Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte standen 1978 in Geschäftsbeziehungen zu der Firma D^HI 0^1 GmbH, die sich ebenfalls mit dem An- und Verkauf von Mineralöl - und zwar, wie auch die Parteien dieses Rechtsstreits, ganz überwiegend im Streckengeschäft - befaßte. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch, - und zwar mit der Begründung, die Firma DOj| habe vor Konkurseröffnung das weiterhin noch bei der Raffinerie lagernde Gasöl am 28. Zumindest erfasse die Vorausabtretung die geltend gemachte Forderung deswegen nicht, weil die Klägerin kein Eigentum an dem Gasöl erworben habe, mithin auch nicht Vorbehaltseigentümerin im Sinne der Nr. 15 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen gewesen sei. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Firma D^Hl 0^ das von der Klägerin am 19. Damit sei die Klägerin gemäß Nr. 15 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Hinblick auf die Vorausabtretung Inhaberin der Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte aus dem Weiterverkauf geworden. Dabei legt das Berufungsgericht die für derartige Kettengeschäfte typische und allgemein gebräuchliche Klausel in Nr. 15.1 dahin aus, daß die Klägerin sich - obwohl zunächst nicht Eigentümerin des Gasöls geworden - an diesem das Eigentum für den Fall Vorbehalten habe, daß sie es später einmal erwerben werde. Es entspreche der typischen Ausgestaltung derartiger Kettengeschäfte, daß mit der Nominierung des Transportmittels und damit der Konkretisierung der Ware durch den letzten in der Kette das Eigentum von dem ersten Verkäufer nacheinander über alle Glieder der Kette auf den letzten Abnehmer übergehe. Gleichwohl stehe der Klägerin hier ein Anspruch gegen die Beklagte aus der Vorausabtretung deswegen nicht zu, weil die Beklagte aufgrund der mit der Firma D^BB 00 getroffenen Vereinbarung in zulässiger Weise gegen die vorausabgetretene Forderung am 1. 1. Allerdings ist - in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen - der Klägerin darin zuzustimmen, daß sie zunächst im Wege der Vorausabtretung Inhaberin derjenigen Kaufpreisforderung geworden ist, die der Firma D«vom aus dem Weiterverkauf des Gasöls gegen die Beklagte zugestanden hat und die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit klageweise geltend macht. An einem solchen Eigentumsvorbehalt fehlte es hier jedoch zunächst deswegen, weil bei Ankauf des Gasöls durch die Klägerin von der Firma pSHHB und bei Weiterverkauf an die Firma Ofe die Ware noch nicht konkretisiert war, vielmehr - sofern überhaupt schon produziert - noch Teil der bei der Firma mBB offc AG als Erstverkäuferin lagernden Gesamtmenge war und daher zu diesem Zeitpunkt eine Eigentumsübertragung von der Klägerin auf die Firma D^Ü o(| Das Berufungsgericht legt jedoch im Hinblick darauf, daß nach der Absicht der Parteien dem Abschluß des Kaufvertrages eine Eigentumsübertragung von der Klägerin auf die Firma Dfl|^ 0® nachfolgen sollte, Nr. 15 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahin aus, daß die Klägerin sich bei einer späteren Nominierung des Transportmittels und der damit verbundenen Konkretisierung der Ware das Eigentum an dieser oder die ihr zustehenden Rechte bis zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch ihre Abnehmerin Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß typischerweise bei einem "Streckengeschäft mit Nominierung im Wege einer Kette", wie es hier vorliegt, die Konkretisierung der Ware erst dadurch erfolgt, daß der letzte Käufer in der Kette seinem Verkäufer das Transportmittel Da allen Parteien der Kette - und darin unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung grundlegend von einem Durchhandeln mit Lieferscheinen, über das der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1971 (VIII ZR 15/70 = WM 1971, 742 = NJW 1971, 1608) zu befinden hatte - an einer Sicherung ihrer jeweiligen Kaufpreisforderung gerade durch verlängerten Eigentumsvorbehalt gelegen ist, entspricht die vom Erstverkäufer über die einzelnen Glieder der Kette weitergegebene Eigentumsübertragung - verbunden jeweils mit einem Eigentumsvorbehalt - den insoweit gleichgelagerten Interessen aller Beteiligten; dies kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zuletzt auch darin zu dem Ausdruck, daß die beteiligten Verkehrskreise bei Geschäften dieser Art grundsätzlich im wesentlichen gleichlautende Lieferbedingungen verwenden, die sämtlich einen verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten. c) Die Eigentumsübertragung zwischen den einzelnen Gliedern einer derartigen Kette vollzieht sich dabei nach Konkretisierung der Ware gemäß § 929 Satz 1 BGB derart, daß die jeweiligen Vertragspartner die Einigung bereits mit Abschluß des Kaufvertrages stillschweigend erklären und die Besitzverschaffung - in der Form des sogen. d) Auf diesem Wege hat auch die Klägerin nach Nominierung des Transportmittels durch die Beklagte und Abnahme des Gasöls bei der M mtt om AG der Firma 0® Ob die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, bei Veräußerung aus einer Gattungsware fehle es vor der Konkretisierung an der für eine wirksame Vorausabtretung notwendigen Bestimmbarkeit, auch für Fälle gelten, in denen - wie hier - eine von vornherein nach Art und Umfang gleichbleibende Ware aus der Gattung im Kettenhandel weiterveräußert wird, mag auf sich beruhen; denn jedenfalls hat hier die Klägerin - wenn auch nachträglich -der Firma das Eigentum an der veräußerten Ware verschafft und damit die Bestimmbarkeit sichergestellt. Die mithin wirksam auf die Klägerin übertragene Forderung ist jedoch dadurch erloschen, daß die Beklagte der Firma DflV 0® gegenüber mit Gegenforderungen aufgerechnet hat. Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagten bei Erklärung der Aufrechnung die Vorausabtretung bekannt gewesen sei. Die Revision verkennt jedoch, daß nicht schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis, sondern lediglich bei einer positiven Kenntnis des Schuldners von der Abtretung der Zessionär das dem Zedenten gegenüber vorgenommene Rechtsgeschäft - und dazu gehört auch die Aufrechnung - nicht gegen sich gelten lassen muß. 11 unten unter III) ersichtlich davon aus, daß die Abtretung nicht offengelegt war, die Firma DHM 0^^ mithin die Beklagte nicht von der Vorausabtretung unterrichtet hatte. verlängerten Eigentumsvorbehalts und damit die Vorausabtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf typisch ist, macht schon deswegen die Feststellung der positiven Kenntnis des Schuldners von der Abtretung nicht entbehrlich, weil nicht auszuschließen ist, daß im konkreten Fall die Kaufpreisforderung bezahlt oder - wie etwa nach Darstellung der Beklagten im Verhältnis zur Firma dBH 09L -durch Verrechnung bzw. b) Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sei für den Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin die Möglichkeit zu unterstellen, daß die Beklagte die der Verrechnung zugrunde liegenden Lieferungen an die Firma erbracht habe, die sich daraus ergebenden Forderungen also nicht von der zwischen der Beklagten und der Firma dH oB getroffenen Verrechnungsabrede erfaßt worden seien. 15 unten), erörtert das Berufungsgericht lediglich im Zusammenhang mit einer dahingehenden Eintragung im Schiffsbuch der Firma D^|® 0® und erwägt dabei die Möglichkeit, eine Abwicklung des Vertrages über die Firma Cj®®| könne den Intentionen des Kaufmanns de Go®^ entsprochen haben. Daß die Beklagte ihrerseits aufgrund eines dahingehenden Kaufvertrages an die Firma Ci®® geliefert hätte, hat auch die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet. Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob und aus welchem Rechtsgrund der Firma Ha^J^ eine Forderung gegen die Beklagte über 355 371 ,33 US-Dollar zustand. Es kann auch als richtig unterstellt werden, daß es sich bei der Firma Had^ um einen Gläubiger handelte, der - ähnlich wie die Klägerin - von der Firma DfHF 0® diese Forderung im Wege der Vorausabtretung erworben hatte und daher u.U. gemäß § 407 Abs. 1 BGB eine dem Konkursverwalter zugegangene Aufrechnung gegen sich gelten lassen mußte, - mit der Folge, daß die Aufrechnung u.U. zu dem Erlöschen dieser Forderung hätte führen können. Die Möglichkeit, daß die vorausabgetretene Forderung seitens der Beklagten als Schuldnerin durch Aufrechnung - und zwar auch mit Gegenforderungen gegen andere Firmen, für die die Firma D^IA 0* aufgrund einer Individualvereinbarung einzustehen hatte - getilgt werden konnte, hält sich noch innerhalb desjenigen Risikos, das ein Vorbehaltsverkäufer bei jedem verlängerten Eigentumsvorbehalt trägt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Verrechnungsabrede auf einem sittenwidrigen Zusammenwirken der Firma d4HK 0^ mit der Beklagten zu dem Nachteil der Vorbehaltseigentümer beruht hätte und aus diesem Grunde die Weiterveräußerung sich nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gehalten hätte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 931 Zur Frage, wie sich im Ölhandel beim Streckengeschäft (Kettenhandel) der Eigentumsübergang vollzieht, wenn alle Beteiligten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fällen der jeweilige Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung ermächtigt ist. BGH, Urt. v. 22. März 1982 - VIII ZR 92/81 OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF JY IM NAMEN DES VOLKES VIII .ZR .92/81. URTEIL Verkündet am 22. März 1982 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH, H^B^Ballee in ,^vertreten durch die Geschäftsführer Harald Klaus H. Bl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Mineral- die Firma NSI NJ Ölhandelsgesellschaft mbH, Hm|^|allee ^ in vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Abd-El Rahman und Cornelius Brl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SI Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Beide Parteien sind Mineralölhändler. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte standen 1978 in Geschäftsbeziehungen zu der Firma D^HI 0^1 GmbH, die sich ebenfalls mit dem An- und Verkauf von Mineralöl - und zwar, wie auch die Parteien dieses Rechtsstreits, ganz überwiegend im Streckengeschäft - befaßte. Die Firma D0H off GmbH mit Sitz in V^BUHI (nachfolgend D^Hi 0B) war Teil eines größeren Unternehmensverbandes, dem u.a. auch die Firma pflHB TrBHB BV in (nachfolgend dHU BV) angehörte. Am 19. September 1978 verkaufte die Klägerin an die Firma dH 0(| 3 "5 000 t Gasöl aus laufender Produktion der Firma 0j| AG, ABHIHBr zu dem Preise von 256 DM/t," die die Klägerin zuvor von der Firma P^HB & Co. in Ha^^Bt gekauft hatte. Dem Vertrag vom 19. September 1978 lagen - das ist nunmehr unstreitig - die Allgemeinen Verkauf sbedingungen der Klägerin zugrunde, die zu dem Eigentumsvorbehalt in Nr. 15 u.a. folgendes bestimmen: "15.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Besteller zustehen. 15.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Bestimmung des Abs. 15.4 .... auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 15.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 4 Das Gasöl blieb zunächst unausgesondert bei der Raffinerie der Firma o(( AG. Am 3. November 1978 wurde über das Vermögen der Firma D Wo« das Konkursverfahren eröffnet; die Rechnungen aus dem Vertrag vom 19. September 1978 in Höhe von insgesamt 1 311 904,77 DM hat die Käuferin nicht bezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch, - und zwar mit der Begründung, die Firma DOj| habe vor Konkurseröffnung das weiterhin noch bei der Raffinerie lagernde Gasöl am 28. September 1978 im Streckengeschäft an die Beklagte zu einem zu demindest gleich hohen Preis weiterverkauft. Infolge der Vorausabtretung (Nr. 15.4) stehe der Weiterverkaufspreis mithin ihr - der Klägerin -zu. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet die Identität der von der Klägerin an die Firma D^HB o(p und der von dieser an sie - die Beklagte -veräußerten Ware. Zumindest erfasse die Vorausabtretung die geltend gemachte Forderung deswegen nicht, weil die Klägerin kein Eigentum an dem Gasöl erworben habe, mithin auch nicht Vorbehaltseigentümerin im Sinne der Nr. 15 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen gewesen sei. Im übrigen habe sie die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 28. September 1978 der D^ii gegenüber dadurch getilgt, daß sie am 1. Dezember 1978 - entsprechend einer mit der Firma dBHR 0« Mitte Mai 1978 getroffenen Vereinbarung - gegen die Kaufpreisforderung mit Ansprüchen aufgerechnet habe, die ihr gegen die niederländische Firma DflHI 0® BV aus Lieferungen an diese zugestanden hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revi- 5 sion, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Firma D^Hl 0^ das von der Klägerin am 19. September 1978 gekaufte, nach wie vor bei der Herstellerin (Firma °9 ag) lagernde oder noch gar nicht pro- duzierte Gasöl am 28. September 1978 im Streckengeschäft an die Beklagte weiterverkauft hat. Damit sei die Klägerin gemäß Nr. 15 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Hinblick auf die Vorausabtretung Inhaberin der Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte aus dem Weiterverkauf geworden. Dabei legt das Berufungsgericht die für derartige Kettengeschäfte typische und allgemein gebräuchliche Klausel in Nr. 15.1 dahin aus, daß die Klägerin sich - obwohl zunächst nicht Eigentümerin des Gasöls geworden - an diesem das Eigentum für den Fall Vorbehalten habe, daß sie es später einmal erwerben werde. Es entspreche der typischen Ausgestaltung derartiger Kettengeschäfte, daß mit der Nominierung des Transportmittels und damit der Konkretisierung der Ware durch den letzten in der Kette das Eigentum von dem ersten Verkäufer nacheinander über alle Glieder der Kette auf den letzten Abnehmer übergehe. Angesichts einer solchen Vertragsgestaltung und -abwicklung müsse daher Nr. 15.4 der 6 Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin dahin ausgelegt werden, daß die Vorausabtretung immer dann eingreife, wenn die Weiterverkäuferin - hier die Firma D0|^ 0*. - die Ware nicht an ihren Vormann in der Kette bezahlt habe. Gleichwohl stehe der Klägerin hier ein Anspruch gegen die Beklagte aus der Vorausabtretung deswegen nicht zu, weil die Beklagte aufgrund der mit der Firma D^BB 00 getroffenen Vereinbarung in zulässiger Weise gegen die vorausabgetretene Forderung am 1. Dezember 1978 mit Gegenforderungen aufgerechnet habe, die ihr gegen die niederländische Firma D0HI BV zugestanden hätten und denen - das stellt das Berufungsgericht fest - tatsächliche Lieferungen zugrunde gelegen hätten, die letztlich an die Firma dH| 00 gelangt seien. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Allerdings ist - in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen - der Klägerin darin zuzustimmen, daß sie zunächst im Wege der Vorausabtretung Inhaberin derjenigen Kaufpreisforderung geworden ist, die der Firma D«vom aus dem Weiterverkauf des Gasöls gegen die Beklagte zugestanden hat und die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit klageweise geltend macht. a) Das Berufungsgericht leitet diese Wirksamkeit der Vorausabtretung aus Nr. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin her, die 7 - wie nunmehr unstreitig - Inhalt des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma DflPI O® geworden sind. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß Nr. 15 aaO nach Überschrift, Wortlaut und Regelungszusammenhang nur den verlängerten Eigentumsvorbehalt und die zu seiner Durchführung getroffene Vorausabtretung betrifft. An einem solchen Eigentumsvorbehalt fehlte es hier jedoch zunächst deswegen, weil bei Ankauf des Gasöls durch die Klägerin von der Firma pSHHB und bei Weiterverkauf an die Firma Ofe die Ware noch nicht konkretisiert war, vielmehr - sofern überhaupt schon produziert - noch Teil der bei der Firma mBB offc AG als Erstverkäuferin lagernden Gesamtmenge war und daher zu diesem Zeitpunkt eine Eigentumsübertragung von der Klägerin auf die Firma D^Ü o(| - als Grundlage eines Eigentumsvorbehalts - nach der allein in Betracht kommenden Übertragungsform des § 931 BGB ausschied. Das Berufungsgericht legt jedoch im Hinblick darauf, daß nach der Absicht der Parteien dem Abschluß des Kaufvertrages eine Eigentumsübertragung von der Klägerin auf die Firma Dfl|^ 0® nachfolgen sollte, Nr. 15 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahin aus, daß die Klägerin sich bei einer späteren Nominierung des Transportmittels und der damit verbundenen Konkretisierung der Ware das Eigentum an dieser oder die ihr zustehenden Rechte bis zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch ihre Abnehmerin - hier die Firma dBB 0® “ vorbehielt. b) Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß typischerweise bei einem "Streckengeschäft mit Nominierung im Wege einer Kette", wie es hier vorliegt, die Konkretisierung der Ware erst dadurch erfolgt, daß der letzte Käufer in der Kette seinem Verkäufer das Transportmittel 8 n nominiert, diese Nominierung die voraufgehenden Glieder der Kette jeweils ihrem Vertragspartner gegenüber bis zu dem Erstverkäufer weitergeben, und daß durch Ausscheiden der Ware und Übergabe an die Transportperson von der Erstverkäuferin die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang geschaffen werden. Da allen Parteien der Kette - und darin unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung grundlegend von einem Durchhandeln mit Lieferscheinen, über das der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1971 (VIII ZR 15/70 = WM 1971, 742 = NJW 1971, 1608) zu befinden hatte - an einer Sicherung ihrer jeweiligen Kaufpreisforderung gerade durch verlängerten Eigentumsvorbehalt gelegen ist, entspricht die vom Erstverkäufer über die einzelnen Glieder der Kette weitergegebene Eigentumsübertragung - verbunden jeweils mit einem Eigentumsvorbehalt - den insoweit gleichgelagerten Interessen aller Beteiligten; dies kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zuletzt auch darin zu dem Ausdruck, daß die beteiligten Verkehrskreise bei Geschäften dieser Art grundsätzlich im wesentlichen gleichlautende Lieferbedingungen verwenden, die sämtlich einen verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten. c) Die Eigentumsübertragung zwischen den einzelnen Gliedern einer derartigen Kette vollzieht sich dabei nach Konkretisierung der Ware gemäß § 929 Satz 1 BGB derart, daß die jeweiligen Vertragspartner die Einigung bereits mit Abschluß des Kaufvertrages stillschweigend erklären und die Besitzverschaffung - in der Form des sogen. Geheißerwerbs - dadurch vollzogen wird, daß der jeweilige Veräußerer - ggfls. über seinen Vormann - den Erstverkäufer als unmittelbaren Besitzer anweist, seinen Besitz 9 auf den Letztkäufer bzw. dessen Transportperson zu übertragen, und daß der Käufer sich - ebenfalls bereits im voraus • mit einer derartigen Form der Besitzübertragung einverstanden erklärt und den Letztkäufer entsprechend zur Inbesitznahme anweist bzw. anweisen läßt (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/81 = NJW 1973, 141 m.w.Nachw.; s. auch Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 11. Auf1. § 51 III, 3). d) Auf diesem Wege hat auch die Klägerin nach Nominierung des Transportmittels durch die Beklagte und Abnahme des Gasöls bei der M mtt om AG der Firma 0® das - vorbehaltene und durch eine Vorausabtretung abgesicherte - Eigentum verschafft. Damit ist der von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung - und zwar im Anschluß an Serick (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. IV § 47 II 3 a, S. 280 ff) - vertretenen Auffassung, es fehle für die Wirksamkeit der Vorausabtretung an einer nur durch den zwischenzeitlichen Eigentumserwerb des Abtretungsempfängers herzustellenden Bestimmbarkeit der vorausabgetretenen Forderung, der Boden entzogen. Ob die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken, bei Veräußerung aus einer Gattungsware fehle es vor der Konkretisierung an der für eine wirksame Vorausabtretung notwendigen Bestimmbarkeit, auch für Fälle gelten, in denen - wie hier - eine von vornherein nach Art und Umfang gleichbleibende Ware aus der Gattung im Kettenhandel weiterveräußert wird, mag auf sich beruhen; denn jedenfalls hat hier die Klägerin - wenn auch nachträglich -der Firma das Eigentum an der veräußerten Ware verschafft und damit die Bestimmbarkeit sichergestellt. 2. Die mithin wirksam auf die Klägerin übertragene Forderung ist jedoch dadurch erloschen, daß die Beklagte der Firma DflV 0® gegenüber mit Gegenforderungen aufgerechnet hat. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Wirksamkeit der am 1. Dezember 1978 erklärten Aufrechnung aus § 407 Abs. 1 BGB. Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagten bei Erklärung der Aufrechnung die Vorausabtretung bekannt gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann, ohne daß dies hier einer abschließenden Entscheidung bedarf, zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß angesichts der gleichen Sachund Interessenlage wie bei § 406 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juni 1976 = BGHZ 66, 384) auch im Rahmen des § 407 Abs. 1 BGB die Kenntnis von der Vorausabtretung der Kenntnis von der Abtretung gleichsteht. Die Revision verkennt jedoch, daß nicht schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis, sondern lediglich bei einer positiven Kenntnis des Schuldners von der Abtretung der Zessionär das dem Zedenten gegenüber vorgenommene Rechtsgeschäft - und dazu gehört auch die Aufrechnung - nicht gegen sich gelten lassen muß. Eine solche positive Kenntnis der Beklagte hat jedoch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr geht es (BU S. 11 unten unter III) ersichtlich davon aus, daß die Abtretung nicht offengelegt war, die Firma DHM 0^^ mithin die Beklagte nicht von der Vorausabtretung unterrichtet hatte. Daß nach einer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts für einen Kettenhandel der vorliegenden Art die Vereinbarung eines 11 verlängerten Eigentumsvorbehalts und damit die Vorausabtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf typisch ist, macht schon deswegen die Feststellung der positiven Kenntnis des Schuldners von der Abtretung nicht entbehrlich, weil nicht auszuschließen ist, daß im konkreten Fall die Kaufpreisforderung bezahlt oder - wie etwa nach Darstellung der Beklagten im Verhältnis zur Firma dBH 09L -durch Verrechnung bzw. Aufrechnung getilgt war. Daß die Beklagte von dritter Seite über die Vorausabtretung unterrichtet worden wäre, hat aber die insoweit beweispflichtige Klägerin weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt. b) Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sei für den Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin die Möglichkeit zu unterstellen, daß die Beklagte die der Verrechnung zugrunde liegenden Lieferungen an die Firma erbracht habe, die sich daraus ergebenden Forderungen also nicht von der zwischen der Beklagten und der Firma dH oB getroffenen Verrechnungsabrede erfaßt worden seien. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 14 f) hat die Beklagte die Rechnungen Nr. 977, 981 und 992 vom 23., 22. und 25. Februar 1978 über insgesamt 807 197,45 US-Dollar - das ist zwischen den Parteien im übrigen auch unstreitig - auf die niederländische Firma d(BI BV ausgestellt (GA Bd. I Bl. 63 - 65). Lagen diesen Rechnungen tatsächlich Kaufverträge mit der Firma D4^B OB in Viernheim zugrunde, so ergab sich - trotz der anders lautenden Rechnungserteilung - die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten bereits aus 12 n §§ 387 ff BGB. Sollte dagegen die niederländische Firma selbst Vertragspartnerin der Beklagten und damit Inhaberin der Gegenforderung gewesen sein, so deckten sowohl die umfassende Garantieerklärung der Firma DflU 0® vom 26. Mai 1978 (GA Bd. I Bl. 58) als auch die konkrete Verrechnungsabrede auf der Verkaufsbestätigung Nr. 2336 vom 28. September 1978 (GA Bd. I Bl. 116), die Bezahlung solle "durch Verrechnung wie üblich mit ... Forderungen an Dfl®| BV, wofür (die Firma solidarisch haftbar" sei, erfolgen, die von der Beklagten daraufhin vorgenommene Verrechnung. Eine Möglichkeit, die Firma 0« habe die Ware tatsächlich nicht von der Beklagten unmittelbar, sondern von der ebenfalls zu dem Unternehmensbereich des Kaufmanns de Go|^P gehörenden Firma CiJ®® erhalten (BU S. 15 unten), erörtert das Berufungsgericht lediglich im Zusammenhang mit einer dahingehenden Eintragung im Schiffsbuch der Firma D^|® 0® und erwägt dabei die Möglichkeit, eine Abwicklung des Vertrages über die Firma Cj®®| könne den Intentionen des Kaufmanns de Go®^ entsprochen haben. Daß die Beklagte ihrerseits aufgrund eines dahingehenden Kaufvertrages an die Firma Ci®® geliefert hätte, hat auch die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet. Im Revisionsrechtszug kann sie dies nicht nachholen (§ 561 ZPO). c) Entsprechendes gilt von dem Vorbringen der Revision, die Beklagte habe ihre der Rechnung Nr. 992 vom 25. September 1978 zugrunde liegende Forderung über 278 975,89 US-Dollar (GA Bd. I Bl. 65) zwei Mal - und zwar sowohl gegenüber der Forderung der Firma D^®| 0® -13- (Schweickert-Bericht Anl. 15) als auch gegenüber einer Forderung über 355 371,33 US-Dollar aufgerechnet (aaO Anl. 16), die einem Dritten - der Firma Ha|^^P - zugestanden hätte (aaO Anl. 16). Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob und aus welchem Rechtsgrund der Firma Ha^J^ eine Forderung gegen die Beklagte über 355 371 ,33 US-Dollar zustand. Es kann auch als richtig unterstellt werden, daß es sich bei der Firma Had^ um einen Gläubiger handelte, der - ähnlich wie die Klägerin - von der Firma DfHF 0® diese Forderung im Wege der Vorausabtretung erworben hatte und daher u.U. gemäß § 407 Abs. 1 BGB eine dem Konkursverwalter zugegangene Aufrechnung gegen sich gelten lassen mußte, - mit der Folge, daß die Aufrechnung u.U. zu dem Erlöschen dieser Forderung hätte führen können. Für die Tilgungswirkung kommt es vielmehr entscheidend darauf an, welche Aufrechnungserklärung dem Konkursverwalter zeitlich früher zugegangen war. Insoweit hatte aber die Beklagte in der Berufungsbeantwortung vom 1. April 1980 (S. 29; GA Bd. II Bl. 342 a) unwidersprochen behauptet, daß die - nach ihrer Darstellung irrtümliche - Aufrechnung gegenüber der Firma HaJ|^ zeitlich erst nach der am 1. Dezember 1978 gegenüber der Firma D^HV 0® erklärten Aufrechnung, der das Berufungsgericht schuldtilgende Wirkung beimißt, erfolgt sei. Einen Widerspruch gegen diesen Sachvortrag der Beklagten kann aber die Klägerin ebenfalls im Revisionsrechtszug nicht mehr nachholen. d) Schließlich geht auch die Ansicht der Revision fehl, die Klageforderung sei selbst bei Tilgung der vorausabgetretenen Kaufpreisforderung deswegen unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung (§§ 989, 990 BGB) begründet, weil die Weiterveräußerung der Ware durch die 14 Firma D^Hft O® an die Beklagte angesichts der Verrech-nungsabrede nicht durch die Veräußerungsbefugnis des § 15 Abs. 3 der Verkaufsbedingungen der Klägerin gedeckt gewesen sei und die Beklagte, weil bösgläubig, kein Eigentum erworben habe (§ 932 BGB, § 366 HGB), andererseits aber durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung an ihre Abnehmerin außerstande sei, die Ware an die Klägerin zurückzugeben. Die Revision verkennt, daß - anders als in den von ihr zu dem Vergleich herangezogenen Fällen eines vertraglichen Abtretungsverbotes (Senatsurteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79 = WM 1980, 933 = NJW 1980, 2245) - die Vorausabtretung nicht wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam, vielmehr wirksam war. Die Möglichkeit, daß die vorausabgetretene Forderung seitens der Beklagten als Schuldnerin durch Aufrechnung - und zwar auch mit Gegenforderungen gegen andere Firmen, für die die Firma D^IA 0* aufgrund einer Individualvereinbarung einzustehen hatte - getilgt werden konnte, hält sich noch innerhalb desjenigen Risikos, das ein Vorbehaltsverkäufer bei jedem verlängerten Eigentumsvorbehalt trägt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Verrechnungsabrede auf einem sittenwidrigen Zusammenwirken der Firma d4HK 0^ mit der Beklagten zu dem Nachteil der Vorbehaltseigentümer beruht hätte und aus diesem Grunde die Weiterveräußerung sich nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gehalten hätte. Ein solches kollusives Zusammenwirken hat aber das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne daß insoweit die Revision rechtserhebliche Einwendungen erhebt. III. Die Revisionsangriffe gegen das angefochtene Urteil erweisen sich mithin insgesamt als unbegründet. Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. VRiBGH Braxmaier ist in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Hiddemann Dr. Hiddemann Hoffmann Dr. Skibbe Dr. Brunotte