Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 30. April 1986 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Auslassung dahin berichtigt (§ 319 ZPO), daß am Ende des ersten Satzes nach dem Wort "aufgehoben" ein Komma und folgende Worte eingefügt werden: soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im zweiten Satz des Tenors werden nach dem Wort "wird" eingefügt: im Umfange der Aufhebung.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 90/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma L Peter T , persönlich haftender Gesellschafter Straße in Kl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Firma W|^ & Co. KG, persönlich haftende Gesellschafterin MHHHI Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den geschäftsfährenden Gesellschafter Rudi und die Geschäftsführer Grich AflB und Manfred Straße 149 a in Sl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. ~ 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 30. April 1986 beschlossen: Der Tenor des am 30. April 1986 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Auslassung dahin berichtigt (§ 319 ZPO), daß am Ende des ersten Satzes nach dem Wort "aufgehoben" ein Komma und folgende Worte eingefügt werden: soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im zweiten Satz des Tenors werden nach dem Wort "wird" eingefügt: im Umfange der Aufhebung. Braxmaier Dr. Brunotte Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß