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BGH · VIII ZE 95/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 95/58

BGB § 933 Gibt der Konkursverwalter eine von dem Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung gemäß § 930 BGB veräußerte Sache, die ihm nicht gehörte, an den gutgläubigen Erwerber heraus, so erwirbt dieser auch dann Eigentum, wenn der Konkursverwalter damit einen vermeintlichen Aussonderungsanspruch des Erwerbers zu erfüllen glaubte» SchflBM schlossen darauf am Io. Oktober 195o einen Sicherungsübereignungsvertrag, der sich auf "sämtliche Rohstoffe (Garne) und daraus Halb- und FertigfabrikateM bezog, die sich in den Fabrikationsräumen des SchflBft in und Kf^, Hc^HBMtraße befanden und mit 62 25o,76 DM bewertet wurden«» Schmidt versicherte, daß er Eigentümer der Ware und zur freien Verfügung über sie berechtigt sei. preis andere Waren zu kaufen, die er unverzüglich dem Lager, das er für die Klägerin verwahrte, einzuverleiben hatte Mit der Einverleibung und der damit verbundenen Übernahme der Verwahrung für die Klägerin sollten die angekauften '.Yaren deren Eigentum werden, Außerdem über eignete SchflB^ der Klägerin durch Vertrag vom 16, Oktober 1950 Maschinen im Gesamtwert von 35 095 DM. Nachdem die Sache an das Landgericht Hamburg verwiesen worden war, hat die Klägerin nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen beantragt. 1c Bas Berufungsgericht hält die hier in Frage stehende Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und Sch4H^ für unwirksam, da die übereigneten Waren nicht mit.der notwendigen Bestimmtheit bezeichnet worden seien, Biese von der Revision bekämpfte Annahme erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Berufungsgericht seinen Erwägungen die vom IV. Auch wenn nämlich, was das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung zugunsten der Klägerin unterstellt hat, diese - und nicht SchflBfc - Eigentümerin der von SchflBb in die Kiste mit der Aufschrift "Eigentum von M« & T« ” eingepackten Strümpfe gewesen ist, hat die Erstbeklagte an den Waren Eigentum erworben, falls sie SchflPl gutgläubig für den Eigentümer gehalten hat, denn nach §§ 932 ff BGB wird der gutgläubige Erwerber von beweglichen Sachen auch dann ihr Eigentümer, wenn sie dem Veräußerer nicht gehört haben- a) Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, daß die Erstbeklagte hier schon deshalb kein Eigentum an den Strümpfen erlangt haben könne, weil es an einer Einigung über den Übergang des Eigentums von Schfl^ auf die Erstbeklagte gefehlt habe, wie die Revision unter Hinweis auf den Wortlaut des Schreibens vom 12. Sinn und Zweck des Vertrages und dem Verhalten des SchflBP den Schluß gezogen, daß Sch^BP der Erstbeklagten das Eigentum an der Ware zur Sicherung übertragen und die Kiste mit den Strümpfen nunmehr als fremdes Eigentum (gemeint ist: Eigentum der Erstbeklagten) verwahren wollte. b) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat es auch nicht an einer die Übergabe ersetzenden Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses zwischen SchB^ und der Erstbeklagten gefehlt, vermöge dessen die Erstbeklagte als Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt hat. Waren für die Erstbeklagte verwahren wollte und sollte> Daß aber ein Verwahrungsvertrag ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB darsbellt, ist in Schrifttum und Rechtsprechung niemals in Zweifel gezogen worden, so daß es keiner Stellungnahme zu der umstrittenen Präge bedarf, ob bei einer Sicherungsübereignung bereits der Sicherungsvertrag zwischen Treugeber und Treunehmer als solcher ein ausreichendes konkretes Besitzmittlungsverhältnis darstellt oder ob unter Anlehnung an die gebräuchlichen Vertragsformen des bürgerlichen Rechts ein derartiges Verhältnis darüber hinaus noch ausdrücklich vereinbart werden muß (vgl. 4. Zuzugeben ist der Revision, daß nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 933 BGB, der hier maßgebend ist, da eine Veräußerung nach § 930 BGB in Frage steht, der gutgläubige Erwerber Eigentum erst in dem Augenblick erlangt, in dem ihm die Sachen von dem Veräußerer übergeben werden. Diese Voraussetzungen sind hier, wie Bandgericht und Berufungsgericht übereinstimmend zutreffend angenommen haben, durch die Anfang 1954 von der Erstbeklagten auf Veranlassung und im Einverständnis mit dem Konkursverwalter über das Vermögen des Schmidt vorgenommene Das Urteil RGZ 81, 141 steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, da es in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle an einer Einigung zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Erwerber fehlte, ohne die allerdings ein gut- ) gläubiger Eigentumserwerb auch gemäß § 933 BGB nicht möglich ist, während sich hier nach den tatrichterlichen Feststellungen Schmidt und die Erstbeklagte darüber einig gewesen sind, daß das Eigentum an den in der Kiste befindlichen Strümpfen auf die Erstbeklagte übergehen sollte, und sie außerdem ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, nämlich einen Verwahrungsvertrag, vereinbart haben. 5- Ebensowenig kann den Darlegungen der Revision gefolgt werden, mit denen sie geltend macht, daß die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den Strumpfwaren nicht gutgläubig gewesen sei. Gemäß § 932 Abs, 2 BGB ist der Erwerber dann nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört, wobei, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Erstbeklagte die Waren abgeholt hat, also Anfang 1954» Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat darauf berufen, daß den Beklagten bedingter Vorsatz zur Last falle, da sie den Willen gehabt hätten, sich die Strümpfe auch dann anzueignen, wenn sie der Klägerin gehört haben sollten« Dieses Vorbringen findet in den Feststellungen, die in den Tatsachenrechtszügen getroffen sind keine Stütze, Die für den bösen Glauben der Beklagten beweispflichtige (vgl« BGB RGRK 11/Aufls § 932 Anm« 19) Klägerin hat nicht einmal ausreichende Tatsachen dafür vorgetragen, daß bedingter Vorsatz auf seiten der Beklagten vorhanden gewesen sein könnte« Vielmehr spricht ihr gesamtes Verhalten, wie es nachstehend noch näher erörtert wird, entscheidend gegen diese von der Revision nicht weiter begründete Annahme« a) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausdrücklich verwiesen worden ist, hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Erst beklagte noch vor der Abholung der Waren von dem Vertrage vom 15« Oktober 1950 Kenntnis erhalten hat und daß ihr auch der Standpunkt.der Klägerin, sie sei Eigentümerin der in der Kiste befindlichen Strümpfe, bekannt gewesen ist» Angesichts dieser Unterstellung erledigt sich die Verfahrensrüge der Revision« das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Klägerin auf Vernehmung des Abteilungsleiters ThtfBt und des Kaufmanns Sch^Hfc als Zeugen übergangen. Die Behauptungen, für die diese Zeugen benannt sind, haben Landgericht und Berufungsgericht ersichtlich als wahr unterstellt, Dasselbe gilt auch für den Inhalt de3 Bestätigungsschreibens der Erstbeklagten vom 14« Juni 1950 , auf das die Klägerin bereits in der Klageschrift Bezug genommen hat. Im übrigen fehlt es insoweit auch an einem zulässigen Beweisantritt (§ 420 ZPO), so daß das Berufungsgerieht schon aus diesem Grunde auf das erwähnte Schreiben nicht einzugehen brauchteo bj Die Bedingungen, von denen die Landesgarantiekasse die Übernahme der Bürgschaft für das von der Klägerin dem SchflHI zu gewährende Darlehen abhängig gemacht hatte, sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils im einzelnen angeführt worden, wie die Revision selbst hervorhebt.. Per Bevision muß daher zwar darin gefolgt werden, daß die Erstbeklagte von allen Umständen, aus denen die Bevision den Schluß auf grobe Fahrlässigkeit der Erstbeklagten hinsichtlich des Eigentums des SchflHI an den StrUmpfen ziehen will, weitgehend unterrichtet gewesen ist* Hiervon sind aber auch das Landgericht und das Berufungsgericht ausgegangen, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ihrer Urteile ergibt * Falls also die Bevision, was aus ihren Parlegungen nicht klar hervorgeht, den Standpunkt einnehmen sollte, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Erstbeklagten falle keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, schon deshalb nicht haltbar sei, weil es die für die rechtliche Würdigung maßgebenden Umstände nicht erschöpfend berücksichtigt habe, so steht dies mit dem Inhalt des Berufungsurteils und des Urteils des Landgerichts, auf das das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat. Passelbe gilt auch für das Vorbringen der Bevision1/ die Tatrichter hätten den Umstand außer acht gelassen, dass SchflB^ als Flüchtling fast ausschließlich mit abgesicherten Bankkrediten gearbeitet habe, was der Erstbeklagten genau bekannt gewesen sei* Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht die Vertriebenenoigenschaft des Sch^Hfc, seine Kapitalnot und die im Zusammenhang hiermit stehende Aufnahme abgesicherter Bankkredite nicht außer acht gelassen und seinem Urteil die Annahme zugrunde gelegt hat, die Erstbeklagte habe über alle diese Einzelheiten Bescheid gewußt« Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Erstbeklagten zu rechtfertigen,, Insoweit sind aber der Nachprüfung durch den erkennenden Senat sehr enge Grenzen gesetzt, da die Präge» ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat, im wesentlichen eine Tatfrage ist (BGHZ 10, 14, 16), Bas Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt«ist, vertritt die Auffassung, die Kenntnis von dem Vertrage schließe nicht aus, daß die Erstbeklagte ohne grobe Fahrlässigkeit des Glaubens gewesen sei* die ihr von SchBfe übereigneten Waren fielen nicht unter den Vertrag mit der Klägerin, Es sieht also die Erstbeklagte trotz Kenntnis aller in Frage kommenden Tatsachen, aus denen sich, wie die Tatrichter unterstellt haben; der Schluß rechtfertigt, daß die Klägerin Eigentümerin der Strümpfe gewesen ist, deshalb als gutgläubig an, weil sie sich in einem nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Rechtsirrtum befunden habe. Entscheidend für den guten Glauben ist nämlich die Unkenntnis des Rechtsmangels, der Glaube an das Vorhandensein des Eigentums des Veräußerers, nicht aber die Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsachen, die dem vom Erwerber zu Unrecht unterstellten Eigentumserwerb seines Veräußerers zugrunde liegen (RGZ 74, 354, 356; BGB RGRK 11. Wie die Tatrichter zutreffend erkannt haben, stellte sich die von ihnen zu beantwortende Frage dahin, ob es der Erstbeklagten Infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 15- Oktober 1950 an allen später in die Geschäftsräume des SchflIB eingebrachten Rohstoffen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten ohne Rücksicht darauf Eigentum erwarb, ob SchflHH die Rohstoffe mit Mitteln angeschafft hatte, die aus der Veräußerung der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 15. Oktober 1950 in den Sicherungsräumen befindlichen Bohstoffen und der daraus hergestellten Erzeugnisse stammten, oder ob die Erstbeklagte, ohne daß sie der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, annefamen durfte» daß in den Räumen in KQP-KrfllHHHft sich auch solche von Schfil^^ hergestellten Produkte befanden, an denen die Klägerin nicht auf Grund des Vertrages vom 15- Oktober 1950 Eigentum erworben hatte. Angesichts der Zweifel, die der Wortlaut des Vertrages aufgibt und die sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht eingehend erörtert worden sind, enthält es keinen Rechtsfehlerf wenn die Tatrichter insoweit grobe Fahrlässigkeit der Erstbeklagten verneint haben. Wie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, hat nämlich nicht nur der von der Erstbeklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt sich nach Überprüfung der Verhältnisse auf den Standpunkt gestellt, daß die Strümpfe der Erstbeklagten wirksam übereignet worden seien, sondern hat auch der Konkursverwalter über das Vermögen des SchflHP?

Zitierte Normen: § 930 BGB § 420 ZPO
BGBWareErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteKlägerin®EigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Bachsehlagewerks	Ja	y
Amtliche Sammluhgs nein	2359	076	'
BGB § 933
Gibt der Konkursverwalter eine von dem Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung gemäß § 930 BGB veräußerte Sache, die ihm nicht gehörte, an den gutgläubigen Erwerber heraus, so erwirbt dieser auch dann Eigentum, wenn der Konkursverwalter damit einen vermeintlichen Aussonderungsanspruch des Erwerbers zu erfüllen glaubte»
BGH, Ort. Vo 29. September 1959 - VIII ZE 95/58 - OLG Hamburg
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VIII ZR 95/58
Verkündet am 29« September 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ki®® S®E- und	St®®®®	Sp®®®	zu
 Kflp in K|®. Ro®®®H®T®4®> gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand?	_
i. Oberbürgermeister Br« Mü®®® und 2» Bürgermeister Br, 19 inl®®, Hafli,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
gegen
1. die offene Handelsgesellschaft in Firma Ml Import. Export. Fabrikation in Hfl|9 ® Straße®,
2c deren Gesellschafter a 1 Oskar B®®®,
b) Günther 3I®|®, beide wohnhaft in Hamburg 1,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ®9 -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. April 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand?
Der heiraatvertriebene Kaufmann Friedrich E. Sch^K betrieb seit 1945 in die Herstellung von Strickwaren in geringem Umfang, Im Juni 1949 pachtete er von der Erstbeklagten, deren Gesellschafter die beiden anderen Beklagten sind,
12 Rundstrickstrumpfautomateh und befaßte sich seitdem fast ausschließlich mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Strümpfenc Im Februar 195o gewährte ihm die Klägerin nach Übereignung von Maschinen und Abtretung von Forderungen einen Kredit von )o ooo DM. In der Folgezeit bemühte sich
 bei der Klägerin um ein weiteres Darlehen von Icoooo DM zwecks Vergrößerung seines Betriebes. Die Landesgarantie-kasse Schleswig-Holstein machte die Übernahme der Bürgschaft für diesen Betrag davon abhängig, daß der Kredit abgesichert wurde, die Erstbeklagte an Schfl^ in Höhe von 3o ooo DM ebenfalls Kredit gewährte und die Klägerin ihm zusätzlich weitere Io ooo DM zur Verfügung stellte. Die Klägerin und
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SchflBM schlossen darauf am Io. Oktober 195o einen Sicherungsübereignungsvertrag, der sich auf "sämtliche Rohstoffe (Garne) und daraus Halb- und FertigfabrikateM bezog, die sich in den Fabrikationsräumen des SchflBft in und Kf^, Hc^HBMtraße befanden und mit 62 25o,76 DM bewertet wurden«» Schmidt versicherte, daß er Eigentümer der Ware und zur freien Verfügung über sie berechtigt sei. Ihm war in dem Vertrage gestattet, die Ware zu verarbeiten und sie im eigenen.Namen, aber für Rechnung der Klägerin zu verkaufen. Indes war er verpflichtet, den beim Verkauf erzielten Erlös an die Klägerin abzuführen. Die bei Stundung des Kaufpreises entstehenden Forderungen trat Sch^H) an die Klä-gerin-ab« Jedoch war im Vertrage vorgesehen, daß SchflH) er-mächtigt sein sollte, für die Klägerin mit dem erzielten Kauf-
 
preis andere Waren zu kaufen, die er unverzüglich dem Lager, das er für die Klägerin verwahrte, einzuverleiben hatte Mit der Einverleibung und der damit verbundenen Übernahme der Verwahrung für die Klägerin sollten die angekauften '.Yaren deren Eigentum werden, Außerdem über eignete SchflB^ der Klägerin durch Vertrag vom 16, Oktober 1950 Maschinen im Gesamtwert von 35 095 DM. Daraufhin stellte die Klägerin einen Kredit von 71 000 DM und nach Übereignung weiterer Maschinen im Dezember 1950 die restlichen 29 000 DM zur Verfügung, Später wurde der Kredit noch erweitert. Im Jahre •952 schlossen die Klägerin und SchtfP eine Reihe weiterer Sicherungsübereignungsverträgeo Auch trat Schflfe Außenstände an die Klägerin ab. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. Oktober 1950 wurde am 7. Januar 1953 durch eihen neuen Sicherungsübereignungsvertrag ersetzt9 jedoch waren die Vertragsschließenden sich darüber einig, daß dadurch an den derzeit bestehenden Verhältnissen nichts geändert werden sollte»
Der Kredit der Erstbeklagten an SchflV wurde durch Übereignung mehrerer Maschinen gesichert* Später wurde ein Teil dieser Maschinen verkauft» Darauf schrieb Schfl^ am i2c September 1952 an die Erstbeklagte«
H Ich, der Kaufmann Friedrich Bö SchflP, stehe mit der Firma MflBP&TflPin ständiger Geschäftsyerbin-dungo Zur Sicherung aller Ansprüche, welche bereits entstanden sind und noch entstehen werden, verpfände ich der genannten Firma die na&hstehend aufgeführten Waren:
(Es folgt eine AufsteMung von verschiedenen Strumpfqualitäten mit einem Gesamtwert von DM 11 369,01).“
Diese vorbezeichneten Waren, welche bis zur endgültigen Abdeckung des laufenden Kontos mit der Firma MflHBl
 
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&	somit in das Eigentum dieser . Eirma über gegangen
 sind, habe ich in meinem Lager verpackt und der gesan-te Warenposten ist von mir als Eigentum der Firma & ÜMHP kenntlich gemacht > In meinen ordnungsgemäß geführten Büchern ist ebenfalls ein entsprechender Vermerk aufgenommen worden.”
Pie im Schreiben aufgeführten Waren wurden in den Geschäftsräumen des SchflD in	in	einer	Kiste mit
 der Aufschrift: Eigentum von M. & T.” auf bewahrt*
Am 4. Februar 1953 teilte SchflHl seinen Gläubigern mit, daß er seine Zahlungen eingestellt habe. Er beantragte später die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. In dem Vergleichsvorschlage, der von dem vorläufigen Vergleichsverwalter unterbreitet wurde, war die Erstbeklagte als Sicherungs- und Eigentumsvorbehaltsgläubigerin für ausgesonderte Waren im Werte von 10 019?05 DM aufgeführt. Ein Vergleich kam indessen nicht zustande, vielmehr wurde am 3* Oktober '953 der Vergleichsantrag abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Auf Anfrage der Erstbeklagten erkannte der Konkursverwalter unter dem 24. Oktober 1953 deren Eigentum an den in dem Brief des SchflP voffi 12. September 1952 aufgeführten, in der Kiste aufbewahrten Strumpfwaren an. Ende 1953 forderte der Konkursverwalter die Erstbeklagte auf, diese Waren ab-zuholen. Sie nahm darauf die Strümpfe an sich und veräußerte sie später. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die ivon ScMBH^auf Grund des Briefes vom 12. September 1952 für die Erstbeklagte in der Kiste aufbewahrten Gegenstände ihr Eigentum gewesen seien. Sie hat bei dem Landgericht Kiel gegen die
 
Beklagten Klage auf Auskunftserteilung darüber erhoben; welche Waren die Beklagten in ihren Besitz genommen und veräußert sowie welchen Erlös sie daraus erzielt haben. Außerdem hat sie mit der Klage Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrages nebst Zinsen verlangt. Nachdem die Sache an das Landgericht Hamburg verwiesen worden war, hat die Klägerin nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen beantragt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewieseiio Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten begehren, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
EntseheidungsgrÜnde%
Die Revision ist nicht begründet.
1c Bas Berufungsgericht hält die hier in Frage stehende Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und Sch4H^ für unwirksam, da die übereigneten Waren nicht mit.der notwendigen Bestimmtheit bezeichnet worden seien, Biese von der Revision bekämpfte Annahme erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Berufungsgericht seinen Erwägungen die vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in B GHZ 2i, 52 entwickelten Gedankengänge zugrunde gelegt hat, von denen-der erkennende Senat in seinem erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 24» Juni 1958 - VIII ZR 205/57 (BGHZ 28, 16) ausdrücklich abgegangen ist. Es bedarf jedoch insoweit keiner abschließenden Stellungnahme, denn die Abwei-
 
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sung der Klage wird jedenfalls von der in dem Urteil an letzter Stelle gegebenen Hilfsbegründung getragen. die Erstbeklagte habe Eigentum an den in Präge stehenden Strümpfen kraft guten Glaubens erworben« so daß sich das Urteil, wie noch darzulegen sein wird, im Ergebnis als richtig erweist«
2. Auch wenn nämlich, was das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung zugunsten der Klägerin unterstellt hat, diese - und nicht SchflBfc - Eigentümerin der von SchflBb in die Kiste mit der Aufschrift "Eigentum von M« & T« ” eingepackten Strümpfe gewesen ist, hat die Erstbeklagte an den Waren Eigentum erworben, falls sie SchflPl gutgläubig für den Eigentümer gehalten hat, denn nach §§ 932 ff BGB wird der gutgläubige Erwerber von beweglichen Sachen auch dann ihr Eigentümer, wenn sie dem Veräußerer nicht gehört haben-
3* Ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 932 ff BGB ist allerdings nur dann möglich, wenn eine Veräußerung entsprechend §§ 929 ff BGB durch einen Nichteigentümer stattgefunden hat«
Es muß also eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegen, und es muß weiter eine Übergabe oder Ersatzübergabe der Sachen erfolgt sein«
a) Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, daß die Erstbeklagte hier schon deshalb kein Eigentum an den Strümpfen erlangt haben könne, weil es an einer Einigung über den Übergang des Eigentums von Schfl^ auf die Erstbeklagte gefehlt habe, wie die Revision unter Hinweis auf den Wortlaut des Schreibens vom 12. September 1952 geltend macht, in dem der Ausdruck "verpfänden" gebraucht worden ist.
 
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«, Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung der Parteien, die im Schreiben des Sch^H^ vom 12. September 1952 ihren Niederschlag gefunden hat, verweist das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts. Dieses hat aber die Verwendung des Ausdruckes "verpfänden11 in dem Schreiben vom 12. September 1952, die es damit erklärt, daß SchBB als I>aie sich über den Unterschied zwischen den Rechtsbegriffen Verpfändung und Sicherungsübereignung nicht klar gewesen sei, nicht als entscheidend angesehen, sondern aus Wortlaut. Sinn und Zweck des Vertrages und dem Verhalten des SchflBP den Schluß gezogen, daß Sch^BP der Erstbeklagten das Eigentum an der Ware zur Sicherung übertragen und die Kiste mit den Strümpfen nunmehr als fremdes Eigentum (gemeint ist: Eigentum der Erstbeklagten) verwahren wollte. Diese Würdigung des Landgerichts enthält eine mit dem Wortlaut des Schreibens vom 12. September 1952 vereinbare und weder gegen Auslegungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßende, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung der Vereinbarung der Parteien, die keinen Kcchts-fehler erkennen läßt und die der erkennende Senat daher seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen muß.
b) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat es auch nicht an einer die Übergabe ersetzenden Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses zwischen SchB^ und der Erstbeklagten gefehlt, vermöge dessen die Erstbeklagte als Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt hat. Das Landgericht, dem das Berufungsgericht sich angeschlossen hat, ist, v/ie bereits erwähnt, bei der Auslegung der Vereinbarung zu dem Ergebnis gelangt, daß SchBH) die in der Kiste befindlichen
 
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Waren für die Erstbeklagte verwahren wollte und sollte> Daß aber ein Verwahrungsvertrag ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB darsbellt, ist in Schrifttum und Rechtsprechung niemals in Zweifel gezogen worden, so daß es keiner Stellungnahme zu der umstrittenen Präge bedarf, ob bei einer Sicherungsübereignung bereits der Sicherungsvertrag zwischen Treugeber und Treunehmer als solcher ein ausreichendes konkretes Besitzmittlungsverhältnis darstellt oder ob unter Anlehnung an die gebräuchlichen Vertragsformen des bürgerlichen Rechts ein derartiges Verhältnis darüber hinaus noch ausdrücklich vereinbart werden muß (vgl. dazu Wolff / Raiser Sachenrecht 10. Bearbeitung § 180 II 3 und Anm.. 9 S- 741)*
4. Zuzugeben ist der Revision, daß nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 933 BGB, der hier maßgebend ist, da eine Veräußerung nach § 930 BGB in Frage steht, der gutgläubige Erwerber Eigentum erst in dem Augenblick erlangt, in dem ihm die Sachen von dem Veräußerer übergeben werden. Zu Unrecht vermißt jedoch die Revision eine solche "Übergabe** der Waren, wie sie das Gesetz erfordert.- Die Bestimmung des § 933 BGB ist nämlich, worauf Wolff / Raiser (aaO § 69 II 2 c S. 256) und Staudinger (BGB 11. Aufl. § 933 Kr. 2) mit Recht hinweisen, zu eng gefaßt. Er ist dahin auszulegen, daß es zu seiner Anwendung genügt, wenn der Erwerber den Besitz "auf Grund der Veräußerung*1, d.h, in Vollziehung des Veräußerungsgeschäftes erhält und der Veräußerer ihn im Zusammenhang hiermit endgültig aufgibt. Diese Voraussetzungen sind hier, wie Bandgericht und Berufungsgericht übereinstimmend zutreffend angenommen haben, durch die Anfang 1954 von der Erstbeklagten auf Veranlassung und im Einverständnis mit dem Konkursverwalter über das Vermögen des Schmidt vorgenommene
 
Abholung der Sachen aus den Geschäftsräumen in KflB-KrflP-flP erfüllt (vgl. BGB RSRK 11- Aufl* § 933 Anm. 4 a.E;
OLG Augsburg SeuffArch 70 Ur. 154)c Sine Wiederholung der Willenseinigung über den Eigentumsübergang, die die Revision anscheinend «für erforderlich hält, braucht in diesem Zeitpunkt nicht zu erfolgen (Staudinger aaO), Deshalb ‘ist es auch ohne Bedeutung, daß der Konkursverwalter, worauf die Revision hinweist, die Waren in Erfüllung eines vermeintlichen Aussonderungsanspruchs der Erstbeklagten, zu dessen Anerkennung er befugt war, herausgegeben hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr lediglich der Realakt, der " Übergabe in dem erörterten Sinne. Auf die Beweggründe des Konkursverwalters, der insoweit lediglich anstelle des ursprünglichen Veräußerers tätig geworden ist, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an. Die Handlungsweise des Konkursverwalters lief bei der besonderen Lage des Falles auch nicht etwa dem Konkurszwecke zuwider, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Vollendung des Eigentumserwerbs der Erstbeklagten bestehen. Das Urteil RGZ 81, 141 steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, da es in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle an einer Einigung zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Erwerber fehlte, ohne die allerdings ein gut- ) gläubiger Eigentumserwerb auch gemäß § 933 BGB nicht möglich ist, während sich hier nach den tatrichterlichen Feststellungen Schmidt und die Erstbeklagte darüber einig gewesen sind, daß das Eigentum an den in der Kiste befindlichen Strümpfen auf die Erstbeklagte übergehen sollte, und sie außerdem ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, nämlich einen Verwahrungsvertrag, vereinbart haben. In einem derartigen Falle erwirbt aber nach dem Ausgeführten der gutgläubige Erwerber Eigentum in dem Augenblick, in dem er im Einverständnis mit dem Kon-
kursverwalter Uber das Vermögen des Veräußerers den unmittelbaren Besitz an den Gegenständen erlangt, auf die sich die Einigung mit dem Veräußerer bezieht*
5- Ebensowenig kann den Darlegungen der Revision gefolgt werden, mit denen sie geltend macht, daß die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den Strumpfwaren nicht gutgläubig gewesen sei.
Gemäß § 932 Abs, 2 BGB ist der Erwerber dann nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört, wobei, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Erstbeklagte die Waren abgeholt hat, also Anfang 1954» Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat darauf berufen, daß den Beklagten bedingter Vorsatz zur Last falle, da sie den Willen gehabt hätten, sich die Strümpfe auch dann anzueignen, wenn sie der Klägerin gehört haben sollten« Dieses Vorbringen findet in den Feststellungen, die in den Tatsachenrechtszügen getroffen sind keine Stütze, Die für den bösen Glauben der Beklagten beweispflichtige (vgl« BGB RGRK 11/Aufls § 932 Anm« 19) Klägerin hat nicht einmal ausreichende Tatsachen dafür vorgetragen, daß bedingter Vorsatz auf seiten der Beklagten vorhanden gewesen sein könnte« Vielmehr spricht ihr gesamtes Verhalten, wie es nachstehend noch näher erörtert wird, entscheidend gegen diese von der Revision nicht weiter begründete Annahme«
Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob der Erstbeklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit deswegen zu machen ist, weil sie an das Eigentum des Veräußerers geglaubt hat*
Dieser Vorwurf wäre lediglich dann begründet, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hätte, was im gegebenen Palle jedem hätte einleuchten müssen (vgl0 BGHZ Io, 14» *6).
a) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausdrücklich verwiesen worden ist, hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Erst beklagte noch vor der Abholung der Waren von dem Vertrage vom 15« Oktober 1950 Kenntnis erhalten hat und daß ihr auch der Standpunkt.der Klägerin, sie sei Eigentümerin der in der Kiste befindlichen Strümpfe, bekannt gewesen ist» Angesichts dieser Unterstellung erledigt sich die Verfahrensrüge der Revision« das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Klägerin auf Vernehmung des Abteilungsleiters ThtfBt und des Kaufmanns Sch^Hfc als Zeugen übergangen. Die Behauptungen, für die diese Zeugen benannt sind, haben Landgericht und Berufungsgericht ersichtlich als wahr unterstellt, Dasselbe gilt auch für den Inhalt de3 Bestätigungsschreibens der Erstbeklagten vom 14« Juni 1950 , auf das die Klägerin bereits in der Klageschrift Bezug genommen hat. Im übrigen fehlt es insoweit auch an einem zulässigen Beweisantritt (§ 420 ZPO), so daß das Berufungsgerieht schon aus diesem Grunde auf das erwähnte Schreiben nicht einzugehen brauchteo
 bj Die Bedingungen, von denen die Landesgarantiekasse die Übernahme der Bürgschaft für das von der Klägerin dem SchflHI zu gewährende Darlehen abhängig gemacht hatte, sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils im einzelnen angeführt worden, wie die Revision selbst hervorhebt.. Ebenso sind dort die Sanierungsverhandlungen zugunsten des SchflHft zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten erwähnt worden.

A
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Per Bevision muß daher zwar darin gefolgt werden, daß die Erstbeklagte von allen Umständen, aus denen die Bevision den Schluß auf grobe Fahrlässigkeit der Erstbeklagten hinsichtlich des Eigentums des SchflHI an den StrUmpfen ziehen will, weitgehend unterrichtet gewesen ist* Hiervon sind aber auch das Landgericht und das Berufungsgericht ausgegangen, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ihrer Urteile ergibt * Falls also die Bevision, was aus ihren Parlegungen nicht klar hervorgeht, den Standpunkt einnehmen sollte, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Erstbeklagten falle keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, schon deshalb nicht haltbar sei, weil es die für die rechtliche Würdigung maßgebenden Umstände nicht erschöpfend berücksichtigt habe, so steht dies mit dem Inhalt des Berufungsurteils und des Urteils des Landgerichts, auf das das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat. nicht in Einklang. Passelbe gilt auch für das Vorbringen der Bevision1/ die Tatrichter hätten den Umstand außer acht gelassen, dass SchflB^ als Flüchtling fast ausschließlich mit abgesicherten Bankkrediten gearbeitet habe, was der Erstbeklagten genau bekannt gewesen sei* Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht die Vertriebenenoigenschaft des Sch^Hfc, seine Kapitalnot und die im Zusammenhang hiermit stehende Aufnahme abgesicherter Bankkredite nicht außer acht gelassen und seinem Urteil die Annahme zugrunde gelegt hat, die Erstbeklagte habe über alle diese Einzelheiten Bescheid gewußt«
c) Pie Entscheidung hängt mithin allein davon ab, ob die festgestellten oder zugunsten der Klägerin unterstellten Umstände der von dem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Würdigung entgegenstehen,- sie reichten nicht aus, um den
 
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Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Erstbeklagten zu rechtfertigen,, Insoweit sind aber der Nachprüfung durch den erkennenden Senat sehr enge Grenzen gesetzt, da die Präge» ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat, im wesentlichen eine Tatfrage ist (BGHZ 10, 14, 16), Bas Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt«ist, vertritt die Auffassung, die Kenntnis von dem Vertrage schließe nicht aus, daß die Erstbeklagte ohne grobe Fahrlässigkeit des Glaubens gewesen sei* die ihr von SchBfe übereigneten Waren fielen nicht unter den Vertrag mit der Klägerin, Es sieht also die Erstbeklagte trotz Kenntnis aller in Frage kommenden Tatsachen, aus denen sich, wie die Tatrichter unterstellt haben; der Schluß rechtfertigt, daß die Klägerin Eigentümerin der Strümpfe gewesen ist, deshalb als gutgläubig an, weil sie sich in einem nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Rechtsirrtum befunden habe. Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.» Entscheidend für den guten Glauben ist nämlich die Unkenntnis des Rechtsmangels, der Glaube an das Vorhandensein des Eigentums des Veräußerers, nicht aber die Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsachen, die dem vom Erwerber zu Unrecht unterstellten Eigentumserwerb seines Veräußerers zugrunde liegen (RGZ 74, 354, 356; BGB RGRK 11. Aufl. § 932 Anra, 24; Staudinger aaO § 932 Nr. 23? vgl, auch BGHZ 2, 37, 51, 53). Wie die Tatrichter zutreffend erkannt haben, stellte sich die von ihnen zu beantwortende Frage dahin, ob es der Erstbeklagten Infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 15- Oktober 1950 an allen später in die Geschäftsräume des SchflIB eingebrachten Rohstoffen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten ohne Rücksicht darauf Eigentum erwarb, ob SchflHH die Rohstoffe mit Mitteln angeschafft
 hatte, die aus der Veräußerung der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 15. Oktober 1950 in den Sicherungsräumen befindlichen Bohstoffen und der daraus hergestellten Erzeugnisse stammten, oder ob die Erstbeklagte, ohne daß sie der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, annefamen durfte» daß in den Räumen in KQP-KrfllHHHft sich auch solche von Schfil^^ hergestellten Produkte befanden, an denen die Klägerin nicht auf Grund des Vertrages vom 15- Oktober 1950 Eigentum erworben hatte. Angesichts der Zweifel, die der Wortlaut des Vertrages aufgibt und die sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht eingehend erörtert worden sind, enthält es keinen Rechtsfehlerf wenn die Tatrichter insoweit grobe Fahrlässigkeit der Erstbeklagten verneint haben. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich der Erstbeklagten auch nicht der Vorwurf machen, sie habe ihr zu demutbare Nachforschungen darüber unterlassen, ob Rechte der Klägerin verletzt wurden. Wie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, hat nämlich nicht nur der von der Erstbeklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt sich nach Überprüfung der Verhältnisse auf den Standpunkt gestellt, daß die Strümpfe der Erstbeklagten wirksam übereignet worden seien, sondern hat auch der Konkursverwalter über das Vermögen des SchflHP? ein Rechtsanwalt und Nobar, diese Auffassung geteilt, die zudem auch vom Landgericht und Oberlandesgericht gebilligt worden ist. Unter diesen Umständen läßt sich daher in der Tat eine Verpflichtung der Beklagten zu weiteren Nachforschungen nicht bejahen-
Hat aber die Erstbeklagte an den Strümpfen jedenfalls gutgläubig Eigentum erworben, so ist die Klage unbegründet,
 
so daß die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben kann -
Bie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPOr
 Sr- Großmann	Br«	Gelhaar	Artl.
Br, Spieler
 Br. Borsehe1