* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Dr0 Gelhaar 3 Dr« Dorschei 5 Dr«, Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Beklagte5 Eigentümerin eines 52 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes, wandte sich im Frühjahr 19^8 wegen des Kaufes von zwei Arbeitspferden an den Kläger, der Viehhändler ist» Der Kläger war nicht bereit, die Pferde zu dem amtlichen Stoppreis zu liefern» Im April 19*+8 schlossen die Parteien einen Vertrag, dessen Bestimmungen über den Kaufpreis der Pferde iin einzelnen streitig sind» Unstreitig sollte die Beklagte einen Stapel Holz liefern und eine weitere Gegenleistung im Werte von etwa 3° 000 HM erbringen» Der Kläger hat abweichend von seinem Vortrag des ersten Hechtszuges in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet, er habe die zwei Pferde für 3o ooo HM in bar und ho fm Bauholz verkauft» Unabhängig von dem Kaufverträge habe er mit der Beklagten vereinbart, sie solle statt der Heichsmarkzahlung zehn Aktien der AG K-VHMHBHP im Nennwert von :je; lie- Io Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der im April 19^8 geschlossene Kaufvertrag Uber zwei Pferde nichtig sei» Er verstieß insbesondere gegen die Vorschrift des § 1 a KWVO, nach der mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft wurde, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung von Waren eine Tauschware oder einen -"Sonstigen Vorteil forderte oder sich versprechen oder gewähren ließ«, Daß das nach der eigenen Darstellung des Klägers als Gegenleistung versprochene Bauholz eine Tauschware bildet, liegt auf der Hand« Der Kläger hat in der Klageschrift der Sache 6 P 15/59 selbst vorgetragen, er habe bei den Verhandlungen den Wert einer Aktie im Nennwert von 1 ooo RM mit 3 ooo RM zugrunde gelegt» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot dafür übergangen, daß die Aktien für den Kläger der Spekulation gedient hätten, ist daher nicht begründet» Im übrigen verstieß der Verkauf der Pferde auch gegen die Bestimmungen der §§ 1, 6, 11 der Anordnung des Reichsbauernführers über die Veräußerung von Pferden vom 2o» Februar 19*+3 (RNVerkBl S» 83) i»d»Fo vom 18» September 19^3 (RNVerkBl S» 381)3 die auf Grund des § 1 der ersten Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom2<!* November 1935 (RGBl I 1353) i»d»Fo der Ande- Juni 19^8 (ABI VELF So 76) die Bev/irtschaftung von Nutz- und Zuchtpferden mit Wirkung zu dem lo Juli 19^8 aufgehoben worden und der Kaufvertrag erst nach dem lo Juli 19^8 zustande gekommen sei» Die Revision riigt in dieser Beziehung, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers übergangen, daß die Pferde auf Probe gekauft worden seien und die Beklagte sie erst im Juli 19*+8 gebilligt habe und daß erst am 26, Juli 19*+8 die Vereinbarungen über die Aktien und das Holz getroffen worden seien. § 1 a KWVO ist im übrigen später das Gesetz gegen Kompensationen vom 3* November 19*+8 (V/iGBl S0 116) getreten, nach dem mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft wurde, wer für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung einer Ware eine andere Gegenleistung als Geld deutscher Währung oder außer einer G-egenleibtungidn ■ Gold'-deutscher Wahrung einen Vorteil forderte oder sich versprechen oder gewähren ließ» Ein Vorteil war insbesondere auch der gleichzeitige oder spätere Abschluß eines Rechtsgeschäfts,, In dem vom erkennenden Senat beurteilten Fall handelte es sich darum9 daß nach der Darstellung des Käufers die Vorschrift über Belegscheine5 die eine Kontroll-funktion ausüben sollten5 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der überhaupt erst nach der Währungsreform stattgefunden hat te9 praktisch nicht mehr angewendet wurden und daß der Käufer 3 wenn der Verkäufer Belegscheine angefordert hätte9 sie übergeben hätte3 da er sie zur Verfügung hatte oder sie mindestens jederzeit hätte erhalten können* Die praktische Handhabung war5 wie in jenem Falle zu Gunsten des Revisionsklägers unterstellt werden mußte9 Uber die Vorlage von Belegscheinen schon hinweggeschritten* Im vorliegenden Streitfall ist der Sachverhalt völlig anders* Es kann*, wie auch aus dem Erlaß des Gesetzes gegen Kompensationen vom 3* November 19^8 hervorgeht3 keine Rede davon sein«, daß unmittelbar nach der Währungsreform die Wirtschaftsführung in der praktischen Handhabung der Wirtschaftsvorschriften etwa Kompensationsgeschäfte hingenommen hätte oder daß im Einzelfall die bei dem Tauschgeschäft vereinbarte Lieferung einer größeren Menge Bauholz und Übertragung von zehn Aktien eines großen Unternehmens eine wegen ihres Umfanges oder ihrer Aus Wirkung unbeträchtliche und deshalb stillschweigend erlaubte Leistung gewesen wäre« Daß die Preis-und Bewirtschaftsvor-schriften für Nutzpferde aufgehoben waren9 spielt in dieser Beziehung keine Rolle* daß nach seiner Auffassung die Parteien auch unter der Geltung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26« Juli 19^9, das erlaubte, Kompensationsgeschäfte in leichten Fällen nur als Ordnungswidrigkeiten anzusehen, nicht zu einer Einigung darüber gelangt sind, die Vereinbarungen über die Lieferung von zehn Aktien der AG oder die Zahlung qosnCurswertes und das Versprechen auf Lieferung von ^o fm Der Bundesgerichtshof hat allerdings für die Neuvornahme des bisher nichtigen Geschäfts genügen lassen, daß die Parteien in schlüssiger Form ihren Willen zu dem Ausdruck bringen«, das bisher nichtige Geschäft solle nach Aufhebung der Verbotsgrenze weiterhin gelten» In einer dahingehenden VJillensrichtung der ■Parteien soll bereits eine Bestätigung im Sinne des § lb-1 BGB liegen (BGHZ 11* 593 6o)0 Ob* wie die Revision meint, die Aus-? Die Revision greift zwar diese Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich zweier Vorgänge getroffen hat, bei denen nach Behauptung des Klägers eine Bestätigung erfolgt sein soll* mit Verfahrensrügen an« Sie sind indessen nicht begründet» a) Die Behauptung des Klägers in der Berufungsbegrünaung* ein Bevollmächtigter der Beklagten* Oberregierungsrat habe im September 195o bestätigt, daß die Beklagte sich zur Lie ferung den Aktien verpflichtet habe«, unterstellt das Berufungsgericht als wahr und führt aus, diese Erklärung habe klar zu dem Io Ausdruck gebracht;, daß JflHHl sich nur über die ursprünglich von der Beklagten übernommene Verpflichtung habe äußern, nicht aber die Beklagte habe erneut verpflichten wollen« Diese Auslegung der angeblichen Erklärung des Oberregierungsrates JflHHBist möglich«, Sie entspricht auch der Darstellung., die der Kläger selbst über die Vorgänge in der Klageschrift der Sache 6 P 15/59 gegeben hat« Danach ist JflBI kurz nach dem l8o September 195o zu dem Kläger gekommen und.hat ihm vorgeschlagen;, er solle auf die *+o fm Holz verzichten, dafür werde die Beklagte ihm die zehn SflHHB-Aktien herausgebeno soll dem Kläger, nachdem er die Unterschrift der Beklagten auf ihrer Erklärung vom 26., Juli 19*+8 gesehen habe, erklärt haben, er müsse dem Kläger recht geben und würde an seiner Stolle auch nicht auf das Holz verzichten«, Die Verhandlungen sollen dann ergebnislos verlaufen sein«. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge zu der Behauptung übergangen, daß die Beklagte im Januar 1952 bei einer Begegnung erklärt habe, sie wollten "das mit den Aktien” regeln« Die Aktien seien jetzt frei gegeben, der Kläger könne Uber die Aktien verfügen« Sie könne die Aktien jetzt für ihn verkaufen und ihm den Erlös geben« Wenn er das Geld brauche, werde sie die Aktien verkaufen oder aas Geld beschaffen« Das Beru- iun£sgericht meint, wenn man den vom Kläger mitgeteilten Wortlaut zugrundelege, enthalte die Erklärung nicht die übernähme einer neuen Verpflichtung, sondern lediglich den Vorschlag, die früher bei dem Pferdekauf eingegangenen Verpflichtungen jetzt zu regeln» Ein erneuter Abschluß des Kaufvertrages könne darin nicht erblickt werden» Das Berufungsgericht will ersichtlich sagen, zu einer Willensübereinstimmung Uber die Art der Regelung sei es nicht gekommen» Das ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden» Da eine Neuvornahme des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § llfl BGB erforderlich ist, bedarf es auch vom Standpunkt des Urteils BGHZ 11, 59 aus des übereinstimmenden, wenn auch in schlüssiger Weise erklärten Y/illens, daß das nichtige Rechtsgeschäft so, wie es geschlossen war, gelten solle» Sind die Parteien sich aber über die Art, wie sie künftig einander verpflichtet sein sollen, nicht einig geworden, kann von einer Bestätigung nicht gesprochen werden» Die Auslegung der Erklärung der BeklagtenfdrJiin, daß sie nur den Vorschlag, die früher eingegangenen Verpflichtungen zu regeln, gemacht habe, enthält keinen Rechtsverstoß» Der Darstellung des Klägers brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß,der Kläger sich mit der Beklagten über eine bestimmte Art, wie mit den Aktien zu verfahren sei, tatsächlich geeinigt habe» Dabei hätte das Berufungsgericht auch':die Darstellung verwerten können, die der Kläger persönlich über eine angeblich im Jahre 1953 erfolgte Besprechung mit der Beklagten in der Verhandlung vor dem Landgericht am 2» Juni-i960 gegeben hat» Der Kläger hatte in diesem Termin die Vernehmung der Beklagten darüber beantragt, daß sie das Geschäft noch bis zu dem Jahre 1955 anerkannt habe» Der Kläger wurde vom Landgericht dazu gehört, wann und wo und in welcher Form die Beklagte anerkannt habe» Er hat erklärt: Nach dieser eigenen Darstellung des Klägers ist also noch ein Jahr nach dem vom Kläger behaupteten Zusammentreffen der Streit der Parteien darum gegangen«, ob der Kläger die Aktien selbst oder einen Geldbetrag in Höhe des Kurswertes erhalte« Auch damals ist es zu einer Übereinstimmung gerade nicht gekommene Da das Berufungsgericht von der eigenen Behauptung des Klägers über die Erklärung der Beklagten im Januar 1952 ausgeht«, stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung des als Zeugen benannten Bruders des Klägers Emil und der Beklagten abgese-

AktieBerufungsgerichtParteiPferdLieferungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 9^i-/6l
Verkündet
 am 27» Juni 1962
Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2227 02E
Im Namen
 des Volk
e s
In dem Rechtsstreit
 irr S|
des Kaufmanns Karl W Gmm Straße ^
Klägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wtk -
gegen
 die Gutsbesitzerin_Hedwig	G ü
Post Ge
 in Kl Krso S
Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo
 hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Dr0 Gelhaar 3 Dr« Dorschei 5 Dr«, Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29° März 1961 wird zurückgewiesen«,
Die Kosten der Revision trägt der Kläger«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte5 Eigentümerin eines 52 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes, wandte sich im Frühjahr 19^8 wegen des Kaufes von zwei Arbeitspferden an den Kläger, der Viehhändler ist» Der Kläger war nicht bereit, die Pferde zu dem amtlichen Stoppreis zu liefern» Im April 19*+8 schlossen die Parteien einen Vertrag, dessen Bestimmungen über den Kaufpreis der Pferde iin einzelnen streitig sind» Unstreitig sollte die Beklagte einen Stapel Holz liefern und eine weitere Gegenleistung im Werte von etwa 3° 000 HM erbringen» Der Kläger hat abweichend von seinem Vortrag des ersten Hechtszuges in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet, er habe die zwei Pferde für 3o ooo HM in bar und ho fm Bauholz verkauft» Unabhängig von dem Kaufverträge habe er mit der Beklagten vereinbart, sie solle statt der Heichsmarkzahlung zehn Aktien der	AG	K-VHMHBHP	im	Nennwert	von	:je;	lie-
fern» Dieses Geschäft habe, da mit erheblichen Wiedergutmachungsansprüchen früherer jüdischer Aktienbesitzer gegen die AG zu rechnen gewesen sei, für ihn spekulativen Charakter gehabt« Die Beklagte hat behauptet, sie habe dem Kläger nicht die Aktien selbst, sondern nur den Gegenwert der Aktien, ferner nur die Lieferung eines Stapels Holz von etwa l6 fm versprochen« Auch diese Zusage habe sie nur abgegeben, weil sie sich in einer Notlage befunden habe» Sie habe dringend Pferde gebraucht, jedoch gegen Bezugsscheine und Bezahlung in Reichsmark keine Pferde erhalten können« Die beiden Pferde sind unstreitig vor der Währungsreform geliefert worden« Am 26» Juli 19^8 Unterzeichnete die Beklagte ein vom Kläger aufgesetztes Schreiben, in') dem es unter dem Hinweis: "Betr»: Kauf von 2 Pferden im April 19^8" heißt, sie bestätige, daß der Kläger den Betrag von lo ooo HM Sl
 
Aktien bei ihr gut habe und Uber den Betrag nach Freigabe der Aktien durch sie zu dem derzeitigen Währungskurs jederzeit verfüg en könne»
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu dem Streit über die von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung» Sie hat dem Kläger im Dezember 1955 zur Beilegung des Streites 5 ooo DM überwiesen» Der Kläger hat den Betrag nicht angenommen 3 sondern auf ein Sonderkonto eingezahlt»
Der Kläger verlangt mit Rücksicht auf die Umstellung des Kapitals der	AG	im Verhältnis lo:8 die Herausgabe
 von acht Aktien im Nennwert von je 1 ooo DM«, hilfsweise Zahlung des Kurswertes von acht Aktien am Tage der letzten mündlichen Verhandlungj und Lieferung von bo fm Bauholz»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klagansprüche weiter» Die Beklagte beantragt3 die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen3 veil der Kaufvertrag und die zur Erfüllung des Vertrages vorgenommenen Rechtsgeschäfte vregen Verstoßes gegen die Preis- und Bewirt schaftungsbeStimmungenj insbesondere wegen Verletzung des § 1 a KWVOj der Kompensationsgeschäfte verbietet«, nichtig seien» Es stellt fest«, zwischen der Vereinbarung über die Aktien und dem Pferdekauf habe ein innerer Zusammenhang be-
- h -
standen» Deshalb;, so meint das Berufungsgericht, habe der Pferdekauf insgesamt ein nichtiges Kompensationsgeschäft gebildet c
Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
Io Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der im April 19^8 geschlossene Kaufvertrag Uber zwei Pferde nichtig sei» Er verstieß insbesondere gegen die Vorschrift des § 1 a KWVO, nach der mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft wurde, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung von Waren eine Tauschware oder einen -"Sonstigen Vorteil forderte oder sich versprechen oder gewähren ließ«, Daß das nach der eigenen Darstellung des Klägers als Gegenleistung versprochene Bauholz eine Tauschware bildet, liegt auf der Hand«
Ob auch die Aktien als Tauschwaren anzusehen sind, mag dahingestellt bleiben0 Jedenfalls stellt das Versprechen einer Übertragung von Aktien die Vereinbarung eines Vorteils dar» Abwegig ist die Ansicht der Revision, von einem Vorteil könne nicht gesprochen werden, weil das Rechtsgeschäft wegen der erhobenen Wiedergutmachungsansprüche ein reines Spekulationsgeschäft gewesen sei* Daß Aktien ihren Wert verlieren können, nimmt dem Besitz von Aktien nicht das Merkmal eines Vorteils»
Der Kläger hat in der Klageschrift der Sache 6 P 15/59 selbst vorgetragen, er habe bei den Verhandlungen den Wert einer Aktie im Nennwert von 1 ooo RM mit 3 ooo RM zugrunde gelegt» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot dafür übergangen, daß die Aktien für den Kläger der Spekulation gedient hätten, ist daher nicht begründet» Im übrigen verstieß der Verkauf der Pferde auch gegen die Bestimmungen der §§ 1,	6, 11 der Anordnung des Reichsbauernführers über die
 Veräußerung von Pferden vom 2o» Februar 19*+3 (RNVerkBl S» 83) i»d»Fo vom 18» September 19^3 (RNVerkBl S» 381)3 die auf Grund des § 1 der ersten Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom2<!* November 1935 (RGBl I 1353) i»d»Fo der Ande-
rungsverordnungen vom 6. September 1937 (RGBl I 968) und 6o Juli 19^o (RGBl I 553) erlassen war. Nach dieser Anordnung betrug der festgesetzte "Höchstwert" für Nutzpferde selbst der Sonderklasse 2 6oo RM0 Daß das Berufungsurteil diese Vorschriften nicht ausdrücklich anführt, stellt ent-gegen der Ansicht der Revision keinen Verfahrensverstoß gegen { §§ 313? 551 Nr. 7 ZPO dar.	i
IIo Zu Unrecht meint die Revision, der Vertrag sei deshalb	]
wirksam, weil durch Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung9 Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 22. Juni 19^8 (ABI VELF So 76) die Bev/irtschaftung von Nutz- und Zuchtpferden mit Wirkung zu dem lo Juli 19^8 aufgehoben worden und der Kaufvertrag erst nach dem lo Juli 19^8 zustande gekommen sei» Die Revision riigt in dieser Beziehung, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers übergangen, daß die Pferde auf Probe gekauft worden seien und die Beklagte sie erst im Juli 19*+8 gebilligt habe und daß erst am 26, Juli 19*+8 die Vereinbarungen über die Aktien und das Holz getroffen worden seien.
Dieses Vorbringen ist indessen unerheblich, so daß si;ch eine' Beweiserhebung erübrigte Die getroffenen Vereinbarungen waren auch am 260 Juli 19W8 verboten. Abgesehen davon, daß die Lieferung von Holz frühestens auf Grund des § 3 der Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uber Herstellung und Ablieferung von Rohholz und Holzhalbwaren vom 280 Juli 19^8 (ABI VELF S. 117) einer Beschränkung nicht mehr unterlegen haben könnte, bestand das Kompensationsverbot des § la KWVO weiter. V/ie die Revision übersieht, galt dieses Verbot unabhängig davon, ob die Kaufware und die Tauschware bewirtschaftet v/aren (BGH Urt.v. 36«» Mai 1951 - II ZR lo/5l ~ KWVO § 1 a Nr. 2). An die Stelle des
 
§ 1 a KWVO ist im übrigen später das Gesetz gegen Kompensationen vom 3* November 19*+8 (V/iGBl S0 116) getreten, nach dem mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft wurde, wer für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung einer Ware eine andere Gegenleistung als Geld deutscher Währung oder außer einer G-egenleibtungidn ■ Gold'-deutscher Wahrung einen Vorteil forderte oder sich versprechen oder gewähren ließ» Ein Vorteil war insbesondere auch der gleichzeitige oder spätere Abschluß eines Rechtsgeschäfts,,
IIIo Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein von beiden Parteien begangener Verstoß gegen Bewirtschaftungsvor-Schriften9 insbesondere gegen das Kompensationsverbot nach dein Zweck der Bestimmungen das Verpflichtungsgeschäft nichtig macht, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 1283 13l)o Der'erkennende Senat hat allerdings ausgesprochen daß ein Verstoß dann nicht notwendig zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, wenn er seinem Umfang oder seiner Auswirkung nach nicht geeignet ist, die Ziele der Wirtschaftsordnung erheblich zu beeinträchtigen, sei es, daß die Zuwiderhandlung sich lediglich als Ordnungswidrigkeit darstellt oder daß die Vorschrift bei Änderung der allgemeinen Wirtschaft liehen Lage nur noch die Bedeutung einer bloßen Kontrollmaß-nahme hat (Urt. v0 2h0 November i960 - VIII ZR 116/59 -LM BGB § 13V Nr«, 3*+ = WM i960, lb-17)* Das Berufungsgericht hat gemeint, ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil ein Verstoß gegen das Kompensationsverbot nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstelle und § 1 a KWVO nicht als bloße Kontrollmaßnahme gewertet werden könne* Ob das für alle denkbaren Fälle uneingeschränkt gilt oder ob, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen das Kompensationsverbot sich unter besonderen Umständen auch als bloße Ordnungswidrigkeit darstellen kann, braucht nicht entschieden zu werden«. Hier lagen nach dem unstreitigen Sachverhalt die Verhältnisse jedenfalls nicht so, daß das Berufungsgericht hätte erwägen
 müssen3 ob die Parteien nur eine Ordnungsvorschrift verletzt hätten., In dem vom erkennenden Senat beurteilten Fall handelte es sich darum9 daß nach der Darstellung des Käufers die Vorschrift über Belegscheine5 die eine Kontroll-funktion ausüben sollten5 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der überhaupt erst nach der Währungsreform stattgefunden hat te9 praktisch nicht mehr angewendet wurden und daß der Käufer 3 wenn der Verkäufer Belegscheine angefordert hätte9 sie übergeben hätte3 da er sie zur Verfügung hatte oder sie mindestens jederzeit hätte erhalten können* Die praktische Handhabung war5 wie in jenem Falle zu Gunsten des Revisionsklägers unterstellt werden mußte9 Uber die Vorlage von Belegscheinen schon hinweggeschritten* Im vorliegenden Streitfall ist der Sachverhalt völlig anders* Es kann*, wie auch aus dem Erlaß des Gesetzes gegen Kompensationen vom 3* November 19^8 hervorgeht3 keine Rede davon sein«, daß unmittelbar nach der Währungsreform die Wirtschaftsführung in der praktischen Handhabung der Wirtschaftsvorschriften etwa Kompensationsgeschäfte hingenommen hätte oder daß im Einzelfall die bei dem Tauschgeschäft vereinbarte Lieferung einer größeren Menge Bauholz und Übertragung von zehn Aktien eines großen Unternehmens eine wegen ihres Umfanges oder ihrer Aus Wirkung unbeträchtliche und deshalb stillschweigend erlaubte Leistung gewesen wäre« Daß die Preis-und Bewirtschaftsvor-schriften für Nutzpferde aufgehoben waren9 spielt in dieser Beziehung keine Rolle*
IV. Die Revision macht schließlich geltend3 die Parteien hätten nach Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften und des Kompensationsverbots die getroffenen Vereinbarungen bestätigt* Die in dieser Beziehung gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe müssen indessen schei tern*
I-, Was den Zeitpunkt betrifft? zu dem das Kompensationsverbot aufgehoben worden ist? so übersieht die Revision? daß an die Stelle des § 1 a KWVO das Gesetz gegen Kompensationen vom 3o November 19^8 getreten war» Das Verbot von Kompensations geschäften ist auch nicht etwa dadurch entfallen? daß das Gesetz gegen Kompensationen mit Erlaß des Wirtschaftsstrafgesetze vom 26« Juli 19^9 (V/iGBl 193) außer Kraft getreten isto Das bis zu dem 3oo Juni 1951* geltende Wirtschaftsstrafgesetz vom 260 Juli 19^9 stellte vielmehr seinerseits in § 15 Kompensationen unter Strafe, allerdings mit der Maßgabe, daß bei bloßer Ordnungsv/id-rigkeit eine Geldbuße festgesetzt werden konnte« Der erkennende Senat ist in dem Urteil vom 12« April 1961 (VIII ZR 66/60, NJW 19613 120*+) denn auch davon ausgegangen, daß unter Geltung des Wirtschaftsstrafgesötzes vom 26» Juli 19^9 eine Bestätigung von Kompensationsgeschäften nicht erfolgen konnte«
Unter diesem Gesichtspunkt kommt es auf die Erklärungen, die die Beklagte in der Zeit bis zu dem 30» Juni 195^- abgegeben haben soll, nicht an« Daher ist entgegen der Auffassung der Revision insbesondere unerheblich, ob die Beklagte gegenüber der Handelsund Gewerbebank in	Filiale ScBHB*
etv/aeim September 19^8 bestätigt hat, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Lieferung der Aktien zu« Zu jener Zeit waren die Vereinbarungen noch auf Grund des § 1 a KWVO verboten«
20 Im übrigen ergeben die vom Berufungsgericht getroffenen FqststeiLluhgeil.„ daß nach seiner Auffassung die Parteien auch unter der Geltung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26« Juli 19^9, das erlaubte, Kompensationsgeschäfte in leichten Fällen nur als Ordnungswidrigkeiten anzusehen, nicht zu einer Einigung darüber gelangt sind, die Vereinbarungen über die Lieferung von zehn Aktien der	AG	oder	die	Zahlung
 qosnCurswertes und das Versprechen auf Lieferung von ^o fm
 
Holz sollten trotz der früheren Nichtigkeit gelten* Auch insoweit halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand»
Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen zugrunde, daß zu einer Bestätigung das nichtige Rechtsgeschäft hätte neu abgeschlossen werden müssen«, Das ist nach § 1*+1 BGB zutreffend»
Der Bundesgerichtshof hat allerdings für die Neuvornahme des bisher nichtigen Geschäfts genügen lassen, daß die Parteien in schlüssiger Form ihren Willen zu dem Ausdruck bringen«, das bisher nichtige Geschäft solle nach Aufhebung der Verbotsgrenze weiterhin gelten» In einer dahingehenden VJillensrichtung der ■Parteien soll bereits eine Bestätigung im Sinne des § lb-1 BGB liegen (BGHZ 11* 593 6o)0 Ob* wie die Revision meint, die Aus-? drueksweise des Berufungsgerichts erkennen läßt* daß ihm die in Renern Urteil enthaltene Auslegung des § 1^1 BGB nicht gegenwär-tig gewesen ist* kann dahingestellt bleiben» Haben die Parteien.;, wie das Berufungsgericht es feststellt, sich darüber* in welcher Weise das nichtige Rechtsgeschäft nach Aufhebung des Verbotsgesetzes aufrecht erhalten werden soll«, nicht geeinigt, so liegt auch bei Anwendung der im Urteil BGHZ 113 59 vertretenen Auffassung eine Bestätigung nicht vor«,
Die Revision greift zwar diese Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich zweier Vorgänge getroffen hat, bei denen nach Behauptung des Klägers eine Bestätigung erfolgt sein soll* mit Verfahrensrügen an« Sie sind indessen nicht begründet»
a) Die Behauptung des Klägers in der Berufungsbegrünaung* ein Bevollmächtigter der Beklagten* Oberregierungsrat habe im September 195o bestätigt, daß die Beklagte sich zur Lie ferung den Aktien verpflichtet habe«, unterstellt das Berufungsgericht als wahr und führt aus, diese Erklärung habe klar zu dem
 Io
Ausdruck gebracht;, daß JflHHl sich nur über die ursprünglich von der Beklagten übernommene Verpflichtung habe äußern, nicht aber die Beklagte habe erneut verpflichten wollen« Diese Auslegung der angeblichen Erklärung des Oberregierungsrates JflHHBist möglich«, Sie entspricht auch der Darstellung., die der Kläger selbst über die Vorgänge in der Klageschrift der Sache 6 P 15/59 gegeben hat« Danach ist JflBI kurz nach dem l8o September 195o zu dem Kläger gekommen und.hat ihm vorgeschlagen;, er solle auf die *+o fm Holz verzichten, dafür werde die Beklagte ihm die zehn SflHHB-Aktien herausgebeno soll dem Kläger, nachdem er die Unterschrift der Beklagten auf ihrer Erklärung vom 26., Juli 19*+8 gesehen habe, erklärt haben, er müsse dem Kläger recht geben und würde an seiner Stolle auch nicht auf das Holz verzichten«, Die Verhandlungen sollen dann ergebnislos verlaufen sein«. Da das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß	die vom
 Kläger behauptete Erklärung abgegeben hat, sie nur anders auslegt, als der Kläger sie gewertet wissen will, bedurfte es einer Vernehmung des bei der Unterredung angeblich zugegen gewesenen Gastwirts	als Zeugen nicht« Die Revi-
sion trägt nicht vor, der Kläger habe - entgegen seinem Vorbringen in der Klageschrift - unter Beweis egestelÄ , daß JflBBim Namen der Beklagten erklärt habe, es solle bei dem Vertrag sein Bewenden behalten«
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge zu der Behauptung übergangen, daß die Beklagte im Januar 1952 bei einer Begegnung erklärt habe, sie wollten "das mit den Aktien” regeln« Die Aktien seien jetzt frei gegeben, der Kläger könne Uber die Aktien verfügen« Sie könne die Aktien jetzt für ihn verkaufen und ihm den Erlös geben« Wenn er das Geld brauche, werde sie die Aktien verkaufen oder aas Geld beschaffen« Das Beru-
'l
11
iun£sgericht meint, wenn man den vom Kläger mitgeteilten Wortlaut zugrundelege, enthalte die Erklärung nicht die übernähme einer neuen Verpflichtung, sondern lediglich den Vorschlag, die früher bei dem Pferdekauf eingegangenen Verpflichtungen jetzt zu regeln» Ein erneuter Abschluß des Kaufvertrages könne darin nicht erblickt werden» Das Berufungsgericht will ersichtlich sagen, zu einer Willensübereinstimmung Uber die Art der Regelung sei es nicht gekommen» Das ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden» Da eine Neuvornahme des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § llfl BGB erforderlich ist, bedarf es auch vom Standpunkt des Urteils BGHZ 11, 59 aus des übereinstimmenden, wenn auch in schlüssiger Weise erklärten Y/illens, daß das nichtige Rechtsgeschäft so, wie es geschlossen war, gelten solle» Sind die Parteien sich aber über die Art, wie sie künftig einander verpflichtet sein sollen, nicht einig geworden, kann von einer Bestätigung nicht gesprochen werden» Die Auslegung der Erklärung der BeklagtenfdrJiin, daß sie nur den Vorschlag, die früher eingegangenen Verpflichtungen zu regeln, gemacht habe, enthält keinen Rechtsverstoß» Der Darstellung des Klägers brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß,der Kläger sich mit der Beklagten über eine bestimmte Art, wie mit den Aktien zu verfahren sei, tatsächlich geeinigt habe» Dabei hätte das Berufungsgericht auch':die Darstellung verwerten können, die der Kläger persönlich über eine angeblich im Jahre 1953 erfolgte Besprechung mit der Beklagten in der Verhandlung vor dem Landgericht am 2» Juni-i960 gegeben hat» Der Kläger hatte in diesem Termin die Vernehmung der Beklagten darüber beantragt, daß sie das Geschäft noch bis zu dem Jahre 1955 anerkannt habe» Der Kläger wurde vom Landgericht dazu gehört, wann und wo und in welcher Form die Beklagte anerkannt habe» Er hat erklärt:
11 Im Jahre 1953 hat-mir die Beklagte den Wert der Aktien angeboten» Ich wollte aber die Aktien selbst»
12
Darauf sagte Frau OümiB ^dss lst die Beklagte):
"Gut9 dann bleibt es eben weiter im Anstando" Dasselbe hat die Beklagte mir später zu Hause noch einmal erklärt 0"
Nach dieser eigenen Darstellung des Klägers ist also noch ein Jahr nach dem vom Kläger behaupteten Zusammentreffen der Streit der Parteien darum gegangen«, ob der Kläger die Aktien selbst oder einen Geldbetrag in Höhe des Kurswertes erhalte« Auch damals ist es zu einer Übereinstimmung gerade nicht gekommene Da das Berufungsgericht von der eigenen Behauptung des Klägers über die Erklärung der Beklagten im Januar 1952 ausgeht«, stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung des als Zeugen benannten Bruders des Klägers Emil	und	der	Beklagten abgese-
hen hat«
Vo Die Revision ist daher zurückzuweisen«, Die Kosten hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen«
Dr« Haidinger Dr« Gelhaar Dr« Dorschei Dr« Mezger Mormann

*