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BGH

Gericht: BGH

I» Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 21» Februar 1957 wird - mit Ausnahme der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Yfeiterführung der Vertretung der Firma Rudolf Ba^V - insoweit zurückgewiesen* als es die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Übernahme von Vertretungen und Beteiligungen sowie wegen Übertragung der Vertretung auf die Fir- Die Beklagte hat von einem nicht näher festgestell-ten Zeitpunkt ab selbst Rohre hergestollt und sie auch, in Vertragsgebieten vertrieben« Die Klägerin hat deshalb mit:-der Klage auch die Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Produkten, wie sie die Klägerin herstellt, Auskunft hierüber und außerdem über den Fremdbezug und Vertrieb solcher Waren für die Zeit nach dem 19* Hovember 1952 und ferner verlangt, die Beklagte zu verurteilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten habe« Sie hat ihr Klagbegehren später durch den Antrag erweitert, die Beklagte auch dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, für die SchJHI die Vertretung anderer Häuser zu führen, welche gleiche oder verwandte Artikel hersteilen wie die Klägerin, und sich an solchen Unternehmungen oder ihren Vertretungen zu beteiligen« die Klage hinsichtlich des Antrags auf Abnahme und Bezahlung von Bohren und der Ansprüche auf Unterlassung in der Hauptsache für erledigt zu erklären, während sie im übrigen die Ansprüche auf Auskunft Uber den Vertrieb von der Beklagten selbst hergestellter oder von anderen Firmen bezogener Waren und die Übernahme solcher Vertretungen oder Beteiligungen sowie den Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hato Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der nicht erledigten Anträge abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Bechtsstreits auferlegt* Io Das Berufungsgericht hat die Bechtsbeziehungen der Parteien ersichtlich nach deutschem Hecht beurteilt, ohne die Anwendbarkeit dieses Beöhts ausdrücklich zu begründen« Es ist, wie angenommen werden kann, den Ausführungen des Landgerichts beigetreten, das in der vertraglichen Vereinbarung des Gerichtsstandes für alle Streitigkeiten die stillschweigende Vereinbarung der Parteien gesehen hat, ihre Beziehungen dem Rechte zu unterstellen, welches an dem vereinbarten Gerichtsstände gilt« Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl« BGH Urteil vom 19« März 1956 - II ZR 25/55 - zu Abschn«I)« Eine solche Abrede sei jedoch nicht bewiesen* Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst das Ergebnis der Beweisaufnahme Über die Vertragsverhandlungen gewürdigt, bei denen nach der Aussage des Prokuristen der Klägerin ScflHHI die Anfang 1952 an die Beklagte gelieferte Röhrenmaschine erwähnt worden sei, wodurch der Inhaber der Klägerin von dieser durch ihre früheren Inhaber vorgenommeneri Lieferung Kenntnis erlangt und seinen Verhandlungspartner gef ragt habe; Unter diesem Gesichtspunkt gibt jedoch die Begründung des Berufungsurteils zu Bedenken Anlaß> weil es aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots in den Verträgen, Uaren derart, wie sie die Klägerin herstellt,, selbst herzustellen und zu vertreiben, gefolgert hat, dies sei der Beklagten erlaubt gewesen» und dem an den Empfänger der Y/aren bex*echneten Preis zu vergüten war«, Y/enn hiernach das Vertragsverhältnis jedenfalls insoweit, als die Beklagte Eigonhändler sein sollte, nicht die Merkmale eines Handlungsagenben oder Handelsvertreterverhältnisses im Sinne der oben angeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufweist, so war doch das Vertragsverhältnis mit der Verpflichtung der Beklagten, sich für den Vertrieb der Waren der Klägerin einzusetzen, und der ausdrücklichen Übertragung der Generalvertretung auf die Beklagte für die SchMI und für IHBH einen Hand el svertr et ervert rag ähnlich gestaltete Deshalb ist auch für dieses Vertragsverhältnis grundsätzl&ch anzunehmen, daß die Beklagte nicht berechtigt war, zur Klägerin in Y/ettbewerb zu treten, sei es durch den Bezug von Artikeln gleicher Art, wie sie die Klägerin herstellt, von anderen Finnen, sei es durch Selbstherstellung solcher Artikel0 Dabei kann dahinge- Aus dieser Unterlassung kann jedenfalls nicht gefolgert werden, daß der Beklagten eine solche Befugnis ausnahmsweise eingeräumt worden sei» Der Gedankengang des Beruf ungsgei'ichts enthält in diesem Zusammenhang auch insoweit eine Unklarheit, als es einerseits für möglich angesehen hat, der Inhaber der Klägerin habe aus der Antwort EflBb schließen können, die Beklagte werde nie selbst Röhren hersteilen, andererseits aus dem Umstand, daß die Beklagte unbestritten selbst Röhren hergestellt habe, gefolgert hat, der Inhaber der Klägerin hätte das Verbot der SelbstherStellung zu dem Gegenstand weiterer Erörterungen gemacht, es ausdrücklich verlangt und niedergelegt, wenn es hätte gelten sollen» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte in dem Schriftsatz vom 8. träge Rohre hergestcllt haben sollte, so fehlt es doch an einer Begründung im Berufungsurteil dafür, daß dies der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen auch bekannt gewesen ist» Kar dies aber nicht der Fall, so kann, wie schon oben ausgeführt worden ist, das Unterbleiben weiterer Gespräche hierüber und der Aufnahme eines ausdrück- liehen Verbots der Selbstherstellung nicht dahin gewertet werden, daß der Beklagten dieses Recht ausnahmsweise eingeräumt worden sei* Die Erwägung des Berufungsgerichts» die Klägerin habe eine solche Ausnahme angesichts des offenbar geringen Umfangs der überhaupt in Betracht kommenden eigenen Herstellung der Beklagten auch ohne weiteres machen können, weil sie eine ernsthafte Konkurrenz nicht dargestellt habe, kann für sich allein die Feststellung dieser Befugnis nicht tragen« Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorbringen der Klägerin* die Beklagte habe ihre Vertragspflichten durch den Vertrieb von fremden Firmen bezogener Waren vei*letzt, halten einer Nachprüfung nicht stand„ Die Klägerin habe sich auf dieses Schreiben berufen und müsse es daher auch in vollem Umfange für und gegen sich gelten lassen» Sie behaupte dabei nicht einmal, daß solche Notkäufe der Beklagten tatsächlich ohne Hot getätigt worden seien und daß die von der Beklagten zugegebenen Geschäfte mit fremden Röhren auch mit solchen der Klägerin hätten gemacht werden können« Es fehle an dem Vorbringen konkreter Tatsachen, aus denen sich auch die Möglichkeit eines der Klägerin entstandenen Schadens ergebe» Schreiben der Beklagten vom 8« Oktober 1953 als weiteres Beweismittel zu den klagbegründenden Behauptungen vorgelegt und hierzu ausgeführt, die Beklagte habe hiermit notgedrungen ihre fortgesetzten Vertragsverletzungen anerkannt <■ Daraus ist im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen auch die Behauptung der Klägerin zu entnehmen, daß ihr hierdurch Schaden entstanden sei« Deshalb hat das Berufungsgericht eine entsprechende Behauptung zu Unrecht vermißt® Es hat im übrigen an die Darlegungspflicht der Klägerin im Kähmen des Auskunftsanspruchs zu weitgehende Anforderungen gestellt« Die verlangte Auskunft soll der Klägerin die Möglichkeit geben, den Schaäensersatzanspruch zu substantiieren« In der Kechtsprechung des Keichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs ist eine solche Auskunftpflicht in Anwendung des § 260 B6B in Verbindung mit § 242 BGB insbesondere auch für solche Fälle anerkannt worden, wenn bei Einräumung eines Alleinvertriobsrechts der Unternehmer in das Absatzgebiet des Berechtigten durch unmittelbare Geschäfte eingegriffen hat (vgl« BGZ 92,201, 203* Urt« des erkennenden Senats,' vom 2« April 1957 - VIII * ZK 60/56 -, 1OT 1957,1026 und vom 26« April 1957 - VIII ZK 215/56 - S0I8 ff)o Uach diesen Grundsätzen ist ein Auskunft sanspruch auch dann gegeben, wenn bei einem dem Handelsvertreterrecht ähnlichen Verhältnis der Generalvertretung der Vertreter während der Vertragszeit vertragliche Wettbewerbsverbote verletzt« Können nach den gegebenen Umständen solche VerlötZungshandlungen einen Schadensersatz begründen, so ist die Auskunftspflicht grundsätzlich zu bejahen, ohne daß es hierfür des Hachweises bedarf, daß ein solcher Schaden wirklich entstanden ist« ' Eine Feststellung, daß die Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten, die sic eis Kotvcrkäufe bezeichnet hat, Schaden erlitten haben kann, wird nicht cchon durch die bloße Behauptung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8* Oktober 1953 ausgeschlossen, daß ihr die mit ver- tragswidrig bezogenen Waren getätigten Geschäfte mit Waren zu den Preisen der Klägerin nicht möglich gewesen wären* Daß sich die Klägerin selbst auf dieses Schreiben bezogen hat, um das Zugeständnis der Beklagten hinsichtlich ihrer Vertragsverletzungen zu beweisen, ist kein Umstand, der es zuläßt, die in dem Sclu'eiben zu dem Ausdruck gebrachte Entschuldigung der Beklagten ge^ gen die Klägerin zu werten und hiermit den Auskunfts-anspruch zu verneinen» Hatte die Beklagte schon damals zugestanden, der Klägerin gegenüber inkorrekt verfahren zu sein, so liegt die Annahme nahe, daß sie auch nach diesem Zeitpunkt Geschäfte noch getätigt hat, die sich als Vertragsverletzungen darstellen und die die Beklagte nicht vornehmen durfte» Ss bestehen deshalb keine Bedenken, ihre Auskunftspflicht schon Jetzt für die ganze Vertragszeit zu bejahen, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen der Revision ankommt, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht weiteres Vorbringen der Klägerin als unzureichend oder verspätet angesehen und deshalb nicht berücksichtigt hat» In dieser Hinsicht ist jedoch folgendes zu bemerken: Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin beantragte Vernehmung "der Inhaber" der Beklagten in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der Erwä- * gung abgelehnt, es fehle an einer klaren und eindeutigen Behauptung tatsächlicher Art, über die eine Vernehmung der Inhaber der Beklagten als Partei überhaupt in Betracht kommen könne (Berufungsurteil S»32)» Bie Klägerin habe bisher nicht den geringsten Anschein eines Beweises für einen vertragswidrigen Bezug von Waren von der Firma BaW erbracht und nicht genügend und konkrete tatsächliche Behauptungen aufgestellt» Ihr Begehren laufe daher nur auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus» Überdies habe die Klägerin kein Vort vorgetragen, daß die angeblich von der Beklagten mit verbotenem Ma-terial gemachten Geschäfte ebensowohl auch mit Material der Klägerin hätten getätigt werden können, woraus allein sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergeben könneü Die Revision beanstandet diese Erwägungen mit Recht® Das Berufungsgericht verkennt den Rechtsbegriff des unzulässigen Ausforschungsbeweises, wenn es für unzulässig hält, den über den Vertrieb solcher Waren gestellten Beweisanträgen nachzugehen«. hier deshalb nicht, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8© Oktober 1953 Handlungen zugegeben hat, die sich als Vertragsverletzungen darsteilen* Es lag deshalb nahe anzunehmen, daß die Beklagte auch noch nach diesem Schreiben weitere Vertragsverletzungen begangen hat, zu demal sie im zweiten Hechtszuge eingeräumt hat, weitere Waren der von der Klägerin hergestellten Art von anderen Firmen bezogen zu haben, die sie allexdings nur für erlaubte Ausfuhr zwecke verwendet haben will© für den Anspruch auf Auskunft über den Vertrieb von anderen Firmen bezogener Y/aren kommt es jedoch auf die hier behandelte KUge der Revision deshalb nicht mehr an, weil er schon jetzt als begründet anzusehen ist* Damit ist aber auch der Abweisung der Schadensersatzklage der Boden entzogen, soweit sie darauf gestützt wird, die Beklagte habe in unzulässiger Y/eise von anderen Firmen Y/aren bezogen und vertrieben© IV* Dagegen ist die Abweisung der Klage auf Auskunft darüber, inwieweit die Beklagte Vertretungen anderer Firmen übernommen hat und Beteiligungen bei solchen Firmen eingegangen ist, mit einer Ausnahme, nämlich hinsichtlich der Vertretung der Firma Rudolf Ba^B in Vo(Hft BB* nicht zu beanstanden© Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe über den ihr in dem SchBB~Vertrag zugebilligten Rahmen hinaus die Vertretung der Firma Ba®Ü weit er geführt (Schriftsatz vom 15o Januar 1957 S©7 und 8)* Die Revision rügt, daß das Berufungsgex'icht die hierfür angebotenen Beweise durch Vernehmung des Inhabers der Firma BaBB» seiner iQchter und des Zeugen ScBHHPbätte erheben müssen* Diese Rüge ist begründet* Denn das Berufungsgericht hat die Erheblichkeit dieser Beweisangebotc im Berufungsurteil mit einer unzux’eichenden Begründung verneint© Im Vortrag der Klägerin lag auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Behauptung, die Beklagte habe von der Birma BafHI*\7aren der verbotenen Beschaffenheit (Abmessungen) weiter bezogene Die Ablehnung der Beweiserhebung • wird daher nicht durch die Ausführung im Berufungsurteil getragen, die Klägerin behaupte ein solches Überschreiten der vertraglich vereinbarten Ausnahmen gar ■nicht, Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinv/eist, der Beklagten habe die Befugnis zugestanden, für den Cransithandel nach Ländern außerhalb der Sc149§ und iflHB&uch fremde Waren zu verwenden, so ist auch mit dieser Erwägung die Ablehnung des Beweisantrages nicht gerechtfertigt; da das Vorbringen der Klägerin auch dahin verstanden werden konnte, die Beklagte habe die Vertretung der Firma BsBB für die Vertragslänäer in einem ihr nicht gestatteten Umfange weitergeführto Allerdings könnte hier fraglich erscheinen, inwiefern die Klägerin noch ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über die Vertretung der Firma BaflB haben kann, wenn ihr der Anspruch auf Auskunft über den Bezug und Vertrieb von Waren, wie sie die Klägerin hersteilt, zugebilligt wird* Insoweit ist jedoch nicht auszuschließen, daß die behauptete, noch nicht näher aufgeklärte Vertretung der Firma BaB® auch Handlungen der Beklagten umfaßt, die ihr nicht gestattet waren und die nicht nur in dem Bezug und dem Vertrieb von Waren bestanden, sondern auch in anderer Weise sich schädigend für die Beklagte ausgewirkt haben können, c*B* wenn die Beklagte solche Geschäftc lediglich vermittelt hat* Da das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Interesses hieran und einer Anpassung des Antrages zu II 2 an den Antrag zu II 1 des Schriftsatzes vom 27« September 1955 behandelt hat, ex'schien es geboten, die Prüfung dieser Frage dem Berufungsgericht vorzubehalteno Unternehmen in irgend einer Form beteiligt hat» aber Geschäfte aber, welche die Firma IlonBB für Konkurrenzunternehmen vorgenommen hat, ist die Beklagte nicht aus-kunftspflichtig« Eine andere Frage ist, ob die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch darauf stützen kann, daß die Beklagte durch Übertragung der Vertretung auf die Firma HonOB Interessen der Klägerin vorletzt habe« In dieser Hinsicht hat die Beklagte geltend gemacht, es sei der Firma lionBB zu verdanken, daß überhaupt Erzeugnisse der Klägerin fUr JfBHB verkauft worden seien; sie sei die einzige Firma in IfBMl gewesen, die sich bereit erklärt habe, das von der Klägerin hergestellte Bohrmaterial zu verkaufen» Bie Revision macht demgegenüber geltend, der Kläge- ‘ rin seien, weil die Firma tlonfl| auch Konkurrenzwerke vertreten habe, die Verkäufe entgangen, die die Firma MonBBl für die Konkurrenzfirmen getätigt habe« Biese Folgerung ist jedoch nicht zwingend« Bie Züge der Revision, das Berufungsgericht** habe § 287 ExO verletzt und die Schätzungsmöglichkeit auf Grund dieser Vorschrift zur Feststellung des entstandenen Schadens übersehen, kann nicht durchgreifen» Benn die Klägerin hat eine Schädigung nicht genügend dargelegt, um eine Schätzung zu ermöglichen« Biese Unterlassung ist in der Rcvisionsinstcnz in 'Zusammenhang mj$ einer Rüge aus §139* ZPO., nicht nachgeholt worden« Infolgedessen ist dem Berufungsgericht Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, die zu treffende Entscheidung über den Antrag der Klägerin nachzuholen, zu demal im ersten Hechtszuge auch streitig war, ob die Beklagte zur Einreichung der Klage auf Abnahme und Bezahlung der 2600 m Bohre Veranlassung gegeben hatte und diese Frage jedenfalls für die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges, v;ie die Bevision mit Recht rügt, von Bedeutung ist«

Zitierte Normen: § 133 BGB § 84 HGB § 287 ZPO

Volltext der Entscheidung

• T
nu.&.mjzi
 Verkündet am 25« März 195&
l, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
2340 0V2
I
vorm» in
 Im Hamen des Volkes In dem Recht sstreit
 der Firma Röhrenwerk	Albert
& Co»-. Alleininhaber Albert Ma®-M
SflBHBstra&e
Klägerin, Berufungsklägerin und Retfisionsklägerin«
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen *
■ Röhrenwerk und Haschinen-Aktiengeeellschaft
 die Firma R in Z
führer Bi!
(Sch®BB), vertreten durch ihren Geschäfts-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der VIII» Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Großmann sowie der Bundesrichter Artl> Dr0Spieler, DroDorschel und Dr«.Messner
 für Recht erkannt?
I» Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 21» Februar 1957 wird - mit Ausnahme der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Yfeiterführung der Vertretung der Firma Rudolf Ba^V - insoweit zurückgewiesen* als es die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Übernahme von Vertretungen und Beteiligungen sowie wegen Übertragung der Vertretung auf die Fir-
- la -
.ma lionBM in 74MB zurückgewiesen hat»
ir-v.Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben o
Xo Auf die Berufung der Klägerin wird das an
 Verkündungs Sta.it am 3» und 4* -Januar 1956
den Parteien zugestellte Urteil der Kammer
 für Handelssachen des Landgerichts in Kempten
 teilweise abgeändert;
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen? inwieweit sie nach dem 19* November 1952 Varen, wie sie die Klägerin her st eilt, von anderen Firmen für iMBMbis zu dem 14c Uni 1954 und für die SchBBPbis zu dem 30c Juni 1955 bezogen und ver-* trieben hat»
2» Hinsichtlich der weiteren Ansprüche,
a)	des Anspruchs auf Auskunftex*teilung über die Herstellung von Waren durch die Beklagte und den Vertrieb dieser Waren,
b)	des Anspruchs auf Auskunfterteilung über die Vertretung der Firma Rudolf BaMV*
c)	des Anspruchs auf Schadensersatz insoweit, als hierüber zu I der Urteilsformel nicht / entschieden worden ist,
d)	der von der Klägerin für erledigt erklärten Ansprüche auf Abnahme und Bezahlung von Rohren und Unterlassung von Handlungen,
 wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
IIIo Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz
 Klägerin die nicht vollständigen Teile einer gebrauchten Bohrschweißmaschine gekauft, die ihr spätestens Anfang 1952 geliefert worden sind« Unter dem 19* November 1952 übertrug die Klägerin* die eine Röhrenfabrik in
 Alleinvertrieb ihrer Produkte in die $chMfl| und nach
 Verträge an die Beklagte, und zwar für die Zeit ab 1* Oktober 1952* Nach dem Inhalt der von der Klägerin niedergelegten Vereinbarungen war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Lieferungen der Klägerin auf eigene Rechnung zu übernehmen« Soweit Lieferung und Berechnung direkt an den schflHK*rischen oder sehen Kunden erfolgen würde, war die Klägerin verpflichtet, nach Eingang der Zahlung der Beklagten die Different zwischen ihrem Einkaufspreis und dem an den Empfänger der Y/are berechneten Preis zu vergüten« In beiden Verträgen verpflichtete sich die Beklagte, den gesamten schHMerisehen und iSBBß.sehen Harkt intensiv zu bearbeiten, die Interessen der Klägerin in jeder Hinsicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses keine Vertretungen anderer Häuser, welche die gleichen oder verwandten Artikel wie die Klägerin herstellten, selbst oder durch Dritte zu «betreiben11 oder sich an solchen Unternehmungen und deren Vertretungen in irgend einer Form zu beteiligen« Als Ausnahme von dieser Bestimmung erklärte sich die Klägerin in dem SchflMV~ Vertrag damit einverstanden, daß die Beklagte für die Übergangszeit die Vertretung der Firma Rudolf BaflU in
 solange behielt, bis sie (die Klägerin) für das Bere	* eine eigene Kupplung
K
betreibt, die «Generalvertretung11 und den
 IflHBi durch gesonderte auf diese Länder bezogene
 haben werde und die Beregnungsrohrabmessungen mit 5Q,
62 und 77 mm Durchmesser zu konkurrenzfähigen Preisen liefern könne«
Der mH^-Vertrag ist durch Vereinbarung mit Wirkung vom 15« Mai 1954 geiöst, der Sch(H^-V ertrag von der Beklagten zu dem 30* Juni 1955 ordnungsgemäß gekündigt worden«
Mit der Ende Oktober 1954 eingereichten Klage hat die Klägerin u«a« die Abnahme von 2600 m Bohren im Durchmesser von 133 mm und Zahlung des Kaufpreises hierfür in Höhe von 12«262 Dü nebst Zinsen gefordert« Sie hat diesen Anspruch zu dem feil mit dem Schriftsatz vom.
29« Oktober 1954 und wegen des Bestes im Verlaufe des ersten Rechtszuges für erledigt erklärt«
Die Beklagte hat von einem nicht näher festgestell-ten Zeitpunkt ab selbst Rohre hergestollt und sie auch, in Vertragsgebieten vertrieben« Die Klägerin hat deshalb mit:-der Klage auch die Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Produkten, wie sie die Klägerin herstellt, Auskunft hierüber und außerdem über den Fremdbezug und Vertrieb solcher Waren für die Zeit nach dem 19* Hovember 1952 und ferner verlangt, die Beklagte zu verurteilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten habe« Sie hat ihr Klagbegehren später durch den Antrag erweitert, die Beklagte auch dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, für die SchJHI die Vertretung anderer Häuser zu führen, welche gleiche oder verwandte Artikel hersteilen wie die Klägerin, und sich an solchen Unternehmungen oder ihren Vertretungen zu beteiligen«
. Hach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Sch^MPbät die Klägerin schließlich beantragt.
die Klage hinsichtlich des Antrags auf Abnahme und Bezahlung von Bohren und der Ansprüche auf Unterlassung in der Hauptsache für erledigt zu erklären, während sie im übrigen die Ansprüche auf Auskunft Uber den Vertrieb von der Beklagten selbst hergestellter oder von anderen Firmen bezogener Waren und die Übernahme solcher Vertretungen oder Beteiligungen sowie den Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hato
 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der nicht erledigten Anträge abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Bechtsstreits auferlegt*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen©
Sie verfolgt mit der Bevision ihr Klagebegehren nach Maßgabe der im ersten Bechtszuge zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Hecht smitt els erstrebt»
Ent scheidungsgründe*
Io Das Berufungsgericht hat die Bechtsbeziehungen der Parteien ersichtlich nach deutschem Hecht beurteilt, ohne die Anwendbarkeit dieses Beöhts ausdrücklich zu begründen« Es ist, wie angenommen werden kann, den Ausführungen des Landgerichts beigetreten, das in der vertraglichen Vereinbarung des Gerichtsstandes für alle Streitigkeiten die stillschweigende Vereinbarung der Parteien gesehen hat, ihre Beziehungen dem Rechte zu unterstellen, welches an dem vereinbarten Gerichtsstände gilt« Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl« BGH Urteil vom 19« März 1956 - II ZR 25/55 - zu Abschn«I)«
Auch die Beklagte hat insoweit im zweiten Rechtszuge keine Einwendungen mehr erhoben«
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XI» Das Berufungsgericht meint, der Beklagten wäre die Herstellung von \feren der von der Klägerin fabrizierten Art und der Vertrieb dieser Y/aren nur dann verboten gewesen, wenn dies vereinbart gewesen wäre«. Eine solche Abrede sei jedoch nicht bewiesen* Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst das Ergebnis der Beweisaufnahme Über die Vertragsverhandlungen gewürdigt, bei denen nach der Aussage des Prokuristen der Klägerin ScflHHI die Anfang 1952 an die Beklagte gelieferte Röhrenmaschine erwähnt worden sei, wodurch der Inhaber der Klägerin von dieser durch ihre früheren Inhaber vorgenommeneri Lieferung Kenntnis erlangt und seinen Verhandlungspartner	gef ragt	habe;
"Sie wollen doch nicht etwa selbst Röhren machen*n Diese Präge hat äflB nach der Bekundung des Zeugen ScWtHH zwar verneinend beantwortet« Das Berufungsgericht hat diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, vielmehr folgendes erwogen; Selbst wenn der Inhaber der Klägerin aus der Antwort	auf
 eine.Verpflichtung geschlossen haben sollte, daß die Beklagte nie selbst Röhren hersteilen werde, so sei doch eine vertragsmäßige Abrede darüber nicht bewiesen; denn die Beklagte bestreite eine solche entschieden und aus den Bekundungen des Zeugen ergebe sich kein Einverständnis der Beklagten mit einem solchen Verbot« Dagegen spre che der klare und im‘übrigen eingehende YTortlaut des Vertrages und die Tatsache, daß der Inhaber der Klägerin, wenn er ein solches Verbot hätte vereinbaren wollen, es zweifellos ausdrücklich verlangt und niedorge-legt haben würde, nachdem er während der Vertragsverhandlungen schon auf die Tatsache der früheren Lieferung der Maschine an die Beklagte gestoßen sei« Da die Beklagte unbestritten selbst Rohre hergestellt habe, wäre auch anzunehmen, daß während der Vertragsverhandlungen Uber diesen Punkt weiter und näher gesprochen worden
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wäre» Aus der sich aus den Verträgen ergebenden Stellung der Beklagten sei ein solches Verbot nicht zu entnehmen» Es sei durchaus üblich und geschehe in unzähligen Fällen, daß ein kleiner Herstellungsbetrieb* wie es die Beklagte auch nach den Angaben der Klägerin nur sei, zusätzlich zu dem eigenen Herstellungsund Verkaufsgeschäft noch die Vertretung einer gi'oßen Birma derselben Branche übernehmes die Vorteile einer Vertretung durch eine in der Branche sachkundige und eingeführte Birma Uberwögen die Nachteile einer gewissen beschränkten Konkurrenz weitaus und es stünde der größeren Unternehmerin ja offen, bei einem Ansteigen der eigenen Produktion der Vertreterin den Vertrag zu kündigen» Es sei daher keineswegs so, daß schon die Übernahme der Alleinvertretung der Klägerin durch die Beklagte erkennen lasse, daß ihr ei~
‘ gene Herstellung und Vertrieb der selbst hergestellten trare habe verboten sein sollen» Gerade das ausdrückliche Verbot der Beteiligung der Beklagten an Konkurrenzunternehmungen und deren Vertretungen zeige, daß ihre Befugnisse genau abgegrenzt worden seien und daher anzunehmen sei, auch das Verbot eigener Herstellung wäre in den Vertrag auf genommen worden, wenn es tatsächlich vereinbart gewesen wäre» TTenn die Beklagte überhaupt angesichts des festem Einkaufs der Uaren von der Klägerin als ihre Bezirksvertreterin angesehen werden könne, so beinhalte ihre Stellung doch nicht schon das Verbot eigener Hei'stellung und des Vertriebs der selbst hergestellten Uare; denn eine Ausnahme von dem an sich für einen Bezirksvertreter geltenden allgemeinen Konkurrenzverbot könne jederzeit vereinbart werden und das Behlen einer entsprechenden*BeStimmung in dem sonst eingehenden und eindeutigen, auch selbstverständliche und an sich keiner besonderen Vereinbarung bedür-. fende Verpflichtungen der Beklagten nennenden Verträgen zeige gerade, daß eine solche Ausnahme gemacht worden sei«
Demgegenüber macht die Revision geltend* daß der Handelsvertreter während der Vertragszeit grundsätzlich nicht berechtigt sei, in Wettbewerb mit dem Unternehmer zu treten; und daß es einer ausdrücklichen Abrede bedürfe, wenn anderes gelten solle- Fehle eine solche, so gelte das Wettbewerbsverbot. Überdies ergebe sich dieses Verbot auch aus den abgeschlossenen Verträgen»
Sie Auslegung dieser Verträge kann von dem Revisionsgericht zwar nur in den Grenzen nachgeprüft werden, die der Revision bei der Auslegung eines Individualver- ‘ träges gezogen sind. Sanach ist für ein Ringreifen des Revisionsgerichts im wesentlichen nur dann Raum, wenn gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 137 BGB) oder gegen die Senkgesetze verstoßen worden oder wenn we-r sentlicher Auslegungsstoff übergangen ist. Unter diesem Gesichtspunkt gibt jedoch die Begründung des Berufungsurteils zu Bedenken Anlaß> weil es aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots in den Verträgen, Uaren derart, wie sie die Klägerin herstellt,, selbst herzustellen und zu vertreiben, gefolgert hat, dies sei der Beklagten erlaubt gewesen»
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Handlungsagent im Sinne des § 84 HGB aF und der Handelsvertreter im Sinne dieser Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1953 (BGBl 1,771) bei seiner Dienstleistung für den Unternehmer dessen Interesse wahrzunehmen hat (§ 84 Abs.l aF, § 86 Abs.l nF)» Er hat sich, wie das Gesetz in § 86 Abs.l nF sogar ausdrücklich bestimmt, um die Vermittlung und den Abschluß von Geschäften zu bemühen» Hieraus kann sich für ihn auch ohne ein vertraglich festgelegtes Vettbcwerbsverbot die Verpflichtung ergeben, eine Konkurrenzvertretung zu unterlassen (vgl. BGH Urte v. 19» llärz 1956 - II ZR 25/55 - S»7 ff», Betrieb 1956,473) oder gar mit einer eigenen Produktion
 zu dem Geschäftsherrn in Wettbewerb zu treten» In Zweifelsfällen wird der Handelsvertreter nach l’reu und Glauben grundsätzlich verpflichtet sein, seinen Geschäfts--herrn davon zu unterrichten und sein Einverständnis einzuholen, wenn er auch für Wettbewerber des Unternehmers Geschäfte abschließen oder vermitteln will, die wegen der Qualität der Y/aren oder der Freise dazu führen können« die Interessen des Unternehmers an dem Abschluß eigener Geschäfte zu beeinträchtigen (vglo Baumbach/Duden HGB, 12»Auf1* § 90 a Annul A$ vgl» Scblegelberger/gchröder HGB 3©Auf 1 o § 86 Annu30 und WUrdinger in HGB' BGBK 2»Aufl» 1953 § 84 Anmo20)» Der Unternehmer kann daher abgesehen von besonders gelagerten Verhältnissen bei Abschluß des Handelsvertretervertrages damit rechnen, daß der Handelsvertreter während der Vertragszeit in der Sparte, auf die sich sein Vermittlungsauftrag bezieht, nicht selbst in Wettbewerb zu dem Unternehmer treten wird» Das muß umsomehr dann gelten, wenn ihm sogar ausdrücklich in dem Vertreterverträge die Übernahme einer Vertretung für gleiche oder verwandte Artikel und die Beteiligung an Unternehmen des gleichen oder verwandten Wirtschaftszweiges untersagt worden ist» Anders könnten die Pflichten des Handelsvertreters allerdings auch in einem solchen Falle zu bestimmen sein, wenn dem Unternehmer bei Abschluß des Vertretervertrages bekannt war, daß der Handelsvertreter bereits Waren gleicher Art herstellt oder herzu- . stellen beabsichtigt«
Diese Grundsätze sind für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, wenn nicht unmittelbar, so doch jedenfalls entsprechend anzuwenden» Hach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Beklagte die Waren der Klägerin in erster Linie als Ligenhändler beziehen, während nur in Ausnahme!allen Lieferung und Berechnung direkt von der Klägerin an den Kunden erfolgen sollte, wobei der Beklagten der Unterschied zwischen ihrem Einkaufspreis
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und dem an den Empfänger der Y/aren bex*echneten Preis zu vergüten war«, Y/enn hiernach das Vertragsverhältnis jedenfalls insoweit, als die Beklagte Eigonhändler sein sollte, nicht die Merkmale eines Handlungsagenben oder Handelsvertreterverhältnisses im Sinne der oben angeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufweist, so war doch das Vertragsverhältnis mit der Verpflichtung der Beklagten, sich für den Vertrieb der Waren der Klägerin einzusetzen, und der ausdrücklichen Übertragung der Generalvertretung auf die Beklagte für die SchMI und für IHBH einen Hand el svertr et ervert rag ähnlich gestaltete Deshalb ist auch für dieses Vertragsverhältnis grundsätzl&ch anzunehmen, daß die Beklagte nicht berechtigt war, zur Klägerin in Y/ettbewerb zu treten, sei es durch den Bezug von Artikeln gleicher Art, wie sie die Klägerin herstellt, von anderen Finnen, sei es durch Selbstherstellung solcher Artikel0 Dabei kann dahinge-
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stellt bleiben, ob schon aus dem an die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Vertretung der Firma Ba^| angefügten Satz? «Alle übrigen Kohrabmessungen sind (Sie) verpflichtet, mit Beginn des Vortragsverhältnisses von uns zti beziehen« die Folgerung gezogen werden kann, daß hiermf_t ayich das Verbot einer Selb st her Stellung von solchen Waren zu dem Ausdruck gebracht worden ist«, Auch wenn man das nicht annehmen will, ist der Hevision im Ergebnis beizutreten, daß die Einräumung einer Befugnis zur SelbstherStellung mangels besonderer für sie sprechender Umstände ebenfalls einer Ausnahmercgelung zu Gunsten der Beklagten bedurft hätte« Sie kann nicht schon daraus hergeleitet werden, daß in die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen keine ausdrückliche Regelung dieser Frage auf genommen worden ist» Wenn die Beklagte bei der Ver-tragsvcrhandlung ausdrücklich erklärt hatte, daß sie nicht die Absicht habe, solche Waren mit der ihr gelieferten Maschine selbst herzustellen, so kann hierauf,, auch zurückzuführen sein, daß ein entsprechendes Verbot
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in den Vertrag nicht ausdrücklich auf genommen worden ist. Aus dieser Unterlassung kann jedenfalls nicht gefolgert werden, daß der Beklagten eine solche Befugnis ausnahmsweise eingeräumt worden sei» Der Gedankengang des Beruf ungsgei'ichts enthält in diesem Zusammenhang auch insoweit eine Unklarheit, als es einerseits für möglich angesehen hat, der Inhaber der Klägerin habe aus der Antwort EflBb schließen können, die Beklagte werde nie selbst Röhren hersteilen, andererseits aus dem Umstand, daß die Beklagte unbestritten selbst Röhren hergestellt habe, gefolgert hat, der Inhaber der Klägerin hätte das Verbot der SelbstherStellung zu dem Gegenstand weiterer Erörterungen gemacht, es ausdrücklich verlangt und niedergelegt, wenn es hätte gelten sollen» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte in dem Schriftsatz vom 8. &ärz 1955 ausgeführt hatte, und zwar unter Hinweis auf die ihr gelieferte Bohrmaschine, die Klägerin habe bei Abschluß der Vertreterverträge damit rechnen müssen, daß die Beklagte mit dieser ilaschine in eigener Fabrikation Rohre einmal hcrstellen würde» Die Beklagte hat ihr Vorbringen später dahin ergänzt, daß sie ihre eigenen Fabrikate nur mit dieser Ilaschine habe hersteilen können (Schriftsatz vom 1» Juni 1946 S®4) und in dem Schriftsatz vom 12» llovember 1956 5o3 behauptet, der Prokurist der Klägerin ScSBHB habe bei dem Kauf der Llaschine Kenntnis davon gehabt, daß die Beklagte selbst Röhren herst eilte bez\v0 herzustellen beabsichtigte« Wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, schon bei Abschluß der Vertreterver-
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träge Rohre hergestcllt haben sollte, so fehlt es doch an einer Begründung im Berufungsurteil dafür, daß dies der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen auch bekannt gewesen ist» Kar dies aber nicht der Fall, so kann, wie schon oben ausgeführt worden ist, das Unterbleiben weiterer Gespräche hierüber und der Aufnahme eines ausdrück-
liehen Verbots der Selbstherstellung nicht dahin gewertet werden, daß der Beklagten dieses Recht ausnahmsweise eingeräumt worden sei* Die Erwägung des Berufungsgerichts» die Klägerin habe eine solche Ausnahme angesichts des offenbar geringen Umfangs der überhaupt in Betracht kommenden eigenen Herstellung der Beklagten auch ohne weiteres machen können, weil sie eine ernsthafte Konkurrenz nicht dargestellt habe, kann für sich allein die Feststellung dieser Befugnis nicht tragen«
Deshalb kann der Annahme des Berufungsgerichts nicht
 beigetreten werden» daß der Beklagten die Herstellung
 von Waren der von der Klägerin erzeugten Art und deren
 Vertrieb erlaubt gewesen sei und daß infolgedessen hierin
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eine Vertragsverletzung nicht zu erblicken sei«
Da der Sachvortrag der Parteien zu diesem Punkt von dem Berufungsgericht nicht erschöpfend behandelt worden ist (vgl* die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 1* Juni 1956 S®4 und ' vom 12„ November 1956 So3 und 5), kann hierüber im jetzigen Verfahrensabschnitt nicht abschließend entschieden werden. Die Sache bedarf insoweit einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter, als sie die Ansprüche der Klägerin wegen der Selbstherstellung von Waren, v/ie sie die Klägerin herstellte» und den “ Vertrieb der selbsthergesteilten Waren betrifft«
III. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorbringen der Klägerin* die Beklagte habe ihre Vertragspflichten durch den Vertrieb von fremden Firmen bezogener Waren vei*letzt, halten einer Nachprüfung nicht stand„
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Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe zwar dem diesbezüglichen ausdrücklichen Verbot dadurch zuwidergehandolt, daß sic Rohre in nicht freigegebenen Rohrabmessungen von Konkurrenzfirmen gekauft und vertrieben habe. D5.es schließt das Berufungsgericht
 aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8p Oktober 1953 (Anlagen 62/5), in dem die Beklagte ihr Verhalten damit verteidigt hat, es sei ihr nicht möglich gev/esen, diese Geschäfte mit Rohren der Klägerin zu machen, sie habe deswegen zu Notkäufen gegriffen« Der Brief ergebe, so meint das Berufungsgericht zwar einerseits ein vertragswidi'iges Verhalten der Beklagten, andererseits aber auch, daß der Klägerin hierdurch keine Geschäfte entgangen seien«. Die Klägerin habe sich auf dieses Schreiben berufen und müsse es daher auch in vollem Umfange für und gegen sich gelten lassen» Sie behaupte dabei nicht einmal, daß solche Notkäufe der Beklagten tatsächlich ohne Hot getätigt worden seien und daß die von der Beklagten zugegebenen Geschäfte mit fremden Röhren auch mit solchen der Klägerin hätten gemacht werden können« Es fehle an dem Vorbringen konkreter Tatsachen, aus denen sich auch die Möglichkeit eines der Klägerin entstandenen Schadens ergebe»
Die Revision greift diese Ausführungen mit der Rüge an, der Beklagten könne nicht zugebilligt werden, diese Geschäfte nachträglich damit zu entschuldigen, daß sie mit Rücksicht auf die Preise der Klägerin mit deren Erzeugnis nicht ins Geschäft gekommen sei« Hätte die Beklagte die Klägerin hiervon unterrichtet, so hätte sie Gelegenheit gehabt, ihre Preise zu überprüfen und sich auf die Schwierigkeiten auf dem ScltMH) und dem tMHI tischen Markt einzustellen» Es liege also auf der Hand, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei; das Berufungsgericht habe verkannt, daß es notfalls zu einer Schätzung nach § 287 ZPO hätte greifen können»
Das Berufungsgericht hat,.wie der Revision zuzugeben ist, den Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung nicht einwandfrei verneint» Die Klägerin hat das
 
Schreiben der Beklagten vom 8« Oktober 1953 als weiteres Beweismittel zu den klagbegründenden Behauptungen vorgelegt und hierzu ausgeführt, die Beklagte habe hiermit notgedrungen ihre fortgesetzten Vertragsverletzungen anerkannt <■ Daraus ist im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen auch die Behauptung der Klägerin zu entnehmen, daß ihr hierdurch Schaden entstanden sei« Deshalb hat das Berufungsgericht eine entsprechende Behauptung zu Unrecht vermißt® Es hat im übrigen an die Darlegungspflicht der
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Klägerin im Kähmen des Auskunftsanspruchs zu weitgehende Anforderungen gestellt« Die verlangte Auskunft soll der Klägerin die Möglichkeit geben, den Schaäensersatzanspruch zu substantiieren« In der Kechtsprechung des Keichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs ist eine solche Auskunftpflicht in Anwendung des § 260 B6B in Verbindung mit § 242 BGB insbesondere auch für solche Fälle anerkannt worden, wenn bei Einräumung eines Alleinvertriobsrechts der Unternehmer in das Absatzgebiet des Berechtigten durch unmittelbare Geschäfte eingegriffen hat (vgl« BGZ 92,201,
 203* Urt« des erkennenden Senats,' vom 2« April 1957 - VIII * ZK 60/56 -, 1OT 1957,1026 und vom 26« April 1957 - VIII ZK 215/56 - S0I8 ff)o Uach diesen Grundsätzen ist ein Auskunft sanspruch auch dann gegeben, wenn bei einem dem Handelsvertreterrecht ähnlichen Verhältnis der Generalvertretung der Vertreter während der Vertragszeit vertragliche Wettbewerbsverbote verletzt« Können nach den gegebenen Umständen solche VerlötZungshandlungen einen Schadensersatz begründen, so ist die Auskunftspflicht grundsätzlich zu bejahen, ohne daß es hierfür des Hachweises bedarf, daß ein solcher Schaden wirklich entstanden ist« ' Eine Feststellung, daß die Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten, die sic eis Kotvcrkäufe bezeichnet hat, Schaden erlitten haben kann, wird nicht cchon durch die bloße Behauptung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8* Oktober 1953 ausgeschlossen, daß ihr die mit ver-
tragswidrig bezogenen Waren getätigten Geschäfte mit Waren zu den Preisen der Klägerin nicht möglich gewesen wären* Daß sich die Klägerin selbst auf dieses Schreiben bezogen hat, um das Zugeständnis der Beklagten hinsichtlich ihrer Vertragsverletzungen zu beweisen, ist kein Umstand, der es zuläßt, die in dem Sclu'eiben zu dem Ausdruck gebrachte Entschuldigung der Beklagten ge^ gen die Klägerin zu werten und hiermit den Auskunfts-anspruch zu verneinen» Hatte die Beklagte schon damals zugestanden, der Klägerin gegenüber inkorrekt verfahren zu sein, so liegt die Annahme nahe, daß sie auch nach diesem Zeitpunkt Geschäfte noch getätigt hat, die sich als Vertragsverletzungen darstellen und die die Beklagte nicht vornehmen durfte» Ss bestehen deshalb keine Bedenken, ihre Auskunftspflicht schon Jetzt für die ganze Vertragszeit zu bejahen, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen der Revision ankommt, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht weiteres Vorbringen der Klägerin als unzureichend oder verspätet angesehen und deshalb nicht berücksichtigt hat» In dieser Hinsicht ist jedoch folgendes zu bemerken:
Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin beantragte Vernehmung "der Inhaber" der Beklagten in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der Erwä- * gung abgelehnt, es fehle an einer klaren und eindeutigen Behauptung tatsächlicher Art, über die eine Vernehmung der Inhaber der Beklagten als Partei überhaupt in Betracht kommen könne (Berufungsurteil S»32)» Bie Klägerin habe bisher nicht den geringsten Anschein eines Beweises für einen vertragswidrigen Bezug von Waren von der Firma BaW erbracht und nicht genügend und konkrete tatsächliche Behauptungen aufgestellt» Ihr Begehren laufe daher nur auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus» Überdies habe die Klägerin kein Vort vorgetragen,
 daß die angeblich von der Beklagten mit verbotenem Ma-terial gemachten Geschäfte ebensowohl auch mit Material der Klägerin hätten getätigt werden können, woraus allein sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergeben könneü Die Revision beanstandet diese Erwägungen mit Recht® Das Berufungsgericht verkennt den Rechtsbegriff des unzulässigen Ausforschungsbeweises, wenn es für unzulässig hält, den über den Vertrieb solcher Waren gestellten Beweisanträgen nachzugehen«. Rach der Rechtsprechung des Reichsgerichts stellt es einen Mißbrauch verfahrensrechtlicher Bestimmungen dar, wenn eine Partei Behauptungen unter Beweis stellt, für deren Richtigkeit sie keinerlei Anhalt hat, nur zu dem Zweck, durch die Beweiserhebung erst die zu verwertenden Tatsachen zu erfahren« Sie dürfe deshalb, so wird in RAG 17*289?
295 ausgeführt, nicht blindlings Behauptungen aufstellen« ohne für ihre Richtigkeit einen beachtlichen Anhaltspunkt zu haben«, Ein Beweisantritt, der sich nur auf bloße Vermutungen stützt, ist, wie das Reichsgericht auch an anderer Stelle ausgesprochen hat, mit dem Grundsatz des § 138 Absol ZPO nicht vereinbar, wonach die Partei ihre Erklärungen vollständig und der 7/ahrheit gemäß abzugeben hat (RG -J\7 1936?2228	)	*	so	liegt der
 Pall hier aber nicht® Die Klägerin war nicht verpflichtet, nur nachgejprüfte Tatsachen zu behauptene Sie durfte daraus, daß die Beklagte Vei’tragsverletzungen begangen hat, die sie als Notkäufe bezeichnet, und ferner daraus, daß sie zugestanden hat, von anderen Firmen Waren der von der Klägerin hergesteilten Art bezogen zu haben, darauf schließen, daß dies in größerem Umfang geschehen ist und nicht nur für Zwecke der Ausfuhr nach anderen Ländern als nach	Um einen
 unzulässigen auf bloße Vermutungen gestützten Beweisantritt zu Erforschungszwecken handelt es sich somit
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hier deshalb nicht, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8© Oktober 1953 Handlungen zugegeben hat, die sich als Vertragsverletzungen darsteilen* Es lag deshalb nahe anzunehmen, daß die Beklagte auch noch nach diesem Schreiben weitere Vertragsverletzungen begangen hat, zu demal sie im zweiten Hechtszuge eingeräumt hat, weitere Waren der von der Klägerin hergestellten Art von anderen Firmen bezogen zu haben, die sie allexdings nur für erlaubte Ausfuhr zwecke verwendet haben will© für den Anspruch auf Auskunft über den Vertrieb von anderen Firmen bezogener Y/aren kommt es jedoch auf die hier behandelte KUge der Revision deshalb nicht mehr an, weil er schon jetzt als begründet anzusehen ist* Damit ist aber auch der Abweisung der Schadensersatzklage der Boden entzogen, soweit sie darauf gestützt wird, die Beklagte habe in unzulässiger Y/eise von anderen Firmen Y/aren bezogen und vertrieben©
IV* Dagegen ist die Abweisung der Klage auf Auskunft darüber, inwieweit die Beklagte Vertretungen anderer Firmen übernommen hat und Beteiligungen bei solchen Firmen eingegangen ist, mit einer Ausnahme, nämlich hinsichtlich der Vertretung der Firma Rudolf Ba^B in Vo(Hft BB* nicht zu beanstanden©
 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe über den ihr in dem SchBB~Vertrag zugebilligten Rahmen hinaus die Vertretung der Firma Ba®Ü weit er geführt (Schriftsatz vom 15o Januar 1957 S©7 und 8)* Die Revision rügt, daß das Berufungsgex'icht die hierfür angebotenen Beweise durch Vernehmung des Inhabers der Firma BaBB» seiner iQchter und des Zeugen ScBHHPbätte erheben müssen* Diese Rüge ist begründet* Denn das Berufungsgericht hat die Erheblichkeit dieser Beweisangebotc im Berufungsurteil mit einer unzux’eichenden Begründung verneint© Im

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Vortrag der Klägerin lag auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Behauptung, die Beklagte habe von der Birma BafHI*\7aren der verbotenen Beschaffenheit (Abmessungen) weiter bezogene Die Ablehnung der Beweiserhebung • wird daher nicht durch die Ausführung im Berufungsurteil getragen, die Klägerin behaupte ein solches Überschreiten der vertraglich vereinbarten Ausnahmen gar ■nicht, Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinv/eist, der Beklagten habe die Befugnis zugestanden, für den Cransithandel nach Ländern außerhalb der Sc149§ und iflHB&uch fremde Waren zu verwenden, so ist auch mit dieser Erwägung die Ablehnung des Beweisantrages nicht gerechtfertigt; da das Vorbringen der Klägerin auch dahin verstanden werden konnte, die Beklagte habe die Vertretung der Firma BsBB für die Vertragslänäer in einem ihr nicht gestatteten Umfange weitergeführto Allerdings könnte hier fraglich erscheinen, inwiefern die Klägerin noch ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über die Vertretung der Firma BaflB haben kann, wenn ihr der Anspruch auf Auskunft über den Bezug und Vertrieb von Waren, wie sie die Klägerin hersteilt, zugebilligt wird* Insoweit ist jedoch nicht auszuschließen, daß die behauptete, noch nicht näher aufgeklärte Vertretung der Firma BaB® auch Handlungen der Beklagten umfaßt, die ihr nicht gestattet waren und die nicht nur in dem Bezug und dem Vertrieb von Waren bestanden, sondern auch in anderer Weise sich schädigend für die Beklagte ausgewirkt haben können, c*B* wenn die Beklagte solche Geschäftc lediglich vermittelt hat* Da das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Interesses hieran und einer Anpassung des Antrages zu II 2 an den Antrag zu II 1 des Schriftsatzes vom 27« September 1955 behandelt hat, ex'schien es geboten, die Prüfung dieser Frage dem Berufungsgericht vorzubehalteno
 
Im übrigen ist aber die Abweisung der Klage auf Auskunft über die Übernahme von Vertretungen und Betei“ ligungen deshalb nicht zu beanstanden, weil die Kläge-rin ihren Anspruch nicht hinreichend begründet hat.
Venn die Beklagte die Vertretung der Birma BaMü in vertragswidrigem Umfange weitergeführt hat, was hier zu unterstellen ist, so würde dies allein noch nicht die Annahme begründen können, daß sie vertragswidrig auch noch die Vertretung anderer Firmen übernommen oder ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider gehandelt hat, sich nicht an Unternehmungen und deren Vertretungen der in den Verträgen bezeichneten Art in irgend einer Form zu beteiligen.
Die Klägerin hatte z?/ar im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Beklagte habe neuerdings (vgl. den Schrift“ satz vom 3* Juni 1955) die Vertretung eines Konkurrenz“ Unternehmens der Klägerin, der Firma	-	Re{^Vbau	-
in	übernommen.	Die	Beklagte	hat dies
 jedoch verneint, worauf die Klägerin ihre nicht unter Be-weis gestellte Behauptung, wie das Berufungsgericht,zutreffend ausführt, im zweiten Rechtszuge nur in allgemeinen Redewendungen wiederholt und aufrechterhalten hat. Auch die Revision hat insoweit nicht gerügt, daß Vorbrin-gen der Klägerin übergangen worden sei.
Die Klägerin hat nun allerdings eine Übertretung des Verbots, fremde Hauser zu vertreten, auch dai-in gesehen, daß die Beklagte ihre Vertretung für Vertragswaren einer Firma HonMH in VflHI übertragen habe, obwohl diese gleichzeitig auch Konkurrenzunternehmen vertreten habe. Auch hiermit kann jedoch ein Auskunft;erlangen nicht be- , gründet werden. Die Klägerin kann aus diesen Vox-gang keinen Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß die Beklagte ver-tragswidrig auch sonst die Vertretung fremder Häuser in Vertragswaren übernommen oder sich an Vertretungen dieser
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Unternehmen in irgend einer Form beteiligt hat» aber Geschäfte aber, welche die Firma IlonBB für Konkurrenzunternehmen vorgenommen hat, ist die Beklagte nicht aus-kunftspflichtig« Eine andere Frage ist, ob die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch darauf stützen kann, daß die Beklagte durch Übertragung der Vertretung auf die Firma HonOB Interessen der Klägerin vorletzt habe« In dieser Hinsicht hat die Beklagte geltend gemacht, es sei der Firma lionBB zu verdanken, daß überhaupt Erzeugnisse der Klägerin fUr JfBHB verkauft worden seien; sie sei die einzige Firma in IfBMl gewesen, die sich bereit erklärt habe, das von der Klägerin hergestellte Bohrmaterial zu verkaufen»
Bas Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Bie Verträge verböten der Beklagten nicht die Abgabe einer Untervertretung« Sie habe unwidersprochen Umstände angeführt, die
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es angeraten sein ließen, auf diesem Wege in iBB besser, ins Geschäft zu kommen« Auf jeden Fall habe die Klägerin nicht die geringsten Tatsachen vorgetragen, daß die Beklagte ihr hierdurch irgendwelchen Schaden zugefügt habe«
Bie Revision macht demgegenüber geltend, der Kläge- ‘ rin seien, weil die Firma tlonfl| auch Konkurrenzwerke vertreten habe, die Verkäufe entgangen, die die Firma MonBBl für die Konkurrenzfirmen getätigt habe« Biese Folgerung ist jedoch nicht zwingend« Bie Züge der Revision, das Berufungsgericht** habe § 287 ExO verletzt und die Schätzungsmöglichkeit auf Grund dieser Vorschrift zur Feststellung des entstandenen Schadens übersehen, kann nicht durchgreifen» Benn die Klägerin hat eine Schädigung nicht genügend dargelegt, um eine Schätzung zu ermöglichen« Biese Unterlassung ist in der Rcvisionsinstcnz in 'Zusammenhang mj$ einer Rüge aus §139* ZPO., nicht nachgeholt worden« Infolgedessen ist dem Berufungsgericht
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darin baizutreten, daß eine Schädigung der Klägerin durch die Heranziehung der Firma Mondl als Untervertreter der Beklagten nicht dargetan ist* Die hiermit verbundenen Ansprüche der Klägerin sind deshalb mit Recht als unbegründet angesehen worden«
V« Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision der Klägerin teilweise zurückgewiesen werden mußte und zwar - mit Ausnahme der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Ueiterführung der Vertretung der Firma Rudolf Badf - hinsichtlich der Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die übernähme von Vertretungen oder Beteiligungen -v .•	’	'‘ >:	und
 auf Schadensersatz wegen solcher Handlungen sowie auch hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Übertragung der Untervei’tretung der Beklagten auf die Firma MonflU*
Im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben«
Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des . Landgerichts teilweise dahin abzuändem, daß die Beklagte antragsgemäß verurteilt wird, der Klägerin Auskunft über den Vertrieb von anderen Firmen bezogener Waren zu erteilen«
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Wegen der weiteren Ansprüche war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Las Berufungsgericht wird daher erneut zu prüfen haben; die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen Selb st her Stellung von Y/aren durch die Beklagte und wegen Übernahme oder Y/eiterführung der Vertretung der Firma Rudolf Bad in VoflHd sowie den Anspruch auf Schadensersatz wegen Vornahme solcher Geschäfte, über die Auskunft zu erteilen, die Beklagte vom Revisionsgericht verurteilt ist«
 
Hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz kann zweifelhaft sein* ob die Klägerin den gestellten Antrag, ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch das in obigen Anträgen gekennzeichnete vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat11 als Feststellungsantrag oder als Antrag einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO aufgefaßt wissen will«. Dies klarzustellen, wird dem weiteren Verfahren überlassen«
Bas Berufungsgericht hat den Antrag der Klage,
 der auf Abnahme und Bezahlung von 2600 m Böhren
 gerichtet war, und ferner die Anträge, welche die
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Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung zu dem Gegenstand hatten, nicht ausdrücklich beschieden« Es hat damit den Antrag der Klägerin, diese Anträge in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl« Schriftsatz vom 27c September 1955, Hr«I i*V« mit der Klagschrift, Nr„l, dem Schriftsatz vom 29« Oktober 1954 und dem Schriftsatz vom 16« Uai 1955 Br«I, II 1 und 3) übergangen* . Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, die zu treffende Entscheidung über den Antrag der Klägerin nachzuholen, zu demal im ersten Hechtszuge auch streitig war, ob die Beklagte zur Einreichung der Klage auf Abnahme und Bezahlung der 2600 m Bohre Veranlassung gegeben hatte und diese Frage jedenfalls für die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges, v;ie die Bevision mit Recht rügt, von Bedeutung ist«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht in vollem Umfange übertragen worden, weil hierüber nur hinsichtlich des endgültig erledigten Teils der Klage hätte entschieden werden können, dies aber unzweckmäßig erscheint»
Bundesrichter
 DroGroßmann Artl Dr»Spieler Dr»Dorschel ist Dr.tlessner
 beurlaubt und ortsabwesend, daher verhindert, zu unterschreiben Dr«Großmann