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BGH

Gericht: BGH

Edwin Piesch schuldet dem Beklagten aus einem gerichtlichen Vergleich vom 27« März 1965 500»000 DM« Der Beklagte hat wegen eines Teilbetrages von 30«000 DM in der Wohnung der Eheleute PflHB Möbel, Teppiche und Bilder Pfänden lassen« Diese nimmt die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch« Die Teppiche und Bilder gehörten früher unstreitig dem Schuldner * Die Klägerin behauptet.,, dieser habe sie im Frühjahr 1945 kurz vor der gemeinsamen Flucht ihr bz\v0 ihrem Ehemann übereigneto Ihr Ehemann habe sich nämlich zunächst geweigert, durch eine Flucht in B^alles im Stich zu lassen0 Um seine Bedenken zu überwinden, habe sein Schwiegersohn ihm zugesagt, alles, was or (der Schwiegersohn) von seinem Hausrat durchbringe, solle ihm, dem Schwiegervater, gehören, und zwar als Ausgleich dafür, daß der Schwiegersohn die Mieten aus dem Einfamilienhaus der Familie (mit deren Einverständnis) einkassiert hatte*, Der einzige geretxete Hausrat seien die Bilder und Teppiche gewesene Die Möbel (Schreibtisch, Teewagen, Rauchtisch und Blurnentischchen, sämtlich geschnitzt) hat nach der Behauptung der Klägerin ihr Ehemann in den Jahren 1946/47 in Bayern für sie anfertigen lassen0 Die Klägerin hat ferner zu dem Beweise für ihr Eigentum geltend gemacht, daß sie schon 1956 die Sachen gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschaden für 51°000 DM habe versichern lassen*, 10 Das Berufungsurteil geht zutreffend - und von der Revision unangefochten - davon aus, nach § 1006 BGB spreche hier eine Vermutung für das Eigentum des Schuldners, weil die Möbel in seiner Wohnung gepfändet 3eien; diese Vermutung komme auch dera Beklagten als Pfändungsgläubiger zugute, weil er seine Rechte vom Schuldner herloitCo Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Berufungsgerieht den Beweis nicht für erbracht, daß die Klägerin Eigentümerin oder als Miterbin nach ihrem Ehemann (mit ihrer Tochter Edith'* Miteigentümerin der Pfandstücke geworden sei*. det., er habe die Teppiche und Bilder im September 1945 in Form-bach am Inn gesehen und die Eheleute D^mi^ hätten erklärt, diese Sachen gehörten ihnen» Die Zeugin Ko^BHI, eine mit ihr zusammen leb ende Schwester der Klägerin, habe zwar bekundet, Edwin habe bei einer Unterhaltung ira März 1945 seinem Schwieger vater erklärt, er übergebe ihm die Bilder und Teppiche, damit er (der Schwiegervater) nicht in Deutschland vor einem Nichts stundeo Abweichend davon habe die Ehefrau des Schuldners als Äußerung ihres Mannes angegeben, er werde seinem Schwiegervater alles geben, was er nach Deutschland durchbringen könneo Als objektiver Anhaltspunkt für das Eigentum der Klägerin bleibe allein der Umstand, daß sie den ganzen Hausrat im Jahre 1956 versichert habe® Dies genüge aber nicht, um die bestehenden Unklarheiten und Zweifel auszuräumen und die Behauptungen der Klägerin über den Erwerb der Sachen zu beweisen» tiiorfcp sondern hat die Art, wie sie ihr Vorbringen im Rechtsstreit gestaltet hat, als auffallend gewertet, weil es bei jeder Interventionsklage offensichtlich von Anfang an in tatsächlicher Hinsicht bedeutsam sei, ob die streitigen Sachen einmal dem Schuldner gehört hätten; damit habe die Klägerin im Prozeß zunächst zu---rückgehalten * Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar« b) Die Revision macht weiter geltend, zu Unrecht habe das Berufungsgericht für auffällig gehalten, daß die Bilder und Teppiche nicht in den Anträgen auf Feststellung der Vertreibungs-schaden aufgeführt seien; Hierfür sei kein Raum gewesen, weil die Teppiche und Bilder nicht verloren gegangen, sondern gerettet seien«. Hierauf kommt es nicht an«, Selbst wenn die Klägerin, wie die Revision meint, nicht gehalten war, die geretteten Teppiche und Eilder in dem formularmäßigen Antrag anzugeben, so würde damit nur eines von mehreren gegen ihre Sachdarstellung sprechenden Beweisanzeichen entkräftet sein, nicht aber hätte sie - nach der Wertung des Berufungsgerichts npsitiv bewiesen, daß ihre Sachdarstellung richtig ist«. so ergebe sich eine in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Darstellung des Gesprächs; das der Schuldner mit seinem Schwiegervater vor der Flucht wegen der Bilder und Teppiche geführt habe* Der Revision kann zugegeben werden; daß im übrigen die Aussagen der beiden Zeugen dieses Gespräch in groben Zügen übereinstimmend schil-dorn0 Bezüglich der Formulierung der vom Schuldner angeblich abgegebenen entscheidenden Erklärung bleibt aber ein Unterschied« Während nach Frau F|0 ihr Ehemann gesagt hat, er gebe dem Vater die Gegenstände, die er nach Westen durchbringe 'an anderer Stelle ?; er würde ihm alles geben, was er durchbringoV, hat er nach der Aussage der Zeugin ihm angeboten, er wolle ihm seine Teppiche und Bilder geben, damit er nicht ganz leer dastehe« Es mag sein, daß von Zeugen, die nach 19 Jahren don Inhalt der Äußerung eines anderen wiedergeben sollen, nicht erwartet werden kann, daß sie diese Äußerung noch ihrem Wortlaut nach einheitlich wiederzugeben vermögen0 Es könnte deshalb bedenklich sein, wenn das Berufungsgericht davon den Beweiswert der Aussagen abhängig machen wollte« Darin liegt aber ersichtlich nicht sein Bedenken« Das Berufungsgericht hat vielmehr erwogen, daß der Zweck der fraglichen Erklärung des Schuldners war, seinen Schwiegervater zu bestimmen, ebenfalls zu fliehen und nicht in £^0 zu bleiben.» »Vas der Schuldner selbst von seinen Sachen durchbringen würde, war damals, wie überhaupt das Schicksal der beiden Familien, noch ungewiss« Infolgedessen lag es näher, daß der Schuldner, wofür nach Auffassung des Berufungsgerichts mehr die Aussage der Ehefrau PflUB spricht, seinem Schwiegervater nur Versprechungen für die Zukunft machte, als daß er ihm schon zu dieser Zeit bestimmte Sachen, nämlich die Bilder und Teppiche, übereignete, wofür mehr die Aussage der Zeugin Ko(H|^^ sprechen könnte« Es ist kein Rechtsfehler, wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht die Zeugenaussagen nicht als ausreichend für einen Beweis ansah, daß der Schuldner die Bilder und Teppiche im März 1945 der Klägerin oder ihrem Ehemann übereignet habe« Dann aber konnte das Berufungsgericht auch als unklar geblieben ansehen, wodurch später ein Eigentums Wechsel eingetrexen sein sollteö Denn die Bilder und Teppiche waren bei der Pfändung im Jahre 1963 ebenso im Besitz des Schuldners wie bis zur Flucht im Jahre 1945; und die Parteien hatten auch in den dazwischen liegenden 18 Jahren keinen An laß genommen, den angeblichen Eigentumswechsel schriftlich zu verlaut baren« Das Berufungsgericht blieb im Rahmen der vom Re--visionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, wenn es den Abschluß einer Mobiliarversicherung durch die Klägerin im Jahre 1956 nicht als ausreichenden Beweis dafür ansah, daß die Klägerin in der Zwischenzeit Eigentümerin der Teppiche und Bilder geworden war«, soweit er dessen persönliches Vermögen botroffo» sei noch nicht abgeschlossen» Die Revision rügt (§ 286 ZPO;5 das Berufungsgericht habe hieraus folgern sollen, daß die kostbaren Teppiche und Bilder unmöglich dem Schuldner und Gemeinschuldner gehören könnten, weil in diesem Falle der Konkursverwalter sie zur Masse gezogen haben würde» a; Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 139 ZPOo Sie meint das Berufungsgericht habe, wenn es aus den damaligen Zeitumständen Bedenken gegen die Behauptungen der Klägerin über die Anschaffung der Möbel habe herleiten wollen, die Klägerin auf diese Bedenken hinweiaen müssen; die Klägerin würde dann durch das Zeugnis ihrer Tochter (der Ehefrau des Schuldners) unter Beweis gestellt haben, daß ihr Mann die Möbel von einem Altschreiner und Schnitzer in der Nähe von PaflHB habe anforti— gen lassen und größtenteils mit Y/aren (Stoffen, Kognao und Zigaretten) bezahlt habe, die er vor dem Kriegsende aus der TsflHHBHHK nach Bayern verbracht hafoe0 Die Rüge ist schGn deshalb unbegründet, weil die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken, wie ein aus der TsfHHHHH^^ geflüchteter Beamter in der Lage sein sollte, sich in Bayern in den Jahren 1946/47 wertvolle geschnitzte Möbel anzuschaffen, auf dor Hand lagen0 § 139 ZPO ist nicht verletzt« dern die Familie PflHP ^Zeugin)o Dieser Irrtum des Berufungsgerichts verhilft aber der Revision nicht zu dem Erfolg® Überblickt man die Gründe, die das Berufungsgericht veranlassen konnten, den Beweis für das Eigentum der Klägerin nicht als erbracht cjv-Zusehen, im ganzen, so kommt darin dem Umstand, den das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, keine entscheidende Be deutung zue Zv/ar hatte die Zeugin Ehefrau PflB^ nicht bekundet, ihre Eltern hätten zur Zeit der Anschaffung die Möbel nicht gebraucht Tatsache war aber, daß die Möbol später nicht von den Eltern, sondern von der Familie PflBB benutzt wurden„ Unklar blieb ferner, wovon der Ehemann der Klägerin, ein geflüchteter Beamter, der zunächst nicht einmal fliehen wollte, weil er in Deutschland vor dem Nichts stünde, die besonders hochwertigen Möbel angeschafft haben, sollte« Dagegen war sein Schwiegersohn in -Bflife Fabrikant mit einem beträchtlichen Grundbesitz und beträchtlichem Vermögen gewesen 'b„ die Akten des Ausgleichsamtcs Ihm hatte auch Eisenbahnfrachtraum zur teilweisen Verlagerung seines Betriebes nach Deutschland zur Verfügung gc -standen (Zeugen Ehefrau und Weder über den angeblichen Erwerb der Möbel durch den Ehemann der Klägerin noch über die angeblich leihweise Überlassung an den Schwiegersohn waren schriftliche Unterlagen vorhanden Die Zeugen waren nahe Verwandte.;,

Zitierte Normen: § 1006 BGB § 286 ZPO § 14 KO
möbelnBildSacheBerufungsgerichtFamilieTeppichKlägerinSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

JU !
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII J5R_ 90^6 §
URTEIL
Verkündet am
15* Dezember 1965 Klott9 Ju s 11£ o bor Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Anna
 MaflÜHstraße
■>
Klägerin und Revisionsklägerisu
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 ro
gegen
 Karl
in MI
straße
0
Beklagter und Revisionsbeklagtor
-- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Hevision gegen das Urteil des 14° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11o Februar 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin lut die Witv/e des Victor	der	bis
1945 in Bf^p	als Oberrat in der Sozial-
versicherung tätig war«, Ihre Tochter Edith heiratete den in ansässigen Fabrikanten Edwin	Beide	Familien
 wohnten zunächst getrennt, die Familie DdHP in einem ihr gehörigen Einfamilienhaus in der Kaf|^|B6assc die Familie auf einem Villengrundstück in der J^m^straBc f« Später zog die Familie D^HIIB in die Villa ihres Schwiegersohnes um0 Im April 1945 flüchteten beide Familien nach (Bayern) o Dort starb 1950 Victor Dfl|IHBo Die beiden Familien wohnen in K^U^^ wieder in einem Hause, die Klägerin im Erdgeschoß, die Familie	in*	Obergeschoß«
Edwin Piesch schuldet dem Beklagten aus einem gerichtlichen Vergleich vom 27« März 1965	500»000 DM« Der Beklagte hat wegen
 eines Teilbetrages von 30«000 DM in der Wohnung der Eheleute PflHB Möbel, Teppiche und Bilder Pfänden lassen« Diese nimmt die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch« Die Teppiche und
 Bilder gehörten früher unstreitig dem Schuldner * Die Klägerin behauptet.,, dieser habe sie im Frühjahr 1945 kurz vor der gemeinsamen Flucht ihr bz\v0 ihrem Ehemann übereigneto Ihr Ehemann habe sich nämlich zunächst geweigert, durch eine Flucht in B^alles im Stich zu lassen0 Um seine Bedenken zu überwinden, habe sein Schwiegersohn ihm zugesagt, alles, was or (der Schwiegersohn) von seinem Hausrat durchbringe, solle ihm, dem Schwiegervater, gehören, und zwar als Ausgleich dafür, daß der Schwiegersohn die Mieten aus dem Einfamilienhaus der Familie	(mit	deren
 Einverständnis) einkassiert hatte*, Der einzige geretxete Hausrat seien die Bilder und Teppiche gewesene Die Möbel (Schreibtisch, Teewagen, Rauchtisch und Blurnentischchen, sämtlich geschnitzt) hat nach der Behauptung der Klägerin ihr Ehemann in den Jahren 1946/47 in Bayern für sie anfertigen lassen0 Die Klägerin hat ferner zu dem Beweise für ihr Eigentum geltend gemacht, daß sie schon 1956 die Sachen gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschaden für 51°000 DM habe versichern lassen*,
Das Landgericht hat antragsgemäß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewie ■ sen«. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts*,
10 Das Berufungsurteil geht zutreffend - und von der Revision unangefochten - davon aus, nach § 1006 BGB spreche hier eine Vermutung für das Eigentum des Schuldners, weil die Möbel in seiner Wohnung gepfändet 3eien; diese Vermutung komme auch dera Beklagten als Pfändungsgläubiger zugute, weil er seine Rechte vom Schuldner herloitCo Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Berufungsgerieht den Beweis nicht für erbracht, daß die Klägerin Eigentümerin oder als Miterbin nach ihrem Ehemann (mit ihrer Tochter Edith'* Miteigentümerin der Pfandstücke geworden sei*.
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20 Bezüglich der Teppiche_und Bilder führt das Berufungsgericht aus:
Insoweit sei schon der Sachvortrag der Klägerin unklar und schwankendo In der Klagschrift habe sie sich auf die Behauptung beschränkt, die Teppiche und Bilder hätten ihr schon 1945 gehört und sie habe sie aus B^D mitgebracht 0 Erst nachdem der Beklagte darauf hingev/iesen hatte, daß die Klägerin in ihrem Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden beim Hausratsschaden "Totalsorlustn angegeben habe, habe sie ihr Eigentum auf den angeblichen Erwerb von ihrem Schwiegersohn gestützto Auffällig sei ferner, daß sie in den Anträgen an da3 Ausgleichsamt die Teppiche und Bilder nicht angeführt habe«, Ihre Erklärung, die ihr angeblich im März 1945 übereigneten Sachen seien am maßgeblichen Stichtag noch Eigentum ihres Schwiegersohnes gewesen, sei verfehlt, weil der maßgebliche Stichtag nach ihren eigenen Angaben der 17o April 1945 (Tag der Vertreibung) gewesen sei, sie aber nach ihrer eigenen Behauptung in diesem Zeitpunkt schon Ei gentürnerin gewesen sei«. Auch die Aussagen der vernommenen Verwandten könnten den Eigentumsübergang nicht klar beweisen» Der Zeuge Ottokar	ein	Bruder des Schuldners, habe nur bekun-
det., er habe die Teppiche und Bilder im September 1945 in Form-bach am Inn gesehen und die Eheleute D^mi^ hätten erklärt, diese Sachen gehörten ihnen» Die Zeugin Ko^BHI, eine mit ihr zusammen leb ende Schwester der Klägerin, habe zwar bekundet, Edwin habe bei einer Unterhaltung ira März 1945 seinem Schwieger vater erklärt, er übergebe ihm die Bilder und Teppiche, damit er (der Schwiegervater) nicht in Deutschland vor einem Nichts stundeo Abweichend davon habe die Ehefrau des Schuldners als Äußerung ihres Mannes angegeben, er werde seinem Schwiegervater alles geben, was er nach Deutschland durchbringen könneo Als objektiver Anhaltspunkt für das Eigentum der Klägerin bleibe allein der Umstand, daß sie den ganzen Hausrat im Jahre 1956 versichert habe® Dies genüge aber nicht, um die bestehenden Unklarheiten und Zweifel auszuräumen und die Behauptungen der Klägerin über den Erwerb der Sachen zu beweisen»
3o Die Revision greift die Beweiswüröigung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an*
a) Sie ist der Meinung,, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache9 daß die Klägerin erst auf die Einlassung des Beklagten hin Einzelheiten über den Erwerb der Sachen angegeben habe-, keine Folgerungen zu dem Ilachteil der Klägerin ziehen dürfen« Denn die Pflicht der klagenden Partei, die KlagebcgrUndung zü öubbtantiicr-E-» werde ihrem Umfang nach erst durch die Einlassung der beklagten Partei:.bestimmt„ Das mag zwar richtig sein, begründet aber nicht, wie die Revision meint, einen Verstoß dos Berufungsgerichts gegen § 138 ZPO« Denn das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Klägerin habe ihr Vorbringen nicht genügend oder zu spät substan. tiiorfcp sondern hat die Art, wie sie ihr Vorbringen im Rechtsstreit gestaltet hat, als auffallend gewertet, weil es bei jeder Interventionsklage offensichtlich von Anfang an in tatsächlicher Hinsicht bedeutsam sei, ob die streitigen Sachen einmal dem Schuldner gehört hätten; damit habe die Klägerin im Prozeß zunächst zu---rückgehalten * Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar«
b) Die Revision macht weiter geltend, zu Unrecht habe das Berufungsgericht für auffällig gehalten, daß die Bilder und Teppiche nicht in den Anträgen auf Feststellung der Vertreibungs-schaden aufgeführt seien; Hierfür sei kein Raum gewesen, weil die Teppiche und Bilder nicht verloren gegangen, sondern gerettet seien«. Hierauf kommt es nicht an«, Selbst wenn die Klägerin, wie die Revision meint, nicht gehalten war, die geretteten Teppiche und Eilder in dem formularmäßigen Antrag anzugeben, so würde damit nur eines von mehreren gegen ihre Sachdarstellung sprechenden Beweisanzeichen entkräftet sein, nicht aber hätte sie - nach der Wertung des Berufungsgerichts npsitiv bewiesen, daß ihre Sachdarstellung richtig ist«.
c> Gegenüber der Bewertung der Zeugenaussagen durch das Be rufungsgericht rügt die Revision, daß Berufungsgericht habe 5 286
ZPO vorletzt9 weil es sich nicht mit den Aussagen der Zeugen
 und Ehefrau PflHP im ganzen auseinandergesetzt habe« Vergleiche man die Aussagen im ganzen.; so ergebe sich eine in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Darstellung des Gesprächs; das der Schuldner mit seinem Schwiegervater vor der Flucht wegen der Bilder und Teppiche geführt habe* Der Revision kann zugegeben werden; daß im übrigen die Aussagen der beiden Zeugen dieses Gespräch in groben Zügen übereinstimmend schil-dorn0 Bezüglich der Formulierung der vom Schuldner angeblich abgegebenen entscheidenden Erklärung bleibt aber ein Unterschied« Während nach Frau F|0 ihr Ehemann gesagt hat, er gebe dem Vater die Gegenstände, die er nach Westen durchbringe 'an anderer Stelle ?; er würde ihm alles geben, was er durchbringoV, hat er nach der Aussage der Zeugin	ihm	angeboten,	er
 wolle ihm seine Teppiche und Bilder geben, damit er nicht ganz leer dastehe« Es mag sein, daß von Zeugen, die nach 19 Jahren don Inhalt der Äußerung eines anderen wiedergeben sollen, nicht erwartet werden kann, daß sie diese Äußerung noch ihrem Wortlaut nach einheitlich wiederzugeben vermögen0 Es könnte deshalb bedenklich sein, wenn das Berufungsgericht davon den Beweiswert der Aussagen abhängig machen wollte« Darin liegt aber ersichtlich nicht sein Bedenken« Das Berufungsgericht hat vielmehr erwogen, daß der Zweck der fraglichen Erklärung des Schuldners war, seinen Schwiegervater zu bestimmen, ebenfalls zu fliehen und nicht in £^0 zu bleiben.» »Vas der Schuldner selbst von seinen Sachen durchbringen würde, war damals, wie überhaupt das Schicksal der beiden Familien, noch ungewiss« Infolgedessen lag es näher, daß der Schuldner, wofür nach Auffassung des Berufungsgerichts mehr die Aussage der Ehefrau PflUB spricht, seinem Schwiegervater nur Versprechungen für die Zukunft machte, als daß er ihm schon zu dieser Zeit bestimmte Sachen, nämlich die Bilder und Teppiche, übereignete, wofür mehr die Aussage der Zeugin Ko(H|^^ sprechen könnte« Es ist kein Rechtsfehler, wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht die Zeugenaussagen nicht als ausreichend für einen Beweis ansah, daß der Schuldner die Bilder und Teppiche im März 1945 der Klägerin oder ihrem Ehemann übereignet habe« Dann aber konnte das Berufungsgericht auch
 als unklar geblieben ansehen, wodurch später ein Eigentums Wechsel eingetrexen sein sollteö Denn die Bilder und Teppiche waren bei der Pfändung im Jahre 1963 ebenso im Besitz des Schuldners wie bis zur Flucht im Jahre 1945; und die Parteien hatten auch in den dazwischen liegenden 18 Jahren keinen An laß genommen, den angeblichen Eigentumswechsel schriftlich zu verlaut baren« Das Berufungsgericht blieb im Rahmen der vom Re--visionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, wenn es den Abschluß einer Mobiliarversicherung durch die Klägerin im Jahre 1956 nicht als ausreichenden Beweis dafür ansah, daß die Klägerin in der Zwischenzeit Eigentümerin der Teppiche und Bilder geworden war«,
d) In der Klageerwiderung hatte der Beklagte beiläufig er wähnt , der Konkurs gegen P^HP? soweit er dessen persönliches Vermögen botroffo» sei noch nicht abgeschlossen» Die Revision rügt (§ 286 ZPO;5 das Berufungsgericht habe hieraus folgern sollen, daß die kostbaren Teppiche und Bilder unmöglich dem Schuldner und Gemeinschuldner gehören könnten, weil in diesem Falle der Konkursverwalter sie zur Masse gezogen haben würde»
In Wirklichkeit konnte sich daraus allenfalls ergeben,, daß der Konkursverwalter die Sachen nicht für Eigentum des Gemeinschuld--ners hielt., was für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich war«
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die vom Beklagten ausgebrachte Einzel-Vollstreckung, wenn die Sachen dem Gemeinschuldner gehört hätten gemäß § 14 KO unzulässig sei« Aus § 14 KO kann die Klägerin Rech •fco nicht herleiten» Diese Bestimmung gibt nur dem Konkursverwalter (wenn das Vollstreckungsobjekt zur Masse gehört) bzw» dem Gemeinsehuldner (wenn das Vollstreckungsobjekt nicht zur Masse gehört) das Recht, gemäß § 766 ZPO die Unzulässigkeit von Ein-zclvollstreckungen während des Konkurses geltend zu machen»
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4o bezüglich der Möbel stellt das Berufungsgericht fest;
Bei den Möbeln handele es sich teilweise um wertvolle Stücke aus massiv Eiche0 Die Klägerin habe deshalb klären müssen,,, wie es möglich gewesen sei, in den Notjahren 1946 und 194' ’ derartige Stücke anfertigen zu lassen0 Ungewöhnlich sei auch-, daß die Klägerin oder ihr Ehemann solche Möbel ango-schafft haben wollten;, obgleich sie (so die Zeugin Ehefrau ?4||^ wußten, daß sie die Möbel gar nicht gebrauchen konn ten, ferner auch, daß sie die Möbel ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn ohne zeitliche Begrenzung auf lange Jahre zur Verfügung gestellt hätten, ohne ihre angeblichen Rechte in einem Vertrag schriftlich niederzulegcns Unter diesen Um- . ständen könnten die allgemein gehaltenen Aussagen der Zeugen KoSHB und Frau FflllB das Eigentum der Klägerin nicht be~ weisen, auch wenn man hinzunehrae, daß die Klägerin die Möbel im Jahre 1956 habe versichern lassen«
a; Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 139 ZPOo Sie meint das Berufungsgericht habe, wenn es aus den damaligen Zeitumständen Bedenken gegen die Behauptungen der Klägerin über die Anschaffung der Möbel habe herleiten wollen, die Klägerin auf diese Bedenken hinweiaen müssen; die Klägerin würde dann durch das Zeugnis ihrer Tochter (der Ehefrau des Schuldners) unter Beweis gestellt haben, daß ihr Mann die Möbel von einem Altschreiner und Schnitzer in der Nähe von PaflHB habe anforti— gen lassen und größtenteils mit Y/aren (Stoffen, Kognao und Zigaretten) bezahlt habe, die er vor dem Kriegsende aus der TsflHHBHHK nach Bayern verbracht hafoe0 Die Rüge ist schGn deshalb unbegründet, weil die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken, wie ein aus der TsfHHHHH^^ geflüchteter Beamter in der Lage sein sollte, sich in Bayern in den Jahren 1946/47 wertvolle geschnitzte Möbel anzuschaffen, auf dor Hand lagen0 § 139 ZPO ist nicht verletzt«
b ' Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht
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aus der Zeugenaussage der Frau PflHIB entnehmen hat ,, ihre Fitem hätten die Möbel angeschafft, obgleich sie gewußt hatren, daß sie sie gar nicht gebrauchen könnten«. Nach der Terminsnie derschrift hat die Zeugin ausgesagt:
11 poo Die Möbel hat mein Vater bei einem Schreiner in anfertigen lassen für sich«, Wir brauchten da mals keine Möbel, weil wir bei Bekannten zwei gut-eingerichtete Zimmer hatten«. Im	wohnten	wir
 zunächst mit meinen Eltern in einer Wohnung, in der sich auch die Bilder, Teppiche und Möbel befanden«.
In der MafllpPstraße (jetzige Wohnung der Klägerin und der Zeugin,* hatte meine Mutter zusammen mit Frau Kofl^^P und einem Onkel eine 3"■•Zimmer- -Wohnungo Inzwischen ist der Onkel gestorben0 In dieser Wohnung hatte meine Mutter nicht genügend Platz für die Teppiche, Bilder und Möbel«. Deshalb, und weil wir finanziell nicht gut standen, hat meine Mutter uns diese Gegenstände zu dem Gebrauch überlassen ooou
 Danach hat das Berufungsgericht in der Tat die Zeugin mißverstanden«. Denn das uWiru im zweiten Satz des wiedergegebenon Teils der Aussage meint, wie sich aus den weiteren Bekundungen der Zeugin ergibt, nicht die Familie	(Klägerin),	son	-
dern die Familie PflHP ^Zeugin)o Dieser Irrtum des Berufungsgerichts verhilft aber der Revision nicht zu dem Erfolg® Überblickt man die Gründe, die das Berufungsgericht veranlassen konnten, den Beweis für das Eigentum der Klägerin nicht als erbracht cjv-Zusehen, im ganzen, so kommt darin dem Umstand, den das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, keine entscheidende Be deutung zue
 Zv/ar hatte die Zeugin Ehefrau PflB^ nicht bekundet, ihre Eltern hätten zur Zeit der Anschaffung die Möbel nicht gebraucht Tatsache war aber, daß die Möbol später nicht von den Eltern, sondern von der Familie PflBB benutzt wurden„ Unklar blieb ferner, wovon der Ehemann der Klägerin, ein geflüchteter Beamter, der zunächst nicht einmal fliehen wollte, weil er in Deutschland vor dem Nichts stünde, die besonders hochwertigen Möbel angeschafft haben, sollte« Dagegen war sein Schwiegersohn in -Bflife
 Fabrikant mit einem beträchtlichen Grundbesitz und beträchtlichem Vermögen gewesen 'b„ die Akten des Ausgleichsamtcs Ihm hatte auch Eisenbahnfrachtraum zur teilweisen Verlagerung seines Betriebes nach Deutschland zur Verfügung gc -standen (Zeugen Ehefrau	und	Weder	über den
 angeblichen Erwerb der Möbel durch den Ehemann der Klägerin noch über die angeblich leihweise Überlassung an den Schwiegersohn waren schriftliche Unterlagen vorhanden Die Zeugen waren nahe Verwandte.;, von ihnen war die Ehefrau DflHB unmittelbar und ebenso wie die Klägerin am Ausgang des Rechts streits interessiert; weil, wenn die Klägerin im Rechtsstreit unterliegt, die Zeugin die Möbel verliert« Einziger objekti • vor Anhaltspunkt für den Sachvortrag der Klägerin war hier, wie bei den Teppichen und Bildern, die Tatsache, daß die Klägerin schon 1956 den Hausrat versichert hatte« Wenn dies, hier wie dort, dem Berufungsgericht nicht ausreichte, den der Klägerin obliegenden Beweis für ihr Eigentum als erbracht anzuse-
hon, so beruhte das auf einer vertretbaren Gesamt'Würdigung dos
 fteviUßtti-
Beweisergebnisses, deren Nachprüfung dem Sorufungcgericht versagt ist, nicht aber darauf, daß das Berufungsgericht in einem nebensächlichen Punkt die Zeugenaussage der Ehefrau Piesch mißverstanden hat«
Die Rügen, die die Revision darauf stützt, daß das Berufung
 icht aus dem Konkurs des Schuldners keine Folgerungen ezogen habe*, sind aus den oben zu 3 d ausgeführten Gründen uch hier nicht stichhaltig,.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFQ.->
Drc Haidinger	Dr0	Gelhaar	Dr«	JVLezger
 Dr0 Messner
 Mormann