Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br. Mezger, Dr. I.Iessner und Braxmaier für Recht erkannt: Am 27» April 1962 teilte der Erblasser dem Beklagten mit, daß ein Bekannter Ländereien seines Hofes als Bauland verkaufen wolle und auch einen Ersatzhof zu kaufen beabsichtige. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben des Beklagten vom 27- April 1962 und dem unstreitigen Sachverhalt, daß die Parteien weder einen Maklervertrag im eigentlichen Sinne, noch einen Gesellschaftsvertrag, sondern einen Untermaklervertrag abgeschlossen hatten, aufgrund dessen der Erblasser an der Verkäuferprovision des Beklagten mit dem Betrage von 20 000 DM beteiligt sein sollte, falls der dem Beklagten fest an die Hand gegebene Hof durch die Mitarbeit des Erblassers verkauft würde. Hach der Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Erblasser die Vergütung nicht schon dafür erhalten, daß er dem Beklagten seinen Bruder Reinhard BfBB als Kaufinteressenten benannte, sondern nur in dem Pall, daß ein Kaufvertrag mit Reinhard durch seine, des Erblassers, Mitarbeit zustandekorame. Juli 1962 schrieb dann der Beklagte an den Erblasser, er ziehe seine Erklärung vom 27o April 1962 zurück, weil sich der Bruder des Erblassers einem anderen Makler gegenüber für den Verkauf des Baulandes und den Ankauf eines Ersatzhofes verpflichtet habe. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Hof He^B sei dem Bruder des Erblassers nicht durch dessen Vermittlung verkauft worden, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Unerheblich ist es, daß der Erblasser dem Beklagten Katasterunterlagen Uber den Hof des Reinhard B^BV überreichte, als er den Beklagten zu bev/egen suchte, sich in den Verkauf dieses Hofes einzuschalten. Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, der Erblasser habe durch Übergabe von Unterlagen weitere Dienste als Untermakler geleistet, die eine Provisionspflicht begründeten<> Unschlüssig sind die Ausführungen der Revision, der Provisionsanspruch sei im Hinblick darauf, daß der Beklagte dem Erblasser die Provision hätte zahlen müssen, wenn bei Reinhard Erfolg gehabt hätte, auch in dem Palle entstanden, daß, wie hier, statt des Plashar ein anderer Makler, nämlich die Firma Hfl) OHG den Bruder des Erblassers für den Vertragsschluß gewonnen habe«. IIIo Im Hinblick auf die rechtlich einwandfreie Auslegung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe seinen Provisionsanteil nicht schon für den bloßen Nachweis des Reinhard B0HH zu beanspruchen gehabt, kommt es auf die weiteren Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Annahme der Klägerin, daß er die Firma H^V unter Ausnutzung der ihm vom Erblasser vermittelten Kenntnis der Kaufbereitschaft des eingeschaltet habe, widerlegt, nicht mehr an» Andererseits lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch keinen Rechtsirrtum erkennen» der schon längere Zeit vor dem 27® April 1962 in den Besitz eines Exposes über diesen Hof gelangt war, ist aber von sich aus und ohne Hinweis des Beklagten auf den Gedanken gekommen, Reinhard den Hof anzubieten. Juli 1962 die Wendung enthält, der Beklagte habe inzwischen auch Gelegenheit gehabt, mit dem Bruder des Erblassers zu verhandeln. Sie sieht in diesen Ausführungen einen Y/iderspruch mit den vom Berufungsgericht gewürdigten Aussagen der Zeugen und des Beklagten und rügt, daß sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt habe. Y/enn auch in dem Schreiben der Hinweis enthalten ist, daß der Beklagte mit Reinhard BflHB verhandelt habe und wenn auch der weitere Inhalt in die Richtung v/eist, B#H^V habe schon vor August mit einem Makler in Verbindung gestanden, während als Zeuge bekundet hat, ihm habe WeflHHB den Hof He|^P erst im August 1962 angeboten, so war das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nicht gehindert;, den Aussagen der vernommenen Zeugen zu folgen» Dem damaligen Kläger und der jetzigen Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten stand es frei, das Gericht im Hinblick auf den angeblichen Widerspruch zu entsprechenden Vorhaltungen anzuregen, was jedoch ausweislich des Vernehmungsprotokolles unterblieben ist» Daß das Berufungsgericht sich mit dem angeblichen Widerspruch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist kein Prozeßverstoß» Wie die mehrmalige Anführung des Schreibens im Urteilstatbestand zeigt, hat es das Schreiben nicht übersehen. V. Aus einem Untermaklervertrag mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt war der Beklagte nicht verpflichtet, die ihm von dem Erblasser angezeigte ICaufge-legenheit weiter zu verfolgen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Untätigkeit des Beklagten für den Erblasser einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht begründet habe, ist daher entgegen der Rüge der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
2097 025 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 93/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4o Juli 1966 Klett, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Witwe Hildegard so^mm IP) B Uber Br geb, in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Grundstücksmakler Willi SflHstraße in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr* Dr* Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br. Mezger, Dr. I.Iessner und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4- März 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des wahrend des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers, des Land-v/irts Robert B^H^Cim folgenden: Erblasser), der auch gelegentlich Immobilienmaklergeschäfte betrieb. Am 27» April 1962 teilte der Erblasser dem Beklagten mit, daß ein Bekannter Ländereien seines Hofes als Bauland verkaufen wolle und auch einen Ersatzhof zu kaufen beabsichtige. Der Beklagte übersandte dem Erblasser noch am selben Tage folgendes Schreiben: "Aufgrund unserer heutigen Verhandlung biete ich Ihnen für Ihren Bekannten den Hof des Landwirts Reinhold He^P in ® zu dem Kauf an. An- liegend erhalten Sie ein Exposfc, woraus Sie alles Nähere ersehen können. Ich verpflichte mich, wenn dieser Hof an Ihren Bekannten durch Ihre Mitarbeit zu dem Verkauf kommt, eine anteilige Provision in Höhe von 20 000 DM zu zahlen. Diese Provision ist fällig, sobald ich im Besitz der Provision bin.” Darauf teilte der Erblasser dem Beklagten mit, daß sein Bruder Keinhard B^Ml der Kauf Interessent sei. Der Erblasser und der Beklagte versuchten vergeblich Uber den Makler an Reinhard Bder mit dem Erblasser verfeindet war, heranzukommen. Der Hof v/urde später unter Mitwirkung der Maklerfirma OHG in Br®P- an verkauft. Der Erblasser verlangte vom Beklagten Zahlung der 20 000 DM als Provisionsanteil, die der Beklagte mit der Begründung verweigerte, es fehle an einer Vermittlungstätigkeit des Erblassers. Der Erblasser erhob Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hach seinem Tode führte die Klägerin den Rechtsstreit fort. Das Landgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht v/ies auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben des Beklagten vom 27- April 1962 und dem unstreitigen Sachverhalt, daß die Parteien weder einen Maklervertrag im eigentlichen Sinne, noch einen Gesellschaftsvertrag, sondern einen Untermaklervertrag abgeschlossen hatten, aufgrund dessen der Erblasser an der Verkäuferprovision des Beklagten mit dem Betrage von 20 000 DM beteiligt sein sollte, falls der dem Beklagten fest an die Hand gegebene Hof durch die Mitarbeit des Erblassers verkauft würde. Hach der Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Erblasser die Vergütung nicht schon dafür erhalten, daß er dem Beklagten seinen Bruder Reinhard BfBB als Kaufinteressenten benannte, sondern nur in dem Pall, daß ein Kaufvertrag mit Reinhard durch seine, des Erblassers, Mitarbeit zustandekorame. Biese Auslegung enthält im Hinblick auf den Inhalt der Urkunde keinen Rechts-irrtum. Es ist anerkannten Rechts, daß ein Zusammenarbeiten von Maklern in der Weise vereinbart werden kann, daß der Hauptmakler, dem das Objekt an die Hand gegeben ist, einem Untermakler eine Vermittlerrolle zuweist. Führt dann die Tätigkeit des Untermaklers zur Veräußerung des gemeinschaftlich zu bearbeitenden Objekts, so erwächst dem Unter-makler ein Anspruch auf den ihm versprochenen Teil der vom Auftraggeber an den Hauptmakler gezahlten Verkäufer-Provision (vgl. für den Pall einer Vermietung Urt. des erkennenden Senats vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 254/61 - = BB 1963 S. 835). Bie Revision hat die Auslegung des Berufungsgerichts nicht angegriffen. II. Bas Berufungsgericht stellt indes fest, daß der am 11. August 1962 mit dem Bruder des Erblassers Reinhard B0B zustandegekommene Kaufvertrag nicht durch den Erblasser vermittelt worden ist. Es verneint darüber hinaus, daß der Beklagte auch nur aus der ihm vom Erblasser vermittelten Kenntnis einer möglichen Kaufbereitschaft des Behrens irgendwelchen Nutzen gezogen habe. Es bezieht sich in erster Reihe auf den unstreitigen Sachverhalt. Banach vereinbarten der Erblasser und der Beklagte, daß sich der Beklagte an den Makler in Br^^HH^P wenden solle, um über PflH^ dem Bruder des Erblassers den Hof HeflP anzubieten. Babei ging der Erblasser irrig davon aus, daß FMHB an dem Verkauf der Ländereien des Bruders beteiligt sei. Ber Beklagte übersandte dem PflBHP sogleich ein Expos& über den Hof "HepB'• bot seinerseits am 7« Mai 1962 dem Bruder des Erblassers den Hof zu dem Verkauf an, und zv/ar mit der allgemeinen Bezeichnung als Hof in der Hi^^HI^ Gegend, so daß der Bruder den Hof nicht identifizieren konnte» FflMP erhielt von dem Bruder die Auskunft, daß er vorerst nicht kaufen wolle, weil seine eigenen Ländereien noch nicht verkauft seien» Weitere Verhandlungen zwischen FflIB und dem Beklagten hatten kein Ergebnis* Das Ansinnen des Erblassers, der Beklagte möge sich in die Verhandlungen Uber den Verkauf des Hofes des Bruders des Erblassers einschalten, lehnte der Beklagte ab. Am 30. Juli 1962 schrieb dann der Beklagte an den Erblasser, er ziehe seine Erklärung vom 27o April 1962 zurück, weil sich der Bruder des Erblassers einem anderen Makler gegenüber für den Verkauf des Baulandes und den Ankauf eines Ersatzhofes verpflichtet habe. Daß der Erblasser außer der erfolglosen Einschaltung des Plashar dem Beklagten einen anderen Weg aufgezeigt hätte, Reinhard zu einem Ankauf des Hofes HeBP zu bewegen, oder sogar selbst irgendwelche Schritte in dieser Richtung unternommen hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Hof He^B sei dem Bruder des Erblassers nicht durch dessen Vermittlung verkauft worden, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Unerheblich ist es, daß der Erblasser dem Beklagten Katasterunterlagen Uber den Hof des Reinhard B^BV überreichte, als er den Beklagten zu bev/egen suchte, sich in den Verkauf dieses Hofes einzuschalten. Denn der Verkauf des Hofes des Bruders des Erblassers war nicht Gegenstand des streitigen Untermaklervertrages. Im Gegenteil hat sich der Beklagte unstreitig geweigert, hierüber Bindungen mit 6 dem Erblasser einzugehen. Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, der Erblasser habe durch Übergabe von Unterlagen weitere Dienste als Untermakler geleistet, die eine Provisionspflicht begründeten<> Unschlüssig sind die Ausführungen der Revision, der Provisionsanspruch sei im Hinblick darauf, daß der Beklagte dem Erblasser die Provision hätte zahlen müssen, wenn bei Reinhard Erfolg gehabt hätte, auch in dem Palle entstanden, daß, wie hier, statt des Plashar ein anderer Makler, nämlich die Firma Hfl) OHG den Bruder des Erblassers für den Vertragsschluß gewonnen habe«. Die Revision läßt außer Betracht, daß der Erblasser bei der Einschaltung des mitgewirkt hat, bei derjenigen der Firma OHG dagegen nicht und daß der Provisionsanspruch im Schreiben vom 27. April 1962 ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde, daß der Hof "Hei^” durch die Mitarbeit des Erblassers zu dem Verkauf komme» IIIo Im Hinblick auf die rechtlich einwandfreie Auslegung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe seinen Provisionsanteil nicht schon für den bloßen Nachweis des Reinhard B0HH zu beanspruchen gehabt, kommt es auf die weiteren Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Annahme der Klägerin, daß er die Firma H^V unter Ausnutzung der ihm vom Erblasser vermittelten Kenntnis der Kaufbereitschaft des eingeschaltet habe, widerlegt, nicht mehr an» Andererseits lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch keinen Rechtsirrtum erkennen» Das Berufungsgericht stützt sich auf die Aussagen des BHB und des Landwirts des Teilhabers der Firma H®^OHG, sowie auf die Parteivernehmung des Beklagten» Danach hat Reinhard Bder den Hof He0| allein aufgrund des Anrufs des Maklers nicht hat identifizieren können, den Hof erstmals angeboten. der schon längere Zeit vor dem 27® April 1962 in den Besitz eines Exposes über diesen Hof gelangt war, ist aber von sich aus und ohne Hinweis des Beklagten auf den Gedanken gekommen, Reinhard den Hof anzubieten. Anlaß zu diesem Schritt war der Umstand, daß er bei einem Versuch, Reinhard für einen Maklerauftrag zu dem Verkauf von dessen Bauland zu gewinnen, erfahren hatte, die Ländereien seien bereits verkauft und Reinhard sei nunmehr zu dem Ankauf eines Ersatzhofes bereit. IV. Die von der Revision gegen diese Feststellungen und Erwägungen erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. 1. Die Revision verweist darauf, daß das Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 1962 die Wendung enthält, der Beklagte habe inzwischen auch Gelegenheit gehabt, mit dem Bruder des Erblassers zu verhandeln. Er habe feststellen müssen, daß dieser sich einem Makler gegenüber verpflichtet habe, der seinen Hof verkaufe und einen Wiederankauf durchführe. Sie sieht in diesen Ausführungen einen Y/iderspruch mit den vom Berufungsgericht gewürdigten Aussagen der Zeugen und des Beklagten und rügt, daß sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt habe. Das Berufungsgericht trjfft nicht der Vorwurf eines Prozeßverstoßes. Y/enn auch in dem Schreiben der Hinweis enthalten ist, daß der Beklagte mit Reinhard BflHB verhandelt habe und wenn auch der weitere Inhalt in die Richtung v/eist, B#H^V habe schon vor August mit einem Makler 8 in Verbindung gestanden, während als Zeuge bekundet hat, ihm habe WeflHHB den Hof He|^P erst im August 1962 angeboten, so war das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nicht gehindert;, den Aussagen der vernommenen Zeugen zu folgen» Dem damaligen Kläger und der jetzigen Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten stand es frei, das Gericht im Hinblick auf den angeblichen Widerspruch zu entsprechenden Vorhaltungen anzuregen, was jedoch ausweislich des Vernehmungsprotokolles unterblieben ist» Daß das Berufungsgericht sich mit dem angeblichen Widerspruch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist kein Prozeßverstoß» Wie die mehrmalige Anführung des Schreibens im Urteilstatbestand zeigt, hat es das Schreiben nicht übersehen. Es ist daher davon auszugehen, daß es seinen Inhalt bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. 2. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß. der Beklagte bei der Besprechung im Juni 1962 noch nichts davon gesagt hatte, er halte sich nicht mehr an den Vertrag gebunden. Es ist nicht ersichtlich, v/elche Schlüsse es aus diesem Umstand in Bezug auf den hier streitigen Ursachenzusammenhang hätte ziehen sollen. V. Aus einem Untermaklervertrag mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt war der Beklagte nicht verpflichtet, die ihm von dem Erblasser angezeigte ICaufge-legenheit weiter zu verfolgen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Untätigkeit des Beklagten für den Erblasser einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht begründet habe, ist daher entgegen der Rüge der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Erst recht besteht entgegen der Revision kein Anhaltspunkt für einen Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß. VI» Die Revision erweist sich daher als unbegründet» Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zurückzuweisen» Dr« Oelhaar Artl Dr» Mezger Dr» Messner Braxmaier