hie ic Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17» August 1956 ausgesprochene Vermögens einziehung erfaßte unmittelbar auch solches Vermögen, das Treuhänder der KHj innehatteno Die klagende Bundesrepublik behauptet, Vertragspartner des Beklagten seien immer kommunistische Funktionäre als Strohmänner der XFB gewesen« Bas Haus sei ausschließlich mit Mitteln der KPD aufgebaut worden und habe deren Zwecken gedient» Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956, durch das die KPD aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen worden sei, sei deshalb auch der Anspruch des Vertragspartners des Beklagten als eines Treuhänders der KPD auf die Klägerin übergegangen« Sie behauptet, der Beklagte schulde aus dem Mi et- und Aufbauvertrag noch 21 065,48 Dil« Liesen Betrag hat sie oingeklagt« Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat die Klage wegen fehlender Sachbefugnis der Klägerin abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision surUckzuweisen« habe - wie seine Vorgänger - die Stellung eines Treuhänder© der KPD gehabt und sei als solcher auch Inhaber einer etwaigen Forderung gegen den Beklagten geworden. Lurch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei nur das Vermögen der KPD eingezogen worden, Vermögensstücke ihrer Funktionäre auch insoweit nicht, als diese Gegenstände zwar wirtschaftlich Vermögen der KPD gewesen seien, rechtlich aber den Funktionären als Treuhändern der KPD zugestanden hätten. Dementsprechend hat das Bundes-Verfassungsgericht selbst mit konstitutiver Wirkung das Vermögen der KPD eingezogen und den Bundesminister des Innern nur beauftragt, das rechtlich bereits eingezogene Vermögen tatsächlich zu erfassen und für die Bundesrepublik zu übernehmen. §§ 40, 86 StGB), das Vermögen als solches - und nicht nur ein einzelner Gegenstand - eingezogen. Im vorliegenden Fall interessiert die Hechtswirkung der Einziehung nur insoweit, als die Einziehung einer Forderung in Frage steht, so daß unerörtert bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung die Einziehung für solche Vermögensteile hat, die nicht rechtlichen, sondern tatsächlichen Charakters sind« Für Hechte jedenfalls bedeutet die Einziehung, daß das Hecht selbst im Augenblick der Einziehung von dem bisherigen Inhaber auf den Staat übergeht {vgl. Die Sach-befugnis der Klägerin hängt deshalb davon ab, ob auch die Klageforderung - ihr Bestehen unterstellt - durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als KPD-Vermögen eingezogen worden ist. Bin solcher ist nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig * Die KFD als solche konnte deshalb Vermögen nicht haben, vielmehr war "ihr" Vermögen gemäß §§ 54, 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Mitglieder. Es bedarf keiner Begründung, daß an dieser zivilrechtlichen Gestaltung des Vereinsrechts die in 5 46 Abs. 5 BVerfGG vorgesehene Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei, die in der Hegel in der Rechts-ferm eines nicht eingetragenen Vereins lebt, nicht scheitert. Deshalb bedienen sich die Massenorganisationen, die selbst nach bürgerlichem Hecht nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig sind, natürlicher und juristischer Personen als Träger des Vermögens der Organisation und umgehen auf diese Weise das dem nicht rechtsfähigen Verein aufgeswungene» für ihn aber unpraktikable Hecht der Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs. c) Würde sich die dort ausgesprochene Einziehung nur auf solche Hechte beziehen, die gesamthänderisch den Mitgliedern der KPD zustanden, so wäre sie praktisch von geringer Bedeutung gewesen. Die Binziehung hätte vielmehr nur die aus dem Treuhandverhältnis begründeten Ansprüche der KPD gegen ihre Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes getroffen und diese Ansprüche auf die Bundesrepublik übergeleitet. Das hätte bedeutet, daß die Rechtszuständigkeit der Treuhänder der KPD und damit auch deren rechtliche Verfügungsmöglichkeit durch das Urteil des Bundesverfascungsgerichto nicht angetastet worden wäre. die Ansprüche gegen die Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes zivilrechtlich durchzusetzen, Auch wenn man berücksichtigt, daß auch im Zivilpx‘ozeß einem Gläubiger gewisse Rechtsbehelfe zur Sicherung seiner Rechte gegen einen säumigen oder böswilligen Schuldner* zur Verfügung stehen (wie etwa Arrest öder einstweilige Verfügung)?so liegt doch auf.der *:and, daß der Zivilprozeß und * die zivil-rechtliche Zwangsvollstreckung nur sehr bedingt taugliche Mittel sind, um eine Einziehung des Vermögens einer aufgelösten verfssaungsfeindlichen Partei zu verwirklichen-Dafür genügt ein Hinweis auf das Urteil BGHSt 14, 194 ff, aus dem sich ;ergibt, daß die KPD schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorsorglich ira ParteiVorstand einen Sektor'zur Sicherung des Parteivermögens gebildet hatte,und sich auch nach Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nach Kräften bemüht hat., das Partei-vercögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Daß die KPD in dieser Weise gegenüber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagieren würde, beruhte auf ihrer ideologischen Kampffcaltung gegenüber der Bundesrepublik, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil klar st eilt., und war deshalb, als selbstverständliche Reaktion schon vorher zu erwarten. Sein Urteil xait dem Berufungsgericht so auszulegen, daß der aufgelösten KPD auch nach dem Urteil noch die rechtliche Möglichkeit verblieb, ihr Vermögen vor dem «staatlichen Zugx*iff in Sicherheit zu bringen, wäre deshalb nur vertretbar, wenn zwingende Gründe es erforderten, den Begriff «Vermögen der KPD« in X 4 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eng als gesamt-händericches Vermögen der KP-!3itglieder auszulegen, und Vermögen von treuhänderischen V e r mögen st ragorn der KP nicht hier anerkannte Grundsätze des Zivilrechts über das TreuhandVerhältnis im Binzelfall - aus ataatspoiltIschen Gründen - außer acht zu lassen, sondern um die ganz andere Präge der Tragweite der Binziehungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts» Bas ist nicht eine Präge des Hechts der Treuhand, sondern eins Präge der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, die sich überhaupt erst stellt, wenn der zivilrechtliche Grundsatz, daß der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber ist, anerkannt wird» Zwar war zu erwarten, daß die Auflösung der KPD und die Einziehung ihres Vermögens alsbald nach dem Urteil allgemein bekannt geworden sind» Ed brauchte aber nicht in allen Fällen die Treuhand-Stellung des Treuhänders und damit bekannt gewesen zu sein, daß im Einzelfall Vermögenswerte Treugut der KPD waren» In diesen Fällen konnten also - sofern man auch das Treubandvermögen als durch die Einziehung betroffen an sieht - Dritte dadurch zu Schaden kommen, daß sie noch nach der Einziehung mit dem Treuhänder als dem vermeintlich Berechtigten Hechtsgeschäfte abschlossen, obgleich dieser in v/irklichkeit sein treuhänderisches Recht schon durch die Einziehung verloren hatte« Es handelt sich dabei mithin um das Problem des Schutzes des gutgläubigen dritten, wie in federn Falle, in dem ein Berechtigter sein Hecht verloren oder aufgegeben hat, ohne daß dies dem Dritten bekannt geworden ist* Dieses Problem ist aber durch eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften (z.B* §§ 892, 932, 406 ff BGB) befriedigend zu lösen, soweit das Gesetz überhaupt die Belange der Dritten als schutzwürdig ansieht (vgl* dio positive Regelung des § 415 Satz 2 AbgO). Das gilt insbesondere auch für den Schutz des Schuldners einer eingesogenen Forderung* Verklagt - wie hier - die Bundesrepublik den Schuldner mit der Behauptung, die Forderung habe zu dem Vermögen der KPD gehört und stehe deshalb Jetzt ihr zu, so mag der Schuldner dies bestreiten und damit die Bundesrepublik zu dem Beweise nötigen, daß der Gläubiger die Forderung treuhänderisch für die KPD inne-hatte* ',7111 der Schuldner darüborhinaua Jedes Risiko einer doppelten Inanspruchnahme vermeiden, so mag er dem Treuhänder gemäß § 72 ZPO den Streit verkünden. Durch eine Erstreckung der Einziehungsanordnung auf Treuhcndvermögen können ferner im Kinzelfall auch die Interesse*1 deo Treuhänders berührt werden, wenn er aus dem Treuhand- Das Recht dazu hat er aber nur, wenn er seine gegen die KPD begründete Gegenforderung nach der Einziehung des KP-Vermögens gegen die Bundesrepublik geltend machen kann. e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichte ist deshalb die Einziehungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin auszulegen, daß euch solches Vermögen eingezogen worden ist, das natürliche oder juristische Personen als Treuhänder der KPD innehatten» Dies entspricht auch der von den Verwaltungagerichten (vgl. Bio Klageforderung ist deshalb durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingezogen worden und steht der Bundesrepublik als Klägerin zu. 5o Bas Berufungsgericht hat sich "durch die besonderen '.iDstände des Falles“ veranlaßt gesehen* auf einzelne Funkte der Forderungsberechnung der Klägerin sachlich einzugehen und insoweit Bedenken zu Lasten der Klägerin her-verzuheben« Das Berufungsgericht bezeichnet aber diese Ausführungen selbst nur als "kux^c Hinweise,, und hebt hervor, "zu den dabei berührten Rechtsfragen nicht abschließend Stellung nehmen zu wollen". Das urteil des Randgerichts befaßt sich aber nur mit der Sachbefugnis der Klägerin, obgleich der Beklagte ausweislich des ^Tatbestandes die Voraussetzungen der aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammengesetzten Klageforderung substantiiert bootritten und Einwendungen gegen sic erhoben hat. Da von der in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung auch abhängt, welche Partei die Kosten dex* jerufung des beklagten und der Kevision der Klägerin zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Landgericht zu übertragene Drc Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr„ Me3oner Mormann
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
2078 069
BVerfGG J 46 AhSo 3
hie ic Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17» August 1956 ausgesprochene Vermögens einziehung erfaßte unmittelbar auch solches Vermögen, das Treuhänder der KHj innehatteno
üGiMJrt.v. 26, April 1965 - VIII ÜE 95/63 OLG ?ell°
LG iiannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yiji_zB-35Z62 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26. April' 19^5 Klefct, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, ..heindorfer Straße 196»
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Recntsanwalt Br. Reinicke -
gegen
den Lehrer Franz Kl J^Hüstraße 9,
in ß
bei
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- Frozeßbevollmächtigters
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr,
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J Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung, vom 26. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundes-richter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner.und SSorraann
\ für Recht erkanntt
I Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
I 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
| 15. Februar 1965 aufgehoben.
; Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil
■ der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
aufgehoben.
i Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung an das Landgericht Hannover zurüokverwieaen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beruf ungs- und des Revisionsverfahrens übertragen wird«
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundstückeo in Hannover, das im Kriege beschädigt wurde« Im Jahre 1945 schloß er mit dem Funktionär der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) A^P|^ neu als Pachtvertrag bezeichnet en Ulet- und Aufbauvertrag, der bis zu dem 8. Oktober 1955 lief. Nachdem im Jahre 1946 mit Zustimmung des Beklagten neben zwei weitere KPD-Funfctionäre als
Vertragspartner eingetreten waren, übernahm im Jahre 1947 im allceitigen Einverständnis Kurt a^8 alleiniger
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Bieter sämtliche Hechte und Pflichten aus dem Vertrag» war zweiter Vorsitzender der KPD in der Bundesrepublik, sowie kommunistisches Mitglied des niedersäch-, sischen Lendtages und des ersten deutschen Bundestages«
Bis zur Währungsreform war der Wiederaufbau des Hauses nahezu abgeschlossen« Über die Abrechnung entstanden zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten, die u«s. Gegenstand und Bewertung der Aufbauleistungen und sonstigen Leistungen des Mieters, und den Einfluß der Währungsumstellung auf die beiderseitigen Verpflichtungen betrafen«
Die klagende Bundesrepublik behauptet, Vertragspartner des Beklagten seien immer kommunistische Funktionäre als Strohmänner der XFB gewesen« Bas Haus sei ausschließlich mit Mitteln der KPD aufgebaut worden und habe deren Zwecken gedient» Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956, durch das die KPD aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen worden sei, sei deshalb auch der Anspruch des Vertragspartners des Beklagten als eines Treuhänders der KPD auf die Klägerin übergegangen« Sie behauptet, der Beklagte schulde aus dem Mi et- und Aufbauvertrag noch 21 065,48 Dil« Liesen Betrag hat sie oingeklagt« Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat die Klage wegen fehlender Sachbefugnis der Klägerin abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision surUckzuweisen«
Ent scheidungsgrlinde:
1« Das Berufungsgericht stellt fest:
und sein.? Hechtsvorgänger seien Strohmänner dei* k?D gewesen« Sie hätten in deren Auftrag gehandelt und
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den Aufbau des Hauses mit Mitteln und für Zwecke der KPD durchgeführt. Gleichwohl seien sie, und nicht die KPL, Vertragspartner des Beklagten gewesen. habe - wie
seine Vorgänger - die Stellung eines Treuhänder© der KPD gehabt und sei als solcher auch Inhaber einer etwaigen Forderung gegen den Beklagten geworden. Lurch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei nur das Vermögen der KPD eingezogen worden, Vermögensstücke ihrer Funktionäre auch insoweit nicht, als diese Gegenstände zwar wirtschaftlich Vermögen der KPD gewesen seien, rechtlich aber den Funktionären als Treuhändern der KPD zugestanden hätten. Das ergebe sich aus dem Begriff der Treuhand. Der Klägerin fehle deshalb die Sachbefugnis für die Klageforderung. Sie müsse, um diese zu erlangen, sich zuvor von <*ie Forderung
gegen den Beklagten abtreten lassen, was bisher nicht geschehen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestimmt über die Vermögenseinziehung:
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4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland .... eingezogen.
IX. ... Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen..
Der Wortlaut des Urteilsspruches 1st auf den ersten Blick nicht völlig eindeutig. Wenn schon durch das Urteil selbst das Vermögen eingezogen worden ist, so konnte diese Einziehung, versteht man dieses Wort beide JSslc im selben Sinne, nicht noch einer anderen stelle - dem Bundesminleter
des Innern - Übertragen werden« Zweifel über den Sinn des Urteilsspruches schwinden jedoch, wenn man den Wortlaut ist ganzen berücksichtigt. In I 2 des Urteilsspruches heißt est
"Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst1! und in II Abs. 1:
n... werden ... mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I 2...beauftragt ..
Schon Formulierung und Gliederung des Urteilsspruches legen es nahe, die die Vermögenseinziehung betreffende Bestimmung zu II entsprechend dahin zu verstehen, daß das Gericht zu I des Urteilaopruches die Vermögenseinziehung konstitutiv ausgesprochen und in II nur die Ausführung dieses Spruches auf eine Verwaltungsstelle delegiert hat. Dies wird auch zweifelsfrei klargestellt durch die in den Ürteilsgründen, angeführte gesetzliche Grundlage der Vermögenseinziehung» das Bundesverfassungsgerichtsgesetz. §46 Abs« 3 des Gesetzes ermächtigt das Bundesverfassungsgericht, wdie Einziehung des Vermögens der Partei ... auszusprechen" (und nicht etwa nur: anzuordnen}. Dementsprechend hat das Bundes-Verfassungsgericht selbst mit konstitutiver Wirkung das Vermögen der KPD eingezogen und den Bundesminister des Innern nur beauftragt, das rechtlich bereits eingezogene Vermögen tatsächlich zu erfassen und für die Bundesrepublik zu übernehmen.
3. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 II 2 GG wird, anders als im Strafverfahren (vgl. §§ 40, 86 StGB), das Vermögen als solches - und nicht nur ein einzelner Gegenstand - eingezogen. Das deutsche, bürgerliche Hecht kennt den Begriff des Vermögens nicht als den einer rechtlichen Einheit, über die als solche ver-
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fügt werden könnte, sondern nur als die Summe von Vermögens stucken, über die einzeln je nach der Art des einzelnen Gegenstandes verfügt werden kann« Die Einziehung ist ein staatlicher Hoheitsakt, durch den ein bestimmter Gegenstand in das Vermögen des Staates übergeführt wird« Demgemäß bedeutet die Einziehung eines ganzen Vermögens, daß alle das Vermögen bildenden Gegenstände staatliches Vermögen werden. Im vorliegenden Fall interessiert die Hechtswirkung der Einziehung nur insoweit, als die Einziehung einer Forderung in Frage steht, so daß unerörtert bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung die Einziehung für solche Vermögensteile hat, die nicht rechtlichen, sondern tatsächlichen Charakters sind« Für Hechte jedenfalls bedeutet die Einziehung, daß das Hecht selbst im Augenblick der Einziehung von dem bisherigen Inhaber auf den Staat übergeht {vgl. für das Strafrecht* Leipziger Kommentar 8. Aufl. § 40 IV, ferner AbgO § 415). Die Sach-befugnis der Klägerin hängt deshalb davon ab, ob auch die Klageforderung - ihr Bestehen unterstellt - durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als KPD-Vermögen eingezogen worden ist.
4. a) Die KFD hatte die Kechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Bin solcher ist nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig * Die KFD als solche konnte deshalb Vermögen nicht haben, vielmehr war "ihr" Vermögen gemäß §§ 54, 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Mitglieder. Es bedarf keiner Begründung, daß an dieser zivilrechtlichen Gestaltung des Vereinsrechts die in 5 46 Abs. 5 BVerfGG vorgesehene Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei, die in der Hegel in der Rechts-ferm eines nicht eingetragenen Vereins lebt, nicht scheitert. Die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochene
Vermögenseinziehung erfaßte vielmehr, weil sie sonst Überhaupt gegenstandslos wäre, mindestens das Gesamthandvermögen der Parteimitglieder, obgleich es sich dabei im strengen sinne nicht um Vermögen der Partei selbst, sondern um ein solcheo ihrer Mitglieder handelte. Dabei kann aber eine die Rechtowirklichkeit und den Zweck des Gesetzes angemessen berücksichtigende Auslegung des Urteils nicht stehenbleiben.
b) Wenn auch das Bürgerliche Gesetzbuch nach § 54 auf nicht rechtsfähige Vereine grundsätzlich Gesellaehatts-recht anwendet, so ändert das nichts daran, daß der nicht rechtsfähige Verein wie der rechtsfähige, eine dauernde, von dem Wechsel der Mitglieder unabhängige körperschaftliche Personenvereinigung ist und in der sozialen Wirklichkeit dem rechtsfähigen Verein sehr viel näher steht als der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die vom Gesetz nur als ein obligatorisches Rechtsverhältnis gestaltet ist* Dieser Unterschied zwischen sozialer Wirklichkeit und gesetzlichem Leitbild wird besonders krass, wenn Massenorganisationen, wie politische Parteien oder Gewerkschaften, sich der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins bedienen. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt veranlaßt gesehen, diesem Auseinanderklaffen von sozialer Wirklichkeit und positivem Recht Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 42, 210). Hier interessiert dieses Problem insoweit, als die Vermögensbildung von Massenorganisationen mit der Hechtsf orm nicht rechtsfähiger Vereine in Frage steht. Dolche Organisationen benötigen zur Verwirklichung ihrer politischem, gev/erkschaftliehen oder sozialen Zwecke bedeutende Mittel und sammeln deshalb nicht selten auch bedeutende Vermögen an. Dies in der Kechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu tun, ist schon wegen der
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großen Zahl und des Wechsels der Mitglieder unpraktikabcl,■ und soweit Grundvermögen in Frage steht» praktisch schon deshalb unmöglich» weil die nach Tausenden oder Millionen zählenden Mitglieder nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können. Deshalb bedienen sich die Massenorganisationen, die selbst nach bürgerlichem Hecht nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig sind, natürlicher und juristischer Personen als Träger des Vermögens der Organisation und umgehen auf diese Weise das dem nicht rechtsfähigen Verein aufgeswungene» für ihn aber unpraktikable Hecht der Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies trifft auch für die KPD zu (vgl. BGHSt 14» 194 ff) und kann bei der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben«
c) Würde sich die dort ausgesprochene Einziehung nur auf solche Hechte beziehen, die gesamthänderisch den Mitgliedern der KPD zustanden, so wäre sie praktisch von geringer Bedeutung gewesen. Denn gerade die wertvolleren Teile des PorteiVermögens hätte sie nicht unmittelbar erfassen können. Soweit sich die Vermögensgegenstände in der HechtsZuständigkeit natürlicher oder Juristischer Personen als selbständiger Vermögen st räger befanden» wäre durch die Einziehung nicht die Rechtszustähdigkeit der Bundesrepublik: begründet worden. Die Binziehung hätte vielmehr nur die aus dem Treuhandverhältnis begründeten Ansprüche der KPD gegen ihre Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes getroffen und diese Ansprüche auf die Bundesrepublik übergeleitet. Das hätte bedeutet, daß die Rechtszuständigkeit der Treuhänder der KPD und damit auch deren rechtliche Verfügungsmöglichkeit durch das Urteil des Bundesverfascungsgerichto nicht angetastet worden wäre.
Die Bundesrepublik wäre vielmehr darauf angewiesen gewesen,
die Ansprüche gegen die Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes zivilrechtlich durchzusetzen, Auch wenn man berücksichtigt, daß auch im Zivilpx‘ozeß einem Gläubiger gewisse Rechtsbehelfe zur Sicherung seiner Rechte gegen einen säumigen oder böswilligen Schuldner* zur Verfügung stehen (wie etwa Arrest öder einstweilige Verfügung)?so liegt doch auf. der *:and, daß der Zivilprozeß und * die zivil-rechtliche Zwangsvollstreckung nur sehr bedingt taugliche Mittel sind, um eine Einziehung des Vermögens einer aufgelösten verfssaungsfeindlichen Partei zu verwirklichen-Dafür genügt ein Hinweis auf das Urteil BGHSt 14, 194 ff, aus dem sich ;ergibt, daß die KPD schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorsorglich ira ParteiVorstand einen Sektor'zur Sicherung des Parteivermögens gebildet hatte,und sich auch nach Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nach Kräften bemüht hat., das Partei-vercögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Daß die KPD in dieser Weise gegenüber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagieren würde, beruhte auf ihrer ideologischen Kampffcaltung gegenüber der Bundesrepublik, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil klar st eilt., und war deshalb, als selbstverständliche Reaktion schon vorher zu erwarten. Dies war gerade auch dem Bundesverfassungsgericht bekannt. Sein Urteil xait dem Berufungsgericht so auszulegen, daß der aufgelösten KPD auch nach dem Urteil noch die rechtliche Möglichkeit verblieb, ihr Vermögen vor dem «staatlichen Zugx*iff in Sicherheit zu bringen, wäre deshalb nur vertretbar, wenn zwingende Gründe es erforderten, den Begriff «Vermögen der KPD« in X 4 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eng als gesamt-händericches Vermögen der KP-!3itglieder auszulegen, und Vermögen von treuhänderischen V e r mögen st ragorn der KP nicht
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als Vermögen der KP zu verstehen? Solche Gründe sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben»
d) Wenn das'Berufungsgericht meint, weder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise noch Zweckmäßigkeitser-wägungen könnten es rechtfertigen, um dieses Binzelfalles willen von dem allgemein anerkannten Grundsatz abzuweichen, daß der Treuhänder nach außen voll Hechtsinhaber sei, so hat es damit das zu entscheidende Problem nicht richtig gesehen» Es handelt sich nicht darum? hier anerkannte Grundsätze des Zivilrechts über das TreuhandVerhältnis im Binzelfall - aus ataatspoiltIschen Gründen - außer acht zu lassen, sondern um die ganz andere Präge der Tragweite der Binziehungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts» Bas ist nicht eine Präge des Hechts der Treuhand, sondern eins Präge der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, die sich überhaupt erst stellt, wenn der zivilrechtliche Grundsatz, daß der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber ist, anerkannt wird»
Bedenken gegen eine Br Streckung der Eins i ehungsan-ordnung auf Treuhandvermögen könnten sich in erster Linie daraus ergeben, daß durch die Einziehung auch die Interessen nicht beteiligter Dritter in Mitleidenschaft gezogen werden konnten. Zwar war zu erwarten, daß die Auflösung der KPD und die Einziehung ihres Vermögens alsbald nach dem Urteil allgemein bekannt geworden sind»
Ed brauchte aber nicht in allen Fällen die Treuhand-Stellung des Treuhänders und damit bekannt gewesen zu sein, daß im Einzelfall Vermögenswerte Treugut der KPD waren» In diesen Fällen konnten also - sofern man auch das Treubandvermögen als durch die Einziehung betroffen
an sieht - Dritte dadurch zu Schaden kommen, daß sie noch nach der Einziehung mit dem Treuhänder als dem vermeintlich Berechtigten Hechtsgeschäfte abschlossen, obgleich dieser in v/irklichkeit sein treuhänderisches Recht schon durch die Einziehung verloren hatte« Es handelt sich dabei mithin um das Problem des Schutzes des gutgläubigen dritten, wie in federn Falle, in dem ein Berechtigter sein Hecht verloren oder aufgegeben hat, ohne daß dies dem Dritten bekannt geworden ist* Dieses Problem ist aber durch eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften (z.B* §§ 892, 932, 406 ff BGB) befriedigend zu lösen, soweit das Gesetz überhaupt die Belange der Dritten als schutzwürdig ansieht (vgl* dio positive Regelung des § 415 Satz 2 AbgO). Deshalb ist auch aus der Notwendigkeit, auf die Interessen der durch die Einziehung mittelbar Betroffenen Rücksicht zu nehmen, ein stichhaltiges Argument gegen eine zweckentsprechende weite Auslegung der Einziehungsentschetdüng nicht zu gewinnen.
Das gilt insbesondere auch für den Schutz des Schuldners einer eingesogenen Forderung* Verklagt - wie hier - die Bundesrepublik den Schuldner mit der Behauptung, die Forderung habe zu dem Vermögen der KPD gehört und stehe deshalb Jetzt ihr zu, so mag der Schuldner dies bestreiten und damit die Bundesrepublik zu dem Beweise nötigen, daß der Gläubiger die Forderung treuhänderisch für die KPD inne-hatte* ',7111 der Schuldner darüborhinaua Jedes Risiko einer doppelten Inanspruchnahme vermeiden, so mag er dem Treuhänder gemäß § 72 ZPO den Streit verkünden. Damit sind die Interessen des Schuldners hinreichend gewahrt*
Durch eine Erstreckung der Einziehungsanordnung auf Treuhcndvermögen können ferner im Kinzelfall auch die Interesse*1 deo Treuhänders berührt werden, wenn er aus dem Treuhand-
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Verhältnis Forderungen gegen die KPD ale Treugeberin hat«»
Ob solche Interessen überhaupt Schutz verdienen, kann dahinstehen. Jedenfalls kann die Rücksichtnähme auf sie bei der Auslegung der Kinziehungssnordnung nicht den Ausschlag geben. Mimst man an, eingezpgen sei nicht nur der Anspruch der KPD gegen ihre Treuhänder auf Aushändigung des Treugufces, sondern das Treugut selbst, so verliert der Treuhänder allenfalls die Möglichkeit, wegen einer Gegenforderung das Treugut zurückzuhalten. Das Recht dazu hat er aber nur, wenn er seine gegen die KPD begründete Gegenforderung nach der Einziehung des KP-Vermögens gegen die Bundesrepublik geltend machen kann. Diese für den Treuhänder allein ent-* scheidende Frage wird aber nicht dadurch berührt, ob die Einziehungsanordnung enger oder weiter ausgelegt wird. Wie sie im Einzelfall zu beantworten ist, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites und bedarf deshalb keiner Erörterung.
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichte ist deshalb die Einziehungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin auszulegen, daß euch solches Vermögen eingezogen worden ist, das natürliche oder juristische Personen als Treuhänder der KPD innehatten» Dies entspricht auch der von den Verwaltungagerichten (vgl. Oberverwaltungsgericht Müheter V A 1213/58 vom 20. März 1961 und V A 555/5B von 12. Juli 1961} gebilligten ständigen Praxis des Beauftragten des Bundeeministers des Innern für die Einziehung des KFD-Vermögens, der seine Einziehungsbesbheide gegen die treuhänderischen Vermögensträger in der Form feststeilender Verwaltungsakte erließ (nes wird featgestellt, daß das Vermögen der Firma ... als Teil des Vermögens der aufgelösten kommunistischen Partei Deutschlands ... eingezogon ist”)* Dieselbe Meinung wurde allgemein auch zu entsprechenden
Bestimmungen (J 18 bzw. § lö) der Gesetze zu dem Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl I 585) und vom 25• Kürz 1950 (BGBl I 91) vertreten (vgl. Kieaow/sweigert, Republikschutzgesetz 1922 § 18 Aim* V$ Häntzechel/Schönner, Republikschutzgesetz 1950 $ 10 Anm« 5| Cohn/Schäfer/V/icharto Kepublikscfcutsgesetz 1950 § 10 An&. II fir» 6).
Wie ein solches Treubandverhältnis allgemein abzu-grenzen ist* braucht hier nicht entschieden zu werden.
Bio Klageforderung - ihr Bestehen unterstellt - ist jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts solches Ireuhandvermögen* weil die Vertragspartner des Beklagten ausschließlich kommunistische Funktionäre waren* die das Yertragsvorhaltnis mit ihm im Aufträge und fttr Zwecke der KED oingingen und mit Mitteln der KH> finanzierten«
Bio Klageforderung ist deshalb durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingezogen worden und steht der Bundesrepublik als Klägerin zu. Bas Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht dio Söchbefugni© cei Klägerin verneint.
5o Bas Berufungsgericht hat sich "durch die besonderen '.iDstände des Falles“ veranlaßt gesehen* auf einzelne Funkte der Forderungsberechnung der Klägerin sachlich einzugehen und insoweit Bedenken zu Lasten der Klägerin her-verzuheben« Das Berufungsgericht bezeichnet aber diese Ausführungen selbst nur als "kux^c Hinweise,, und hebt hervor, "zu den dabei berührten Rechtsfragen nicht abschließend Stellung nehmen zu wollen". Unter diesen Umstünden bedarf dieser Teil des Berufungsurteils'keiner Erörterung* weil diese fragmentarischen Ausführungen nicht die Aufrechterhaltung des Urteils unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen können* die Klügofopierung bestehe nicht.
Bas angefochtene Urteil v?ar deshalb gemäß 5 564 ZPO aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 565 Abs. 3 ZPO anstelle des Berufungsgerichts selbst entscheiden.
Wie die Berufungsbegründung mit Recht rügt, leidet das Verfahren des ersten Rechtszugeo an einem wesentlichen Mangel. Bin Grundurteil muß sämtliche Anspruchs' Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzungen der Sachbefugnis, feststellen. Das urteil des Randgerichts befaßt sich aber nur mit der Sachbefugnis der Klägerin, obgleich der Beklagte ausweislich des ^Tatbestandes die Voraussetzungen der aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammengesetzten Klageforderung substantiiert bootritten und Einwendungen gegen sic erhoben hat. Das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb für das Berufungsgericht keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage. Das Berufungsgericht könnte demnach gemäß § 539 ZPO den Rechts** streit an das Landgericht zurückverweisen. Dies zu tun, steht auch im Ermessen des Bevisionegarichts (EGZ 160, 293, 300$ Urt. des erfc. Senats - VIII ZR 206/56 - vom 19. Februar 1957 * LM ZPO § 539 Hr. 6). Der Senat macht von diesem Ermessen im vorliegenden Fall Gebrauch, um eine weitere Verzögerung dos Rechts-streits zu vermeiden, die eintreten würde, wenn erst das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wiirdo.
Da von der in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung auch abhängt, welche Partei die Kosten dex* jerufung des beklagten und der Kevision der Klägerin zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Landgericht zu übertragene
Drc Haidinger Dr. Gelhaar Artl
Dr„ Me3oner Mormann