfang zutreffend als Supermarkt gekennzeichnet hat«, Ben Feststellungen des Vordcrurtcils ist jedenfalls mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Verkauf von Lebensmitteln im Geschäft des mit im Vordergrund steht, was im übrigen auch den 8 zwischen der Beklagten und der einerseits und zwischen dieser und andererseits geschlossenen Mietver- trägen entsprichto Obst, Gemüse und Kartoffel gehören, da es sich nicht um ein ausgesprochenes Fcinkoctgcochäit handelt, deshalb ohnehin schon zu den Kernwaren dieses Betriebes» Mach der auf der Bcv/cisaufnähme der ersten Instanz beruhenden, von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts werden diese Waren in einen in ihrer Vielfalt den Angebot eines Fachgeschäfte entsprechenden Sortiment* insbesondere in einen Boppelgcmüscfach mit zwei etwa 3 m langen und 80 cm tiefen Rächern fcilgchaltcn0 Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, entspricht der von betriebene Handel mit Obst und Gemüse dem in einen Einsclhandclsgcschäft der Obst- und Gönüscbrancho zu erwartendem Bann aber gehören diese Waren zu den Hauptartikcln des Geschäftes des K 3o Mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, daß der Verkauf von Obst und Gc_ müse nur 8 bis 10 cß> des Umsatzes im Baden des ausmachtcn, kann die Revision keinen Erfolg haben; denn selbst ein Unsatzantcil von nur 8 # würde in einem Lebensmittelgeschäft, das nach Art eines Supermarktes auch sonstige Güter dos täglichen Lebensbedarfes vertreibt, jedenfalls nicht so niedrig sein, daß daraus der Schluß gezogen worden könnte, Obst und Gemüse seien keine Hauptartilrölo 4o Entgegen der Auffassung dor Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Prüfung des Umfanges des einschlägigen Angebots des zu berücksichtigen, daß dieser auch Obst- und Gemüsekonserven vertreibt<> Dieser Um war durchaus als Stütze der Feststellung geeignet, biete ein Sortiment wie ein Obst- und Gemüsehändler an« Darauf kam es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits an« Unerheblich ist, daß die Kläger dcii Verkauf der Konserven nicht beanstandet haben« - 9 ~ III., Mit Recht rügt die Revioion aber, daß die Beklagten zur Beseitigung des Handele mit Obst, Gemüse und nur nebenher, also vor allen lediglich in ganz geringem Umfang, ohne Auswahlnöglichkcit und ohne entsprechende Werbung vertreiben, stünde den Klägern nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Bcscitigungcanopruch nicht zUo Der Umstand, daß der Wettbewerb' gegenwärtig das von den Klägern hinzunehmende Maß überschreitet, ist kein hinreichender Grund, ihnen einen Anspruch auf völlige Beseitigung des Handels mit Obst, Gemüse und Kartoffeln zuzu-sprcchcn, dci* sonst als Handel mit Nebcnartikcln auf jeden lall zu dulden wäre (vgloBGH UrtoV*260Januar 1955 aaO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, daß das Feilbicten von ’waren in einem Geschäft, das nach Art eines Supermarktes betrieben wird, angesichts der Vielfalt des Sortiments und der damit gegebenen Aucwahlmöglich-keit begrifflich etwas anderes ist als der Vertrieb von Kebenartikcln, und daß deshalb die Reduzierung des Umfangs bei gleichbleibcnder Vertriebsort nicht genügte Der 3e-seitigungcanspruch richtet sich aber gerade auch gegen die Vertriebsart, so daß eine Herabsetzung des Umsatzes von Obst, Gemüse und Kartoffeln allein nicht ausrcicht, sondern insbesondere und gerade die Vielfalt und Breite dos Angebots erheblich beschränkt werden muß» Soweit dör Verkauf von Obst, Gemüse und Kartoffeln im Geschäft des diese Grenze aber nicht überschreitet, bleibt er auch nach § 536 IG den Klägern gegenüber zulässige Bas angcfochtcne Urteil war daher entsprechend abzuändern ( § 565 AbSo 3 Kr. 1 ZPO)0 Kartoffeln in dem von der R^) gen; hin verurteilt worden ist. Würde K genieteten Laden schlecht- die3e Waren 10 - Bo Ber_Schndcncrsntzanspruch» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch zuerkannt, ohne ein Verschulden der Beklagten fostzustolleno Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mit der Frage, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hato Aus dem Hinweis, die Beklagte habe gegen die schon von Landgericht fcctgcstelltc Schadenersatzpflicht keine Einwendungen erhoben, läßt sich möglicherweise entnehmen, daß cs den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteile zur Frage der Schadenersatzpflicht beitritt» Bas Landgericht hatte seine Entscheidung mit Verzug der Beklagten begründet» Indessen setzt auch Verzug grundsätzlich ein Verschulden voraus (§ 285 BGB)» Bor unstreitige Sachverhalt ergibt indessen, daß die Beklagte ihre Vertragepflichten gegenüber den Klägern schuldhaft verletzt hat» Obwohl sic in § 2 des Mietvertrages sich ausdrücklich verpflichtet hatte, sogar innerhalb des gesamten tauvorhabens, also nicht nur innerhalb desselben Gebäudes, keinen ladenmietvcrtrag über ein Geschäft gleicher Branche ab-zuschlicßcn, hat sie wenig später zwei nur durch einen weiteren laden von Geschäft der Kläger getrennte Geschäftsräume an die vermieteto-Bor mit dieser geschlossene Mietvertrag war auf den Vertrieb des gesamten lebensmittelsortiments gerichtete Bio Gefahr, daß die R^^ selbst oder durch einen etwaigen Untermieter Waren der Obst- und Gemüsebranche in nennenswerten Umfang vertreiben und damit den Klägern in erheblichem Maße Konkurrenz machen werde, war danach so naheliegend, daß die Klägerin, wenn sie dem Vorwurf eines schuldhaften Vertragsvcr-stoßes entgehen wollte, in den Mietvertrag der ifp eine Bestimmung aufnehmen mußte, wonach der Handel mit Obst und Gemüse grundsätzlich zu unterbleiben hatte» Bas Verschulden der Beklagten liegt also jedenfalls darin, daß sie eine solche Vertragcgc-staltung bei der Vermietung an die unterlassen hat» G. In den RechtsnittclzUgcn ist die Beklagte im wesent-lichen in vollen Umfang unterlegen. Nach §§ 97? 92 Abs, 2 2P0 hat sie deshalb die Kosten des Bcrufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen„ Außerdem fallen ihr die Kosten des ersten Rechtszugc3 zur last? soweit sie endgültig unterlegen ist (Beseitigungsanspruch)o Über die restlichen Kosten hat das Landgericht in Betrogsvcrfahron zu entscheiden. Br, Gclhaar Artl Br, Messner Mormann Braxmaier