Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 100 Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundeorichter Artl5 Dr0 Hezgera Morraann und Braxmaier für Hecht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München9 anstelle der Verkündung zugestellt am 280/29o Dezember 19659 aufgehobeno Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«. Mehrforderung für Ersatzteillieferungen Forderungen aus Instandsetzungs-arbeiten, denen die Klägerin eine Aufstellung zugrunde gelegt hattc0 Bei dem abgewiesenen Betrag handelte es sieh um von der Klägerin vorgenccx.ene Reparaturarbeiten an Maschinen, die die Beklagte an ihre Kunden weiterverkauft hatteo Bas Landgericht hielt diese Ansprüche nicht für bewiesen« re um Preisaufschläge, die die Beklagte nicht anerkannte 2 und darum, ob die der Klägerin zuzubilligenden Kaufpreisforderungen für diese Maschinen voll bezahlt worden sindo Bach einer Auflage des Einzelrichters vom 15. November I960 an die Klägerin, sich zu einer Aufstellung der Beklagten zu erklären, ergab sich eine weitere Übereinstimmung darüber, v/elche Zahlungen der Beklagten auf Ila-schinenlieferungen anzurechnen seien* In diesem Zusammenhang wies die Klägerin darauf hin, bei Anrechnung dez* Zahlungen, die sie bisher auf andere Forderungen verrechnet habe, auf die Kaufpreise der Maschinenlieferun-gen, würde sich nichts am Ergebnis ändern, weil sich dann ihre Ansprüche in anderen Eorderungsgruppen erlichen würden (GA Bl* 1521)* Die Beklagte widersprach der Einführung weiterer Ansprüche in den Rechtsstreit und machte ferner geltend, solche Ansprüche, die bishez’ noch nicht rechtshängig gewesen seien, seien verjährt und verwirkt* März 1961 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 10o April 1961, sie folge der Annahme des Gez’ichts, daß die Beklagte auf sämtliche PH-Maochinen Zahlung geleistet habe* Die Preisdifferenzen seien noch offen (GA Bl« 1626)* Durch Teilurteil vom 26* Juni 1961 entschied das Berufungsgericht über einen Teil der Preisdifferenzen, nämlich über Preisaufschläge von 10 und 15 auf PK-I:a-schinen, die in einer Aufstellung der Beklagten zu dem Schriftsatz vom 29» Februar I960 Bl* 56/57 (GA Blc 996, 997) auf die Summen von 55 123 und 6 460,10 DM errechnet worden waren* In Höhe dieser beiden Beträge von zu- Das Oherlandesgericht wies im schriftlichen Verfahren durch ein weiteres Teilurteil, in dem es auf die gewech-oelten Schriftsätze Bezug nimmt, die Klage unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Dandgerichto in Höhe von weiteren 30 605,59 DM nebst Zinsen ab» Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt0 Entscheidungsgründes Ic Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Teilurteil So 22 ausgeführt, aufgrund der Äußerungen der Parteien stehe nunmehr folgendes fest: Die PH-ttaochi-nen bis Nr* 100151 seien von der Beklagten voll bezahlt o Auf die PH-Haschinen Ur0 100152 bis 100202 seien die in der Aufstellung der Beklagten auf SQ56/57 ihrer Berufungsbegründung (GA Bl0 996/997 dQ Akten) aufgeführten Zahlungen tatsächlich voll geleistet wordene Von den noch streitigen Rechnungsbeträgen für diese Maschinen könne über diejenigen Beträge entschieden werden, die auf den Preiserhöhungen um 10 und 5 & beruhten o Da es sich unstreitig bei diesen Preiserhöhungen um Beträge von insgesamt 61 583,10 DM handelte, hat das Berufungsgericht in dieser Höhe die Klage in dem ersten Teilurteil, das rechtskräftig ist, abgewieoen* Erklärungen der Klägerin "beruhten* müsse sich diese umsomehr festhalten lassen* als sie noch in ihrem Schriftsatz vom 3» Mai 1963 schlüssig wiederkehrten und ihr späteres Vorbringen nichts enthalte* was ihnen entgegensteheo Die PH-Maschinen Kr» 100152 bis 100202 habe die Klägerin der Beklagten mit insgesamt 673 096*20 DM in Rechnung gestellte Darauf habe die Beklagte ira ganzen 601 818 DM bezahlte Demnach sei nur ein Betrag von 71 278*20 DM offen geblieben* nicht aber ein Betrag von 101 883*79 DM* wie das Landgericht angenommen habe» Infolgedessen hätte in Höhe des Dif-ferenzbetragec dieser beiden Summen die Klage bereits im ersten Teilurteil abgewiesen werden können» Dem stehe auch jetzt nichts im Y/ege» Kit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe von weiteren 30 605*59 DM nebst Zinsen unter Änderung der Verurteilung der Beklagten im Urteil des Landgerichts abgewieseno IIo Die Revision rügt* die Klägerin habe mit dem Antrag vom 13» Mai 1964 die einzelnen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach geändert und hiermit noch eine Restforderung aus Lieferungen der PH-Maschinen in Höhe von 16 462*40 DM (nebst Zinsen) geltend gemacht» Dieser Betrag setze sich aus der Restforderung für die PH-Maschine Nr» 100151 in Höhe von 6 767 DM* die von der Klägerin schriftsätzlich näher erläutert worden sei*und aus den noch streitigen Preisdifferenzen bezüglich der gelieferten PH-Maschinen Mr» 100152 bis Nr» 100202 in Höhe von insgesamt 9 645*40 DM zusammen» Durch die Abweisung der Klage würden diese beiden Forderungen unmittelbar betroffen» Die Anrechnung der Zahlungen auf die Kauf- Sie rügt öit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung auseinandergesetzt hat, mit der die Klägerin diese Restforderung näher erläutert hato Dabei legt die Klägerin für die Maschine einen Preis von 12 662 DM zugrunde, der einen Preisaufschlag von 8 i enthält«, Dieser Preis steckt in der Summe, die das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat«, Allerdings ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen, ob und wie dieser Kaufpreis bezahlt worden ist,, Denn im Urteil des Landgerichts wird in Anlehnung an eine Aufstellung der Klägerin von einem Sollbetrag von 2 107 385320 DM ausgegangen, auf den unbestritten gebliebene Zahlungen im Gesamtbeträge von 2 085 501,41 DM zu verrechnen seien«, Daraus ergab sich für das Landgericht die Restforderung von 101 883,79 BMo Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil offengelassen, ob der Preiszuschlag von 724 DM für diese Maschine als vereinbart anzusehen ist (SenoUrt«, So 9)«, Es ist aber für diesen Rechtszug davon auszugehen, daß der Zuschlag nicht mehr im Streit war, so daß die Klägerin bei ihrer Verrechnung von einem Preis von 12 662 DM mit Recht aus-gegangen ist» Hierauf hat sie zwei Teilbeträge verrechnet, so daß dann noch der in ihrem letzten Antrag geltend gemachte Rest von 6 767 DM verblieb (vgl«, Schriftsatz vom 13. Die Peststellung des Berufungsgerichts, die Preise für die Maschinen bis einschließlich 100151 seien als bezahlt anzusehen, ist zunächst deshalb nicht rechtlich einwandfrei, weil sich das Berufungsgericht mit der Begründung dieses Restbetrages in dem genannten Schriftsatz überhaupt nicht befaßt hat«. Die Klägerin hat im Rechtsstreit dieser Aufstellung entgegengehalten 3 es falle auf, daß sie erst mit der Maschine 100152 beginne» Es treffe auch nicht zu, daß nur noch der dort errechnete Difxerenzbetrag von 71 278,20 Bll offen sei» Dabei hat sie ausgeführt: Wäre der Ansicht zu folgen, daß bei Maschinenlieferungen ein höherer Betrag bezahlt sei, als das Urteil des Landgerichts feststellc, so hätte dies zur Folge, daß der gleiche Betrag an anderen Posten fehlen würde» Die Gesamtforderung der Klägerin bleibe immer die gleiche, gleichgültig, wie Zahlungen auf die einzelnen Posten zu verrechnen seien (Schriftsatz vom 1. Diesem Schriftsatz ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß nunmehr zwischen den Parteien kein Streit darüber bestanden habe, daß die Maschinen bis zur Nr0 100152 voll bezahlt worden sindo Auch im weiteren Verfahren ging es vor allem um die noch bestrittenen Preiszuschläge für Sonderleistungen und Preiserhöhungen bezüglich der Maschinen ab 100152o Die Klägerin forderte weiterhin den Restbetrag von 101 883,79 DM, den das Landgericht ihr zugesprochen hatte (Bio 1506 i»Vo mit Bl» 1230), wobei der Standpunkt nicht aufgegeben wurde, daß bei einer andersartigen Verrechnung sich die Forderungen aus anderen Forderungsgruppen entsprechend erhöhen müßten. GA Bl» 1534)o Dieser Behauptung ist die Beklagte mit näherer Begründung im Schriftsatz vom 20« März 1961 S0 23, 24 f (Bl» 1580/81) entgegengetreten« Soweit eine Forderung bis zur Maschine 100151 noch bestehen sollte«, rechne sie vorsorglich mit einem Betrage von 16 930,85 DM auf (Bl0 1581)0 Darauf erhielt dann die Klägerin die Auflage des Gerichts, sich zur Frage der Bezahlung der PH-Maschinen Nr. 100151 bis 100155 unter Berücksichtigung der Vorhaltungen des Einzelrich-ters im Termin vom 24 * März 1961 zu äußern« Die Klägerin erklärte ersichtlich aufgrund dieser Auflage im Schriftsatz vom 10« April 1961 (Bl0 1626) folgendes: Die Revision rügt, diesen Erklärungen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, daß die PH-Maschinen bis einschließlich 100151 voll bezahlt worden seien oder als voll bezahlt angesehen würden« Es seien nur die Maschinen bis einschließlich Nr» 100134 voll bezahlt worden« Wegen der weiteren Maschinen habe dann noch eine Restforderung 1t« Schriftsatz der Klägerin vom 6« März 1961 (Bl« 1532) und der diesem Schriftsatz anliegenden Aufstellung (Bl« 1540) bestanden, und zwar in Höhe von 17 236 DMo In ihrem Schriftsatz vom 20« Juni 1963 S«3 (Bl» 1720) habe die Klägerin ausdrücklich darauf hinge- die sie dabei als offen bezeichnete« Hiermit hätte sich da3 Berufungsgericht auseinandersetzen müssen« Deshalb kann das angefochtene TeilurteiL auch hinsichtlich des Teilbetrages von 6 767 DM nicht mit der Feststellung begründet v/erden? 3c Im übrigen durfte dao Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des der Verurteilung su-gründe gelegten Restbetrages nicht ändern0 ohne sich mit den Ansprüchen aus den anderen Forderungsgruppen auseinanderzusetzen9 die noch im Streit sind«, Entweder waren diese Ansprüche in den Rechtsstreit von vornherein ausdrücklich oder stillschweigend als Hilfsbegründung eingeführt worden oder die Klägerin hat sie jedenfalls im Berufungsverfahren mit den Schriftsätzen eingeführt0 die das Berufungsgericht bei seiner schriftlichen Entscheidung berücksichtigen mußte oder jedenfalls nach der sich in dem Tatbestand befindenden Verweisung auf sämtliche Schriftsätze der Parteien berücksichtigt haben wollte«, 4» Die Klägerin hat allerdings ihre restliche Klageforderung um einen Betrag ermäßigt0 Auch insoweit kann aber das angefochtene Teilurteil nicht in Hohe des Ermäßigungobetrages von 400329 DM aufrecht erhalten werden«, Denn darüber hat das Berufungsgericht in dem Teilurteil nicht entschiede^ sondern seine Entscheidung auf einen bestimmten Teil der unter dem Gesichtspunkt restlicher Forderungen für PH-Maschinen im Urteil des Landgerichts zugesprochenen Beträge beschränkt0 Es besteht zudem Unklarheit darüber, auf welche Forderungsgruppe der Ermäßigungsbetrag entfällt„ Einer Entscheidung durch Teilurteil könnte auch ent-gegenstehen, v/enn streitig und offen bleibt9 auf welche Forderungen oder Eorderungogruppen geleistete Zahlungen zu verrechnen sindo Deshalb wird das Berufungsgericht zu prüfen haben9 ob nicht der Streit über die Anrechnung geleisteter Zahlungen ganz oder doch im wesentlichen an Bedeutung verliert9 v/enn über sämtliche Ansprüche der Klägerin aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehun-gen einheitlich entschieden v/ird0
2091 073 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VIII ZR 90/66 URTEIL VOLKES Verkündet am 10o Juni 196B Klebt5 Juatis-hauptoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Eugen F in Inhaber Karl-Eugen 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklügerin3 Rechtsanwalt Dr» gegen in M die Firma Emil Inhaber Emil B^IÄring Beklagte und Revisionobcklagter, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br<,hoC Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 100 Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundeorichter Artl5 Dr0 Hezgera Morraann und Braxmaier für Hecht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München9 anstelle der Verkündung zugestellt am 280/29o Dezember 19659 aufgehobeno Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«. Von Rechts - wegen Tatbestands Die Klägerin stellte für die Beklagte nach deren Zeichnungen und Modellen serienweise DicktenhobeIca-schinen und Putzmesserhobelmaschinen (PH-Maochinen) herP wobei sie auch Einzelteile verwendete., die ihr die Be3clagte zur Verfügung gestellt hatte• Die Geschäftobeziehungen zwischen den Parteien begannen bereits im Jahre 1947« In ihrem Verlaufe entstand Streit zwischen ihnen über Preiserhöhungen9 die die Klägerin für gelieferte Maschinen in Rechnung stellte. Sic V nahm auch Instandsetzungen vor, deren Eezahlung die Beklagte mit der Begründung ablehnte, es handele sich um Leistungen aus Garantieverpflichtungen der Klägerin zu dem Zwecke der Beseitigung von Mängeln, die nicht zu vergüten seien» Die vereinbarten Kaufpreise für die gelieferten Maschinen sind nach Behauptung der Beklagten durch Vorschußzahlungen und weitere Zahlungen beglichen worden, die nach ausdrücklicher oder den Umständen nach zu entnehmender Bestimmung auf die Maschinenlieferungen zu verrechnen seien0 Die Klägerin rechnete indes solche Zahlungen zu dem Teil auf Ansprüche für andere Leistungen an« Zwischen den Parteien bestand unstreitig kein Kontokorrentverhältnis o Leshalb ergab sich für die Klägerin im Laufe dieses Rechtsstreits die Notwendigkeit, die Verrechnung von geleisteten Zahlungen zu überprüfen und ihre Ansprüche in Forderungsgruppen aufzuteilen« Lie Verrechnung von Zahlungen, die von ihr zunächst nicht auf Ansprüche aus Maschinenlieferungen angerechnet worden waren, führte in mehrfacher Hinsicht zu Änderungen der im Laufe des Rechtsstreits vorgetragenen Begründungen für ihre einheitlichen Klageanträge, die ebenfalls mehrfach geändert wurden» Im ersten Rechtszuge beantragte die Klägerin schließlich, die Beklagte zur Zahlung von 169 059,90 LM nebst Zinsen zu verurteilen» Las Landgericht verurteilte am 27o November 1959 zur Zahlung von 113 786,94 DM nebst Zinsen und wies im übrigen die Klage ab» Der zuerkannte Betrag setzt sich aus Restforderungen in folgenden Forderungsgruppen zusamment BM 101 883,79 aus Lieferung von PH-Maschinen BM 6 434,23 aus Ersatzteillieferungen BM 422,35 Dislcontspeoen BM 1 838,27 Herrichtung von Messemaschinen BM 3 021,44 sonstige Leistungen BM 186,86 Urastellungsforderung BM 113 786,94 Das Landgericht v/ies unter anderem folgende Ansprüche abs BM 979,61 BM 38 142,45 Mehrforderung für Ersatzteillieferungen Forderungen aus Instandsetzungs-arbeiten, denen die Klägerin eine Aufstellung zugrunde gelegt hattc0 Bei dem abgewiesenen Betrag handelte es sieh um von der Klägerin vorgenccx.ene Reparaturarbeiten an Maschinen, die die Beklagte an ihre Kunden weiterverkauft hatteo Bas Landgericht hielt diese Ansprüche nicht für bewiesen« Die Beklagte legte mit dem Ziele auf volle Abweisung der Klage Berufung, die Klägerin Anschlußberufung ein« Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die der Klägerin zuerkannten Ansprüche sowie nach Änderung und Ermäßigung des ursprünglichen Berufungsantragep lt« Antrag der Klägerin vom 30« August I960, berichtigt durch Schriftsatz vom 80 September 1960 (GA Bl« 1506) die Mehrforde-rung für Ersatzteillieferungen in Höhe von 979,61 BM und die abgev/iesenen Forderungen für Instandsetzungcarbeiten in Höhe von insgesamt 38 142,45 DM«, Banach forderte die Klägerin unter Einbeziehung des Urteilsbetra-ges insgesamt Zahlung von 152 909 BM nebst Zinsen« Im Berufungsverfahren ging der Streit hinsichtlich der Ansprüche aus Lieferung von PH-Maschinen insbesondc- re um Preisaufschläge, die die Beklagte nicht anerkannte 2 und darum, ob die der Klägerin zuzubilligenden Kaufpreisforderungen für diese Maschinen voll bezahlt worden sindo Bach einer Auflage des Einzelrichters vom 15. November I960 an die Klägerin, sich zu einer Aufstellung der Beklagten zu erklären, ergab sich eine weitere Übereinstimmung darüber, v/elche Zahlungen der Beklagten auf Ila-schinenlieferungen anzurechnen seien* In diesem Zusammenhang wies die Klägerin darauf hin, bei Anrechnung dez* Zahlungen, die sie bisher auf andere Forderungen verrechnet habe, auf die Kaufpreise der Maschinenlieferun-gen, würde sich nichts am Ergebnis ändern, weil sich dann ihre Ansprüche in anderen Eorderungsgruppen erlichen würden (GA Bl* 1521)* Die Beklagte widersprach der Einführung weiterer Ansprüche in den Rechtsstreit und machte ferner geltend, solche Ansprüche, die bishez’ noch nicht rechtshängig gewesen seien, seien verjährt und verwirkt* Auf eine weitere Auflage des Gerichts vom 24. März 1961 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 10o April 1961, sie folge der Annahme des Gez’ichts, daß die Beklagte auf sämtliche PH-Maochinen Zahlung geleistet habe* Die Preisdifferenzen seien noch offen (GA Bl« 1626)* Durch Teilurteil vom 26* Juni 1961 entschied das Berufungsgericht über einen Teil der Preisdifferenzen, nämlich über Preisaufschläge von 10 und 15 auf PK-I:a-schinen, die in einer Aufstellung der Beklagten zu dem Schriftsatz vom 29» Februar I960 Bl* 56/57 (GA Blc 996, 997) auf die Summen von 55 123 und 6 460,10 DM errechnet worden waren* In Höhe dieser beiden Beträge von zu- sammen 61 583,10 DM wies das Berufungsgericht die Klage unter Änderung des Urteils des Landgerichts ab. Dieses erste Teilurteil des Berufungsgerichts ist rechtskräftige Die Revision der Klägerin wurde durch Urteil von 30o Januar 1963 - VIII ZR 196/61 - zurückgewieseno In dem weiteren Berufungsverfahren verwies die Klägerin zunächst darauf, daß von dem im Urteil des Landgerichts zuerkannten Anspruch aus Lieferungen von PH-IIa-schinen noch40 300,69 DM anhängig seien, außerdem die vom Landgericht zuerkannten Beträge aus anderen Porde-rungsgruppen sowie die mit der Anschlußberufung noch geltend gemachten Ansprüche«, Insgesamt betrügen demnach die Porderungen der Klägerin noch 91 325,90 DM nebst Zinsen (Schriftsatz der Klägerin vom 3* Mai 1963, GA Bl« 1707)o Mit Schriftsatz vom 13«, Mai 1964 (GA Bl« 1756) ermäßigte die Klägerin den noch geforderten Gesamtbetrag auf 90 925,61 DM nebst Zinsen und legte diesem Anspruch folgende Einzelbeträge und Porderungsgruppen zugrunde: Rest aus Maschinenlieferungen Ersatzteile Instandsetzungen DiskontSpesen Messe-Maschinen sonstige Leistungen Saldo vom 30o5ol951 Summa: DM 16 462,40 DM 29 196,29 DM 20 095,78 DM 15 026,10 DM 1 630,50 DM 5 028,79 DK_ JL 485,35 DM 90 925,61 Im Termin am 15« Mai 1964 beantragten die Parteien schriftliche Entscheidungo Diesen Antrag hielten sie nach Unterbrechung des Rechtsstreits und weiterer Er- läuterung der zuletzt geltend gemachten Ansprüche durch die Klägerin (Schriftsatz vom 15» Oktober 1965) aufrecht,, Das Oherlandesgericht wies im schriftlichen Verfahren durch ein weiteres Teilurteil, in dem es auf die gewech-oelten Schriftsätze Bezug nimmt, die Klage unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Dandgerichto in Höhe von weiteren 30 605,59 DM nebst Zinsen ab» Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt0 Entscheidungsgründes Ic Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Teilurteil So 22 ausgeführt, aufgrund der Äußerungen der Parteien stehe nunmehr folgendes fest: Die PH-ttaochi-nen bis Nr* 100151 seien von der Beklagten voll bezahlt o Auf die PH-Haschinen Ur0 100152 bis 100202 seien die in der Aufstellung der Beklagten auf SQ56/57 ihrer Berufungsbegründung (GA Bl0 996/997 dQ Akten) aufgeführten Zahlungen tatsächlich voll geleistet wordene Von den noch streitigen Rechnungsbeträgen für diese Maschinen könne über diejenigen Beträge entschieden werden, die auf den Preiserhöhungen um 10 und 5 & beruhten o Da es sich unstreitig bei diesen Preiserhöhungen um Beträge von insgesamt 61 583,10 DM handelte, hat das Berufungsgericht in dieser Höhe die Klage in dem ersten Teilurteil, das rechtskräftig ist, abgewieoen* In seinem jetzt zur Überprüfung gestellten zweiten Teilurteil verweist das Berufungsgericht auf die vorstehenden Ausführungen im ersten Teilurteilo Es meint, an diese Feststellungen,die zu dem Teil auf den eigenen Erklärungen der Klägerin "beruhten* müsse sich diese umsomehr festhalten lassen* als sie noch in ihrem Schriftsatz vom 3» Mai 1963 schlüssig wiederkehrten und ihr späteres Vorbringen nichts enthalte* was ihnen entgegensteheo Die PH-Maschinen Kr» 100152 bis 100202 habe die Klägerin der Beklagten mit insgesamt 673 096*20 DM in Rechnung gestellte Darauf habe die Beklagte ira ganzen 601 818 DM bezahlte Demnach sei nur ein Betrag von 71 278*20 DM offen geblieben* nicht aber ein Betrag von 101 883*79 DM* wie das Landgericht angenommen habe» Infolgedessen hätte in Höhe des Dif-ferenzbetragec dieser beiden Summen die Klage bereits im ersten Teilurteil abgewiesen werden können» Dem stehe auch jetzt nichts im Y/ege» Kit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe von weiteren 30 605*59 DM nebst Zinsen unter Änderung der Verurteilung der Beklagten im Urteil des Landgerichts abgewieseno IIo Die Revision rügt* die Klägerin habe mit dem Antrag vom 13» Mai 1964 die einzelnen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach geändert und hiermit noch eine Restforderung aus Lieferungen der PH-Maschinen in Höhe von 16 462*40 DM (nebst Zinsen) geltend gemacht» Dieser Betrag setze sich aus der Restforderung für die PH-Maschine Nr» 100151 in Höhe von 6 767 DM* die von der Klägerin schriftsätzlich näher erläutert worden sei*und aus den noch streitigen Preisdifferenzen bezüglich der gelieferten PH-Maschinen Mr» 100152 bis Nr» 100202 in Höhe von insgesamt 9 645*40 DM zusammen» Durch die Abweisung der Klage würden diese beiden Forderungen unmittelbar betroffen» Die Anrechnung der Zahlungen auf die Kauf- preise für Maschinenlieferungen habe zur Erhöhung der Ansprüche in den anderen Forderungegruppen geführt« Diese Ansprüche seien durch die vorgelegten Aufstellungen in den Rechtsstreit eingeführt gewesen und müßten deshalb berücksichtigt werden« Jedenfalls hätte insoweit eine etwa vorliegende Klageänderung zugelassen werden müssen«. Ungeachtet dessen habe das Berufungsgericht aber die noch streitig gebliebenen Rest-ansprüche aus Maschinenlieferungen nicht geprüft, ebensowenig die weiteren Ansprüche, mit denen der einheitliche Klageantrag begründet worden sei« IIIo Die Revision rügt sonach mit ihren Beanstandungen gemäß § 554 Abs« 5 Nr« 2b ZPO unter Angabe von Tatsachen, das Teilurteil sei unzulässige Ihre Angriffe sind begründet« 1« Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist nicht zulässig, wenn der abgewiesene Teil der Forderungen bei einem einheitlichen Klageanträge auf mehrere Klagegründe gestützt worden ist, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegründung stehen können und das Teil-uteil sich nicht mit der Hilfsbegründung befaßt« Ein Teilurteil ist auch dann nicht zulässig, wenn der im ersten Rechtszug aus einem bestimmten Sachverhalt (hier einer Gruppe von Ansprüchen) zugesprochene Restbetrag im zweiten Rechtszuge im Wege der Klageänderung auf Restansprüche aus anderen Forderungsgruppen gestützt worden ist und die Zulassung der Klageänderung in dem Teilurteil offen bleibt« Denn in einem solchen Falle erledigt die Abv/eisung eines mit einem einheitlichen Klageantrag geforderten Teilbetrages nicht sämtliche Klagegründe, auf die der Klageantrag gestützt worden ist« Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht in seinem Teilurteil verstoßene 2„ Zur Rüge der Revision, aus der Fo^derungsgruppe PH-Maschinen hahe die Klägerin mit der geänderten Begründung noch 16 462,40 DM gefordert, ist zu bemerken: Soweit in diesem Gesamtbetrag© Ansprüche der Klägerin aus Preisdifferenzen noch insgesamt in Höhe von 9 695?40 DM geltend gemacht worden sind, wird diese Forderung durch das Teilurteil des Berufungsgerichts allenfalls nur in Höhe eines Pfennigbetrages betroffene Denn das Berufungsgericht hat über diese Preisdifferenzen ersichtlich nicht entscheiden wollen und nicht entschieden, dabei allerdings angenommen, daß sich der noch offen gebliebene Betrag auf 9 695,10 DM belaufe und sich auf einen achtprozentigen' Preiszuschlag und besondere Preisaufschläge für sog» Zusatzlieferungen besieheo Durch die Abweisung und Änderung des Urteils des Landgerichts ist der aus Maschinenlieferungen zugesprochene Teilbetrag noch in Höhe von 9 695,10 DM offen gebliebeno Das ergibt sich daraus, daß das Landgericht einen Betrag aus Maschinenlieferungen in Höhe von 101 883,79 DH zugesprochen hatte, hiervon nach dem ersten Teilurteil noch 40 300,69 DM verblieben sind und durch das jetzt angegriffene Teilurteil 30 605,59 DH abgewiesen wurden, so daß insoweit noch der Differenzbetrag von 9 695,10 DM verbleibt» Dagegen wird der Restanspruch der Klägerin aus dem Kaufpreis für die Maschine Nr» 100151 durch die weitere Abweisung der Klage unmittelbar betroffen» Das Berufungsgericht nimmt allerdings an, daß die Maschinen bis einschließlich 100151 voll bezahlt worden seien» 11 - Diese Annahme wird jedoch von der Revision angegriffen,. Sie rügt öit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung auseinandergesetzt hat, mit der die Klägerin diese Restforderung näher erläutert hato Dabei legt die Klägerin für die Maschine einen Preis von 12 662 DM zugrunde, der einen Preisaufschlag von 8 i enthält«, Dieser Preis steckt in der Summe, die das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat«, Allerdings ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen, ob und wie dieser Kaufpreis bezahlt worden ist,, Denn im Urteil des Landgerichts wird in Anlehnung an eine Aufstellung der Klägerin von einem Sollbetrag von 2 107 385320 DM ausgegangen, auf den unbestritten gebliebene Zahlungen im Gesamtbeträge von 2 085 501,41 DM zu verrechnen seien«, Daraus ergab sich für das Landgericht die Restforderung von 101 883,79 BMo Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil offengelassen, ob der Preiszuschlag von 724 DM für diese Maschine als vereinbart anzusehen ist (SenoUrt«, So 9)«, Es ist aber für diesen Rechtszug davon auszugehen, daß der Zuschlag nicht mehr im Streit war, so daß die Klägerin bei ihrer Verrechnung von einem Preis von 12 662 DM mit Recht aus-gegangen ist» Hierauf hat sie zwei Teilbeträge verrechnet, so daß dann noch der in ihrem letzten Antrag geltend gemachte Rest von 6 767 DM verblieb (vgl«, Schriftsatz vom 13. Mai 1964 S. 10/11, GA Bl0 1765). Die Peststellung des Berufungsgerichts, die Preise für die Maschinen bis einschließlich 100151 seien als bezahlt anzusehen, ist zunächst deshalb nicht rechtlich einwandfrei, weil sich das Berufungsgericht mit der Begründung dieses Restbetrages in dem genannten Schriftsatz überhaupt nicht befaßt hat«. Aus der Aufstellung 12 der Beklagten in der Berufungsbegründung S„ 56/57, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, ergibt sich nicht die Erledigung der Kaufpreise für die PH-Maschi-nen, die eine niedrigere Nummer als 100152 haben,, Denn die Aufstellung beginnt erst mit der Maschine 100152« Die Klägerin hat im Rechtsstreit dieser Aufstellung entgegengehalten 3 es falle auf, daß sie erst mit der Maschine 100152 beginne» Es treffe auch nicht zu, daß nur noch der dort errechnete Difxerenzbetrag von 71 278,20 Bll offen sei» Dabei hat sie ausgeführt: Wäre der Ansicht zu folgen, daß bei Maschinenlieferungen ein höherer Betrag bezahlt sei, als das Urteil des Landgerichts feststellc, so hätte dies zur Folge, daß der gleiche Betrag an anderen Posten fehlen würde» Die Gesamtforderung der Klägerin bleibe immer die gleiche, gleichgültig, wie Zahlungen auf die einzelnen Posten zu verrechnen seien (Schriftsatz vom 1. Juni I960 So 59/40, GA Bl. 1224/1225). Der streitige Differenzbetrag bei den PH-Maochinen ab Nr„ 100152 wurde dann von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 51. August 1960 So 48 näher erörtert, v/obei sie darlegte, daß sich aus den von ihr überreichten Unterlagen die zv/eckbestirrte Zahlung ab Maschine 100152 ergebe (GA Bl. 1285 f). Diesem Schriftsatz ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß nunmehr zwischen den Parteien kein Streit darüber bestanden habe, daß die Maschinen bis zur Nr0 100152 voll bezahlt worden sindo Auch im weiteren Verfahren ging es vor allem um die noch bestrittenen Preiszuschläge für Sonderleistungen und Preiserhöhungen bezüglich der Maschinen ab 100152o Die Klägerin forderte weiterhin den Restbetrag von 101 883,79 DM, den das Landgericht ihr zugesprochen hatte (Bio 1506 i»Vo mit Bl» 1230), wobei der Standpunkt nicht aufgegeben wurde, daß bei einer andersartigen Verrechnung sich die Forderungen aus anderen Forderungsgruppen entsprechend erhöhen müßten. - 13 ~ Da3 Berufungsgericht hat allerdings in einer Auflage dann darauf hingewiesen (Bio 1509)5 daß nach der Aufstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung Bl„ 56/57 die Differenz zwischen den Rechnungsbeträgen und den tatsächlichen Zahlungen der Beklagten nur 71 278,20 DM aus-mache* Darauf hat die Klägerin erwidert, die in der Aufstellung der Beklagten Bla 56/57 aufgeführte Abrechnung bleibe bestritten0 Es sei zudem nicht ersichtlich, warum sie erst mit der Maschine 100152 beginne (Bl» 1517)o Im übrigen befaßt sich der Schriftsatz der Klägerin mit der andersartigen Berechnung ihrer Forderungen und betont v/iederura, daß sich an der Schuld der Beklagten für die gesamten Leistungen hierdurch nichts ändere (Bio 1521)o Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts bemerkte darauf in einem Aufklärungsbeschluß vom 100 Februar 1961 (Bio 1528), ein Vergleich der Aufstellung der Beklagten über die Abrechnung der PH-Maschinen ab lTr0 100152 mit der Gegenaufstellung der Klägerin (Bio 1512/1526 d0A0) ergebe u0a0 folgendes: Streitig allein bleibe, ob die Beklagte für die Maschinen Nr» 100152 und 153 tatsächlich die 12 662 DM bezahlt habeo Die Parteien würden darauf hingewiesen, daß Preisdifferenzen erst von der Lieferung der PH-Maschine Nr» 100152 an bestünden0 Die Klägerin möge erklären, ob sie behaupten v/olle, daß noch Rechnungen für die PH-Maschinen Nr0 100003 bis einschließlich 151 ganz oder teilweise offenstehen0 Bejahendenfalls solle sie innerhalb der gesetzten Frist eine Aufstellung der noch offenstehenden Rechnungen vorlegen0- Darauf überreichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 60 März 1961 eine Aufstellung, in der sie aus den PH-Maschinen ab Nr0 100135 bis 100151 einen von der Beklagten geschuldeten Betrag von 17 236 DII er- rechneteo Die PH-Haschine 151 (Rechnung Nr« 3/490 vom 18« Juli 1951) sei noch offen (Schriftsatz vom 6„ März 1961 S« 3? GA Bl» 1534)o Dieser Behauptung ist die Beklagte mit näherer Begründung im Schriftsatz vom 20« März 1961 S0 23, 24 f (Bl» 1580/81) entgegengetreten« Soweit eine Forderung bis zur Maschine 100151 noch bestehen sollte«, rechne sie vorsorglich mit einem Betrage von 16 930,85 DM auf (Bl0 1581)0 Darauf erhielt dann die Klägerin die Auflage des Gerichts, sich zur Frage der Bezahlung der PH-Maschinen Nr. 100151 bis 100155 unter Berücksichtigung der Vorhaltungen des Einzelrich-ters im Termin vom 24 * März 1961 zu äußern« Die Klägerin erklärte ersichtlich aufgrund dieser Auflage im Schriftsatz vom 10« April 1961 (Bl0 1626) folgendes: lo Die Klägerin folgt der Annahme des Gerichts, daß die Beklagte auf sämtliche PH-Maschinen Zahlungen geleistet hat«, Die Preisdifferenzen sind noch offen« 2« Die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 6. und 20» März 1961 werden bestritten, soweit sie sich nicht mit den Erklärungen der Klägerin decken« Die Revision rügt, diesen Erklärungen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, daß die PH-Maschinen bis einschließlich 100151 voll bezahlt worden seien oder als voll bezahlt angesehen würden« Es seien nur die Maschinen bis einschließlich Nr» 100134 voll bezahlt worden« Wegen der weiteren Maschinen habe dann noch eine Restforderung 1t« Schriftsatz der Klägerin vom 6« März 1961 (Bl« 1532) und der diesem Schriftsatz anliegenden Aufstellung (Bl« 1540) bestanden, und zwar in Höhe von 17 236 DMo In ihrem Schriftsatz vom 20« Juni 1963 S«3 (Bl» 1720) habe die Klägerin ausdrücklich darauf hinge- -15- wienen? daß ihre Erklärung in Schriftsatz vom 100 April 1961 zu Ziffo 1 nicht dahin zu verstehen sei, alle PH-Maschinen seien voll bezahlt? abgesehen von den Preisdifferenzen « Die Unstimmigkeiten in den Verrechnungen ergäben sich daraus? daß die Beklagte Zahlungen auch ohne Zweckbestimmung geleistet habe? die dann von der Klägerin verrechnet worden seien« Der Revision ist zuzugeben? daß die schriftsätzli-chen Erklärungen der Klägerin jedenfalls nicht eindeutig in dem Sinne zu verstehen sind? wie das Berufungsgericht sie aufgefaßt hat? nämlich dahin? daß die Maschinen bis 100151 einschließlich als voll bezahlt zu behandeln seien und daß dann nur noch Forderungen aus dieser Forderungsgruppe in der Höhe im Streit geblieben seien? wie sie der Aufstellung Bl« 56/57 aaO der Beklagten entnommen werden können« Das Berufungsgericht durfte daher bei seiner Entscheidung nicht übergehen? daß die Klägerin mit ihrem letzten Klageantrag noch Restbeträge auf Bezahlung von PH-Maschinen gefordert hat? die sie dabei als offen bezeichnete« Hiermit hätte sich da3 Berufungsgericht auseinandersetzen müssen« Deshalb kann das angefochtene TeilurteiL auch hinsichtlich des Teilbetrages von 6 767 DM nicht mit der Feststellung begründet v/erden? diese Maschine 3ei als bezahlt anzusehen« Im übrigen bestehen gegen das Teilurteil insoweit auch deshalb Bedenken? weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Begründung der Klägerin auseinandergesetzt hat? wenn höhere Zahlungen (als von ihr anerkannt) auf Maschinenlieferungen zu verrechnen seien? dann erhöhten sich entsprechend ihre restlichen Forderungen in anderen Forderungsgruppen« Bei einem solchen Sachverhalt ist der Weg eines Teilsurteils? den das Berufungsgericht beschritten hat? nicht gangbar« 3c Im übrigen durfte dao Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des der Verurteilung su-gründe gelegten Restbetrages nicht ändern0 ohne sich mit den Ansprüchen aus den anderen Forderungsgruppen auseinanderzusetzen9 die noch im Streit sind«, Entweder waren diese Ansprüche in den Rechtsstreit von vornherein ausdrücklich oder stillschweigend als Hilfsbegründung eingeführt worden oder die Klägerin hat sie jedenfalls im Berufungsverfahren mit den Schriftsätzen eingeführt0 die das Berufungsgericht bei seiner schriftlichen Entscheidung berücksichtigen mußte oder jedenfalls nach der sich in dem Tatbestand befindenden Verweisung auf sämtliche Schriftsätze der Parteien berücksichtigt haben wollte«, 4» Die Klägerin hat allerdings ihre restliche Klageforderung um einen Betrag ermäßigt0 Auch insoweit kann aber das angefochtene Teilurteil nicht in Hohe des Ermäßigungobetrages von 400329 DM aufrecht erhalten werden«, Denn darüber hat das Berufungsgericht in dem Teilurteil nicht entschiede^ sondern seine Entscheidung auf einen bestimmten Teil der unter dem Gesichtspunkt restlicher Forderungen für PH-Maschinen im Urteil des Landgerichts zugesprochenen Beträge beschränkt0 Es besteht zudem Unklarheit darüber, auf welche Forderungsgruppe der Ermäßigungsbetrag entfällt„ IVo Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden« Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der sachlichen Endentscheidung ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden«, 17 In dexa erneuten Berufungsverfahxen v;lrd das Berufungsgericht zu prüfen haben5 ob eo sachdienlich ist? über die noch anhängigen Ansprüche der Klägerin durch Teilurteil zu entscheiden0 Hierbei müssen auch die Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt werden, denen es entgegensteht9 wenn die Entscheidung über erhebliche Teile ihrer Gesamtforderung offen bleibt und dann die Endentscheidung möglicherweise durch ein weiteres Revisionsverfahren hinaus geschoben wird«. Einer Entscheidung durch Teilurteil könnte auch ent-gegenstehen, v/enn streitig und offen bleibt9 auf welche Forderungen oder Eorderungogruppen geleistete Zahlungen zu verrechnen sindo Deshalb wird das Berufungsgericht zu prüfen haben9 ob nicht der Streit über die Anrechnung geleisteter Zahlungen ganz oder doch im wesentlichen an Bedeutung verliert9 v/enn über sämtliche Ansprüche der Klägerin aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehun-gen einheitlich entschieden v/ird0 Dr0 Haidinger Artl Dr0 Mezger Moxmann Bra^maier