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BGH · VIII ZR 90/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 90/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Sie setzte sich darauf mit der Beklagten, von der die Köfl)-Frefl|B~BeflHHiiHB Eisenbahn (Kflfe) betrieben wird, wegen der Wiederherstellung eines Eisenbahnanschlusses auf diesem Grundstück in Verbindung. Nachdem die Klägerin das Grundstück Anfang 1962 von der SaB®GmbH erworben hatte, schlossen die Parteien im August/September 1962 einen Vertrag über einen Gleisanschluß, dem die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse vom 1. September 1966, ohne Gründe für die Kündigung anzugeben, Die Klägerin widersprach alsbald der Kündigung und wies auf den außerordentlichen hohen Schaden hin, der ihr durch die Beseitigung des Gleisanschlusses entstehen würde. Sie hat den Gesamtschaden auf 2 151 199 DM beziffert und mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 DM ihres Schadens begehrt. f) für vergeblich aufgewendete Kosten bei der Planung und Vorbereitung einer zweiten Lagerhalle einen Teilbetrag von 2 500 DM eines mit 5 000 DM angegebenen Gesamtschadens . 1. Das Berufungsgericht hat keine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 32 PAB, in dessen Abs. 1 jedem Vertragspartner das Recht eingeräumt ist, den Gleisanschlußvertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten b) In § 32 Abs. 1 PAB ist nämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß Jeder Vertragspartner, also auch die Bahn, dann kundigen kann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht mehr zugemutet werden können. Auch wenn also die Beklagte das ihr durch den Vertrag eingeräumte Kündigungsrecht nicht uneingeschränkt ausüben durfte, so war sie doch Jedenfalls, wie auch die Revision anerkennt, zur Kündigung berechtigt, wenn ihr die Fortsetzung des Gleisanschlußvertrages wirtschaftlich unzu demutbar war. Bei dieser Sachlage kann auch dann, wenn die Behauptungen der Klägerin zugrunde gelegt werden, sollte auch eine Rentabilität noch erreicht worden sein, der wirtschaftliche Nutzen für die Beklagte, wenn überhaupt, nur ein ganz geringer gewesen sein. Seit Anfang 1963 stand die St^B^/erke KöJPGmbH, deren Organgesellschaft die Beklagte ist, mit der Cfl| H Lebensversicherungs AG in Verhandlungen über den Verkauf eines Teilstücks des Bahngeländes der Beklagten, auf dem sich das Nebengleis befand, durch das der Gleisanschluß der Klägerin bedient wurde. April 1965 für das Gleisgrundstück einen Kaufpreis von 70 DM je qm und außerdem die Erstattung der Kosten des notwendigen Umbaues der Gleisanlagen. Ersichtlich hat also, wie auch die Klägerin im zweiten Rechtszuge hervorgehoben hat, die Beklagte von der CBBHB einen erheblich höheren Kaufpreis als ursprünglich vorgesehen für das Grundstück erhalten, weil die CBHUHI n^-c^ mit den Kosten der Verlegung der Gleise belastet wurde. Bei dieser Sachlage kann es aber der privatwirtschaftlich tätigen Beklagten grundsätzlich reicht verwehrt werden, die Vorteile eines güristigen Verkaufs des GeländeStücks mit dem zur Bedienung des Anschlusses der Klägerin erforderlichen Ausziehgleis und der Folge der Einstellung der Bedienung abzuwägen gegen die Möglichkeit, dem Käufer die Kosten des für die Weiterbe- Konnte somit die Beklagte kündigen und die Bedienung des Privatanschlußgleises der Klägerin zu dem 30. Auch die von der Revision angestellten weiteren Erwägungen sind nicht geeignet, gegen die Vertreter der Beklagten den Vorwurf zu begründen, daß sie es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen hätten, den Gleisanschluß der Klägerin über den 30. § 917 BGB besagt jedoch nicht, daß der Nachbar gehalten ist, auf seinem Grundstück auf eigene Kosten ein Ausziehgleis zu verlegen und mittels dieses Gleises das Privatanschlußgleis auf dem anderen Grundstück zu bedienen. von der Beklagten verlangt* Daß das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft und sich nicht im Sinne der Klägerin verwenden läßt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (BU 32). b) Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, daß die Beklagte eine Monopolstellung hatte, weil die Klägerin, die nach ihrer Darstellung auf die Zufuhr der Waren in Eisenbahnwaggons angewiesen war, die Waggons nur auf dem von der Beklagten bedienten Anschlußgleis zugestellt erhalten, konnte.Indes ist es grundsätzlich einem Monopolbetrieb nicht verwehrt, von der ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeit eines für ihn lästigen Vertrages Gebrauch zu machen, sofern er damit nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die Klägerin hat indes nicht aufgezeigt, daß sie eine solche Bereitschaft der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Auf die von der Revision erörterte Frage, ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, einen vertraglichen Ausschluß des Kündigungsrechts zu erreichen, kommt es nicht an. Mai 1966, daß die Beklagte sich auch auf die Unrentabilität der Bedienung des Anschlusses der Klägerin berief.Durch die PAB war die Beklagte zur Angabe von Gründen für die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht verpflichtet. Der Umstand, daß die Beklagte die Gründe für die Kündigung erst nachträglich bekanntgegeben hat, ist deshalb nicht geeignet, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auszulösen. Zudem spricht nichts dafür, daß durch die Nichtbedienung des Gleisanschlusses der Klägerin die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern beeinträchtigt werden könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Die Rüge der Revision, mit der sie geltend macht, daß der Klägerin damit gedient gewesen wäre, wenn diese an den Hauptstrang der KflBangeschlossen worden wäre, stützt sich auf neu vorgebrachte Tatsachen und ist unzulässig. e) Waren die Kündigung des Anschlußvertrages und die Einstellung der Bedienung des Anschlußgleises der Klägerin keine zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlungen der Vertreter der Beklagten, so läßt sich eine Schadensersatzpflicht auch nicht damit rechtfertigen, daß die Beklagte sich bei den Verhandlungen der Parteien lediglich bereit erklärte, nach Entfernung des bisherigen Ausziehgleises einen provisorischen Anschluß zu legen, der unstreitig die Weiterversorgung der Klägerin oder der Sa^| GmbH ermöglicht hätte. Beklagte hat sich, wie unstreitig ist, nach der Kündigung durchaus bemüht, eine Lösung zu finden, um den Gleisanschluß der Klägerin weiter zu bedienen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß der Klägerin durch das von ihr behauptete Verhalten der Vertreter der Beklagten ein Schaden entstanden sein kann. 3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auch nicht daraus herleiten, daß diese auf die Pläne der Klägerin eingegangen war, den Betrieb ,der Saflt GmbH zu erweitern, ohne die Klägerin von den Verhandlungen mit der zu unterrichten. Zu einer solchen Mitteilung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, so meint das Berufungsgericht, weil die Beklagte der Klägerin angeboten habe, den Gleisanschluß fortzuführen, und bei den Verhandlungen mit der davon ausgegangen worden sei, daß der Gleisanschluß erhalten bleiben und die Verlegungskosten von der (flHl getragen werden sollten. Diese Ausführungen werden, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Auch wenn die Beklagte im Jahre 1964, als die Klägerin mit ihren Plänen über eine Betriebserweiterung an die Beklagte herantrat, noch bereit war, den Gleisanschluß der Klägerin weiter zu bedienen und das Ausziehgleis, das über das von der Cfl|||^m benötigte Grundstück verlief, zu diesem Zwecke verlegen zu lassen, so mußte doch der bei Veräußerung des Grundstücks der Beklagten an die CmBIB erforderliche Umbau der Gleisanlage notwendig zu Störungen im Zubringerverkehr zu dem Anschlußgleis der Klägerin führen. Dem steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals nicht daran dachte, der Klägerin den Gleisanschlußvertrag zu kündigen, sondern das Ausziehgleis zu verlegen beabsichtigte, um die Belieferung der Klägerin fortführen zu können. Es spricht mithin nichts dafür, daß die Beklagte schon zu der Zeit, als die Klägerin mit ihren Erweiterungsplänen an sie herantrat und die Parteien darüber verhandelten, die Absicht hatte, der Klägerin den Gleisanschluß zu kündigen und diesen stillzulegen. Indes ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin die Kosten verursachende Planung der Betriebserweiterung zurückgestellt und die Entwicklung abgewartet hätte, wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur Unterrichtung der Klägerin nachgekommen wäre. Der Klägerin kann daher dadurch, daß die Beklagte ihr von der gegebenen Sachlage keine Mitteilung machte, ein Schaden entstanden sein, zu dessen Ersatz die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet ist. für die Planung der Erweiterung ihres Betriebes aufgewendet hätte, wenn die Beklagte, als die Klägerin ihr erstmals die Absicht mitteilte, eine zweite Halle zu errichten, wahrheitsgemäße Auskunft über die Bereitschaft der Muttergesellschaft der Beklagten zu dem Verkauf des Grundstücks, über welches das zu dem Gleisanschluß der Klägerin führende Ausziehgleis verlief, erteilt hätte. Daß die Klägerin berechtigt ist, einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch in eigenem Namen entweder aus ursprünglich eigenem Recht oder jedenfalls in Prozeßstandschaft für die SafH GmbH geltend zu machen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. bemerkt, aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere selbständige Ansprüche herleitet, denn sie will durch das Vorgehen der Beklagten in mehrfacher Weise geschädigt sein und stützt auf jede dieser Schädigungen einen besonderen Anspruch. 5. Die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche sind nach dem Ausgeführten unbegründet, soweit sie sich nur darauf stützen lassen, daß die Beklagte schuldhaft rechtswidrig den Anschlußvertrag gekündigt habe.

Zitierte Normen: § 917 BGB
KostenGrundstückBerufungsgerichtKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
 Allg. Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) v. 1. Januar 1955
Die Bahn ist zur Kündigung eines Privatgleisanscblusses jedenfalls dann berechtigt, wenn ihr die Fortsetzung der Bedienung wirtschaftlich unzu demutbar ist.
BGH, ürt. v. 3. November 1971 - VIII ZR 90/70 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Movembe r 1971 Scheibl,
J us t i zhaupt sekre
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vi?i zr 90/70 URTEIL
in dem R<?chtsstrei t;
der Firma Si^^^Aktiengesellschaft in D| FflH^straßeTB, vertreten durch ihren Vorstand. Generaldirektor Dr. Leonhard iflfe in EHHBund die Dii^lrtoi^n Dipl.-Kaufmann Wilhelm Bi®ffin l.uflB-und Dr. Ferdinand ?rm in C (Westfalen),
Klägerin und Revisionsklägerin,
- P r uze 3b e v oIlm
h t i p to: R o c h t sanwä? te rro f # und Dr.	-
gegen
 die K®HB|7erkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand,Generaldirektor Wilhelm W/ und die Direktoren Josef	Rudolf	D®dfcund
 Dr. Heinrich QlBBB, sämtlich in Kö®-B]
Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 5 000 DM abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin hat 9/10 der Kosten aller Rechtszüge zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich 1/10 der Kosten der Revision, wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die gesellschaft Sa^pGmbH, erwarb im Jahre 1959 ein Grundstück in	auf	dem	sie mit Eisen handeln
 wollte. Sie setzte sich darauf mit der Beklagten, von der die Köfl)-Frefl|B~BeflHHiiHB Eisenbahn (Kflfe) betrieben wird, wegen der Wiederherstellung eines Eisenbahnanschlusses auf diesem Grundstück in Verbindung. Nachdem die Klägerin das Grundstück Anfang 1962 von der SaB®GmbH erworben hatte, schlossen die Parteien im August/September 1962 einen Vertrag über einen Gleisanschluß, dem die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse vom 1. Januar 1955 (PAB) zugrunde lagen. Bereits vorher hatte der Regierungspräsident in Köln durch Erlaubnisurkunde vom 2. Oktober 1961 der Sa^pGmbH die Erlaubnis zur Herstellung eines Privatanscnlußgleises erteilt. Die Klägerin oder die SaJ®GmbH ließen darauf das Anschlußgleis fertigstellen, das über ein auf dem Grundstück der Beklagten verlaufendes sogenanntes Aus-ziebgleis bedient wurde.
Mit Schreiben vom 24. März 1966 an die Klägerin kündigte die Beklagte den Gleisanschlußvertrag zu dem 30. September 1966, ohne Gründe für die Kündigung anzugeben, Die Klägerin widersprach alsbald der Kündigung und wies auf den außerordentlichen hohen Schaden hin, der ihr durch die Beseitigung des Gleisanschlusses entstehen würde. Verhandlungen der Parteien über die weitere Bedienung des Gleisanschlusses, in deren Verlauf sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte,
 die Bedienung des Gleisanschlusses der Klägerin sei für sie unrentabel, blieben ohne Erfolg. Die Beklagte stellte der SafB GmbH seit Ende September 1966 Waggons auf dem Privatanschlußgleis nicht mehr zu.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht habe. Sie hat den Gesamtschaden auf 2 151 199 DM beziffert und mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 DM ihres Schadens begehrt. Diesen Betrag hat sie im zweiten Rechtszuge dahin aufgegliedert, daß sie verlangt
a)	für Grundstücksentwertung einen Teil-
betrag von
 eines mit 767 623 DM angegebenen Ge samtschadens,
15 000 DM
b) für verlorene Anlaufkosten des Betriebes einen Teilbetrag von
 eines mit 1 278 700 DM angegebenen Gesamtschadens ,
15 000 DM
c) für Preisabschläge bei den Räumungsverkäufen einen Teilbetrag von eines mit 83 136 DM angegebenen Gesamtschadens,
10 000 DM
d) für zusätzliche Personalkosten wegen kurzfristiger Räumung des Lagers einen Teilbetrag von
 eines mit 10 250 DM bezifferten Gesamt-
5 000 DM
Schadens,
e) für zusätzliche Transportkosten aus dem
 gleichen Anlaß einen Teilbetrag von	2	500	DM
eines mit 6 500 DM angegebenen Gesamtschadens ,	 .
Übertrag:	47	500	DM
 
Übertrag:	4-7 500	DM
f) für vergeblich aufgewendete Kosten
 bei der Planung und Vorbereitung einer zweiten Lagerhalle einen Teilbetrag von 2 500 DM eines mit 5 000 DM angegebenen Gesamtschadens .	_________
zusammen	50 000	DM
Hilfsweise begehrt die Klägerin, falls der eine oder andere Schadensposten nicht begründet sein sollte, die Klagebeträge aus den anderen Schadensposten aufzufüllen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrecht szuge gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nur zu dem geringen Teil begründet.
1. Das Berufungsgericht hat keine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 32 PAB, in dessen Abs. 1 jedem Vertragspartner das Recht eingeräumt ist, den Gleisanschlußvertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
 
schriftlich zu kündigen. Allerdings dürfe, so führt das Berufungsgericht aus, dieses Kündigungsrecht nicht mißbräuchlich ausgeübt werden. Das sei aber nicht geschehen. Im übrigen gehe es gar nicht um die Frage, ob die Kündigung der Beklagten rechtwirksam war oder nicht. Vielmehr komme es allein darauf an, ob die von beiden Parteien als vertragsbeendend angesehene Kündigung eine schuldhaft begangene, zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten sei. Den für die Beklagte handelnden Personen falle jedoch keinesfalls ein Verschulden zur Last.
Dieser Betrachtungsweise des Berufungsgerichts kann zwar nicht in allen Einzelheiten beigestimmt werden, indes ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, nicht zu beanstanden.	1
a) Wie schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 27. Mai 1919 (Archiv für Eisenbahnwesen 1919, 1162) und vom 11. März 1930 (angeführt von Stöber, Der Privatgleisanschluß 2. Aufl. zu § 23 PAB I 1 S. 241 und von Nehse, Die Privatanschlußgleise der Reichsbahn, 1931,
§ 27 S. 159) angenommen hat, ist eine Sittenwidrigkeit der Kündigungsklausel in § 23 PAB, der dem jetzigen § 32 im wesentlichen entspricht, nicht anzuerkennen. Allerdings hat das Reichsgericht in dem ersten Urteil angenommen, die Kündigungsbestimmung sei in dem Sinne zu verstehen, daß das Kündigungsrecht nicht willkürlich, sondern nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aufgrund sachlicher Erwägungen und billigem Ermessen ausgeübt werden darf, und in dem zweiten Urteil dargelegt, daß eine Kündigung nur beim
 Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sei. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, die das Berufungsgericht als überholt ansieht, kann dahingestellt bleiben.
b)	In § 32 Abs. 1 PAB ist nämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß Jeder Vertragspartner, also auch die Bahn, dann kundigen kann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht mehr zugemutet werden können. Auch wenn also die Beklagte das ihr durch den Vertrag eingeräumte Kündigungsrecht nicht uneingeschränkt ausüben durfte, so war sie doch Jedenfalls, wie auch die Revision anerkennt, zur Kündigung berechtigt, wenn ihr die Fortsetzung des Gleisanschlußvertrages wirtschaftlich unzu demutbar war. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Kündigungserklärung der Beklagten deshalb ausgesprochen worden sei, weil die Beklagte bei der Prüfung der Rentabilität des Gleisanschlusses zu dem Ergebnis gelangt sei, daß ihre Unkosten die Einnahmen weit überstiegen. Es verweist auf die von der Beklagten erstellte, von der Klägerin allerdings bestrittene Rentabilitätsrechnung, nach der Jährlichen Einnahmen durch die Bedienung des Gleisanschlusses der Klägerin von 6 054,30 DM Unkosten in Höhe von 12 655,40 DM gegenüberständen. Da das Berufungsgericht die Richtigkeit der Rentabilitätsberechnung nicht nachgeprüft hat, kann auch der erkennende Senat sie nicht seiner Entscheidung zugrunde legen. Er muß vielmehr davon ausgehen, daß die Rentabilitätsschwelle noch nicht unterschritten war. Jedoch ist
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in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, daß
 trieb eingestellt hatte, der einzige Anschließer an dem Nebengleis war (BU 39) und daß die Klägerin nur ein verhältnismäßig geringes Verkehrsaufkommen hatte. Sie hat nämlich im Jahre 1963 nur 102, im Jahre 1964	195 und im Jahre 1965 sodann lediglich
165 beladene Waggons von der Beklagten zugestellt erhalten. Bei dieser Sachlage kann auch dann, wenn die Behauptungen der Klägerin zugrunde gelegt werden, sollte auch eine Rentabilität noch erreicht worden sein, der wirtschaftliche Nutzen für die Beklagte, wenn überhaupt, nur ein ganz geringer gewesen sein.
Sie hatte daher, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Kostensteigerungen, sicherlich kein wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung des Privatanschlußvertrages. Für sie war vielmehr die Beendigung des Vertrages wesentlich vorteilhafter.
c)	In diesem Zusammenhang kommt außerdem einem gerade von der Klägerin wiederholt vorgetragenen, in Wahrheit aber zugunsten der Beklagten sprechenden Umstande wesentliche Bedeutung zu:
Seit Anfang 1963 stand die St^B^/erke KöJPGmbH, deren Organgesellschaft die Beklagte ist, mit der Cfl| H Lebensversicherungs AG in Verhandlungen über den Verkauf eines Teilstücks des Bahngeländes der Beklagten, auf dem sich das Nebengleis befand, durch das der Gleisanschluß der Klägerin bedient wurde. Die
 bemühte sich damals um den Erwerb des Grundstücks
 die Klägerin, seitdem die Firma H
ihren Be-
de r Firma
, einer Nachbarin der Klägerin, Sie
 
wollte auf diesem Grundstück Hochhäuser errichten und benötigte zur Abrundung des Grundbesitzes einen Teil des Bahngeländes. Nachdem es zu einer Einigung zwischen	und	der OB|HHH gekommen war, wurden
1965 die Verhandlungen zwischen der StB^werke KölB GmbH und der CHUBB fortgesetzt. Die Stadtwerke Köln verlangten in ihrem Schreiben vom 5. April 1965 für das Gleisgrundstück einen Kaufpreis von 70 DM je qm und außerdem die Erstattung der Kosten des notwendigen Umbaues der Gleisanlagen. Mit Brief vom 20. Oktober 1965 erklärte sich die CBBHIB dem Kaufpreis einverstanden und zur Übernahme der Kosten der Gleisverlegung, die ihr gegenüber auf rd. 66 000 DM beziffert worden waren, bereit. Durch notariellen Vertrag vom 11. Mai 1966 verkaufte sodann die Beklagte das infrage stehende Grundstück an die CBBHHi zu ei-nem Kaufpreis von 120 DM je qm. Der Vertrag enthielt keine Verpflichtung der cBiHHI zur Übernahme von Kosten des Umbaues der Gleisanlagen. Ersichtlich hat also, wie auch die Klägerin im zweiten Rechtszuge hervorgehoben hat, die Beklagte von der CBBHB einen erheblich höheren Kaufpreis als ursprünglich vorgesehen für das Grundstück erhalten, weil die CBHUHI n^-c^ mit den Kosten der Verlegung der Gleise belastet wurde.
Bei dieser Sachlage kann es aber der privatwirtschaftlich tätigen Beklagten grundsätzlich reicht verwehrt werden, die Vorteile eines güristigen Verkaufs des GeländeStücks mit dem zur Bedienung des Anschlusses der Klägerin erforderlichen Ausziehgleis und der Folge der Einstellung der Bedienung abzuwägen gegen die Möglichkeit, dem Käufer die Kosten des für die Weiterbe-
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dienung des Gleisanschlusses der Klägerin erforderlichen Umbaues der Gleisanlage aufzuerlegen und dafür einen erheblich geringeren Kaufpreis zu erhalten. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände war der Beklagten die Fortsetzung der Bedienung des Gleisanschlusses der Klägerin wirtschaftlich nicht zu demutbar. Ihre Kündigung war mithin objektiv rechtmäßig.
Konnte somit die Beklagte kündigen und die Bedienung des Privatanschlußgleises der Klägerin zu dem 30. September 1966 einstellen, so ist sie nicht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten.
2. Auch die von der Revision angestellten weiteren Erwägungen sind nicht geeignet, gegen die Vertreter der Beklagten den Vorwurf zu begründen, daß sie es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen hätten, den Gleisanschluß der Klägerin über den 30. September 1966 hinaus zu bedienen.
a)	Aus § 917 BGB läßt sich ein solches Recht der Klägerin nicht herleiten. Diese Vorschrift verpflichtet den Grundstücksnachbarn unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks. § 917 BGB besagt jedoch nicht, daß der Nachbar gehalten ist, auf seinem Grundstück auf eigene Kosten ein Ausziehgleis zu verlegen und mittels dieses Gleises das Privatanschlußgleis auf dem anderen Grundstück zu bedienen. Die Bedeutung des § 917 BGB erschöpft sich in der Anordnung einer Duldungspflicht des Nachbarn, nicht aber braucht der Nachbar seinerseits in der Weise tätig zu sein, wie es die Klägerin
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von der Beklagten verlangt* Daß das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft und sich nicht im Sinne der Klägerin verwenden läßt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (BU 32).
b)	Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, daß die Beklagte eine Monopolstellung hatte, weil die Klägerin, die nach ihrer Darstellung auf die Zufuhr der Waren in Eisenbahnwaggons angewiesen war, die Waggons nur auf dem von der Beklagten bedienten Anschlußgleis zugestellt erhalten, konnte.Indes ist es grundsätzlich einem Monopolbetrieb nicht verwehrt, von der ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeit eines für ihn lästigen Vertrages Gebrauch zu machen, sofern er damit nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Eine sittenwidrige Ausnutzung der Monopolstellung der Beklagten scheidet indes nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. Die Beklagte brauchte jedenfalls nicht finanzielle Verluste hinzunehmen, um die Weiterbedienung des Gleisanschlusses der Klägerin sicher zustellen. Der von Neumann (Der Privatgleis-Anschlußvertrag S. 53) geäußerten Ansicht, rein finanzielle Gesichtspunkte seien im allgemeinen nicht als besonderer Grund für die Stillegung eines Gleisanschlusses anzuerkennen, der für den Anschließer lebenswichtig ist, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Die gewerbliche Wirtschaft hat keinen Anspruch darauf, daß ihr die Fortführung eines Betriebes auf Kosten eines Dritten, mag dieser auch
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ein Monopolunternehmen sein, ermöglicht wird. Anders mag dann zu entscheiden sein, wenn der Betrieb bereit ist, die dem Eisenbahnunternehmen durch die Aufrechterhaltung des Gleisanschlusses entstehenden Verluste zu ersetzen. Die Klägerin hat indes nicht aufgezeigt, daß sie eine solche Bereitschaft der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat.
Auf die von der Revision erörterte Frage, ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, einen vertraglichen Ausschluß des Kündigungsrechts zu erreichen, kommt es nicht an. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die Kündigung wegen der Kürze der Kündigungsfrist als fristlose Kündigung angesehen werden müsse. Die PAB sind nach eingehenden Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft aufgestellt worden. Eine Änderung der Kündigungsfrist ist gegenüber der früheren Fassung nicht vorgenommen und offenbar bei den Verhandlungen auch nicht ange~ regt worden. Hieraus folgt, daß die Kündigungsfrist nicht als unangemessen kurz angesehen und eine fristgerechte Kündigung gemäß § 32 PAB nicht als eine fristlose behandelt werden kann.
Daß hier keine Anhaltspunkte für eine Kündigung des Privatanschlußgleisvertrages ”aus Willkür” gegeben sind, sondern die Kündigung ersichtlich aus wirtschaftlichen Erwägungen ausgesprochen wurde, um Nachteile für die Beklagte abzuwenden, ist ebenfalls bereits ausgeführt worden. Richtig ist allerdings, daß die Beklagte in ihrer Kündigungserklärung keine
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Gründe angegeben hatte. Sie hat diese Angabe aber bei den Besprechungen vom 18. März 1966, 23. März 1966, 30. März 1966 und 4. Mai 1966 nachgeholt.
Die Klägerin war mithin über die Gründe, die zur Kündigung geführt hatten, unterrichtet und wußte spätestens seit dem 4. Mai 1966, daß die Beklagte sich auch auf die Unrentabilität der Bedienung des Anschlusses der Klägerin berief. Durch die PAB war die Beklagte zur Angabe von Gründen für die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht verpflichtet. Der Umstand, daß die Beklagte die Gründe für die Kündigung erst nachträglich bekanntgegeben hat, ist deshalb nicht geeignet, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auszulösen.
c)	Weshalb der) Grundsatz der Sozialstaatlichkeit die Beklagte als privates Wirtschaftsunternehmen dazu verpflichten sollte, von der Kündigung eines ihr nachteiligen Gleisanschlußvertrages abzusehen, hat auch die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. In einem entsprechend liegenden Falle wäre jedenfalls auch der Bundesbahn eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwehrt. Zudem spricht nichts dafür, daß durch die Nichtbedienung des Gleisanschlusses der Klägerin die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern beeinträchtigt werden könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.
d)	Wenn der Klägerin daran gelegen gewesen wäre, einen Anschluß an den Hauptstrang der KjflHfe zu erreichen, hätte sie entsprechende Verhandlungen
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mit der Beklagten aufnehmen müssen, die zu einer solchen Lösung bereit war. Aus dem von dem Berufungsgericht angezogenen Aktenvermerk der Klägerin über die Besprechung vom 30. März 1966 ergibt sich indes, daß ein derartiges Projekt gerade nach ihrer Ansicht ausschied. Die Rüge der Revision, mit der sie geltend macht, daß der Klägerin damit gedient gewesen wäre, wenn diese an den Hauptstrang der KflBangeschlossen worden wäre, stützt sich auf neu vorgebrachte Tatsachen und ist unzulässig.
e)	Waren die Kündigung des Anschlußvertrages und die Einstellung der Bedienung des Anschlußgleises der Klägerin keine zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlungen der Vertreter der Beklagten, so läßt sich eine Schadensersatzpflicht auch nicht damit rechtfertigen, daß die Beklagte sich bei den Verhandlungen der Parteien lediglich bereit erklärte, nach Entfernung des bisherigen Ausziehgleises einen provisorischen Anschluß zu legen, der unstreitig die Weiterversorgung der Klägerin oder der Sa^| GmbH ermöglicht hätte. Es handelte sich um ein Entgegenkommen der Beklagten, auf das die Klägerin ebensowenig einen Anspruch hatte wie auf die Verlegung eines neuen endgültigen Ausziehgleises.
f)	Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht mit der Behauptung begründen läßt, Ver treter der Beklagten hätten nach der Kündigung erklärt, diese sei gar nicht so ernst zu nehmen. Die
 
Beklagte hat sich, wie unstreitig ist, nach der Kündigung durchaus bemüht, eine Lösung zu finden, um den Gleisanschluß der Klägerin weiter zu bedienen. Es fehlt daher an Jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Vertreter der Beklagten die angeblichen Äußerungen abgegeben haben, um die Klägerin zu täuschen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß der Klägerin durch das von ihr behauptete Verhalten der Vertreter der Beklagten ein Schaden entstanden sein kann.
3.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auch nicht daraus herleiten, daß diese auf die Pläne der Klägerin eingegangen war, den Betrieb ,der Saflt GmbH zu erweitern, ohne die Klägerin von den Verhandlungen mit der	zu	unterrichten.	Zu	einer
 solchen Mitteilung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, so meint das Berufungsgericht, weil die Beklagte der Klägerin angeboten habe, den Gleisanschluß fortzuführen, und bei den Verhandlungen mit der	davon	ausgegangen worden sei, daß
 der Gleisanschluß erhalten bleiben und die Verlegungskosten von der (flHl getragen werden sollten.
Diese Ausführungen werden, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Mit Rücksicht auf die aufgrund des Privatanschlußgleisvertrages bestehenden Beziehungen war die Beklagte nach Treu und Glauben
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verpflichtet, als die Klägerin die Beklagte von ihren Erweiterungsplänen unterrichtete und die Parteien sogar überden Erwerb einer Grundstücksfläche durch die Klägerin zwecks Errichtung eines Stützpfostens für den Erweiterungsbau verhandelten, der Klägerin mitzuteilen, daß ihre Muttergesellschaft, die StJBwerke Kö® GmbH, einem Dritten den Grundstücksteil, über den das zu dem Anschluß der Klägerin führende Ausziehgleis verlief, zu dem Kauf angeboten hatte und daß diese Angelegenheit noch in der Schwebe war. Auch wenn die Beklagte im Jahre 1964, als die Klägerin mit ihren Plänen über eine Betriebserweiterung an die Beklagte herantrat, noch bereit war, den Gleisanschluß der Klägerin weiter zu bedienen und das Ausziehgleis, das über das von der Cfl|||^m benötigte Grundstück verlief, zu diesem Zwecke verlegen zu lassen, so mußte doch der bei Veräußerung des Grundstücks der Beklagten an die CmBIB erforderliche Umbau der Gleisanlage notwendig zu Störungen im Zubringerverkehr zu dem Anschlußgleis der Klägerin führen. Außerdem erscheint es denkbar, daß die Kenntnis der Verkaufsabsichten der Beklagten oder ihrer Muttergesellschaft die Klägerin zu besonderer Vorsicht, insbesondere auch dazu veranlaßt hätte, ihre Erweiterungspläne bis zur Klärung der ganzen Sachlage aufzuschieben.
Allerdings kann der Revision nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, das Verhalten der Beklagten stelle in Verbindung mit der später erfolgten Kündigung einen so schwerwiegenden Verstoß gegen
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§ 242 BGB dar, daß die Kündigung selbst als schuldhafte Vertragsverletzung zu werten sei. Dem steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals nicht daran dachte, der Klägerin den Gleisanschlußvertrag zu kündigen, sondern das Ausziehgleis zu verlegen beabsichtigte, um die Belieferung der Klägerin fortführen zu können. Nach der bereits wiedergegebenen Behauptung der Klägerin haben Vertreter der Beklagten sogar noch nach der Kündigung versichert, daß die Kündigung nicht so ernst zu nehmen sei. Es spricht mithin nichts dafür, daß die Beklagte schon zu der Zeit, als die Klägerin mit ihren Erweiterungsplänen an sie herantrat und die Parteien darüber verhandelten, die Absicht hatte, der Klägerin den
 Gleisanschluß zu kündigen und diesen stillzulegen. |
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Indes ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin die Kosten verursachende Planung der Betriebserweiterung zurückgestellt und die Entwicklung abgewartet hätte, wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur Unterrichtung der Klägerin nachgekommen wäre. Der Klägerin kann daher dadurch, daß die Beklagte ihr von der gegebenen Sachlage keine Mitteilung machte, ein Schaden entstanden sein, zu dessen Ersatz die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet ist.
Ob die Klägerin einen derartigen Schaden ersetzt verlangen kann, wird davon abhängen, ob sich feststellen läßt, daß die Klägerin keine Kosten
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für die Planung der Erweiterung ihres Betriebes aufgewendet hätte, wenn die Beklagte, als die Klägerin ihr erstmals die Absicht mitteilte, eine zweite Halle zu errichten, wahrheitsgemäße Auskunft über die Bereitschaft der Muttergesellschaft der Beklagten zu dem Verkauf des Grundstücks, über welches das zu dem Gleisanschluß der Klägerin führende Ausziehgleis verlief, erteilt hätte.
4.	Daß die Klägerin berechtigt ist, einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch in eigenem Namen entweder aus ursprünglich eigenem Recht oder jedenfalls in Prozeßstandschaft für die SafH GmbH geltend zu machen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Der erkennende Senat schließt sich der vom Berufungsgericht gegebenen Be- ' gründung an und macht sie sich zu eigen. Dagegen vermag der erkennende Senat die Bedenken nicht zu teilen, die das Berufungsgericht gegen die von der Klägerin vorgenommene Aufgliederung des von ihr mit der Klage geltend gemachten Teilbetrages ihres angeblichen Schadens erheben zu können glaubt. Die von der Klägerin vorgenommene Klarstellung des Klagebegehrens entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 11, 192; Urt. vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM ZPO § 253 Nr. 7; vgl. auch Johannsen Anm. in LM ZPO § 253 Nr. 8) gestellten Anforderungen. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß es sich um einen einheitlichen in unselbständige Berechnungspositionen aufgegliederten Anspruch der Klägerin handele. Richtig ist vielmehr, daß die Klägerin, wie die Revision zutreffend
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bemerkt, aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere selbständige Ansprüche herleitet, denn sie will durch das Vorgehen der Beklagten in mehrfacher Weise geschädigt sein und stützt auf jede dieser Schädigungen einen besonderen Anspruch.
5.	Die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche sind nach dem Ausgeführten unbegründet, soweit sie sich nur darauf stützen lassen, daß die Beklagte schuldhaft rechtswidrig den Anschlußvertrag gekündigt habe. Damit entfallen die Ansprüche, die von der Klägerin mit verlorenen Anlaufkosten, Entwertung des Grundstücks wegen Wegfalls des Gleisanschlusses, überstürztem Verkauf des Lagerbestandes mit erheblichen Preisabschlägen, zusätzlichen Personalkosten wegen der kurzfristigen Räumung des Lagers und zusätzlichen Kosten für Spediteure und Straßenroller begründet werden. Gerechtfertigt kann die Klage nur sein in Höhe der von der Klägerin mit insgesamt 5 000 DM bezifferten Aufwendungen, die sie nutzlos für die Planung und Vorbereitung der Errichtung der zweiten Lagerhalle erbracht haben will.
Die Klage ist mithin in Höhe von/45 000 DM mit Recht abgewiesen worden. In diesem Umfange erweist sich daher die Revision als unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden muß.
Im übrigen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache, weil noch weitere tatsächliche
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Feststellungen zu treffen sind, an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Gemäß §§ 91, 92, 97 ZPO sind der Klägerin 9/10 der Kosten aller Rechtszüge auferlegt worden, während die Entscheidung über die weiteren Kosten, einschließlich von 1/10 der Kosten der Revision, dem Berufungsgericht zu übertragen war, weil di§ Aufbürdung dieser Kosten von der Entscheidung in der
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Sache selbst abhängt.
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Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr.	Mezger
 Mormann	Dr.	Hiddemann
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