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BGH · VIII ZR 90/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 90/85

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte, die gewerbsmäßig Gabelstapler an ihre Kunden vermietet, hält dem entgegen, die mit der Klägerin geschlossenen Verträge seien Scheinverträge und wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Hilfsweise hat sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet und weiter hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 49.606,95 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und die weitergehende Berufung der Beklagten in Höhe von noch 101.825,14 DM nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Hilfswiderklage in ursprünglicher Höhe zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin ihren in der Berufungsinstanz noch nicht erledigten Klageabweisungsantrag und ihre Hilfswiderklage. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien über die Klageforderung ihrer Entstehung nach nur noch in Höhe des nicht für erledigt erklärten Teils von 101.824,14 DM. Erledigt ist nach dem mit der Revision nicht angefochtenen Ausspruch des Berufungsgerichts die Dezemberrate 1983 aus dem Vertrag mit der Endnummer 022, ferner ein Forderungstei1 von 36.736,81 DM, hinsichtlich dessen die Klägerin die von der Beklagten erklärte Aufrechnung aufgrund einer Verrechnungsabrede vom 30. Gegenansprüche macht die Beklagte im Wege der Aufrechnung und mit der Hilfswiderklage nur noch geltend, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen der Weigerung der Klägerin handelt, weitere Einzelverträge mit der Beklagten abzuschließen. Soweit das Berufungsgericht andere Gegenforderungen für unbegründet erklärt hat, hat die Beklagte dies mit der Revision nicht angefochten. Zwar ist im Einleitungssatz dieses Vertrages von einem "Ankauf" der Mietverträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden die Rede. Denn der in den Schriftsätzen der Beklagten behauptete Wille, eine Finanzierung durch "Ankauf der Altverträge" zu erreichen, schließt nicht die spätere Realisierung dieses Vorhabens in der Form von Leasingverträgen aus. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß eine dafür in Betracht kommende Umgehung von Steuervorschriften nicht erst im Gebrauch der Verträge gegenüber den Finanzbehörden, sondern grundsätzlich auch im Abschluß eines darauf abzielenden Vertrages liegen könnte. Das Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne mit dem - in der Revisionsinstanz allein noch aufrechterhaltenen - Schadensersatzanspruch wegen Ablehnung neuer Vertragsabschlüsse nicht aufrechnen, weil dies durch § 16.1 der Leasing-AGB ausgeschlossen sei; der Anspruch sei im übrigen unbegründet und die Widerklage daher abzuweisen. 2. War die Aufrechnung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, so muß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil in dem noch streitigen Umfang sowohl zur Klageforderung als auch zur Widerklage aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. a) Aus dem Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde, insbesondere aus deren Abschnitt VI, ergibt sich zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung für unzulässig erklären und die Hilfswiderklage aus sachlichrechtlichen Gründen abweisen wollte. Das kann in der Revisionsinstanz schon deshalb nicht nachgeholt werden, weil die Forderung weder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist noch ihre Unbegründetheit nach dem bisherigen Streitstand angenommen werden kann (vgl. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß der auf Verweigerung vertraglicher Neuabschlüsse im Jahre 1983 und ggf.später gestützte Schadensersatzanspruch nicht schon wegen versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) oder mangels Bestimmtheit der Vertragsregelung von vornherein unschlüssig ist. Die Revision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen und den rechtlichen Gehalt des Vertrages vom 19. a) Weder die Klägerin noch die Beklagte haben vorgetragen, in Nr. 3 des Rahmenvertrages (in Verbindung mit Nr, 4 und Nr. 1) seien die konkreten Bedingungen der künftigen Einzelverträge bindend festgelegt worden. Ansicht vertreten, sie habe nach dem Vertrag jeweils bankbeleihungsfähige Vertragsunterlagen einreichen müssen, die die Klägerin dann mit den jeweils gültigen Vertragsbedingungen in einem Vertragsangebot zu beantworten hatte, wobei die Möglichkeit unterschiedlicher Verpflichtungen der Beklagten oder die Ablehnung einzelner Verträge nicht ausgeschlossen war. Einer Einigung über die wesentlichen Bestandteile der späteren Einzelverträge hätte es nur bedurft, wenn die Parteien einen Vorvertrag hätten abschließen, also eine vorweggenommene grundsätzliche Einigung über erst später endgültig abzuschließende Verträge hätten herbei führen wollen (Senatsurteile vom 21. Abgesehen davon, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Fehlen einer solchen Einigung nicht allein aus der Verwendung des Wortes "Verfahren" in Nr. 3 des Rahmenvertrages hergeleitet werden könnte, weil die in bezug genommene Bestimmung der Nr. 1 sich nicht in Verfahrensregelungen erschöpft, haben die Parteien mit Nr. 3 des c) Bei dieser Sachlage hätte es sich aufgedrängt, den Vertrag dahin auszulegen, daß sich die Klägerin im Rahmen einer auf längere Zeit geplanten Zusammenarbeit verpflichtete, jährlich bis zu dem Höchstbetrag von 2 Millionen DM die von der Beklagten vorzulegenden Angebote oder Anfragen auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen und mit einem der Kreditmarktlage entsprechenden Angebot zu beantworten. Ein wesentlicher Teil der Vertragsbedingungen ergab sich aus den Formularbestimmungen der Klägerin, die generell von der Beklagten akzeptiert waren. Wollte die Klägerin davon abweichen, konnte und mußte sie dies sachlich begründen oder im Einzelfall - entsprechend ihrem ausdrücklichen Vorbehalt in Nr. 1.9 des Rahmenvertrages - den Abschluß ganz ablehnen. d) Zwischen den Parteien ist es unstreitig, daß die Klägerin im Jahre 1983 vor einem bestimmten, wenn auch bisher nicht festgestellten Zeitpunkt an jeden Abschluß neuer Verträge generell abgelehnt hat. Dann aber liegt es nahe, in der "verbindlichen" Zusage des Abschlusses von Leasingverträgen für "jährlich" 2 Millionen DM einen zeitlich begrenzten Verzicht der Klägerin auf ein nicht auf einen wichtigen Grund zu stützendes fristloses Kündigungsrecht zu erblicken, wie dies den Regelungen bei anderen, auf längere Zusammenarbeit angewiesenen Dauerschuldverhältnissen entsprechen würde, so etwa bei Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträgen (§ 89 HGB) oder bei Krediteinräumungen durch Banken. Die Beklagte hat das stets bestritten und dabei vorgetragen, die Abbuchungen seien nach Entdeckung des Versehens der Klägerin wieder aufgenommen worden. Nachdem das Landgericht den Vortrag der Beklagten insoweit als unsubstantiiert bezeichnet hatte, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen ergänzt.

Zitierte Normen: § 117 BGB § 89 HGB § 287 ZPO
HöheBerufungsgerichtParteiVertragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 90/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
30. April 1986 Kanik
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma
Peter
, persönlich Straße in Ki
 haftender Gesellschafter
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Firma «(«■■Mb Ltmmm GmbH & Co. KG, persönlich
 Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Rudi HWBBWt und die Geschäftsführer Erich Afm und Manfred	V4BKMMMNIPStraße 8WI in
S1
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerihtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin verlangt die Bezahlung restlicher, rechnerisch unstreitiger Leasingraten aus mehreren Verträgen. Die Beklagte, die gewerbsmäßig Gabelstapler an ihre Kunden vermietet, hält dem entgegen, die mit der Klägerin geschlossenen Verträge seien Scheinverträge und wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Hilfsweise hat sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet und weiter hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots Widerklage erhoben.
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Anfang 1982 wandte sich die Beklagte, die ihren Finanzierungsbedarf für die Vermietung ihrer Gabelstapler anders als durch Bankkredit decken wollte, mit dem Wunsch an die Klägerin, diese solle den Mietvertragsbestand zwecks Refinanzierung aufkaufen. Nachdem die Klägerin am 24. Februar 1982 ein Angebot abgegeben hatte, schlossen die Parteien am 19. April 1982 einen Rahmenvertrag, durch den der "Ankauf" von 54 Altmietverträgen der Beklagten sowie eine zukünftige Zusammenarbeit vereinbart wurden. Der in einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte formulierte Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"1. Alt-Mietverträge über Gabelstapler
1.1	Anzahl der Alt-Mietverträge: 54 Stück Gesamtvolumen ca. DM 696.539
1.2	Als Mietbeginn haben wir den 1. Mai 1982 vorgesehen. Für diesen Bestand werden wir für die einzelnen Restlaufzeiten jeweils entsprechende Mietverträge ausfertigen,
 die unter der Voraussetzung eines Restwertes von 20 % kalkuliert sind. Ankaufspreis ist der bilanzielle Restbuchwert, maximal jedoch die abgezinste Summe aller noch ausstehenden Raten inkl. eines 20 %igen Restwertes. Sie versichern, daß die Mietobjekte bei Mietbeginn fabrikneu waren.
1.3	....
1.4	Ihre Mietforderungen aus diesen Verträgen, die nunmehr Untermietverträge sind, treten Sie in offener Form an uns ab. Wir bemühen uns, die Zustimmung unseres Kreditversicherers zu erhalten, die Zession in stiller Form durchzuführen; hierüber werden wir aus Zeitgründen gesondert verhandeln müssen.
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1.5	Sie verschaffen uns uneingeschränktes Eigentum an den Mietobjekten; dies gilt insbesondere für das Sicherungseigentum der refinanzierenden Banken.
1.9 Wir behalten uns vor, einzelne uns vorgelegte
 Mietverträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen; dies gilt insbesondere für den Fall, daß unser KreditVersicherer eine Deckungszusage ablehnt.
3.	Zukünftige Zusammenarbeit - Neuverträge
 Gerne erklären wir Ihnen unsere verbindliche Bereitschaft, jährlich Neuverträge von Ihnen in Höhe von jähr1ich DM 2.000.000 anzukaufen. Grundlage hierzu ist das oben unter Punkt 1 genannte Verfahren. .....
4.	Vertragsformen
 Vereinbarungsgemäß werden die Alt-Verträge als Teilamortisationsverträge abgeschlossen. Verträge über neue Mietobjekte sind in kündbarer Form abzuschließen. Einzelheiten über Laufzeiten, Restwerte oder Kündigungszeitpunkte werden in den jeweiligen Einzelverträgen festgelegt......."
Am 20. April 1982 wurde der Rahmenvertrag durch eine (in der Revisionsinstanz nicht mehr interessierende) Vereinbarung
 ergänzt.
In der Folgezeit schlossen die Parteien zahlreiche Einzelleasingverträge nach einem von der Klägerin vorformulier-ten Vertragstext, der in § 16.1 folgende Klausel enthält:
"Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen der Leasinggeberin ist ausgeschlossen."
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Die für Dezember 1983 aus einer größeren Anzahl von Verträgen fälligen Leasingraten in Höhe von 151.432,09 DM einschließlich entstandener Rückbuchungskosten zahlte die Beklagte nicht. Die Klägerin hat deshalb Zahlungsklage auf diesen Betrag nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1983 erhoben. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die in gleicher Höhe aufrechnungsweise sowie hilfsweise mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten für unbegründet erklärt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte mit einer weiteren Forderung von 63.423,41 DM aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 49.606,95 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und die weitergehende Berufung der Beklagten in Höhe von noch 101.825,14 DM nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Hilfswiderklage in ursprünglicher Höhe zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin ihren in der Berufungsinstanz noch nicht erledigten Klageabweisungsantrag und ihre Hilfswiderklage.
Entsehe idungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
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I.	In der Revisionsinstanz streiten die Parteien über die Klageforderung ihrer Entstehung nach nur noch in Höhe des nicht für erledigt erklärten Teils von 101.824,14 DM.
Erledigt ist nach dem mit der Revision nicht angefochtenen Ausspruch des Berufungsgerichts die Dezemberrate 1983 aus dem Vertrag mit der Endnummer 022, ferner ein Forderungstei1 von 36.736,81 DM, hinsichtlich dessen die Klägerin die von der Beklagten erklärte Aufrechnung aufgrund einer Verrechnungsabrede vom 30. August/10. September 1984 anerkannt hat.
Gegenansprüche macht die Beklagte im Wege der Aufrechnung und mit der Hilfswiderklage nur noch geltend, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen der Weigerung der Klägerin handelt, weitere Einzelverträge mit der Beklagten abzuschließen. Soweit das Berufungsgericht andere Gegenforderungen für unbegründet erklärt hat, hat die Beklagte dies mit der Revision nicht angefochten.
II.	Die Entstehung der noch aufrechterhaltenen Forderung aufgrund der einzelnen Leasingverträge wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
1. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Einzelverträge seien Scheinverträge und deshalb unwirksam. Maßgebend für die Begründung einer (Leasingraten-) Zahlungspflicht sind in erster Linie die unstreitig in den Vertragsurkunden enthaltenen schriftlichen Erklärungen. Diese richten sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf den Abschluß typischer Leasingverträge. Daß die Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt
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haben, ist weder festgestellt noch von der Beklagten schlüssig behauptet worden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Rahmenvertrag vom 19. April 1982. Zwar ist im Einleitungssatz dieses Vertrages von einem "Ankauf" der Mietverträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden die Rede.
Die weiteren Vertragsbedingungen (besonders unter 1.2, 1.4,
 1.5	und 4) lassen aber erkennen, daß die mit dem "Ankauf" beabsichtigte Finanzierung durch Eigentumserwerb an den Gabelstaplern und Gebrauchsüberlassung an die Beklagte, d.h. also im Leasingwege, realisiert werden sollte. Angesichts dieser eindeutigen Regelung durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen kann - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - von einem Scheingeschäft (§ 117 BGB) keine Rede sein. Das angefochtene Urteil beruht also auch nicht, wie die Revision meint, auf widersprüchlichen tatsächlichen Feststellungen. Denn der in den Schriftsätzen der Beklagten behauptete Wille, eine Finanzierung durch "Ankauf der Altverträge" zu erreichen, schließt nicht die spätere Realisierung dieses Vorhabens in der Form von Leasingverträgen aus.
2.	Die Leasingverträge waren - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt - nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß eine dafür in Betracht kommende Umgehung von Steuervorschriften nicht erst im Gebrauch der Verträge gegenüber den Finanzbehörden, sondern grundsätzlich auch im Abschluß eines darauf abzielenden Vertrages liegen könnte. In diesem Falle müßte aber die Steuerumgehung der alleinige oder der Hauptzweck des Vertrages sein (BGHZ 14, 25, 30 f; BGH WM 1975, 1279, 1281? 1976, 1026, 1027). Eine derartige Absicht
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hat die Beklagte nicht schlüssig behauptet. Leasingverträge stellen, wie nicht näher begründet zu werden braucht, nicht schon ihrem Inhalt nach eine Steuerumgehung dar. Daß ihre Durchführung nicht gewollt gewesen, sondern nur vorgetäuscht worden wäre, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die rechnerisch unbestrittenen Ansprüche der Klägerin auf die eingeklagten Leasingraten sind also wirksam entstanden .
III.	Das Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne mit dem - in der Revisionsinstanz allein noch aufrechterhaltenen - Schadensersatzanspruch wegen Ablehnung neuer Vertragsabschlüsse nicht aufrechnen, weil dies durch § 16.1 der Leasing-AGB ausgeschlossen sei; der Anspruch sei im übrigen unbegründet und die Widerklage daher abzuweisen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. a) Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Aufrechnungsverbot habe keine Geltung, weil die Leasingverträge nicht wirksam abgeschlossen seien. Gegen das Zustandekommen der Einzelverträge bestehen - wie oben zu II ausgeführt -keine rechtlichen Bedenken. Bestandteil dieser Verträge waren unstreitig auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin .
b)	Die Klausel § 16.1 hält jedoch auch im kaufmännischen Verkehr der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie schließt nach ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut jede Aufrechnung aus, d.h. also auch eine solche mit
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unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Eine solche Regelung benachteiligt den Leasingnehmer in unangemessener Weise, weil sie in Widerspruch zu den Grundgedanken der gesetzlichen Aufrechnungsbestimmungen steht (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 = BGHZ 91, 375, 383 f; ferner BGHZ 92, 312, 314 f m.w.N.). Eine geltungserhaltende Reduktion auf den zulässigen Inhalt eines Aufrechnungsverbotes kommt nicht in Betracht (BGH aaO). § 16.1 der AGB ist daher jedenfalls hinsichtlich des Aufrechnungsausschlusses in vollem Umfang unwirksam.
2. War die Aufrechnung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, so muß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil in dem noch streitigen Umfang sowohl zur Klageforderung als auch zur Widerklage aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
a) Aus dem Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde, insbesondere aus deren Abschnitt VI, ergibt sich zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung für unzulässig erklären und die Hilfswiderklage aus sachlichrechtlichen Gründen abweisen wollte. Eine derartige Sachentscheidung durfte jedoch nicht ergehen, weil die Widerklage nur für den Fall eines - hier nicht vorliegenden - Aufrechnungsverbotes erhoben war.
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b) Über die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Aufrechnung ist eine Entscheidung bisher nicht ergangen. Das kann in der Revisionsinstanz schon deshalb nicht nachgeholt werden, weil die Forderung weder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist noch ihre Unbegründetheit nach dem bisherigen Streitstand angenommen werden kann (vgl. unten zu 3) .
3.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß der auf Verweigerung vertraglicher Neuabschlüsse im Jahre 1983 und ggf. später gestützte Schadensersatzanspruch nicht schon wegen versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) oder mangels Bestimmtheit der Vertragsregelung von vornherein unschlüssig ist. Die Revision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen und den rechtlichen Gehalt des Vertrages vom 19. April 1982 nicht zutreffend erfaßt hat.
a) Weder die Klägerin noch die Beklagte haben vorgetragen, in Nr. 3 des Rahmenvertrages (in Verbindung mit Nr, 4 und Nr. 1) seien die konkreten Bedingungen der künftigen Einzelverträge bindend festgelegt worden. Für die Klägerin folgt das allein schon aus dem von ihr in § 4.4 der Einzelverträge in Anspruch genommenen Recht, die Höhe der Leasingraten selbst nach Vertragsabschluß bis zur Auslieferung des Leasinggutes veränderten Kreditverhältnissen einseitig anzupassen. Die Beklagte ihrerseits hat in den Vorinstanzen die Möglichkeit der Ratenanpassung ebenfalls beansprucht. Im übrigen hat sie aus Nr. 3 des Rahmenvertrages keinen vollständigen Inhalt der Einzelverträge hergeleitet, sondern die
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Ansicht vertreten, sie habe nach dem Vertrag jeweils bankbeleihungsfähige Vertragsunterlagen einreichen müssen, die die Klägerin dann mit den jeweils gültigen Vertragsbedingungen in einem Vertragsangebot zu beantworten hatte, wobei die Möglichkeit unterschiedlicher Verpflichtungen der Beklagten oder die Ablehnung einzelner Verträge nicht ausgeschlossen war. Damit fehlt es schon an dem für einen versteckten Einigungsmangels erforderlichen Unterschied im objektiven Erklärungswert der beiderseitigen Vertragserklärungen (Senatsurteil vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60 = NJW 1961, 1668) hinsichtlich der - von den Parteien gar nicht beabsichtigten - Einzelvertragsbindung .
b) Der Rahmenvertrag ist in Nr. 3 auch nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, mangels Bestimmtheit der Regelung unwirksam. Einer Einigung über die wesentlichen Bestandteile der späteren Einzelverträge hätte es nur bedurft, wenn die Parteien einen Vorvertrag hätten abschließen, also eine vorweggenommene grundsätzliche Einigung über erst später endgültig abzuschließende Verträge hätten herbei führen wollen (Senatsurteile vom 21. Januar 1958 - VIII ZR 119/57 = WM 1958, 491 -, vom 26. März 1980 - VIII ZR 150/79 = NJW 1980, 1577 « WM 1980, 805 - und vom 18. März 198.1 - VIII ZR 66/80 = WM 1981, 695). Abgesehen davon, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Fehlen einer solchen Einigung nicht allein aus der Verwendung des Wortes "Verfahren" in Nr. 3 des Rahmenvertrages hergeleitet werden könnte, weil die in bezug genommene Bestimmung der Nr. 1 sich nicht in Verfahrensregelungen erschöpft, haben die Parteien mit Nr. 3 des
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Rahmenvertrages offensichtlich nicht in erster Linie einen Vorvertrag als Ziel im Auge gehabt. Der schriftliche Vertragstext läßt vielmehr erkennen, daß der zeitliche und finanzielle Umfang ("jährlich für 2 Mill. DM") einer künftigen Vertragsbeziehung festgelegt werden sollte. Das hat besonders die Beklagte - insoweit ohne substantiierten Widerspruch - stets betont. Der Prozeßvortrag der Klägerin, es habe sich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehandelt, ändert daran nichts. Er wird widerlegt durch die ausdrückliche Formulierung der von der Klägerin gemachten Zusage als "verbindlich".
c)	Bei dieser Sachlage hätte es sich aufgedrängt, den Vertrag dahin auszulegen, daß sich die Klägerin im Rahmen einer auf längere Zeit geplanten Zusammenarbeit verpflichtete, jährlich bis zu dem Höchstbetrag von 2 Millionen DM die von der Beklagten vorzulegenden Angebote oder Anfragen auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen und mit einem der Kreditmarktlage entsprechenden Angebot zu beantworten. Eine solche Rahmenverpflichtung ist keineswegs zu unbestimmt. Ein wesentlicher Teil der Vertragsbedingungen ergab sich aus den Formularbestimmungen der Klägerin, die generell von der Beklagten akzeptiert waren. Anhaltspunkte für die Höhe der Leasingraten enthielten - für die Beklagte erkennbar - die bereits abgeschlossenen Einzelverträge. Wollte die Klägerin davon abweichen, konnte und mußte sie dies sachlich begründen oder im Einzelfall - entsprechend ihrem ausdrücklichen Vorbehalt in Nr. 1.9 des Rahmenvertrages - den Abschluß ganz ablehnen.
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d)	Zwischen den Parteien ist es unstreitig, daß die Klägerin im Jahre 1983 vor einem bestimmten, wenn auch bisher nicht festgestellten Zeitpunkt an jeden Abschluß neuer Verträge generell abgelehnt hat. Ihre Berechtigung dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht festgestellt. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang die in der ersten Instanz von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Parteien hätten mündlich eine dreijährige Laufzeit des Vertrages vereinbart. Selbst wenn sich das aber nicht beweisen ließe, sprächen erhebliche Umstände dafür,
 Nr. 3 des Vertrages als Einschränkung eines jederzeitigen, grundlosen Kündigungsrechts auszulegen. Da die Klägerin wußte, daß die Beklagte ihre Finanzierungsbeziehungen zu ihren früheren Kreditgebern zugunsten der neuen Leasingregelung kurzfristig aufgegeben hatte, war ihr auch bekannt, daß die Wiederbelebung der alten oder die Herstellung neuer Kreditbeziehungen nicht ohne zeitliche Schwierigkeiten und finanzielle Einbußen für die Beklagte möglich war. Dann aber liegt es nahe, in der "verbindlichen" Zusage des Abschlusses von Leasingverträgen für "jährlich" 2 Millionen DM einen zeitlich begrenzten Verzicht der Klägerin auf ein nicht auf einen wichtigen Grund zu stützendes fristloses Kündigungsrecht zu erblicken, wie dies den Regelungen bei anderen, auf längere Zusammenarbeit angewiesenen Dauerschuldverhältnissen entsprechen würde, so etwa bei Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträgen (§ 89 HGB) oder bei Krediteinräumungen durch Banken. Die Einzelheiten der Auslegung wird das Berufungsgericht unter Abwägung aller Umstände festzustellen haben.
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Die Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts stünde einer außerordentlichen, auf einen wichtigen Grund gestützten Vertragsbeendigung nicht entgegen. Jedoch sind die Voraussetzungen dafür nicht festgestellt. Zwar hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich grob vertragswidrig verhalten, indem sie sich gegen die nachträgliche Einziehung von Leasingraten gewehrt habe, deren Abbuchung die Klägerin zeitweilig aufgrund eines Büroversehens unterlassen hatte.
Die Beklagte hat das stets bestritten und dabei vorgetragen, die Abbuchungen seien nach Entdeckung des Versehens der Klägerin wieder aufgenommen worden. Ob dennoch ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung bestand, wird das Berufungsgericht zu klären haben.
e)	War die Klägerin zur sofortigen Kündigung nicht berechtigt, kann sie sich durch grundlose Verweigerung der Vertragserfüllung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht haben. Feststellungen zur Schadenshöhe sind noch nicht getroffen. Nachdem das Landgericht den Vortrag der Beklagten insoweit als unsubstantiiert bezeichnet hatte, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen ergänzt. Ob dies als
 Schadensnachweis ausreicht, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ggf. nach weiterer Ergänzung des Sachvor-trags und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Braxmaier
 Dr. Brunotte	Dr«	Zülch
 Dr. Paulusch
 Groß