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BGH · VIII ZR 91/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 91/57

März 1953 schloß der Kläger mit dem Beklagten und dessen Ehefrau für 23 Jahre einen Pachtvertrag Uber den der Ehefrau gehörenden Hof Hr* A» Vor Abschluß des Vertrages - etwa seit den Jahren 1949 oder 1950 - hatte der geklagte zusammen mit seinem Sohne Jürgen ZflHIHBHden Hof bewirtschaftet, nachdem die Pachtverhältnisse Uber die bis dahin einzeln verpachteten Parzellen aufgehoben worden waren« Während dieser Zeit hatte der Beklagte das am 1« März 1953 vorhandene Inventar des Hofes angeschafft. Der Beklagte hat dem Kläger das Inventar verkauft und Übergeben« Da der Kaufpreis von der PflMbank kreditiert werden sollte, beauftragte die Bank den Landwirt AflHHV, das Inventar zu schätzen. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 6 300,- DM nebst Zinsena Dazu trägt er vor, mindestens Jürgen ZflBHBMl habe ihm und A^HHK gegenüber Alter und Herkunft der erwähnten 5 Inventarstüclco bewußt unrichtig angegeben und ihn dadurch über den wirtschaftlich geringeren Wert dieser Sachen getäuscht« Bei dem Dreschkasten handele es sich - wie er im Juli 1954 erfahren habe - um eine Oymag-Dreschmaschine, die mindestens 25 Jahre alt und deshalb für den Gebrauch völlig wertlos sei, weil es dafür keine Ersatzteile mehr jjebe. Der als "Kruppbinder11 verkaufte Binder sei in Wahrheit ein "Krupp-Pahr-Binder1*, den der Beklagte als solchen gekauft habe.und der spätestens um die Mitte der zwanziger Jahre hergestellt worden sei« Bei dem Trecker handele es sich um ein Pahrzeug aus dem Jahre 1938, was er erst im Jahre 1955 erfahren habe« Der Schwadenheuwender sei in Wahrheit ein Vorkriegsmodell, das schon der Beklagte nicht mehr benutzt habe« Revision verfolgt der Beklagte die Widerklage und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; während der Kläger das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will« Ras Berufungsgericht hat ohne ersichtlichen sachlichen Rechtsirrtum diesen Tatbestand dahin gewürdigt, daß der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages durch eine arglistige Täuschung ZBHHHB9 bestimmt worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB). ®it seinen Zeitangaben die Jahre bezeichnet hat, in denen der Beklagte die Maschinen angeblich fabrikneu angeschafft hat, und daß Jürgen ZBMHHI damit gerechnet hat, durch diese Angaben bei ABHMB u&d dem Kläger einen Irrtum über das Alter der Maschinen zu erwecken. die von APPPP Geschätzten Werte der Maschinen auf der Annahme beruhten, die von Jürgen ZPPPPP gemachten Zeitangaben bezeichnet en jeweils das Jahr der Neuanschaffung, und daß damit auch die Behauptung des Beklagten widerlegt sei, APPPP habe das Inventar lediglich nach den Augenschein bewertet. Anschließend bemerkt das Berufungsgericht, 6M und BpH hätten den Y/ert des Inventars niedriger angenommen (als ApppP geschätzt habe),» darin findet es eine Bestätigung seiner Feststellung, daß PP nur durch die unrichtigen Altersangaben zu seinem Schätzungs-ergebnis gelangt ist. Danach hat also das Berufungsgericht nicht - wie die Revision ) meint - haltlos unterstellt, daß BPH niedriger geschätzt4 habe als AJHMHB0 Es hat.:auch die von Gpppund 3pp| über den Wert des Inventars geäußerte Meinung im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht als tragenden Grund für die Ursächlichkeit der Täuschung verwertet, sondern in dieser Meinung nur eine Bestätigung seiner bereits getroffenen Feststellung gefunden, daß APPP§ und der Kläger getäuscht worden seien und daß diese Täuschung ursächlich für die am 3. 3) Die Revision rügt schließlich vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß Jürgen ZPPPPP über den Zeitraum nichts habe r/issen können, während dessen die Maschinen anderswo gebraucht worden seien, bevor sie für den llof angeschafft worden seien; er sei deshalb bei Beantwortung der Fragen Apppps von dem Gebrauchs zeit raun auf dem Hof ausge- II« Das Berufungsgericht hat Jürgen Z^HRHlpim Verhältnis zu dem Beklagten nicht als Dritten im Sinne von § 123 Abs« 2 Satz 1 BGB angesehen und es deshalb als unerheblich bezeichnet, ob der Beklagte die Täuschung kannte oder kennen mußte« Zwar sei Jürgen ZfHHHHMl - so führt das Berufungsgericht aus - vom Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen, den Kaufvertrag mit dem Klüger abzuschließen« Der Beklagte habe aber seinen Sohn beauftragt, das Inventar vorzuführen« Damit sei dieser in Erfüllung des Auftrages bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses als Gehilfe seines Vaters aufgetreten« sung des Berufungsgerichts5 daß Jürgen ZflHHA Willen des Beklagten nicht nur durch die Vorführung, sondern auch durch das, was er dazu erklärte, den VertragsSchluß vorbereitet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; dies umso weniger, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Beklagte selbst in Anv/esenheit seines Sohnes den Zeugen A^HHV auf dessen Bemerkung, die Maschinen machten einen guten Eindruck, unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Besichtigung des Inventars geantwortet hat, er .habe ja alle Maschinen kurz nach der Währungsreform neu gekauft. Die von Berufungsgericht unter Besugnahme auf BGHZ 20, 36, 39?*41 entwickelte Auffassung, daß der Beklagte nach der Sachlage durch den seinem Sohn erteilten Auftrag insbesondere ) beim Kläger den Eindruck erwecken mußte,und auch erweckte, er habe seinem Sohn Vertrauen geschenkt und werde für dessen Verhalten bei der von ihm veranlaßten Tätigkeit für die Vorbereitung des Kaufabschlusses voll eintreten, läßt entgegen der Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Ob der Beklagte seinen Sohn nicht als Vertragsgehilfen hätte einsuschalten brauchen, ist demgegenüber unerheblich« IIIo Baß der Kläger vor der Anfechtung den Vertrag vom 3* März 1953 durch Abschluß des Vertrages vom 15* Oktober 1953 oder durch Benutzung des Inventars gemäß § 144 BGB bestätigt habe, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Kläger j erst im Jahre 1954 den Täuschungstatbestand in seiner Gesamtheit zu beurteilen vermocht habe, Bas läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Bie Revision erhebt insoweit auch keine Rüge, Wie das Berufungsgericht meint, hat der Kläger aber auch nach der Anfechtung den Vertrag nicht gemäß § 141 BGB bestätigt, Benn wenn auch der Kläger - so führt das Berufungsgericht aus - das Inventar später ebenfalls weiter benutzt hat, so habe der Beklagte doch keinen Beweis dafür angetreten, daß der-Kläger das in dem Bewußtsein getan habe, dadurch den Vertrag zu bestätigen«, - Abgesehen davon hat das Berufungsgericht cut reff end darauf hingev/iesen, Of daß in diesem Verhalten des Klägers eine Bestätigung schon deshalb nicht zu erblicken ist, weil der Vertrag, der infolge der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen sei (§ 142 BGB), nur in der Weise hätte bestätigt werden können, daß er erneut abgeschlossen wurde» Bas ist indessen unterblieben« Wenn der Kläger das Inventar nach der Anfechtung weiter benutzt hat, so ist das entgegen der Auffassung der Revision ein rein tatsächliches Verhalten, das nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung dem Beklagten gegenüber, nämlich als Angebot aufgefaßt werden kann, ihm das Inventar erneut zu verkaufen« ten Kredits Übereignet hat, ist eine Bestätigung nach Lage der Umstände (Palandt BGB 17« Aufl« § 142 Anm« 2) nicht zu erblicken« Denn er hat den Kredit, den er ohne die Sicherung nicht erhalten hätte, benötigt, um den Pachtbetrieb aufrecht zu erhalten« Hinzu kommt, daß der Beklagte mit der sich aus der Nichtigkeit des Kaufvertrages ergebenden Forderung auf Rückübereignung- des Inventars an den Kläger nicht herangetreten war» IV« Bas Vorbringen der Revision, die Parteien hätten Aflmp die Bestimmung des Kaufpreises für die Inventarstücke überlassen, und ASHi habe durch die Schätzung diesen Preis bestimmt (§§ 317 Abs» 1, 313 Abs» 1 BGB), stellt eine neue Behauptung dar, die im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden darf» Schon deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob die Anfechtung auf solcher Grundlage gemäß § 318 Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet erfolgt sein könnte« V» Bleibt es also dabei, daß der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist, so hat der Beklagte dem Kläger mindestens die Klagesumme als einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückzuzahlen (§ 812 BGB) und ist der vom Beklagten mit der 7/i-derklage verfolgte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreisrestes unbegründet* Schon deshalb, weil der Kläger durch arglistige Täuschung zu der Anfechtung veranlaßt worden war, ist die Höhe seines Be- Auf die allgemeine Bemerkung des Beklagten, der Kläger habe die Inventarstückc und insbesondere die Maschinen durch unsachgemäße Behandlung schuldhaft nahezu wertlos gemacht*, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil darin die Behauptung bestimmter Tatsachen und eines bestimmten Verhaltens des Klägers nicht gefunden werden kann. Im übrigen hat der Kläger von sich aus hinsichtlich des von ihm (vor der Anfechtung) durch Tausch veräußerten Treckers dessen dabei mit 3 000,- BM angesetzten Verrechnungswert (statt des ^ entsprechend AQHBPb Schätzung von den Parteien zu Grunde gelegten Preises von 5 000,- BM) bei der Berechnung der Xlagesumme berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 286 ZPO § 142 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtInventarJürgenKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2334 058
VIII ZR 91/57
Verkündet laut Protokoll am 10o Juni 1958
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Syndikus Br, Nr. m.
Heinrich
 in I
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Eberhard von Nr. 4h*
in I
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
4
liehe Verhandlung vom 10. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. März 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
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*
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Tatbestand:
Am 1. März 1953 schloß der Kläger mit dem Beklagten und dessen Ehefrau für 23 Jahre einen Pachtvertrag Uber den der Ehefrau gehörenden Hof	Hr*	A»	Vor	Abschluß	des Vertrages
- etwa seit den Jahren 1949 oder 1950 - hatte der geklagte zusammen mit seinem Sohne Jürgen ZflHIHBHden Hof bewirtschaftet, nachdem die Pachtverhältnisse Uber die bis dahin einzeln verpachteten Parzellen aufgehoben worden waren« Während dieser Zeit hatte der Beklagte das am 1« März 1953 vorhandene Inventar des Hofes angeschafft.
Der Beklagte hat dem Kläger das Inventar verkauft und Übergeben« Da der Kaufpreis von der	PflMbank	kreditiert
 werden sollte, beauftragte die Bank den Landwirt AflHHV, das Inventar zu schätzen. Zu diesem Zweck besichtigte A(HHHP am 3«
 März 1953 auf dem Hof zusammen mit dem Kläger und Jürgen ZflHttt die einzelnen Inventarstücke. Dabei ließ er sich von Jürgen r, der sie im Auftrag seines Vaters vorführte, Alter und-Herkunft (Fabrikat) der Stücke ansagen. Sodann ermittelte er für jedes Stück eine Punktzahl und setzte den Schätzungswert für jedes Stück fest. Über diese Schätzung wurde die von AWtKtKt den Parteien Unterzeichnete Urkunde vom 3. März 1955 aufgenommen, die als «vorläufiger« Kaufvertrag bezeichnet ist. Der Wert des Inventars ist in dieser Urkunde mit insgesamt 36 200,- DM angegeben.
Zu dem Inventar gehören insbesondere die in der Urkunde wie folgt bezeichneten Sachen:
Jahr:
1 Dreschkasten, Pricke 1950
1 Kruppbinder	1949
1 Trekker, Primus,
25 PS, mit Zapfwelle,
 Mähwerk, Hiemenscheibe 1949
Punktzahl:	Geldwert	DM:
70	3 400,—	
70	2	i l o o o
60	5	I 1 CN o o o
 
1 Schwadenheuwender	1949	75	700,--
1 Kartoffelroder mit Korb, Niemeyer	1950	80	800,--
Dabei handelt es sich um Maschinen, die der Beklagte in gebrauchtem Zustand erworben hatte und die z. To schon vor dem Kriege hergestellt worden waren.
Auf Grund seiner Schätzung'erstattete	£ür	die EÄPBI
bank das schriftliche Gutachten vom 4« März 1953, in dem er unter Nr. 4 Uber das tote Inventar bemerkte:
«Allgemeiner Zustand gut bis sehr gut, da fast das gesamte Inventar von 1948 bis 1952 neu angeschafft.»,
und in dem er unter Nr. 10 zur Beurteilung des Betriebes ausführte:
»Investierungen für die nächsten Jahre nicht notwendig, da neues Inventar.»
Der Beklagte erhielt alsbald durch die PflBbank auf den Kaufpreis, der in einem Nachtrag zu dem »vorläufigen Kaufvertrag« um 1 060,- DM für weiteres totes Inventar auf insgesamt 37 260,- DM erhöht worden war, 35 260,- DM. Die restlichen 2 000,- DM sind nicht bezahlt.
Am 15» Oktober 1953 nahm der Landwirt GflBIHMIals Beauftragter der Treuhandstelle für FlüchtlingsSiedlung Außenstelle lim) auf dem Hof dessen Übergabe vor. Dabei setzte er im Beisein des Klägers und in Abwesenheit des Beklagten die als »Kaufvertrag« bezeichnete Urkunde vom 15. Oktober 1953 auf, in die die Inventarstücke und deren von Atg/jfgg am 3. März 1953 ermittelten Werte ohne Abweichungen übernommen wurden} lediglich der Betrag von 1 060,- DM wurde als »Nachtrag für totes Inventar« hinzugefügt. Beide Parteien haben'diese Urkunde unterschrieben. Mit Schrei ben seines Rechtsberaters vom 27» März 1954 hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
 
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 6 300,- DM nebst Zinsena Dazu trägt er vor, mindestens Jürgen ZflBHBMl habe ihm und A^HHK gegenüber Alter und Herkunft der erwähnten 5 Inventarstüclco bewußt unrichtig angegeben und ihn dadurch über den wirtschaftlich geringeren Wert dieser Sachen getäuscht« Bei dem Dreschkasten handele es sich - wie er im Juli 1954 erfahren habe - um eine Oymag-Dreschmaschine, die mindestens 25 Jahre alt und deshalb für den Gebrauch völlig wertlos sei, weil es dafür keine Ersatzteile mehr jjebe. Der als "Kruppbinder11 verkaufte Binder sei in Wahrheit ein "Krupp-Pahr-Binder1*, den der Beklagte als solchen gekauft habe.und der spätestens um die Mitte der zwanziger Jahre hergestellt worden sei« Bei dem Trecker handele es sich um ein Pahrzeug aus dem Jahre 1938, was er erst im Jahre 1955 erfahren habe« Der Schwadenheuwender sei in Wahrheit ein Vorkriegsmodell, das schon der Beklagte nicht mehr benutzt habe«
Der Kartoffelroder sei im Jahre 1950 mehr als 10 Jahre alt gewesen«
Der Kläger hat für' diese Geräte gegenüber den im Kaufverträge angegebenen Werten einen Minderwert von
3 300,— DM für den Dreschkasten
1	600,— DM für den Binder
2	000}— EM für den Trecker
680}— DM für den Schwadenheuwender
__720,— DM für den Kartoffelroder
 also für insgesamt 8 300,— DM
errechnet und dazu erklärt, die Geräte stünden - mit Ausnahme des von ihm im Jahre 1953 veräußerten Treckers - dem Beklagten zur Verfügung« Von dem Betrag von 8 300,- DH hat der Kläger die auf den Kaufpreis noch nicht bezahlten 2 000,- DM abgesetzt« Der Be-, klagte hat mit der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung des Kaufpreisrestes von 2 000,- DM nebst 4 # Zinsen seit dem 4« August 1953 zu verurteilen« *
Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen« Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg« Kit der
 
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Revision verfolgt der Beklagte die Widerklage und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; während der Kläger das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will«
EntscheidungsgrUnde:
I. Ras Berufungsgericht hat festgestellt:
Jürgen ZflBNHBh&t bei der Vorführung der Inventarstttcke am 3. März 1953 bezüglich der RreschmascJiine, des Binders, des Trekkers, des Heuwenders und des Kartoffelroders bestimmte Jahreszahlen genannt« Ras waren - wie Jürgen ZBIBIMlwußte - erheb- ) lieh spätere Jahre als diejenigen, in welchen die betreffenden Maschinen hergestellt oder erstmals in Gebrauch genommen worden waren. Rie Zeitangaben zBHHHBs haben sowohl ABHHH wie der Kläger auf die Neuanschaffung oder die erste Benutzung der Maschinen bezogen. ZBBBBBI damit gerechnet, daß er durch seine Zeitangaben diesen Irrtum bei	dem	Kläger	hervorrufe«
Ras wollte er, um einen möglichst hohen Schätzwert und Kaufpreis zu erzieleno ' Ihm ist das gelungen. fdMMHi ist bei der Ermittlung der Schatzwerte davon ausgegangen, daß die Zeitangaben die Neuanschaffung betrafen. Er würde zu erheblich geringeren Schätzwerten gelangt sein, wenn er das Alter der Maschinen gekannt hätte. Rer Kläger ist durch ZfBBBBBb Angaben zu dem Abschluß des Kaufvertra- } ges bestimmt worden.
Ras Berufungsgericht hat ohne ersichtlichen sachlichen Rechtsirrtum diesen Tatbestand dahin gewürdigt, daß der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages durch eine arglistige Täuschung ZBHHHB9 bestimmt worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB). Rie Revision erhebt insoweit auch keine Sachrüge. Sie greift die Beststellungen des Berufungsgerichts nur an, weil sie nach ihrer Auffassung unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze zustande gekommen sind.
 
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1)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach dem Sprachgebrauch unter neu angeschafften Maschinen nicht neue Maschinen-verstanden werden müßten, sondern auch solche verstanden werden könnten, die zunächst auf dem Hof nicht vorhanden gewesen,vielmehr für diesen erst später erworben worden seien, daß also das Wort '■neu11 nicht auf die Maschinen, sondern auf deren Anschaffung bezogen werden könne« - Damit wendet sich die Revision gegen die mögliche Würdigung, die das Berufungsgericht in eingehenden Darlegungen dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat angedeihen lassen und die dahin geht, daß nach Auffassung Afdds und des Klägers Jürgen
®it seinen Zeitangaben die Jahre bezeichnet hat, in denen der Beklagte die Maschinen angeblich fabrikneu angeschafft hat, und daß Jürgen ZBMHHI damit gerechnet hat, durch diese Angaben bei ABHMB u&d dem Kläger einen Irrtum über das Alter der Maschinen zu erwecken. An diese Auffassung ist das Revisionsgericht gebunden»
2)	Die Revision bemängelt es ferner als Verletzung des § 286
ZPO, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten über die schriftliche Schätzung nicht beachtet hat, die. nach dessen Behauptung der verstorbene Landwirtschaftsrat bBB hinsichtlich des Inventars am 24. Februar 1953 zwecks Bearbeitung eines Kreditantrages des Landwirts	vorgenonmen hat, sich in einer diesen
 Antrag betreffenden Akte der Treuhandsteile für Flüchtlingssiedlung Außenstelle	bef:indet und mit einem Betrag von 37 800,*- DH
abschließt.
GBIHR dem das Berufungsgericht Glauben schenkt, hat, wie auf S. 19 des Berufungsurteils mitgeteilt ist, als Zeuge bekundet, BfHfchabe mit ihm zusammen das Inventar angesehen, es dabei aber nicht geschätzt; im Anschluß daran seien er und b4HB indessen darüber einig gewesen, daß eino Schätzung höchstens 34 000,- DM als Wert des Inventars ergeben werde. Das Berufungsgericht hat diese Bekundung im 'Zusammenhang mit seiner Feststellung verwendet, daß
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die von APPPP Geschätzten Werte der Maschinen auf der Annahme beruhten, die von Jürgen ZPPPPP gemachten Zeitangaben bezeichnet en jeweils das Jahr der Neuanschaffung, und daß damit auch die Behauptung des Beklagten widerlegt sei, APPPP habe das Inventar lediglich nach den Augenschein bewertet. Anschließend bemerkt das Berufungsgericht, 6M und BpH hätten den Y/ert des Inventars niedriger angenommen (als ApppP geschätzt habe),» darin findet es eine Bestätigung seiner Feststellung, daß PP nur durch die unrichtigen Altersangaben zu seinem Schätzungs-ergebnis gelangt ist.
Danach hat also das Berufungsgericht nicht - wie die Revision ) meint - haltlos unterstellt, daß BPH niedriger geschätzt4 habe als AJHMHB0 Es hat.:auch die von Gpppund 3pp| über den Wert des Inventars geäußerte Meinung im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht als tragenden Grund für die Ursächlichkeit der Täuschung verwertet, sondern in dieser Meinung nur eine Bestätigung seiner bereits getroffenen Feststellung gefunden, daß APPP§ und der Kläger getäuscht worden seien und daß diese Täuschung ursächlich für die am 3. März 1953 geschätzten Werte gewesen sei. Gegenüber dieser Täuschung und ihrer Folge ist es unerheblich, ob b4H der vom Beklagten bezeichneten Schätzung zu einem Inventarwert von 37 800,- DM gekommen ist. Denn das Berufungsge-	'
rieht stellt fest, daß jedenfalls Apppp, dessen Schätzung allej/v | dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag unmittelbar zu	1
Grunde lag, zu erheblich geringeren Y/erten gelangt sein würde,	j
wenn er das Alter der Maschinen gekannt .hätte.
3)	Die Revision rügt schließlich vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß Jürgen ZPPPPP über den Zeitraum nichts habe r/issen können, während dessen die Maschinen anderswo gebraucht worden seien, bevor sie für den llof angeschafft worden seien; er sei deshalb bei Beantwortung der Fragen Apppps von dem Gebrauchs zeit raun auf dem Hof ausge-
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gangen« - Der Schluß, den damit die Revision zieht, ist indessen nicht geeignet, Jürgen ZdHBBzu entlasten« Denn er hat damit gerechnet, daß aVHHHI und &er Klüger seinen auf die Anschaffung für den Hof bezüglichen Zeitangaben eine unrichtige Bedeutung beimossen würden« Wenn er diese Wirkung hätte vermeiden wollen, so würde er seinen Antworten auf ^HHBis Fragen haben hinzufLigen müssen, daß er nur angeben könne, wann die Maschinen auf den Hof gekommen seien« Wie das Berufungsgericht feststellt, hat er aber gewußt, daß eine so eingeschränkte Angabe für die Bewertung der Maschinen eine nur geringe Bedeutung gehabt haben würde« Er hat also dadurch, daß er seine Antwort nicht wie ausgeführt erläutert hat,	und den Kläger bewußt irre-
geführt«
II« Das Berufungsgericht hat Jürgen Z^HRHlpim Verhältnis zu dem Beklagten nicht als Dritten im Sinne von § 123 Abs« 2 Satz 1 BGB angesehen und es deshalb als unerheblich bezeichnet, ob der Beklagte die Täuschung kannte oder kennen mußte« Zwar sei Jürgen ZfHHHHMl - so führt das Berufungsgericht aus - vom Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen, den Kaufvertrag mit dem Klüger abzuschließen« Der Beklagte habe aber seinen Sohn beauftragt, das Inventar vorzuführen« Damit sei dieser in Erfüllung des Auftrages bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses als Gehilfe seines Vaters aufgetreten«
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, Jürgen sei Ritter gewesen« Dem kann indessen nicht gefolgt werden« Daß sich die Tätigkeit Jürgen ZflBHHHte bei Erfüllung seines Auftrages nicht darauf beschränkt hat, wortlos die einzelnen Inventarstücke vorzuführen, sondern dazu, soweit erforderlich und möglich, insbesondere auch auf Befragen Erläuterungen zu geben, zeigt der tatsächliche Verlauf der Besichtigung« Dies war auch für den Beklagten ohne weiteres voraussehbar« Daher war Jürgen ZflHP im vollen Umfange seines vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens bei der Besichtigung Gehilfe des Beklagten« Die Auffas-
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sung des Berufungsgerichts5 daß Jürgen ZflHHA Willen des Beklagten nicht nur durch die Vorführung, sondern auch durch das, was er dazu erklärte, den VertragsSchluß vorbereitet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; dies umso weniger, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Beklagte selbst in Anv/esenheit seines Sohnes den Zeugen A^HHV auf dessen Bemerkung, die Maschinen machten einen guten Eindruck, unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Besichtigung des Inventars geantwortet hat, er .habe ja alle Maschinen kurz nach der Währungsreform neu gekauft. Die von Berufungsgericht unter Besugnahme auf BGHZ 20, 36, 39?*41 entwickelte Auffassung, daß der Beklagte nach der Sachlage durch den seinem Sohn erteilten Auftrag insbesondere ) beim Kläger den Eindruck erwecken mußte,und auch erweckte, er habe seinem Sohn Vertrauen geschenkt und werde für dessen Verhalten bei der von ihm veranlaßten Tätigkeit für die Vorbereitung des Kaufabschlusses voll eintreten, läßt entgegen der Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Ob der Beklagte seinen Sohn nicht als Vertragsgehilfen hätte einsuschalten brauchen, ist demgegenüber unerheblich«
IIIo Baß der Kläger vor der Anfechtung den Vertrag vom 3* März 1953 durch Abschluß des Vertrages vom 15* Oktober 1953 oder durch Benutzung des Inventars gemäß § 144 BGB bestätigt habe, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Kläger j erst im Jahre 1954 den Täuschungstatbestand in seiner Gesamtheit zu beurteilen vermocht habe, Bas läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Bie Revision erhebt insoweit auch keine Rüge,
 Wie das Berufungsgericht meint, hat der Kläger aber auch nach der Anfechtung den Vertrag nicht gemäß § 141 BGB bestätigt, Benn wenn auch der Kläger - so führt das Berufungsgericht aus - das Inventar später ebenfalls weiter benutzt hat, so habe der Beklagte doch keinen Beweis dafür angetreten, daß der-Kläger das in dem Bewußtsein getan habe, dadurch den Vertrag zu bestätigen«, - Abgesehen davon hat das Berufungsgericht cut reff end darauf hingev/iesen,
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 daß in diesem Verhalten des Klägers eine Bestätigung schon deshalb nicht zu erblicken ist, weil der Vertrag, der infolge der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen sei (§ 142 BGB), nur in der Weise hätte bestätigt werden können, daß er erneut
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abgeschlossen wurde» Bas ist indessen unterblieben« Wenn der Kläger das Inventar nach der Anfechtung weiter benutzt hat, so ist das entgegen der Auffassung der Revision ein rein tatsächliches Verhalten, das nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung dem Beklagten gegenüber, nämlich als Angebot aufgefaßt werden kann, ihm das Inventar erneut zu verkaufen«
Auch darin, daß der Kläger das Inventar nach der Anfechtung der dtfMB	zur	Sicherung	eines	ihm	von	ihr	gewähr-
ten Kredits Übereignet hat, ist eine Bestätigung nach Lage der Umstände (Palandt BGB 17« Aufl« § 142 Anm« 2) nicht zu erblicken« Denn er hat den Kredit, den er ohne die Sicherung nicht erhalten hätte, benötigt, um den Pachtbetrieb aufrecht zu erhalten« Hinzu kommt, daß der Beklagte mit der sich aus der Nichtigkeit des Kaufvertrages ergebenden Forderung auf Rückübereignung- des Inventars an den Kläger nicht herangetreten war»
IV« Bas Vorbringen der Revision, die Parteien hätten Aflmp die Bestimmung des Kaufpreises für die Inventarstücke überlassen, und ASHi habe durch die Schätzung diesen Preis bestimmt (§§
 317 Abs» 1, 313 Abs» 1 BGB), stellt eine neue Behauptung dar, die im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden darf» Schon deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob die Anfechtung auf solcher Grundlage gemäß § 318 Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet erfolgt sein könnte«
V» Bleibt es also dabei, daß der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist, so hat der Beklagte dem Kläger mindestens die Klagesumme als einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückzuzahlen (§ 812 BGB) und ist der vom Beklagten mit der 7/i-derklage verfolgte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreisrestes unbegründet* Schon deshalb, weil der Kläger durch arglistige Täuschung zu der Anfechtung veranlaßt worden war, ist die Höhe seines Be-
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reicherungsanspruchs nicht etwa zu seinen Ungunsten durch das beeinflußt, was der Beklagte ihn geleistet hatte (RG JY/ 1936?
 1950)o
Auf die allgemeine Bemerkung des Beklagten, der Kläger habe die Inventarstückc und insbesondere die Maschinen durch unsachgemäße Behandlung schuldhaft nahezu wertlos gemacht*, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil darin die Behauptung bestimmter Tatsachen und eines bestimmten Verhaltens des Klägers nicht gefunden werden kann. Bas Berufungsgericht hat auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision § 139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es den Beklagten nicht * aufgefordert	}
hat, seine Bemerkung näher zu erläutern. Dazu hatte das Berufungsgericht im Anwaltsprozeß keine Veranlassung.
VI. Ber Auffassung der Revision, es gehe nicht an, daß der Kläger es im Ergebnis zu einem ihm genehmen Preis, der geringer als der vereinbarte sei, bei den im Übrigen unveränderten Inhalt des Kaufvertrages belassen wolle, kann nicht gefolgt werden. Es .kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Beklagte das Inventar dem Kläger zu dem geringeren Preis nicht verkauft haben würde. Im übrigen hat der Kläger von sich aus hinsichtlich des von ihm (vor der Anfechtung) durch Tausch veräußerten Treckers dessen dabei mit 3 000,- BM angesetzten Verrechnungswert (statt des ^ entsprechend AQHBPb Schätzung von den Parteien zu Grunde gelegten Preises von 5 000,- BM) bei der Berechnung der Xlagesumme berücksichtigt. Bafür, daß der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten weniger als 6 300,- BM zu fordern habe, hat der Beklagte nichts behauptet.
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VII. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurdcksuweisen.
Pr. Gelhaar	Pr*	Spieler	Pr«	Porschel
 Pr. Mezger	Pr. Messner
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