Die Klägerin, eine schwedische Firma, hatte mit der Beklagten einen Generalvertretungsvertrag für Schweden, Finnland und Norwegen abgeschlossen, auf Grund dessen sie das Alleinvertriebsrecht für die von der Beklagten hergestellten Fotoartikel erhielt. Sie stellte neben dem Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz den Betrag nebst Zinsen zu bezahlen, den die Klägerin als Gewinn aus dem Weiterverkauf erzielt hätte, sowie die von ihr für die Vorbereitung des Verkaufs gemachten Aufwendungen zu erstatten, ln dem Schrift satz der Klägerin vom 24. September 1957, auf den sie Bezug nahm, findet sich bei der Wiedergabe des Antrages die Erklärung, die Bezifferung dieses Betrages bleibe Vorbehalten, bis dio Beklagte die Auskunft ordnungsmäßig erteilt habe. Oktober 1957 den gestellten Antrag hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung dahin, daß es statt des Wortes 11 Gewinn" nunmehr "Reingewinn” hieß und daß der Satzteil "und die von ihr für die Vorbereitung des Verkaufs gemach ten Aufwendungen" gestrichen wurde. Durch Teilurteil des Berufungsgerichts vom 5-Februar 1958 wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, soweit die Klägerin Auskunft verlangte und soweit sie Schadensersatz für die Zeit vom 17. November 1952-botraf und soweit es die Klage auf Auskunft und Schadensersatz für die Zeit vom 17. Ferner verlangte sie Zahlung von 4035 DM mit der Begründung, die Beklagte habe sie zu einer verstärkten Werbung für ein neues Modell ihrer Kameras aufgefordert, obgleich sie hätte erkennen müssen, daß sie ihren Lieferungsverpflichtungen Oktober 1957 den Antrag auf Verurteilung zu dem Ersatz der zur Vorbereitung des Verkaufs gemachten Aufwendungen für Werbung zu dem Schluß nicht mehr gestellt habe, liege eine teilweise Klagerücknahme. Da das Urteil vom 29* Dezember 1961 insoweit nur über einen Anspruch auf Zahlung von 4035 DM erkenne, sei über den Restanspruch nicht entschieden worden. Die Beklagte hat eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZFO dahin begehrt, daß der Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Erstattung der von der Klägerin für die Vorbereitung des Verkaufes gemachten Aufwendungen auch insoweit abgewiesen wird, als er nicht schon durch Urteil vom 29* Dezember 1961 abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen. Diese Verhandlung zur Hauptsache habe sich aber, weil es sich um eine Stufenklage gehandelt habe, nur auf die erste Stufe, nämlich über den Anspruch auf Auskunft, bezogen. Selbst wenn dieser Anspruch noch anhängig geblieben wäre, hat das Berufungsgericht mit der Abweisung dieses Anspruches nur in Höhe von 4035 DM nicht etwa einen Anspruch übergangen. Die Klägerin hat, wenn ihre unbezifferte Klage auf Erstattung der Aufwendungen im Stufenverfahren anhängig geblieben sein sollte, in verfahrensrechtiich zutreffender Weise mit dem Verlangen auf Zahlung von 4035 DM nur den bisher unbezifferten Antrag nunmehr be- Dafür, daß die Klägerin einen weiteren Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen selbständig neben der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des ihr entgangenen Gewinnes hat geltend machen wollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Sie begehrt .vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr dadurch erwachsen ist, daß sie ihre Aufwendungen nicht durch den von ihr erhofften Gewinn wieder hat hereinholen können. ihr zugefallen wäre und welchen Vorteil ihr die Werbung gebracht hätte, konnten sich wertvolle Anhaltspunkte daraus ergeben, welche Zahl von Kameras und zu welchem Preise die Beklagte an die Konkurrenzfirma in Schweden geliefert hatte und welchen Gewinn diese Firma vermutlich aus dem Verkauf des neuen Modells gezogen hat.
2234 091 VIII ZR 95/62 Verkündet am 30.Oktober 1963 V/üst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma D Straße in RI & Co. in R^hhh^^? Alleininhaber Kaufmann Bernhard Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma W Fotografiaka Aktiebolaget in StMBi^Ei vertreten durch ihren Aufsichtsrat Direktor Per-Prik Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte*: Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs «auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Mezger und Dr.Messner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin, eine schwedische Firma, hatte mit der Beklagten einen Generalvertretungsvertrag für Schweden, Finnland und Norwegen abgeschlossen, auf Grund dessen sie das Alleinvertriebsrecht für die von der Beklagten hergestellten Fotoartikel erhielt. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen Verletzung dieses Vertrages geltend. Im vorliegenden Verfahren geht es um folgendes: Die Klägerin hatte zuerst Auskunft begehrte Im Termin vom 30. Oktober 1957 vor dem Berufungsgericht verlangte die Klägerin auch Schadensersatz. Sie stellte neben dem Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz den Betrag nebst Zinsen zu bezahlen, den die Klägerin als Gewinn aus dem Weiterverkauf erzielt hätte, sowie die von ihr für die Vorbereitung des Verkaufs gemachten Aufwendungen zu erstatten, ln dem Schrift satz der Klägerin vom 24. September 1957, auf den sie Bezug nahm, findet sich bei der Wiedergabe des Antrages die Erklärung, die Bezifferung dieses Betrages bleibe Vorbehalten, bis dio Beklagte die Auskunft ordnungsmäßig erteilt habe. Nachdem die Parteien über diesen Antrag ver handelt hatten, änderte die Klägerin noch im Termin vom 30. Oktober 1957 den gestellten Antrag hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung dahin, daß es statt des Wortes 11 Gewinn" nunmehr "Reingewinn” hieß und daß der Satzteil "und die von ihr für die Vorbereitung des Verkaufs gemach ten Aufwendungen" gestrichen wurde. Die Beklagte beantragte weiterhin Klageabweisung. Durch Teilurteil des Berufungsgerichts vom 5-Februar 1958 wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, soweit die Klägerin Auskunft verlangte und soweit sie Schadensersatz für die Zeit vom 17. November 1952 bis 16. August 1953 begehrte. Soweit Schadensersatz für die Zeit vom 17. August 1951 bis zu dem 16. November 1952 begehrt v/urde, blieb die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Dieses Urteil v/urde durch Urteil des erkennenden Senats von 24. März 1959 teilweise aufgehoben. Die Sache v/urde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsurteil die Klage auf Auskunft über Lieferungen in der Zeit vom 17. August 1951 bis 16. November 1952-botraf und soweit es die Klage auf Auskunft und Schadensersatz für die Zeit vom 17. November 1952 bis zu dem 16. August 1953 für Lieferungen betraf, die auf Verhandlungen beruhten, welche die Beklagte in der Zeit vom 17. August bis 16. November 1952 mit anderen Händlern geführt hatte. Nachdem der Inhaber der Beklagten Auskunft erteilt und den Öffenbarungseid geleistet hatte, erklärten die Parteien den Auskunftsanspruch für erledigt. Die Klägerin verlangte nunmehr Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56 185,75 DM. Den Klageanspruch gliederte sie wie folgt auf: Für Bestellungen, die die Beklagte vertragswidrig nicht au3geführt habe, und für Lieferungen, die die Beklagte über andere Händler nach Schweden geleitet habe, verlangte die Klägerin insgesamt 52 150,75 DM. Ferner verlangte sie Zahlung von 4035 DM mit der Begründung, die Beklagte habe sie zu einer verstärkten Werbung für ein neues Modell ihrer Kameras aufgefordert, obgleich sie hätte erkennen müssen, daß sie ihren Lieferungsverpflichtungen i nicht nachkommen könne und den Bestellungen auch nicht entsprochen habe. Dadurch habe die Beklagte ihr einen Schaden zugefügt, den sie während der Vertragsdauer nicht wieder habe herauswirtschaften können, und zwar deshalb nicht, weil die Beklagte vertragswidrig den Generalvertretungsvertrag fristlos gekündigt und eine andere schwedische Firma .beliefert habe. Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 29* Dezember 1961 ist die gesamte Schadensersatzklage abgewiesen worden. Die Entscheidungsgründe gehen davon aus, daß die Klägerin einen Anspruch wegen Werbungskosten lediglich in Höhe von 4035 DM geltend gemacht habe. Die Beklagte ist der Auffassung, darin, daß die Klägerin im Termin vom 30. Oktober 1957 den Antrag auf Verurteilung zu dem Ersatz der zur Vorbereitung des Verkaufs gemachten Aufwendungen für Werbung zu dem Schluß nicht mehr gestellt habe, liege eine teilweise Klagerücknahme. Mit ihr habe die Beklagte sich nicht einverstanden erklärt, wie sich daraus ergebe, daß sie im vollen Umfang Klageabweisung beantragt habe. Der unbezifferte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Werbung sei deshalb anhängig geblieben. Da das Urteil vom 29* Dezember 1961 insoweit nur über einen Anspruch auf Zahlung von 4035 DM erkenne, sei über den Restanspruch nicht entschieden worden. Die Beklagte hat eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZFO dahin begehrt, daß der Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Erstattung der von der Klägerin für die Vorbereitung des Verkaufes gemachten Aufwendungen auch insoweit abgewiesen wird, als er nicht schon durch Urteil vom 29* Dezember 1961 abgewiesen worden ist. W Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s ch e i dung sgründ e: Bas Berufungsgericht meint, einer Einwilligung der Beklagten zu der Beschränkung des Klageantrages, die als teilweise Rücknahme der Klage aufzufassen sei, habe es nicht bedurft. Die Klagerücknahme sei nämlich schon vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt. Die Parteien hätten zwar vor Einschränkung des Klageantrages zur Hauptsache verhandelt. Diese Verhandlung zur Hauptsache habe sich aber, weil es sich um eine Stufenklage gehandelt habe, nur auf die erste Stufe, nämlich über den Anspruch auf Auskunft, bezogen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Stufenklage sich die Verhandlung zunächst auf die jeweils \ zur Entscheidung heranstehende Stufe zu beschränken hat, ist zutreffend, im übrigen kann es dahinstehen, ob die Klägerin im Stufenverfahren die Klage auf Erstattung ihrer Aufwendungen wirksam zurückgenommen hat. Selbst wenn dieser Anspruch noch anhängig geblieben wäre, hat das Berufungsgericht mit der Abweisung dieses Anspruches nur in Höhe von 4035 DM nicht etwa einen Anspruch übergangen. Die Klägerin hat, wenn ihre unbezifferte Klage auf Erstattung der Aufwendungen im Stufenverfahren anhängig geblieben sein sollte, in verfahrensrechtiich zutreffender Weise mit dem Verlangen auf Zahlung von 4035 DM nur den bisher unbezifferten Antrag nunmehr be- I - 6 / stimmt bezeichnet. Die Klägerin holte, indem sie die geforderte Leistung bestimmt angab, nur das nach, wovon sie bisher entbunden war (Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO IB.Aufl. § 254 Anm.III 5)* Pür eine Abweisung des unbe-zifferton Anspruches ist überhaupt kein Raum. Die Revision ist allerdings der Auffassung, es habe insoweit eine Stufenklage überhaupt nicht Vorgelegen, weil der Anspruch der Klägerin nicht von der Auskunft abhängig gewesen sei, die die Klägerin verlangt habe. Die behaupteten Aufwendungen habe nicht die Beklagte, sondern nur die Klägerin kennen können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dafür, daß die Klägerin einen weiteren Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen selbständig neben der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des ihr entgangenen Gewinnes hat geltend machen wollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat vielmehr im Schriftsatz vom 24. September 1957 hinsichtlich des ganzen dort angekündigten Anspruches erklärt, die Bezifferung bleibe Vorbehalten, bis die Beklagte die Auskunft ordnungsmäßig erteilt habe. Die Beklagte verkennt auch, daß die Klägerin nicht etwa schlechthin Ersatz aller ihrer für die V/erbung gemachten Aufwendungen verlangt. Sie begehrt .vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr dadurch erwachsen ist, daß sie ihre Aufwendungen nicht durch den von ihr erhofften Gewinn wieder hat hereinholen können. Die Höhe ihres Schadens wurde nach ihrem Standpunkt von der ihr angeblich entzogenen Möglichkeit beeinflußt, durch Absatz des neuen Modells der Kamera die Werbungskosten wieder herauszuwirtschaften. Ihr Schaden richtete sich also wesentlich danach, welchen Gewinn sie nach Erscheinen der neuen Kameras gezogen hätte, wenn sie von der Beklagten beliefert worden wäre und die Kameras in Schweden hätte, absetzen können. Dafür, welcher Gewinn ihr zugefallen wäre und welchen Vorteil ihr die Werbung gebracht hätte, konnten sich wertvolle Anhaltspunkte daraus ergeben, welche Zahl von Kameras und zu welchem Preise die Beklagte an die Konkurrenzfirma in Schweden geliefert hatte und welchen Gewinn diese Firma vermutlich aus dem Verkauf des neuen Modells gezogen hat. Auf welcher Grundlage die Klägerin schließlich ihren Anspruch berechnet, ist gleichgültig; eine Beschränkung auf das sich aus der Auskunft Ergebende ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils ist mithin unbegründet. Ihre Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Br.Haidinger Br.Gelhaar Artl Br.Mezger Br.Messner