März 1973 unterbreitete die Klägerin fernschriftlich der Gemeinschuldnerin den Vorschlag, einen neuen Vertrag abzuschließen, dem ihre AGB zugrunde liegen sollten. Als die GerneinSchuldnerin die vorgesehene Bankgarantie nicht beschaffen konnte, sollte nach einer zwar von der Klägerin, nicht aber von der Gemeinschuldnerin Unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 17. August 1973 forderte die Klägerin von der Gemeinschuldnerin eine Bereinigung der Angelegenheit und verlangte die Anerkennung des aufgelaufenen Schuldsaldos sowie die "Zurückübereignung" von 20 000 Schalungsstützen, die durch Platzbesichtigung erfolgen sollte. Die Klägerin hat zunächst die Gemeinschuldnerin und später nach Konkurseröffnung den Beklagten auf Herausgabe der nach ihrer Ansicht unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Schalungsstützen verklagt. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihr gelieferten Stahlrohrstützen herauszugeben und zwar Das Berufungsgericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß eine ausdrückliche oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Vereinbarung, nach der sich die Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin das Eigentum an den gelieferten Schalungsstützen Vorbehalten habe, nicht festgestellt werden kann. 1. Das Berufungsgericht hält es weiter für erwiesen, daß die Klägerin spätestens seit Ende April 1973 nicht mehr gewillt gewesen sei, das Eigentum an den von ihr der Gemeinschuldnerin weiterhin gelieferten Schalungsstützen auf diese sofort und unbedingt zu übertragen, wozu sie an sich nach den einzelnen Kaufverträgen verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund eines sogenannten vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts Eigentümerin der streitigen Schalungs-stützen geblieben. Die Revision weist hierzu darauf hin, daß in der Übersendung der Ware bei einem Versendungskauf regelmäßig das stillschweigende Angebot einer Eigentumsübertragung liege und daß ein im schuldrecht-* liehen Kaufvertrag nicht vereinbarter (vertragswidriger) EigentumsVorbehalt ausdrücklich und deutlich dem Vertragspartner spätestens bei Übergabe der Ware zur Kenntnis gebracht werden muß. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 1. August 1973 in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt habe, mit dem die Klägerin selbst eine Zurückübereignung der gelieferten Stützen angestrebt habe, also nicht von einem Eigentumsvorbehalt ausgegangen sei. Zugunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (RGZ 136, 63/64) und daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (Senatsurteile vom 8. Die Klägerin, die ihr Herausgabeverlangen auf einen Eigentumsvorbehalt gegenüber der Gemeinschuldnerin als Rechtsvorgängerin des Beklagten stützt und damit eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das beweisen (Senatsurteil vom 23. der Käufer ihn hinnimmt, zur Begründung eines wirksamen Vorbehaltseigentums des Verkäufers, falls der Käufer widerspricht, zu dem Fehlen einer Eigentumsübertragung mangels Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang (BGH Urteil vom 2. Voraussetzung zur Begründung eines wirksamen Vorbehaltseigentums durch nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist aber stets, daß der Vorbehalt spätestens bei der Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt wird; denn nur in diesem Falle vermag der Vorbehalt der Besitzübergabe der Ware die Bedeutung eines unbedingten Übereigntings angebots zu nehmen, durch dessen bloße Annahme der Eigentumsübergang auf den Käufer bewirkt wird. c) Daß der Eigentumsvorbehalt vor oder bei der Übergabe der einzelnen Lieferungen von Schalungsstützen an die Gemeinschuldnerin genügend deutlich durch die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht worden ist, ist vom Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt. Der von ihm angeführte Umstand, daß die Klägerin das Eigentum an den zu liefernden Schalungsstützen an die Gemeinschuldnerin nicht mehr habe übertragen wollen. Es mag sein, daß die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Gemeinschuldnerin, die zu einer Neuregelung der schuldrechtlichen Grundlage der geschäftlichen Beziehungen führen sollten, wiederholt erklärt hat, sie wolle in Zukunft nur noch zu ihren AGB und damit unter Eigentumsvorbehalt liefern. Daß eine Willensäußerung der Klägerin wegen ihres Eigentumsvorbehalts bei einer der laufend erfolgenden Auslieferungen weiterer Stützen an die Gemeinschuldnerin, also bei dem dinglichen Geschäft, etwa in Form eines deutlichen Vermerks auf einem Lieferschein geschehen und der Gemeinschuldnerin zur Kenntnis gebracht worden ist, ist nicht einmal behauptet. Juli 1973, dem die Gemeinschuldnerin widersprochen hat, reicht zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts für die Klägerin nicht aus, weil diese Rechnung den bereits vollzogenen Lieferungen nachfolgte. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiter, daß das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. August 1973 zu dem Zwecke der Verringerung des Schuldsaldos der Gemeinschuldnerin eine Zurückübereignung einer bestimmten Anzahl von Schalungsstützen verlangt hat. Die Klägerin, die in den mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart hatte, hat hier ihren Willen, von einem bestimmten Zeitpunkt ab nur noch unter Eigentumsvorbehalt weitere Schalungsstützen zu liefern, nicht in der gebotenen Klarheit spätestens bei den Lieferungen zu dem Ausdruck gebracht. Deshalb hat die Gemeinschuldnerin mit der Erlangung des Besitzes an den ihr gelieferten Stützen jeweils unbeschränkt Eigentum erworben (§ 929 BGB).
IJ Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________ ,ja BGB §§ 929, 455 Ein vom Verkäufer gewollter, im Kaufvertrag aber nicht vereinbarter (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt muß spätestens bei der Besitzübergabe der Kaufsache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt werden. An die Klarheit einer solchen Erklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen. BGH, Urt. v. 9. Juli 1975 - VIII ZR 89/74 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 89/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Juli 1975 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Dr. Gerd in A4 als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Josef KG in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte u. gegen Firma KflBl GmbH, Im- und Exporthandelsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Reinhold und Adam in K^im, P^-G«BBP-Straße •, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.h.c V Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffman und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Februar 1974 in Nr. I und II aufgehoben und im Kostenpunkt geändert. Auch die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. September 1973 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin importiert aus Ostblockstaaten, insbesondere aus Rumänien, Stahlrohrstützen für BauSchalungen. Die Firma KG (Gemeinschuldnerin), deren Konkurs- verwalter der Beklagte ist, vertrieb solche Stützen, die sie teils selbst herstellte, teils von anderen Unternehmen bezog. Die Klägerin stand als Lieferantin mit der Gemeinschuldnerin seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung. Aufgrund eines Vertrages vom 15. Juli 1971 lieferte sie der Gemeinschuldnerin in Partien laufend bis Herbst 1972 200 000 Stück Stahlrohrstützen, die durch unwiderrufliches Akkreditiv bezahlt wurden. Ein Eigentumsvorbehalt war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Nach Abwicklung dieses Vertrags belieferte die Klägerin die Gemeinschuldnerin weiterhin laufend mit Stahlrohrstützen nebst Zubehör aufgrund von Einzelaufträgen, ohne daß besondere neuerliche Vereinbarungen zwischen den Parteien geschlossen wurden. In Verhandlungen ab Dezember 1972 mit der Gemeinschuldnerin war die Klägerin zwecks Sicherung ihrer Zahlungsansprüche bemüht, ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu dem Gegenstand ihrer Geschäftsverbindung zu machen. Diese AGB enthalten unter Nr. 6 einen (verlängerten) Eigentumsvorbehalt. Am 22. März 1973 unterbreitete die Klägerin fernschriftlich der Gemeinschuldnerin den Vorschlag, einen neuen Vertrag abzuschließen, dem ihre AGB zugrunde liegen sollten. Am 17. April 1973 Unterzeichneten die Parteien sodann einen neuen Vertragsentwurf, nach dem die Gemeinschuldnerin eine Bankgarantie über 200 000 DM erbringen sollte, in dem aber ein Eigentumsvorbehalt für die Klägerin wiederum nicht vorgesehen war. Als die GerneinSchuldnerin die vorgesehene Bankgarantie nicht beschaffen konnte, sollte nach einer zwar von der Klägerin, nicht aber von der Gemeinschuldnerin Unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 17. Mai 1973 die Verpflichtung zur Stellung einer Bankgarantie entfallen bei gleichzeitiger Leistung einer höheren Zahlung, Schließlich bestätigte die Klägerin in einem Schreiben vom 18, Mai 1973, dessen Zugang die Gemeinschuldnerin bestreitet, einen Verzicht auf diese Garantie bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts nach den AGB der Klägerin. Als die Klägerin dieselben ausdrücklich einer Rechnung vom 31. Juli 1973 beilegte, lehnte die Gemeinschuldnerin umgehend mit Schreiben vom 3. August 1973 deren Anerkennung ab. Ende Juli 1973 war der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin aufgrund der laufenden Lieferungen auf über 1,3 Millionen DM angewachsen. Mit Schreiben vom 1. August 1973 forderte die Klägerin von der Gemeinschuldnerin eine Bereinigung der Angelegenheit und verlangte die Anerkennung des aufgelaufenen Schuldsaldos sowie die "Zurückübereignung" von 20 000 Schalungsstützen, die durch Platzbesichtigung erfolgen sollte. Auch hierüber kam eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande. Die Klägerin hat zunächst die Gemeinschuldnerin und später nach Konkurseröffnung den Beklagten auf Herausgabe der nach ihrer Ansicht unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Schalungsstützen verklagt. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihr gelieferten Stahlrohrstützen herauszugeben und zwar a) aus dem Lager in L^^P, H^pstraße 400 Stück Stahlrohrstützen, verzinkt, 2000 Stück Stahlrohrstützen, lackiert; 5 - b) aus dem Lager Bahnhof/ 1150 Stück Stahlrohrstützen, lackiert, 3350 Stück Stahlrohrstützen, verzinkt; c) aus dem Lager H^^straße ^ in 36 000 Bolzen für Stützen, 35 200 Sicherungen für Stützen; und im Betrieb d) aus dem Kommissionslager in 1000 Stück Stützen verzinkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Mit der Revision begehrt der beklagte Konkursverwalter die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß eine ausdrückliche oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Vereinbarung, nach der sich die Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin das Eigentum an den gelieferten Schalungsstützen Vorbehalten habe, nicht festgestellt werden kann. Diesen ihr günstigen Ausgangspunkt legt auch die Revision ihrem Vortrag zugrunde. Entscheidungsgründe J 0 II. 1. Das Berufungsgericht hält es weiter für erwiesen, daß die Klägerin spätestens seit Ende April 1973 nicht mehr gewillt gewesen sei, das Eigentum an den von ihr der Gemeinschuldnerin weiterhin gelieferten Schalungsstützen auf diese sofort und unbedingt zu übertragen, wozu sie an sich nach den einzelnen Kaufverträgen verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund eines sogenannten vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts Eigentümerin der streitigen Schalungs-stützen geblieben. Das Berufungsgericht meint, nachdem der Beklagte als Konkursverwalter die Erfüllung der Kaufverträge abgelehnt habe, die Verträge demnach von beiden Vertragsteilen noch nicht vollständig erfüllt seien, könne die Klägerin Herausgabe der streitigen Schalungsstützen nach § 985 BGB verlangen. 2. Die Revision weist hierzu darauf hin, daß in der Übersendung der Ware bei einem Versendungskauf regelmäßig das stillschweigende Angebot einer Eigentumsübertragung liege und daß ein im schuldrecht-* liehen Kaufvertrag nicht vereinbarter (vertragswidriger) EigentumsVorbehalt ausdrücklich und deutlich dem Vertragspartner spätestens bei Übergabe der Ware zur Kenntnis gebracht werden muß. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 1. August 1973 in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt habe, mit dem die Klägerin selbst eine Zurückübereignung der gelieferten Stützen angestrebt habe, also nicht von einem Eigentumsvorbehalt ausgegangen sei. 3. Das angefochtene Urteil hält diesem Revisionsangriff nicht stand. a) Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, mittelbarer Besitzer der streitigen Schalungsstützen, die derzeit größtenteils gemäß einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung an einen Sequester herausgegeben sind. An den Schalungsstützen war der Gemeinschuldnerin von der Klägerin im Zuge der einzelnen Lieferungen der unmittelbare Besitz verschafft worden. Zugunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (RGZ 136, 63/64) und daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (Senatsurteile vom 8. Juli 1964 - VIII ZR 63/63 = WM 1964, 1026/1027; vom 13. November 1968 - VIII ZR 168/66 = WM 1969, 186/187; vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 181/68 = WM 1970, 1272 und vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68 = BGHZ 34, 319/324 = WM 1970, 1342/1344). Diese Vermutung gilt nach § 1006 Abs. 3 BGB auch für den Beklagten als mittelbaren Besitzer. Die Klägerin, die ihr Herausgabeverlangen auf einen Eigentumsvorbehalt gegenüber der Gemeinschuldnerin als Rechtsvorgängerin des Beklagten stützt und damit eine aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang behauptet, muß das beweisen (Senatsurteil vom 23. April 1973 - VIII ZR 38/74 = WM 1973, 319). b) Ein nachträglicher, möglicherweise vertragswidriger Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bei der Übergabe einer an sich ohne Eigentumsvorbehalt verkauften Sache an den Käufer ist möglich und führt, falls 6? der Käufer ihn hinnimmt, zur Begründung eines wirksamen Vorbehaltseigentums des Verkäufers, falls der Käufer widerspricht, zu dem Fehlen einer Eigentumsübertragung mangels Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang (BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 = LM BGB § 930 Nr. 2 = NJW 1953, 217/218; KG JW 1929, 2164; OLG Düsseldorf JW 1931, 2580/2581; OLG München JW 1932, 1668; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnrn. 4 und 5 zu § 455, 43 zu § 433; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. Rdnr.10 zu § 455; Palandt/Putzo, BGB 34. Aufl. Anm. 2 zu § 455). Voraussetzung zur Begründung eines wirksamen Vorbehaltseigentums durch nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist aber stets, daß der Vorbehalt spätestens bei der Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt wird; denn nur in diesem Falle vermag der Vorbehalt der Besitzübergabe der Ware die Bedeutung eines unbedingten Übereigntings angebots zu nehmen, durch dessen bloße Annahme der Eigentumsübergang auf den Käufer bewirkt wird. An die Klarheit eines erst bei der Übergabe der Sache erklärten, vertraglich vorher nicht vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG München aaO). c) Daß der Eigentumsvorbehalt vor oder bei der Übergabe der einzelnen Lieferungen von Schalungsstützen an die Gemeinschuldnerin genügend deutlich durch die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht worden ist, ist vom Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt. Der von ihm angeführte Umstand, daß die Klägerin das Eigentum an den zu liefernden Schalungsstützen an die Gemeinschuldnerin nicht mehr habe übertragen wollen. als diese keine Sicherheiten für die Bezahlung des Kaufpreises mehr bieten konnte, ist nicht ausreichend. Es mag sein, daß die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Gemeinschuldnerin, die zu einer Neuregelung der schuldrechtlichen Grundlage der geschäftlichen Beziehungen führen sollten, wiederholt erklärt hat, sie wolle in Zukunft nur noch zu ihren AGB und damit unter Eigentumsvorbehalt liefern. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle hierzu festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin immer wieder der Anwendbarkeit der AGB der Klägerin in den Verhandlungen nachdrücklich widersprochen hat. Daß eine Willensäußerung der Klägerin wegen ihres Eigentumsvorbehalts bei einer der laufend erfolgenden Auslieferungen weiterer Stützen an die Gemeinschuldnerin, also bei dem dinglichen Geschäft, etwa in Form eines deutlichen Vermerks auf einem Lieferschein geschehen und der Gemeinschuldnerin zur Kenntnis gebracht worden ist, ist nicht einmal behauptet. Der Hinweis der Klägerin auf ihre AGB anläßlich der Übersendung der Rechnung vom 31. Juli 1973, dem die Gemeinschuldnerin widersprochen hat, reicht zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts für die Klägerin nicht aus, weil diese Rechnung den bereits vollzogenen Lieferungen nachfolgte. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiter, daß das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. August 1973 zu dem Zwecke der Verringerung des Schuldsaldos der Gemeinschuldnerin eine Zurückübereignung einer bestimmten Anzahl von Schalungsstützen verlangt hat. Dieser Umstand,verbunden mit dem im gleichen Schreiben gemachten Vorschlag, daß die Zurückübereignung ,Jk 67 (lurch Besichtigung des Platzes mit den Stützen geschehen solle, legt den Schluß nahe, daß sich die Klägerin über die Bedeutung des mit dem Vollzug der einzelnen Lieferungsverträge vorgenommenen dinglichen Geschäfts im klaren war. III. Die Klägerin, die in den mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart hatte, hat hier ihren Willen, von einem bestimmten Zeitpunkt ab nur noch unter Eigentumsvorbehalt weitere Schalungsstützen zu liefern, nicht in der gebotenen Klarheit spätestens bei den Lieferungen zu dem Ausdruck gebracht. Deshalb hat die Gemeinschuldnerin mit der Erlangung des Besitzes an den ihr gelieferten Stützen jeweils unbeschränkt Eigentum erworben (§ 929 BGB). Diese Entscheidung vermag der Senat aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst zu treffen (§ 565 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 271 Abs. 3 ZPO. Dr. Haidinger Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Merz