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BGH · VIII ZR 92/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 92/64

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr "Als Pachtzins zahlen Pächter während der Dauer des Pachtvertrages an Verpächter 7 # des Gesamtumsatzes ihres Betriebs, mindestens jedoch ein garantiertes Fixum von 6 000 DM jährlich«, zahlbar allmonatlich a conto mit 500 DM» Dieses Mindestfixum ist vergleichsweise das heutige Tarif-Brutto-Verdienst eines Buchdruckers und dieses Fixum erhöht sich in gleicher Weise, wie sich dieses Bruttoverdienst erhöht« ««« Sollten sich die Verhältnisse, unter denen der gegenwärtige Vertrag abgeschlossen ist, allgemein so grundlegend ändern, daß dem Verpächter aus diesem Grunde die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er eine gerechte Anpassung verlangen«," insbesondere nicht den § 5» ...Der Vertrag sollte auf die Dauer von fünf Jahren, das heißt bis zu dem 30. Durch Zusatzvertrag vom 14o august 1953 wurde dem Kläger zur Sicherung eines weiteren Betrages von 5 000 DM, die der Kläger an der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge noch nicht beendet war» Auch über das Vermögen des Beklagten wurde am "9o Juli *960 der Konkurs eröffnet» In diesem Verfahren kam am 9C März *96* ein Zwangsvergleich mit einer Quote von 20 $ zustande» Danach wurde das Verfahren aufgehobens In dem Vorprozeß ’0 0 *^58 IG = -*0 ü M/59 OLG wurde er zu dem Wertersatz in Höhe von insgesamt 6 060 DM verurteilt» Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten wegen seiner übrigen Forderungen aus dem Pachtvertrag© in Anspruch«, die er im Konkurse des Beklagten zur Tabelle angemeldet hatte» *'■ o Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers eine Haftung des Beklagten auf Grund von § 28 HGB bejaht. Senat hat in seinem Urteil vom ‘7* Dezember 1959 - VIII ZK ^Q5/5Q - ^ WM I960, 259 = LM HOB § 28 Nr, 3 a) die umstrittene Frage, ob es für die Anwendung des § 28 HOB genügt, daß der Einzolkaufmann nur Minderkaufmann ist, die in BGHZ 3% 397? wenn das Geschäft des Einzelkaufmanns das eines Minderkaufraanns sei» Wenn in der genannten Bestimmung weiter gesagt sei, daß die Haftung der Gesellschaft auch eintritt? die Gesellschaft diese Firma aber nicht fortführt« Der Zusatz sei mit Rücksicht auf die Bestimmung dos § 25 HGB gemacht worden? weil andernfalls die Bestimmung des § 28 HGB dahin hätte verstanden v/erden können, daß auch hier die Fortführung der bisherigen Firma Voraussetzung der Haftung sei« Diesen Darlegungen, mit denen sich Hildebrandt (aaO) nicht näher auseinandergesetzt hat, ist uneingeschränkt beizupflichten« Da3 Reichsgericht hat weiter aufgezeigt (aaO S« '’20), daß auch wirtschaftliche Gründe für seine Ansicht sprechen: Durch die Regelung des § 28 RGB sollen die Gläubiger des alten Geschäfts geschützt werden« Sie dürfen davon ausgehen, daß sie sich an das Gesellschaftsvormögen halten können0 Denn es sei das Naturgemäße, daß die Gesellschaft im Betriebe des Geschäfts die alten Schulden berichtige und die früher entstandenen Forderungen einziehe. Dieser Begründung tritt der erkennende Senat ebenfalls bei» Ihr hält allerdings Hildebrandt ^aaO) entgegen, daß ein sachliches Bedürfnis für die Haftung des Neueintretenden und den Forderungsübergang nur dann bestehe, wenn für das Geschäft eine Firma im Handelsregister bereits eingetragen war. Dieser Ansicht» die ebenfalls nicht näher begründet ist, kann jedoch nicht gefolgt werden» Die Gläubiger von Kleingewerbetreibenden erschoineh nicht weniger schutzwürdig als die Gläubiger von Vollkaufleuten, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist» Sie müsoen sich billigerweise an die Gesellschaft halten können, die das Geschäft übernommen hat und es weiterführt, denn die Geschäftswerte, das Geschäftsvermögen, sind auf die Gesellschaft übergegangen, und gerade der Zusammenhang von Schulden und Vermögen rechtfertigt die Haftung aus § 28 HGB (vgl. indem er meint3 mit dem Gedanken des Rechtsscheins lasse sich weder eine Haftung aus § 25 noch aus § 28 HGB begründen; es sei entgegen der Ansicht des Reichsgerichts auch ausgeschlossen«, daß der dem § 4*9 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke Anlaß für die Schaffung von § 28 HGB gewesen sei. daß die Haftung nach § 28 KGB jederzeit ohne Mitwirkung der Gläubiger abbedungen werden könne«, Außerdem gebe der Rechtsgedanke des § 4*9 HGB nur soviel her, daß der Vermögenserwerber lediglich beschränkt mit den Mitteln des übernommenen Vermögens, nicht aber unbeschränkt; wie im Palle des § 28 HGB, hafte„ Diese Bedenken erscheinen dem erkennenden Senat nicht stichhaltig0 Sicher ist, daß § 28 HGB, wenn überhaupt, noch weniger als Rechtsscheintatbestand zu erklären ist als § 25 HGBC Gleichwohl kann er sinnvoll sein, und es geht nicht an, allein deswegen?, weil § 28 HGB noch schlechter als § 25 HGB in das System der Rechtsscheintatbestähde paßt, eine innere.’Berechtigung der Vorschriften zu verneinen«. Die Denkschrift führt dazu aus (aaO S, 220 f): "(§ 130 HGB) bezieht sich nur auf den Fall«, daß in eine bereits bestehende Gesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt und es wird allgemein angenommen, daß die Vorschrift «,• dann keine Anwendung findet, wenn erst durch den Eintritt eines Teilhabers eine Gesellschaft zustandekommt» In Wirklichkeit sind indessen die Verhältnisse in beiden Fällen so ähnlich« daß sich eine grundsätzlich verschiedene Behandlung sachlich nicht rechtfertigen läßt," Im folgenden ist dann allerdings auch § 25 HGB als Grund für die Regelung des § 28 angeführt» Die Heranziehung dieser beiden Vorschriften mag dann auch erklären9 daß § 28 HGB einerseits - und insoweit in Übereinstimmung mit § °30 HGB - nicht die Fortführung der Firma verlangte sondern allein den Eintritt genügen läßt, andererseits - im Gegensatz zu § '.’30 Die Vermengung beider Prinzipien in einer Vorschrift war sicherlich nicht glückliche Der Gesetzgeber hat das anscheinend nicht klar erkannt, wie die weitere, wenig einleuchtende Begründung in der Denkschrift zeigte Der Unterschied zu § 25 HGB ~ Firmenfortführung bei § 28 HGB nicht erforderlich - wird mit dem schwachen Hinwois begründet, daß die Absicht der Parteien selbst bei Annahme einer neuen Firma "kaum jemals auf Trennung der alton und der neuen Geschäftsschulden und -forderungen mit Wirkung nach außen gerichtet sein" v/erde, wenn der Geschäftsinhaber selbst das Geschäft als Teilhaber weiterbetreibOo Tatsächlich ist jedoch § 28 HGB schon als Ergänzung zu § 130 HGB berechtigt: Ob bereits eine Gesellschaft besteht, in dio ein neuer Gesellschafter eintritt, oder ob sie erst dadurch entsteht, daß ein Einzclkaufmann einen Teilhaber aufnimmt9 kann für die Frage der Haftung des Eintretonden keinen Unterschied machen<> Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die hier den Ausschlag geben müssen, müßte eine solche Unterscheidung als willkürlich erscheinen» Allerdings wäre es unter diesem Gesichtspunkt konsequent gewesen, $ 28 HGB dem § 130 HGB ganz nachzubildone Die Möglichkeit, den Übergang der Geschäftsachulden auszuschließen, paßt nicht zu der Regelung des § HGBC Sie ist nur aus der vom Gesetzgeber irrigerweise gesehenen Parallele des § 28 HGB zu § 25 HGB zu erklären» Hieraus lassen sich aber nur Bedenken gegen § 28 Abs«, 2 HGB, nicht jedoch gegen dessen Absatz * herleiten0 Darüber hinaus spricht für § 28 HGB* insbesondere dafür* daß er im Gegensatz zu § 25 HGB die Pirmenfortführung nicht voraussetzt * ein weiterer* gewichtiger Grund* den schon Pisko (in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts* 2<> Band <!9',8 S. 260 f) aufgezeigt hat: Bei Übertragung des ganzen Geschäftes* also im Palle des § 25 HGB, ist der Geschäftsgläubiger günstiger gestellt als bei Aufnahme eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmannso Pür den Geschäftsgläubiger bildet im Palle des § 25 HGB der vom Erwerber dem Veräußerer entrichtete Kaufpreis ein Befriedigungsobjekt„ Im Palle des § 28 HGB enthält der Geschäftsinhaber dagegen in der Regel keine Gegenleistung* die ihm allein verbleibt; Sowohl dös bisher dem Einzclkaufmann gehörende Geschäftsvermögen, wie auch die vom Eintretenden bewirkte Leistung* nämlich seine Einlage, werden Gesollschaftsvermögen«, Das Gescllschaftsver-raögen wäre jedoch nach §§ *24 Abs» 2, *6* Abs* 2 HGB dem unmittelbaren Zugriff der alten Gläubiger entzogen, wenn nicht § 28 Abs» 0 HGB die Haftung der neugebildeten Gesellschaft anordnen würde» Nur so wird es dem Altgläubiger ermöglichte gegen die Gesellschaft einen Titel zu erwirken und in das Gesellschaftsvormögen zu vollstrecken» Daraus erklärt sich auch, daß § 28 HGB nicht bloß die Haftung des Eintretenden, sondern die Haftung der Gesellschaft bestimmt» Auch unter diesem Blickwinkel erscheint der Absatz 2 der Vorschrift* aber auch nur dieser Absatz, unbefriedigend» die Anwendung des § 28 HGB auf den Eintritt in das Geschäft eines Minderkaufmanns die Grundlage entzogen» also seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen c Außerdem stellen das Reichsgericht und das ihm folgende Schrifttum zur Erklärung der Haftung aus § 28 HGB nicht auf den Wortlaut der Vorschrift des § 4'?9 BGB ab; sondern verweisen lediglich auf den die Haftung aus § 4'9 BGB rechtfertigenden Gedanken? zu demal die abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Gläubiger mitgeteilt worden sein muß« Der Handelsverkehr erfordert klare Verhältnisse« Angesichts des vielfach sehr raschen Warenumschlags wäre in den meisten Fällen bereits nach ziemlich kurzer Zeit nicht mehr festzustellen? welches Vermögen die Gesellschaft übernommen hatte und was aus ihm geworden ist« Eine Beschränkung der Haftung auf das übernommene Vermögen würde sich daher für die Gläubiger von Kaufleuten- die ihr Geschäft auf eine Gesellschaft übertragen-, höchst nachteilig auswirken, so daß dem Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung billig und geboten erscheinen konnte« Die Erwägungen von Eischer widerlegen daher nicht die naheliegende Annahme des Reichsgerichts, der Gesetzgeber sei von dem Gedanken der Vermögensübernahme ausgegangen und habe aus diesem Grunde die Vorschrift des § 28 HGB geschaffen« Der erkennende Senat trägt deshalb keine Bedenken, auch dieser Begründung des Reichsgerichts zu folgen« Er gelangt daher in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß § 28 HGB auch dann Anwendung findet, wenn der bisherige Geschäftsinhaber ein Minderkaufmann war« Deshalb muß der Beklagte, der im Handelsverkehr als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aufgetreten ist, die das Geschäft des Ka^pp übernommen und fortgeführt hat, gemäß §§ ^28, 28 HGB für die im Betriebe des Ka^^p entstandenen Verbindlichkeiten persönlich cinstehen« 2o Die Anschlußrevision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Kappp nicht ale wider die guten Sitten verstoßerd und aus diesem Grunde nichtig angesehen hat« ln diesem Punkte kann ihr der Erfolg nicht versagt werden« Der sogenannte Hestkaufpreis betrug in Wahrheit nicht ‘‘7 000 DM, sondern nur 10 000 DM, wovon der Kläger, wie bereits erwähnt, 5 000 DM am fl4o August ^953 bezahlt hatte» Nach § 5 des Pachtvertrages hatte nämlich Ka^^p vier Wochen nach Übergabe der Maschine, also in demselben Zeitpunkt, in dem nach dem Kaufverträge der Restkaufpreis von *7 000 DM fällig wurde, 7 000 DM an den Kläger zurückzuzahlen» Insoweit standen sich also die Forderungen aufrechBnbar gegenüber und sind unstreitig auch verrechnet worden» Für die von dem Kläger insgesamt aufzubringenden 0 5 000 DM, auf die Ka^^^ ab 1» Oktober 1954 jähi*lich 3 000 DM zurückzu-zahlcn hatte, sollte der Kläger auf die Dauer von fünf Jahren eine Vergütung von 7 /& des Gesamtumsatzes des Ku0|^, mindestens aber 6000 DM jährlich« erhalten» Das bedeutet im ersten Jahre eine garantierte Vergütung von 40 im zweiten Jahre von 50 im dritten Jahre von 75 im vierten Jahre von 100 $> und im fünften Jahre von 200 Auch wenn berücksichtigt wird, daß es sich für den Kläger um ein gewagtes Geschäft handelte, weil er durch die Übereignung der Maschinen nicht voll gesichert war, so ist doch das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung derart offensichtlich, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht, das allerdings irrigerweise eine noch etwas höhere Kapitalverzinsung zugrunde gelegt hat: *die erwähnte Voraussetzung für b) Wucher (§ 138 Abs« 2 BOB'* scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb aus, weil sich ein entsprechender Vorsatz dos Klägers nicht feststellen lassea Ob die Anschlußrevision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts Erfolg haben müßte«, kann dahingestellt bleiben«, denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden« als es auch die Anwendung des § 138 Abs« 1 BGB ablehnt, weil die subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Klägers nicht vorhanden gewesen seien« Seine Ausführungen,mindestens der Kläger habe nicht darauf abgezielt, seinen Partner auszubeuten, weil er auf die Versprechungen des KafBBPvertraut habe, daß sich durch die Aufstellung der mit den Mitteln des Klägers anzuschaffenden P^HB^“Masciline sehr günstige geschäftliche Möglichkeiten ergeben würden, sind nicht geeignet, die Ablehnung der Anwendung dos § 138 Abs« 1 BGB zu rechtfertigen« Zwar ist anerkannt, daß für die Anwendung des § *38 Abs« ' BGB ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht ausreicht«, sondern daß außerdem noch eine verwerfliche Gesinnung des übermäßige Vorteile beanspruchenden Teils hinzukommon muß* Auf eine solche Gesinnung kann aber unter Umständen bereits aus einem besonders groben Mißverhältnis geschlossen werden«, Wenn sich ein Teil böswillig oder grobfahrlässig der Erkenntnis verschließt«- daß sich der andere aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einläßt« so kann dies in Verbindung mit dem Mißverhältnis das Rechtsgeschäft nichtig machen ^RGZ 150«» f)o Diese Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (BGB RGRK V, Auflo § ‘’38 Anm« 6; Westermann bei Erman, Kaf||p habe sich nur deshalb auf das Vertragswerk eingelassen, weil seine ungünstige wirtschaftliche Lage ihm keine andere Wahl ließ» Es wäre möglicherweise nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn der Kläger mit Rücksicht auf die ihm vorgespiegelten günstigen Geschäftsaussichten sich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldes eine hohe Umsatzbeteiligung hätte versprechen lasseno Die verwerfliche Gesinnung ergibt sich hier aber mit Gewißheit daraus, daß der Kläger sich eine ,,MindestpachtH Zusagen ließ, die ihm auch dann, wenn der erwartete gewinnbringende Umsatz nicht erzielt wurde«, eine Verzinsung des von ihm eingesetzten Kapitals in Höhe von zunächst 40 # gewähr- Auch bei Anwendung der geringsten Sorgfalt mußte sich der Kläger sagen* daß ein Geschäftsmann auf solche Bedingungen nur dann eingeht * wenn er sich in einer geradezu verzweifelten Lage befindetc Palls der Kläger sich dieser Einsicht aus hemmungslosem Gewinn-streben verschlossen haben solltef ändert das nichts darano daß sich der Kläger den Vorwurf verwerflicher Gesinnung machen lassen muß. Ist aber das Vertragswerk zv/ischen Ka^p| und dem Kläger wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig* so kann der Kläger auf dieser Grundlage auch nicht den Beklagten in Anspruch nehmen, dor lediglich aus § 28 HGB für die im Betriebe des Ka^|^pentstandcncn Verbindlichkeiten haftet. 3o Y/ie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, kann der Kläger Forderungen gegen den Beklagten nur auf Grund der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen.» den der Kläger zu beanspruchen hato Mit Rücksicht auf den Zv/angsvergleich ist die Forderung auf 20 $ - 446,90 DM ermäßigt wordene Nur diesen Betrag nebst Prozeßzinsen hat daher der Kläger von dem Beklagten zu fordern. Auf die Anschlußrevision war deshalb das angefochtene Urteil aufzuhebenp soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger mehr als 446,90 DM nebst Zinsen zu zahlen«* In diesem Umfang war die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück- und die Klage abzuweisen«> Die weitergehende Anschlußrevision kann dagegen keinen Erfolg haben. Wie sich aus den Gründen der Entscheidung über die Anschlußrevision ergibt«, ist die Revision in vollem Umfange unbegründet« Ras Vertragswert aus dem der Kläger seine Ansprüche herzuleiten sucht«, ist nach § *38 Abs» : 3GB nichtigo Auf die von der Revision behandelte Frage* ob der Beklagte verpflichtet wäre« einer Änderung der in dem Pachtvertrag enthaltenen Wurtsicherungsklausel zuzustimmen* kommt es daher nicht an, Rem Kläger steht nur ein Bereicherungsanspruch zu* allerdings in geringerer Höhe* als ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat»

Zitierte Normen: § 28 HGB § 138 BGB § 28 HGB § 817 BGB
GeschäftGesellschaftBGBFirmaVorschriftKlägerMaschineHGBHaftung

Volltext der Entscheidung

2097 024
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
HGB § 28	4
Die Haftung der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers tritt auch dann ein«, wenn dieser nur Minderkaufmann ware
BGH, UrtoVo 6o Juli 1966 - VIII ZR 92/64 OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR Q2/64
URTEIL	Verk&ndet am
6. Juli Mückenhausen «> Justizangestellte
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Rentners Hermann
 Am Dxxmmmm ff?
in Kl
9
Klägers;, Revisionsklägers und Anschlußrevisions-beklagten?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rr»
gegen
 den Kaufmann Ernst
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 in
9
Beklagten9 Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger j>
Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Rr
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2 -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli **966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dro Haidinger urd der Bundesrichter Dr. Geihaarp Dr. Mezger? Br* Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom Ho November ^965 wird zurückgewiesen*
Auf die Anschlußrevision des Beklagten wird das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben? als der Beklagte verurteilt worden ist? mehr als 446?90 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Umfange der Aufhebung werden die Berufung des Klägers gegen das Urteil der ^'0. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom Ho Dezember ^962 zurückgewiesen und die Klage abgewieseno Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen»
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29/30, der Beklagte V30 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 26.' Juni 1936 verstorbene Peter	betrieb
 in KpB eine Druckerei. Das Unternehmen hatte im Kriege Bombenschaden erlitten. Nach Kriegsende hatte Ka^p den Betrieb wieder aufgenommen. Er benötigte im Jahre 1953 dringend eine
- 3
weitere Druckmaschine„ Als Geldgeber fand Kappp den Kläger. Durch Vertrag vom 30«, Juni/" 6» Juli '953 verkaufte Kappes eine von ihm zu beschaffende fabrikneue Ppp^p Rotations-Anilindruckmaschine mit 60 Zifferwerken zu dem Preise von 22 000 DM an den Kläger., Dieser hatte eine Anzahlung von 5 000 DM zu leiston? während der Restbetrag von *7 000 DM vier Wochen nach der Lieferung zahlbar war«. Im Zeitpunkt der Lieferung der Maschine an Kap^ sollte das Eigentum an ihr auf den Kläger übergehen „ Die Übergabe sollte dadurch ersetzt werden., daß Kappp auf Grund eines gleichzeitig abgeschlossenen "Pachtvertrages” den Besitz an der Maschine für den Kläger ausübte -
In dem Pachtvertrag verpachtete der Kläger die Maschine zu dem normalen Gebrauch im Betriebe des Kapp und seiner Rechts nachfolger0 In § 3 des Vertrages heißt es wörtlich:
"Als Pachtzins zahlen Pächter während der Dauer des Pachtvertrages an Verpächter 7 # des Gesamtumsatzes ihres Betriebs, mindestens jedoch ein garantiertes Fixum von 6 000 DM jährlich«, zahlbar allmonatlich a conto mit 500 DM» Dieses Mindestfixum ist vergleichsweise das heutige Tarif-Brutto-Verdienst eines Buchdruckers und dieses Fixum erhöht sich in gleicher Weise, wie sich dieses Bruttoverdienst erhöht« ««« Sollten sich die Verhältnisse, unter denen der gegenwärtige Vertrag abgeschlossen ist, allgemein so grundlegend ändern, daß dem Verpächter aus diesem Grunde die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er eine gerechte Anpassung verlangen«,"
Während der Anlaufmonato Juli bis September *953 waren nach § 3 a des Pachtvertrages nur >67 DM monatlich zu zahlen«
Die §§ 4 und 5 des Vertrages lauten:
- 4
Der jetzige Wert der mit der o.a. Zusatzoin-richtung versehenen Maschine beträgt 22 000 DM. Hierüber sind sich die Parteien einig«, Pächter übernehmen jedoch die Verpflichtung;, die Maschine bei Beendigung des Pachtvertrages zü dem dann endgültig festzusetzendenn zu diesem Zeitpunkt gültigen Anschaffungspreis für eine neue Maschine derselben Art und Qualität und mit derselben Zusatzoinrichtung versehen» käuflich zu erwerben« Der Üiiernahmepreis darf jedoch keinesfalls weniger als der jetzige Wert von 22 000 DM betragen.
§ 5:
Pächter machen bereits im Laufe des Vertrages als Sicherheitsleistung für die Ansprüche des Verpächters aus diesem Vertrag und dem noch endgültig fcstzusetzendon Übernahmepreis ä conto-Zahlungen 9 und zwar erstmalig 7 000 DM vier Wochen nach Übergabe der Maschine, alsdann jährlich zu dem 1. Oktober der folgenden Jahre 3 000 DM auf das Konto des Verpächters. Diese k conto-Zahlungen berühren nicht den Pachtvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Pächter., insbesondere nicht den § 5» ...
Der Vertrag sollte auf die Dauer von fünf Jahren, das heißt bis zu dem 30. Juni 1958? gelten und sich um fünf Jahre verlängern, falls er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde«.
Durch einen dritten Vertrag, der dasselbe Datum trägt, ließ sich der Kläger von Kappes zur Sicherung seiner Anzahlung von 5 000 DM, die der Kläger am 30. Juni «953 leistete, eine Buchdruckmaschinc Marke JflHHUHIB übereignen. Durch Zusatzvertrag vom 14o august 1953 wurde dem Kläger zur Sicherung eines weiteren Betrages von 5 000 DM, die der Kläger an
- 5
diesem Tage zahlte, eine Schnellpresse Pr^flHHHI übereignet o Außerdem wurde in diesem Vertrage vereinbart«, daß der während der Anlaufzeit zu zahlende Monatsbetrag auf 325 DM heraufgesetzt wurde®
schaffte eine P(BBB^-Maschine zu dem Preise von 9 94‘7 DM an, unterließ es jedoch, sie mit den vorgesehenen Zifferwerken zu vervollständigen«, so daß sie nicht, wie vorgesehen, zu dem Druck von Fahrscheinen verwendet werden konnte®
Am 30o Januar *954 zahlte der Kläger weitere 3 995,25 DM an Kappas*
Der Kläger erhielt von Ki
 folgende Beträge:
*953:
*954:
^955:
*956:
695,50 DM
*	505,23 DM
•	405,00 DM 1 645,00 DM,
Außerdem zahlten die Erben des Kj
 an den Kläger:
*956:
7957:
200.00	DM
250.00	DM,
insgesamt also 5 700,73 DM,
Am 7 o August *955 schlossen Ka^B^ und der Beklagte einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie die "Druck- und Handelsgesellschaft	&	Co,	Kommanditgesellschaft,"	mit	dem
 Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter und Ka^|^p als Kommanditisten gründeten® Die Gesellschaft sollte eine Druckerei und den Handel mit Papierv/aren und dergleichen
6 -
betreiben»	hatte	als	Einlage	das	gesamte	Inventar
 und die Maschinen seiner bisherigen Druckerei einzubririgen» Die Gesellschaft nahm alsbald ihre Tätigkeit auf» In das Handelsregister wurde sie nicht eingetragen» Der Kläger wurde über diese Vorgänge nicht unterrichtet»
Über den Nachlaß des Kappes wurde am 3» Juli *95? der Konkurs eröffnet? der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge noch nicht beendet war» Auch über das Vermögen des Beklagten wurde am "9o Juli *960 der Konkurs eröffnet» In diesem Verfahren kam am 9C März *96* ein Zwangsvergleich mit einer Quote von 20 $ zustande» Danach wurde das Verfahren aufgehobens
 In dem Vorprozeß ’0 0 *^58 IG	=	-*0	ü	M/59	OLG
verlangte der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe der drei Maschinen? die Ka^p^dem Kläger übereignet hatte»
Da der Beklagte diese Maschinen nicht mehr herausgeben konnte? wurde er zu dem Wertersatz in Höhe von insgesamt 6 060 DM verurteilt» Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten wegen seiner übrigen Forderungen aus dem Pachtvertrag© in Anspruch«, die er im Konkurse des Beklagten zur Tabelle angemeldet hatte»
Bis auf den ausgeurteilten Betrag von 6 060 DM waren diese Forderungen jedoch bestritten worden» Im einzelnen hat der Kläger verlangt:
*» rückständigen Pachtzins bis zu dem
28o März *958	22 794,52	DM
2» Schadensersatz für bei Fortbestand des Vertrages bis zu dem Juli 1962 zu zahlen gewesene 52 Pachtzinsraten zu 500 DM =	26	000?00 DM
3» Schadensersatz für unmöglich gewordene Rückkaufs Verpflichtung gemäß § 4 des Pachtvertrages	*5 000,00	UM
63 794,52 DM 6 060o00 DM
zusammen:
abzüglich zuerkannter also noch
57 734,52 DM?
7
die sich infolge des Zwangsvergleichs auf 20 das heißt 546,90 DM ermäßigt haben.
Darüber hinaus verlangt der Kläger 7 072,* 7 DM ausgerechneter Zinsen, von denen er mit der Klage jedoch gleichfalls lediglich 20 $ also 1 414?45 DM geltend machto Schließlich begehrt der Kläger noch 20 von monatlich 500 DM, also 100 DM, für die Zeit vom * , Juli *962 bis 50, Juni 1963,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das öberlandesgericht hat dem Kläger einen Bereicherungsanspruch zugebilligt und ihm unter diesem Gesichtspunkt 1 690,62 DM nebst Zinsen zugesprochen, Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die aberkannten Ansprüche weiter, während der Beklagte mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Außerdem beantragen beide Parteien die Zurückweisung des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Io Anschlußrevision des Beklagten,
 Sie ist zu dem Teil begründet,
*'■ o Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers eine Haftung des Beklagten auf Grund von § 28 HGB bejaht. Die Anschlußrevision meint demgegenüber, daß diese Vorschrift keine Anwendung finden könne, weil	wovon	auch	das	Berufungs-
gericht ausgegangen ist, nur Minderkaufmann war. Der erkennende
- 8 ~
Senat hat in seinem Urteil vom ‘7* Dezember 1959 - VIII ZK ^Q5/5Q - ^ WM I960, 259 = LM HOB § 28 Nr, 3 a) die umstrittene Frage, ob es für die Anwendung des § 28 HOB genügt, daß der Einzolkaufmann nur Minderkaufmann ist, die in BGHZ 3% 397? 400 offengeblieben war, bereits im selben Sinne entschieden wie das Berufungsgericht* Er hält auch nach nochmaliger Prüfung an dieser in Schrifttum und Recht-sprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung fest*
§ 28 regelt den Eintritt in das Geschäft eines ’’Einzel-kaufmanns"* Einzolkaufmann ist aber auch der Minderkaufmann; denn er ist Kaufmann (§ H HOB)« und er ist folglich, wenn er alleiniger Geschäftsinhaber ist, auch Einzelkaufmann* Auch § 4 Abs* 1 HGB steht der unmittelbaren Anwendung des § 28 HGB nicht entgegen* Danach sind nur ’’die Vorschriften Uber die Firmen ***" auf Minderkaufleute nicht für anwendbar erklärt» § 28 HGB enthält aber, wenngleich er zu dem Dritten Abschnitt des HGB ("Handelsfizima”) gehört, keine firmenrechtliche Regelung* Wenn darin überhaupt die Firma erwähnt ist, dann ist das offenbar nur im Hinblick darauf geschehen, daß § 25 HGB die Fortführung der Firma voraussetzt * Der Halbsatz "auch wenn sie die Firma nicht fortfuhrt", soll nur klar-steilen, daß dio Haftung nach § 28 HGB im Gegensatz zu derjenigen nach § 25 HGB nicht an die Firmenfortführung, sondern nur an den Eintritt geknüpft ist« Ohne die Vorschrift des § 25 HGB wäre der Zusatz in § 28 HGB überflüssig* Im übrigen hat § 4 Abs* 1 HGB den Sinn, den Minderkaufmann in gev/isser Hinsicht günstiger zu stellen als den Vollkaufmann* Durch die Anwendung des § 28 HGB wird seine Lage aber nicht verschlechtert* Denn § 28 regelt nur die Haftung der (durch den Eintritt entstehenden) Gesellschaft und begründet damit (über § "28 HGB) die Haftung des Eintretenden* Der (bisherige) Einzelkaufmann haftet ohnehin, gleichgültig, ob er Voll- oder Minderkaufmann ist*
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Hildebrandt (in Schlegelberger? HGB 4o Aufl« § 28 Nr« 2) begründet seine abweichende Ansicht? daß § 28 HGB nicht für Geschäfte von Kleingewerbetreibenden und Kleinhandwerkern gelte? mit der Erwägung? wenn das Gesetz davon spreche? daß die Gesellschaft? "auch wenn die Firma nicht fortgeführt wird"? für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, so sei damit deutlich gesagt? daß der "Einzelkaufmann" für das Geschäft eine der Fortführung fähige Firma führen müsse. Mit diesem Gedankengang hat sich bereits das Reichsgericht (RGZ 164, '"i5? 119) beschäftigt und dazu überzeugend ausgeführtn für die herrschende gegenteilige Auffassung spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung, der nicht sage, daß die Vorschrift nicht gelte? wenn das Geschäft des Einzelkaufmanns das eines Minderkaufraanns sei» Wenn in der genannten Bestimmung weiter gesagt sei, daß die Haftung der Gesellschaft auch eintritt? wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, ergebe sich? so führt das Reichsgericht aus? daraus noch nicht? daß das Geschäft des Einzelkaufmanns eine Firma gehabt haben müsse; damit sei vielmehr nur zu dem Ausdruck gebracht worden? daß die Haftung selbst dann eintrete, wenn dieses Geschäft zwar eine Firma gehabt hat? die Gesellschaft diese Firma aber nicht fortführt« Der Zusatz sei mit Rücksicht auf die Bestimmung dos § 25 HGB gemacht worden? weil andernfalls die Bestimmung des § 28 HGB dahin hätte verstanden v/erden können, daß auch hier die Fortführung der bisherigen Firma Voraussetzung der Haftung sei« Diesen Darlegungen, mit denen sich Hildebrandt (aaO) nicht näher auseinandergesetzt hat, ist uneingeschränkt beizupflichten«
Da3 Reichsgericht hat weiter aufgezeigt (aaO S« '’20), daß auch wirtschaftliche Gründe für seine Ansicht sprechen: Durch die Regelung des § 28 RGB sollen die Gläubiger des alten Geschäfts geschützt werden« Sie dürfen davon ausgehen,
 daß sie sich an das Gesellschaftsvormögen halten können0 Denn es sei das Naturgemäße, daß die Gesellschaft im Betriebe des Geschäfts die alten Schulden berichtige und die früher entstandenen Forderungen einziehe. Es sei kein Grund ersichtlich, so fährt das Reichsgericht fort, weshalb nicht auch die Gläubiger eines Mindork auf mann s.; dessen Geschäft durch Eintritt eines Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft verwandelt wird? diesen Schutz genießen sollten» Auch hier gelte der den §§ 25? 28 HGB zugrunde liegende Gedanke des § 4r‘9 BGB, daß? wer das Vermögen erhält;, auch für die Schulden auf kommen soll^
Dieser Begründung tritt der erkennende Senat ebenfalls bei» Ihr hält allerdings Hildebrandt ^aaO) entgegen, daß ein sachliches Bedürfnis für die Haftung des Neueintretenden und den Forderungsübergang nur dann bestehe, wenn für das Geschäft eine Firma im Handelsregister bereits eingetragen war. Dieser Ansicht» die ebenfalls nicht näher begründet ist, kann jedoch nicht gefolgt werden» Die Gläubiger von Kleingewerbetreibenden erschoineh nicht weniger schutzwürdig als die Gläubiger von Vollkaufleuten, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist» Sie müsoen sich billigerweise an die Gesellschaft halten können, die das Geschäft übernommen hat und es weiterführt, denn die Geschäftswerte, das Geschäftsvermögen, sind auf die Gesellschaft übergegangen, und gerade der Zusammenhang von Schulden und Vermögen rechtfertigt die Haftung aus § 28 HGB (vgl. Baumbach/Duden, HGB ‘’7. Aufl»
§ 28 Annio A)„
Mit einer anderen Begründung zieht Fischer (Anm. zu BGHZ 3% 397 in LM HGB § 28 Nr. 3)? der die Regelung des § 28 HGB ebenso wie die des § 25 HGB für rechtspolitisch verfehlt hält, die Richtigkeit der hier vertretenen Auf-
fassung in Zweifel? indem er meint3 mit dem Gedanken des Rechtsscheins lasse sich weder eine Haftung aus § 25 noch aus § 28 HGB begründen; es sei entgegen der Ansicht des Reichsgerichts auch ausgeschlossen«, daß der dem § 4*9 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke Anlaß für die Schaffung von § 28 HGB gewesen sei. Hach seiner Auffassung ist ein vernünftiger Sachgrund für diese Vorschrift überhaupt nicht ersichtlich„ so daß eine ausdehnende Auslegung nicht am Platze seio Zur Rechtfertigung der von ihm vertretenen Meinung verweist Rischer ^aaO) insbesondere darauf«, es sei angesichts der zwingenden Natur der Haftung des Vermögen sübernehmers nicht zu begreifen.; daß die Haftung nach § 28 KGB jederzeit ohne Mitwirkung der Gläubiger abbedungen werden könne«, Außerdem gebe der Rechtsgedanke des § 4*9 HGB nur soviel her, daß der Vermögenserwerber lediglich beschränkt mit den Mitteln des übernommenen Vermögens, nicht aber unbeschränkt; wie im Palle des § 28 HGB, hafte„ Diese Bedenken erscheinen dem erkennenden Senat nicht stichhaltig0 Sicher ist, daß § 28 HGB, wenn überhaupt, noch weniger als Rechtsscheintatbestand zu erklären ist als § 25 HGBC Gleichwohl kann er sinnvoll sein, und es geht nicht an, allein deswegen?, weil § 28 HGB noch schlechter als § 25 HGB in das System der Rechtsscheintatbestähde paßt, eine innere.’Berechtigung der Vorschriften zu verneinen«. Allerdings gibt die "Denkschrift zu dem Entwurf eines HGB" (abgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 6„ Band, Materialien zu dem Handelsgesetzbuch, 1897) keine überzeugende Begründung für die Vorschrift« Immerhin stellt sie klar, daß § 28 HGB nicht nur eine Parallele zu § 25 HGB, sondern in erster Linie eine Ergänzung zu § 150 HGB sein sollte. Die Denkschrift führt dazu aus (aaO S, 220 f): "(§ 130 HGB) bezieht sich nur auf den Fall«, daß in eine bereits bestehende Gesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt und es wird allgemein angenommen, daß die Vorschrift «,• dann keine
 Anwendung findet, wenn erst durch den Eintritt eines Teilhabers eine Gesellschaft zustandekommt» In Wirklichkeit sind indessen die Verhältnisse in beiden Fällen so ähnlich« daß sich eine grundsätzlich verschiedene Behandlung sachlich nicht rechtfertigen läßt," Im folgenden ist dann allerdings auch § 25 HGB als Grund für die Regelung des § 28 angeführt» Die Heranziehung dieser beiden Vorschriften mag dann auch erklären9 daß § 28 HGB einerseits - und insoweit in Übereinstimmung mit § °30 HGB - nicht die Fortführung der Firma verlangte sondern allein den Eintritt genügen läßt, andererseits - im Gegensatz zu § '.’30 HGB - einen Ausschluß der normalen Rechtsfolgen des Eintritts zuläßt0 § 25 HGB und § ;30 HGB beruhen auf voneinander verschiedenen Prinzipien: § 130 HGB hat mit dem Rechtsschein nichts zu tun«. Die Vermengung beider Prinzipien in einer Vorschrift war sicherlich nicht glückliche Der Gesetzgeber hat das anscheinend nicht klar erkannt, wie die weitere, wenig einleuchtende Begründung in der Denkschrift zeigte Der Unterschied zu § 25 HGB ~ Firmenfortführung bei § 28 HGB nicht erforderlich - wird mit dem schwachen Hinwois begründet, daß die Absicht der Parteien selbst bei Annahme einer neuen Firma "kaum jemals auf Trennung der alton und der neuen Geschäftsschulden und -forderungen mit Wirkung nach außen gerichtet sein" v/erde, wenn der Geschäftsinhaber selbst das Geschäft als Teilhaber weiterbetreibOo Tatsächlich ist jedoch § 28 HGB schon als Ergänzung zu § 130 HGB berechtigt: Ob bereits eine Gesellschaft besteht, in dio ein neuer Gesellschafter eintritt, oder ob sie erst dadurch entsteht, daß ein Einzclkaufmann einen Teilhaber aufnimmt9 kann für die Frage der Haftung des Eintretonden keinen Unterschied machen<> Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die hier den Ausschlag geben müssen, müßte eine solche Unterscheidung als willkürlich erscheinen» Allerdings wäre es unter diesem Gesichtspunkt konsequent gewesen, $ 28 HGB dem § 130 HGB ganz nachzubildone Die Möglichkeit, den Übergang der Geschäftsachulden auszuschließen,
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paßt nicht zu der Regelung des § HGBC Sie ist nur aus der vom Gesetzgeber irrigerweise gesehenen Parallele des § 28 HGB zu § 25 HGB zu erklären» Hieraus lassen sich aber nur Bedenken gegen § 28 Abs«, 2 HGB, nicht jedoch gegen dessen Absatz * herleiten0 Darüber hinaus spricht für § 28 HGB* insbesondere dafür* daß er im Gegensatz zu § 25 HGB die Pirmenfortführung nicht voraussetzt * ein weiterer* gewichtiger Grund* den schon Pisko (in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts* 2<> Band <!9',8 S. 260 f) aufgezeigt hat: Bei Übertragung des ganzen Geschäftes* also im Palle des § 25 HGB, ist der Geschäftsgläubiger günstiger gestellt als bei Aufnahme eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmannso Pür den Geschäftsgläubiger bildet im Palle des § 25 HGB der vom Erwerber dem Veräußerer entrichtete Kaufpreis ein Befriedigungsobjekt„ Im Palle des § 28 HGB enthält der Geschäftsinhaber dagegen in der Regel keine Gegenleistung* die ihm allein verbleibt; Sowohl dös bisher dem Einzclkaufmann gehörende Geschäftsvermögen, wie auch die vom Eintretenden bewirkte Leistung* nämlich seine Einlage, werden Gesollschaftsvermögen«, Das Gescllschaftsver-raögen wäre jedoch nach §§ *24 Abs» 2, *6* Abs* 2 HGB dem unmittelbaren Zugriff der alten Gläubiger entzogen, wenn nicht § 28 Abs» 0 HGB die Haftung der neugebildeten Gesellschaft anordnen würde» Nur so wird es dem Altgläubiger ermöglichte gegen die Gesellschaft einen Titel zu erwirken und in das Gesellschaftsvormögen zu vollstrecken» Daraus erklärt sich auch, daß § 28 HGB nicht bloß die Haftung des Eintretenden, sondern die Haftung der Gesellschaft bestimmt» Auch unter diesem Blickwinkel erscheint der Absatz 2 der Vorschrift* aber auch nur dieser Absatz, unbefriedigend»
Die Bedenken Pischers gegen § 28 Abs» * HGB sind also, selbst wenn sie gegenüber § 25 HGB durchgreifen mögen* nicht gerechtfertigt; damit ist auch seinem Widerspruch geger. die Anwendung des § 28 HGB auf den Eintritt in das Geschäft eines Minderkaufmanns die Grundlage entzogen»
Der erkennende Senat vermag auch der Kritik,, die bischer an der vom Reichsgericht ^aaO) gezogenen Parallele zwischen § 28 HGB und § 4',9 BGB übt,, kein entscheidendes Gewicht beizu demessen« Auch § 130 HGB kennt keine Beschränkung der Haftung des eintrotenden Gesellschafters auf das übernommene Vermögen? also seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen c Außerdem stellen das Reichsgericht und das ihm folgende Schrifttum zur Erklärung der Haftung aus § 28 HGB nicht auf den Wortlaut der Vorschrift des § 4'?9 BGB ab; sondern verweisen lediglich auf den die Haftung aus § 4'9 BGB rechtfertigenden Gedanken? demjenigen müsse die Haftung für die Schulden aufgebürdet werden? der das Vermögen erhalte« Darüber? in welcher Weise diese Haftung des Übernehmers geregelt wird? besagt der Hinweis auf diesen Rechtsgedanken noch nichts«
Der Gesetzgeber ist frei und kann die Ausgestaltung der dem Rechtsgedanken Rechnung tragenden Regelung so gestalten? wie sie nach seiner Auffassung den praktischen Gegebenheiten und den Belangen der Beteiligten am besten gerecht wird. Deshalb steht es auch in der Macht des Gesetzgebers? den Grundsatz, von dem er ausgeht? für besondere Fälle zu durchbrechen? und einer abweichenden Vereinbarung über die Schuldenhaftung zwischen dem Einzelkaufmann und der Gesellschaft? in die der persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditist cintritt, dem Gläubiger gegenüber Wirkung zu verleihen? zu demal die abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Gläubiger mitgeteilt worden sein muß« Der Handelsverkehr erfordert klare Verhältnisse« Angesichts des vielfach sehr raschen Warenumschlags wäre in den meisten Fällen bereits nach ziemlich kurzer Zeit nicht mehr festzustellen? welches Vermögen die Gesellschaft übernommen hatte und was aus ihm geworden ist« Eine Beschränkung der Haftung auf das übernommene Vermögen würde sich daher für die Gläubiger von Kaufleuten- die ihr Geschäft auf eine Gesellschaft
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übertragen-, höchst nachteilig auswirken, so daß dem Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung billig und geboten erscheinen konnte« Die Erwägungen von Eischer widerlegen daher nicht die naheliegende Annahme des Reichsgerichts, der Gesetzgeber sei von dem Gedanken der Vermögensübernahme ausgegangen und habe aus diesem Grunde die Vorschrift des § 28 HGB geschaffen« Der erkennende Senat trägt deshalb keine Bedenken, auch dieser Begründung des Reichsgerichts zu folgen« Er gelangt daher in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht zu dem Ergebnis, daß § 28 HGB auch dann Anwendung findet, wenn der bisherige Geschäftsinhaber ein Minderkaufmann war«
Deshalb muß der Beklagte, der im Handelsverkehr als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aufgetreten ist, die das Geschäft des Ka^pp übernommen und fortgeführt hat, gemäß §§ ^28, 28 HGB für die im Betriebe des Ka^^p entstandenen Verbindlichkeiten persönlich cinstehen«
2o Die Anschlußrevision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Kappp nicht ale wider die guten Sitten verstoßerd und aus diesem Grunde nichtig angesehen hat« ln diesem Punkte kann ihr der Erfolg nicht versagt werden«
a) Ai it Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß zwischen der Leistung des Klägers und der nach den Verträgen von Kappp zu bewirkenden Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis bestand« Der Kläger hatte nach dem "Kaufverträge" zunächst nur eine Anzahlung von 5 000 DM aufzubringen« Der sogenannte Restkaufpreis war erst vier Yf'ochen nach der Lieferung der Maschine fällig« Pür die Anzahlung sollte der Kläger in den drei "Anlaufmonaten" eine Vergütung von je
*»67 DM erhalten, mithin eine Verzinsung von rund 40 #»
Nachdem der Kläger am "40 August *’953 weitere 5 000 DM bezahlt hatte, wurde durch Zusatzvertrag vom selben Tage die Vergütung in der Anlaufzeit auf 325 DM heraufgesetzt»
Da Ka^m die weiteren 5 000 DM nur für die Hälfte der Anlaufzeit in Händen hatte, stellte sich nunmehr die Verzinsung der vorweg bezahlten Beträge in der sogenannten Anlaufzeit auf über 50 #»
Der sogenannte Hestkaufpreis betrug in Wahrheit nicht ‘‘7 000 DM, sondern nur 10 000 DM, wovon der Kläger, wie bereits erwähnt, 5 000 DM am fl4o August ^953 bezahlt hatte» Nach § 5 des Pachtvertrages hatte nämlich Ka^^p vier Wochen nach Übergabe der Maschine, also in demselben Zeitpunkt, in dem nach dem Kaufverträge der Restkaufpreis von *7 000 DM fällig wurde, 7 000 DM an den Kläger zurückzuzahlen» Insoweit standen sich also die Forderungen aufrechBnbar gegenüber und sind unstreitig auch verrechnet worden» Für die von dem Kläger insgesamt aufzubringenden 0 5 000 DM, auf die Ka^^^ ab 1» Oktober 1954 jähi*lich 3 000 DM zurückzu-zahlcn hatte, sollte der Kläger auf die Dauer von fünf Jahren eine Vergütung von 7 /& des Gesamtumsatzes des Ku0|^, mindestens aber 6000 DM jährlich« erhalten» Das bedeutet im ersten Jahre eine garantierte Vergütung von 40 im zweiten Jahre von 50 im dritten Jahre von 75 im vierten Jahre von 100 $> und im fünften Jahre von 200 Auch wenn berücksichtigt wird, daß es sich für den Kläger um ein gewagtes Geschäft handelte, weil er durch die Übereignung der Maschinen nicht voll gesichert war, so ist doch das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung derart offensichtlich, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht, das allerdings irrigerweise eine noch etwas höhere Kapitalverzinsung zugrunde gelegt hat: *die erwähnte Voraussetzung für
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die Anwendung des § f3Q BGB bejaht« zu demal hinzukommt, daß der Kläger., worauf das Berufungsgericht mit Recht verweist«, bei der Abfassung der Verträge bemüht gewesen ist- jedes Risiko für sich auszuschließen« indem er eine nur zu seinen Grünsten wirkende Wertsichcrungs- und Anpassungsklausel aufnehmen ließ»
b) Wucher (§ 138 Abs« 2 BOB'* scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb aus, weil sich ein entsprechender Vorsatz dos Klägers nicht feststellen lassea Ob die Anschlußrevision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts Erfolg haben müßte«, kann dahingestellt bleiben«, denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden« als es auch die Anwendung des § 138 Abs« 1 BGB ablehnt, weil die subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Klägers nicht vorhanden gewesen seien« Seine Ausführungen,mindestens der Kläger habe nicht darauf abgezielt, seinen Partner auszubeuten, weil er auf die Versprechungen des KafBBPvertraut habe, daß sich durch die Aufstellung der mit den Mitteln des Klägers anzuschaffenden P^HB^“Masciline sehr günstige geschäftliche Möglichkeiten ergeben würden, sind nicht geeignet, die Ablehnung der Anwendung dos § 138 Abs« 1 BGB zu rechtfertigen« Zwar ist anerkannt, daß für die Anwendung des § *38 Abs« ' BGB ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht ausreicht«, sondern daß außerdem noch eine verwerfliche Gesinnung des übermäßige Vorteile beanspruchenden Teils hinzukommon muß* Auf eine solche Gesinnung kann aber unter Umständen bereits aus einem besonders groben Mißverhältnis geschlossen werden«, Wenn sich ein Teil böswillig oder grobfahrlässig der Erkenntnis verschließt«- daß sich der andere aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einläßt« so kann dies in Verbindung mit dem
 Mißverhältnis das Rechtsgeschäft nichtig machen ^RGZ 150«» f)o Diese Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (BGB RGRK V, Auflo § ‘’38 Anm« 6; Westermann bei Erman,
BGB 3o Aufl„ § °3S Anm* 3; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil, 15o Auflo § *'92 IV und Kote 22 So if80)o Auch der erkennende Senat ist ihr gefolgt (Urteile vom 2*0 Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 'Ba^ Nra 2 -und vom 2„ Eebruar n960 - VIII ZR 200/59 - nicht veröffentlicht)» Der zur Entscheidung stehende Rail gibt keine Veranlassung, von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen,.
Die Anwendung der dargelegten Grundsätze muß hier zu dem Ergebnis führen, daß die Vereinbarungen zwischen Ka^|^p und dein Kläger gemäß § 138 Abs» ‘ BGB nichtig sindo Auch wenn der Kläger den Versprechungen des	vertraute
 und davon überzeugt war, daß sich durch die Anschaffung der Dfl|^^P-Maschine ausgezeichnete geschäftliche Erfolge erzielen ließen, ändert dies nichts daran«, daß sich der Kläger bei der gegebenen Sachlage mindestens grobfahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat«. Kaf||p habe sich nur deshalb auf das Vertragswerk eingelassen, weil seine ungünstige wirtschaftliche Lage ihm keine andere Wahl ließ» Es wäre möglicherweise nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn der Kläger mit Rücksicht auf die ihm vorgespiegelten günstigen Geschäftsaussichten sich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldes eine hohe Umsatzbeteiligung hätte versprechen lasseno Die verwerfliche Gesinnung ergibt sich hier aber mit Gewißheit daraus, daß der Kläger sich eine ,,MindestpachtH Zusagen ließ, die ihm auch dann, wenn der erwartete gewinnbringende Umsatz nicht erzielt wurde«, eine Verzinsung des von ihm eingesetzten Kapitals in Höhe von zunächst 40 # gewähr-
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leistete; die in den folgenden Jahren bis zu 200 # an-steigen sollte. Auch bei Anwendung der geringsten Sorgfalt mußte sich der Kläger sagen* daß ein Geschäftsmann auf solche Bedingungen nur dann eingeht * wenn er sich in einer geradezu verzweifelten Lage befindetc Palls der Kläger sich dieser Einsicht aus hemmungslosem Gewinn-streben verschlossen haben solltef ändert das nichts darano daß sich der Kläger den Vorwurf verwerflicher Gesinnung machen lassen muß. Ist aber das Vertragswerk zv/ischen Ka^p| und dem Kläger wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig* so kann der Kläger auf dieser Grundlage auch nicht den Beklagten in Anspruch nehmen, dor lediglich aus § 28 HGB für die im Betriebe des Ka^|^pentstandcncn Verbindlichkeiten haftet. Aus dem nichtigen Vertragsv/erk sind Ansprüche des Klägers gegen	jedoch nicht herzuleiten.
3o Y/ie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, kann der Kläger Forderungen gegen den Beklagten nur auf Grund der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen.» denn der von dem Kläger gezahlte Betrag ist unstreitig dem Geschäftsbetriebe des	zugeflossen	und zu den Verbindlich-
keiten, für die nach § 28 HGB die Gesellschaft haftet, gehören alle Schulden, die nicht in den privaten Beziehungen des früheren Geschäftsinhabers ihren Ursprung haben, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen (KGB RGRK 2p AufI. § 28 Antru 6; § 25 Anm. H)c Dem Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht die Vorschrift des § 817 Abs. 2 BGB nicht entgegen, jedoch kann der Kläger Verzinsung der auf Grund der nichtigen Verträge hin gegebenen Beträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verlangen (RGZ 16% 52; Urteil
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 des erkennenden Senats vom *8» April *962 - VIII ZR 245/6.' -NJW 1962; 1148)• Der dem Kläger zustehende Betrag ergibt sich daher aus folgender Aufstellung:
vom Kläger an KafHp geleistete
 Zahlungen insgesamt	*3 995525 DM
abzüglich Zahlungen des Ka^|p und
 seiner Erben an den Kläger 5 700-73 DM
im Vorprozeß ausgeurteilter Betrag	6	Q6Q?Q0	DM ** 760o?3_DM
bleiben	2 234?52 DM
Dieser Betrag verringert sich entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht deshalb„ weil	die	PgpD-
Maschine für den Kläger anschaffen sollteo Der Kläger hat weder Besitz noch Eigentum an der Maschine erhaltene Es ist deshalb kein Rechtsgrund für die Annahme der Anschlußrevision ersichtlich; die Anschaffungskosten der Maschine müßten von dem Betrage abgesetzt werden? den der Kläger zu beanspruchen hato
 Mit Rücksicht auf den Zv/angsvergleich ist die Forderung auf 20 $ - 446,90 DM ermäßigt wordene Nur diesen Betrag nebst Prozeßzinsen hat daher der Kläger von dem Beklagten zu fordern.
Auf die Anschlußrevision war deshalb das angefochtene Urteil aufzuhebenp soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger mehr als 446,90 DM nebst Zinsen zu zahlen«* In diesem Umfang war die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück- und die Klage abzuweisen«> Die weitergehende Anschlußrevision kann dagegen keinen Erfolg haben.
lie Revision dos Klägers0
Wie sich aus den Gründen der Entscheidung über die Anschlußrevision ergibt«, ist die Revision in vollem Umfange unbegründet« Ras Vertragswert aus dem der Kläger seine Ansprüche herzuleiten sucht«, ist nach § *38 Abs» : 3GB nichtigo Auf die von der Revision behandelte Frage* ob der Beklagte verpflichtet wäre« einer Änderung der in dem Pachtvertrag enthaltenen Wurtsicherungsklausel zuzustimmen* kommt es daher nicht an, Rem Kläger steht nur ein Bereicherungsanspruch zu* allerdings in geringerer Höhe* als ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat»
Die Revision des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden«.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 92* 97 ZPO,
Dr, Haidinger	Dr,	Gelhaar	Dr«>	Mezger
 Messner
Braxmaier