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BGH · VTTT ZR 92/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTTT ZR 92/81

in dem Rechtsstreit der Firma D^B GmbH, Hflü^Aallee vertreten durch die Geschäftsführer Harald W. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 24. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 1.554.437,— Die hiermit von Amts wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) vorgenommene Neufestsetzung des für die Revisionsinstanz erstmals am 22. März 1982 gemäß § 19 Abs.4 GKG nach dem höheren Hilfsantrag festgesetzten Streitwerts (1.388.996,— DM) beruht darauf, daß der Mittelkurs des US-Dollars seit Revisionseinlegung (9.

Zitierte Normen: § 25 GKG
RevisionsinstanzGeschäftsführerGKGFirmaStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VTTT ZR 92/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma D^B GmbH, Hflü^Aallee vertreten durch die Geschäftsführer Harald W. Klaus H. Bf
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma NS1 NflB PflHl I{ handelsgesellschaft mbH, Hd^B^allee V in Ef vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Abd-El Rahman F^HI und Cornelius B]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 24. Mai 1982
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
DM 1.554.437,—
festgesetzt.
Gründe :
Der auch in der Revisionsinstanz gestellte Antrag der Klägerin ging auf Zahlung von 1.311.904,77 DM, hilfsweise von 650.827,75 US-Dollar. Die hiermit von Amts wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) vorgenommene Neufestsetzung des für die Revisionsinstanz erstmals am 22. März 1982 gemäß § 19 Abs. 4 GKG nach dem höheren Hilfsantrag festgesetzten Streitwerts (1.388.996,— DM) beruht darauf, daß der Mittelkurs des US-Dollars seit Revisionseinlegung (9. März 1981) bis zur Verkündung des
 Revisionsurteils (22. März 1982) von 2,1342 DM auf 2,3884 DM gestiegen ist. Dieser höhere Kurs ist für den Streitwert zugrunde zu legen (§15 Abs. 1 GKG).
Braxmaier
 Dr. Skibbe