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BGH · VIII ZR 92/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 92/66

Artl, Dr. Messner und Braxrnaier Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Streitgebilfin das Urteil des 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg3 Kammer 7 für Handelssachen,, vom 30. In beiden Verträgen war ausdrücklich, auf die Geschäftsbedingungen des Waren Vereins der Hamburger Börse e.V. Bezug genommen, deren § 44 bestimmt, daß dem Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur endgültigen Bezahlung Vorbehalten bleibt» nung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens o Noch am selben Tage bestellte das Amtsgericht Hamburg den Wirt-• schaftsprüfer B(BB| zu dem vorläufigen VergleichsverwalterV Am 28o November 1963 erließ es gegen die Beklagte ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 59 VerglÖ» lehnte den Wunsch der Klägerin ab, den ihr aufgrund ihrer Lieferungen von der Beklagten noch geschuldeten Betrag von 152 000 UM aus zusondern» Am 3 i» Januar 1964 wurde sodann das gerichtliche Vergleichsverfähren eröffne t und BfHI zu dem endgültigen Vergleichsverwalter bestellt, ■ vvi t--'-v.-- Die Klägerin erhob Klage, mit der sie in erster Linie ein Aussonderungsrecht an den Erlösen aus dem Weiterverkauf der Mandeln geltend machte und hilfsweise die Feststellung'--begehrte, daß sie mit ihrer Kauf preisforde-rimg nicht an dem Vergleichsverfahren teilnehme» : :vDas"Landgericht wies die Klage ab» ■■ Im Berufungs- v a reebtszüge --verlangte die Klägerin mit ihren Hilfsähträ-: gen:an zweiter Stelle, die Beklagte zur Zahlung von 152 000: DM nebst Zinsen aus der Masse zu verurteilen und stellte den Beststellungsantrag nur als weiteren 1 Hilfsantrag» Das Berufungsgericht entsprach dem Best- , Stellungsantrag und wies die weitergehende Berufung zurück» 1) Durch die Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen war klargestellt, daß die Klägerin sich das Eigentum an den Mandeln bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten hatte» Als Eigentümerin stand ihr ein Aussonderungsrecht zu, wenn über das Vermögen der Beklagten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde (§26 Vergiß, § 46 KO)» Dieses Recht ist dadurch untergegangen, .daß der Schuldner die Mandeln vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens" weiterveräußerte : und die Abküufer gutgläubig Eigentum erwarben» '.Da die Gegenleistung von -den Abkäufern an den Schuldner oder die von ihm beauftragte Bank bewirkt wurde, kann sie die Klägerin aus der Masse nur dann beanspruchen, der Zahlungen der Abkäufer auf dem Konto der Beklagten bei:der Streitgehilfin ergangen istwird von der Klägerin nicht übersehen. Dieser Auffassung, die auch in einem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgut achten des Prof« Pf» Bat®vertreten wird, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. § 46 Satz 2 KO stellt ausdrücklich, auf die "Eröffnung des Verfahrens" ab, die mit der richterlichen Unterschrift unter dem Brei ffnungsbeschluß vollzogen ist (Böhle-Stamsehräder KO 7» Auflage § 108 An. 1). Auch, die Vergleichsördnung regelt ausdrücklich die Eröffnung des Verfahrens und versteht unter ihr nicht die Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalters nach § 11 VerglO, sondern den in V § 21 VerglO vorgesehenen gerichtlichen Eröffnungsbeschluß» Dementsprechend ist, wie auch, das Gutachten von Prof. ■■ In "der Entscheidung ist darauf abgestellt, daß der Sprachgebrauch nicht vefr-biete, Unter dem Begriff "Vergleichsverfahren" das"ganze Verfahren einschließlich'des"Vorverfahrens zu verstehen Deshalb müsse''die Lösung aus' Sinn "und" Zweck der Vör- \;V Schriften der §§11 ff und 106 VerglO gefunden werden,, . In der weiteren Begründung ist sodann entscheidendes Gevacht darauf gelegt worden, daß die infrage stehenden Darlehen von dem Schuldner mit Zustimmung des (vorläufigen) Vergleichsverwalters aufgenommen worden waren, dein das Amtsgericht gemäß § 12 VerglO die dem Vergleichs- ; Verwalter in § 57 VerglO eingeräumten Befugnisse übertragen hatte« Hier kommt es dagegen darauf an, wie sich aus dem in § 26 VerglO in Bezug genommenen § 46 KO ergibt, ob die Gegenleistung ’'nach der_Eröffnung des Verfahrens" zur Masse eingezogen war« Der Wortlaut der Bestimmung stellt also klar darauf ab, ob das Verfahren bereits eröffnet war, und nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Vergloichsantrages oder der Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalters. .Es kommt hinzu, daß der vorläufige Vergleichsverwalter - anders als in Bö-HZ' 32V: 263 - in die Abwicklung des Verkaufs der mit :: .dem ''Eigentumsvorbehalt der Klägerin belasteten-Mandeln, die-bercits vor Stellung des Vergleicheäntrags' von der Beklagten an verschiedene 'Abkäufer «eiterveräußert wa-.:. ren'V'.'iUnd die Einziehung der Gegenleistung nicht ’eingeschaltet war, das Tergleichsgericht eine Anordnung über den Eintritt der in § 57 VerglO bezeicbneten:BescbrMn-kungdn des Schuldners nicht erlassen hatte und auch.: Klä-üf gerin Ansprüche gegen den vorläufigen Vergleichsverwalter wegen Vereitelung der Ersatzaussonderung zustehen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem erkennenden Senat sind. Es geht vielmehr allein um die Erage, ob der in § 46 Kö verwandte Hechtsbegriffs "Eröffnung des Verfahrens" dahin verstanden werden kann, daß bei dessen sinngemäßer Anwendung auf das Vergleichsverfahren gemäß § 26 VerglO die Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalter s ausreicht, um die Folgen des § 46 Satz 2 KO eintreten zu lassen. Auf die Entscheidung RGZ 98, 143, 148 beruft sich, das Gutachten zu Unrechte Zwar hat das Reichsgericht es als Ziel des § 46 KO bezeichnet, daß der Berechtigte f durch das mindestens objektiv unrechtmäßige Verhalten y des Verwalters nicht schlechter, sondern besser gestellt werden sollte» Diese Erwägung rechtfertigt aber nicht den in dem Gutachten und von der Revision gezogenen Schluß, daß es für die Ersatzaussonderung in die Masse gelangter Gegenleistungen nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, sondern auf den weit früher liegenden Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters nach. 4) Bereits die vorstehenden Erörterungen ergeben, daß dem in dem Gutachten und von der Revision vertretenen 'Standpunkt nicht zu folgen ist, der Begriff "Eröffnung des : Verfahrens1' sei nicht wörtlich, zu nehmen, f Bestimmung geforscht werden» Unter "Eröffnung des Verfahrene" ist vielmehr'- genauso wie Inder Konkurs Ordnung - der Zeitpunkt der Unterzeichnung des "Eröffnung^" beschluoses durch den Richter zu verstehen« Gerade im Insolvenzrecht mit seinen unumgänglich, starren Regeln ist .die Anknüpfung an genau bestimmte Begriffe notwendig« Dem Anliegen der Revision stehen zudem durchschlagende praktische Bedenken entgegen«. Den Gedankengang der Revision ist außerdem entgegenzuhalten, daß nicht nur im ¥ergleichsverfahren die Eröffnung sich hinauszögern, sondern auch zwischen Konkursantrag und Konkurseröffnung ein langer Zeitraum liegen kann, beispielsweise dann, wenn der Konkurs erst auf eine Beschwerde hin eröffnet wird. 5) Die-soweit ersichtlich im Schrifttum lediglich, von Raiser (VersR 1954a 201, 204) befürwortete, von dem Bundesgerichtshof (BGHZ 23, 307, 317) jedoch, ausdrücklich "abgelehnte analoge Anwendung des § 46 Satz 1 KO in den Fällen, in denen sich die an den Schuldner geleisteten Zahlungen noch, auf einem Bankkonto des Schuldners befinden, hat das Berufungsgericht, das sich das Urteil des Landgerichts bezieht, mit Recht nicht für zulässig gehalten. Diesem Vorbringen der Revision braucht Indessen nicht nachgegangen hu werden, weil die Klägerin, die den Antrag, wie das Vorbringen der Revision ergibt, nur dahin verstanden wissen will, daß sie Zahlung außerhalb des Vergleichsverfahrens beansprucht, in Wirklichkeit nur Vergleichsgläubigerin ist. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen zur Revision der Beklagten und der Anschlußrevision der Streitgehilfin. an, daß die zwischen den Parteien geschlos^ -denen'Kaufverträge im Zeitpunkt der Eröffnung des' Ver-;;:/ gloichsverfahrenD von beiden Parteien noch, nicht voll-ständig erfüllt gewesen; seien und deshalb die Klägerin mit Ihrer restlichen Kaufpreisforderung nicht an dem Vergleichsverfahren teilnebme. Bs folgt der herrschen- -den Auffässüng in lehre und Rechtsprechung, daß der Verkäufer beim ligentumsvorbebalt den Vertrag noch, nicht vollständig erfüllt habe, solange'das Eigentum noch, nicht auf den Käufer übergegangen ist, und lehnt die vom Landgericht vertretene Auffassung ab, daß durch, die • Weiterveräußerung der Mandeln an gutgläubige Dritteän die zu dem" Eigentumsverlust der Klägerin führte , ein 2u-stand geschaffen worden sei, :der praktisch, der Erftil-lung' gieichkommcv Dio Entscheidung sei nicht darauf abzustollen,: .so führt das Berufungsgericht aus, ob "der .■ Käufer nach, den'gutgläubigen Eigentumserwerb' der Nach-käufer noch einen Anspruch.: gegen den Verkäufer auf v Eigentums-Übertragung hahc, sondern darauf;, ob der Ver- ;g kaufer den Käufer das Eigentum an der verkauften Sache verschafft habe, 33a dies nicht der Pall sei, hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 36 Abs,di VerglÖ für" erfüllt,d Vorgänge, die er nicht; zu ;: vertreten hat, selbst das Eigentum verliert und deshalb ; niclrfc mehr in der läge ist , dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, Die Ahkaufer der Mandeln haben, wie beide Parteien nicht in Zweifel ziehen, bereits vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens gutgläubig Eigentum an den Mandeln erworben. mente verfügte,'- ohne für die vorherige fcrriechriftliöiafc Pberweisung des Kaufpreises Sorge zu tragen, so änderte das doch, nichts daran, daß der Verlust des Eigentums der Klägerin, das sie sich Vorbehalten hatte, durch den gutgläubigen Eigenturasorwerb der Abkäufer eingetreten ■war. Damit war die Klägerin von ihrer Verpflichtung hur Übertragung des Eigentums an den Mandeln auf die Beklagte freigeworden (§ 275 BGB), und der entsprechende : Erfüllungsanopruch der Beklagten war erloschen« Das hatte zur folge, daß nunmehr für eine Anwendung des ist in beiden fällen bei einem Erlöschen der Beistungs-/pflicht des Gläubigers § 36 VerglO nicht mehr anwendbar .ungeachtet dessen, daß der Schuldner nach § 324..BGB weiter zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt,-Die Klägerin 1st deshalb mit ihrem Kaufpreisanspruch, bloße : -Vergleichsgläubigerin geworden» Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts neigt das Schrifttum ganz überwiegend dein hier vertretenen Standpunkt zu (Seriek Eigen-vt fumsvorbehält Bd„ I § 14 II 1 Si 384; BÖhle-Stamochrä- : . sung spricht auch die Erwägung, daß die Stellung des Vorbehaltsverkäufers im Konkurs- und Verglciebsverfahren in einer dem Sinne dieser Verfahren zuwiderlaufenden Meise verstärkt würde, wenn man der Gegenmeinung folgen wollte. daß es einem Käufer, der widerrechtlich, den Untergang des Eigentumsvorbehalts herbeigeführt hat, nicht gestattet werden könne, Vorteile aus seiner Handlungsweise su ziehen, und die Berufung dos Käufers auf den von ihm widerrechtlich, herbeigeführten Untergang des ligentumsvorbehalts als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden müsse. Ist aber die Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Vergleichsgläubigerin, so kann sie weder mit ihrem Hilfsantrag auf Zahlung noch: dem auf Beststellung Erfolg haben, r revision der Stroitgebilfin muß deshalb die Berufung der''Klägerin'gegen das Urteil des Landgerichts in vollem: Umfange zurückgewiesen werden*'-

Zitierte Normen: § 26 KO § 275 BGB
VerglOKOKlägerinSchuldnerStreitgehilfinEröffnungRevision

Volltext der Entscheidung

Machscbiagev/erk: ja BGHZi ;:V	3a
VerglO § 26j KO § 46
Baa Vergleichsverfahren ist - ebenso v;ie das Konkursverfahren - erst in dem Zeitpunkt eröffnet? in dem der Richter den ErÖffnungsbeschluß Unterzeichnete
 VerglO § 36	■	■
Hat der Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferter" Sachen diese vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens über sein Vermögen an gutgläubige Dritte veräußert und den Erlös eingezogen? so ist der Verkäufer mit seiner Kaufpreisförderung bloßer Vergleichsgläubiger»
BGH? Urte v„ 12d Juni, i960 - VIII ZR 92/66 - OLG Hamburg'
LG Hamburg'
Till
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jR_$Z/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12» Juni 1968 Kletts Justiz-' Hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma~ Auguato Hi in RWk, Via
 hhaher Käufiaann Auguato 32 p
Klägerin, Revioionsklägerin und Revisionsbeklagte9 Prozeöbevdllmächtigter; Rechtsanwalt Br„h» c»
: "/'"gegen	:
die 'Firma Carl ter Haftung in Hi_ ihren Geschäftsführers S—hstr
&:Oo. Gesellschaft mit heschrank-" Bp—1: 2-4 p vertreten durch
 den Kaufmann Günter PflHHHI in ■i329	f
Beklagte, Reviaionsheklagte und Revisionsklägerin9
ProzeÖbevollmächtlgter: Rechtsanwalt Dr»
und
 das Bankhaus Otto M.
an
 Streitgehilfin der Beklagten und Anschluß-revisionsklägerinp
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof» Dr,
 und Br»	:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf diemündliche Yerhandlu^ vom 12o Juni 1968 unter Mitwir-lomg des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bun-
desrichter Dro Gelbaar? für He cht erkannt;
Artl, Dr. Messner und Braxrnaier
 Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Streitgebilfin
 das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Januar 1966 aufgehoben5 soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg3 Kammer 7 für Handelssachen,, vom 30. Juli 1964 wird in vollem ■?Umfange zurückgewiesen. :
Die Kosten der Rechtsmittelrechtszügep einschließlich der Kosten der Streithilfec hat
-die Klägerin'' zu "tragen, n
Von Rechts wegen Tatbestands
: Die Klägerin verkaufte an die Beklagte durch. Vertrag vom 16. Oktober 1963 ca. 20 tons süße italienische Mandeln zu dem Preise von 160 $ für 100 kg und durch. Vertrag
■:j	'	“-;3 - v
;';Vom;'''T2ö^^Kovem‘ber 1963 ca. 10 tons spanische Mandelkerne .''rZTn»;:iEreii9e-'von 149,50 $ für 100 kg netto Kasse gegen Dokumente bei erster Präsentation. In beiden Verträgen war ausdrücklich, auf die Geschäftsbedingungen des Waren Vereins der Hamburger Börse e.V. Bezug genommen, deren § 44 bestimmt, daß dem Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur endgültigen Bezahlung Vorbehalten bleibt»
Mit zwei Schreiben vom 12. November 1963 übersandte die in Frankfurt a. Main ansässige Sch.westerfirma der Klägerin in deren Auftrag der Beklagten die Konnossemente über insgesamt 30 tons Mandeln'-sowie Rechnungen der Klägerin über 32 000 0 und 14 950 0 "zu getreuen Händen" mit der Bitte, sich, der Dokumente nach, umgehender fernschriftlicher Überweisung des Rechnungsgegenwertes auf schweizer Konten der Klägerin zu bedienen»
Zur Bezahlung der beiden Rechnungen übergab die Beklagte der Streitgehilfin,:ihrer Hausbank, am 13. Novera-ber 1963 zwei Zahlungsaufträge": über '26 ' 000 0 und 12 000 0
" zugunsten'' der Klägerin. Außerdem übersandte die Beklagte der Klägerin-zur Deckung des Restbetrages"-einen-Bcheek •■.Über 35 800 DM.
Die Beklagte verkaufte noch am 13» November 1963 die von"der Klägerin gekauften Mandeln unter Übergabe der Konnossemente weiter. - Von sämtlichen Rechnungen üben ■" ;die Weiterverkäufe erhielt die Streitgehilfin, mit der"::;-;; die Beklagte am 10. Oktober 1961 einen Mantelzessions- ;.iä vertrag abgeschlossen hatte, von dieser am selben läge Rechnungsdurchschriften, auf die folgender Vermerk aufgestempelt war:	.	...
- 4
"Die''in'dieser Recbnungskopie '"angegebene' for- ; derung ist aufgrund der Mantelabtretungser-klärung vom 10. Oktober 1961 mit allen Rech-ten an das Bankhaus Otto M. S4HBHÜ (Streitgehilfin) .o o o abgetreten»"
Am Abend de3 14. November 1963 erfuhr die Streitgehilfin von der Beklagten, daß diese in Zahlungsscbwie-rigkeiten geraten war. Die Streitgehilfin führte deshalb die: beiden'' noch' unerledigten;Zahlungsaufträge der Be- c v klagten zugunsten der Klägerin nicht aus. Dagegen wurde’ "der"' der "Kläger in übersandte Scheck eihgelöst.' .Aus ''''den' j; Weiterverkäufen gingen in der "Folgezeit bei der Streitgehilfin folgende Zahlungen eins ".
ei.) '28 " 064 s 07 DM am 15«'' November1963 auf ' Ahrem .
'■ v'v;"::..": Konto bei der Deutschen'Bank, die der Beklagten fuvfvyf/'.am 18. November 1963 auf deren laufendem Konto
■ :-''bei der Streitgehilfin gutgeschrieben wurden.
■.y:2) ""49 868,28 DM am 15« November 1963 auf dem Konto der Streitgehilfin hei der BandesZentralbank, die der Beklagten ebenfalls am 18. November 1963 auf deren laufendem Konto bei der Streitgehilfin "gutgeschrieben wurden.
3) 47 958,89 DM am 22. November 1963 und
4) 24 476,05 DM am 25. November 1963 unmittelbar bei der Streitgehilfin* Beide Beträge wurden der Beklagten auf laufendem Konto gutgehracht.
Von dem laufenden Konto der Beklagten buchte die Streitgehilfin am 13. Dezember 1963 489 750,36 DM auf ein Sonderkonto um. Am 31. Dezember 1963 übertrug sie von die- : sem Sonderkonto I 125 878,24 DM auf ein Sonderkonto II.
Die Beklagte stellte am 16. November 1963 ihre Zahlungen ein und beantragte am 18. November 1963 die Bröff-
 
nung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens o Noch am selben Tage bestellte das Amtsgericht Hamburg den Wirt-• schaftsprüfer B(BB| zu dem vorläufigen VergleichsverwalterV Am 28o November 1963 erließ es gegen die Beklagte ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 59 VerglÖ» lehnte den Wunsch der Klägerin ab, den ihr aufgrund ihrer Lieferungen von der Beklagten noch geschuldeten Betrag von 152 000 UM aus zusondern» Am 3 i» Januar 1964 wurde sodann das gerichtliche Vergleichsverfähren eröffne t und BfHI zu dem endgültigen Vergleichsverwalter bestellt,	■	vvi	t--'-v.--
Die Klägerin erhob Klage, mit der sie in erster Linie ein Aussonderungsrecht an den Erlösen aus dem Weiterverkauf der Mandeln geltend machte und hilfsweise die Feststellung'--begehrte, daß sie mit ihrer Kauf preisforde-rimg nicht an dem Vergleichsverfahren teilnehme» :
:vDas"Landgericht wies die Klage ab» ■■ Im Berufungs- v a reebtszüge --verlangte die Klägerin mit ihren Hilfsähträ-: gen:an zweiter Stelle, die Beklagte zur Zahlung von 152 000: DM nebst Zinsen aus der Masse zu verurteilen und stellte den Beststellungsantrag nur als weiteren 1 Hilfsantrag» Das Berufungsgericht entsprach dem Best- , Stellungsantrag und wies die weitergehende Berufung zurück»
it:. ::--M'it" ihrer Revision, verfolgt die'"'Klägerin-Ihre im-'V;v. . Berutungörechtszuge abgewiesenen Anträge' weiter. Die ■''■get Revision "der Beklagten und die Anschlußrevision der Streitgehilfin erstreben die vollständige Abweisung der :	.
Klage» Außerdem beantragen die Klägerin die Zurückwei-sung der Revision der Beklagten sowie der' Anscblußrevl-kV---/Sion der Streitgehilfin und die Beklagte:sowie die
 Streitg'ehilfih'die Zurückweisung det Revision.■■der Klägerin»	n;	Vv	'■;;
: Ent sehe idungagr linde:'
■W;I)ie Revision der "Klägerin '■ ist nickt'■ begründet:5 wSfefii rend'die; Revision ''der Beklagten :und die,:AhschluBr£visi^ der'"Streitgehilfin Erfolg haben müssen
1 A„ '■..Revision' 'der Klägerin■ ■
II" Sie" wendet" sich, in erster Dinie dagegen, .daß das ■■Berufungsgericht"'der Klägerin'.einen' Anspruch, aus Ersatzgl;;; aussohderung gemäß § 26 Abs» 1 YerglO in Verbindung § 46 KO versagt hat» Das Berufungsgericht hat indes ohne Rechteverstoß angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Ersatzaussonderung nicht gegeben sind»
1) Durch die Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen war klargestellt, daß die Klägerin sich das Eigentum an den Mandeln bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten hatte» Als Eigentümerin stand ihr ein Aussonderungsrecht zu, wenn über das Vermögen der Beklagten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde (§26 Vergiß, § 46 KO)» Dieses Recht ist dadurch untergegangen, .daß der Schuldner die Mandeln vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens" weiterveräußerte : und die Abküufer gutgläubig Eigentum erwarben» '.Da die Gegenleistung von -den Abkäufern an den Schuldner oder die von ihm beauftragte Bank bewirkt wurde, kann sie die Klägerin aus der Masse nur dann beanspruchen,
 
wenn die Gegenleistung nach, Eröffnung dee Verfahrens'' zu i ; der :Masse eingezogen wurde (§ 26 Vergib in Verbindung'''V mit"§46 Satz 2 KO)»
::: f : ; 2) laß äie Entscheidung des Amtsgerichts über die v Eröffnung des Vergleichsverfahrens erst nach Gutschrift . der Zahlungen der Abkäufer auf dem Konto der Beklagten bei:der Streitgehilfin ergangen istwird von der Klägerin nicht übersehen. Sie meint jedoch, daß;nicht die Eröffnung des förmlichen Vergleichsverfahrens gemäß §16 VerglO,- sondern bereits die Eröffnung des sogenannten Vorverfahrens durch Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 11 VerglO als "Eröffnung des Verfahrens" lsl; Sinne des § 46 KO anzusehen sei. Dieser Auffassung, die auch in einem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgut achten des Prof« Pf» Bat®vertreten wird, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Auch der erkennende Senat vermag nicht, sich, ihr anzuschließen. § 46 Satz 2 KO stellt ausdrücklich, auf die "Eröffnung des Verfahrens" ab, die mit der richterlichen Unterschrift unter dem Brei ffnungsbeschluß vollzogen ist (Böhle-Stamsehräder KO 7» Auflage § 108 Anm. 1). Auch, die Vergleichsördnung regelt ausdrücklich die Eröffnung des Verfahrens und versteht unter ihr nicht die Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalters nach § 11 VerglO, sondern den in V § 21 VerglO vorgesehenen gerichtlichen Eröffnungsbeschluß» Dementsprechend ist, wie auch, das Gutachten von Prof. Dr Ba® nicht verkennt, bisher in Schrifttum und HechtsprC*- 7 chung stets davon ausgegangen worden, daß es auch, im Vergleichsverfahren auf den Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses ankommt. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, spricht gegen die Ansicht der Klägerin schon die Terminologie der Vergleichsördnung,
 die in ihren einzelnen Bestimmungen, wennin ihnen auf die Eröffnung des Verfahrens abgehoben wird, stets den Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses als maßgebend zugrunde legt und jeweils ausdrücklich, angibt , wenn e s auf einen früheren Zeitpunkt , bei spielsweise den Sag der Einreichung des Vergleichsantrags, ■ankommen soll« Die Entscheidung BGHZ 32, 268, auf die ■sich;;die .Revision beruft, bezieht sich.1 auf die Vorschrift des § 106 VerglO, der Ausnahme Charakter zukommt, wie in der!Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben wird« Sie behandelt Darlehen, die der Schuldner während des^Ver-'■.gleichs Verfahrens auf genommen hat. ■■ In "der Entscheidung ist darauf abgestellt, daß der Sprachgebrauch nicht vefr-biete, Unter dem Begriff "Vergleichsverfahren" das"ganze Verfahren einschließlich'des"Vorverfahrens zu verstehen Deshalb müsse''die Lösung aus' Sinn "und" Zweck der Vör- \;V Schriften der §§11 ff und 106 VerglO gefunden werden,, .
In der weiteren Begründung ist sodann entscheidendes Gevacht darauf gelegt worden, daß die infrage stehenden Darlehen von dem Schuldner mit Zustimmung des (vorläufigen) Vergleichsverwalters aufgenommen worden waren, dein das Amtsgericht gemäß § 12 VerglO die dem Vergleichs- ; Verwalter in § 57 VerglO eingeräumten Befugnisse übertragen hatte« Hier kommt es dagegen darauf an, wie sich aus dem in § 26 VerglO in Bezug genommenen § 46 KO ergibt, ob die Gegenleistung ’'nach der_Eröffnung des Verfahrens" zur Masse eingezogen war« Der Wortlaut der Bestimmung stellt also klar darauf ab, ob das Verfahren bereits eröffnet war, und nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Vergloichsantrages oder der Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalters. .Es kommt hinzu, daß der vorläufige Vergleichsverwalter - anders als in
 Bö-HZ' 32V: 263 - in die Abwicklung des Verkaufs der mit :: .dem ''Eigentumsvorbehalt der Klägerin belasteten-Mandeln, die-bercits vor Stellung des Vergleicheäntrags' von der Beklagten an verschiedene 'Abkäufer «eiterveräußert wa-.:. ren'V'.'iUnd die Einziehung der Gegenleistung nicht ’eingeschaltet war, das Tergleichsgericht eine Anordnung über den Eintritt der in § 57 VerglO bezeicbneten:BescbrMn-kungdn des Schuldners nicht erlassen hatte und auch.: ' eine Anordnung nach § 59 VerglO erst getroffen:wurde,	■
als bereits sämtliche Eingänge aus den Mandelverkäufen,i dem Konto der Beklagten bei der Streitgehilfin gUtge- 'Vc. schrieben warenv^c^cVv — '
3) Ob bei dieser Sachlage der vorläufige Vergleichs-Verwalter, wie die Klägerin meint, nicht ausreichend dafür gesorgt hat, daß der Schuldner alles tat, um die ; ■Lieferanten vor weiterem Schaden zuschützen, bedarf nicht der Entscheidung. Seihst wenn der vorläufige Ver-gleichsverwalter seinen ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen sein sollte, konnte diese Säumnis nicht dazu führen, der Klägerin ein Hecht auf Ersatzaussdnde- c rung zu gewähren, sondern höchstens dazu, daß der . Klä-üf gerin Ansprüche gegen den vorläufigen Vergleichsverwalter wegen Vereitelung der Ersatzaussonderung zustehen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem erkennenden Senat sind. Es geht vielmehr allein um die Erage, ob der in § 46 Kö verwandte Hechtsbegriffs "Eröffnung des Verfahrens" dahin verstanden werden kann, daß bei dessen sinngemäßer Anwendung auf das Vergleichsverfahren gemäß § 26 VerglO die Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalter s ausreicht, um die Folgen des § 46 Satz 2 KO eintreten zu lassen. Für ihre Beantwortung sind Anhalts-'
punkte nicht dadurch, zu gewinnen, daß auf die Pflichten des vorläufigen Vergleichsverwalters 'verwiesen'wird»
Auf die Entscheidung RGZ 98, 143, 148 beruft sich, das Gutachten zu Unrechte Zwar hat das Reichsgericht es als Ziel des § 46 KO bezeichnet, daß der Berechtigte f durch das mindestens objektiv unrechtmäßige Verhalten y des Verwalters nicht schlechter, sondern besser gestellt werden sollte» Diese Erwägung rechtfertigt aber nicht den in dem Gutachten und von der Revision gezogenen Schluß, daß es für die Ersatzaussonderung in die Masse gelangter Gegenleistungen nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, sondern auf den weit früher liegenden Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters nach. Einreichung des Vergleichsantrags ankommen soll«
4) Bereits die vorstehenden Erörterungen ergeben, daß dem in dem Gutachten und von der Revision vertretenen 'Standpunkt nicht zu folgen ist, der Begriff "Eröffnung des : Verfahrens1' sei nicht wörtlich, zu nehmen, f
vielmehr müsse;, im Einzelfall, nach Sinn und Zweck "der 'A—.'f Bestimmung geforscht werden» Unter "Eröffnung des Verfahrene" ist vielmehr'- genauso wie Inder Konkurs Ordnung - der Zeitpunkt der Unterzeichnung des "Eröffnung^" beschluoses durch den Richter zu verstehen« Gerade im Insolvenzrecht mit seinen unumgänglich, starren Regeln ist .die Anknüpfung an genau bestimmte Begriffe notwendig« Dem Anliegen der Revision stehen zudem durchschlagende praktische Bedenken entgegen«. Eine allgemeine' Rechtsunsicherheit wäre die unausbleibliche folge, würde so vorgegangen, wie es die Revision für richtig hält» Außerdem ist auch, nicht einzusehen, weshalb Sinn und Wortlaut
11
des Gesetzes eine solche differenzierte Auslegung erfordern sollen. Den Gedankengang der Revision ist außerdem entgegenzuhalten, daß nicht nur im ¥ergleichsverfahren die Eröffnung sich hinauszögern, sondern auch zwischen Konkursantrag und Konkurseröffnung ein langer Zeitraum liegen kann, beispielsweise dann, wenn der Konkurs erst auf eine Beschwerde hin eröffnet wird.
Auch in einem solchen Falle ist es nicht angängig, den Begriff "Eröffnung des Verfahrens" anders zu bestimmen als in den Fällen, in denen der Konkursantrag alsbald zur Konkurseröffnung führt. Für das Vergleichsverfahren ' kann nichts anderes gelten.
5) Die-soweit ersichtlich im Schrifttum lediglich, von Raiser (VersR 1954a 201, 204) befürwortete, von dem Bundesgerichtshof (BGHZ 23, 307, 317) jedoch, ausdrücklich "abgelehnte analoge Anwendung des § 46 Satz 1 KO in den Fällen, in denen sich die an den Schuldner geleisteten Zahlungen noch, auf einem Bankkonto des Schuldners befinden, hat das Berufungsgericht, das sich das Urteil des Landgerichts bezieht, mit Recht nicht für zulässig gehalten. Bie Revision ist hierauf auch v nicht zurückgekommen. Sie meint jedoch, in diesem Zusammenhang sei der Umstand von Bedeutung, daß die Beklagte die Forderung aus den Verkäufen der Handeln an die Streitgehilfin zur Sicherung abgetreten und dadurch das Auosonderungsrecht der Klägerin vereitelt habe, denn außerhalb des Konkurses würde der Klägerin gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch wegen unberechtigter Abtretung an die Streitgehilfin zustehen, dem nunmehr die Aussonderungskraft zukomme, die dem vereitelten Anspruch, beizu demessen gewesen wäre.
Bei' &ieoer Rüge läßt die Revision außer acht, daß die. Streitgebilfih von der Sicherungsabtrotung "keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat nämlich die Forderungen gegen die: Käufer der Mandeln nicht im eigenen Namen .•geltend 'gemacht und sie auch nicht für sich eingezogen» Vielmehr haben die Käufer an die Streitgebilfin als Zahlstelle der Beklagten geleistet, und die Streitgehilfin hat die hei ihr eingegangenen Beträge der Beklagten auf deren laufendem Konto gutgebracht. Durch, die Sicherungsabtretung ist also ein Ersatzanspruch, der Klägerin nicht entstanden, so daß sich, die Präge gar nicht stellt, oh einem solchen Ersatzanspruch. Aussonde-rungskraft zukoromen könnte. § 46 Satz 1 KO findet vielmehr hei dieser Sachlage keine Anwendung, denn durch, die Gutschriften auf dem laufenden Konto sind die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Käufer der Mandeln erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom^ ; men hat» Der Anspruch gegen die Bank ist nämlich, nicht als;aüsstGbende Gegenleistung im Sinne'der erwähnten ...Vorschrift'anzusehen (BGHZ 25,-307, 317)» Dem''Berufüngs* ■■■gericht'ist auch, darin zu folgen, daß'eich an" dieser: 'Rechtslage''durch, die spätere'""Umbuchung' des Betrages', •■■■■: '■wegen' dessen die Gläubiger der 'Beklagten'Aussonderung i"--' 'Verlangen',''auf''das Sonderkonto"! nichts geändert bati ; ■ Is handelt sich um einen internen büchungstecbnisöh.eh .Vorgang -bei der Streitgehilfin, der nicht dazu führen ■kann, nachträglich, den Gläubigern Ersatzaussonäerungs-r/ähoprüche '"zu gewähren»
Ansprüche '"'aus Ersatzaus son'derung stehen "der Klä- . . :gerin 'daher nicht zu.
13 - ;; h;;. • w
:	II. Die Revision der Klägerin beanstandet außer-
dem, daß; dab -Berufungsgericht nicht dem Hilf sautrag der Klägerin auf Zahlung "aus der Masse", sondern lediglich dem äußerst hilfsweise gestellten Hilfsantrag auf Feststellung stattgegehen bat, obwohl die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 36 VerglO nicht Vergleichsgläubigerin sei. Diesem Vorbringen der Revision braucht Indessen nicht nachgegangen hu werden, weil die Klägerin, die den Antrag, wie das Vorbringen der Revision ergibt, nur dahin verstanden wissen will, daß sie Zahlung außerhalb des Vergleichsverfahrens beansprucht, in Wirklichkeit nur Vergleichsgläubigerin ist. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen zur Revision der Beklagten und der Anschlußrevision der Streitgehilfin.
B •	der_Beklugten_und_Änschlußrevlsipn
'' jder^ Streitgehilfin	-
1) Im Gegensatz hu dem Landgericht nimmt das Berit- I rfungsgerich.t an, daß die zwischen den Parteien geschlos^ -denen'Kaufverträge im Zeitpunkt der Eröffnung des' Ver-;;:/ gloichsverfahrenD von beiden Parteien noch, nicht voll-ständig erfüllt gewesen; seien und deshalb die Klägerin mit Ihrer restlichen Kaufpreisforderung nicht an dem Vergleichsverfahren teilnebme. Bs folgt der herrschen- -den Auffässüng in lehre und Rechtsprechung, daß der Verkäufer beim ligentumsvorbebalt den Vertrag noch, nicht vollständig erfüllt habe, solange'das Eigentum noch, nicht auf den Käufer übergegangen ist, und lehnt die vom Landgericht vertretene Auffassung ab, daß durch, die • Weiterveräußerung der Mandeln an gutgläubige Dritteän
 die zu dem" Eigentumsverlust der Klägerin führte , ein 2u-stand geschaffen worden sei, :der praktisch, der Erftil-lung' gieichkommcv Dio Entscheidung sei nicht darauf abzustollen,: .so führt das Berufungsgericht aus, ob "der .■ Käufer nach, den'gutgläubigen Eigentumserwerb' der Nach-käufer noch einen Anspruch.: gegen den Verkäufer auf v Eigentums-Übertragung hahc, sondern darauf;, ob der Ver- ;g kaufer den Käufer das Eigentum an der verkauften Sache verschafft habe, 33a dies nicht der Pall sei, hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 36 Abs,di VerglÖ für" erfüllt,d
2) Dieser rechtlichen Betrachtung ver mag sich, der erkennende Senat nicht ■ anzuschließen. Auch. v;enn entsprechend der herrschenden lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen v;irdP daß der Vorbehaltsverkäufer5 der dem Käufer die Sache übergeben hat, seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Kaufvertrages damit noch nicht voll-ständig nachgekommen sei, sondern daß er weiterhin den f Bigentumserwerb des Käufers zu gewährleisten habe, so endet doch, diese Verpflichtung in dem Zeitpunkt, in dem der Vorbehaltsverkäufer durch. Vorgänge, die er nicht; zu ;: vertreten hat, selbst das Eigentum verliert und deshalb ; niclrfc mehr in der läge ist , dem Käufer das Eigentum zu verschaffen,
 Die Ahkaufer der Mandeln haben, wie beide Parteien nicht in Zweifel ziehen, bereits vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens gutgläubig Eigentum an den Mandeln erworben. Auch wenn die Beklagte die ihr eingeräumte Preuhänderstellung dadurch mißbraucht haben sollte, daß sie entgegen der Yföisung der Klägerin über die Konnosse-
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mente verfügte,'- ohne für die vorherige fcrriechriftliöiafc Pberweisung des Kaufpreises Sorge zu tragen, so änderte das doch, nichts daran, daß der Verlust des Eigentums der Klägerin, das sie sich Vorbehalten hatte, durch den gutgläubigen Eigenturasorwerb der Abkäufer eingetreten ■war. Damit war die Klägerin von ihrer Verpflichtung hur Übertragung des Eigentums an den Mandeln auf die Beklagte freigeworden (§ 275 BGB), und der entsprechende : Erfüllungsanopruch der Beklagten war erloschen« Das
 hatte zur folge, daß nunmehr für eine Anwendung des
§ 36 VerglO kein Raum mehr war»
Die Rechtslage ist inso-
weit die gleiche wie bei einem Untergang des Eigentums
 des Vorbehaltsverkäufers durch. Verarbeitung (vgl„ dazu MehtZGl/Kiihn KO 7» Aufl« § 17 Anm„ 18; Bley VerglO 2t, Auf!» § 36 Ann. 42)» Da § 36 VerglO voraussetzt, daß beide feile weiter zur Leistung verpflichtet sind.
ist in beiden fällen bei einem Erlöschen der Beistungs-/pflicht des Gläubigers § 36 VerglO nicht mehr anwendbar .ungeachtet dessen, daß der Schuldner nach § 324..BGB weiter zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt,-Die Klägerin 1st deshalb mit ihrem Kaufpreisanspruch, bloße : -Vergleichsgläubigerin geworden» Entgegen der Darstellung
 des Berufungsgerichts neigt das Schrifttum ganz überwiegend dein hier vertretenen Standpunkt zu (Seriek Eigen-vt fumsvorbehält Bd„ I § 14 II 1 Si 384; BÖhle-Stamochrä- : . der VerglO 8» Aufl. § 36 Anm» 4; Bley VerglO'2. AufI.
§"'36 Anm.43 b; Mentzel/Kubn KO 7. Aufl« § 17 Am. 18; Jaeger/Ient KO 8» Aufl. § 17 Anm» .H . a „E« Anderer Ansicht allerdings in seinem Gutachten). für die Richtigkeit der von dem erkennenden Senat-vertretenen Auffas-
sung spricht auch die Erwägung, daß die Stellung des Vorbehaltsverkäufers im Konkurs- und Verglciebsverfahren
 in einer dem Sinne dieser Verfahren zuwiderlaufenden Meise verstärkt würde, wenn man der Gegenmeinung folgen wollte. Der noch nicht befriedigte Vorbebaltsver-Käufer würde ohne Rücksicht auf das Schicksal der unter Ilgentumsrörbehalt verkauften Sache niemals Vergleichs-gläubiger sein» Dieses Ergebnis läßt sich. auch, nicht durch den Hinweis des Berufungsgerichts rechtfertigen (BU 28)? daß es einem Käufer, der widerrechtlich, den Untergang des Eigentumsvorbehalts herbeigeführt hat, nicht gestattet werden könne, Vorteile aus seiner Handlungsweise su ziehen, und die Berufung dos Käufers auf den von ihm widerrechtlich, herbeigeführten Untergang des ligentumsvorbehalts als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden müsse. Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß atich Gläubiger, deren Ansprüche sich, aus unerlaubter Handlung des Schuldners herleiten, Vergleichsgläubiger sind. Hatte also zu dem Beispiel der Schuldner dem Gläubiger Gegenstände gestohlen, diese an unbekannte Dritte verkauft und übergeben sowie den Kaufpreis vor Vergleichseröffnung eingezogen,so wäre der Gläubiger ebenfalls bloßer Vergleichsgläubiger. Das Vergleichsverfahren hat ebenso wie das Konkursverfahren die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu dem Ziele. Dieser tragende Grundsatz läßt es regelmäßig nicht zu, auf den Intetehungsgrund des Anspruchs abzustellen0
Ist aber die Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Vergleichsgläubigerin, so kann sie weder mit ihrem Hilfsantrag auf Zahlung noch: dem auf Beststellung Erfolg haben, r
Auf die Revision der Beklagten und die Anschluß-
revision der Stroitgebilfin muß deshalb die Berufung der''Klägerin'gegen das Urteil des Landgerichts in vollem: Umfange zurückgewiesen werden*'-
Lie Entscheidung über die Kosten beruht auf Ü 91 9 971 ioi zpo.
Ir.'.Haidinger •	;	Ir»	Leihaar . '	.	-Artl
 Messner	Braxmaier