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BGH · VIII ZR 90/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 90/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 30. April 1986 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Auslassung dahin berichtigt (§ 319 ZPO), daß am Ende des ersten Satzes nach dem Wort "aufgehoben" ein Komma und folgende Worte eingefügt werden: soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im zweiten Satz des Tenors werden nach dem Wort "wird" eingefügt: im Umfange der Aufhebung.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
FirmaStraßehaftendWortTenorGesellschafterpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 90/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma L Peter T
, persönlich haftender Gesellschafter Straße in Kl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma W|^	& Co. KG, persönlich
 haftende Gesellschafterin	MHHHI
Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den geschäftsfährenden Gesellschafter Rudi	und	die	Geschäftsführer
 Grich AflB und Manfred	Straße 149 a in
 Sl
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr.	~
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 30. April 1986
beschlossen:
Der Tenor des am 30. April 1986 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Auslassung dahin berichtigt (§ 319 ZPO), daß am Ende des ersten Satzes nach dem Wort "aufgehoben" ein Komma und folgende Worte eingefügt werden: soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im zweiten Satz des Tenors werden nach dem Wort "wird" eingefügt: im Umfange der Aufhebung.
Braxmaier
 Dr. Brunotte	Dr.	Zülch
 Dr. Paulusch
 Groß