Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die kindliche Verhandlung vom 10» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* üaidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Megger, Morraann und Braxmaicr für Recht erkannt; Me Klägerin behauptete eine iioihe von Mängeln der Maschine, auch der elektrischen Ausrüstung, und machte u.a. geltend, die Beklagte habe am 19. Me Beklagte habe die Lieferung des Kauptschaltplanes mit der Begründung verweigert, es handele sich um ein BetriebsgeheimnisDiese Begründung sei jedoch nicht stichhaltig, da es allgemein üblich sei, bei Lieferung derartiger Drehbänke auch einen elektrischen Gesamtschaltplan mitzuliefern. Die Beklagte verpflichtet sich, die Drehbank von der Klägerin abzuholen und bis zu dem 18. Am 18o September 1962 soll die Maschine dem Ingenieur Diselt als Sachverständigen vorgeführt und von ihm eingehend auf Mängel untersucht werden* Streiten die Parteien nach dem Gutachten des Sachverständigen noch über das Vorliegen eines Mangels am 18o September 1962, so soll der Hechtsstreit im Rahmen dieses Prozesses auf der Grundlage des Vergleichs entschieden werden* Die Klägerin machte dagegen geltend, daß die Drehbank am 18o September 1962 erhebliche Mängel aufgewiesen habe, und verlangte auf Grund des Zwischenvergleichs Rückzahlung der auf die Drehbank gezahlten 52 380 Dil sowie einer, weiteren Betrages von 7 CLO B£, den die Klägerin auf den Kaufpreis für eine weitere,ihr nicht gelieferte Drehbank gezahlt hatte, und der auf den Kaufpreis für die große Drehbank verrechnet werden sollte, nebst Zinsen, Das Landgericht het diesem Begehren entsprochen. Im Berufungsverfahren machte die Beklagte insbesondere geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, einen Gesamtschaltplan zu liefern; sie hätte indes diesen Plan aus Kulanz bei der Rücklieferung der «laschine an die Klägerin mitgegeben. Als solche Mängel erachtet das Berufungsgericht das Pehlen des elektrischen Gesamtschaltplanes sowie der Tabellen für den Plan- und Längsvor-scimb und für die Einstellung der Zoll- und Metrisch-Gewinde. Bei einer solchen komplizierten, hochqualifizierten Maschine sei schon für das Arbeiten mit ihr, aber auch für etwa notwendige Ausbesserungen ihrer elektrischen Ausrüstung, die die Klägerin nach Ablauf der Garantiezeit selbst vornehmen müsse, ein elektrischer Gesamtschaltplan unbedingt notwendig. Ein fachgerechtes genaues Arbeiten mit ihr sowie die notwendige Überwachung seien nur möglich, wenn die Dreharbeiten nicht nur auf-Grund von Schätzungen und Schnitt- und Drehversuchen, sondern nach genauen, dafür vom Hersteller aufgestollten, der Eigenart der Maschine angepaßten Tabellen ausgeführt werden. Das gelte hier umsomehr, als die der Klägerin von der Beklagten gelieferte Drehbank nach deren Anpreisungen eine Hochleistungsmaschine besonderer Art und Güte sein sollte. lo Die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Fehlen des elektrischen Gesamtschallplanes bei der Besichtigung der Drehbank durch den Sachverständigen liege ein wesentlicher Mangel, der den RUekti’itt vom Kaufverträge recht-fertige, folgt nicht schon ohne weiteres aus dem Gutachten des Sachverständigen Biselt, auf das sich das Berufungsgericht bezieht. Aus dieser Bemerkung ergibt sich jedoch noch nicht, daß der Sachverständige hiermit einen Mangel der Maschine im Sinne des ihm erteilten Auftrages und Vergleichs feststellte. Bas Berufungsurteil kann zu diesem Punkt vor allem deshalb nicht bestätigt werden, weil die Revision mit necht rügt, die Beklagte habe Sachverstandigenbeweie dafür angeboten, daß das Pehlen des elektrischen Gesamtplanes ohne Einfluß auf die Gebrauchs- und Punktionsfähigkeit der Brehbank sei« Außerdem hatte sie Zeugenbeweis dafür angetreten, daß der elektrische Gesamtschaltplan nicht zur Lieferung gehörte (vglo die Berufungsbegründung vom 21. Oktober 1963)o Ohne diese Beweise zu erheben, durfte das Berufungsgericht nicht von dem Bestehen einer solchen Verpflichtung aus-’ gehen, auch nicht feststellen, daß das Pehlen des Gesamt-schaltplanes ein wesentlicher Mangel der ila.jchine ira Sinne des § 459 3GB und des Zwischenvergleichs sei» Bie Erwägung des Berufungsgerichts, ein solcher Plan sei auch für etwa notwendige Ausbesserungen, die von der Klägerin nach Ablauf der Garantiezeit vorzunehmen seien, notwendig, ist ebenfalls nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen. Jedenfalls hätte dae Berufungsgericht aber in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß die Beklagte, wie das Protokoll vom 19» September 1962 feststellt, den elektrischen Gesamtschaltplan nachreichen wollte. 2. hinsichtlich des Fehlens von Tabellen für den Plan- und Längsvorschub und der Beurteilung dieses Umstandes durch das Berufungsgericht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne Hilfe eines Sachverständigen beurteilen können, was es mit diesen Tabellen "auf sich hat". Die Klägerin habe das Pehlen der Tabellen auch nicht gerügt gehabt. Bei der Besichtigung durch den Sachverständigen hätten die Vorschubtabellen sofort vorgelegt werden können, wenn nicht darauf verzichtet worden wäre. ohne weiteres, daß das Kehlen der passenden Tabellen für den Gebrauch der Maschine wesentlich war* Die Klägerin hatte allerdings im Schriftsatz vom 14. Die Bedeutung unrichtiger oder fehlender Tabellen für den Gebrauch der Maschine kann indes nicht beurteilt werden, ohne in Betracht zu ziehen, welche (Vorschub-) Leistungen die Maschine vertragsgemäß erbringen sollte und wie dio Handhabung der Maschine ist* Hach der erläuternden Darstellung der Beklagten in der Hevisionsbegründung bezog sich das an der gelieferten Maschine angebrachte Vorschubschild auf dio von der Beklagten gleichfalls hergestellte Univeraal-Drehbnnk, die einen größeren Gewindeschneidbereich auf-weise, als dies bei der Spezial-Drehbank der Pall ©ei* Denn unabhängig hiervon ist der verfahrensrechtliche Pehler des Berufungsgerichts jedenfalls darin zu sehen, daß es die von der Beklagten insoweit angebotenen Beweise nicht erhoben hato Die Beklagte hatte unter Üachverständigenbeweis gestellt, daß die Maschine auch ohne die Längs- und Plan-vorschubtabellen benutzt werden konnte (Berufungsbegründung vom 21.10»1963 S. 3o .Nach dom Protokoll vom 19* .Dezember 1962 logon die Gewindeeinstelltabellen für Soll- und Metrisch-Gewinde im Zeiehnungoentwurf vor, Bs fehlt auch insoweit an einer rechtlich einwandfreien Begründung im Berufungsurteil dafür, daß die Maschine wegen Pehlens dieser Tabellen mangelhaft seio Hs ist zwar davon auszugehen, daß die köhrendrehbank als öpezialmaschino insbesondere Gev/inde an den Hnden von Röhren (Bohrröhren) schneiden sollte. Welche Leistung insoweit nach dem Vertrag zu erbringen war, ist in Berufungsurteil nicht fest-gestellt, Nach der Darstellung der Beklagten in den Vorinstanzen wußte der Inhaber der Klägerin aber vor dem Kauf der Xaschine, welche Leistungen er von ihr erwarten konnte und welche nicht, Bur Behauptung der Klägerin, es könne kein metrisches Gewinde geschnitten werden, ist die Beklagte unter Beweisangebot entgegengotreten (Bl, 59). In Berufungsverfahren bezog sich die Beklagte darauf, daß die Gewindeeinstelltabellen für Soll- und Metrisch-Gewinde am 19« September 1962 im Zeichnungsentwurf Vorlagen, wie auch der Sachverständige festgestellt hat, und daß sie in kürzester Prist hätten fertiggestellt werden können. Auch sie wären der ;aaschino bei der Rücklieferung an die Klägerin beigegeben wordene Die Beklagte stellte im Berufungsverfahren ferner unter Beweis, daß es sich insoweit nicht um einen die Gebrauchs-fühigkeit der Maschine beeinträchtigenden Mangel handeleo Die Revision weist ferner darauf hin, daß sich auf der gelieferten Maschine je ein Schild für die Hinstellung des Zollgewindes und des metrischen Gewindes befunden habe, wie es auf dem mit der kevisionsbegründung vorgelegten Prospekt erkennbar sei, diese beiden Tabellen hätten sich allerdings auf die Noraaldrchbank bezogen. Es habe sich mithin nur darum gehandelt, bei den neuen Tabellen, die an die Klägerin mitgeliefert worden wären, die Zahlenreihen für die nicht in Betracht kommenden Ein-stellmüglichkeiten und Gänge wegzulassen. Der Erfolg der Revision ist auch hinsichtlich der Tabellen für das metrische Gewinde und das Zollgewinde nicht davon abhängig, ob das zu dem Teil neue Vorbringen der Revisionsbegründung berücksichtigt werden kann. Denn das Beruf ungsui’teil muß auch in diesem Punkt deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht sich nicht einwandfrei mit der Frage auseinandergesetzt h^t, welche Bedeutung die mitgelieferten Tabellen (Schilder) für die
BUNDESGERICHTSHOF 2127 G38 IM NAMEN DES VOLKES viii 2B 91/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26o Oktober 1966 Klett, Justiz-ha aptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Betriebsleiters Otto in Liif weg als Voreroen der früheren Firma LÜp, Y.erkzeugmsachinenfabrik (Westfo), Frau Emilie (Westfo), Inhaberin in Liif Beklagten und kevisionsklägers, - Prozeßbevollwächtigter; Rechtsanwalt gegen die Firma liärterei-Botrieb B^HP, Drying, in GepHHpstraBe Helmut f Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dra o 2 Der Vill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die kindliche Verhandlung vom 10» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* üaidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Megger, Morraann und Braxmaicr für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberiandesgerichts Hamm vom 6. Februar 1964 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3- Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Alleininhaberin der ursprünglichen Beklagten ist wahrend des Revisionsverfahrens verstorben und von ihrem Sohn, der den Rechtsstreit aufgenommen hat, als Vorerbe beerbt worden* Die Klägerin, die sich mit Bearbeitung und Verarbeitung von Metallen bofaßt, kaufte von der Beklagten, einer Werkzeugmaschinenfabrik, eine von dem Inhaber der Klägerin vorher besichtigte Hochleistunge-Röhren-drehbank Type 1SD/S 185 zu dem Preise von 62 580 DIA, Die Drehbank wurde Bride April 1961 geliefert und im Mai 1961 in Gang gesetzt» Dem Vertrag liegen allgemeine “Bedingungen (der Klägerin) für Lieferung von Werkzeugmaschinen“ zugrunde, ln diesen Bedingungen heißt es: MS 7 iiaftung für Mangel der Lieferung» 1) für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der «eise, daß er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubeasern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit dem Liofertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusendeno Voraussetzung der iiaftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmangel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt den Langel hätte erkennen müssen. 2} . o o § 8 Recht des Bestellers auf Rücktritt. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung einos von ihm zu vertretenden Langels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Lrsatzstückes unmöglich ist;, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Langels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz. *' Mit der Maschine lieferte die Beklagte einen Hefter mit Betriebsanweisungen, enthaltend einen Schaltplan für den Stromanschluß. Mit Schreiben an die Beklagte vom 7. Juni 1961 bat die Klägerin u.a. um Zusendung des gesamten Schaltplanes der Lascnine mit einer Aufstellung der dazu gehörigen Schaltelemente und Geräte nach Type und Hersteller geordnet. Beim Betrieb der Drehbank entstanden Storungen, die Beklagte nahm Nachbesserungen vor. Die Parteien kamen überein, daß die Beklagte die vorhandene Hydraulik durch eine gröi3ere ersetzen sollte. Zu diesem Zweck sollte die Drehbank in das 'werk der Beklagten gebracht werden. Die Klägerin rügte auch, daß beim Gewinde 4 schneiden eine Einstellung der Maschine auf die Zoll-bzw. metrische Steigung nicht nöglich sei. Die Steigung der Leitspindel sei nicht bekannt. Aus der Beschreibung gehe hierüber nichts hervor. Mit Schreiben vom 6. Juli 1961 erinnerte die Klägerin auch an den Gesamtschaltplan für die elektrische Installation, den die Beklagte ihr habe zur Verfügung stellen wollen. liach weiteren Beanstandungen der Maschine forderte dio Klägerin mit Schreiben vom 15. August 1961 die Beklagte auf, bis zu dem 25» August die Bank betriebsfertig zu machen und den elektrischen Gesamtschaltplan zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte wollte den vereinbarten Austausch des Druckzylinders in der zweiten Septeoberhälfte vornehmen. Sie erbot sich ferner, dabei oder vorher inzwischen gerügte Mängel abzustellen. Mit Schreiben vom 5. September 1961 erklärte jedoch die Klägerin den Rücktritt vom Vertrage. Mit der alsbald hierauf erhobenen Klage verlangte sie iiückgewühr der geleisteten Anzahlung nebst Zinsen und eines bechselakzepts. Die Beklagte trat diesem Verlangen unter Hinweis auf die vereinbarten Lieferungsbedingungen mit der Begründung entgegen, daß kein Anspruch auf Wandlung des Kaufes und auch kein Uücktrittsrecht entstanden sei. Me Klägerin behauptete eine iioihe von Mängeln der Maschine, auch der elektrischen Ausrüstung, und machte u.a. geltend, die Beklagte habe am 19. Juni 1961 versprochen, den elektrischen Schaltplan der Gesamtanlage nachzuliefern, ihn aber trotz wiederholter Aufforderungen (vom 22. Juni, 1. August und 25. August 1961) nicht geliefert. Me Beklagte habe die Lieferung des Kauptschaltplanes mit der Begründung verweigert, es handele sich um ein BetriebsgeheimnisDiese Begründung sei jedoch nicht stichhaltig, da es allgemein üblich sei, bei Lieferung derartiger Drehbänke auch einen elektrischen Gesamtschaltplan mitzuliefern. Die Beklagte erwiderte, da es sich um eine neuartige Maschine handele, sei von ihr die Mitlieferung eines inneren Schöltplanes grundsätzlich abgelehnt worden. Am 14 * Juni 1962 schlossen die Parteien vor dem Landgericht einen Zwischenvergleich, der u,a, bestimmt: Die Beklagte verpflichtet sich, die Drehbank von der Klägerin abzuholen und bis zu dem 18. September 1962 "mangel-frei zu machen’1, gleichzeitig auch die Hydraulik gemäß Vereinbarung vo.r. 19* Juni 1961 zu vergi’ÖQern. Am 18o September 1962 soll die Maschine dem Ingenieur Diselt als Sachverständigen vorgeführt und von ihm eingehend auf Mängel untersucht werden* Die Klägerin soll sofort vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen, wenn 1« die Mängolbeseitigung am 18* September 1962 noch nicht abgeschlossen ist, 2o die Drehbank am 18. September 1962 noch einen wesentlichen Mangel im Sinne der Bestimmung des § 459 BGB aufweist * Streiten die Parteien nach dem Gutachten des Sachverständigen noch über das Vorliegen eines Mangels am 18o September 1962, so soll der Hechtsstreit im Rahmen dieses Prozesses auf der Grundlage des Vergleichs entschieden werden* Der Sachverständige erstattete sein Gutachten vom 16. Oktober 1962 über die Besichtigungen am 18. und 19c September 1962 unter Bezugnahme auf das dem Gutachten beigefugte Protokoll vom 19, September 1962, das von beiden Parteien unterzeichnet worden isto In diesem Protokoll heißt es u.a« ’•Der elektrische Gesamtschaltplan lag noch nicht vor» Sr soll nachgereicht werdenQ Lie Längs- und Planvorochubtabelleri sind nicht da. Lie Gewindeeinstelltabellen für Zoll und Letrisch-Gewinde lagen im Zeichnungsentwurf vor." Die Beklagte vertrat den Standpunkt, sämtliche gerügten Langel seien am 18o September 1962 beseitigt gewesen. Das ergebe das Protokoll vom 19. September 1962o Die Laschine habe auch sonst keinen wesentlichen Langel im Sinne des § 459 3GB aufgewiesen. Die uPlan- und Läng vorschubtabellen'* könnten erst geliefert werden, wenn diese von ihrem Unterlieferanten oingingen. Die genauen zeichnerischen Tabellen lägen vor, ein einwandfreies Arbeiten der La.;chine sei auf Grund dieser Tabellen möglich (Bl. 120), Die Klägerin machte dagegen geltend, daß die Drehbank am 18o September 1962 erhebliche Mängel aufgewiesen habe, und verlangte auf Grund des Zwischenvergleichs Rückzahlung der auf die Drehbank gezahlten 52 380 Dil sowie einer, weiteren Betrages von 7 CLO B£, den die Klägerin auf den Kaufpreis für eine weitere,ihr nicht gelieferte Drehbank gezahlt hatte, und der auf den Kaufpreis für die große Drehbank verrechnet werden sollte, nebst Zinsen, Das Landgericht het diesem Begehren entsprochen. Ls erblickte in dem Pehlen des Gesamtschaltplaiies, der Längsund Planvorschubtabellen und der Gewindeeinstelltabellen «länge 1, die gerügt worden and am 18* September 1962 noch nicht behoben gewesen seien» Im Berufungsverfahren machte die Beklagte insbesondere geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, einen Gesamtschaltplan zu liefern; sie hätte indes diesen Plan aus Kulanz bei der Rücklieferung der «laschine an die Klägerin mitgegeben. Die Längs- und Planvoraenub-tabellen seien vom Unterlieferanten nicht bis zu dem 18. September 1962 angeliefert worden. Die Maschine habe auch ohne diese Tabellen benutzt werden können. Die Gewindo-einstelltabellen für Zoll- und metrische Gewinde hätten im Zeichenentwurf Vorgelegen. Auch sie hätten in kürzester frist fertiggestellt werden können, Auch ohne diese Tabellen sei die Maschine benutzbar gewesen. In keinem Palle handele es sich um einen Sachmangel, erst recht nicht um einen wesentlichen Mangel im Sinne von J 459 BGB. Rur ein solcher Mangel habe nach dem Vergleich ein Rücktrittsrecut der Klägerin begründen sollen» Im übrigen stritten die Parteien auch darüber, ob die Drehbank in dem nach dem Vergleich maßgebenden Zeitpunkt noch sonstige Mängel gehabt habe« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der jetzige Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Bntscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klägerin nach dem Sinn ae3 Zwischenvergleichs von dem Kauf auch dann hätte zurücktreten dürfen, wenn die Röhren- drehbank bei der Begutachtung durch den Sachverständigen ant 18. September 1962 lediglich unwesentliche Mängel gehabt hätte. Darauf komme es deshalb nicht an, weil die Maschine in diesem Zeitpunkt wesentliche Mängel aufgewiesen habe. Als solche Mängel erachtet das Berufungsgericht das Pehlen des elektrischen Gesamtschaltplanes sowie der Tabellen für den Plan- und Längsvor-scimb und für die Einstellung der Zoll- und Metrisch-Gewinde. Die Brauchbarkeit der Drehbank sei für den Abnehmer erheblich herabgesetzt, wenn nicht sogar ganz aufgehoben, wenn ein Gesumtschaltplan für sie fehle. Bei einer solchen komplizierten, hochqualifizierten Maschine sei schon für das Arbeiten mit ihr, aber auch für etwa notwendige Ausbesserungen ihrer elektrischen Ausrüstung, die die Klägerin nach Ablauf der Garantiezeit selbst vornehmen müsse, ein elektrischer Gesamtschaltplan unbedingt notwendig. Die Benutzbarkeit der Drehbank werde ferner erheblich vermindert, wenn weder die Plan- und Längsvorschub-tabolle noch der Plan für die Einstellungen der Zoll-und Metrisch-Gewinde vorliegen. Ein fachgerechtes genaues Arbeiten mit ihr sowie die notwendige Überwachung seien nur möglich, wenn die Dreharbeiten nicht nur auf-Grund von Schätzungen und Schnitt- und Drehversuchen, sondern nach genauen, dafür vom Hersteller aufgestollten, der Eigenart der Maschine angepaßten Tabellen ausgeführt werden. Das gelte hier umsomehr, als die der Klägerin von der Beklagten gelieferte Drehbank nach deren Anpreisungen eine Hochleistungsmaschine besonderer Art und Güte sein sollte. Das Pehlen dieser Unterlagen bedeutete Denier der Maschine, die ihren ftert und ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch wesentlich minderten. Schon deshalb sei die Klägerin nach dem Zwi. chenvergleich zu dem Rück-tritt berechtigt, zu demal sie gerade diese Mangel schon vor seinem Abschluß schriftsätzlich gerügt habe und die Beklagte die gerügten Mängel - jedenfalls soweit sie wesentlich waren - bis zu dem 18«, September 1962 habe beseitigen sollen«, II. Die Revision greift die Auslegung des Zwischenvergleichs und die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung des elektrischen Gesamtschaltplanes und der genannten Tabellen mit einer Keihe von Rügen an« Die Rügen sind zu dem Teil begründet: lo Die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Fehlen des elektrischen Gesamtschallplanes bei der Besichtigung der Drehbank durch den Sachverständigen liege ein wesentlicher Mangel, der den RUekti’itt vom Kaufverträge recht-fertige, folgt nicht schon ohne weiteres aus dem Gutachten des Sachverständigen Biselt, auf das sich das Berufungsgericht bezieht. In dem Besichtigungsprotokoll vom 19. September 1962 stellt der Sachverständige zwar fest, daß der Gesaratschaltplan noch nicht vorlag und nachgereicht werden soll. Aus dieser Bemerkung ergibt sich jedoch noch nicht, daß der Sachverständige hiermit einen Mangel der Maschine im Sinne des ihm erteilten Auftrages und Vergleichs feststellte. Das ist auch dem sonstigen Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagte vor dem Vergleich bestritten hatte, zur Lieferung eines inneren Schaltplanes verpflichtet gewesen zu sein. Dieser sei auch für die Benutzung der Maschine zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich. Bas Berufungsurteil kann zu diesem Punkt vor allem deshalb nicht bestätigt werden, weil die Revision mit necht rügt, die Beklagte habe Sachverstandigenbeweie dafür angeboten, daß das Pehlen des elektrischen Gesamtplanes ohne Einfluß auf die Gebrauchs- und Punktionsfähigkeit der Brehbank sei« Außerdem hatte sie Zeugenbeweis dafür angetreten, daß der elektrische Gesamtschaltplan nicht zur Lieferung gehörte (vglo die Berufungsbegründung vom 21. Oktober 1963)o Ohne diese Beweise zu erheben, durfte das Berufungsgericht nicht von dem Bestehen einer solchen Verpflichtung aus-’ gehen, auch nicht feststellen, daß das Pehlen des Gesamt-schaltplanes ein wesentlicher Mangel der ila.jchine ira Sinne des § 459 3GB und des Zwischenvergleichs sei» Bie Erwägung des Berufungsgerichts, ein solcher Plan sei auch für etwa notwendige Ausbesserungen, die von der Klägerin nach Ablauf der Garantiezeit vorzunehmen seien, notwendig, ist ebenfalls nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen. Eine entspr*.chende Peetstellung hat der Sachverständige nicht getroffen. Jedenfalls hätte dae Berufungsgericht aber in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß die Beklagte, wie das Protokoll vom 19» September 1962 feststellt, den elektrischen Gesamtschaltplan nachreichen wollte. Sie hatte sich auch echrift-sätzlich hierzu bereit erklärt, die Nachlieferung sollte erfolgen, wenn die Maschine an die Klägerin wieder zurückgeliefert wurde. Bern hat die Klägerin damals nicht widersprochen. Aus diesen Gründen fehlt es an einer rechtlich einwandfreien Begründung für die Annahme des Berufunge- 11 gerichts, schon das fehlen des Gesamtschaltplanes bei der Besichtigung der Maschine durch den Sachverständigen stelle einen wesentlichen Mangel der Drehbank dar. 2. hinsichtlich des Fehlens von Tabellen für den Plan- und Längsvorschub und der Beurteilung dieses Umstandes durch das Berufungsgericht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne Hilfe eines Sachverständigen beurteilen können, was es mit diesen Tabellen "auf sich hat". Der Sachverhalt sei insoweit nicht genügend klargestellt worden. Die Meinung des Berufungsgerichts beruhe auf einem einfachen Mißverständnis des beiderseitigen Parteivorbringens, das allerdings auch miilverständlich gewesen sei, weil beide Parteien diesem Punkt ersichtlich keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits beigelegt hätten. Die Klägerin habe das Pehlen der Tabellen auch nicht gerügt gehabt. Nur der Sachverständige habe es in den Protokoll vom 19* September 1962 vermerkt, worauf das Landgericht diesem Umstand Bedeutung beigelegt habe. Bei der Besichtigung durch den Sachverständigen hätten die Vorschubtabellen sofort vorgelegt werden können, wenn nicht darauf verzichtet worden wäre. Die gelieferte Drehbank sei mit Tabellenschildern versehen gewesen. Diese hätten ersetzt werden sollen. Die Beklagte habe zudem im Berufungoverfahren unter Beweis gestellt, daß die Maschine auch ohne die passenden Tabellenschilder hätte benutzt werden können. Sie habe ferner erklärt, daß die Tabellen mit der Maschine aitgeliefert worden wären. Das habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO übergangene Der Revision ist zuzugeben, daß das Parteivorbringen der Beklagten zu diesem Punkt nicht erschöpfend berücksichtigt worden ist. Ug trifft zu, daß die Bedeutung der Tabellen für den Gebrauch der Maschine nicht genügend geklärt worden ist* im ersten itechtszuge hatte die Beklagte vorgetragen, die an die Klägerin später verkaufte Maschine sei als Mescoauaotellungsstück benutzt worden* Kür diesen Zweck seien in aller Bile Vorschubtabeilen angebracht worden, die nicht für die Maschine paßten« Bor Austausch sei ganz leicht möglich* Babel handelte es sich offensichtlich um ein Tabellenschild oder zwei Tabellenschilder, dio an der Maschine selbst angebracht waren* Daß die angebrachten Schilder insoweit zu der gelieferten Maschine nicht paßten, war zwischen nen Parteien bereits im ersten iiechtszuge unstreitig* Dagegen ergibt sieh daraus noch nic;.t ohne weiteres, daß das Kehlen der passenden Tabellen für den Gebrauch der Maschine wesentlich war* Die Klägerin hatte allerdings im Schriftsatz vom 14. Pebr.iar 1962 ausgeführt, es kämen ganz andere Vorschubiaaßo heraus, wenn men die Hebel so betätige, wie es die Tabelle vorschreibe. Der Hebel für die Einstellung S und i«, welcher in den Gewindetabelion und Vorschubtabellen genannt werde, sei nicht vorhanden. Die Bedeutung unrichtiger oder fehlender Tabellen für den Gebrauch der Maschine kann indes nicht beurteilt werden, ohne in Betracht zu ziehen, welche (Vorschub-) Leistungen die Maschine vertragsgemäß erbringen sollte und wie dio Handhabung der Maschine ist* Hach der erläuternden Darstellung der Beklagten in der Hevisionsbegründung bezog sich das an der gelieferten Maschine angebrachte Vorschubschild auf dio von der Beklagten gleichfalls hergestellte Univeraal-Drehbnnk, die einen größeren Gewindeschneidbereich auf-weise, als dies bei der Spezial-Drehbank der Pall ©ei* Die aitgelieferten Schilder sollen, wie die Beklagte -13- ausführt, alle Angaben enthalten, die für die gelieferte Spezialdrehbank: notwendig gewesen seien« Man habe auf dom Vorsuhubsehild die angegebenen Werte lediglich mit zwei zu multiplizieren brauchen, um auf die Werte der Spezial-bank zu kommen* Dem Inhaber der Klägerin sei der gegenüber der üniversal-Drehbank und den Angaben auf den angebrachten Schildern eingeschränkte Gewindeschneidbereich bekannt gewesen* Soweit die Revision zu diesem Punkt neue Tatsachen vorträgt, können sie unberücksichtigt bleiben. Denn unabhängig hiervon ist der verfahrensrechtliche Pehler des Berufungsgerichts jedenfalls darin zu sehen, daß es die von der Beklagten insoweit angebotenen Beweise nicht erhoben hato Die Beklagte hatte unter Üachverständigenbeweis gestellt, daß die Maschine auch ohne die Längs- und Plan-vorschubtabellen benutzt werden konnte (Berufungsbegründung vom 21.10»1963 S. 10, Bl« 179)» «enn das Berufungsgericht annimmt, ein fachgerechtes Arbeiten der Maschine sei nur möglich, wenn die Dreharbeiten nicht nur auf Grund von Schätzungen und Schnitt- oder Drehversuchen ausge-fiihrt werden, sondern nach genauen Tabellen, so kann diese Erwägung hier deshalb rechtlich nicht ausreichen, weil nicht erkennbar ist, worauf das Berufungsgericht die Annahme stützt, daß das Pehlon des passenden Vorschub-schildes ein fachgerechtes genaues Arbeiten sowie die notwendige Überwachung nient ermöglicht habe* Ks ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eich Zutrauen durfte, diese Präge auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen. Das Gutachten des Sachverständigen Biselt gibt für die Annahme des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage. 14 3o .Nach dom Protokoll vom 19* .Dezember 1962 logon die Gewindeeinstelltabellen für Soll- und Metrisch-Gewinde im Zeiehnungoentwurf vor, Bs fehlt auch insoweit an einer rechtlich einwandfreien Begründung im Berufungsurteil dafür, daß die Maschine wegen Pehlens dieser Tabellen mangelhaft seio Hs ist zwar davon auszugehen, daß die köhrendrehbank als öpezialmaschino insbesondere Gev/inde an den Hnden von Röhren (Bohrröhren) schneiden sollte. Welche Leistung insoweit nach dem Vertrag zu erbringen war, ist in Berufungsurteil nicht fest-gestellt, Nach der Darstellung der Beklagten in den Vorinstanzen wußte der Inhaber der Klägerin aber vor dem Kauf der Xaschine, welche Leistungen er von ihr erwarten konnte und welche nicht, Bur Behauptung der Klägerin, es könne kein metrisches Gewinde geschnitten werden, ist die Beklagte unter Beweisangebot entgegengotreten (Bl, 59). In Berufungsverfahren bezog sich die Beklagte darauf, daß die Gewindeeinstelltabellen für Soll- und Metrisch-Gewinde am 19« September 1962 im Zeichnungsentwurf Vorlagen, wie auch der Sachverständige festgestellt hat, und daß sie in kürzester Prist hätten fertiggestellt werden können. Auch sie wären der ;aaschino bei der Rücklieferung an die Klägerin beigegeben wordene Die Beklagte stellte im Berufungsverfahren ferner unter Beweis, daß es sich insoweit nicht um einen die Gebrauchs-fühigkeit der Maschine beeinträchtigenden Mangel handeleo Die Revision weist ferner darauf hin, daß sich auf der gelieferten Maschine je ein Schild für die Hinstellung des Zollgewindes und des metrischen Gewindes befunden habe, wie es auf dem mit der kevisionsbegründung vorgelegten Prospekt erkennbar sei, diese beiden Tabellen hätten sich allerdings auf die Noraaldrchbank bezogen. Dies sei aber nicht von wesentlieber Bedeutung, weil die Tabellen auch für die gelieferte Spezialdrehbank verwendbar gewesen seien. Denn sie hätten für die Klägerin erkennbar auch die Zahlengruppen enthalten, die für die Einstellung der Spezialdrehbank in Betracnt kamen« »Venn die angebrachten Tabellen darüberhinaua besondere Stufen und Zahlengruppen enthielten, die nuz* für die Üormaldreh-bank, nicht aber die Spezialdrehbank galten, so sei dies für den Gebrauch der ilascnine unerheblich, Denn dies sei der Klägerin bekannt und auch ohne weiteres für sie erkennbar gewesen, welche Einstellmöglichkeiten die Spezialdrehbank haben sollte, so daß die gelieferten Typenschilder bereits die erforderlichen Angaben enthielten«* Es habe sich mithin nur darum gehandelt, bei den neuen Tabellen, die an die Klägerin mitgeliefert worden wären, die Zahlenreihen für die nicht in Betracht kommenden Ein-stellmüglichkeiten und Gänge wegzulassen. Im übrigen hätte man auf den angebrachten (rewindeschneidetabellen die nicht in Betracht kommenden Z.>nien;;ruppen und Keinen durch Jberlackieren abdecken können« Bas sei nur deshalb unterblieben, weil nicht einmal eJn entsprechender Wunsch geäußert worden sei. Im übrigen sei, so führt die Revision aus, auch die Zeichnung für das neue Vorschubschild am 19. September 1962 bereits fertiggestellt gewesen. i$s hätte dem Sachverständigen vorgelegt werden können. Der Erfolg der Revision ist auch hinsichtlich der Tabellen für das metrische Gewinde und das Zollgewinde nicht davon abhängig, ob das zu dem Teil neue Vorbringen der Revisionsbegründung berücksichtigt werden kann. Denn das Beruf ungsui’teil muß auch in diesem Punkt deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht sich nicht einwandfrei mit der Frage auseinandergesetzt h^t, welche Bedeutung die mitgelieferten Tabellen (Schilder) für die 16 Benutzbarkeit der Drehbank hatten und ob noch von einem wesentlichen ...angel im maßgebenden Zeitpunkt überhaupt gesprochen worden kann, worm die Beklagte die der Maschine angepaßten Tabellen bereits im Entwurf gefertigt hatte und bereit war, sio bei der Rücklieferung der Maschine an die Klägerin mitzuliefern. Die hierfür von der Beklagten angebotenen Beweise durften nicht übergangen werden« III» Aus diesen Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Bs erschien angemessen, die Bache zur anderweiton Verhandlung und Prüfung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 565 Abs» 1 Satz 2 ZPO)« Die Bntscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden« Br. iiaidinger Artl Dr« Mezgor Mormann Braxmaier