1957 dahin bestätigte* sie liefere ihm die angebotene Buchungsmaschine Klasse 6* Serie 63 Nr* 1629 für 9 000 DM5 nehme die erste Maschine zu dem (vollen) Kaufpreis von 6 5oo DM zurück und übernehme für den neu aufgestellten Buchungsautomaten die kostenlose Garantieleistung bis zu dem 2b0 Mai 1950° An diesem Automaten führte die Klägerin am 22* Mai und 18« Juli 1958 Reparaturen aus* die sie dem Beklagten mit 59 DM und 92 DM berechnete* Außerdem lieferte sie ihm bis einschließlich lb9 Februar 1957 Büro-material und eine A^flfc-Additionsmaschine für insgesamt 1 o1+9*7lf DM* Der Beklagte zahlte in der Zeit vom 27= Oktober 1956 bis Io* Mai 1958 an die Klägerin insgesamt 6 700 DMo Ferner lieferte sie ihr in Anrechnung auf seine Schuld für 380 DM Sekt* An Wechsel und Diskontspesen entstanden der Klägerin 39 DM0 ebenfalls vom 6-, August 195?5 hatte die Klägerin jedoch inzwischen regc-n den Beklagten einen Zahlungsbefehl über einen Betrag von 3 82h93,+ DM erwirkte Im Laufe des ersten Hechtszuges hat sie ihre Forderung auf 3 796,7*+ DM nebst Zinsen ermäßigt« Davon sind ihr vom Landgericht 3 loo,7*+ DK zugesprochen worden*» Die Abweisung der restlichen Klagforderung (saldierte Kreditzinsen für den Kaufpreis der ersten Maschine und Reparaturkosten) ist rechtskräftige Der zugesprochene Betrag ist rechnerisch un streitig« erwachsen sei« Schließlich erklär te er, Zahlung könne von ihm nicht mehr verlangt werden, da die Wandlungseinrede begründet sei, auch werde darüber hinaus "die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufrecht erhalten"o Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründete er insbesondere auch damit, daß ihm ein unrichtiges Baujahr der zweiten Maschine ("drei Jahre alt") zugesichert worden sei« Er stellte dann den Antrag, die Rechtsunwirksamkeit des am 21. I* Das Berufungsgericht geht davon aus* die Klägerin habe dem Beklagten bei den zu dem Vertrag vom 21« November 1957 führenden Verhandlungen in ihrem Briefe vom 2^-* Ok- lober 1957 eine Zusicherung über das Alter und über die Güte der Maschine gemacht ("drei Jahre alt und in jeder Beziehung einwandfrei")• Darin erblickt es, insbesondere im Hinblick darauf, daß wegen des ersten.; Soweit die Revision meint; da die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß die dem Beklagten gelieferte Maschine Ende 1953 als völlig neue 24aschine bei einem anderen Kunden aufgestellt worden sei; müsse die Alterszusicherung falsch sein, ist ihr nicht zu folgen0 Zwar sagt das Berufungsgericht, diese Zusicherung sei dahin zu verstehen: "nur drei Jahre alt"* Damit meint es aber nicht, es sei ein Alter von genau drei Jahren oder ein solches von "nicht über drei Jahren" zugesichert. IIo Das Berufungsgericht unterstellt jedoch (BU 12) die Behauptung des Beklagten, über das weit höhere Alter, .das schlechte Material, die Fehler und die Unbrauchbarkeit der Maschine Nr« 1629 als richtig, so daß auch im Revisionsverfahren von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden muß* Es meint, trotzdem könne, auch abgesehen davon« ob die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung auf Saiten der Klägerin gegeben seien, die Anfechtung niGht durchgreifeno lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Alter szusicherung sei nicht ursächlich für den Entschluß des Beklagten gewesen, den Vertrag vom 21* November 1957 abzuschließeno Es führt dazu aus, die Alterszusicherung sei als Beweggrund für den Beklagten durch die viel weitergehende Gütezusicherung der Klägerin "in jeder Beziehung einwandfrei", "in wirklich einwandfreiem Zustand" bedeutungslos geworden* Es meint, wenn nur die Alterszusicherung gegeben worden wäre, hätte der Beklagte ihr für sich allein nur entnehmen können, die Maschine werde in einem ihrer dreijährigen Benutzung entsprechenden, vermutlich guten Erhaltungszustand sein* Diese Zusicherung habe jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Maschine trotz ihres geringen Alters - etwa infolge übermäßiger Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß eine Alterszusicherung bei einer Maschine nach der Lebenserfahrung nicht nur im Zusammenhang mit der entsprechend vorauszusetzenden Benutzungsdauer zu sehen und zu werten ist« Das Alter (Baujahr) ist vielmehr, insbesondere bei einer komplizierten Buchungsmaschine, um die es sich hier handelt, auch sonst - mindestens in der Regel - für ihre Wertschätzung von erheblicher Bedeutung5 denn man muß im allgemeinen davon ausgehen, daß sie nach dem ihrem Alter entsprechenden Stand der Technik hergestellt worden ist® Dieser ändert sich aber immer wieder, so daß erfahrungsgemäß eine ältere Maschine oft allein schon deswegen weniger wert ist® Hierauf hatte der Beklagte im Zusammenhang damit, daß eine entsprechende Sachkunde bei der Klägerin als Fachhändlerin vorauszusetzen sei, in der Berufungsbegründung vom 13* Oktober 19oo, zu dem Toil unter Beweisantritt., noch wissen sie um die Punktionstuchtigkeit der einzelnen Fabrikate, insbesondere nach dem Baujahr", Damit hatte der Beklagte aber nur zu dem Ausdruck bringen wollen, als Laie sei er allein auf den Fachmann und dessen wahrheitsgemäße Aufklärung angewiesen Das bedeutet noch nicht, daß er entgegen der allgemeinen Erfahrung für die Klägerin erkennbar nicht auch auf das Baujahr Wert gelegt habe, und die Maschine auch dann genommen hätte, wenn sie, wie zu unterstellen ist, aus einem viel früheren Jahr stammte* 2* In einer Hilfsbegründung verneint das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Vertrages vom 27» November 1957 wegen falscher Alterszusicherung auch deshalb, weil der Beklagte kein geeignetes Beweismittel dafür angeboten habe, daß der Klägerin die Unrichtigkeit dieser Zusicherung bekannt gewesen sei» Der Revision ist darin zu folgen, daß auch diese Begründung rechtlich nicht bedenkenfrei isto Das Berufungsgericht meint, da in den Verhandlungen zu dem Vertrage vom 21» November 1957 nie davon die Rede gewesen sei, daß ganze Serien der Produktion unter Verwendung unzulänglichen Materials hergestellt und daher mangelhaft seien, könne die Alterszusicherung der Klägerin nach ihrem Sinn und Zweck nur so verstanden werden, daß seit dem Zeitpunkt, in dem die Maschine Nr, 1629 vom worden sei lo sondern nur, wann sie vom Werk geliefert sei, ein Zeitpunkt, der überdies vom Berufungsgericht* auch nicht festgestellt worden isto Sollte die Maschine, wie der Beklagte unter Beweis gestellt hat, weit früher als 1953 -195*+ hergestellt worden sein, stammte sie etwa schon aus der Produktion der Jahre 19*+8A-9 (Berufungsbegründung S08) oder auch aus der von 195o, gehörte sie mit zu der sogenannten "weichen Serie” (aaC S„ 7,8) und war das im Fachhandel allgemein bekannt, so könnte, worauf die Revision zutreffend verweist, aas auch dafür sprechen, daß dies auch der Klägerin als Generalvertreterin für derartige Maschinen schon im Oktober/November 195? bekannt war» Das Berufungsgericht meint allerdings, gegen eine solche Schlußfolgerung spreche die eigene Behauptung des Beklagten (Schriftsatz vom lOo März i960 So 5 und Berufungsbegründung S« 7)3 das Herstellerwerk habe einen größeren Bestand früher gebauter Maschinen dieser Art gehabt, auffrisiert und als neu (doho als jetzt erst hergestellt) verkauft; denn, wenn das Herstellerwerk so gehandelt habe, dann habe es durch das Auffrisieren und ”als neu Verkaufen” zuerst seine Händler, darunter auch die Klägerin, über das wahre Herstellungsjahr der Maschine getäuscht« fur die Anfechtung nicht erforderlich, daß die Klägerin schon 1953, als die Maschine bei dem ersten Kunden als neu aufgestellt wurde, das wirkliche Alter der Mascnine Kannte > Es genügte, v;enn sie das im Laufe der Zeit bis zur Abgabe der Alterszusicherung erfuhr.. Das Berufungsgericht unterstellt, die Klägerin habe die Maschine vom Vorbesitzer als mangelhaft zuruckbekommeru War, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, mindestens in der Zwischenzeit vom Fachhandel das weit höhere Alter und die allgemeine Mangelhaftigkeit der zu der sogenannten weichen Serie gehörenden Maschinen der A^^fc-Serie 63 erkannt, dann könnte das auch für eine entsprechende Kenntnis der Klägerin sprechen0 3» Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, auch seine Auffassung nachzuprüfen, daß die erst am 25» Januar i960 erfolgte Anfechtung des Vertrages vom 21« November 1957 wegen falscher Gütezusicherung verspätet sei, weil der Beklagte diese Täuschung schon spätestens im Juli 1958 bei dem Ausfall der zweiten Maschine erkannt habe* Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß es hierbei den Begriff des hintdeckens der Täuschung im Sinne von § 12*f Abso 2 BGB verkannt hat3 Er erfordert, daß der Getäuschte nicht nur seinen Irrtum, sondern auch die Täuschungsabsicht des Gegners erkannt hat, wobei ein Kennenmüssen oder eine bloße Vermutung nicht genügen= Im vorliegenden Streitfall brauchte der Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem er die Unrichtigkeit der Gu-tezusicherung erkannte, nicht notwendig auch schon Kennt- hz Nicht von der Revision angegriffen und auch nicht rechtsirrtümlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts bei der gegebenen Rechtslage, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte eine mehrere Jahre alte Maschine habe kaufen wollen, sei die Klägerin nicht von sich aus verpflichtet gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, es sei inzwischen ein neues Modell erschienene Zu den Gewährleistungsansprüchen Auf diese kommt es nur an, wenn die Anfechtung nicht durchgreifto Io Nicht angegriffen und rechtsirrtumsfrei begründet ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte Ansprüche aus der Lieferung der ersten Maschine nicht mehr hat0 II3 Rechtlich unbedenklich ist auch seine Meinung, der Beklagte habe der Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ V/7 Abso 1 BGB) den oder die Mängel des zweiten Automaten nicht ordnungsgemäß im -Sinne von § *+78 BGB angezeigt; denn aus einer solchen Anzeige Es meint aber, daß die hierauf gestützten Gewährleistungsansprüche nach § V/7 BGB verjährt seien und daß der Beklagte seine Leistung aus diesem Grunde auch nicht nach § V78 BGB verweigern könne, weil er der Klägerin den Mangel des höheren Alters nicht binnen 6 Monaten seit Ablieferung der Maschine angezeigt habe.
Verkündet am Juli 1962
Jus'bizsnge stellt e r a 1 s U r k u n d s b e a m ter der Geschäftsstelle
2233 077
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Steuerbevollmächtigten Peter
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc
gegen
die Firma Ludwig Käl
Bürotechnik, _______
Alleininhaber: Kaufmann Heinz 3
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom *+0 Juli 1962 unter Mitwirkung des 3e-natsprasidenten Dro Haidinger und der Bundesrichter Artl,
Dr«. Dorschei, Dr„ Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 290 Dezember i960 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird*
Von Rechts wegen
stellt werden» Der Beklagte war in den Jahren 1956 bis
als Steuerhelfer tätig. Am 26, Oktober 1956 kaufte er von
gistrier-Buchungsautomaten (Serie 63 Nr«. 958o5)M für 6 5oo DM» Mit dieser Maschine war er nicht zufrieden und verhandelte mit der Klägerin wegen der Lieferung eines anderen Automaten» Am 2k0 Oktober 1957 schrieb die Klägerin ihm, die Angelegenheit sei nunmehr deshalb sehr akut, v/eil die Möglichkeit bestehe, ihm eine bei einem anderen Kunden freiwerdende Maschine (der Serie 63) zu liefern» Die-
se Maschine bot die Klägerin dem Beklagten in dem genannten Schreiben mit dem Bemerken an:
"Die Maschine ist drei Jahre alt und in jeder Beziehung einwandfrei» "
Am I» November 1957 schrieb sie ihm, sie habe ihren Kunden gebeten, mit dem anderweiten Verkauf der Maschine noch bis zu dem 16» d0Mts» zu warten, sie hoffe, dann mit dem Beklagten zu einer Einigung zu kommen, "denn die Maschine sei in einem wirklich einwandfreien Zustand»"
Länger könne sie die Maschine allerdings nicht zurückstellen T,
1959 in 3t
wo er ein Büro unterhielt,
der Klägerin für seinen Betrieb einen "A
Universal-Re-
Schließlich kam es zu einer Abmachung zwischen den Par-
November
- 3 ■■
töden5 die die Klägerin dem beklagten am 21>
1957 dahin bestätigte* sie liefere ihm die angebotene Buchungsmaschine Klasse 6* Serie 63 Nr* 1629 für 9 000 DM5 nehme die erste Maschine zu dem (vollen) Kaufpreis von 6 5oo DM zurück und übernehme für den neu aufgestellten Buchungsautomaten die kostenlose Garantieleistung bis zu dem 2b0 Mai 1950° An diesem Automaten führte die Klägerin am 22* Mai und 18« Juli 1958 Reparaturen aus* die sie dem Beklagten mit 59 DM und 92 DM berechnete* Außerdem lieferte sie ihm bis einschließlich lb9 Februar 1957 Büro-material und eine A^flfc-Additionsmaschine für insgesamt 1 o1+9*7lf DM* Der Beklagte zahlte in der Zeit vom 27= Oktober 1956 bis Io* Mai 1958 an die Klägerin insgesamt 6 700 DMo Ferner lieferte sie ihr in Anrechnung auf seine Schuld für 380 DM Sekt* An Wechsel und Diskontspesen entstanden der Klägerin 39 DM0
Auf Schreiben der'Klägerin vom 3* und 13* März 1958 antwortete der Beklagte am 2b* März 1958* selbstverständlich sehe er ein* daß seine bisherige Leistung auf die Restschuld nicht genügend sei; es sei ihm jedoch wegen Krankheit und wegen erforderlicher Baraufwendüngen für seinen Mqrcedes nicht möglich* die gewünschte sofortige Abdeckung in Höhe von b 000 DM vorzunehmen» Alsdann folgen Zahlungsvorschlage* Am 6„ August teilte der Beklagte der Klägerin mit* der von dieser geforderte Saldo von 3 7o9 DM stimme nicht* seine Schuld betrage (nur)
2 8*+o DM* Durch die im Dezember 1957 ausgetauschte erste Maschine habe er größere Verluste gehabt und wäre berechtigt, dafür Schadensersatz zu verlangen» Er wolle jedoch seine Restschuld bezahlen* lege ein Akzept von 2 000 DM bei und zahle den Rest in den nächsten Monaten oder so-
ebenfalls vom 6-, August 195?5 hatte die Klägerin jedoch inzwischen regc-n den Beklagten einen Zahlungsbefehl über einen Betrag von 3 82h93,+ DM erwirkte Im Laufe des ersten Hechtszuges hat sie ihre Forderung auf 3 796,7*+ DM nebst Zinsen ermäßigt« Davon sind ihr vom Landgericht 3 loo,7*+ DK zugesprochen worden*» Die Abweisung der restlichen Klagforderung (saldierte Kreditzinsen für den Kaufpreis der ersten Maschine und Reparaturkosten) ist rechtskräftige Der zugesprochene Betrag ist rechnerisch un streitig«
Im ersten Hechtszuge hatte der Beklagte gegenüber der Klagforderung zunächst mit Schadensersatzansprüchen auf-gerechnet, die ihm dadurch entstanden seien, daß die erste, 1956 gelieferte Maschine ständig ausgefallen seio Er erhob dann wegen der zweiten Maschine die Wandlungseinrede, weil auch dieser Automat mit Mängeln behaftet gewesen sei? Er behauptete, auch die zweite Maschine sei oft ausgefallen, wodurch ihm ein hoher Schaden durch Abspringen von Kunden usw. erwachsen sei« Schließlich erklär te er, Zahlung könne von ihm nicht mehr verlangt werden, da die Wandlungseinrede begründet sei, auch werde darüber hinaus "die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufrecht erhalten"o Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründete er insbesondere auch damit, daß ihm ein unrichtiges Baujahr der zweiten Maschine ("drei Jahre alt") zugesichert worden sei« Er stellte dann den Antrag, die Rechtsunwirksamkeit des am 21. November 1957 über die Registrier-Buchungsmaschine Nr. 63-1629
abgeschlossenen Kaufvertrages festzustellen, some die Klägerin zu verurteilen, diesen bei der Bank in
untergestellten Buchungsautomaten dort abzuholen
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und an ihn den Kaufpreis von 7 080 DM nebst 6 1/2 % Zinsen seit dem 21« November 1977 zuruckzu2ah 1 en
Das Landgericht uies die Widerklage ahn Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner Revision* deren Zurückweisung die Klägerin beantragt;, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klagabweisung und seine Widerklage weiter*
Entscheidungsgründe!
Zur Anfechtung_wegen arglistiger Tauschung
Dieser Einwand geht am weitesten und wird deshalb vom Berufungsgericht zuerst geprüft* Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch bei einem Kaufvertrag ineben der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zulässig.
Das Berufungsgericht hält die Anfechtung für nicht durchgreifend* Der Revision ist darin zu folgen* daß die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten*
I* Das Berufungsgericht geht davon aus* die Klägerin habe dem Beklagten bei den zu dem Vertrag vom 21« November 1957 führenden Verhandlungen in ihrem Briefe vom 2^-* Ok-
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lober 1957 eine Zusicherung über das Alter und über die Güte der Maschine gemacht ("drei Jahre alt und in jeder Beziehung einwandfrei")• Darin erblickt es, insbesondere im Hinblick darauf, daß wegen des ersten.; im Oktober 1956 gelieferten Buchungsautomaten Beanstandungen erfolgt waren.; die nunmehr hatten bereinigt werden sollen, eine echte Zusicherung zweier Eigenschaften der zweiten Maschine, nämlich der Mängelfreiheit und einer erst dreijährigen noch nicht vier Jahre währenden Benutzung (BU 16),
Das ist nicht rechtsirrig«
Soweit die Revision meint; da die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß die dem Beklagten gelieferte Maschine Ende 1953 als völlig neue 24aschine bei einem anderen Kunden aufgestellt worden sei; müsse die Alterszusicherung falsch sein, ist ihr nicht zu folgen0 Zwar sagt das Berufungsgericht, diese Zusicherung sei dahin zu verstehen: "nur drei Jahre alt"* Damit meint es aber nicht, es sei ein Alter von genau drei Jahren oder ein solches von "nicht über drei Jahren" zugesichert. Die Zusicherung wird von ihm vielmehr dahin ausgelegt; die Maschine sei jedenfalls noch nicht vier Jahre alt« Das ist eine mögliche Auslegung dieser Zusicherung, die auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, nach dem man in der Regel bei einer Altersangabe in Jahren volle Jahre meint, angefangene Jahre aber nicht zählt» Es ist danach aus Rechts-gründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht aus-führt, die Altersangabe von drei Jahren sei dann nicht unrichtig, wenn die Angabe des Herstellerwerkes wahr sei, daß die Maschine aus der im Baujahr 1953/195^ hergestellten und gelieferten Serie komme0 Dabei mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob eine Anfang 1953
bergest elite unci ausgelicferte Maschine noch im tktober 1957 als drei Jahre alt hätte bezeichnet werden dürfen' Denn das Berufungsgericht geht hier ersichtlich davon aus., der später dem Kläger gelieferte Buchungsautomat sei gegen
linde 1953 als neuer Apparat bei dem ersten Kunden, dann 1957 abgab, aufgestellt worden, Etv/as anderes lang auch nicht festgestellt*
der ihn ist bis
IIo Das Berufungsgericht unterstellt jedoch (BU 12) die Behauptung des Beklagten, über das weit höhere Alter, .das schlechte Material, die Fehler und die Unbrauchbarkeit der Maschine Nr« 1629 als richtig, so daß auch im Revisionsverfahren von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden muß*
Es meint, trotzdem könne, auch abgesehen davon« ob die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung auf Saiten der Klägerin gegeben seien, die Anfechtung niGht durchgreifeno
lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Alter szusicherung sei nicht ursächlich für den Entschluß des Beklagten gewesen, den Vertrag vom 21* November 1957 abzuschließeno Es führt dazu aus, die Alterszusicherung sei als Beweggrund für den Beklagten durch die viel weitergehende Gütezusicherung der Klägerin "in jeder Beziehung einwandfrei", "in wirklich einwandfreiem Zustand" bedeutungslos geworden* Es meint, wenn nur die Alterszusicherung gegeben worden wäre, hätte der Beklagte ihr für sich allein nur entnehmen können, die Maschine werde in einem ihrer dreijährigen Benutzung entsprechenden, vermutlich guten Erhaltungszustand sein* Diese Zusicherung habe jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Maschine trotz ihres geringen Alters - etwa infolge übermäßiger
Beanspruchung oder ungenügender Pflege - weitgehend verbraucht und mangelhaft gewesen sein könnte? Aus diesem Grunde sei die Zusicherung über das Alter nicht geeignet gewesen.; die für den Beklagten - nach seiner Unzufriedenheit mit der ersten, am 26® Oktober 1956 gekauften Maschine -entscheidende Frage nach der Brauchbarkeit derr zweiten Maschine zu beantworten Diese Frage sei durch die zweite Zusicherung der"Einwandfreiheit in jeder Beziehung” so klar beantwortet worden., daß die Alterszusicherung für den Beklagten jede Bedeutung als Motiv für den Vertragsentschluß habe verlieren müsse und verloren habe., weil die Gütezusicherung alles das enthalten habe., was aus dem Inhalt der Al-tcrszusicherung über einen Rückschluß auf die Güte der Maschine den Entschluß des Beklagten zu dem Vertrage habe beeinflussen können?
Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß eine Alterszusicherung bei einer Maschine nach der Lebenserfahrung nicht nur im Zusammenhang mit der entsprechend vorauszusetzenden Benutzungsdauer zu sehen und zu werten ist« Das Alter (Baujahr) ist vielmehr, insbesondere bei einer komplizierten Buchungsmaschine, um die es sich hier handelt, auch sonst - mindestens in der Regel - für ihre Wertschätzung von erheblicher Bedeutung5 denn man muß im allgemeinen davon ausgehen, daß sie nach dem ihrem Alter entsprechenden Stand der Technik hergestellt worden ist® Dieser ändert sich aber immer wieder, so daß erfahrungsgemäß eine ältere Maschine oft allein schon deswegen weniger wert ist® Hierauf hatte der Beklagte im Zusammenhang damit, daß eine entsprechende Sachkunde bei der Klägerin als Fachhändlerin vorauszusetzen sei, in der Berufungsbegründung vom 13* Oktober 19oo, zu dem Toil unter Beweisantritt., mehrfach verwiesen® Dieses Vor-
bringen ist vom Berufungsgericht übergangen und deshalb s 266 ZPü verletzt,
Die Revisionserwiderung verweist hierzu auf das eigene Vorbringen des Beklagten auf Seite 16 der Berufungsbegrün-dung: "Laien wie dem Beklagten waren irgendwelche Funktionsmangel weder rein äußerlich erkennbar.; noch wissen sie um die Punktionstuchtigkeit der einzelnen Fabrikate, insbesondere nach dem Baujahr", Damit hatte der Beklagte aber nur zu dem Ausdruck bringen wollen, als Laie sei er allein auf den Fachmann und dessen wahrheitsgemäße Aufklärung angewiesen Das bedeutet noch nicht, daß er entgegen der allgemeinen Erfahrung für die Klägerin erkennbar nicht auch auf das Baujahr Wert gelegt habe, und die Maschine auch dann genommen hätte, wenn sie, wie zu unterstellen ist, aus einem viel früheren Jahr stammte*
2* In einer Hilfsbegründung verneint das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Vertrages vom 27» November 1957 wegen falscher Alterszusicherung auch deshalb, weil der Beklagte kein geeignetes Beweismittel dafür angeboten habe, daß der Klägerin die Unrichtigkeit dieser Zusicherung bekannt gewesen sei» Der Revision ist darin zu folgen, daß auch diese Begründung rechtlich nicht bedenkenfrei isto
Das Berufungsgericht meint, da in den Verhandlungen zu dem Vertrage vom 21» November 1957 nie davon die Rede gewesen sei, daß ganze Serien der Produktion unter
Verwendung unzulänglichen Materials hergestellt und daher mangelhaft seien, könne die Alterszusicherung der Klägerin nach ihrem Sinn und Zweck nur so verstanden werden, daß seit dem Zeitpunkt, in dem die Maschine Nr, 1629 vom
worden sei
lo
'.vorK getieiei sen seien una aa
wo r d er, sei, n o c h \: e i n e v i e r J a h r e v e r f j. o s -iaß daher die Maschine noch nicht vier Jahre in Benutzung, seio Dazu ist bereits oben (unter 1) darauf verwiesen, daß das Baujahr einer Maschine auch sonst für ihre Wertschätzung von Bedeutung ist. Ms kann dem Berufungsgericht deshalb nicht daran gefolgt werden, es könne nicht entscheidend sein., wann die hier fragliche Maschine gebaut., sondern nur, wann sie vom Werk geliefert sei, ein Zeitpunkt, der überdies vom Berufungsgericht* auch nicht festgestellt worden isto Sollte die Maschine, wie der Beklagte unter Beweis gestellt hat, weit früher als 1953 -195*+ hergestellt worden sein, stammte sie etwa schon aus der Produktion der Jahre 19*+8A-9 (Berufungsbegründung S08) oder auch aus der von 195o, gehörte sie mit zu der sogenannten "weichen Serie” (aaC S„ 7,8) und war das im Fachhandel allgemein bekannt, so könnte, worauf die Revision zutreffend verweist, aas auch dafür sprechen, daß dies auch der Klägerin als Generalvertreterin für derartige Maschinen schon im Oktober/November 195? bekannt war» Das Berufungsgericht meint allerdings, gegen eine solche Schlußfolgerung spreche die eigene Behauptung des Beklagten (Schriftsatz vom lOo März i960 So 5 und Berufungsbegründung S« 7)3 das Herstellerwerk habe einen größeren Bestand früher gebauter Maschinen dieser Art gehabt, auffrisiert und als neu (doho als jetzt erst hergestellt) verkauft; denn, wenn das Herstellerwerk so gehandelt habe, dann habe es durch das Auffrisieren und ”als neu Verkaufen” zuerst seine Händler, darunter auch die Klägerin, über das wahre Herstellungsjahr der Maschine getäuscht«
Wie die Revision zutreffend rügt, hat fungsgericht nicht festgestellt, daß die
Maschine zu den "auffrisierten"
1
gehörte«
aber das Beruhter streitige Im übrigen ist
II
fur die Anfechtung nicht erforderlich, daß die Klägerin schon 1953, als die Maschine bei dem ersten Kunden als neu aufgestellt wurde, das wirkliche Alter der Mascnine Kannte > Es genügte, v;enn sie das im Laufe der Zeit bis zur Abgabe der Alterszusicherung erfuhr.. Das Berufungsgericht unterstellt, die Klägerin habe die Maschine vom Vorbesitzer als mangelhaft zuruckbekommeru War, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, mindestens in der Zwischenzeit vom Fachhandel das weit höhere Alter und die allgemeine Mangelhaftigkeit der zu der sogenannten weichen Serie gehörenden Maschinen der A^^fc-Serie 63 erkannt, dann könnte das auch für eine entsprechende Kenntnis der Klägerin sprechen0
Deshalb hätten auch die hierzu angebotenen Beweise nach § 286 ZPO erhoben werden müssen,
3» Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, auch seine Auffassung nachzuprüfen, daß die erst am 25» Januar i960 erfolgte Anfechtung des Vertrages vom 21« November 1957 wegen falscher Gütezusicherung verspätet sei, weil der Beklagte diese Täuschung schon spätestens im Juli 1958 bei dem Ausfall der zweiten Maschine erkannt habe* Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß es hierbei den Begriff des hintdeckens der Täuschung im Sinne von § 12*f Abso 2 BGB verkannt hat3 Er erfordert, daß der Getäuschte nicht nur seinen Irrtum, sondern auch die Täuschungsabsicht des Gegners erkannt hat, wobei ein Kennenmüssen oder eine bloße Vermutung nicht genügen= Im vorliegenden Streitfall brauchte der Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem er die Unrichtigkeit der Gu-tezusicherung erkannte, nicht notwendig auch schon Kennt-
ni.i davon Zu si chorir sc non aie greiftj w ge zu prli
erlangt. haben, nr habe tauschen
aß die Klägerin wollen* F'ir den
yinfechtung wegen der Alters zu si ird deshalb das Berufungsgericht
fen habeno
ihn mit. dieser Fall, daß nicht lie rung durchsuch diese Fra-
hz Nicht von der Revision angegriffen und auch nicht rechtsirrtümlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts bei der gegebenen Rechtslage, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte eine mehrere Jahre alte Maschine habe kaufen wollen, sei die Klägerin nicht von sich aus verpflichtet gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, es sei inzwischen ein neues Modell erschienene
B
Zu den Gewährleistungsansprüchen
Auf diese kommt es nur an, wenn die Anfechtung nicht durchgreifto
Io Nicht angegriffen und rechtsirrtumsfrei begründet ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte Ansprüche aus der Lieferung der ersten Maschine nicht mehr hat0
II3 Rechtlich unbedenklich ist auch seine Meinung, der Beklagte habe der Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ V/7 Abso 1 BGB) den oder die Mängel des zweiten Automaten nicht ordnungsgemäß im -Sinne von § *+78 BGB angezeigt; denn aus einer solchen Anzeige
1 -
iriuli dor Verkäufer klar erkennen können- daß der Käufer auch entsprechende Hechte aus dem Mangel herleiten vrill-Insüv/oii. fehlt es schon an ausreichenden Behauptungen des Beklagten? Vor allem geht aas Berufungsgericht auch rechtsirrtunisfrei davon aus3 daß Monteure nicht zur Entgegennahme von Mangelanzeigen berechtigt sind? Das Reichsgericht hat allerdings einmal einen Ingenieur3 der iw Aufträge der Lieferfirma als deren sachkundiger Vertreter ent-
sandt. war und in dieser Eigenschaft auch eine Rüge entgegen-genommen hatte3 für dazu berechtigt gehalten? Dabei handelte es sich aber um einen Sonderfall3 in welchem das Berufungsgericht den Ingenieur als zur Entgegennahme von Rügen bevollmächtigt angesehen hat? Das hat das Reichsgericht für diesen Einzelfall gebilligt (LZ 19115 58 Nr? 3)° Bei Monteuren liegt die Sache jedenfalls in der Regel anders (Baumbach/Duden l1*,, Aufl« zu HOB §§ 377-; 378 Anm* 6 B;
Würdinger HGB früher RGRK zu § 377 Anm? 28)« Ob in Ausnahmefällen auch bei der Entgegennahme einer Rüge durch einen Monteur eine andere Beurteilung geboten sein könnte3 bedarf keiner Entscheidung5 weil den Behauptungen des Beklagten nichts dafür zu entnehmen ista daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte?
Ill» I? Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung5 der Beklagte habe5 mit seinem Schreiben vom 6? August 19583 das er in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des (zweiten) Buchungsautomaten geschrieben und in dem er trotzdem Zahlung versprochen habe 3 auf Gewährleistung sansprUche wegen der unrichtigen Gütezusicherung verzichtet? Die Revision greift das mit der Erwägung an9 ein Verzicht sei nicht zu vermuten; es fehle auch an der Feststellung eines Erlaßvertrages
i k
i
Sinne aes $ 397 BGB,
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist. soer unter den; rechtlichen Gesichtspunkt des deklaratorischen Schuld-Anerkenntnisses haltbar. Es hat die Wirkung., für die Zukunft alle Einwendungen auszuschließen, die der Schuld-
ner bei der Abgabe des Anerkenntnisses kannte. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnisses des Beklagten.vor-
liegt.
2* Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, stehen die sen Erwägungen nicht auch den Gewährleistungsansprüchen wegen falscher Alterszusicherung entgegen. Es meint aber, daß die hierauf gestützten Gewährleistungsansprüche nach § V/7 BGB verjährt seien und daß der Beklagte seine Leistung aus diesem Grunde auch nicht nach § V78 BGB verweigern könne, weil er der Klägerin den Mangel des höheren Alters nicht binnen 6 Monaten seit Ablieferung der Maschine angezeigt habe. Die in den §§ *+77? BGB für den Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Verkäufer normierte Ausnahmeregelung hält das Berufungsgericht hier deshalb nicht für anwendbar, weil der Beklagte keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten habe, daß die Klägerin die Unrichtigkeit der Altersangabe gekannt habe. Dem stehen jedoch die schon oben unter II 2 dargelegten Bedenken entgegen.
- It? -
Di e Kost en en t s c h eidung vur*de dem Berufungsgericht
für das Revisionsverfahren übertragen.; weil sie von
der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt«,
Dr, Maidinger Artl Drs Dorschei Dr0 Mezger Mormann