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BGH · VIII ZR 92/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 92/61

BGB §§ 133 G , 157 A- 242 Bb Schließt ein Automatenaulsteller mit dem Pächter einer Gaststätte einen Vertrag über die Aufstellung eines Musikautomaten in der Gaststätte für eine bestimmte Zeit und gibt der Pächter die Gaststätte vorzeitig auf, so ist es eine Präge der Vertragsauslegung, ob damit auch der Autoinatenaufstellungsvertrag endet, und eine Tatfrage, ob die Fortdauer des Pachtvertrages über die Gaststätte Geschäft sgrundlage des Aufstellungsvertrages gewesen i st o in Wal Kläger und Revisionsbeklagten;, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 duli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0Gelhaar9 Artl, Dr „Dorschel;, £rcMezger und IJormann für Recht erkannt: mäßigen "Aufstellvertrag für Musikautomaten", In l\r, des Vertrages verpflichtete der Kläger sich, in der auf seine Kosten einen Musikautomaten aufzustellen, nach Nr«, 2 hatte der Beklagte das Gerät betriebsbereit zu halten* In lu’e 3 des Vertrages war bestimmt.; der Vertrag zunächst für die Lauer von 2 Jahren abgeschlossen werde, sich aber jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde* In den ersten 2 1/2 Jahren sollte der Beklagte 25 /-? Ler Beklagte gab das Lokal - angeblich weil es sich nicht rentierte - Ende August 1959 aufo Auf Verlangen des Nachfolgers des Beklagten im Pachtverhältnis mußte der Kläger am 1„ September 1959 den Automaten aus dem Lokal entfernen« 2 März 1259 so aus., daß er schlechthin auf 2 Jahre und nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, längstens iür die Zeit abgeschlossen worden sei. der dem "Aufstellvertrag" vom 2* März 1959 die Geschäftsgrund läge entzogen hätte« Die hiergegen gerichteten Ho-visionsangrifie haben keinen Erfolge, Io Las Landgericht hatte seine Vertragsauslegung itn wesentlichen auf Hr. 2 letzter Satz des Vertrages gestützt.; in dem es heißt: "Er (der Wirt) wird den Auisteller rechtzeitig unterrichten- wenn er das Lokal zu verkaufen; verpachten oder sonstwie an einen Kachfolzer zu übergeben beabsichtigt", und hatte daraus den Schluß gezogen, die Parteien hätten die Lauer des Vertrages vom 2.. rieht; in den Vordergrund gerückte Vertragsbestimniung ihrer, guten Sinn auch behalte, wenn man die Minoest-dauer des Vertrages ent sprechend seinem Wortlaut nicht auf die Pachtzeit des Beklagten beschränke. ran gehabt, daß ihm die zu erwartenden Rinnahmen =oo für die vertraglich festgelegte Zeit gesichert waren" Dieser Satz will nicht mehr sagen, als daß für einen Automatenaul'steiler ein Vertrag, dessen Lauer von dem Willen seines Vertragsgegners abhängig ist, risikoreicher ist als ein Vertrag mit fester Mindestdauer, und daß deshalb der Aufsteiler eines besonders wertvollen Automaten ein besonderes Interes-se an einer festen Vertragsdauer hat0 Ein solcher Schluß ist logisch mögliche Er bleibt auch möglich, wenn man tigt, da sondern war, und c worauf die Revision ß der Kläger nicht mit prozentual an dem Eins deshalb nach Ansicht hinweist, berücksich-einem festen Betrag., aufgab Liu Lev isle n übersieht hierbei, daß das lokal nicht geschlossen v/orden ist, sondern einen anderen Pachter er ha I i en ha t.Per Beklagte hatte also, wenn er einer üenadencersatzpllient wegen Vortragsbruohs entgenen wollto, die Möglichkeit, die Verpflichtung gen aus den Vertrage auf seinen Nachfolger im Pachtverhältnis - mit Zustimmung des Klägers - zu übertragen.' Wer sich eines Formulai'vertrages bedient5 ver uient aus diesem Grunde den Nachteil einer für ihn ungünstigen Yertragsausiegung nur, wenn überhaupt nach der Auffassung des Verkehrs die Passung des Vertrages hinsichtlich ihrer Klarheit zu beanstanden isto Kur dann ist es gerechtfertigt* den Vertragsgeg-ner; der die vom anderen gewählte Formulierung leichtmißverstehen konnte, durch Anwendung der "Unklarhci-tenregel" zu schützen«. Hier war die Vertragsdauer unter Ziffer 3 an sich unmißverständlich auf 2 Jahre - bei stillschweigender Verlängerung, wenn nicht gekündigt wurde - festgesetzte Der Vertrag war nicht schon deshalb unklare weil er für den Fall, daß der Geklagte die Gaststätte vorzeitig aufgab* die Hechte und Pflichten der Parteien nicht besonders regelte* Las brauchte er nicht, denn in diesem Fall lag eine Leistungsstörung auf seiten des Beklagten vor, die aus dem Gesetz (Unmöglichkeit der Leistung) oder allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Gi'und Sätzen (Wegfall der Geschäftsgrunalage) zu lösen war und deshalb einer vertraglichen Regelung nicht bedurfte« Der Vertrag wurde auch nicht dadurch unklar, daß unter Rr» 2 "Verpflichtungen des Wirtes" diesem die Pflicht auferlegt wurde, bei vorzeitiger Aufgabe des Lokals den Auf steiler rechtzeitig zu unterrichten-. die den Vorwurf einschließu- aer Verträgst eil, der sich des V erträgstormulars bedient habe, hätte für eine klarere Formulierung sorgen können und sollenc Lie— ser Vorwurf ist hier unbegründete Lie Auslegung des öcruiungsge.viehts ist deshalb für den erkennenden den at bindend-. 2o Las Berufungsgericht hat auch zu Recht verneint, aar durch die Aufgabe des Lokals seitens des beklagten die Geschäftsgrundlage iür den Vertrag, von; 2„ März 1959 weggeiallen sei.. Ls hat fest gestellt5 daw die Verträgsteile ein Fortbestehen des Pachtvertrages nicht als grundlegenden Umstand betrachtet habe».., der den Beklagten berechtigen konnte, sich vom vertrage leszusagen, Ls hat diese Feststellung auf Grund eingehender und umfassender würdigmig des ProzeLstoffes getroffen; ein Verstoß gegen § 266 ZPO ist ment ei'sicntnch Die lat sache, daß der Kläger nur prozentual an: Einspielergebnis beteiligt war, spiolt hier - entgegen der Meinung der Revision - ebensowenig eine ent-scheidende Holle wie bei der Auslegung des Vertrages; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 verwiesen, Din Verstoß gegen § 2ö6 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang; sich nicht mit den: Einwand des Beklagten auseinanderge-setzt hats er habe dem Kläger als Ersatz einen Aufsteilplatz in seiner in angebo- Dez* Klager hat demgegenüber in der mündlichen »Vcrhanalung die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe den Binwand aus § 254 BGB gleichwohl dem Betragsverfahren überlassen dürfen.,

Zitierte Normen: § 254 BGB § 565 ZPO
monatlichBGBvertragenBerufungsgerichtVertragesKlägerLasRevision

Volltext der Entscheidung

K a o h sc i j 1a g e w e r k:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 133 G , 157 A- 242 Bb
 Schließt ein Automatenaulsteller mit dem Pächter einer Gaststätte einen Vertrag über die Aufstellung eines Musikautomaten in der Gaststätte für eine bestimmte Zeit und gibt der Pächter die Gaststätte vorzeitig auf, so ist es eine Präge der Vertragsauslegung, ob damit auch der Autoinatenaufstellungsvertrag endet, und eine Tatfrage, ob die Fortdauer des Pachtvertrages über die Gaststätte Geschäft sgrundlage des Aufstellungsvertrages gewesen i st o
BGH, Urte Vc 2. Juli 1962 - VIII ZR 92/61
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 des Volkes
V erk.ünä v?t. nm 2*’ uli 1962 5 v ust izobersekretär a 1 o U r k u nd sb o a art er de r
a 0 3C	k b o Ci—L 6
I si Name n
In den: Rechtsstreit
 des Gastwirts Oskar S
in Sol
 Beklagten und Revisionsklägersv, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr0Vo
 gegen
den Automatenaufsteiler Fried V»
in Wal
 Kläger und Revisionsbeklagten;, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 duli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0Gelhaar9 Artl, Dr „Dorschel;, £rcMezger und IJormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6o April 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht z ur üc ieve rw i e sen.
Von Rechts wegen
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Am 2: Mari; 1959 schloß der Kläger mit klagten, der damals als Pächter die Gaststätte
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mäßigen "Aufstellvertrag für Musikautomaten", In l\r, des Vertrages verpflichtete der Kläger sich, in der	auf	seine Kosten einen
 Musikautomaten aufzustellen, nach Nr«, 2 hatte der Beklagte das Gerät betriebsbereit zu halten* In lu’e 3 des Vertrages war bestimmt.; da!3 der Vertrag zunächst für die Lauer von 2 Jahren abgeschlossen werde, sich aber jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde* In den ersten 2 1/2 Jahren sollte der Beklagte 25 /-? alsdann 35 eA des Umsatzes erhal-
ten« Ler Kläger stellte den Musikautomaten Mitte März 1959 auf«. Ler Beklagte gab das Lokal - angeblich weil es sich nicht rentierte - Ende August 1959 aufo Auf Verlangen des Nachfolgers des Beklagten im Pachtverhältnis mußte der Kläger am 1„ September 1959 den Automaten aus dem Lokal entfernen«
Er verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte den Vertrag nicht auf die festgesetzte Mindestdauer, die der Kläger in den Vorinstanzen bis zu dem 31oAugust 1961 annahm, durchgehalten habe«. Er beziffert seinen Schaden für die Monate September bis November 1959 auf monatlich 300 UM, für die folgenden Monate auf äe 450 LM„ insgesamt auf 10 350 LM und hat Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt*
nach fur gerech'tf ert igo erklär t.. soweit ;dc na denser-
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»il ois zuri: * „ März 19dl verlangt wird, und nai es im übrigen oeim klagabweisenden Urteil des Landgerichts belassen. Lcr Beklagte erstrebt als Levisionskläger die Wiederherstellung des land-gerichilichen Urteils- Ler Kläger beantragt, die i;.evi sion 2.uriic kzuv;ei sen<■
Entscheid ungs grUnd e;
Las Berufungsgericht lego den Vertrag vor;;
2 März 1259 so aus., daß er schlechthin auf 2 Jahre und nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, längstens iür die Zeit abgeschlossen worden sei. während derer der Beklagte Inhaber des	war.,
Berner sieht es in der Beendigung des Pachtverhältnisses bezüglich des Lokals - wiederum im Gegensatz zu dem Landgericht - nicht einen Umstand.; der dem "Aufstellvertrag" vom 2* März 1959 die Geschäftsgrund läge entzogen hätte« Die hiergegen gerichteten Ho-visionsangrifie haben keinen Erfolge,
 Io Las Landgericht hatte seine Vertragsauslegung itn wesentlichen auf Hr. 2 letzter Satz des Vertrages gestützt.; in dem es heißt: "Er (der Wirt) wird den Auisteller rechtzeitig unterrichten- wenn er das Lokal zu verkaufen; verpachten oder sonstwie an einen Kachfolzer zu übergeben beabsichtigt", und hatte daraus den Schluß gezogen, die Parteien hätten die Lauer des Vertrages vom 2.. März 1959 der Dauer des Pachtverhältnisses koordinieren wollen.-. Lus Berufung^ urteil legt demgegenüber dar. daß die vom Landgc—
rieht; in den Vordergrund gerückte Vertragsbestimniung ihrer, guten Sinn auch behalte, wenn man die Minoest-dauer des Vertrages ent sprechend seinem Wortlaut nicht auf die Pachtzeit des Beklagten beschränke. Lie Auslegung des Berufungsgerichts verstößt - entgegen der 'Meinung der Revision - nicht gegen § 'i 33 BGB -
Liese Bestimmung ist nicht verletzt., wenndas Berufungsgericht - ohne den wirklichen Willen der Parteien zu vernachlässigen - mehr auf den Wortlaut der Willenserklärung absteilt als der erste Richter.
Gerade darin liegt der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Auslegungsspielraum des Instanzgericht3c
Las herulungsgerient setzt sich auch nicht
 mit d en £ enkges Auslegung u.a..
et sen in Widerspruch, wenn es seine mit dem Hinweis Gegründet, "der
 Kläger hätte
 in Anbetracht des hohen Kapitaleinsat-
zes, welcher zur Lieferung und Aufstellung des Gerätes notwendig war, ersichtlich ein Interesse da-
ran gehabt, daß ihm die zu erwartenden Rinnahmen =oo für die vertraglich festgelegte Zeit gesichert waren" Dieser Satz will nicht mehr sagen, als daß für einen Automatenaul'steiler ein Vertrag, dessen Lauer von dem Willen seines Vertragsgegners abhängig ist, risikoreicher ist als ein Vertrag mit fester Mindestdauer, und daß deshalb der Aufsteiler eines besonders wertvollen Automaten ein besonderes Interes-se an einer festen Vertragsdauer hat0 Ein solcher Schluß ist logisch mögliche Er bleibt auch möglich,
 wenn man tigt, da sondern
 war, und
c worauf die Revision ß der Kläger nicht mit prozentual an dem Eins deshalb nach Ansicht
 hinweist, berücksich-einem festen Betrag., pielergeonis beteiligt der Revision ein In-
aufgab Liu Lev isle n übersieht hierbei, daß das lokal nicht geschlossen v/orden ist, sondern einen anderen Pachter er ha I i en ha t. Per Beklagte hatte also, wenn er einer üenadencersatzpllient wegen Vortragsbruohs entgenen wollto, die Möglichkeit, die Verpflichtung gen aus den Vertrage auf seinen Nachfolger im Pachtverhältnis - mit Zustimmung des Klägers - zu übertragen.' Pas Interesse des Klägers, den Beklagten auch bei Aufgabe des Lokals auf eine bestimmte., darüber hinausgeuende Zeit zu binden, lag, wie den Ausfuhruriger. des Bei'ufungsurteils zu entnehmen ist, gerade darin, daß aieser durch die Bindung auf diesen heg gedrängt worden sollte„
Letztlich ist auch nicht, wie die Revision meint die "Unkiarheitenregel’1 verletzt, nach der - nach Meinung der Revision - Unklarheiten bei einem Ior~ mularver trag zu Lasten der Seite gehen, die das iortnular beibringto Laß in dieser Allgemeinheit überhaupt eine UnklarheiUenregel als Auslegungsnorm anzuerkennen sei, hat das Reichsgericht wiederholt in Abrede gestellt (RGZ 'Hb, 274, 276; 13% 343, 330; Baiser, Las Recnt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935 So 264 i)c Auch ist nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Allgemeinen Geschäfesbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formularverträge (zu dem Unterschied zwischen Allgemeinen Ge~ schüftsbedingungen und Formularyertragen vergleiche
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s/i) anzuwenden seien* Ler hier zu
 entscheidende Fall nötigt nicht dazu, das Problem in s einer A11 g e m e i n ri e i t z u ö e h a nd e 1 n. L c n n n. i e r liegt
c'ine Unklarheit dos v ertrage a im Sinne der sogenannter. Unklarheitenregel überhaupt nicht vor. Unklar in dieses:: Sinne ist nicht schon ;jeder Vertrag,; der Uber haupt im Hinblick auf' eine bestimmte Fallgestaltung der Auslegung bedarf, Lay läßt sich auch bei einem sorgfältig redigierten und ausgewogen formulierten Vertrag mit Rücksicht auf die Vielfalt der möglichen Störungen der Vertragsdurchführung nicht immer vermeiden«. Wer sich eines Formulai'vertrages bedient5 ver uient aus diesem Grunde den Nachteil einer für ihn ungünstigen Yertragsausiegung nur, wenn überhaupt nach der Auffassung des Verkehrs die Passung des Vertrages hinsichtlich ihrer Klarheit zu beanstanden isto Kur dann ist es gerechtfertigt* den Vertragsgeg-ner; der die vom anderen gewählte Formulierung leichtmißverstehen konnte, durch Anwendung der "Unklarhci-tenregel" zu schützen«. Hier war die Vertragsdauer unter Ziffer 3 an sich unmißverständlich auf 2 Jahre - bei stillschweigender Verlängerung, wenn nicht gekündigt wurde - festgesetzte Der Vertrag war nicht schon deshalb unklare weil er für den Fall, daß der Geklagte die Gaststätte vorzeitig aufgab* die Hechte und Pflichten der Parteien nicht besonders regelte* Las brauchte er nicht, denn in diesem Fall lag eine Leistungsstörung auf seiten des Beklagten vor, die aus dem Gesetz (Unmöglichkeit der Leistung) oder allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Gi'und Sätzen (Wegfall der Geschäftsgrunalage) zu lösen war und deshalb einer vertraglichen Regelung nicht bedurfte« Der Vertrag wurde auch nicht dadurch unklar, daß unter Rr» 2 "Verpflichtungen des Wirtes" diesem die Pflicht auferlegt wurde, bei vorzeitiger Aufgabe des Lokals den Auf steiler rechtzeitig zu unterrichten-. Schon die Einordnung dieser Bestimmung in
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gerichte zu verstehen wer.- Las beruf ungsurtesil legt zutreifenu dar, dab diese V er tragsbest immung ao. ihrem crtlaut und deni Zusammenhang des Vertrags-textes entsprechend ausgelegt, ihren guten Sinn habe Lann acer verbietet sich die Anwendung der Unklarheitenregelc Ler Vertragstext ist im Sinne dieser Regel selbst dann hinreichend klar, wenn man die Auslegung des Landgerichts iür möglich hält.
Lie allgemeiner: Auslegungsgrundsätze haben zu entscheiden und nicht die Unklarheitenrogel. die den Vorwurf einschließu- aer Verträgst eil, der sich des V erträgstormulars bedient habe, hätte für eine klarere Formulierung sorgen können und sollenc Lie— ser Vorwurf ist hier unbegründete Lie Auslegung des öcruiungsge.viehts ist deshalb für den erkennenden den at bindend-.
2o Las Berufungsgericht hat auch zu Recht verneint, aar durch die Aufgabe des Lokals seitens des beklagten die Geschäftsgrundlage iür den Vertrag, von; 2„ März 1959 weggeiallen sei.. Ls hat fest gestellt5 daw die Verträgsteile ein Fortbestehen des Pachtvertrages nicht als grundlegenden Umstand betrachtet habe».., der den Beklagten berechtigen konnte, sich vom vertrage leszusagen, Ls hat diese Feststellung auf Grund eingehender und umfassender würdigmig des ProzeLstoffes getroffen; ein Verstoß gegen § 266 ZPO ist ment ei'sicntnch
~ ö -
Die lat sache, daß der Kläger nur prozentual an: Einspielergebnis beteiligt war, spiolt hier - entgegen der Meinung der Revision - ebensowenig eine ent-scheidende Holle wie bei der Auslegung des Vertrages; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 verwiesen, Din Verstoß gegen § 2ö6 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang; sich nicht mit den: Einwand des Beklagten auseinanderge-setzt hats er habe dem Kläger als Ersatz einen Aufsteilplatz in seiner	in	angebo-
ton und dafür keine höhere als die im Vertrag von:
2c März 1959 vereinbarte Umsatzbeteiligung geforderte Auch nach der Meinung der Revision könnte dieser Einwand Bedeutung nur unter dem Gesientspunkt gewinnen.; daß - bei weggefailener Geschäftsgrundlage - der Beklagte s wenn er nicht schon vcm Vertrage habe zurücktreten könnenj dem Kläger das angeboten habe; was dieser billigerweise noch habe verlangen können« nämlich eine Fortsetzung des Vertrages unter Vereinbarung eines neuen Auf Stellplatzes <> Hierauf könnte es aber nur ankominen, wenn Geschäftsgrunalage des Vertrages gewesen wäre, daß der Beklagte Inhaber der MA Sch®!®" bliebo Bas aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneinte. Die Angriffe der Revision, die sich mit den Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage befassen, sind gegenstandslos, da das Berufungsgericht schon die Voraussetzungen eines solchen nicht festgestellt hat,
5» Das Berufungsurteil erliegt aber der Ver-fahrensrüge aus i 504 ZPO =-
Ler Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, er habe für den von ihm angebotenen Ersatz-
»
platz in	dem Kläger eine Hindest einnah •
me von monatlich 300 Dfl zugesichert ; die Kinn ah--iiier:;, eile tatsächlich erziele worden \vürc-n..iiä cten aber etwa büG hui monatlich betragen, Darin liegt die schlüssige Behauptung, ein Schaden des Klä-* gerc wäre überhaupt entfallen, wenn dieser das Angebot des Beklagten angenommen hätte. Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Prüfung des üinwandcg aus 4 254 BGB dem haehverfahren Vorbehalten, da "i-tnsunehmen sei, daß auch unter Be-rücksientigung eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens ebenfalls ein Anspruen des Klagers verbleibe” * La für diese Annahme ßeae Grundlage fehlt, ist das Verfahren des Berufungsgerichts mit < j$04 SPG nicht vereinbar- Denn es ist feststehende Rechtsprechung, daß der Binwand aus £ 234 BGB grundsätzlich im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs zu prüfen ist und dem ßs-tragsverfahren nur Vorbehalten werden kann, wenn fest steht, daß ein Hit verschulden des Geschädigten nur su einer Hinderung des Schadensersatzanspruchs, nicht aber zu seinem Wegfall wird führen können ( BGHZ i, 34, 36) t
Dez* Klager hat demgegenüber in der mündlichen »Vcrhanalung die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe den Binwand aus § 254 BGB gleichwohl dem Betragsverfahren überlassen dürfen., weil der Beklagte - nacn seiner eigenen (so uuszulegenden) Behauptung - für dis Bar nur einen Umpatz_ von monatlich 500 lM zuge-sichert habe; aas ergäbe für den Kläger die Zusicherung einer Dinrahme von nur 5/4 von 500 Bß!=
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3 i 5
JüD er aber einen
 nnahmeausfall von mo-
tätlich 450 IM. gehabt habe., bleibe auch, wenn der binwand auü § 254 BGB durchschlage, für der Klu~ gor immer noch ein Schaden übrig, der der Beklagte zu ersetzen nabe,. Diese Ansicht des Klägers ist unzutreffend f, Der Kläger übersieht dabei zunächst, daß das Berui'ungsurteil nicht l'estsfcellt, daß ihm ein monatlicher Einnahmeausfall von 450 1 überhaupt entstanden ist; die -weitere Sachaui-Klärung kann durchaus zu dem Ergebnis führen,, daß sein Einnahmeausfall geringer war und möglicherweise unter 575 DM lag» Im übrigen aber kann es auf die Höhe der zugesicherten Einnahmen zwar ankommen für die Drage, ob der Kläger sich auf den Ersatzaul steiiplai,s in der "MMIIW -Bar überhaupt hätte einlassen müssen (was das Be-
 rufungsurteil unterstellt); in welchem Umfang aber die - unterstellte - Verletzung der Scha-densminderur.gspflicht seitens des ?Clägers seinen Schaden vermindert haben würde, hängt allein ab
 von dem Einspielergebnis, das in der Bar tatsächlich erzielt worden wärec
11 Hflg^"-
Hätte die-
ses - wie vom Beklagten unter Beweis gestellt -
800 DM monatlich betragen, so hätte sich der Kläger selbst um eine Einnahme von 600 DM monatlich gebracht; seinen angeblichen Schaden von 450 DM monatlich hätte er dann unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB in voller Höhe selbst zu tragen*
11
J.
gegen
 as Beruf tings urteil war des § 504 ZPO gemäß § 564 ZPO
halb wegen aufzuheben
 Verstoßes
 gemäß
§ 565 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht suriiekzuverweisen.
BroGelhaar Artl Br* Dorschei
 DroMezger
 Mormann