Einem .Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch im Palle der Verurteilung des Schuldners zur Unterlassung von Handlungen regelmäßig dann nicht otattgegeben werden, wenn der Schuldner durch die Einstellung erreichen würde, daß das angefochtene Urteil zu dem Nachteil des Gläubigers seine materielle V/irkung einbüßt . Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 13. Der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, daß hier eine Einstellung der Zwangsvollstreckung praktisch gleichzeitig eine Entscheidung in der Sache selbst zugunsten des Beklagten bedeuten würde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber angesichts der Geschäftslage des Senats im normalen Geschäftsgang mit einer Entscheidung der Sache keinesfalls zu rechnen« Selbst wenn die Bearbeitung der Sache vorgezogen würde, was eine Benachteiligung der Parteien in älteren bei dem Senat anhängigen Sachen zur Folge hätte, ließe es sich nicht vermeiden, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Frist, binnen der das Unterlassungsgebot wirksam ist, auf wenige Monate zusammenschmilzt und dadurch der mit dom angefochtenen Urteil beabsichtigte Zweck zu dem Schaden dos Gläubigers nicht erreicht wird. Streckung gemäß § 719 Abs.2 ZPO dann veranlaßt haben, v/enn das mit der Revision angefochtene Urteil den Schuldner zur Unterlassung von Handlungen verurteilt hat, gegenüber der Erv/ägung surücktreten, daß dem Gläubiger der ihn zuutehende Rechtsschutz nicht abgeschnitten werden kann „ In einem solchen Palle kann eine der Billigkeit entsprechende befviedigonde Lösung grundsätzlich nur dadurch gefunden werden, daß die Interessen des Gläubigers, der beim Oberlandesgericht obgesiegt hat und dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung die erlangte Rechtsposition unwiderbringlich entziehen würde, den Vorrang vor den Belangen des Schuldners erhalten.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2078 057 Zur Veröffentlichung: ja ZPO § 719 Abo.2 Einem .Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch im Palle der Verurteilung des Schuldners zur Unterlassung von Handlungen regelmäßig dann nicht otattgegeben werden, wenn der Schuldner durch die Einstellung erreichen würde, daß das angefochtene Urteil zu dem Nachteil des Gläubigers seine materielle V/irkung einbüßt . BGH, Beochl. v. 5. Mai 1965 - VIII ZR 95/65 - OLG Stuttgar LG Tübingen BUNDESGERICHTSHOF VIIJLZ-ILS5/6S BESCHLUSS In Sachen des Kraftfahrzeugmechanikers Fritz B Krs. Straße Beklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br, und Br. - gegen den Kraftfahrzeugmochanikermeister Friedrich M Krs. B^^BUstraße Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt Br. 2 Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 5. Hai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann beschlossen: Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart, den Parteien an Verkündungs Statt am 23. April 1965 zugestellt, gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, daß hier eine Einstellung der Zwangsvollstreckung praktisch gleichzeitig eine Entscheidung in der Sache selbst zugunsten des Beklagten bedeuten würde. Die Verurteilung zur Unterlassung ist nämlich bis zu dem 31- Dezember 1966 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber angesichts der Geschäftslage des Senats im normalen Geschäftsgang mit einer Entscheidung der Sache keinesfalls zu rechnen« Selbst wenn die Bearbeitung der Sache vorgezogen würde, was eine Benachteiligung der Parteien in älteren bei dem Senat anhängigen Sachen zur Folge hätte, ließe es sich nicht vermeiden, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Frist, binnen der das Unterlassungsgebot wirksam ist, auf wenige Monate zusammenschmilzt und dadurch der mit dom angefochtenen Urteil beabsichtigte Zweck zu dem Schaden dos Gläubigers nicht erreicht wird. In einen solchen Sonderfall müssen die Gesichtspunkte, die einzelne Senate des Bundesgerichtshofs zu einer großzügigen Handhabung der Einstellung der Zwangsvoll- Streckung gemäß § 719 Abs.2 ZPO dann veranlaßt haben, v/enn das mit der Revision angefochtene Urteil den Schuldner zur Unterlassung von Handlungen verurteilt hat, gegenüber der Erv/ägung surücktreten, daß dem Gläubiger der ihn zuutehende Rechtsschutz nicht abgeschnitten werden kann „ Hier handelt es sich nicht nur um das Interesse des Gläubigers an einer schnellen Vollstreckung des Urteils des Oberlandesgerichts, sondern es geht in Wahrheit darum, ob dem angefochtenen Urteil seine materielle Wirkung erhalten bleiben soll. In einem solchen Palle kann eine der Billigkeit entsprechende befviedigonde Lösung grundsätzlich nur dadurch gefunden werden, daß die Interessen des Gläubigers, der beim Oberlandesgericht obgesiegt hat und dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung die erlangte Rechtsposition unwiderbringlich entziehen würde, den Vorrang vor den Belangen des Schuldners erhalten. Da irgendwelche besonderen Gesichtspunkte, die eine Entscheidung zugunsten des Schuldners rechtfertigen könnten, nicht dargetan sind, muß der Einstellungsantrag des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewie-sen werden. Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Artl Dr.Messner Mormann