Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr.Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte war bis zu der am 20«» Juni I960 erfolgten Scheidung mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmanns Hans BMP verheiratet» Dieser hatte einen Großhandel mit Kohlen betrieben«» Da er den Offenbarungseid geleistet hatte, erhielt er keine Erlaubnis zu dem Betriebe eines Kohleneinzelhandele. Februar 1954 den Betrieb eines Kohleneinzelhandels bei der Gewerbemeldestelle der Stadt BopHK anzu demelden«» In der Folgezeit führte Hans Breil das Geschäft unter Verwendung des Namens der Beklagten, z.B. unter der Bezeichnung ”Frau Ilse Bp|P, Kohlengroß- und Einzelhandel, Brennstoffe aller Art, Autotransporte, Heizöle”. Am 27«Juli I960 richtete die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, in dern sie die Scheidung nicht erwähnte und erklärte, daß sie und ihr Ehemann bestrebt seien, nach allerbestem Willen den Forderungen der Klägerin gerecht zu werden, und bat, ihrem Mann die Arbeitsmöglichkeit durch Zuteilung von Koks und Kohlen zu lessen« Bas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei durch die Geschäfte, die Hans BfllP mit der Klägerin getätigt habe, deswegen verpflichtet worden, weil sie schuldhaft mindestens den Hechtsschein erweckt habe, daß sie ihn bevollmächtigt habe. Es liege hier mehr vor als eine bloße Anscheinsvoll-machto Die Beklagte habe ihrem Ehemann gestattet, in ihrem Kamen nach außen hin zu handeln, und damit sei ihr Wille, nicht verpflichtet zu werden, unvereinbar» Danach sei sie jedenfalls bis zur Scheidung so zu behandeln, als ob sie ihrem Ehemann Vollmacht erteilt hätte, eie zu vertreten. Die Beklagte habe nach der Scheidung nichts unternommen, um zu verhindern, daß ihr Ehemann in ihrem Kamen geschäftlich tätig werde. Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie die Beklagte für kreditwürdiger als Hans gehalten habe» Sie habe nur darauf vertraut, daß die Inhaberschaft an dem Geschäft sich mit der Geschäftsbezeichnung decke und die in der Geschäftsbezeichnung genannte Beklagte die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen wolle. Das sei im Interesse der Sicherheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ausreichend, Ein Kaufmann müsse mindestens mit Hilfe der Anscheinsvollmacht in seinem Vertrauen auf die Identität von Hamensträger und Geschäftsinhaber auch dann geschützt werden, wenn ihn dieses Vertrauen zu keinen besonderen Entschließungen veranlaßt habe. Io Soweit die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, der Ehemann BfllB sei im Hamen der* Beklagten aufgetreten, naben die Angriffe keinen Erfolg» Die Revision setzt sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch» Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere auch unter Abwägung der von der Revision für die gegenteilige Auffassung angeführten Umstände, dahin gewürdigt, daß nach außen nicht Hans sein Unternehmen unter einer von seinem Namen abweichenden Geschäftsbezeic.inung geführt habe, sondern daß die Beklagte selbst rechtliche Inhaberin des Geschäfts gewesen sei» Das entsprach auch dem Yrillen der Eheleute; denn der Ehemann hatte befürchtet, mit Rücksicht auf den von ihm geleisteten Offenbarungseid keine Erlaubnis zu dem Betrieb eines Kohleneinzelhandels zu erhalten, und hatte deshalb die Beklagte veranlaßt, ihrerseits Kohlengroß- und Klein- Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihrem Vorbringen die Klägerin habe mit dem wahren inhaber des Betriebes, also Hans Verträge schließen wollen, nicht durch- Soweit die Revision sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß die Beklagte aus den Geschäften verpflichtet worden sei, die vor der Abmeldung des Gewerbes abgeschlossen worden sind, haben die Angriffe ebenfalls keinen Erfolg. Wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, der Ehemann B|HP nach außen im Namen der Beklagten auf getreten ist, so kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob sein innerer Wille dahin gegangen ist, für sich selbst zu handeln« Die von der Revision vertretene Ansicht, es sei für den Vertrags Schluß durch einen Vertreter notwendig, daß dieser als Vertreter handeln wollte, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5« Oktober 1961 - Vll.&R In der Rechtslage war allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts infolge der Abmeldung des Gewerbebetriebs eine Änderung eingetreten» Wenn die Beklagte ihren Gewerbebetrieb abmeldete, so„ bedeutete das, daß Hans sie in Zukunft nicht mehr geschäftlich vertreten durfte» Hans Breil gab wiederum durch die Anmeldung seines Gewerbebetriebes zu erkennen, daß er künftig nach außen im eigenen Namen einen eigenen Geschäftsbetrieb führen werde» Da er die Geschäftsbezeichnung "Ilse öflD" weiterführte und ausweislich der Auskunft der Stadt vom 11. In dem hier vorliegenden Fall eines Übergangs des Geschäfts betriebes eines blinderkaufrnanns unter Übernahme der bisherigen Geschäftsbezeichnung finden § 15 und § 5 HG3, die beide eine Eintragung der Firma im Handelsregister voraussetzen, aber weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung«, Für die Haftung des bisherigen Geschäfts-' Inhabers sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebendo Das Berufungsgericht hat hier mit Recht auf die für die Vollmacht geltenden Rechtssätze zurückgegriffen» Rechtsprechung und Schrifttum vertreten seit langem die Auffassung, ein seinen Geschäftsbetrieb veräußernder Binderkaufmann hafte, wenn der Erwerber mit Ermächtigung des Veräußerers das Gewerbe unter dessen Hamen fortführt, für die Geschäftsschulden des Erwerbers gegenüber Geschäftspartnern, die auf Grund der Fortführung des Jemens annehmen, ihnen hafte noch der frühere Inhaber, solange bis der Geachäftsübergang in geeigneter Weise.bekanntgemacht wird (HGB-KGRK 2. Auflo § 4 Ann. 22, beide mit, Nachweisen)» Die Begründung hat die Rechtsprechung früher in dem Satz gefunden, wer als Kaufmann auftreto, müsse sich wie ein Kaufmann behandeln lassen» Zwar wird in der neueren Rechtsprechung dieser Grundsatz nicht mehr so allgemein vertreten; vielmehr liegt der Haftung in solchen Fällen der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der im Rechtsverkehr durch Handlungen und Erklärungen einen Rechtsschein erweckt, diesen rechts- schein gegenüber gutgläubigen Dritten gegen sich gelten lassen muß und sich der Haftung für seine Erklärungen nicht entziehen kann«, So sind, wenn jemand unter fi'emdem Hamen auftritt und die Auslegung seiner Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Hamenstragers ergibt, die Vorschriften der §§ 164 ff BGB über die Stellvertretung anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt (BGH, Urteil vom JoMärz 1966 - II SK 18/64 - HJW 1966, 1C69)* Diese Erwägungen rechtfertigen auch in einem Falle, in dem der bisherige Geschäftsinhaber duldet, daß der Erwerber unter der alten Geschäftsbezsichnung im Verkehr auftritt, ohne den Wechsel der Inhaberschaft in Erscheinung treten zu lassen, die Annahme, daß der bisherige Geschäftsinhaber nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht hafteo In Fällen aber, in denen der bisherige Inhaber zwar nicht weiß, ob der Erwerber den Inhaberwechsel bekanntgemacht hat, in denen er aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, daß die früheren Geschäftsfreunde annehmen, ihnen hafte noch der Veräußerer, ist die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmaeht geboten» Daß die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten unter den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten vorliegen, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen» a) Hinsichtlich der Duldung und der Erweckung eines Scheines führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nach der Abiaeldung ihres Gewerbes nichts unternommen, um den weiteren Gebrauch ihres Namens durch ihren geschiedenen Ehemann zu verhindern, sie habe auch Eine Verpflichtung, Hans zu hindern, unter ihrem Kamen das Geschält weiter zu betreiben, bestand allerdings nicht» Der Gebrauch eines fremden Namens zur Geschäftsbezeichnung kann zulässig seine Wird der Käme des Geschäftsvorgängers als Geschäftsbezeichnung weitergeführt, ist zur Vermeidung einer Irreführung aber erforderlich, daß der Geschäftsübergang in geeigneter Weise bekannt gemacht wird«, Das mit Rücksicht auf einen Vertrauensschutz zur Haftung führende Verhalten der Beklagten sieht das Berufungsgericht zutreffend darin, daß sie, obgleich sie den weiteren Gebrauch ihres Namens duldete, nichts veranlaßt hat, um den Inhaberwechsel nach außen in Erscheinung treten zu lassen Ob sie selbst etwa hätte untätig bleiben können, ohne sich einem Vorwurf auszusetzen, wenn sie damit hätte rechnen dürfen, ihr geschiedener Ehemann werde seinerseits die Kunden aufklären, kann dahingestellt bleiben» Im Rechtsstreit ist nichts vorgetragen worden, was dafür sprechen könnte, die Beklagte habe angenommen, daß ihr Ehemann die Kunden von dem Geschäftsübergang benachrichtigen werde» Die Revision rügt auch nicht, daß das Berufungsgericht eine dahingehende Behauptung der Beklagten übergangen habe» b) Das Berufungsgericht führt aus, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin Hans B^^P nicht auch dann beliefert hätte, wenn dieser Inhaber des Ge- * schäfts gewesen wäre. Die Klägerin habe nicht nachweisbar darauf vertraut, daß die Beklagte kreditwürdiger gewesen sei als Hans sondern nur darauf, daß die Inhaberschaft an dem Geschäft sich mit der Gescnäfts-bezeichnung decke und daß die in der Geschäftsbezeichnung Diese Erwägungen gehen, für sich betrachtet, an der Sache vorbei® Die Frage, ob die Klägerin auch Hans-B#B® beliefert hätte, wenn dieser Inhaber des Geschäfts gewesen wäre, ist falsch gestellt® Für die Zeit seit Übergang des Geschäfts auf Hans BflHI kommt es darauf an, ob die Klägerin den Geschäftsbetrieb, dessen Inhaber Hans war, auch beliefert hätte, wenn sie gewußt hätte, daß er und nicht mehr die Beklagte Inhaber des Geschäfts war. in der die Beklagte rechtlich Inhaberin des Betriebes war, und nicht auf die Zeit seit übernähme durch Hans BflP0 Für diese spätere Zeit würdigt das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin ausdrücklich dahin, daß sie die Geschäfte im Vertrauen darauf abgeschlossen habe, die Inhaberschaft decke sich mit der Geschäftsbezeichnung und die Beklagte wolle die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen» Die Feststellung dieses Vertrauens schließt die Annahme aus, der Klägerin sei gleichgültig gewesen, ob das Unternehmen auf den Ehemann BflP Ubergegangen seio Die Beklagte selbst hat auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Klägerin den Ehemann in gleicher Weise weiter beliefert hätte, wenn sie erfahren hätte, daß nicht mehr die Beklagte Inhaberin des Geschäfts war. Um die nach der angeführten ltechtsprechung bestehende Annahme, das Rechtsgeschäft sei im Vertrauen auf den Kechtsschein abgeschlossen worden, auszuräumen, hätten Anhaltspunkte dafür angeführt werden müssen, daß die Klägerin auch bei Offenbarung des Geschäftsüberganges von Erkundigungen über die Kreditwürdigkeit von Hans BflB abgesehen oder trotz Erkundigungen die Geschäftsbeziehung fortgesetzt hätte» Derartiges ist nicht vorgebracht worden. Entschließungen veranlaßt habe, so hat das Berufungsgericht damit nicht sagen wollen, der von der Beklagten erweckte Rechtsschein sei für die Entschließungen der Klägerin nicht ursächlich gewesen« Biese Erwägungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf die Frage, ob die Klägerin leichtfertig oder fahrlässig gehandelt habe, wenn sie glaubte, die Beklagte sei Inhaberin des Betriebes. Das Berufungsgericht stellt, wie der nachfolgende Satz zeigt, Geschäfte, bei denen keine “besonderen Entschließungen“ eine Rolle spielen, den Geschäften größeren Umfangs oder längerer Dauer gegenüber, bei denen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.
2097 026 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein HOB § 4, BGB §§ 167, 242 A Bin Minderkaufmann, der seinen Geschäftsbetrieb auf einen anderen Minderkaufmann überträgt, haftet, wenn der Übernehmer mit Ermächtigung des übertragenden das Gewerbe unter dessen Namen fortführt, für Geschäfteschulden des Übernehmers gegenüber Geschäftspartnern, die auf Grund der Fortführung des Namens annehmen, ihnen hafte noch der frühere Inhaber, solange bis der Geschäfteübergang in geeigneter Aeise bekannt gemacht wird* BGH,UrtoVo 4. Juli 1966 - VIII ZR 90/64 OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZB 90/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4a Juli 1966 Klett, Justiz-obereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Ilse * otmip d f gesch, in Bol Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäcntigtei*: Rechtsanwalt Dr«, gegen die offene Handelsgesellschaft Lagerhausgesellschaft in & HeggStraße die Prokuristen GflB und St Zweigni ederla s sung vertreten durch ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte5 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt br» 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr.Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 17»Februar I964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«» Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte war bis zu der am 20«» Juni I960 erfolgten Scheidung mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmanns Hans BMP verheiratet» Dieser hatte einen Großhandel mit Kohlen betrieben«» Da er den Offenbarungseid geleistet hatte, erhielt er keine Erlaubnis zu dem Betriebe eines Kohleneinzelhandele. Er veranlaßte deshalb die Beklagte, auf ihren Namen am 30.September 1953 mit Wirkung zu dem 1. Oktober 1953 den Betrieb eines Kohlen-großhandeis und atn 29* Januar 1954 mit Wirkung zu dem 1. Februar 1954 den Betrieb eines Kohleneinzelhandels bei der Gewerbemeldestelle der Stadt BopHK anzu demelden«» In der Folgezeit führte Hans Breil das Geschäft unter Verwendung des Namens der Beklagten, z.B. unter der Bezeichnung ”Frau Ilse Bp|P, Kohlengroß- und Einzelhandel, Brennstoffe aller Art, Autotransporte, Heizöle”. Die Beklagte wirkte an dem Geschäftsbetrieb nicht er- heolich mit. Ihr finanzieller Beitrag bestand darin, daß sie ihrem Ehemann 3 000 Dü gab. Hans führte alle wesentlichen Verhandlungen und gestand der Beklagten keine Mitwirkung in finanzieller Hinsicht zu. Das Geschäftskonto lief unter dem Hamen der Beklagten, diese verfügte aber nicht darüber, sondern überließ dies ihrem Ehemann. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgte nicht. Seit August 1954 stand die Klägerin mit dem unter dem Hamen der Beklagten geführten Unternehmen in geschäftlicher Verbindung. Dabei wurde der Ehemann Breil unter der "Firma Ilse tätig, was die Beklagte wußte und hinnahm. Die Klägerin führte bei sich unter dieser Bezeichnung zwei Konten, von denen eines Kohlenlieferungen und das andere Heizöllieferungen betraf. Seit dem Jahre 1959 geriet das Unternehmen gegenüber der Xlägerin in wachsende Verschuldung. Die Klägerin ließ sich in steigendem Umfang Wechsel geben, mußte diese Wechsel zu dem Teil selbst einlösen und verlangte eine Sicherheit. Am 5« A>ai 196J kam es zwischen der Klägerin und der "Firma Ilse Kohlenhandlung#"" zu dem Abschluß eines "Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages", durch den die "Firma" 2ur Sicherheit von Forderungen aus Kohlen, Koks und Eeizöllieferungon in Höhe von ca. 36 000 DM der Klägerin einen Lastwagen und die Ladeneinrichtung eines Tabak- und Zeitschriftengeschäftes Ubereignete. Dieses Geschäft hatte die Beklagte - möglicherweise gemeinsam mit Hans ßflV -im Jahre 1958 oder 1959 eröffnet. Der Vertrag wurde auf seiten der "Firma Ilse von beiden Eheleuten unterschrieben. 4 Sach der Scheidung am 20« Juni I960 änderte sich an dem äußeren Bild des Geschäftsbetriebes nichts. Hans -B(|0 führte weiterhin den Kohlenhandel und die Beklagte betrieb das Tabakwarengeschäft. Am 27«Juli I960 richtete die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, in dern sie die Scheidung nicht erwähnte und erklärte, daß sie und ihr Ehemann bestrebt seien, nach allerbestem Willen den Forderungen der Klägerin gerecht zu werden, und bat, ihrem Mann die Arbeitsmöglichkeit durch Zuteilung von Koks und Kohlen zu lessen« Zum 31« März 1961 meldete die Beklagte ihr Gewerbe bei der Stadt BoiHI ab. Hans zeigte am 8 .Mai 1961 der Gewerbemeldestelle an, daß er das Gewerbe am lo Mai 1961 übernommen habe. Am 8. April 1963 meldete Hans Bflp den Gewerbebetrieb wieder ab und gab als Tag der Einstellung des Kohlen-Groß- und Einzelhandels den 13. August 1962 an. Am 0. 1963 ist er verstorben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung von Lieferungen, die die Klägerin nach der Abmeldung des Gewerbebetriebes durch die Beklagte an das von Hans betriebene Unternehmen geleistet hat. Sie macht .mit der Klage einen Teilbetrag von 10 000 DM nebst Zinsen des gesamten angeblichen Schuldbetrages von rund 59 500 DM geltend. Die Klägerin trägt vor, sie habe stets die Beklagte als Inhaberin des Geschäftsbetriebes angesehen, von der Scheidung habe sie erst am 5. April 1962 erfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s I« Das Berufungsgericht hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Geschäftsbetrieb, der unter der "Firma1* Ilse betrieben wurde, nicht fUr ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe. Hiergegen wendet sich keine der Parteien. Zutreffend nimmt danach das Berufungsgericht an, daß die Klägerin aus den Vorschriften Uber die Handelsfirma (§§ 15, 25 HGB) keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten kann» Bas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei durch die Geschäfte, die Hans BfllP mit der Klägerin getätigt habe, deswegen verpflichtet worden, weil sie schuldhaft mindestens den Hechtsschein erweckt habe, daß sie ihn bevollmächtigt habe. Zwar lasse sich nicht feststellen, daß sie den Willen gehabt habe, ihm Vollmacht zu erteilen. Vielmehr liege die Annahme nahe, sie habe ihrem Mann nur behilflich sein wollen, ein formelles Hindernis für seinen - nicht ihren eigenen - Gewerbebetrieb auszuräumen, und habe nicht den Willen gehabt, persönlich, vertreten durch ihren Ehemann, Verbindlichkeiten einzugehen. Unter diesen Umständen sei auch eine stillschweigende Bevollmächtigung nicht gewollt. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Hans habe nach außen hin nicht als Inhaber des Geschäfts in Erscheinung treten dürfen und sollen. Der innere Vorbehalt der Beklagten habe sich also nicht darauf bezogen, daß Hans 34IB nicht befugt sein solle, in ihrem Namen zu handeln, sondern nur darauf, daß er sie durch seine Willenserklärungen nicht persönlich verpflichten solle. Dieser Vorbehalt sei Dritten gegenüber aber unwirksam. Es liege hier mehr vor als eine bloße Anscheinsvoll-machto Die Beklagte habe ihrem Ehemann gestattet, in ihrem Kamen nach außen hin zu handeln, und damit sei ihr Wille, nicht verpflichtet zu werden, unvereinbar» Danach sei sie jedenfalls bis zur Scheidung so zu behandeln, als ob sie ihrem Ehemann Vollmacht erteilt hätte, eie zu vertreten. An dieser Rechtslage hätten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Scheidung und die Abmeldung des Gewerbes nichts geändert. Die Scheidung sei nach außen hin, insbesondere gegenüber der Klägerin, nicht bekannt geworden. Hans B|0 habe auch ungeachtet der Abmeldung das Geschäft weiterhin unter dem Namen der Beklagten betrieben. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Änderung erst am 5» April 1962 erfahren. Die Beklagte müsse sich deshalb bis zu dem 5. April 1962 so behandeln lassen, als ob sie Hans B(P Vollmacht zu ihrer Ver-tretung erteilt hätte. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin das Fehlen einer wirksamen Vollmacht hätte erkennen müssen. Selbst wenn aber nur eine Anscheinsvollmacht vorliegen sollte, sei der Klageanspruch begründet. Die Beklagte habe nach der Scheidung nichts unternommen, um zu verhindern, daß ihr Ehemann in ihrem Kamen geschäftlich tätig werde. Sie habe insbesondere der Klägerin keine Nachricht von der Scheidung gegeben, sondern sie durch das Schreiben vom 27»Juli I960 mindestens objektiv getäuscht. Ebensowenig habe sie nach der Abmeldung ihres Gewerbes etwas unternommen, um den weiteren Gebrauch ihres Namens durch ihren geschiedenen Ehemann zu verhindern. Allerdings habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie die Beklagte für kreditwürdiger als Hans gehalten habe» Sie habe nur darauf vertraut, daß die Inhaberschaft an dem Geschäft sich mit der Geschäftsbezeichnung decke und die in der Geschäftsbezeichnung genannte Beklagte die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen wolle. Das sei im Interesse der Sicherheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ausreichend, Ein Kaufmann müsse mindestens mit Hilfe der Anscheinsvollmacht in seinem Vertrauen auf die Identität von Hamensträger und Geschäftsinhaber auch dann geschützt werden, wenn ihn dieses Vertrauen zu keinen besonderen Entschließungen veranlaßt habe. IIo Die Revision ist nicht begründet. Io Soweit die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, der Ehemann BfllB sei im Hamen der* Beklagten aufgetreten, naben die Angriffe keinen Erfolg» Die Revision setzt sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch» Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere auch unter Abwägung der von der Revision für die gegenteilige Auffassung angeführten Umstände, dahin gewürdigt, daß nach außen nicht Hans sein Unternehmen unter einer von seinem Namen abweichenden Geschäftsbezeic.inung geführt habe, sondern daß die Beklagte selbst rechtliche Inhaberin des Geschäfts gewesen sei» Das entsprach auch dem Yrillen der Eheleute; denn der Ehemann hatte befürchtet, mit Rücksicht auf den von ihm geleisteten Offenbarungseid keine Erlaubnis zu dem Betrieb eines Kohleneinzelhandels zu erhalten, und hatte deshalb die Beklagte veranlaßt, ihrerseits Kohlengroß- und Klein- handel bei der Gewerbemeldestelle anzu demelden. Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihrem Vorbringen die Klägerin habe mit dem wahren inhaber des Betriebes, also Hans Verträge schließen wollen, nicht durch- dringen o Soweit die Revision sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß die Beklagte aus den Geschäften verpflichtet worden sei, die vor der Abmeldung des Gewerbes abgeschlossen worden sind, haben die Angriffe ebenfalls keinen Erfolg. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts übei’ die Vollmachtserteilung zu dem Teil widersprüchlich sind. Die tatsächlichen Peststellungen rechtfertigen indessen im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte aus den Erklärungen ihres Ehemannes verpflichtet worden ist. toenn, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, der Ehemann auf Grund der zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Abrede befugt sein sollte, nach außen in ihrem Namen zu handeln, so hatte sie ihm in Wahrheit stillschweigend Vertretungsmacht erteilt. Der Vorbehalt, daß seine Erklärungen % sie nicht persönlich verpflichten sollten, war wirkungslos o Hätte der Ehemann dem Vorbehalt Beachtung geschenkt, so hätte er erklären müssen, er wolle zwar im Namen seiner Ehefrau handeln, aber ausschließlich selbst verpflichtet werden. Eine solche Erklärung wäre sinnlos gewesen und ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, von der Beklagten nicht verlangt und von iians BflHP niemals abgegeben worden. Die Beklagte konnte die Rechtsfolgen der Vertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) nicht durch einen Vorbehalt beseitigen. Ein Vorbehalt der Beklagten aber, dem Ehemann überhaupt nicht Vollmacht erteilen zu wollen, würde nach £ 116 Satz 1 BGB die Vollmachtserteilung nicht unwirksam gemacht haben« Zu Unrecht meint die Revision, die Vollmachtserteilung sei nach § 116 Satz 2 BGB nichtig, weil der. Ehemann, dem gegenüber die Vollmacht erteilt worden ist, den Vorbehalt gekannt höbe« Insgeheim im Sinne des § 116 BGB ist der Vorbehalt, wenn er vor demjenigen, für den die Erklärung bestimmt ist, verheimlicht wird, "Bestimmt" ist aber auch bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht immer nur der Erklärungsgegner« So macht bei Vollmachterteilung unter geheimem Vorbehalt nicht schon die Kenntnis des Bevollmächtigten von dem Vorbehalt die Vollmacht unwirksam, vielmehr ist die Vollmacht wirksam, v/en.i dem Geschäftsgegner, dem gegenüber der Bevollmächtigte seine Erklärungen abgeben soll, der Vorbehalt verheimlicht ist (Palandt/Danekelraann, BG3 26. Auf 1 o § 116 Anm. 2) • Wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, der Ehemann B|HP nach außen im Namen der Beklagten auf getreten ist, so kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob sein innerer Wille dahin gegangen ist, für sich selbst zu handeln« Die von der Revision vertretene Ansicht, es sei für den Vertrags Schluß durch einen Vertreter notwendig, daß dieser als Vertreter handeln wollte, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5« Oktober 1961 - Vll.&R 207/60 - NJV* 1961, 2251) abgelehnt, Dem ist beizutreten« Maßgebend ist allein der im Rechtsverkehr erklärte Wille (siehe auch Plume, JZ 1962, 281)o 2, Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse die Geschäfte gegen sich gelten lassen, die ihr geschiedener Ehemann geschlossen habe, nachdem 10 - sie ihren Gewerbebetrieb abgemeldet und Hans die Übernahme des Geschäftsbetriebes angemeldet hatte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand« In der Rechtslage war allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts infolge der Abmeldung des Gewerbebetriebs eine Änderung eingetreten» Wenn die Beklagte ihren Gewerbebetrieb abmeldete, so„ bedeutete das, daß Hans sie in Zukunft nicht mehr geschäftlich vertreten durfte» Hans Breil gab wiederum durch die Anmeldung seines Gewerbebetriebes zu erkennen, daß er künftig nach außen im eigenen Namen einen eigenen Geschäftsbetrieb führen werde» Da er die Geschäftsbezeichnung "Ilse öflD" weiterführte und ausweislich der Auskunft der Stadt vom 11. September 1963 und nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils das Geschäft u übernahm**, muß davon ausgegangen werden, daß Hans den Gewerbebetrieb der Beklagten fortgeführt hat» Hs liegt also nicht der Fall vor, daß ein Verti'eter nach Beendigung der Vollmacht weiter im Namen des Vertretenen tätig ist; vielmehr handelt es sich um die Frage, ob derjenige, der einem anderen seinen Geschäftsbetrieb überläßt, aus Verträgen in Anspruch genommen werden kann, die der Geschäftsnachfolger unter dem Namen oder der Geschäftsbezeichnung des Vorgängers schließt, wenn dem Vertragsgegner der übez*gang des Geschäfts nicht bekannt ist» Bine Vertretung im eigentlichen Sinne liegt dann nicht vor» Bei der Veräußerung eines Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma regelt sich die Haftung des Veräußerers nach §§ 25, 15 HGB» Solange die Änderung dar ' 11 Inhaberschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist? kann sie von dem bisherigen Inhaber den Gläubigern aus Geschäften des neuen Inhabers nicht entgegengesetzt werden, doh«, der bisherige Inhaber haftet weiter«. In dem hier vorliegenden Fall eines Übergangs des Geschäfts betriebes eines blinderkaufrnanns unter Übernahme der bisherigen Geschäftsbezeichnung finden § 15 und § 5 HG3, die beide eine Eintragung der Firma im Handelsregister voraussetzen, aber weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung«, Für die Haftung des bisherigen Geschäfts-' Inhabers sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebendo Das Berufungsgericht hat hier mit Recht auf die für die Vollmacht geltenden Rechtssätze zurückgegriffen» Rechtsprechung und Schrifttum vertreten seit langem die Auffassung, ein seinen Geschäftsbetrieb veräußernder Binderkaufmann hafte, wenn der Erwerber mit Ermächtigung des Veräußerers das Gewerbe unter dessen Hamen fortführt, für die Geschäftsschulden des Erwerbers gegenüber Geschäftspartnern, die auf Grund der Fortführung des Jemens annehmen, ihnen hafte noch der frühere Inhaber, solange bis der Geachäftsübergang in geeigneter Weise.bekanntgemacht wird (HGB-KGRK 2. Aufl» § 4 Aum« 22 Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 4. Auflo § 4 Ann. 22, beide mit, Nachweisen)» Die Begründung hat die Rechtsprechung früher in dem Satz gefunden, wer als Kaufmann auftreto, müsse sich wie ein Kaufmann behandeln lassen» Zwar wird in der neueren Rechtsprechung dieser Grundsatz nicht mehr so allgemein vertreten; vielmehr liegt der Haftung in solchen Fällen der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der im Rechtsverkehr durch Handlungen und Erklärungen einen Rechtsschein erweckt, diesen rechts- 12 schein gegenüber gutgläubigen Dritten gegen sich gelten lassen muß und sich der Haftung für seine Erklärungen nicht entziehen kann«, So sind, wenn jemand unter fi'emdem Hamen auftritt und die Auslegung seiner Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Hamenstragers ergibt, die Vorschriften der §§ 164 ff BGB über die Stellvertretung anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt (BGH, Urteil vom JoMärz 1966 - II SK 18/64 - HJW 1966, 1C69)* Diese Erwägungen rechtfertigen auch in einem Falle, in dem der bisherige Geschäftsinhaber duldet, daß der Erwerber unter der alten Geschäftsbezsichnung im Verkehr auftritt, ohne den Wechsel der Inhaberschaft in Erscheinung treten zu lassen, die Annahme, daß der bisherige Geschäftsinhaber nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht hafteo In Fällen aber, in denen der bisherige Inhaber zwar nicht weiß, ob der Erwerber den Inhaberwechsel bekanntgemacht hat, in denen er aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, daß die früheren Geschäftsfreunde annehmen, ihnen hafte noch der Veräußerer, ist die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmaeht geboten» Daß die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten unter den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten vorliegen, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen» a) Hinsichtlich der Duldung und der Erweckung eines Scheines führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nach der Abiaeldung ihres Gewerbes nichts unternommen, um den weiteren Gebrauch ihres Namens durch ihren geschiedenen Ehemann zu verhindern, sie habe auch - 13 der Klägerin bis zu.m 5. April 1962 keine Nachricht gegeben«. Eine Verpflichtung, Hans zu hindern, unter ihrem Kamen das Geschält weiter zu betreiben, bestand allerdings nicht» Der Gebrauch eines fremden Namens zur Geschäftsbezeichnung kann zulässig seine Wird der Käme des Geschäftsvorgängers als Geschäftsbezeichnung weitergeführt, ist zur Vermeidung einer Irreführung aber erforderlich, daß der Geschäftsübergang in geeigneter Weise bekannt gemacht wird«, Das mit Rücksicht auf einen Vertrauensschutz zur Haftung führende Verhalten der Beklagten sieht das Berufungsgericht zutreffend darin, daß sie, obgleich sie den weiteren Gebrauch ihres Namens duldete, nichts veranlaßt hat, um den Inhaberwechsel nach außen in Erscheinung treten zu lassen Ob sie selbst etwa hätte untätig bleiben können, ohne sich einem Vorwurf auszusetzen, wenn sie damit hätte rechnen dürfen, ihr geschiedener Ehemann werde seinerseits die Kunden aufklären, kann dahingestellt bleiben» Im Rechtsstreit ist nichts vorgetragen worden, was dafür sprechen könnte, die Beklagte habe angenommen, daß ihr Ehemann die Kunden von dem Geschäftsübergang benachrichtigen werde» Die Revision rügt auch nicht, daß das Berufungsgericht eine dahingehende Behauptung der Beklagten übergangen habe» b) Das Berufungsgericht führt aus, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin Hans B^^P nicht auch dann beliefert hätte, wenn dieser Inhaber des Ge- * schäfts gewesen wäre. Die Klägerin habe nicht nachweisbar darauf vertraut, daß die Beklagte kreditwürdiger gewesen sei als Hans sondern nur darauf, daß die Inhaberschaft an dem Geschäft sich mit der Gescnäfts-bezeichnung decke und daß die in der Geschäftsbezeichnung genannte Beklagte die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen wolle« Das sei ausreichend® Diese Erwägungen gehen, für sich betrachtet, an der Sache vorbei® Die Frage, ob die Klägerin auch Hans-B#B® beliefert hätte, wenn dieser Inhaber des Geschäfts gewesen wäre, ist falsch gestellt® Für die Zeit seit Übergang des Geschäfts auf Hans BflHI kommt es darauf an, ob die Klägerin den Geschäftsbetrieb, dessen Inhaber Hans war, auch beliefert hätte, wenn sie gewußt hätte, daß er und nicht mehr die Beklagte Inhaber des Geschäfts war. Der Hechtsschein muß nämlich für das Handeln des Gesehäftsgegners ursächlich gewesen sein (BGH Urteil vom 5- November 1962 - VII ZR 75/61 -LM BGB § 167 Nr. 13 = BGH Warn 1962 Nr. 230 mit weiteren Nachweisungen)« Daß das Verhalten, das den Rechtsschein erzeugt, für das rechtsgeschäftliche Handeln desjenigen, der ihm vertraute, bestimmend war, hat zwar zu beweisen, wer sich auf den Rechtsschein als Haftungsgrundlage beruft« Die Anforderungen an die Beweispflicht dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist vielmehr nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in der Regel naheliegend anzunehmen, daß das Rechtsgeschäft im Vertrauen auf den Rechtsschein abgeschlossen worden ist (BGHZ 17> 13» 19; Urt. v. 7. Oktober I960 - VI ZR 101/59 - WK I960, 1326, 1329)o Gerade das hat das Berufungsgericht aber, wenn seine Ausführungen richtig verstanden werden, festgestellt. Die Erwägungen über die geringe Kreditwürdigkeit auch dos Beklagten beziehen sich, wie der Hinweis auf das Schreiben ---.- vom 21. August 1954 ergibt, auf die Zeit, 15 - in der die Beklagte rechtlich Inhaberin des Betriebes war, und nicht auf die Zeit seit übernähme durch Hans BflP0 Für diese spätere Zeit würdigt das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin ausdrücklich dahin, daß sie die Geschäfte im Vertrauen darauf abgeschlossen habe, die Inhaberschaft decke sich mit der Geschäftsbezeichnung und die Beklagte wolle die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten gegen sich gelten lassen» Die Feststellung dieses Vertrauens schließt die Annahme aus, der Klägerin sei gleichgültig gewesen, ob das Unternehmen auf den Ehemann BflP Ubergegangen seio Die Beklagte selbst hat auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Klägerin den Ehemann in gleicher Weise weiter beliefert hätte, wenn sie erfahren hätte, daß nicht mehr die Beklagte Inhaberin des Geschäfts war. Um die nach der angeführten ltechtsprechung bestehende Annahme, das Rechtsgeschäft sei im Vertrauen auf den Kechtsschein abgeschlossen worden, auszuräumen, hätten Anhaltspunkte dafür angeführt werden müssen, daß die Klägerin auch bei Offenbarung des Geschäftsüberganges von Erkundigungen über die Kreditwürdigkeit von Hans BflB abgesehen oder trotz Erkundigungen die Geschäftsbeziehung fortgesetzt hätte» Derartiges ist nicht vorgebracht worden. Der Vortrag der Beklagten auch im Revisionerechtszuge läuft nur darauf hinaus, die Klägerin sei von Anfang an der Auffassung gewesen, Hans Breil sei Inhaber und habe deshalb mit ihm die Verträge über Brennstofflieferungen abschließen wollen. Das aber sieht das Berufungsgerichte wie ausgeführt worden ist, als widerlegt an» Wenn schließlich das Berufungsgericht meint, ein Geschäftspartner müsse in seinem Vertrauen auch dann geschützt werden, wenn ihn dieses Vertrauen zu keinen besonderen 16 Entschließungen veranlaßt habe, so hat das Berufungsgericht damit nicht sagen wollen, der von der Beklagten erweckte Rechtsschein sei für die Entschließungen der Klägerin nicht ursächlich gewesen« Biese Erwägungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf die Frage, ob die Klägerin leichtfertig oder fahrlässig gehandelt habe, wenn sie glaubte, die Beklagte sei Inhaberin des Betriebes. Das Berufungsgericht stellt, wie der nachfolgende Satz zeigt, Geschäfte, bei denen keine “besonderen Entschließungen“ eine Rolle spielen, den Geschäften größeren Umfangs oder längerer Dauer gegenüber, bei denen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1958 (V ZR 63/58 - NJW 1958, 2061 = LM BGB § 164 Nr»13) größere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Geschäftspartners gestellt werden müssen. 3« Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr« Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner Braxmaier