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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball am 29. 4, je zu § 13 a BeurkG) und daß die Sollvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nur die Mitbeurkundung der abgegebenen Erklärung betrifft. Gleichwohl erweisen sich die Berufungsurteile im Ergebnis als zutreffend, denn der Formfehler ist durch wirksame Übertragung des GmbH-Anteils auf den beklagten Ehemann gemäß § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Das gesamte formnichtige Verpflichtungsgeschäft wird nämlich gemäß § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG gültig, wenn nur die Abtretung des mitverkauften GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs.3 GmbHG ordnungsgemäß notariell beurkundet ist. Für die Frage der Heilung nach § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG kommt es allein darauf an, ob die Anteilsabtretung für sich allein betrachtet ordnungsgemäß und vollständig beurkundet ist. Februar 1983 - IVa ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a; Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. 35, je zu § 15 GmbHG; Wiesner, NJW 1984, 95, 97 unter II 3b), und erstreckt sich auf den ge- Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 unter 1 a; Hachenburg/Zutt aaO, Rdnr.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 13a BeurkG § 15 GmbHG
GmbHGBeurkGAbtretungNJWVerpflichtungsgeschäftRevision

Volltext der Entscheidung

in dmm Rechtsstreit
 Herbert Konrad
 Beklagter und Revisio-nsklAger f
- ProzeßbevollaAchtigte:
Recti' und Dr
 Prof.
gegen
 Walter
Klftger und Revisioeabeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball
 am 29. Januar 1992
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Endurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1991 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Abgabe oder Erklärung der Beteiligten, der Inhalt einer in Bezug genommenen anderen Urkunde sei ihnen bekannt, gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Beurkundung ist (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, BeurkG, 12. Aufl., Rdnrn. 24,
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25; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, Rdnr. 17; Palandt/Hein-richs, BGB, 50. Aufl., Rdnr. 4, je zu § 13 a BeurkG) und daß die Sollvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nur die Mitbeurkundung der abgegebenen Erklärung betrifft.
Gleichwohl erweisen sich die Berufungsurteile im Ergebnis als zutreffend, denn der Formfehler ist durch wirksame Übertragung des GmbH-Anteils auf den beklagten Ehemann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Dabei kann - der Revision folgend - unterstellt werden, daß die Veräußerung beider Gesellschaftsanteile rechtlich untrennbar ist, mithin auch der den Kommanditanteil betreffende Kaufvertrag notarieller Beurkundung bedurfte, daß es an dieser mangels Abgabe einer Bekanntheitserklärung seitens der beklagten Ehefrau fehlt und daß dieser Mangel auch auf den den GmbH-Anteil betreffenden Kaufvertrag durchschlägt. Das gesamte formnichtige Verpflichtungsgeschäft wird nämlich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig, wenn nur die Abtretung des mitverkauften GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG ordnungsgemäß notariell beurkundet ist. Das ist hier der Fall. Für die Frage der Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt es allein darauf an, ob die Anteilsabtretung für sich allein betrachtet ordnungsgemäß und vollständig beurkundet ist. Das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bleibt dabei außer Betracht. Die Heilung tritt deshalb selbst dann ein, wenn formnichtiges Verpflichtungsgeschäft und formgültige Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a; Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 65; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr. 35, je zu § 15 GmbHG; Wiesner, NJW 1984, 95, 97 unter II 3b), und erstreckt sich auf den ge-
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samten Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 unter 1 a; Hachenburg/Zutt aaO, Rdnr. 69; Scholz/Winter, GmbHG,
7. Au fl., § 15 Rdnr. 76; Wiesner aaO S. 99 unter IV 1).
Wolf	Dr.	Skibbe	Dr.	Paulusch
 Dr. Hübsch	Ball