BGH · VIII ZR 91/65
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
BGB § 652 Bietet ein Makler ein Grundstück, ohne seine Lage im einzelnen zu bezeichnen, "vertraulich11 einem Interessenten an mit der Klauseis "Die Käufer-Maklorgebühr ist 3 CA des Kaufpreises” und läßt der Interessent sich daraufhin das Grundstück vom Makler angeben, so kommt in der Hegel schon dadurch ein Nach-weisraaklervertrag zu den Bedingungen des "Angebots” zustande« Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» April 1967 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundosrichter Dr. Mezgor, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Von der Bauordnungsbehörde Nürnberg v/urde uns mitge-teilt, daß für das Grundstück noch kein endgültiger Bebauungsplan festgelegt wurde, aber gegen die Erstellung von Reihenhäusern grundsätzlich nichts einzuwendon ist, jedoch müßte vorher ein geeigneter Bebauungsvorschlag eingereicht worden; dieser würde die Erstcllun von 30 bis 35 Reihenhäuser vorsehen. 1, a) Das Berufungsgericht nimmt an, nach dem Maklervertrag zwischen den Parteien habe die Klägerin die Maklerprovision nicht schon durch den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß des Kaufvertrages, sondern erst durch die Vermittlung des Ankaufs verdienen sollen. nüge es nicht, daß die Klägerin den Beklagten mit dem Verkäufer zusammengeführt habe; sie hätte vielmehr auch "in Richtung auf einen Vertragssohluß" auf den Verkäufer einwirken müssen« Eine solche Vermittlungstätigkeit habe sie jedoch nicht entfaltet» Ob damit das Berufungsgericht den Begriff der Vermittlung im Sinne des Maklerrechts zutreffend umschrieben hat, braucht nicht entschieden zu werden» b) So wie die Klägerin durch das Schreiben vom 17» September 1963 das Grundstück dem Beklagten angeboton hat, bieten gewerbliche Makler regelmäßig Objekte an, die ihnen an die Hand gegeben oder auch nur bekannt geworden sind« typisch für ein solches Angebot ist, daß die Angaben über das Objekt so allgemein gehalten sind, daß der Interessent nicht von sich aus mit dem Britten, seinem künftigen Vertragspartner, Verbindung auf nehmen kann, sondern nur über den Makler, bei dem er das Objekt und die Person des Britten erfragen muß» Pordert der gewerbliche Makler in einem solchen Angebot eine Provision, so fordert er sie, wenn nicht im Einzelfall. besondere Gründe dagegen sprechen, schon für die Bekanntgabe des Objekts und des Britten« Biese Auslegung ist zwingend» Benn sonst müßte man dem Makler, der selbstverständlich weiß, wie unbeliebt Maklerprovisionen sind und wie groß die Neigung seiner Klienten ist, sie zu umgehen, unter Stollen, er selbst wolle diesen die legale Möglichkeit dazu geben» Biese Interessenlage ist jedem Interessenten, der ein solches Miaklerangebot erhält, erkennbar» Sie kann erst recht dem Beklagten, der bis in das Jahr 1963 hinein selbst Makler war, nicht entgangen sein« Er mußte vielmehr erkennen, daß er nach dem Sinn des Angebots vom 17« September 1963 Maklerprovision schon schulden sollte. September 1963 den Charakter eines Vertragsangebots nahm, kann dahinstehen„ Bann würde der Maklervertrag auf jeden Pall durch das Telefongespräch zwischen dom Beklagten und der Klägerin geschlossen soin, in dem der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben von der Klägerin eine gemeinsame Besichtigung des Grundstücks erbat und die Klägerin eine solche zusagte, Irrig ist es, wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BGH NJW 1958, 298 meint 3 ein Nachweismakicrvertrag hätte bei dieser Gelegenheit nur zustande kommen können, wenn der Beklagte erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, daß die Klägerin die Präge "nach Lage und Verkäufer des Objekts” nur gegen eine Provision von 3 # beantworten wollte,. Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes befaßt sich mit der Präge, ob ein Hakler, der einen Mäkle rauf trag vom Verkäufer hat, schon dadurch auch mit dem Interessenten einen Maklervertrag schließt, daß er diesem das Objekt offonlegt« Hier hat dagegen die Klägerin ausdrücklich im Angebot eine Provisionsforderung gestellt und damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie in der Tat schon an die Bekanntgabe des Objekts eine Pro-visionsfordorung knüpfen werde, allerdings unter der weiteren Voraussetzung, daß das Geschäft zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer zustande kam. Dies letztere übersieht das Berufungsgericht, wenn es meint, es könne nicht angenommen werden, sei jedenfalls dem Beklagten nicht erkennbar gewesen, daß die Klägerin “für die Beantwortung der Präge nach Lage und Verkäufer des Grundstücks” eine Provision von mehr als 20 000 DM verlangen werde. Gegen einen Nachweismaklervertrag spricht auch nicht, v/ie das Berufungsgericht meint, die Tatsache, daß die Klägerin sich nicht damit begnügt hat, dem Beklagten das Objekt und den Verkäufer bekannt zu geben, sondern den Beklagten auch noch mit dem Verkäufer zusammengebracht hat« Eine solche Polgerung könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, wenn dio Klägerin schon mit dem Nachweis ihre Provision verdient hätte. und für oinon Vermittlungsvertrag spreche, wenn der Makler noch weitere Tätigkeit entfaltet, nachdem ev seinem Auftraggeber das Objekt nachgewiesen hato Die Auslegung dos Berufungsgerichts, die allgemeine Erfahrungssätze und die Auslegungsregeln der §§ 133* **57 BGB vorletzt, kann durch das Revisionsgericht solbst korrigiert werden, weil eine andere Auslegung nicht in Frage kommt» Der Beklagte hat demnach mit der Klägerin einen Nachweismaklor-vertrag geschlossen» Dadurch wurde aber nicht in Präge gestellt, daß der Kläger durch den Nachweis im Jahre 1963 dem Beklagten den Ankauf des Grundstücks ermöglicht hat. Abge-sehen davon, daß kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger als Makler verpflichtet sein sollte, den Beklagten hierauf von vornherein hinzuweisen, beeinträchtigt diese Behaupt tung nicht die Brovisionspflicht des Beklagten, nachdem er das Grundstück - ob architektengebundon oder nicht - gekauft hat. b) Das Berufungsgericht nimmt anscheinend als selbstverständlich an, die Zusage des die Klägerin werde das Grundstück nicht noch weiteren Interessenten an-bieton, habe für die Klägerin auch die Verpflichtung eingeschlossen, etwa aufgrund des Angebots vom 17» September 1963 noch eingehende Offerten nicht mehr an die Verkäufer woiterzuloiten» Ob diese Auslegung auch bei umfassender Würdigung der Interessenlage, wobei auch die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen wären, stichhaltig ist, kann dahinstehen» Jedenfalls war eine solche Auslegung für die Klägorin keinesfalls selbstverständlich» Ein Makler, der, wie die Klägerin es hier getan hat, ein Objekt mehreren Interessenten schriftlich anbietet, ist durch mak-lorvortragliche Verpflichtungen nicht gehindert, wenn er dem ersten Interessenten das Objekt aufgedeckt hat, das gleiche gegenüber weiteren Interessenten zu tun» Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Interessenten, wie hier dem Beklagten, bekannt ist, daß sie nicht ein nur für sie bestimmtes, sondern ein allgemeines Angebot erhalten haben» Dem Makler ist es dann nicht verwehrt, mehrere Offerten gleichzeitig zu bearbeiten» Denn er kann nicht wissen, ob gerade die erste Offerte schon zu dem Erfolg führen wird» Die Klägerin war deshalb auch nach der gemeinsamen Grundstücksbesichtigung dem Beklagten gegenüber an sich noch berechtigt. andere Offerten zu bearbeiten und an die Verkäufer weiterzuleiten , Unter diesen Umständen kann ihr mindestens kein schwerer Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie ihre durch Seeberger gegebene Zusage, das Grundstück nicht noch weiteren Interessenten anzubieten, wörtlich genommen und nicht auch auf die Weitergabe von Offerten bezogen hat, die sie noch aufgrund ihres früheren Angebots erhielte c) Einen Verwirkungsgrund nach § 654 BGB gibt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl«, BGHZ 36, 323; MDR 1962, 980; NJW 1964, H67 f,) nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung des Maklers gegenüber dem Auftraggeber, Erforderlich ist vielmehr - im Hinblick auf den Aus-gangstatbestand des § 654 - ein grob schuldhaftes, treu-widriges Verhalten im eigentlichen und engeren Sinne, das den Makler als seines Lohnes unwürdig erscheinen läßt, Davon kann hier nicht die Rede sein. Abgesehen davon, daß hier die Klägerin schon nicht grob fahrlässig zu handeln brauchte, wenn sie ihre - im übrigen nur aus Kulanz nachträglich gegebene - Zusage entsprechend ihrem Wortlaut, und nicht mit dem Berufungsgericht erweiternd, ausgelegt hat, hat auch ihre Pflichtverletzung - diese unterstellt -für den Beklagten überhaupt keine oder keine wesentlichen Nachteile zur Polgo gehabt, jedenfalls hat der Beklagte etwas anderes nicht behauptet. Zu berücksichtigen ist schließlich auch die damalige Situation der Klägerin und nicht zuletzt das eigene Verhalten des Beklagten. Baß sie auf seine Vertragstreue nicht unbedingt bauen konnte, ließen schon die Schreiben der beiden Pinnen des Beklagten vom 15o und 16, Oktober 1963 zur Gewißheit werden, die einen eindeutigen Versuch des Beklagten darstellten, sich von dem mündlichen Maklervertrag zu distanzieren. kann es der Klägerin angelastet werden7 wenn sie ihre Provisionschance nicht von vornherein auf den Vertrag mit dem Beklagten beschränkt hat3 und umsoweniger hat der Beklagte Anlaß«, auf ein "treuwidriges" Verhalten der Klägerin zu po~ chcn«, Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung der Klägerin reicht jedenfalls als Verwirkungsgrund nach § 654 BGB nicht aus.