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BGH · VIII ZR 91/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 91/69

Der VIII , Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ür0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr, Mezger, Hermann und Dr o Hiddemann für Recht erkannt: Von Rechts wegen ?££bestand Die Klägerin ist die Inhaberin eines Zirkusunternehmens (dieses v/ird im folgenden wie im ersten und zweiten Rechtszuge als nder Kläger” bezeichnet), das in der Zeit vom 23» bis 26, Juni 1967 auf dem Marktplatz d4er beklagten Stadt gastierte. Um das Gastspiel vorzubereiten, hatte sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 26, -^Januar 1965 an die Auf ein weiteres Schreiben des Klägers antwortete die Beklagte unter dem 15» Juni 1963, daß sie den Kläger für ein Gastspiel in der ersten Jahreshälfte 1967 vorgemerkt habe. Mai und 10* Juni 1967 genannt, in dem der Kläger nicht mit den traditionellen Ortsveranstaltungen kollidieren würde. fand o Dieses Fest war in den vergangenen Jahren stets im Juli abgehalten und 1967 erstmals in den Juni vorverlegt worden» Der Kläger hatte von der Überschneidung der beiden Veranstaltungen erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten, in dem ihm eine Verlegung des Gastspiels nicht mehr möglich war. Er hatte darauf der Beklagten durch Schreiben vom 18„ Juni 1967 Schadensersatzansprüche angedroht, weil die Bediensteten der Stadt den Kläger nicht rechtzeitig auf das Parkfest aufmerksam gemacht hätten« dor Ansicht der Revision nicht immöglich und auch nicht lebensfremdo Es mag sein, daß die Stadt, wie die Revision geltend macht, lediglich die Standort-frago klären, doho angeben wollte, ob und wann der Marktplatz der beklagten Stadt für das geplante Gastspiel verfügbar sei* Das ändert aber nichts daran, daß es dem Kläger darauf ankam, zu erfahren, wann Großveranstaltungen in der Stadt stattfanden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura seinen-.Schreiben vom 28o Juni 1966 (richtig 27» Juni 1966) und 15* April 1967 entnommen hat, um das Gastspiel des Klägers nicht mit anderen Großveranstaltungen kollidieren zu lassen<> Dieser Wunsch ließ sich entgegen der Ansicht der Revision den genannten Schreiben mit aller Deutlichkeit entnehmen o Wenn das Grundstücksamt, dem mindestens nach VertragsSchluß eine entsprechende Pflicht oblag, sich um das Zusammenfallen mit anderen Veranstaltungen nicht kümmern und es nicht übernehmen wollte, den Kläger zu unterrichten, mußte es dies klar zu dem Ausdruck bringen und den Kläger gegebenenfalls an andere Stellen, z.Bo den Verkehrsverein,verweisen. hat, den Kläger davon unterrichten, daß an den von ihn gewählten Auftrittstagen eine Überschneidung mit den Parkfest stattfand» In das Zeugnis des Angestellten SchMV sind keine Tatsachen gestellt worden, die dieser Beurteilung entgegenstehen* Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, SchflHF als Zeugen zu vernehmen,, 3» Y/as das Verschulden des städtischen Angestellten Schäfer als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anbelangt, so unterstellt das Berufungsgericht, daß dieser im April 1967 keine Kenntnis von der Vorverlegung des Parkfestes hatteo Es hält ihn aber mit Recht für verpflichtet, nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom 15o April 1967 zu prüfen, ob in der Zeit vom 23° bis 26» Juni 1967 andere Großveranstaltungen stattfanden„ Es bedeutet keine Überspannung, daß das Berufungsgericht ihm eine Erkundigung beim Verkehrsverein zu demutet und die Unterlassung einer solchen Erkundung als Fahrlässigkeit wertet» Der Vorschrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß derjenige, der die Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bev/ahren, den Verlust oder die Verkürzung eines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß« Verschulden nach § 254 BGB ist mithin ein Verstoß gegen das Gebot des eigenen Interesses« Die Anwendung des § 254 BGB kommt daher nur dann infrage, wenn der Kläger, d„h„ die für ihn handelnden natürlichen Personen, unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegen die ihm im eigenen Interesse obliegende Verpflichtung verstoßen hat, sich möglichst vor Schaden zu bewahren« b) Der Kläger hätte auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens den ihm entstandenen Schaden verhindern können, wenn er sich beim Verkehrsverein der beklagten Stadt im April 1967, als er den Zeitpunkt des Gastspiels endgültig festlegte, danach erkundigt hätte, ob an den von ihm gewählten Üagen andere Großveranstaltungen in statt fanden« Denn es ist anzunebmen, daß der Verkehrsverein, der über die Vorverlegung des Parkfestes Bescheid wußte, dem Kläger alsbald von der Überschneidung des Parkfestes mit den von dem Kläger vorgesehenen Spieltagen Mitteilung gemacht hätte« Zu dieser Zeit war es aber dem Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, noch möglich, das Gastspiel in 6) angenommen (BU 11), daß den Kläger nicht die Pflicht traf, vor der Festlegung des Termins noch bei anderen Stellen (d.h. beim Verkehrsverein) Erkundigungen einzuziehen» Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; der Kläger konnte davon ausgehen, daß das Grundstücksamt der beklagten Stadt, mit dem er verhandelte, über die Ortsfeste, soweit es sich um bedeutende Veranstaltungen handelte, unterrichtet war, und konnte darauf vertrauen, daß dieses Amt ihm Mitteilung machte, wenn eine Überschneidung mit einer anderen örtlichen Großveranstaltung drohte» Es kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden und bedeutet keine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, daß er seinerseits Erkundigungen bei anderen Stellen, insbesondere beim Verkehrsverein unterließ» 5« Die Revision beruft sich weiter darauf, daß dem Kläger durch die unvollständige Antwort vom 2k• April 1967 auf das Schreiben vom 15« April 1967 überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil der Kläger zu dieser Zeit das Gastspiel in der beklagten Stadt nicht mehr hätte verlegen könneno Nach Seite 10 des Berufungsurteils ist es jedoch unstreitig, daß der Kläger, wenn die Beklagte im April 1967 ihrer Aufklärungspflicht genügt hätte, noch Zeit gehabt hätte, umzudisponieren, Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß eine solche Umdisposition möglich gewesen wäre, setzt sie sich daher mit dem imstreit igon Sachverhalt in V/iderspruch« Das Zwischenurteil über den Grund ist daher mit Recht ergangen, so daß ebenso wie die Berufung auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden muß*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtStadtGastspielSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 91/69	URTEIL	Verkündet	am
28.Oktober 1970 Scheibl
 JustizhauptSekretär tu Urkundsbeamter der Gesck&fUstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt L (IHflHHpHHHHHIiV am Rhein/ vertreten durch den Oberbürgermeister:,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Carola V/ M——	,	Inhaberin	des
 Circus	ln}
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzoBbevollnüchtigter:
Rechtsanwalt
 
Der VIII , Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ür0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr, Mezger, Hermann und Dr o Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen ?££bestand
 Die Klägerin ist die Inhaberin eines Zirkusunternehmens (dieses v/ird im folgenden wie im ersten und zweiten Rechtszuge als nder Kläger” bezeichnet), das in der Zeit vom 23» bis 26, Juni 1967 auf dem Marktplatz d4er beklagten Stadt gastierte.
Um das Gastspiel vorzubereiten, hatte sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 26, -^Januar 1965 an die
 
Beklagte gewandt und ihr mitgeteilt, daß er in der ersten Jahreshälfte 1967 in der beklagten Stadt aufzutreten beabsichtige„ Gleichzeitig hatte er um die Zulassung und Spielerlaubnis gebetene In diesem Schreiben heißt es sodann wörtlich:
»Gleichzeitig bitte ich, mindestens 2 Monate vor meinem Eintreffen kein anderes derartiges Unternehmen zulassen zu wollen, um eine gewisse Karenzzeit zu sichern. ...»
Auf ein weiteres Schreiben des Klägers antwortete die Beklagte unter dem 15» Juni 1963, daß sie den Kläger für ein Gastspiel in der ersten Jahreshälfte 1967 vorgemerkt habe. Die Beklagte fuhr fort:
»Um jedoch einen gewissen zeitlichen Abstand von den traditionellen Märkten - B'astnachts- und Frühjahrsmarkt -zu sichern, wären die Monate März,
 Mai oder Juni für Ihr Vorhaben am günstigsten.»
Mit Schreiben vom 19* Juni 1966 erhielt der Kläger von der Beklagten einen von dieser ausgefüllten Fragebogen zurück, den der Kläger der Beklagten zugesandt hatte. In diesem Fragebogen hatte die Beklagte folgende Angaben gemacht: Frühjahrsmarkt - April, Kirchweihfeste- Juli/August, SpätJahrmarkt - Oktober.
J
 
Mit Brief vom 28. Juni 1966 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er im Mai 1967 nach LfUHI kommen werde. Er fügte hinzu:
“Mit diesem Termin würden wir weder mit der Frühjahrskirraes (April) noch mit den verschiedenen Kirchweih-Veranstaltungen im Zeitraum Juli/August kollidiei’en.
Wir nehmen an, daß dieser Termin dann zu akzeptieren ist»’1
In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 8 o September 1966 wurde als Gastspieltermin der Zeitraum zwischen dem 20. Mai und 10* Juni 1967 genannt, in dem der Kläger nicht mit den traditionellen Ortsveranstaltungen kollidieren würde. Auch in der von den Parteien am 31o Oktober/ 14. November 1966 abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung wurde für das 4-tägige Gastspiel des Klägers der Zeitraum vom 20. Mai bis 10. Juni 1967 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 13. April 1967 teilte der Kläger mit, daß das Gastspiel unter Beachtung der Ortsfeste der Beklagten voraussichtlich vom 23. Juni bis 26* Juni 1967 stattfinden werde und bat, ihm “diese kleine Variation“ zuzubilligen. In ihrer Antwort vom 24. April 1967 erklärte sich die Beklagte hiermit einverstanden.
Bas an den vorgesehenen Tagen in Ludwigshafen durchgeführte Gastspiel brachte dem Kläger erhebliche Verluste,
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die er darauf zurückführt, daß gleichzeitig, und zwar vom 18o bis 25. Juni 1967? das sogenannte Parkfest auf dem Platz vor der	der beklagten Stadt statt-
fand o Dieses Fest war in den vergangenen Jahren stets im Juli abgehalten und 1967 erstmals in den Juni vorverlegt worden» Der Kläger hatte von der Überschneidung der beiden Veranstaltungen erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten, in dem ihm eine Verlegung des Gastspiels nicht mehr möglich war. Er hatte darauf der Beklagten durch Schreiben vom 18„ Juni 1967 Schadensersatzansprüche angedroht, weil die Bediensteten der Stadt den Kläger nicht rechtzeitig auf das Parkfest aufmerksam gemacht hätten«
Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des von ihm auf 48 819?53 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen von diesem Betrage»
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter«
 
Ent sehe idungsgrunde_
Die Revision ist nicht begründet»
1 o Haftungsgrund ist nach der Begründung des Berufungsurteils die positive Verletzung einer sich für die Beklagte ergebenden Nebenpflicht aus einem Mietverträge (nämlich der Vereinbarung vom 31 <>0ktober/l4„ November 1966) , und zwar traf nach Ansicht des Berufungsgerichts das Grundstücksamt der beklagten Stadt die Verpflichtung., den Kläger über jede Veränderung der Verhältnisse aufzuklären, die ihn dazu bewogen hatten, den Termin seines Gastspiels in den Monat Juni 1967 zu legen» Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Sachbearbeiter des Grundstücksamts den Kläger auf die Vorverlegung des Parkfestes hinweisen mußte, als er den vom Kläger in seinem Schreiben vom 13» April 1967 genannten Termin bestätigte»
Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht durch Verv/ertung des Schriftwechsels der Parteien gelangt»
2» Die Angriffe der Revision, die gegen diese Ausführungen lediglich Verfahrensrügen erhebt, greifen nicht durch„
a)	Die Auslegung der Korrespondenz in dem Sinne, wie sie das Berufungsgericht verstanden hat, ist entgegen
 
dor Ansicht der Revision nicht immöglich und auch nicht lebensfremdo Es mag sein, daß die Stadt, wie die Revision geltend macht, lediglich die Standort-frago klären, doho angeben wollte, ob und wann der Marktplatz der beklagten Stadt für das geplante Gastspiel verfügbar sei* Das ändert aber nichts daran, daß es dem Kläger darauf ankam, zu erfahren, wann Großveranstaltungen in der Stadt stattfanden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura seinen-.Schreiben vom 28o Juni 1966 (richtig 27» Juni 1966) und 15* April 1967 entnommen hat, um das Gastspiel des Klägers nicht mit anderen Großveranstaltungen kollidieren zu lassen<> Dieser Wunsch ließ sich entgegen der Ansicht der Revision den genannten Schreiben mit aller Deutlichkeit entnehmen o Wenn das Grundstücksamt, dem mindestens nach VertragsSchluß eine entsprechende Pflicht oblag, sich um das Zusammenfallen mit anderen Veranstaltungen nicht kümmern und es nicht übernehmen wollte, den Kläger zu unterrichten, mußte es dies klar zu dem Ausdruck bringen und den Kläger gegebenenfalls an andere Stellen, z.Bo den Verkehrsverein,verweisen. Von einer Garantieübernahme durch die beklagte Stadt ist in dem angefochtenen Urteil nicht die Rede» Insoweit geht die Rüge der Revision daher ins Leere*
b)	Die beklagte Stadt hatte sicherlich nicht die Verpflichtung, eine Kollision des Zirkusauftritts mit anderen Großveranstaltungen zu vermeiden. Sie mußte aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen
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hat, den Kläger davon	unterrichten,	daß an den
 von ihn gewählten Auftrittstagen eine Überschneidung mit den Parkfest stattfand» In das Zeugnis des Angestellten SchMV sind keine Tatsachen gestellt worden, die dieser Beurteilung entgegenstehen* Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, SchflHF als Zeugen zu vernehmen,,
c)	Von einem versteckten -Einigungsmangel kann entgegen der Annahme der Revision keine Rede sein»
3» Y/as das Verschulden des städtischen Angestellten Schäfer als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anbelangt, so unterstellt das Berufungsgericht, daß dieser im April 1967 keine Kenntnis von der Vorverlegung des Parkfestes hatteo Es hält ihn aber mit Recht für verpflichtet, nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom 15o April 1967 zu prüfen, ob in der Zeit vom 23° bis 26» Juni 1967 andere Großveranstaltungen stattfanden„ Es bedeutet keine Überspannung, daß das Berufungsgericht ihm eine Erkundigung beim Verkehrsverein zu demutet und die Unterlassung einer solchen Erkundung als Fahrlässigkeit wertet»
4» Ebensowenig ist es rechtsirrtümlich, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat o
a)	Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHZ 3, 46, 49), daß es sich bei dem
 
Verschulden des Geschädigten im Sinne des § 254 BGB um ein solches in eigenen Angelegenheiten handelt«
Der Vorschrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß derjenige, der die Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bev/ahren, den Verlust oder die Verkürzung eines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß« Verschulden nach § 254 BGB ist mithin ein Verstoß gegen das Gebot des eigenen Interesses« Die Anwendung des § 254 BGB kommt daher nur dann infrage, wenn der Kläger, d„h„ die für ihn handelnden natürlichen Personen, unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegen die ihm im eigenen Interesse obliegende Verpflichtung verstoßen hat, sich möglichst vor Schaden zu bewahren«
b)	Der Kläger hätte auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens den ihm entstandenen Schaden verhindern können, wenn er sich beim Verkehrsverein der beklagten Stadt im April 1967, als er den Zeitpunkt des Gastspiels endgültig festlegte, danach erkundigt hätte, ob an den von ihm gewählten Üagen andere Großveranstaltungen in	statt	fanden«	Denn
 es ist anzunebmen, daß der Verkehrsverein, der über die Vorverlegung des Parkfestes Bescheid wußte, dem Kläger alsbald von der Überschneidung des Parkfestes mit den von dem Kläger vorgesehenen Spieltagen Mitteilung gemacht hätte« Zu dieser Zeit war es aber dem Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, noch möglich, das Gastspiel in
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LdHBIHHI auf einen Zeitpunkt zu verlegen, in dem andere Großveranstaltungen nicht stattfanden» Die Unterlassung der Anfrage des Klägers beim Verkehrsverein ist also ursächlich oder doch mindestens mitursächlich für die Entstehung des Schadens des Klägers.
c)	Der Kläger braucht sich indes sein Unterlassen nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn es den Vorwurf der Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt begründete Das Berufungsgericht hat hier in Übereinstimmung mit den Landgericht (Urteil S. 6) angenommen (BU 11), daß den Kläger nicht die Pflicht traf, vor der Festlegung des Termins noch bei anderen Stellen (d.h. beim Verkehrsverein) Erkundigungen einzuziehen» Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; der Kläger konnte davon ausgehen, daß das Grundstücksamt der beklagten Stadt, mit dem er verhandelte, über die Ortsfeste, soweit es sich um bedeutende Veranstaltungen handelte, unterrichtet war, und konnte darauf vertrauen, daß dieses Amt ihm Mitteilung machte, wenn eine Überschneidung mit einer anderen örtlichen Großveranstaltung drohte» Es kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden und bedeutet keine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, daß er seinerseits Erkundigungen bei anderen Stellen, insbesondere beim Verkehrsverein unterließ»
d)	Die Revision will ein Mitverschulden des Klägers ferner darin erblicken, daß er in seinem Schreiben vom 15o April 196? nicht nochmals die Kollisionsfrage stellteo Sie läßt dabei außer acht, daß der Kläger in
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diesen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß er die Spieltage unter Beachtung der Ortsfeste festgelegt habeo
e)	Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden des Klägers sei auch nicht daraus zu entnehmen, daß er die Zeitschrift nKo®fc,r nicht gehalten und gelesen habe, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist nicht zu beanstanden.
5« Die Revision beruft sich weiter darauf, daß dem Kläger durch die unvollständige Antwort vom 2k• April 1967 auf das Schreiben vom 15« April 1967 überhaupt kein Schaden entstanden sei, weil der Kläger zu dieser Zeit das Gastspiel in der beklagten Stadt nicht mehr hätte verlegen könneno Nach Seite 10 des Berufungsurteils ist es jedoch unstreitig, daß der Kläger, wenn die Beklagte im April 1967 ihrer Aufklärungspflicht genügt hätte, noch Zeit gehabt hätte, umzudisponieren, Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß eine solche Umdisposition möglich gewesen wäre, setzt sie sich daher mit dem imstreit igon Sachverhalt in V/iderspruch«

12	-
Das Zwischenurteil über den Grund ist daher mit Recht ergangen, so daß ebenso wie die Berufung auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden muß*
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr o Haidinger	Dr»	Gelhaar	Dr»	Mezger
 Mormann
Dr„ Hiddemann