Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br- Messner für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Wegen des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung wird auf das in der Sache gleichen Rubrums heute verkündete Urteil des erkennenden Senats — VIII ZR 98/60 - Bezug genommen o War demnach das Schlußurteil des Berufungsgerichts in dem durch den Revisionsantrag bestimmten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil zur Frage, ob der Kläger Ersatz des Konkurrenzschadens vom Beklagten zu beanspruchen hat, noch weitere Aufklärung notwendig ist, so folgt daraus, daß das Teilurteil des Berufungsgerichts, durch das die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ajjJzuheben und die Sische auch in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß; denn das Teilurteil beruht ebenfalls auf der Auffassung, daß dem' Kläger Ersatz des Konkurrenzschadens nicht zustehto Br. Pagendarm Br. Gelhaar Br. Spieler Bunaesricbter Br. Borschel und Bundesrichter Br. Messner sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Verkündet 99 1 £ r\ ** am 22. Mürz 1961 \ Q £>62 Hoffmeister, Justizangestallter aIn Urkundsbeamter des Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gastwirts Heinrich straOe in B Klägers, Berufungsbeklagten, klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Berufungs- 9 gegen den iitsanwalt Br. in Straße 4), als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß de^am 17* Februar 1956 verstorbenen Kaufmanns Edmund wohnhaft gewesen in , Li 3traße * Beklagten, Berufungskläger, Beru- fungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br- Messner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4- Juli 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen 2 Tatbestand und Entscheidungsgründe: Wegen des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung wird auf das in der Sache gleichen Rubrums heute verkündete Urteil des erkennenden Senats — VIII ZR 98/60 - Bezug genommen o War demnach das Schlußurteil des Berufungsgerichts in dem durch den Revisionsantrag bestimmten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil zur Frage, ob der Kläger Ersatz des Konkurrenzschadens vom Beklagten zu beanspruchen hat, noch weitere Aufklärung notwendig ist, so folgt daraus, daß das Teilurteil des Berufungsgerichts, durch das die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ajjJzuheben und die Sische auch in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß; denn das Teilurteil beruht ebenfalls auf der Auffassung, daß dem' Kläger Ersatz des Konkurrenzschadens nicht zustehto Br. Pagendarm Br. Gelhaar Br. Spieler Bunaesricbter Br. Borschel und Bundesrichter Br. Messner sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br« Pagendarm * *