Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen. 2 Der Senat hat mit Urteil vom 1. 3 Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als - offensichtlich - nicht entscheidungserheblich erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 91/10 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Die Beklagten zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 ein- gegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte Senatsurteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen. 2 Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgeho- ben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten, die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war. -3- 3 Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe. 4 Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als - offensichtlich - nicht entscheidungserheblich erachtet. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Wangen, Entscheidung vom 07.07.2009 - 4 C 90/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2010 - 13 U 136/09 -