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BGH · III ZR 93/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 93/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Stuttgart vom 29* März 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Jedoch hat die Klägerin in den letzten Jahren vor Klageerhebung nur noch wenige Fahrzeuge von der Beklagten abgenommen. September 1965 richtete die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben vom 30. Oktober 1965 betonte die Klägerin, daß die von der Beklagten zu dem Ende des Jahres 1965 augespro-chene Kündigung unwirksam sei und daß sie, die Klägerin« sich auch weiterhin als Vertreterin der Beklagten in Nigeria betrachte* Die Beklagte erwiderte in ihrem November 1965, sie betrachte den Vertretungsvertrag nicht nur durch die Kündigung zu dem 31. Nachdem diese Anträge durch Zeitablauf Überholt waren, hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 46 557,90 DM verlangt sowie Auskunft darüber, welche Lastkraftwagenexporte die Beklagte im vierten Quartal des Jahres 1965 und im Jahre 1966 nach Nigeria getätigt habe, ferner Verurteilung der Beklagten, der Klägerin auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil dem Auskunftsantrag stattgegeben und den Antrag auf Leistung von Schadensersatz für die Zeit vom 1. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch auf den Antrag beschränkt, die Klage hinsichtlich des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Schadensersatzanspruches abzuweisen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht eine Abänderung vorgenommen hat. September 1966 Schadens-ersatzansprüche erheben kann, weil die Beklagte ihre Alleinvertretungsrechte für Nigeria in dieser Zeit nicht beachtet, sondern im Vertretungsgebiet, so wie es in § 11 Abs. 1 W vorgesehen ist, selbst Geschäfte verfolgt und abgeschlossen habe. dahin aus» die Beklagte habe vom Zeitpunkt der Kündigung an unter Umgehung der Klägerin Geschäfte in Nigeria tätigen dürfen. Bas Landgericht hatte zur Begründung der von ihm gefundenen Auslegung ausgeführt, die Regelung des §11 Abs. 1 W habe "selbstverständlich” nur für eine Kündigung gelten sollen, die am letzten zulässigen Termine erklärt wurde. Andernfalls hätte die Beklagte Jahre vorher kündigen und auf diese Weise erreichen können, daß sie bis zu dem Termin, zu dem die Kündigung endlich wirksam wurde, im Vertretungsgebiet unter Umgehung der Klägerin Geschäfte abzuschließen. Wenn in § 10 W gesagt sei, der Vertrag verlängere sich um jeweils ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt werde, so sei damit "offensichtlich” gemeint gewesen, daß eine Kündigung "spätestens" drei Monate vor Vertragsablauf zu erfolgen habe. die Klägerin selbst nicht einmal verkenne, in hohem Maße daran habe gelegen sein müssen, nach Ausspruch einer Kündigung sofort im Vertretungsgebiete in anderer Weise auf dem Markt zu erscheinen, sei es auch unter Heranziehung einer anderen Vertretungsfirma. Wenn es dort heiße, die Beklagte werde unter den angegebenen näheren Umständen "die Höhe der Provision im Einzelfall festlegen”, so ergebe sich daraus nicht etwa die Folgerung, daß die Klägerin ganz auf den guten Willen der Beklagten angewiesen gewesen sei, vielmehr sei ihr die Möglichkeit geblieben, eine gerichtliche Nachprüfung gemäß § 315 BGB herbeizuführen. Die Ansicht des Landgerichts lasse sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte habe durch eine jahrelang vor Beendigung des Vertrages ausgesprochene Kündigung der Klägerin schweren Schaden zufügen können. Einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Rechte des § 11 W hätte die Klägerin jederzeit dadurch begegnen können, daß sie ihrerseits eine raschere Beendigung des Mietvertrages herbeiführte, indem sie selbst zu dem nächst zulässigen Termin kündigte. Der Ansicht der Revision, die Erklärung der Beklagten sei nicht bestimmt genug, um ihr den Willen der Beklagten zu entnehmen, das Vertrags Verhältnis zur Beendigung zu bringen, kann nicht gefolgt werden. Die Revision meint, wenn schon die in § 11 Abs. 1 W bestimmten schwerwiegenden Rechtsfolgen selbst durch eine Kündigung hätten ausgelöst werden können, die bereits 1 1/4 Jahre vor Beendigung des Vertrages erklärt worden sei, so müßten an die Klarheit der Kündigungserklärung besonders strenge Anforderungen gestellt werden. September 1963 schon deshalb nicht gerecht, weil es im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts deutlich den Willen zu dem Ausdruck bringe, einen Vertrag mit der Klägerin zu schließen, durch den das Vertretungsverhältnis zu dem 31« Dezember 1963 zu lösen gewesen wäre. Hier kann der Revision schon deshalb nicht gefolgt werden, weil keine der Parteien bisher eine solche Behauptung aufgestellt hat und weil auch der Wortlaut nicht die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung zuläßt. Behauptet hatte die Beklagte lediglich, daß bereits bei dem dem Schreiben vorangegangenen Telefongespräch eine Einigung über die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erzielt worden sei. Daß in dem Schreiben behauptet wird, die Klägerin habe die Kündigung angeregt, vermag die Eindeutigkeit der Kündigung nicht in Präge zu stellen. Wenn die Klägerin dort eine vergleichsweise Regelung versucht, so geschieht das nur deshalb, weil sie die Kündigung für den 31. Für diese Frage ist der von der Revision aufgeworfene Gesichtspunkt wesentlich, daß wegen der weitgehenden Rechte der Beklagten aus § 11 Abs. 1 W Klarheit über den Tag der Kündigungserklärung und über den Endigungstermin herrschen muß. Denn die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, die Beklagte habe durch ihre zweite Kündigung vom 19. Gewiß möge die Klägerin insofern nicht ganz unrecht haben, als es normalerweise nicht dem Sinn und Geiste des Vertrages entsprechen würde, bei einer Kündigung seitens der Beklagten diese schon 3/4 Jahre vor Vertragsende im Sinne des § 11 des Vertrages vollkommen freizustellen. Vorliegend dürfe aber nicht außer acht gelassen werden, daß die Beklagte an sich zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei und nur durch ein Versehen eine Beendigung des Vertrages zu dem 31. Denn damit bringt die Beklagte selbst zu dem Ausdruck, daß die Parteien dem Vertrage einen anderen Sinn beigemessen haben, als das Berufungsgericht annimrat.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 315 BGB
NigeriaBerufungsgerichtSchreibenKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1/III ZR 93/68	URTEIL
Zustellung gern. § 310 II ZPO ist erfolgt an
a)	Klägerin am 26. Mai 19?0
b)	Beklagte am 26. Mai 19?°
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Mi Mpppp^traße Oscar H.F.
offene Handelsgesellschaft in ____
, vertreten durch ihre beiden Teilhaber .........................  jun.,
sen. und Günther A.F.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	AG,	Zweigniederlassung U0
in Ul» (DoKTTsl^ptostr. #,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/
X
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Stuttgart vom 29* März 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 24*/28. Februar 1956, in der Vertragsurkunde als Vertretungsvertrag bezeichnet (im folgenden: W), übertrug die Beklagte der Klägerin das Alleinvertriebsrecht ihrer Erzeugnisse für Nigeria. Der Vertrag hat in den hier interessierenden Bestimmungen folgenden Wortlaut:
"§ 1
Gegenstand und Gebiet der Vertretung
 Die VERTRETUNG übernimmt folgende Abnahme-Verpflichtung:
1957	ca. 15 %
1958	ca. 40 °/o
 
der von deutschen Herstellern vergleichbarer Typen nach Nigeria gelieferten Fahr zeug Stückzahlen.
§ 10
Vertragsdauer und Kündigungsfrist
 Her Vertrag tritt am 1. März 1936 in Kraft und gilt bis zu dem 31. Dezember 1938.
Er verlängert sich um jeweils ein (1) Jahr, wenn er nicht drei (3) Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird.
Jeder Vertragsteil kann fristlos kündigen» wenn der andere seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt.
11
Vertragsabwioklung
(Die Beklagte kann nach Ausspruch der Kündigung bis ztfm Vertragsablauf im Vertretungsgebiet Geschäfte verfolgen und abschließen.
Soweit besondere Umstände in solchen Fällen die Zahlung einer Provision rechtfertigen» wird (die Beklagte) mit der VERTRETUNG hierüber verhandeln und die Höhe der Provision im Einzelfalle festlegen.
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Die Parteien haben den Vertrag über den ursprünglich vorgesehenen Endigungstermin vom 31. Dezember 1958 hinaus weiter fortgesetzt. Jedoch hat die Klägerin in den letzten Jahren vor Klageerhebung nur noch wenige Fahrzeuge von der Beklagten abgenommen.
Im Anschluß an ein Telefongespräch zwischen Vertretern der Parteien vom 29. September 1965 richtete die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben vom 30. September, das am 1. Oktober 1965 bei der Klägerin einging, in dem es heißt:
"Uns liegt inzwischen die Statistik des 1. Halbjahres 1965 vor. Im ersten Halbjahr 1965 konnte
 in Nigeria absetzen. Dieses Bild entspricht den voraufgegangenen Jahren.
Vir müssen leider feststellen, daß wir auf diesem Markt nicht unserer Größe entsprechend vertreten sind.
Bezugnehmend auf das zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn	und	unserem
 Herrn Br.	am	29-	ds. Mts.
geführte Gespräch wollen wir gerne Ihrer Anregung folgen und das Vertretungsverhältnis mit Wirkung zu dem 31.12.1965 lösen. Selbstverständlich sind wir auch in Zukunft bereit, von Fall zu Fall mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Sie werden verstehen können, daß wir bei der oben geschilderten Markt situation freie Hand für weitere Entschlüsse haben müssen.
die Firma
 fi	n
tt	»t
387 Fahrzeuge 33 "
38 "
Indem wir Ihnen für die Zusammenarbeit seit dem 24*2.1965 unseren verbindlichsten Dank aussprechen, ...B
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1965 teilte die Klägerin hierauf der Beklagten mit9 daß sie die Kündigung nicht anerkenne, weil diese nach dem Vertrag nicht fristgemäß erfolgt sei; es treffe auch nicht zu, daß der Vertreter der Klägerin in dem Telefongespräch angeregt habe, das Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 51* Dezember 1965 zu lösen* Mit Schreiben vom 5* Oktober 1965 sohlug die Klägerin der Beklagten vor, eine oder mehrere kapitalkräftige Händlerfirmen für den Verkauf ihrer Wagen zu interessieren und der Klägerin weiterhin den Kundendienst für alle verkauften Fahrzeuge zu übertragen* In ihrem Antwortsohreiben vom 7* Oktober 1965 maohte die Beklagte geltend, sie sei berechtigt gewesen, den Vertrag fristlos zu kündigen, weil die Klägerin ihn in mehrfacher Beziehung nicht erfüllt habe* In ihrer Antwort vom 8* Oktober 1965 vertrat die Klägerin den Standpunkt, daß für sie eine Abnahme Verpflichtung nie bestanden habe* Sie erklärte sich zu Verhandlungen Uber eine vorzeitige Auflösung des Vertrages nur unter der Bedingung bereit, daß die Beklagte ihr Ersatzteillager übernehme* Im Sohreiben vom 22. Oktober 1965 betonte die Klägerin, daß die von der Beklagten zu dem Ende des Jahres 1965 augespro-chene Kündigung unwirksam sei und daß sie, die Klägerin« sich auch weiterhin als Vertreterin der Beklagten in Nigeria betrachte* Die Beklagte erwiderte in ihrem
 
Schreiben vom 11. November 1965, sie betrachte den Vertretungsvertrag nicht nur durch die Kündigung zu dem 31. Dezember 1965, sondern auch durch die jahrelangen Fakten in der Wahrnehmung ihrer Interessen als nicht mehr existent.
Die Klägerin erhob Klage dahingehend, daß die Beklagte es zu unterlassen habe, vor dem 31. Dezember 1966 in Nigeria eine andere Firma als ihre Generalvertretung einzusetzen sowie vor dem 30. September 1966 selbst und vor dem 31. Dezember 1966 durch Dritte ihre Lkw und Omnibusse in Nigeria zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.
Nachdem diese Anträge durch Zeitablauf Überholt waren, hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 46 557,90 DM verlangt sowie Auskunft darüber, welche Lastkraftwagenexporte die Beklagte im vierten Quartal des Jahres 1965 und im Jahre 1966 nach Nigeria getätigt habe, ferner Verurteilung der Beklagten, der Klägerin auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem
1.	Oktober 1965 entstanden sei und noch entstehen werde.
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil dem Auskunftsantrag stattgegeben und den Antrag auf Leistung von Schadensersatz für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 30. September 1966 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Verkäufen der Beklagten nach dem 1. Oktober 1966 und Schadensersatz wegen Nichtbelieferung mit Ersatzteilen nach dem 31. Dezember 1966
 
verlangt hatte, hat das Landgericht die Klage angewiesen.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch auf den Antrag beschränkt, die Klage hinsichtlich des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Schadensersatzanspruches abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat diesem Anträge entsprochen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht eine Abänderung vorgenommen hat. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien haben im zweiten Rechtszuge nur darüber gestritten, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis zu dem 30. September 1966 Schadens-ersatzansprüche erheben kann, weil die Beklagte ihre Alleinvertretungsrechte für Nigeria in dieser Zeit nicht beachtet, sondern im Vertretungsgebiet, so wie es in § 11 Abs. 1 W vorgesehen ist, selbst Geschäfte verfolgt und abgeschlossen habe. Während das Landgericht der Beklagten die Rechte aus § 11 Abs. 1 W versagt, legt das Berufungsgericht diese Bestimmung
 
dahin aus» die Beklagte habe vom Zeitpunkt der Kündigung an unter Umgehung der Klägerin Geschäfte in Nigeria tätigen dürfen. Bas entsprach dem Standpunkte der Beklagten» mit dem sie den Schadensersatzanspruch der Klägerin im zweiten Rechtszuge bekämpft hat.
Bas Landgericht hatte zur Begründung der von ihm gefundenen Auslegung ausgeführt, die Regelung des §11 Abs. 1 W habe "selbstverständlich” nur für eine Kündigung gelten sollen, die am letzten zulässigen Termine erklärt wurde. Andernfalls hätte die Beklagte Jahre vorher kündigen und auf diese Weise erreichen können, daß sie bis zu dem Termin, zu dem die Kündigung endlich wirksam wurde, im Vertretungsgebiet unter Umgehung der Klägerin Geschäfte abzuschließen.
Bas Berufungsgericht ist dieser Auslegung nicht gefolgt. Es entnimmt aus der Formulierung des § 11 Abs. 1 W, daß die Beklagte sofort nach Ausspruch der Kündigung die dort angeführten Rechte habe ausüben dürfen« Baß eine ordentliche Kündigung schon zu einem früheren Zeitpunkte als drei Monate vor Jahresende habe ausgesprochen werden dürfen, könne ebenfalls keinem Zweifel unterliegen. Wenn in § 10 W gesagt sei, der Vertrag verlängere sich um jeweils ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt werde, so sei damit "offensichtlich” gemeint gewesen, daß eine Kündigung "spätestens" drei Monate vor Vertragsablauf zu erfolgen habe. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagten, wie
 
die Klägerin selbst nicht einmal verkenne, in hohem Maße daran habe gelegen sein müssen, nach Ausspruch einer Kündigung sofort im Vertretungsgebiete in anderer Weise auf dem Markt zu erscheinen, sei es auch unter Heranziehung einer anderen Vertretungsfirma. Nur so habe gewährleistet werden können, daß die Beklagte an das Aufhören ein^s Vertretungsverhältnisses "nahtlos” eine Ersatzlösung habe anschließen können. Dem Interesse der Klägerin sei andererseits durch die in § 11 Abs. 2 W getroffene Regelung weitgehend gedient gewesen. Wenn es dort heiße, die Beklagte werde unter den angegebenen näheren Umständen "die Höhe der Provision im Einzelfall festlegen”, so ergebe sich daraus nicht etwa die Folgerung, daß die Klägerin ganz auf den guten Willen der Beklagten angewiesen gewesen sei, vielmehr sei ihr die Möglichkeit geblieben, eine gerichtliche Nachprüfung gemäß § 315 BGB herbeizuführen. Die Ansicht des Landgerichts lasse sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte habe durch eine jahrelang vor Beendigung des Vertrages ausgesprochene Kündigung der Klägerin schweren Schaden zufügen können. Einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Rechte des § 11 W hätte die Klägerin jederzeit dadurch begegnen können, daß sie ihrerseits eine raschere Beendigung des Mietvertrages herbeiführte, indem sie selbst zu dem nächst zulässigen Termin kündigte.
II.	Vergeblich rügt die Revision, das Schreiben der Beklagten vom 30. September 1965 dürfe nicht als eine dem W entsprechende vertragliche Kündigung angesehen werden. Der Ansicht der Revision, die Erklärung der Beklagten sei nicht bestimmt genug, um ihr den
 Willen der Beklagten zu entnehmen, das Vertrags Verhältnis zur Beendigung zu bringen, kann nicht gefolgt werden. Die Revision meint, wenn schon die in § 11 Abs. 1 W bestimmten schwerwiegenden Rechtsfolgen selbst durch eine Kündigung hätten ausgelöst werden können, die bereits 1 1/4 Jahre vor Beendigung des Vertrages erklärt worden sei, so müßten an die Klarheit der Kündigungserklärung besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Solchen Erfordernissen, die über das für jede Kündigung geltende Maß hinaus zu gehen hätten, werde das Schreiben vom 30. September 1963 schon deshalb nicht gerecht, weil es im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts deutlich den Willen zu dem Ausdruck bringe, einen Vertrag mit der Klägerin zu schließen, durch den das Vertretungsverhältnis zu dem 31« Dezember 1963 zu lösen gewesen wäre.
Hier kann der Revision schon deshalb nicht gefolgt werden, weil keine der Parteien bisher eine solche Behauptung aufgestellt hat und weil auch der Wortlaut nicht die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung zuläßt. Behauptet hatte die Beklagte lediglich, daß bereits bei dem dem Schreiben vorangegangenen Telefongespräch eine Einigung über die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erzielt worden sei. Diese Behauptung hat aber das Landgericht als widerlegt angesehen. Die Beklagte ist hierauf im zweiten Rechtszuge nicht wieder zurückgekommen. Aus dem Schreiben ist die Behauptung auch nicht zu entnehmen. Die Erklärung, die Beklagte wolle das Vertragsverhältnis lösen, läßt vielmehr an ihrem Willen, den Vertretungsvertrag zu kündigen, keinen Zweifel aufkommen.
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Daß in dem Schreiben behauptet wird, die Klägerin habe die Kündigung angeregt, vermag die Eindeutigkeit der Kündigung nicht in Präge zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Schriftwechsel der Parteien nichts Gegenteiliges. Dieser Schriftwechsel zeigt vielmehr, daß die Klägerin die Erklärung der Beklagten vom 30. September 1965 selbst als eine Kündigung zu dem 31. Dezember 1965 aufgefaßt hat. Bereits im ersten Antwortschreiben der Klägerin vom 1. Oktober 1965 heißt es nämlich: "Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens •••• mit welchem Sie uns Ihre Vertretung zu dem 31. Dezember 1965 kündigten." Auch das Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1965 läßt eine andere Deutung nicht zu. Wenn die Klägerin dort eine vergleichsweise Regelung versucht, so geschieht das nur deshalb, weil sie die Kündigung für den 31. Dezember 1965 als verspätet ansieht.
Daß die Beklagte den Versuch unternommen hat, den Termin vom 31. Dezember 1965 durch die zusätzliche Erklärung einer fristlosen Kündigung zu retten (Schreiben vom 7. Oktober und 11. November 1965), vermag der vertraglichen Kündigung nicht die Wirksamkeit zu nehmen. Dasselbe gilt für die Versuche der Parteien, eine vergleichsweise Regelung über die Beendigung des Vertretungs* Vertrages zu treffen. Entscheidend ist, daß eine Einigung nicht erzielt werden konnte und daß es bei der Kündigung verblieben ist.
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Es kann sich daher nur noch um die Frage handeln, zu welchem Termine die Kündigung wirksam geworden ist.
Daß der Termin vom 31. Dezember 1965 hierfür auszuscheiden hat, ist unstreitig.
Ob eine für einen bestimmten Termin verspätet ausgesprochene Kündigung für den nächst zulässigen Termin zu gelten hat, ist Tatfrage. Für diese Frage ist der von der Revision aufgeworfene Gesichtspunkt wesentlich, daß wegen der weitgehenden Rechte der Beklagten aus § 11 Abs. 1 W Klarheit über den Tag der Kündigungserklärung und über den Endigungstermin herrschen muß.
Beide Vorinstanzen haben die Kündigungserklärung vom 30. September 1965 in dem Sinne ausgelegt, daß sie für den nächst zulässigen Termin, den 31. Dezember 1966 zu gelten habe. Auch hierin ist ein Rechtsfehler nicht enthalten. Eine solche Würdigung entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung. Die Klägerin, die sich gegen eine vertragsmäßige und eine fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt hatte, mußte sich darüber im klaren sein, daß das Vertragsverhältnis auf alle Fälle am 31. Dezember 1966 zu Ende gehen werde. Das war auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Denn die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, die Beklagte habe durch ihre zweite Kündigung vom 19. September 1966 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihre erste Kündigung als erledigt angesehen habe.
Wäre das anzunehmen, so wäre an ein stillschweigendes
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Wiederaufleben des Vertretungsvertrages zu denken gewesen. Dieser Gesichtspunkt scheidet indes aus, weil das Berufungsgericht das Gegenteil feststellt und in der zweiten Kündigung lediglich eine vorsorgliche Maßnahme erblickt.
III.	Das Berufungsurteil kann jedoch aus folgendem Grunde keinen Bestand haben: Die Revision greift mit Erfolg die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem § 11 Abs. 1 des Vertretervertrages gibt.
Sie rügt mit Recht ein Übergehen wesentlichen Parteivorbringens. Sie verweist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. November 1966, wo auf S. 3 ausgeführt wird:
Gewiß möge die Klägerin insofern nicht ganz unrecht haben, als es normalerweise nicht dem Sinn und Geiste des Vertrages entsprechen würde, bei einer Kündigung seitens der Beklagten diese schon 3/4 Jahre vor Vertragsende im Sinne des § 11 des Vertrages vollkommen freizustellen. Vorliegend dürfe aber nicht außer acht gelassen werden, daß die Beklagte an sich zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei und nur durch ein Versehen eine Beendigung des Vertrages zu dem 31. Dezember 1965 verfehlt habe.
An diesen Ausführungen durfte das Berufungsgericht nicht Vorbeigehen. Denn damit bringt die Beklagte selbst zu dem Ausdruck, daß die Parteien dem Vertrage einen anderen Sinn beigemessen haben, als das Berufungsgericht annimrat.
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Eine Berechtigung der Beklagten zu einer fristlosen Kündigung hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei verneint, so daß der diesbezügliche Einwand der Beklagten nicht durchgreift.
Da im übrigen die vom Berufungsgericht gefundene Vertragsauslegung nicht zwingend ist, sondern ebenso gewichtige Gründe für die vom Landgericht für richtig gehaltene Auslegung sprechen, ist es durchaus möglich, daß das Berufungsgericht bei einer Würdigung der von ihm nicht berücksichtigten Ausführungen der Beklagten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängig ist.
Dr. Haidinger	Dr.	Mezger	Dr.	Messner
 Mormann
Braxmaier