ob eine Globalzession, die sich eine Bank zur Sicherung ihres Kredits von einem Kunden geben läßt, we-gen notwendig eintretender Benachteiligung der Warengläubiger, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben (vglo BGHZ 30, 149)» auch dann nichtig ist, wenn die Bank ihren Kunden verpflichtet, den Kredit in erster Linie zur Bezahlung der Vorbehaltsgläubiger zu verwenden (Ergänzung zu VIII ZK 43/59 vom 20 Februar I960 = IM BGB § 398 Nr« 10 « NJW I960, 1003)* Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt? Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, soweit nicht bereits vorstehend darüber entschieden worden ist« Der Bauunternehmer B^|p» fiel am 28„ April 1964 in KonkurSo Die Beklagte war seine Bankverbindung0 Durch Global-abtretungsvertrag vom 5» September 1962 hatte sie sich von B^BI "als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche” dessen "sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen (seine) Abnehmer” abtreten lassen? „et daß die Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind (zoB0 an einen Lieferanten durch verlängerten Eigentümsvorbehalt Un seinen Lieferungsbedingungen) ooo Soweit dies dennoch der Ball sein sollte, verpflichtet sich der Sicherüngsgeber, den Kredit in erster Linie zur Ausräumung des verlängerten Eigentumsvorbehalts «To« zu verwenden« (4) Soweit der Bank abgetretene Forderungen etv/a dennoch von den Lieferanten des Sicherungsgebers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigterweise in Anspruch genommen v/erden können, soll die Abtretung erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts v/irksam v/erden oooM Forderungen hätten aufgrund der Rr, 8 ihrer Lieferungsbedingungen in Höhe ihrer Forderungen gegen ihr zugestanden und verlangt deshalb gemäß § 816 BGB von der Beklagten (16 019,45 + 17 223,02 =) 33 242,47 DH, weil in dieser Höhe die Beklagte unberechtigt ihre (der Klägerin) Forderungen eingezogen habe. Io Rach dem Globalabtretungsvertrag von 1962 gingen die Forderungen B0^B gegen seine “Abnehmer“ mit ihrer Entstehung, also mit dem Abschluß des Lieferungsoder leistungsvertrageo zwischen B^|B^und seinem Abnehmer, auf die Beklagte über. Käufer oder dem Einbau in ein Grundstück eines Britten, also mit der Ausführung des Bieferungs- oder leistungsvertrage So Da auch für die Abtretung künftiger Forderungen, insbesondere auch im Verhältnis zwischen Vorbehaltsgläubiger und Sicherungsgläubiger der Grundsatz der zeitlichen Priorität gilt (BGHZ 52, 361, 363 )<> sind deshalb, wenn man die Rechtswirksamkeit sowohl des Globalabtretungsvertrages wie des verlängerten Eigentumsvorbehalts unterstellt, die streitigen Forderungen auf die Beklagte übergegangen<> Der erst später seine Wirksamkeit entfaltende verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin ging dann ins Beere0 Zu Hecht hat deshalb das Berufungsgericht,in erster Linie auf die Hechtsv/irksamkeit des Globalabtretungsvertrages abgehoben o Zo Nr0 3 der dem Globalabtretungsvertrag zugrunde liegenden ABAF regelt in gewissem Umfang auch das Verhältnis zwischen der globalabtretung und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Warengläubigern-0 Bas Berufungsgericht legt diese Bestimmungen dahin aus, die Beklagte habe nicht etwa dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Warengläubigern einen Vorrang vor der Globalabtretung eingeräumt, vielmehr habe der Vorrang der Globalabtretung nach dem Prioritätsgrundsatz voll bestehen bleiben sollen«, Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision nichto Ba insoweit auch ein Verstoß gegen materiell-rechtliche Auslegungsregeln nicht ersichtlich ist, ist die Auslegung für das Revisionsgericht verbindliche Bemnach machte die Globalabtretung alle von B^^^ mit seinen Bieferanten vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Eigentumsvorbehalte unwirksam, soweit diese nicht im Zeitpunkt Zwar ergebe der Vertrag, im Zusammenhang mit den ABAE* daß die Beklagte damit rechnen mußte * würde nach Abschluß des Abtretungsvertrages Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhalten ber Beklagten möge auch klar gewesen sein* daß die Lieferanten in diesen Bällen wegen praktischer Unwirksamkeit ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts geschädigt werden könnten« bas beweise aber noch keine sittlich vorwerfbare Gesinnung., 3« a) Me Klägerin hat ausdrücklich behauptet - und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten -* im Baugewerbe sei der verlängerte Eigentumsvorbehalt branchenüblich und die Pirma B^l^^ habe praktisch Waren auf Kredit nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erhalten können; dies habe die Be- Dies konnte das Berufungsgericht umso unbedenklicher annehmen, als die ABAP der Beklagten seihst von der Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen den Rechten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt und der Globalabtretung ausgehen» Da andererseits die Globalabtretung umfassend sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Firma B^H^ aus Lieferungen und Leistungen an ihre Kunden erfaßte, mußte die Firma deshalb, wenn sie ihr Geschäft aufrecht erhalten und - was als ausgeschlossen angesehen werden kann -Waren nicht nur gegen Vorkasse beziehen wollte, ihre Lieferanten notwendig darüber täuschen, daß die mit ihnen vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts wirkungslos war«, Dieser Fall entspricht in allen wesentlichen Umständen dem durch BGHZ 30, 149, 152 f entschiedenen Fall,mit dem alleinigen Unterschied, daß die Globalabtretung in jenem Fall nicht so umfassend war, wie sie es in diesem ist«. b) Klause ln 5 wie sie Nr« 3 Abs«, (3) der ABAF enthält , beeinflussen - ebenso wie die Klausel des verlängerten Eigentumsvorbehalts - zunächst in keiner f Weise den Geschäftsablauf bei dem Kunden, mit dem sie vereinbart sind« Dieser verfügt Uber die Waren und die Forderungen gegen den Abnehmer ebenso wie wenn er weder die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts noch eine Globalabtretung vereinbart hätte« Die Klauseln haben Bedeutung überhaupt nur für den Fall einer Krise des Kunden« Dann deckt die Bank ihre Globalabtretung, die Warengläubiger decken ihre verlängerten Eigentumsvorbehalte auf, und zwischen beiden ist auszutragen, wer von ihnen zu dem Zuge kommt0 Schon aus diesem normalen Geschehensablauf ergibt sich, wie wenig in der Regel Klauseln der hier fraglichen Art das Verhalten des einen Vertragsteils vor der Krise zu beeinflussen vermögen« tatsächlich sind aber auch Verhaltenspflichten, wie sie in den ABAF für den Kreditnehmer begründet werden, unpraktikabelo B^^^ war es schwerlich zuzu demuten, seinen Lieferanten, die ihm unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern wollten, in federn Falle die mit der Beklagten vereinbarte Globalabtretung mitzuteilen„ Er hätte dadurch nur seinen Kredit untergraben, aber nicht etwa eine Belieferung ohne verlängerten EigentumsVorbehalt erreicht« Denn im Geschäftsleben werden in aller Regel Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder erbeten noch gewährt* Auch die Verpflichtung Besolde, Lieferanten, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatten, ’'unverzüglich mit dem ihm von der Bank gewährten Kredit zu bezahlen”, war prak- e) Dasselbe gilt für die im Globalabtretungsvertrag selbst enthaltene Bestimmung, daß die Beklagte verpflichtet war, wenn die Zessionen die gewährten Kredite um 50 $> überstiegen, nach ihrer Wahl Forderungen in entsprechender Höhe freizugeben0 Diese Bestimmung mag zwar der Globalabtretung den Charakter eines Knebelungsvertrages nehmen (vglo BGHZ 3655 366, 370), über den hier nicht zu befinden ist, hier allein entscheidende-;: (Tatsache, daß die Globalabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen B^^fc notwendig dazu drängte, laufend seine Pflichten gegenüber seinen Lieferanten in grober Weise 4o Für den Erfolg der Klage und der Revision kommt es demnach auf die vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht beantwortete Frage an, ob die Klägerin aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts (lTre 8 ihrer Lieferungsbedingungen) sie erworben hat« Bas ist für einen Teil der Forderungen der Firma - nämlich für die Forderungen aus Dienstleistungen -zu verneinen, wie sich aus den Lieferungsbedingungen selbst ergibto Nr.0 8 der Lieferungsbedingungen enthält in Satz 1 den einfachen, in Satz 2 den verlängerten Eigentumsvorbehalt für von der Klägerin "gelieferte Waren"o Baß damit - jedenfalls zunächst - der Eigentumsvorbehalt im technischen Sinne (§ 455 BGB) gemeint ist, kann nach dem Yfortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein«. Auch die übrigen Lieferungsbedingungen - angefangen von der Überschrift "Lieferungsbedingungen" bis zu Rr0 9s Gewährleistungsansprüche des Käufers gäben dem Vertragspartner der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, daß er sich nicht nur dem bei Warenlieferungen üblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt unterwarf, sondern darüber hinaus auch bei Dienstleistungen der Klägerin einen entsprechenden Teil seiner Forderung gegen seinen Kunden an die Klägerin im voraus abtrato Dies hätte die Klägerin in den nicht ausgehandelten. sondern von ihr einseitig in das Vertragsverhältnis eingeführten ’’Lieferungsbedingungen” einwandfrei klarstellen müssen» Ihr Vertragsgegner konnte sich darauf verlassen7 daß die Lieferungsbedingungen ao7 wie sie nach ihrem Wort-laut zu verstehen waren9 das Maximum dessen darste Ilten,, was die Klägerin an Sicherungen innerhalb der Geschäfts-beziehungen für sich in Anspruch nehmen wollte * Eine ausdehnende Auslegung der Nr, 8 im Sinne der KlägerinQ die diese Bestimmung sinngemäß auch auf die Sicherung ihrer Forderungen aus Dienstleistungen anwenden möchte0 kommt deshalb nicht in Betracht0 5o Das Landgericht hat angenommen, der verlängerte Eigentumsvorbehalt sei auch im übrigen und überhaupt unwirksam^ weil mit der Klausel ”entsprechend dem Wert unserer Lieferung” nicht genügend bestimmt sei9 in welcher Höhe der Kunde der Klägerin seine Forderung gegen seinen Abnehmer (oder Bauherrn) an die Klägerin abtrete o Das Berufungsgericht brauchte sich von seinem Standpunkt aus mit dieser Frage nicht zu befassen» Der Senat hält die Bedenken des Landgerichts im Ergebnis nicht für begründet. Die Klausel in Nr« 8 der "Lieferungsbedingungen1* ist auch nicht, wie die Beklagte meint, deshalb unwirksam, weil sie "bis zur völligen Tilgung (der) gesamten Forderung (der Klägerin) aus dieser Geschäftsverbindung" gelten sollte und deshalb die Gefahr einer unerträglichen Übereicherung der Klägerin mit sich bringe« Davon kann nicht die Hede sein« Denn der Kunde der Klägerin (der Bauunternehmer) durfte (vgl« Nr« 8 Abs« 2 Satz 2 der "Lieferungsbedingungen") bis zur Offenlegung der Abtretung die Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einziehen« Da der Bauherr an den Bauunternehmer in der Hegel entsprechend dem Fortschritt des Bauwerkes Abschlagszahlungen leistet, bestand schon aus diesem Grunde keine ernsthafte Gefahr, daß durch den verlängerten EigentumsVorbehalt die Klägerin bei nur noch geringer eigener Forderung unverhältnismäßig hohe Forderungen gegen den Bauherrn in Anspruch nehmen konnte« Ebensowenig kann es für die Rechtswirksamkeit der Vorbehaltsklausel von Bedeutung sein, daß, wie die Beklagte behauptet, auch andere Bahstoffhandler an die Firma unter verlänger- weil die Beklagte eine Forderung der Klägerin gegen Besold überhaupt und ferner bestreitet, Forderungen Bo-solds gegen die Bauherren aufgrund der Globalabtretung eingezogen zu haben* Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 ZB0) war deshalb gemäß § 565 ZK) die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 398o 138 Oh
Zur Frage., ob eine Globalzession, die sich eine Bank zur Sicherung ihres Kredits von einem Kunden geben läßt, we-gen notwendig eintretender Benachteiligung der Warengläubiger, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben (vglo BGHZ 30, 149)» auch dann nichtig ist, wenn die Bank ihren Kunden verpflichtet, den Kredit in erster Linie zur Bezahlung der Vorbehaltsgläubiger zu verwenden (Ergänzung zu VIII ZK 43/59 vom 20 Februar I960 = IM BGB § 398 Nr« 10 « NJW I960, 1003)*
BGH, UrtoV, 24, April 1968 - VIII ZR 94/66 - OLG Oldenburg
LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
rai zr 94/66 URTEIL
VOLKES
Verkündet am
24 <» April 1968 Klett, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Kraftv/agenspedition Kommanditgesellschaft in
B^Bpstraße^^-^P, gesetzlich vertre-ten durch den alleinvertretungsberechtigten Komplementär Kaufmann Karl in
Klägerin und Revisionskläger in 3
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrphoCo
gegen
die Filiale der Kreditbank Aktiengesell-
schaft BfBfeg gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Oskar und Joachim in
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte 9
RechtsanwäjHie und Br0
Prof c, Br o
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Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier
für Hecht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15« März 1$66 insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit einer 16 019,45 DM nebst Zinsen übersteigenden Forderung abgewiesen worden ist«.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen *
Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 1/2o
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, soweit nicht bereits vorstehend darüber entschieden worden ist«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen? führt Baggerarbeiten aus und vertreibt Baustoffe<, Zu ihren Kunden gehörte der Bauunternehmer B^B in Wilhelmshaveno In den Jahren 1963 und Anfang 1964 erbrachte die Klägerin Dienstleistungen (Transporte und Baggerarbeiten) und lieferte Baustoffe für 5 Baustellen dieses Kunden? und zwar (angeblich) Dienstleistungen für 16 019?45 DH und Baustoffe für 17 223?02 DM* Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und Bosold galten deren "Liefe-rungsbedingungen”* Nr« 8 dieser Bedingungen lautet:
"Bis zur völligen Tilgung unserer gesamten Forderung aus dieser Geschäftsverbindung behalten wir uns an den gelieferten Waren das Eigentum vor0 Wird die gelieferte Ware bezw« werden die daraus hergestellten Sachen vom Käufer wieder veräußert oder in ein Grundstück eines Dritten eingebaut? geht die Forderung des Käufers an seinen Abnehmer entsprechend dem Wert unserer Lieferung zwecks Sicherung unserer Forderung auf uns Über? ohne daß es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf0
Der Käufer ist verpflichtet? uns auf Verlangen die Anschrift des Dritten bekanntzugebene Wir haben das Recht? den Dritten von der Abtretung in Kenntnis zu setzen o11
Der Bauunternehmer B^|p» fiel am 28„ April 1964 in KonkurSo
Die Beklagte war seine Bankverbindung0 Durch Global-abtretungsvertrag vom 5» September 1962 hatte sie sich von B^BI "als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche” dessen "sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen (seine) Abnehmer” abtreten lassen? mit der Maßgabe? daß die gegenwärtigen Forderungen sofort? die
künftigen mit ihrer Entstehung auf die Bank übergingen«,
Bür das Vertragsverhältnis galten die "Allgemeinen Bedingungen der Kreditbank AG für
die Abtretung von Borderungen (ABAB)"o Biese bestimmten u.a.:
'«3. (1) OOO
(2) Der Sicherungsgeber versichert, daß er über die von der Abtretung erfaßten Borderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist? insbesondere ,
„et daß die Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind (zoB0 an einen Lieferanten durch verlängerten Eigentümsvorbehalt Un seinen Lieferungsbedingungen) ooo
Soweit dies dennoch der Ball sein sollte, verpflichtet sich der Sicherüngsgeber, den Kredit in erster Linie zur Ausräumung des verlängerten Eigentumsvorbehalts «To« zu verwenden«
(3) Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf die abgetretenen, aber künftig erst zur Entstehung gelangenden Forderungen stets zutreffend Er v/ird insbesondere darauf achten, daß an die Schuldner der abgetretenen Forderungen nach Möglichkeit nur solche Waren geliefert werden, die frei von verlängerten Eigentumsvorbehalten sind; andernfalls v/ird er, damit Lieferanten nicht geschädigt v/erden, die auf diesen Waren ruhenden Lieferantenforderungen unverzüglich mit dem ihm von der Bank geY/ährten Kredit bezahlen oder die Lieferanten auf die bereits an die Bank vorgenom-raene Abtretung hinweisen*
(4) Soweit der Bank abgetretene Forderungen etv/a dennoch von den Lieferanten des Sicherungsgebers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigterweise in Anspruch genommen v/erden können, soll die Abtretung erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts v/irksam v/erden oooM
Aufgrund dieser Globalzes'Sion hat die Beklagte angeblich Forderungen ihres Kunden gegen die Bauherren
eingezogeno Die Klägerin vertritt den Standpunkt, diese
Forderungen hätten aufgrund der Rr, 8 ihrer Lieferungsbedingungen in Höhe ihrer Forderungen gegen ihr
zugestanden und verlangt deshalb gemäß § 816 BGB von der Beklagten (16 019,45 + 17 223,02 =) 33 242,47 DH, weil in dieser Höhe die Beklagte unberechtigt ihre (der Klägerin) Forderungen eingezogen habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und zwar das Landgericht, weil der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin in Nr, 8 der Lieferungsbedingungen mangels hinreichender Bestimmbarkeit der Höhe der abgetretenen Forderungen rechtsunwirksam sei, das Berufungsgericht, weil die Forderungen aufgrund der rechtswirksamen Global Zession von 1962 der Beklagten zugestanden hätten und die Beklagte demnach berechtigterweise eigene Forderungen eingezogen habeQ Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten; die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweiseno
Ent sehe idungsgründe:
Io Rach dem Globalabtretungsvertrag von 1962 gingen die Forderungen B0^B gegen seine “Abnehmer“ mit ihrer Entstehung, also mit dem Abschluß des Lieferungsoder leistungsvertrageo zwischen B^|B^und seinem Abnehmer, auf die Beklagte über. Rach Rr* 8 der Lieferungsbedingungen der Klägerin wurde dagegen der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin - durch Übergang der Forderungen B^^^^ gegen den “Abnehmer“ auf die Klägerin - erst wirksam mit der Veräußerung an den
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Käufer oder dem Einbau in ein Grundstück eines Britten, also mit der Ausführung des Bieferungs- oder leistungsvertrage So Da auch für die Abtretung künftiger Forderungen, insbesondere auch im Verhältnis zwischen Vorbehaltsgläubiger und Sicherungsgläubiger der Grundsatz der zeitlichen Priorität gilt (BGHZ 52, 361, 363 )<> sind deshalb, wenn man die Rechtswirksamkeit sowohl des Globalabtretungsvertrages wie des verlängerten Eigentumsvorbehalts unterstellt, die streitigen Forderungen auf die Beklagte übergegangen<> Der erst später seine Wirksamkeit entfaltende verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin ging dann ins Beere0 Zu Hecht hat deshalb das Berufungsgericht,in erster Linie auf die Hechtsv/irksamkeit des Globalabtretungsvertrages abgehoben o
Zo Nr0 3 der dem Globalabtretungsvertrag zugrunde liegenden ABAF regelt in gewissem Umfang auch das Verhältnis zwischen der globalabtretung und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Warengläubigern-0 Bas Berufungsgericht legt diese Bestimmungen dahin aus, die Beklagte habe nicht etwa dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Warengläubigern einen Vorrang vor der Globalabtretung eingeräumt, vielmehr habe der Vorrang der Globalabtretung nach dem Prioritätsgrundsatz voll bestehen bleiben sollen«, Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision nichto Ba insoweit auch ein Verstoß gegen materiell-rechtliche Auslegungsregeln nicht ersichtlich ist, ist die Auslegung für das Revisionsgericht verbindliche Bemnach machte die Globalabtretung alle von B^^^ mit seinen Bieferanten vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Eigentumsvorbehalte unwirksam, soweit diese nicht im Zeitpunkt
des Abschlusses des Globalabtretungsvertrages bereits wirksam geworden waren« Das Berufungsgericht verneint gleichwohl* daß der Globaläbtretungsvertrag nach §§ 134* 138 BGB nichtig sei:
Zwar ergebe der Vertrag, im Zusammenhang mit den ABAE* daß die Beklagte damit rechnen mußte * würde nach
Abschluß des Abtretungsvertrages Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhalten ber Beklagten möge auch klar gewesen sein* daß die Lieferanten in diesen Bällen wegen praktischer Unwirksamkeit ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts geschädigt werden könnten« bas beweise aber noch keine sittlich vorwerfbare Gesinnung., wie sie § 138 BGB erfordere* auf seiten der Vertreter der Beklagten« Denn die Beklagte habe Bjf^P durch Ur« 3 Abs« (3) der ABAP die Pflicht auferlegt* Lieferanten* mit denen er einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte* unverzüglich mit dem ihm gewährten Kredit zu bezahlen oder die Lieferanten (vorher) auf die Globalabtretung hinzuweisen« Me Klägerin habe nicht dargelegt* daß die Beklagte schon beim Abschluß des Globalabtretungsvertrages habe annehmen müssen* daß Bosold diesen ihm im Interesse seiner Warengläubiger auferlegten Pflichten zuwiderhandeln würde«
✓
Ber Senat kann sich dieser Beurteilung nicht erschließen«
3« a) Me Klägerin hat ausdrücklich behauptet - und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten -* im Baugewerbe sei der verlängerte Eigentumsvorbehalt branchenüblich und die Pirma B^l^^ habe praktisch Waren auf Kredit nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erhalten können; dies habe die Be-
klagte auch gewußt«. Dies konnte das Berufungsgericht umso unbedenklicher annehmen, als die ABAP der Beklagten seihst von der Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen den Rechten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt und der Globalabtretung ausgehen» Da andererseits die Globalabtretung umfassend sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Firma B^H^ aus Lieferungen und Leistungen an ihre Kunden erfaßte, mußte die Firma deshalb, wenn sie ihr Geschäft aufrecht erhalten und - was als ausgeschlossen angesehen werden kann -Waren nicht nur gegen Vorkasse beziehen wollte, ihre Lieferanten notwendig darüber täuschen, daß die mit ihnen vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts wirkungslos war«, Dieser Fall entspricht in allen wesentlichen Umständen dem durch BGHZ 30, 149, 152 f entschiedenen Fall,mit dem alleinigen Unterschied, daß die Globalabtretung in jenem Fall nicht so umfassend war, wie sie es in diesem ist«. Ebenso wie dort die Sicherungsabtretung verstößt deshalb hier die Globalabtretung gegen § 138 BGB, weil wegen des Umfangs der Sicherung, welche die Beklagte sich geben ließ, die. Firma notwen-
dig dazu gedrängt wurde, sich gegenüber ihren Lieferanten unlauter zu verhalten» Unter solchen Umständen darf? wie der BGH schon aaO ausgeführt hat, eine Bank grundsätzlich nicht auf Kosten der Warengläubiger sich Sicherheiten verschaffen»
Der Meinung des Berufungsgerichts, hier sei der Beklagten der Umfang der von ihr in Anspruch genommenen Sicherung nicht vorzuwerfen, weil sie in den ABAF in angemessener Weise die Interessen der Warengläubiger berücksichtigt habe, kann nicht beigetreten werden»
b) Klause ln 5 wie sie Nr« 3 Abs«, (3) der ABAF enthält , beeinflussen - ebenso wie die Klausel des verlängerten Eigentumsvorbehalts - zunächst in keiner f Weise den Geschäftsablauf bei dem Kunden, mit dem sie vereinbart sind« Dieser verfügt Uber die Waren und die Forderungen gegen den Abnehmer ebenso wie wenn er weder die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts noch eine Globalabtretung vereinbart hätte« Die Klauseln haben Bedeutung überhaupt nur für den Fall einer Krise des Kunden« Dann deckt die Bank ihre Globalabtretung, die Warengläubiger decken ihre verlängerten Eigentumsvorbehalte auf, und zwischen beiden ist auszutragen, wer von ihnen zu dem Zuge kommt0 Schon aus diesem normalen Geschehensablauf ergibt sich, wie wenig in der Regel Klauseln der hier fraglichen Art das Verhalten des einen Vertragsteils vor der Krise zu beeinflussen vermögen«
tatsächlich sind aber auch Verhaltenspflichten, wie sie in den ABAF für den Kreditnehmer begründet werden, unpraktikabelo B^^^ war es schwerlich zuzu demuten, seinen Lieferanten, die ihm unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern wollten, in federn Falle die mit der Beklagten vereinbarte Globalabtretung mitzuteilen„ Er hätte dadurch nur seinen Kredit untergraben, aber nicht etwa eine Belieferung ohne verlängerten EigentumsVorbehalt erreicht« Denn im Geschäftsleben werden in aller Regel Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder erbeten noch gewährt* Auch die Verpflichtung Besolde, Lieferanten, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatten, ’'unverzüglich mit dem ihm von der Bank gewährten Kredit zu bezahlen”, war prak-
10 -
tisch bedeutungsloso Die Globalabtretung diente nicht, v;ie in dem vom Senat im Urteil vom 20 Februar I960 - VIII ZÜ 43/59 = 1 § 398 Hr« 10 * WJW I960, 1003 ~ entschiedenen Fall, der Finanzierung eines bestimmten einzelnen Geschäfts* In einem solchen Fall mag der Kreditgeber sich darauf verlassen können, daß der Kreditnehmer abredegemäß mittels dieses Kredits den Lieferanten bezahlt und deshalb die Sicherungsabtretung nicht mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidieren wird«, Hier dagegen nahm bei
der Beklagten einen laufenden Kredit in .Anspruch* Geriet er in eine Krise - und nur für diesen Fall-wurde die Globalabtretung aktuell - so war er außerstande, die Bank und seine Lieferanten zu bezahlen, und diesen konnte die Verpflichtung ihres Schuldners nichts nutzen, sie "mit dem Kredit zu bezahlen", den die Beklagte ihrem Kunden nicht mehr gewährte* Mit dem Hinweis auf Nr* 3 Abs0 (3) der ABAF kann deshalb die Beklagte die Sittenwidrigkeit der Globalabtretung nicht ausräumen*
e) Dasselbe gilt für die im Globalabtretungsvertrag selbst enthaltene Bestimmung, daß die Beklagte verpflichtet war, wenn die Zessionen die gewährten Kredite um 50 $> überstiegen, nach ihrer Wahl Forderungen in entsprechender Höhe freizugeben0 Diese Bestimmung mag zwar der Globalabtretung den Charakter eines Knebelungsvertrages nehmen (vglo BGHZ 3655 366, 370), über den hier nicht zu befinden ist, hier allein entscheidende-;: (Tatsache, daß die Globalabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen B^^fc notwendig dazu drängte, laufend seine Pflichten gegenüber seinen Lieferanten in grober Weise
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zu verletzen, kann sie nicht ausräumen«.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts verstößt deshalb der Globalabtretungsvertrag vom 5° September 1962 gegen § 138 BGB und ist nichtig«. Die Beklagte hat daher aufgrund dieses Vertrages nicht die hier streitigen Forderungen der Firma B^^^ erworben 0
4o Für den Erfolg der Klage und der Revision kommt es demnach auf die vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht beantwortete Frage an, ob die Klägerin aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts (lTre 8 ihrer Lieferungsbedingungen) sie erworben hat« Bas ist für einen Teil der Forderungen der Firma
- nämlich für die Forderungen aus Dienstleistungen -zu verneinen, wie sich aus den Lieferungsbedingungen selbst ergibto
Nr.0 8 der Lieferungsbedingungen enthält in Satz 1 den einfachen, in Satz 2 den verlängerten Eigentumsvorbehalt für von der Klägerin "gelieferte Waren"o Baß damit - jedenfalls zunächst - der Eigentumsvorbehalt im technischen Sinne (§ 455 BGB) gemeint ist, kann nach dem Yfortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein«. Auch die übrigen Lieferungsbedingungen - angefangen von der Überschrift "Lieferungsbedingungen" bis zu Rr0 9s Gewährleistungsansprüche des Käufers gäben dem Vertragspartner der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, daß er sich nicht nur dem bei Warenlieferungen üblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt unterwarf, sondern darüber hinaus auch bei Dienstleistungen der Klägerin einen entsprechenden Teil seiner Forderung gegen seinen Kunden an die Klägerin im voraus abtrato Dies hätte die Klägerin in den nicht ausgehandelten.
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sondern von ihr einseitig in das Vertragsverhältnis eingeführten ’’Lieferungsbedingungen” einwandfrei klarstellen müssen» Ihr Vertragsgegner konnte sich darauf verlassen7 daß die Lieferungsbedingungen ao7 wie sie nach ihrem Wort-laut zu verstehen waren9 das Maximum dessen darste Ilten,, was die Klägerin an Sicherungen innerhalb der Geschäfts-beziehungen für sich in Anspruch nehmen wollte * Eine ausdehnende Auslegung der Nr, 8 im Sinne der KlägerinQ die diese Bestimmung sinngemäß auch auf die Sicherung ihrer Forderungen aus Dienstleistungen anwenden möchte0 kommt deshalb nicht in Betracht0
Die Revision der Klägerin ist demnach jedenfalls insoweit unbegründet 5 als die Vor ins tanzen die Klage in Höhe von 16 019?45 HM abgewiesen haben0
5o Das Landgericht hat angenommen, der verlängerte Eigentumsvorbehalt sei auch im übrigen und überhaupt unwirksam^ weil mit der Klausel ”entsprechend dem Wert unserer Lieferung” nicht genügend bestimmt sei9 in welcher Höhe der Kunde der Klägerin seine Forderung gegen seinen Abnehmer (oder Bauherrn) an die Klägerin abtrete o Das Berufungsgericht brauchte sich von seinem Standpunkt aus mit dieser Frage nicht zu befassen» Der Senat hält die Bedenken des Landgerichts im Ergebnis nicht für begründet.
Die Frage5 welche Anforderungen bei der Vorausabtretung von künftigen Forderungen an die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung oder des Umfangs der Abtretung zu stellen sind? ist von der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortet \«>rden* Der Bundesgerichtshof hat sich von der vom Reichsgericht (RGZ 1490 969 1015 102; 1555 269 29) zuletzt vertretenen
strengen Auffassung? es müsse abstrakt für jeden denkbaren Pall Gegenstand und Umfang der Abtretung zweifelsfrei geregelt sein? distanziert (BGHZ 7? 365? 369)<> Der vorliegende Pall gibt keine Veranlassung? zu diesem umstrittenen Problem (vgl»von Caemmerer? JZ 1953? 93; Westermann? Interesoenkollisionen? 1954) grundsätzlich Stellung zu nehmen«, Der Senat hat sich in dem Urteil VIII ZR 150/62 vom 23«, Oktober 1963 (KJW 1964, H9 =*
WM 1963? 1248 = BB 1963? 1354 = BGHWarn 1963? 532) mit einer Vorbehaltsklausel befaßt? nach der der Umfang der Porderungsabtretung durch den ’’Wert der Vorbehaltsware” bestimmt war«. Eine solche Klausel ist? wie der Senat eingehend begründet hat? dahin auszulegen? daß der Vorbehaltskäufer seine Forderung gegen seinen Abnehmer zu dem Beträge abtritt? der dem zwischen )VorbehaltsVerkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbarten Preis der Vorbehaltsware entspricht«, Damit ist der Umfang der Abtretung genügend bestimmto Das gleiche gilt für die hier streitige Klausel ’’entsprechend dem Wert unserer Bieferung”, Auch diese Klausel ist dahin auszulegen? daß der zwischen der Klägerin und ihrem Kunden vereinbarte Kaufpreis den Umfang bestimmt? zu dem der Kunde die Forderungen gegen seinen Abnehmer im voraus an die Klägerin abtritt o
Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Urteil VIII ZR 108/58 vom 12, Februar 1959 W BGB § 398 Nr, 8 = WM 1959? 432), Dort ist nicht? wie vereinzelt angenommen worden ist (Falandt/Danckelmann 26, Auf1, § 398 Anm, 3d) ausgesprochen? daß bei Die-ferungen seitens eines Baustoffhändlers an einen Bauunternehmer wegen der Eigenart der Abrechnung zwischen Bauunternehmer und Bauherrn ein verlängerter Eigentums-
Vorbehalt überhaupt nicht rechtswirksam vereinbart werden könneo Vielmehr ist. lediglich eine bestimmte Klausel ("die an die Stelle dieser Sachen tretenden Forderungen11 )k wegen mangelnder Bestimmtheit für rechtsunwirksam erklärt worden«
Die Klausel in Nr« 8 der "Lieferungsbedingungen1* ist auch nicht, wie die Beklagte meint, deshalb unwirksam, weil sie "bis zur völligen Tilgung (der) gesamten Forderung (der Klägerin) aus dieser Geschäftsverbindung" gelten sollte und deshalb die Gefahr einer unerträglichen Übereicherung der Klägerin mit sich bringe« Davon kann nicht die Hede sein« Denn der Kunde der Klägerin (der Bauunternehmer) durfte (vgl« Nr« 8 Abs« 2 Satz 2 der "Lieferungsbedingungen") bis zur Offenlegung der Abtretung die Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einziehen« Da der Bauherr an den Bauunternehmer in der Hegel entsprechend dem Fortschritt des Bauwerkes Abschlagszahlungen leistet, bestand schon aus diesem Grunde keine ernsthafte Gefahr, daß durch den verlängerten EigentumsVorbehalt die Klägerin bei nur noch geringer eigener Forderung unverhältnismäßig hohe Forderungen gegen den Bauherrn in Anspruch nehmen konnte« Ebensowenig kann es für die Rechtswirksamkeit der Vorbehaltsklausel von Bedeutung sein, daß, wie die Beklagte behauptet, auch andere Bahstoffhandler an die Firma unter verlänger-
tem Eigentumsvorbehalt geliefert haben« Haben auch diese sich darauf beschränkt, die Bauforderung gegen den Bauherrn sich in der Hohe ihrer Kaufpreisforderungen gegen B^^pt abtreten zu lassen, so können kaum Schwierigkeiten aus dem Zusammentreffen raeh-rer verlängerter Eigentumsvorbehalte entstanden sein«
Denn die Bauforderung eines Bauunternehmer ist in
aller Regel wesentlich höher als der Breis? den er für die Baustoffe hat aufwenden müsseno Solche Schwierigkei-ten würden eo im übrigen nicht rechtfertigen? einen verlängerten Eigentumsvorbehalt des hier in Frage stehenden Umfangs für unwirksam zu erkläreno
Uro 8 der Lieferungsbedingungen ist vielmehr mit dem oben erörterten Inhalt rechtswirksamo
6o Bas angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben5 soweit die Klägerin mit ihrer 16 019?45 BM nebst Zinsen übersteigenden Forderung abgewiesen ist0 Bas Revisionsgericht kann insoweit nicht selbst entscheiden? weil die Beklagte eine Forderung der Klägerin gegen Besold überhaupt und ferner bestreitet, Forderungen Bo-solds gegen die Bauherren aufgrund der Globalabtretung eingezogen zu haben* Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 ZB0) war deshalb gemäß § 565 ZK) die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen<> Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision' zu übertragen2 soweit nicht das Revisionsgericht gemäß § 97 ZPO schon selbst über diese Kosten entschieden hato ,
Er» Haidinger Art! Br0; Messner
Braxraaier
Mormann