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BGH

Gericht: BGH

Am 5« Juni 1959 Unterzeichnete der Beklagte, dagegen nicht auch, wie vorgesehen war, seine Ehefrau, einen Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten uaststätteninventar leihweise zur Verfügung zu stellen, während dieser für sich und seine eventuellen Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernahm, auf die Bauer der ersten fünf Jahre vom Eröffnungstage ab in ^er Gaststätte offene Wirtschaft zu führen bezw. Der ^©klagte will den Vertrag nur auf Grund der Erklärung -Izers unterschrieben haben, die Direktion der Klägerin mit der Auftragserteilung zur Dauerlieferung von eines verlangt hatte und die Klägerin nichts von sich hören ließ, suchte er sie am 23« Juni 1959 auf, um den -betrag möglichst sofort zu erhalten. Pie Klägerin lehnte indes die sofortige Zahlung dieses Betrages ah; sie wollte ihn erst dann dem Beklagten zur Verfügung stellen, wenn der Umbau entsprechend weiter fortgeschritten sei und alsdann auch der Mobiliarauftrag für diese Gaststätte erteilt 'werden könne« Auf weiteres Drängen des Beklagten richtete die Klägerin ein Schreiben vom 24. Juni 1959 an die Stadtsparkasse SflHHIP, in welchem sie ihre Zusage entsprechend bestätigte« Als es dem Beklagten jedoch nicht gelang, auf Grund dieses Schreibens einen Zwischenkreöit von der Sparkasse zu erhalten, erklärte er mit Schreiben vom 25« Juni 1959 den Rücktritt von dem Bierbezugsvertrag. Rach PJinlegung der Revision ist das Anwesen des Beklagten zur Zwangsversteigerung gekommen» Kit Rücksicht hierauf hat'die Klägerin in erster Reihe beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. 3 Die Kosten der beiden Rechterr.it telin?tanzen fallen der Klägerin zur Last, weil Ihre Revision in der Hauptsache auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn diese sich nicht durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks, in den; die Gaststätte betrieben wurde, erledigt hätte. Auch sei es für ihn selbstverständlich gewesen, daß er den erforderlichen Gläserschrank und die in Frage kommenden Resopaltische für seine neue Gaststätte auf Kosten der Klägerin anfertigen werde. Aus diesen Arbeitsberichten in Verbindung mit der Lage, in der sich der Beklagte damals befunden habe und die der Klägerin bekannt gewesen sei, müsse der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte den Vertrag vom 3* Juni 1959 nur unter dem Vorbehalt unterschrieben habe, ihm werde dieser Eetrag von der Klägerin vorgestreckt werden. Da der Vorschuß, wie den Berichten Elzers zu entnehmen sei, für den Umbau bestimmt gewesen sein sollte und der Umbau bereits am 5® Juni 1959 begonnen war, habe der Vorschuß auf Abruf des Beklagten gezahlt werden sollen. Nach der Würdigung dieses Sachverhalts durch das Berufungsgericht sollten die Vorschußzahlung und die Mobiliaraufträge Voraussetzung für das Zustandekommen der Geschäftsverbindung mit der Klägerin, also des Bierlief erungsvertrages, sein. Mit dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage in dem Zeitpunkt, zu welchem die Klägerin die Auszahlung des Vorschusses von der Fertigstellung des Umbaues abhängig gemacht habe, sei der Beklagte gemäß § 242 BGB zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt gewesen. In weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den rechtlichen Bestand des Vertrages von der Kredit- und Auft* agsbev.-illigung abhängig machen wollen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu (entnehmen, daß die von ihm festgestellten Voraussetzungen für den Abschluß des Bierbezugsvertrages mindestens eine Geschäftsgrundlage dieses Vertrages bildeten. Die Revision vermißt insbesondere eine Feststellung im Berufungsurteil, daß auch dem Geschäftswillen der Klägerin zugrunde gelegen habe, dem Beklagten einen Betrag von 500 00C ffrs. Entscheidend ist vielmehr, daß sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen mußte, der Beklagte wolle diesen Vertrag nur unter dem vom Berufungsgericht festgestellten Vorbehalt abschließen, und daß sie sich dann mit dem Abschluß des Vertrages einverstanden erklärte, ohne diesen ihr erkennbaren Voraussetzungen des Beklagten zu widersprechen* Denn die Klägerin muß unter diesen Umständen nach Treu und Glauben sich so behandeln lassen, wie der Beklagte ihr Ver- Demnach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Deshalb ist es auch gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits, nachdem die Hauptsache sich nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien nach Einlegung der Revision erledigt hat, der Klägerin aufzusrlegen (f 91 a SPO).

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 242 BGB
UmbauVoraussetzungGaststätteBrVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VorkünG et am 5 • Juni 1963 j'ioser, Justisongeetellter alp ifrkundsbeamter cier Geschäftsstelle
2227 06C
BeschluiB
In dem Rechtsstreit
 der Bierbrauerei B ABHUB offene Handelsgesellschaft in St c InAIIH)’ KBHBstraße, vertreten durch ihren ge-rchäf tsfiihrenden Gesellschafter Peter BH§?
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
g e g e n
den Gastwirt und Schreinermeister Wilhelm SHHP"^iB; Yv’HBAstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßtevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br, Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br, Dorschei und Br. Mezger
 beschlossen:
Bie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
2
Gründe :
Der Beklagte, von Beruf Schreinermeister, wollte im Jahre 1959 durch Umbau cer Erdgeschoßräume seines Hauses : n	eine	Gaststätte	einrichten	Hand	selbst
 betreiben. Er verhandelte daher mit dem Brauereiangestcllten der Klägerin, der schon damals bekannt war’, daß der Beklagte verschuldet war und hohe Steuer- und Liefernnten-schulden hatte, um von der Klägerin wirtschaftliche Unterstützung für sein Vorhaben zu erhalten. Bei diesen Verhandlungen erklärte der Beklagte, der für die Klägerin laufend Gastwirtschaftsraotiliar hergestellt hatte, er lege- Y/ert darauf, weitere Aufträge von der Klägerin zu erhalten, und benötige einen Vorschuß von 500 000 ffrs., da der Umbau erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordere. Unter dieser Voraussetzung sei er bereit, eine Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin einzugehen.
Am 5« Juni 1959 Unterzeichnete der Beklagte, dagegen nicht auch, wie vorgesehen war, seine Ehefrau, einen Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten uaststätteninventar leihweise zur Verfügung zu stellen, während dieser für sich und seine eventuellen Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernahm, auf die Bauer der ersten fünf Jahre vom Eröffnungstage ab in ^er Gaststätte offene Wirtschaft zu führen bezw. führen lassen und während dieser Zeit ausschließlich und ununterbrochen das Bier der Klägerin zu dem Ausschank zu Bringen oder bringen zu lassen. Bei Abschluß dieses Ver-
4. y,
träges war der Umbau bereits in Angriff genommen. Der ^©klagte will den Vertrag nur auf Grund der Erklärung -Izers unterschrieben haben, die Direktion der Klägerin mit der Auftragserteilung zur Dauerlieferung von
 eines
 
-Visistättenir.ventar und auch mit der Zahlung xortiren Vorschusses von 500 000 ffrs. einverstanden« Uachdem der Beklagte darauf die Zahlung dieses Betragt?8 verlangt hatte und die Klägerin nichts von sich hören ließ, suchte er sie am 23« Juni 1959 auf, um den -betrag möglichst sofort zu erhalten. Pie Klägerin lehnte indes
 die sofortige Zahlung dieses Betrages ah; sie wollte ihn erst dann dem Beklagten zur Verfügung stellen, wenn der Umbau entsprechend weiter fortgeschritten sei und alsdann auch der Mobiliarauftrag für diese Gaststätte erteilt 'werden könne« Auf weiteres Drängen des Beklagten richtete die Klägerin ein Schreiben vom 24. Juni 1959 an die Stadtsparkasse SflHHIP, in welchem sie ihre Zusage entsprechend bestätigte« Als es dem Beklagten jedoch nicht gelang, auf Grund dieses Schreibens einen Zwischenkreöit von der Sparkasse zu erhalten, erklärte er mit Schreiben vom 25« Juni 1959 den Rücktritt von dem Bierbezugsvertrag. Er schloß am 30. Juni 1959 mit einer anderen Brauerei einen Bierlieferungsvertrag, die ihm einen höheren Kredit gewährte« Pie Gaststätte wurde am 10. Oktober 1959 eröffnet. An diesem Tage erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, wonach ihm untersagt wurde, andere Eiere als solche der Antragstellern zu dem Ausschank und Verkauf zu bringen sowie Außen- und Innenreklame anderer Brauereien anzubri r:gen. Dieses Verlangen verfolgte die Klägerin sodann auch in dem vorliegenden Hechtsstreit, wobei sie ferner beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 2 660,62 PM nebst Zinsen zu verurteilen«
Per Beklagte vertrat gegenüber den Unterlassungen ansprüchen die Auffassung, die sofortige vorschußweise Auszahlung von 500 000 ffrs. sei die Geschäftsgrund lose des Bierbezugsvertrages gewesen, sein Rücktritt vom Vertrage daher berechtigte
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageantra auf Unterlassung des Ausschanke fremden Bieres acge-wiesen. Das Oberiandesgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Rach PJinlegung der Revision ist das Anwesen des Beklagten zur Zwangsversteigerung gekommen» Kit Rücksicht hierauf hat'die Klägerin in erster Reihe beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Diesem Antrag hat sich der Beklagte anffeechlonsen.
II.
Io Die Revision ist zulässig. Der Streitwert für die P.ovisi onsinrtanz wird durch das Interesse der Klägerin an dem erstrebten Verbot bestimmt. Dieses ist auf die Zukunft gerichtet. Der Wert des Unterlassungsanspruchs ist deshalb für die Zeit seit Einlegung der Revision bi;- zu dem Vertragsende, dem 10. Oktober 1964, zu schätzen3 Der Senat hält eine Bewertung des Unterlassungsanspruchs mit 10 000 DK für angemessen. Danach war die Revisionssumme im Zeitpunkt der Einlegung der Revision iiber-schri tten„
2o Die Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärung bezieht sich ersichtlich nur auf den Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Berufungsurteils geworden ist. Über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens ist daher gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Von einer Kostenentscheidung für den ersten Eechtszug war abzucehen, weil das Landgericht nur über einen Teilanspruch ent-»schieden hat.
3 Die Kosten der beiden Rechterr.it telin?tanzen fallen der Klägerin zur Last, weil Ihre Revision in der Hauptsache auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn diese sich nicht durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks, in den; die Gaststätte betrieben wurde, erledigt hätte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält nämlich auch in der Hauptsache den Angriffen der Re-
vision irr. Ergebnis stand. Dabei muß von folgenden Feststellungen des Berufungsgerichts aupgegangen werden.
Das Berufungsgericht entnimmt dem von der Klägerin vorgelegten Bericht ihres Büroangestellten	vorn
27. &ai 1959? für den Beklagten sei Voraussetzung der neuen Geschäftsverbindung gewesen, daß er auch zukünftig mit Aufträgen unterstützt werde. Auch sei es für ihn selbstverständlich gewesen, daß er den erforderlichen Gläserschrank und die in Frage kommenden Resopaltische für seine neue Gaststätte auf Kosten der Klägerin anfertigen werde. Ferner sei es für ihn erforderlich gewesen, daß die Klägerin ihm das ^eld für dieses Mobiliar im voraus bezahle, damit er in der Lage sei, seinen kleinen Umbau durchzuführen. Dem Arbeitsbericht EfllK vom 3» Juni 1959 sei ebenfalls zu entnehmen, daß der Beklagte einen Vorschuß vor. 500 000 ffrs. für erforderlich angesehen habe. Aus diesen Arbeitsberichten in Verbindung mit der Lage, in der sich der Beklagte damals befunden habe und die der Klägerin bekannt gewesen sei, müsse der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte den Vertrag vom 3* Juni 1959 nur unter dem Vorbehalt unterschrieben habe, ihm werde dieser Eetrag von der Klägerin vorgestreckt werden. Bereits am 8. Juni 1959 habe dann der Beklagte wegen der "Geldvorlage" bei der Klägerin
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nr.gerufen» Darauf sei die Klägerin zu dec Entschluß gekommen, die Vorauszahlung könne erst geleistet werden, wenn der Mobiliarauftrag erteilt sei. Entsprechend sei der Beklagte am 18» Juni 1959 telefonisch verständigt •.vorden. Er habe am 25® Juni 1959 bei der Klägerin vor-gesprochen, um den Auftrag, für den er die Unterlagen bei sich gehabt habe, und damit den Vorschuß zu erhalten. Die Klägerin habe jedoch die Auftragserteilung davon abhängig gemacht, daß der Umbau Msoweit,f vorre-nommen worden sei. Der Versuch der Klägerin, den Beklagten durch Ausstellung eines Schreibens zu einem Zwirchenkredit bei der Sparkasse zu verhelfen, sei gescheitert. Da der Vorschuß, wie den Berichten Elzers zu entnehmen sei, für den Umbau bestimmt gewesen sein sollte und der Umbau bereits am 5® Juni 1959 begonnen war, habe der Vorschuß auf Abruf des Beklagten gezahlt werden sollen.
Nach der Würdigung dieses Sachverhalts durch das Berufungsgericht sollten die Vorschußzahlung und die Mobiliaraufträge Voraussetzung für das Zustandekommen der Geschäftsverbindung mit der Klägerin, also des Bierlief erungsvertrages, sein. Diese Voraussetzung sei der Klägerin bekannt gewesen. Sie sei eine Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Mit dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage in dem Zeitpunkt, zu welchem die Klägerin die Auszahlung des Vorschusses von der Fertigstellung des Umbaues abhängig gemacht habe, sei der Beklagte gemäß § 242 BGB zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt gewesen. In weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den rechtlichen Bestand des Vertrages von der Kredit- und Auft* agsbev.-illigung abhängig machen wollen. Die von ihm
 für das Zustandekommen des Vertrage1? gefordertea Voraus-o e t z u n £ e n 3 e 5 e n 1: acht nur als Geschäfts g r u n d 1 a r e , s 0 n d 0 r n sogar als auflosende V'ertragBbedingung zu werten. Hach allem könne die Klägerin die Erfüllung des Vertrages vom 5. Juni 1959 nicht mehr verlangen.
Zur rechtlichen 'Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist die Revision zwar zutreffend darauf hin, was Vcrtragsbedingung, also Vertrageinhalt geworden sei, könne nicht eine Geschäftsgrundläge des Vertrages bildenr Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Vertrag sei sogar auflosend bedingt geschlossen worden, kann sie unerörtert bleiben, ’.veil es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen kann. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu (entnehmen, daß die von ihm festgestellten Voraussetzungen für den Abschluß des Bierbezugsvertrages mindestens eine Geschäftsgrundlage dieses Vertrages bildeten. Diese ’Wertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Revision vermißt insbesondere eine Feststellung im Berufungsurteil, daß auch dem Geschäftswillen der Klägerin zugrunde gelegen habe, dem Beklagten einen Betrag von 500 00C ffrs. auf seinen Abruf auszuzahlen, obwohl sie eine Verpflichtung hierzu nicht eingegangen sei. Es kommt jedoch nicht darauf an, welchen inneren Geschäftswillen die Klägerin bei dem Abschluß des Bierlieferungsvertrages hatte. Entscheidend ist vielmehr, daß sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen mußte, der Beklagte wolle diesen Vertrag nur unter dem vom Berufungsgericht festgestellten Vorbehalt abschließen, und daß sie sich dann mit dem Abschluß des Vertrages einverstanden erklärte, ohne diesen ihr erkennbaren Voraussetzungen des Beklagten zu widersprechen* Denn die Klägerin muß unter diesen Umständen nach Treu und Glauben sich so behandeln lassen, wie der Beklagte ihr Ver-
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lton verstehen durfte. Danach durfte er davon ausgehen, dal?.
nnc Voraussetzungen für den Abschluß des Vertrages auch
 Bindung an diesen von Bedeutung sein sollte und
 cw-r-it mindestens eine Geschäftsgrundlage des Vertrages bi 1-
j.,.n Yi'as die Revision sonst noch zu diesem Gesichtspunkt
^ic’fiihrt, läuft im Ergebnis auf eine andere Wertung von a w ^ -L
nze lhci ten des festgestellten Sachverhalts hinaus und ent-,,:;lt keinen rechtlich zulässigen Angriff gegen das Berufungs-u. r t e i 1 °
Demnach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Deshalb ist es auch gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits, nachdem die Hauptsache sich nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien nach Einlegung der Revision erledigt hat, der Klägerin aufzusrlegen (f 91 a SPO).
Dr. Rai dinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Dorschei	Dr.	Mezger
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