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BGH · VXII ZR 93/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXII ZR 93/57

Wer sich bei Abschluß (hier über die Lieferung eines größeren Postens anzuferti-gender Waren) vorbehält, sich vom Vertrag zu lösen, wenn eine von ihm einzuholende Auskunft über den Besteller ungünstig lautet, kann sich auf diese dann nicht berufen, wenn er nicht alles ihm nach Treu und Glauben Zumutbare getan hat, eine solche Auskunft alsbald zu erhalten» Tatbeetandi Die Klägerin, Inhaberin eines Spielkartenvertriebes in trat im November 1955 mit der Beklagten in Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages wegen Lieferung von Spielkartenpackungen aus Kunststoff« Durch Schreiben vom 9« März 1956 machte die Beklagte ein Angebot über die Herstellung und Lieferung von Spielkartenpackungen aus Kunststoff, glasklar wo- Als Abnahmezeit war ein Zeitraum von 12 Monaten von Fertigstellung des Werkzeuges an vorgesehen« Für den Pall, daß es der Klägerin nicht möglich sein sollte, die Gesamtmenge von 250 000 Stück in diesem Zeitraum abzunehmen, erklärte sie sich bereit, die auf die Restmenge entfallenden Werkzeugkosten zu übernehmen« Für diesen Fall soll te eine Rückvergütung von 5 # des Rechnungswertes bei allen späteren Bezügen eintreten, Angaben über die Höhe der Werkzeugkosten enthielt dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 12« Juli 1956 erklärte die Beklagte schließlich, sie könne die Werkzeugkosten auf Grund der Gegebenheiten nicht übernehmen und somit auch den Auftrag nicht ausführen. Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf abgestellt, daß die Beklagte in rechtswirksamer Y/eise vom Vertrage zurückgetreten sei» Es hat das Rücktrittsrecht aus Nr, 1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen der Beklagten hergeleitet» die als Bestandteil der Auftragsbestätigung vom 2. Im Hinblick darauf^ daß die Auskunft sofort nach der Auftragsbestätigung eingeholt worden und ungünstig ausgefallen sei, die Beklagte auch einen für die Klägerin zu demutbaren Vorschlag zur Abänderung der Vertragsbedingungen gemacht habe, verstoße die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht gegen Treu und Glauben, Beshalb, so meint das Berufungsgericht, brauche nicht erörtert zu werden, ob es grundsätzlich als im Einklang mit der Rechtsordnung stehend 'angesehen'werden 1' ' könne, wenn sich ein Vertragspartner auch für die Zeit nach dem Vertragsabschluß die freie und unkontrollierbare Entscheidung darüber Vorbehalte, ob ihm eine über seinen Vertragsgegner noch einzuholende Auskunft genügt Die Revision hält die Bestimmung in Nr« 1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten als mit den guten Sitten nicht vereinbar und daher für unwirksam. Wollte man aber diese Frist nicht als maßgebend ansehen, so könne es der Beklagten im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben doch nicht gestattet sein, sich nach beliebig langer Zeit auf eine ungünstige Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Vertragsgegners zu berufen. Mai 1956 getrennt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel gegeben hat, wonach Einwendungen gegen die Vertragsbedingungen nur innerhalb „\acht Tagen erhoben werden können, den Angriffen der Revision stando Bei dieser Prüfung kann dahingestellt bleiben, ob etwa die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten typischer Natur sind und daher der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 7, 365, 368). Es handelt sich also um eine neben den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten angewandte Klausel, die sie erst der Auftragsbestätigung beigefügt hat» Die Auslegung dieser Klausel ist daher als Auslegung des Teils eines Individualvertrages für das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Diese Nachprüfung ergibt, daß die Auslegung rechtlich möglich ist und auch keinen Verstoß gegen Denkgesetzte, ErfahrungsSätze und anerkannte Auslegungsgrundsätze enthält, daher ist sie in diesem Rechtszuge bindend» Die Auslegung, daß die Acht-tagefrist" nicht für das Rücktrittsrecht der Beklagten gemäß ilr01 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gelten hat, findet eine weitere Stütze in den vorstehend zunächst in anderem Zusammenhänge erwähnten Umständen, daß eine solche Fristbestimmung im Angebots schreiben der Beklagten vom 9o März 1956, mit dem der Klägerin erstmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt wurden, nicht enthalten ist, und daß sie sich auch in dem Bestätigungsschreiben vom 2, Mai 1956 räumlich getrennt von der Nr»1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Vorderseite und als Einleitung zu dem nachfolgenden in seinen Einzelheiten aufgeführten Auftrag findeto Dem Berufungsgericht ist da- 2.) Rechtsirrig ist auch die von der Revision vorgetragene Ansicht, es sei widersinnig, erst zu sagen, daß ein Vertrag nach acht Tagen für beide Teile rechtsverbindlich sei und im Anschluß daran festzulegenr. 3») Auch mit dem Hinweis, die Beklagte müsse sich im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit ihrer Geschäftsbedingungen die für sie ungünstigere Auslegung gefallen lassen, kann die Revision keinen Erfolg haben# Der Bundesgerichtshof hat zwar in Fortsetzung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich allgemeiner Geschäftsbedingungen diesen Grundsatz ausgesprochen (BGHZ 5} 111)? Zu einer Frist kann man daher nur gelangen, wenn man die auf der Vorderseite des Bestätigungsschreibens enthaltene Klausel, die aber nicht zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, im Sinne der Revision auslegen wollte» Das hat jedoch das Berufungsgericht nicht getan# Wie bereits ausgeführt, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden# Entgegen der Auffassung der Revision enthält diese Auslegung keinen Verstoß gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ausleguiigsgrundsätze, wie vorstehend erörtert# 4#) Will man aber davon ausgehen, daß die Auslegung der hier behandelten Klausel durch ihre innere Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten in Wahrheit nur die Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmung unter Hr#1 betrifft und daher im Falle der Revisibilität der Allgemeinen Bedingungen mit deren Auslegung in diesem Rechtszuge frei nachprüfbar ist, so kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen» Das Berufungsgericht hat schon zu dem Ausdruck gebracht, daß die Einholung der Auskunft nicht unangemessen verzögert werden darf.Die zu Gunsten der Beklagten ausbedungene Klausel untersteht, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinsichtlich ihrer Handhabung den Grundsätzen der § 242 BGB und § 346 HGB. Nicht zu billigen ist auch der Hinweis auf die Kosten einer Auskunft» Es handelte sich ja nicht um ein Geschäft im Werte wenigen hundert Mark, sondern um einen Abschluß über 250*000 Stück bei einem Preis von 143>50 TM für Tausend» Pie Auslagen für Auskünfte gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten, die bei einer Lieferung in solchem Ausmaß den Einzelpreis geringer belasten als bei Umsätzen kleineren Umfanges» Es wird auch zu erörtern sein, ob etwa die Beklagte nach Treu und Glauben als verpflichtet zu erachten sein wird, bei verzögerter Behandlung ihrer Auskunftbitte durch die angerufene Auskunftei eine andere Stelle anzugehen. aus den Umständen erkennbare Verhalten der Beklagten bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage dafür, daß diese alles getan hat, was ihr in dieser Beziehung nach § 242 BGB bzw. Auch der Umstand, daß die Kammer für Handelssachen im ersten Rechtszuge die Frage nach der Angemessenheit der Frist zwischen Abgang des Bestätigungsschreibens und Eingang der Auskunft als angemessen angesehen hat, stellt nicht etwa im Hinblick auf § 114 GVG der Ansicht des Senats entgegen, weil die Parlegung der Kammer für Handelssachen nicht die tatrichterliche Feststellung eines Handelsbrauchs, oder eine kaufmännische Begutachtung sondern eine rechtliche Würdigung betrifft« Daher kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, sondern muß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, seine Feststellungen zu ergänzen und den sich dann ergebenden Gesamtsachverhalt neu zu würdigen.-Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte nicht alles ihr nach Treu und Glauben Zumutbare getan hat, rascher in den Besitz der Auskunft über die Klägerin zü gelangen, so würde in Frage stehen, daß es eine unzulässige Rechtsausübung sein würde, wollte sich die Beklagte dennoch auf die betreffende Klausel ihrer Bedingungen und die ihr zugegangene ungünstige Auskunft über die Klägerin berufen. Dagegen kann die auf § 138 BGB gestützte Rüge der Revision nicht als stichhaltig angesehen werden Der vorgetragene Sachverhalt gibt keinen Anhalt dafür, daß die Klausel der Nr« 1 aaO einen Verstoß gegen die guten Sitten haben könnte. Gegen einen Rechtsmißbrauch ist die Klägerin schon dadurch geschützt, daß die Beklagte sich der Klausel nur unter Beachtung der Grundsätze der § 242 BGB und § 346 HGB bedienen darf.Dr. Großmann Dr, Spieler Dr. Dorschei Dr, Mezger Dr. Messner

Zitierte Normen: § 242 BGB § 346 HGB § 138 BGB
AllgemeineBerufungsgerichtKlauselAuftragKlägerinAuskunftAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz:
Rechtssatz:
2327 045.
BGB § 242 (A, Cd), HGB § 546 (C, Ee)
Wer sich bei Abschluß (hier über die Lieferung eines größeren Postens anzuferti-gender Waren) vorbehält, sich vom Vertrag zu lösen, wenn eine von ihm einzuholende Auskunft über den Besteller ungünstig lautet, kann sich auf diese dann nicht berufen, wenn er nicht alles ihm nach Treu und Glauben Zumutbare getan hat, eine solche Auskunft alsbald zu erhalten»
Aktenzeichens VXII ZR 93/57 Urteil des BGH vom 1, Juli .1958
OLG Neustadt/Weinstro
VIII ZR 93/57
Verkündet laut Protokoll am 1. Juli 1958 Klett, Justizselcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Pirma G.	Spielkartenvertrieb, N!
S^fl^Hjrasse f^ylnnaberins Frau Gisela H
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin« ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt prof„Br.
die Firma ter Haftung7 schäftsführer Fritz B( i- Straße,
 gegen
ickung Gesellschaft mit beschränlc-\f vertretei^urch ihren Ge-
Hi
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäclitigters Rechtsanwalt
 hat der VIIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann sowie der Bundesrichter Br, Spieler, Br, Borschel, Br. Mezger und Br, Messner
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des pberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 26, März 1957 aufgehoben.
Bie Sache, wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übeftragen wird. '
Von Rechts wegen
 
Tatbeetandi
 Die Klägerin, Inhaberin eines Spielkartenvertriebes in	trat	im	November 1955 mit der Beklagten in
 Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages wegen Lieferung von Spielkartenpackungen aus Kunststoff« Durch Schreiben vom 9« März 1956 machte die Beklagte ein Angebot über die Herstellung und Lieferung von Spielkartenpackungen aus Kunststoff, glasklar	wo-
nach bei einer Abnahme von 250 000 Stück das Tausend DM 143,50 kosten sollte, und wonach die Werkzeugkosten mit DM 4«200 veranschlagt wurden« Die Werkzeugkosten sollten bei einer Auflage von 250 000 Stück in voller Höhe von der Beklagten übernommen werden«. Auf der Hückseite dieses Schreibens wurden der Klägerin die "Allgemeinen Lieferungsund Zahlungsbedingungen" der Beklagten mitgeteilt. Dort heißt es unter Nr«1 Allgemeines!
"Der schon von uns bestätigte Auftrag ist nur rechtsverbindlich, wenn die von uns einzuholenden Auskünfte uns genügen«"
Durch Schreiben vom 27« April 1956 bestellte die Klägerin 250 000 Stuck dieser Spielkartenpackungen zu dem Preise von DM 143,50 für das Tausend« Die Lieferzeit sollte im Juni 1956 beginnen. Als Abnahmezeit war ein Zeitraum von 12 Monaten von Fertigstellung des Werkzeuges an vorgesehen« Für den Pall, daß es der Klägerin nicht möglich sein sollte, die Gesamtmenge von 250 000 Stück in diesem Zeitraum abzunehmen, erklärte sie sich bereit, die auf die Restmenge entfallenden Werkzeugkosten zu übernehmen« Für diesen Fall soll te eine Rückvergütung von 5 # des Rechnungswertes bei allen späteren Bezügen eintreten, Angaben über die Höhe der Werkzeugkosten enthielt dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 2« Mai 1956 bestätigte die Beklagte diesen Auftrag» Das Bestätigungsschreiben enthielt im Ein-
gang folgenden Vordrucks
•'•Den uns erteilten Auftrag haben wir bestens dan-	I
kend auf Grund umstehender Lieferungsbedingungen	\
wie unten für Sie notierte Sofern innerhalb einer Prist von 8 Tagen nach obigem Datum keine Einwen-	l
düngen erhoben werden, ist diese Auftragsbestäti-	[
gung beiderseits als rechtsverbindlich anzusehen-.t»	*
Die angeführten Lieferungsbedingungen entsprachen denen, |
die die Beklagte bereits mit ihrem Angebot vom 9. März 1956	*
- bekanntgegeben hatte,
 Am 3« Juni 1956 suchten die Prokuristen der Beklagten die Klägerin in Nürnberg auf und teilten ihr mit, daß die .inzwischen über die Vermögensverhältnisse der Klägerin eingegangene Auskunft die Beklagte nicht befriedige, und daß diese deshalb eine Sicherung von der Klägerin verlangen	j
müsse« Sie schlugen der Inhaberin der Klägerin vor, sie	!
solle die Werkzeugkosten vorschußweise übernehmen- wobei j alsdann bei Abnahme der Ware eine Rückvergütung eintreten ! sollte» Hiermit erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden« Weitere Verhandlungen der Parteien zur Abwicklung des Geschäfts führten nicht zu dem Ziel«
Mit Schreiben vom 12« Juli 1956 erklärte die Beklagte schließlich, sie könne die Werkzeugkosten auf Grund der Gegebenheiten nicht übernehmen und somit auch den Auftrag nicht ausführen. In dem gleichen Schreiben machte sie jedoch erneut den Vorschlag, daß die Klägerin die Werkzeugkosten in Katen von je einem Drittel bei Auftragserteilung, bei Vorlage der. Ausfallmuster und 4 ‘Wochen nach Gutbefund vorlegen möge« Der Vorschlag isrt; von der Klägerin nicht angenommen worden«
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 11,20.0,- DM mit der Begründung, daß die Beklagte die Erfüllung des Vertrages endgültig verweigert habe. Ein Piiclc-
 
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trittsrecht der Beklagten hält sie nicht für gerechtfertigt, weil die Achttagefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Es sei ihr dadurch, daß sie für den Best des Jahres 1956 anderweitige Bestellungen nicht habe aufgeben können, ein erheblicher Schaden entstanden.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter»
Ent scheidungsgründe %
I.
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf abgestellt, daß die Beklagte in rechtswirksamer Y/eise vom Vertrage zurückgetreten sei» Es hat das Rücktrittsrecht aus Nr, 1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen der Beklagten hergeleitet» die als Bestandteil der Auftragsbestätigung vom 2. Mai 1956 Gegenstand des Lieferungsvertrages geworden seien. Im Hinblick darauf^ daß die Auskunft sofort nach der Auftragsbestätigung eingeholt worden und ungünstig ausgefallen sei, die Beklagte auch einen für die Klägerin zu demutbaren Vorschlag zur Abänderung der Vertragsbedingungen gemacht habe, verstoße die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht gegen Treu und Glauben, Beshalb, so meint das Berufungsgericht, brauche nicht erörtert zu werden, ob es grundsätzlich als im Einklang mit der Rechtsordnung stehend 'angesehen'werden 1' ' könne, wenn sich ein Vertragspartner auch für die Zeit nach dem Vertragsabschluß die freie und unkontrollierbare Entscheidung darüber Vorbehalte, ob ihm eine über seinen Vertragsgegner noch einzuholende Auskunft genügt
 
und sich demgemäß auch das Recht Vorbehalte? vom Vertrage nach freiem Ermessen zurtickzutreten. Übereinstimmend mit der Ansicht des Landgerichts hat es die in der Auftragsbestätigung vom 2. Mai 1956 für Einwendungen gegen die Vertragsabmachungen gesetzte Prist von 8 Tagen in diesem Zusammenhang für unmaßgeblich erklärt und den Standpunkt eingenommen? daß sich diese Frist nur auf Einwendungen gegen die Lieferungsbedingungen hinsichtlich Menge, Preis, Werkzeugkosten und Lieferfrist bezogen habe«
II.«
Die Revision hält die Bestimmung in Nr« 1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten als mit den guten Sitten nicht vereinbar und daher für unwirksam. Auf alle Fälle, so hat sie vorgetragen., hätte das Rücktrittsrecht nur innerhalb der mit acht Tagen bemessenen Frist für Einwendungen geltend gemacht werden können. Wollte man aber diese Frist nicht als maßgebend ansehen, so könne es der Beklagten im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben doch nicht gestattet sein, sich nach beliebig langer Zeit auf eine ungünstige Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Vertragsgegners zu berufen.
Die Revision erwies sich als begründet« Sie mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
T.) Zwar hält die Auslegung, die das Berufungsgericht der auf der Vorderseite des Bestätigungsschreibens vom 2. Mai 1956 getrennt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel gegeben hat, wonach Einwendungen
 gegen die Vertragsbedingungen nur innerhalb „\acht Tagen erhoben werden können, den Angriffen der Revision stando Bei dieser Prüfung kann dahingestellt bleiben, ob etwa die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten typischer Natur sind und daher der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 7, 365, 368). Für die erwähnte Klausel auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung gilt dies jedenfalls nicht. Von dem äußerlichen Gesichtspunkt der räumlichen Absonderung abgesehen ist besonders darauf hinzuweisen, daß diese Klausel der Klägerin mit dem Angebot vom 9. März 1956, das im übrigen den vollen Wortlaut der Bedingungen der Beklagten enthielt,, nicht mitgeteilt worden ist. Es handelt sich also um eine neben den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten angewandte Klausel, die sie erst der Auftragsbestätigung beigefügt hat» Die Auslegung dieser Klausel ist daher als Auslegung des Teils eines Individualvertrages für das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Diese Nachprüfung ergibt, daß die Auslegung rechtlich möglich ist und auch keinen Verstoß gegen Denkgesetzte, ErfahrungsSätze und anerkannte Auslegungsgrundsätze enthält, daher ist sie in diesem Rechtszuge bindend» Die Auslegung, daß die Acht-tagefrist" nicht für das Rücktrittsrecht der Beklagten gemäß ilr01 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gelten hat, findet eine weitere Stütze in den vorstehend zunächst in anderem Zusammenhänge erwähnten Umständen, daß eine solche Fristbestimmung im Angebots schreiben der Beklagten vom 9o März 1956, mit dem der Klägerin erstmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt wurden, nicht enthalten ist, und daß sie sich auch in dem Bestätigungsschreiben vom 2, Mai 1956 räumlich getrennt von der Nr»1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Vorderseite und als Einleitung zu dem nachfolgenden in seinen Einzelheiten aufgeführten Auftrag findeto Dem Berufungsgericht ist da-
rin zuzustimmen, wenn es die Klausel über die Achttagefrist auf die Einwendungen beschränkt, die sich auf die Einzelheiten des Auftrages beziehen. Ein weiteres Zeichen dafür, daß die Klausel in diesem Sinne verstanden werden muß, hätte das Berufungsgericht auch aus der Passung der Klausel entnehmen können« Es heißt nämlich, daß der Auftrag auf Grund der "umstehenden Lieferungsbedingungen” notiert sei« Wenn dann gesagt wird, die Auftragsbestätigung sei erst nach einer für Einwendungen vorgesehenen Prist von acht Tagen als beiderseits rechtsverbindlich anzusehen, so kann das nur so verstanden werden, daß.die RechtsVerbindlichkeit nach Maßgabe der in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein-treten soll, die somit ebenfalls erst mit der Rechtsverbindlichkeit des Geschäfts in Kraft treten sollen« Daraus aber läßt sich wiederum der Schluß herleiten, daß auch die Nr,1 aaO frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Wirksamkeit treten soll*
2.) Rechtsirrig ist auch die von der Revision vorgetragene Ansicht, es sei widersinnig, erst zu sagen, daß ein Vertrag nach acht Tagen für beide Teile rechtsverbindlich sei und im Anschluß daran festzulegenr. daß diese Verbindlichkeit für. eine Seite nicht gelte« Die Revision berücksichtigt nicht, daß die Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts in.jedem Palle die Rechts-verbindlichkeit des Vertrages für beide Teile voraussetzt, bei der es alsdann auch verbleibt, sofern der Rücktritt nicht erklärt wird. Es wird auch bei der Betrachtungsweise der Revision übersehen, daß es der in Nr«1 aaO niedergelegten Bestimmung erst gar nicht bedurft hätte, wenn die Parteien es . der Klägerin nur innerhalb einer Prist von 8 Tagen hätten gestatten wollen, sich auf eine ungünstige Auskunft zu berufen. Denn innerhalb der Acht-tagefrict hätte die Lösung vom Vertrage für beide Teile überhaupt keiner Begründung bedurft.
3») Auch mit dem Hinweis, die Beklagte müsse sich im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit ihrer Geschäftsbedingungen die für sie ungünstigere Auslegung gefallen lassen, kann die Revision keinen Erfolg haben# Der Bundesgerichtshof hat zwar in Fortsetzung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich allgemeiner Geschäftsbedingungen diesen Grundsatz ausgesprochen (BGHZ 5} 111)? der jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen kann#
Denn Hr#! aaO ist, was die Revision.nicht berücksichtigt, eindeutig, indem sie der Beklagten ein RUcktrittsrecht beim Eingang einer ungünstigen Auskunft einräumt# Von einer Frist ist in dieser Bestimmung nicht die Rede, ebensowenig davon, wann diese Auskunft einzuholen ist#
Zu einer Frist kann man daher nur gelangen, wenn man die auf der Vorderseite des Bestätigungsschreibens enthaltene Klausel, die aber nicht zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, im Sinne der Revision auslegen wollte» Das hat jedoch das Berufungsgericht nicht getan# Wie bereits ausgeführt, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden# Entgegen der Auffassung der Revision enthält diese Auslegung keinen Verstoß gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ausleguiigsgrundsätze, wie vorstehend erörtert#
4#) Will man aber davon ausgehen, daß die Auslegung der hier behandelten Klausel durch ihre innere Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten in Wahrheit nur die Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmung unter Hr#1 betrifft und daher im Falle der Revisibilität der Allgemeinen Bedingungen mit deren Auslegung in diesem Rechtszuge frei nachprüfbar ist, so kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen»
Denn in diesem Falle tritt der Senat der Auslegung bei, welche die Eingangskläusel der Auftragsbestätigung der Beklagten in Vex'bindung mit Nr# 1 ihrer Allgemeinen
 
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch das Berufungsgericht gefunden hat» Insoweit ist zugleich auf die vorstehenden Ausführungen unter Hr.1 - 3 zu verweisen.
In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Revision,, der Vordruck auf der Vorderseite falle in die Augen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite würden im allgemeinen nicht beachtet, unerheblich.
Er vermag nichts daran zu ändern, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem hier streitigen Funkte eindeutig sind.
.) Das angefochtene Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht aufrecht erhalten werden. Das Berufungsgericht hat schon zu dem Ausdruck gebracht, daß die Einholung der Auskunft nicht unangemessen verzögert werden darf. Die zu Gunsten der Beklagten ausbedungene Klausel untersteht, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinsichtlich ihrer Handhabung den Grundsätzen der § 242 BGB und § 346 HGB. Das bedeutet, daß der Besteller innerhalb angemessener Zeit Klarheit erhalten muß, ob das Geschäft von Bestand sein wird, und daß auf der anderen Seite auch der Lieferant diese Klarheit herbeizuführen hat. Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht mit der Feststellung allein, das Auskunftsersuchen sei am 8. Mai 1955 in den Besitz der Auskunftei gelangt, in Anbetracht der Tatsache, daß die Beklagte die Auskunft erst am 2. Juni 1955 erhalten hat, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst ist unverständlich, daß angesichts des Umstandes, daß das Bestätigungsschreiben am 2. Mai 1955 abgefaßt worden ist, sich die Einholung der Auskunft dennoch um mehrere Tage verzögert hat. Vor allem aber hat das Berufungs gericht jede Prüfung in der Richtung unterlassen, welche Schritte die Beklagte unternommen hat, um wenigstens auf schnellstem Vege in den Besitz der Auskunft zu gelangen, nachdem sie sie erst kurz vor dem 8. Mai 1955 eingeholt hat.
10 -
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Nicht zu billigen ist auch der Hinweis auf die Kosten einer Auskunft» Es handelte sich ja nicht um ein Geschäft im Werte wenigen hundert Mark, sondern um einen Abschluß über 250*000 Stück bei einem Preis von 143>50 TM für Tausend» Pie Auslagen für Auskünfte gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten, die bei einer Lieferung in solchem Ausmaß den Einzelpreis geringer belasten als bei Umsätzen kleineren Umfanges» Es wird auch zu erörtern sein, ob etwa die Beklagte nach Treu und Glauben als verpflichtet zu erachten sein wird, bei verzögerter Behandlung ihrer Auskunftbitte durch die angerufene Auskunftei eine andere Stelle anzugehen. Pas bisher festgestellte bzw. aus den Umständen erkennbare Verhalten der Beklagten bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage dafür, daß diese alles getan hat, was ihr in dieser Beziehung nach § 242 BGB bzw. § 346 HGB zu demutbar war. Auch der nahe Zeitpunkt der ersten Teillieferung wird bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, welches Interesse die Klägerin an alsbaldiger Klärung hatte und inwieweit dies der Beklagten erkennbar war. Andererseits wird auch zu beachten sein, daß ein Kaufmann, der eine Klausel wie die hier zu erörternde in seine gedruckten. Formulare aufnimmt, sich von vornherein auf bestimmte Auskunfteien einzustellen pflegt und Vorsorge trifft, daß eine Auskunft spätestens sofort nach Abschluß eines Geschäfts eingeholt werden kann, und nicht etwa erst dann daran geht, eine entsprechende Anstalt auszusuchen.
Auch der Umstand, daß die Kammer für Handelssachen im ersten Rechtszuge die Frage nach der Angemessenheit der Frist zwischen Abgang des Bestätigungsschreibens und Eingang der Auskunft als angemessen angesehen hat, stellt nicht etwa im Hinblick auf § 114 GVG der Ansicht des Senats entgegen, weil die Parlegung der Kammer für
 Handelssachen nicht die tatrichterliche Feststellung eines Handelsbrauchs, oder eine kaufmännische Begutachtung sondern eine rechtliche Würdigung betrifft«
Daher kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, sondern muß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, seine Feststellungen zu ergänzen und den sich dann ergebenden Gesamtsachverhalt neu zu würdigen.-Sollte das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte nicht alles ihr nach Treu und Glauben Zumutbare getan hat, rascher in den Besitz der Auskunft über die Klägerin zü gelangen, so würde in Frage stehen, daß es eine unzulässige Rechtsausübung sein würde, wollte sich die Beklagte dennoch auf die betreffende Klausel ihrer Bedingungen und die ihr zugegangene ungünstige Auskunft über die Klägerin berufen.
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Dagegen kann die auf § 138 BGB gestützte Rüge der Revision nicht als stichhaltig angesehen werden Der vorgetragene Sachverhalt gibt keinen Anhalt dafür, daß die Klausel der Nr« 1 aaO einen Verstoß gegen die guten Sitten haben könnte. Gegen einen Rechtsmißbrauch ist die Klägerin schon dadurch geschützt, daß die Beklagte sich der Klausel nur unter Beachtung der Grundsätze der § 242 BGB und § 346 HGB bedienen darf.
Dr. Großmann Dr, Spieler Dr. Dorschei
 Dr, Mezger
 Dr. Messner