Diese Rechnung und die Verschiffungsdokumente sowie weitere für die Einfuhr erforderliche Unterlagen Uberbrachte der Inhaber der Firma Nicolaus Sch^BHB, <3er Zeuge Sa^|^, persönlich der Beklagten oder dem Zeugen Die Beklagte erteilte am 29- Dezember 1955 der Firma schriftliche Vollmacht, auf Grund der auf sie, die Beklagte, ausgestellten Teil-Einfuhrbewilligung über 5850 Liter Wein in ihrem Namen die devisentecbnische Abfertigung und Verzollung einer Partie französischen Rotweins in gleicher Menge vorzunehmen. vom 29« Februar 1956 berichtete die Firma Sc der Klägerin, die Beklagte habe auf den Gesamtbetrag von 16 612,57 DM drei Akzepte mit längerer Laufzeit angeboteno klagten Sicherheiten für die gesamte Schuld in Höhe der ge- Er habe keine Vollmacht gehabt, die Beklagte gegenüber der Klägerin zu verpflichten» Eine solche Verpflichtung sei auch weder durch die Vollmacht zur Abwicklung des zolltechnischen Verfahrens noch durch die widerspruchslose rntgegennahme der Rechnung der Klägerin vom 22o Dezember 1955 begründet worden« Die Beklagte habe von dieser Rechnung erst im Februar oder März 1955 Kenntnis erhalten und die Ware erat daraufhin und zwar nur im Hinblick auf die Devisenbestimmungen zu Tarnungszwecken der Firma B^H^ in Rechnung gestellt« Es sei ihr,der Beklagten, dabei nur darauf angekommen, die Devisenbehörden durch die Austeilung einer Proforma-Rechnung zu täuschen, nicht darauf, das Geschäft devisenmäßig korrekt abzuwickeln« Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte anstelle des Zeugen Bin den von diesem mit der Klägerin gemäß deren Bestätigungsschreiben vom 29« November 1955 Dezember 1955> habe die Beklagte dem Zeugen Bzu erkennen gegeben, daß sie mit einer Übernahme des Vertrages auf sich selbst, einverstanden gewesen sei. 1. Die Revision meint, zur Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei anstelle des Zeugen B^pp^ in den von ihm mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag eingetreten9 stehe schon in Widerspruch, daß die Klägerin zunächst B^PPP auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen habe, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 16. Infolgedessen sei davon auszugehen, daß die Klägerin auch nach der Fakturierung der V/are auf die Beklagte den Zeugen B^BI^ weiterhin als ihren Vertragsgegner angesehen habe. Aus diesen Gründen könne die Beklagte nach dem Willen der Klägerin nicht anstelle des Zeugen bBI^ in den Kaufvertrag eingetreten sein. Das Berufungsgericht hat die angeführte Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe zunächst B^|^^ auf Zahlung der Klageforderung in Anspruch genommen, dahin beschieden, sie sei für sich allein ungeeignet, die getroffenen Feststellungen wegen der Übertragung des Kaufvertrages auf die Beklagte in Frage zu stellen. Die Revision bezeichnet diese Erwägung des Berufungsgerichts deshalb als unerheblich, weil die Klägerin nur dann die Firma B^|^^ auf die Kaufpreisforderung habe in Anspruch nehmen können, wenn sie bBI^^ auch w eiterhin als ihren Vertragspartner angesehen habe. Diese Ansicht der Revision ist jedoch nicht zwingend« Die beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts bezieht sich ersichtlich auf das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe mit Begleitschreiben vom 26. bestehend aus je einer Rechnung dreifach und anderen Unterlagen übersandt, woraus zu folgern sei, daß sie die Firma BBi als den Empfänger der Ware und damit auch als Käufer bezeichnet habe. Dazu hatte die Beklagte weiter ausgeführt, es sei anzunehmen, daß dem Begleitschreiben der Klägerin an die Firma Sch^BB nicht nur Rechnungen auf den Namen der Abgesehen davon, daß die Beklagte mit den soeben wiedergegebenen Ausführungen nur ihre Annahme dargelegt hat, die Klägerin habe sich zunächst an wegen der Zahlung der Kaufpreisforderung gewandt, und es somit zweifelhaft sein könnte, ob hiermit schon eine bestimmte Behauptung aufgestellt worden ist, handelt es sich jedenfalls dabei ersichtlich um d ie Zeit nachdem Eintreffen und der Auslieferung der ^are bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten verlangt hat. Wenn nun wirklich, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, die Klägerin sich durch Sa^Ü^ zunächst an 3^^^ als Empfänger der Ware wegen Bezahlung der Kaufpreisforderung gewandt hat, deren Betrag, wie unstreitig ist, auf Grund der Einfuhrbewilligung jedenfalls formell durch die Beklagte hättesüberwiesen werden müssen, so kann daraus noch nicht gefolgert werden, daß die Klägerin damals die Firma Walter F.P. als Schuldner der Kauf- bestätigten Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma B vorgenommen worden ist» Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es unter den hier vorliegenden Umständen unerheblich ist, ob die Klägerin wegen der Zahlung der Kaufpreisforderung zunächst an die darauf an, ob diese Behauptung der Klägerin von der Beklagten als zugestanden anzusehen ist« 2* Weiter macht die Revision geltend, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, daß der Zeuge mit dem Inhaber der Beklagten die Vereinbarung getroffen habe, daß das von der Klägerin und abgeschlossene Einfuhr- rung getroffen hat; dann hätte er aber diese Vereinbarung zugleich mindestens als Vertreter ohne Vertretungsmacht auch namens der Beklagten getroffen und es würde in diesem Palle genügen, daß die Beklagte ihr nachträglich gegenüber dem Zeugen Bi zugestimmt hat (§ 182 Abs« 1 BGB)» 6)« Da nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Klägerin wäre bereit gewesen, auf Grund eines mangels Einfuhrlizenz unwirk_ samen Kaufvertrages zu liefern, so spricht schon dieser Umstand entscheidend dafür, daß die Umstellung des Geschäfts auf die Beklagte dahin gewollt war, die Beklagte solle als Käufer an die Stelle der Firma bBBB treten. Wenn die Klägerin also, wie die Revision selbst geltend macht, nach Eingang der Mitteilungen des Zeugen SaBB vom 12» und 13» Dezember 1955 gewußt hat, daß bBBB selbst keine Einfuhrlizenz besaß, so hat sie eben gerade deshalb, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sich mit einer Umstellung des Kaufvertrages auf die Beklagte einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht hat im übrigen nicht nur auf diese Erwägung ersichtlich abgestellt, sondern den entsprechenden Vertragswillen auch noch weiteren Umständen entnommen, so der Tatsache, daß die Klägerin ihre Rechnung vom 22, Dezember 1955 auf den Namen der Beklagten ausgestellt hat und daß sie in der Folgezeit die Beklagte als Schuldnerin behandelt hat« Daß auch auf seiten des ein entsprechender Wille anzunehmen ist, durch Veranlassung der Umstellung des zunächst im eigenen Namen abgeschlossenen Kaufvertrages auf die Beklagte diese auch hinsichtlich des Kaufpreises zu verpflichten, ist der Gesamtheit der Umstände bei der hier behandelten Unterstellung, wonach hierüber keine Verhandlung zwischen dem Zeugen Ss^|pft und der Beklagten unmittelbar stattgefunden habe, ebenfalls zu entnehmen. Wenn nämlich B^|^ allein diese Umstellung veranlaßt hätte, so mußten seine Erklärungen von dem Hamburger Vertreter der Klägerin der Firma Sch^f|^ dahin verstanden werden, daß die Beklagte hiermit einverstanden sei und daß diese Erklärung des Einverständnisses auch im Namen der Beklagten abgegeben werde. Wenn nun B^HB^ zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht ermächtigt war, so ist doch das Einverständnis der Beklagten mindestens dadurch bekundet worden, daß die Zeugin Si^BHIi^ dem Zeugen die Vollmacht auf die Firma Artur am 29» Dezember 1955 ausgestellt hat, wodurch diese berechtigt wurde, die endgültige Einfuhr und Verzollung der Ware auf Grund der bezeichneten Einfuhrbewilligung der Beklagten herbeizuführen. Ea kommt d^bei nicht darauf an,, ob dUs Einverständnis auch dadurch bestätigt worden ist, daß die Beklagte bereits am 51 * Dezember 1955 eine Rechnung erteilt hat, welche die gleiche Spezifikation enthält wie die Rechnung der Klägerin vom 22. Es kommt unter diesem Gesichtspunkt auch noch hinzu, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Februar 1956 auf die Zahlungsaufforderung des Zeugen Sa^^p nicht nur keine Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung erhoben, sondern darüber hinaus Zahlungsvorschläge gemacht und damit die Forderung auch mittelbar anerkannt hat. Wenn damit gerügt sein soll, daß der Zeuge nicht vernommen worden ist, so muß diese Rüge deshalb erfolglos bleiben, weil es Sache des Gerichts ist, auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu entscheiden, ob ein devisenrechtlich zulässiges oder unzulässiges Einfuhrgeschäft vorliegt, und kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß das Berufungsgericht hierzu der Aufklärung durch einen Sachverständigen ^Bedurft hätte. Bei der Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme handelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine Zustimmung, die erst nach Durchführung der Einfuhr und Verzollung erklärt worden ist, sondern sie liegt nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits in der Ausstellung der Vollmacht vom 29» Dezember 1955« Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung eine spätere Zustimmung für die Gültigkeit des Kaufvertrages haben könnte. Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht in der von der Zeugin ausgestellten Verzollungsvollmacht eine Zustimmung der Beklagten zur Über- Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin gefolgert hat, die Beklagte habe mit der Ausstellung der Vollmacht, zu der die Zeugin befugt gewesen sei, dem Zeugen zu erkennen gegeben, daß sie mit einer Übernahme des Vertrages auf sich selbst einverstanden gewesen sei. Wäre die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen, daß die Einfuhr auch auf ihre Rechnung als Käuferin der Ware durchgeführt werden sollte, so hätte die Beklagte bei Erteilung der Vollmacht dies dem Zeugen Bpp|^ gegenüber ausdrücklich zu dem Ausdruck bringen müssen. Inhabers der Beklagten ist aber entgegen der Ansicht der Revision noch nicht zu schließen, daß die Zeugin nicht ermächtigt gewesen sei, die Vollmacht dafür, daß die Ware auf den Namen der Beklagten eingeführt wurde, auszustel len und hierdurch auch die Beklagte zu verpflichten. Deshalb ist dem Berufungsgericht rechtlich darin zuzustimmen, die Beklagte habe hiermit zu erkennen gegeben, daß sie sich auch als Käuferin der Ware behandeln lassen wolle» 7» Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe dem Schreiben der Beklagten vom 10» März 1956 keine Zustimmung zu dem Eintritt in den Kaufvertrag entnehmen dürfen, ein solcher nachträglicher Eintritt wäre so ungewöhnlich, daß die strengsten Anforderungen an die Auslegung der Willenserklärungen in diesem Schreiben gestellt werden müßten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg« Denn das Berufungsgericht hat dieses Schreiben nur als Anzeichen dafür gewertet, daß die Beklagte sich damals zur Zahlung des Kaufpreises für die Ware für verpflichtet gehalten und bereits früher die Zustimmung zur Vertragsübernahme gegeben habe.
VIII 2R 89/60 Verkündet 9914 006 am 4. Oktober 1961 1 Wüst Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Ottomar Q & Qo., Alleininhaber Alexander i» G^»straße*#, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma Louis E schaft französischen Rechts) in vertreten durch das Vorstand smitglie SA (Aktiengesell- E< Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VIII» Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Dr. Dorschei und Br. Mezger für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10* März I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklag-ten auferlegt. Vpn Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Weingroßhandlung in Bordeaux. Sie stand seit 1950 mit der Beklagten» deren Geschäft bis Ende März 1953 in der Hechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde, in Geschäftsverbindung«. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Walter B000 wurde das Geschäft der Gesellschaft unter der beklagten Firma Ottomar Q0|0 & Co. von ihrem jetzigen Alleininhaber Alexander K^0 weitergefUhrt. B^|0 und K00 vereinbarten in einem schriftlichen Vertrage vom 2. April 1953, daß die bisherigen Zuteilungen von Einfuhrbewilligungen "gemeinschaftliches Eigentum" der Vertragsschließenden bleiben sollten. Demgemäß sollte B^Üfe an den Zuteilungen, welche die Firma Q0[0 erhielt, mit 50 $> beteiligt sein und zwar derart, "daß die Firma. ausgeschiedenen Gesellschafter seinen Anteil zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung stellt, wie das seit längerer Zeit bei den unterbeteiligten Firmen M0|0 & V000 und Heinrich T0|0 geschieht." So kam es, daß die Beklagte auf Grund der ihr erteilten Einfuhrbewilligungen Weine bezog und sie gemäß der Vereinbarung der Firma Walter F.P. B^||0 überließ oder mit ihr veireebnete. Die Beklagte und die Firma Walter F.P. B^IK^ hatten ihre Büros bis Januar 1956 in einer Wohnung in K0H00, H0^allee 0. Auf Betreiben des B00^ erklärte sich die Außenhandelsstelle gemäß Schreiben vom 26. Oktober 1955 damit einverstanden, daß 50 *f> der Referenzzahlen der Firma Ottomar & Co., welche für die zu erteilenden Einfuhrbewilligungen maßgebend waren, auf die Firma Walter F.P. übertragen wurden. Danach hätte diese Firma in Höhe des genehmigten Anteils entsprechende eigene Einfuhrbewilligungen für Ausschreibungen erhalten können. Im November 1955 bestellte die Firma Walter F.P. B( bei der Firma Sct0|||^0 deren Vermittlung die Klägerin sich für Geschäftsabschlüsse mit deutschen Importeuren^! bediente, eine Partie Rotwein. Dementsprechend bat die Firma ScJ mit Schreiben vom 26. November 1955 die Klägerin, das näher bezeichnete Quantum Rotwein für die Firma Walter F-P- B( »zur prompten Lieferung in Nota zu nehmen und zu bestätigen"; habe, so heißt es in dein Schreiben, die Eari-iö an eine Firma Artur in Berlin-Halensee weiterverkauft, die Sendung sei an d ie Firma zu adressieren. Die Kläge- rin bestätigte diesen Auftrag durch Schreiben vom 29« November 1955, das an die Firma Walter F.P. gerichtet ist und der Firma Sch^^^ übersandt wurde. Am 12. Dezember 1955 telegrafierte die Firma Sch^H^ an d ie Klägerin, die Bestellung möge über die Lizenz QBI^ fakturiert werden, und bestätigte ihr Telegramm mit Schreiben vom 13- Dezember 1955-Die Klägerin entsprach diesem Verlangen unter dem 22. Dezember 1955, indem sie die Lieferung der Firma Ottomar Q^|0, also der Beklagten, zu dem Preise von 6 108 DM in Rechnung stellte. Diese Rechnung und die Verschiffungsdokumente sowie weitere für die Einfuhr erforderliche Unterlagen Uberbrachte der Inhaber der Firma Nicolaus Sch^BHB, <3er Zeuge Sa^|^, persönlich der Beklagten oder dem Zeugen Die Beklagte erteilte am 29- Dezember 1955 der Firma schriftliche Vollmacht, auf Grund der auf sie, die Beklagte, ausgestellten Teil-Einfuhrbewilligung über 5850 Liter Wein in ihrem Namen die devisentecbnische Abfertigung und Verzollung einer Partie französischen Rotweins in gleicher Menge vorzunehmen. So kam die Ware auf Grund der Lizenz der Beklagten andie Firma Die Beklagte stellte die Ware mit Rechnung'vom 31- Dezember 1955* die sie erst später ausgestellt haben will, der Firma B^Hife in Rechnung mit dem Vermerk: Netto Kasse bei Empfang der Wäre bzw. nach festgestellter Einfuhrföhigkeit. Da der Kaufpreis von 6 106 DM für diese Sendung und eine bereits am 17. November 1955 in Rechnung gestellte Lieferung der Klägerin an die Beklagte im Rechnungsbeträge von 10 504,37 DM nicht bezahlt wurden, verhandelte die Firma SchBHHB io Aufträge der Klägerin hierüber mit der Beklagten. Mit Schreiben vo vom 29« Februar 1956 berichtete die Firma Sc der Klägerin, die Beklagte habe auf den Gesamtbetrag von 16 612,57 DM drei Akzepte mit längerer Laufzeit angeboteno klagten Sicherheiten für die gesamte Schuld in Höhe der ge- 9o März 1956, die Beklagte habe zugesagt, der Klägerin noch am gleichen oder am nächsten Tage präzise Vorschläge für die Abdeckung ihrer Schulden zu unterbreiten. Am 10. März 1956 schrieb die Beklagte an die Klägerin, sie habe ihre Dispositionen nicht einhalten können, weil sie Gelder aus einem Grundstücksverkauf nicht vertragsgemäß hereinbekommen habe, und teilte mit, daß sie gegen die Rechnung vom 17. November 1955 zwei Tratten Uber 5 504,37 DM und 5 000 DM an die Klägerin über eine Bank geleitet habe. Anschließend heißt es in dem Schreiben: •'Über Ihre Faktura vom 22.12.55 in Höhe von DM 61o8 - geben wir Ihnen unsere Disposition An-i^ fang kommender Woche, da wir hierüber mit der ^ empfangenden Firma Walter F.P. erst Klärung herbeiführen müssen. Wir bedauern außerordentlich, keine andere Regelung treffen zu können und hoffen, daß Sie auch so in Kürze Uber die Beträge werden verfügen können.11 Die. Beklagte stellte sich später auf den Standpunkt, der Kaufpreis für die Sendung der Klägerin, die an die Firma adressiert und nicht in ihre, der Beklagten, Verfügungsgewalt gelangt sei, werde nicht von ihr, sondern von der Firma geschuldet, und lehnte mit dieser Begrün- dung die Forderung der ^Klägerin ab. Die Klägerin hat behauptet, habe das Geschäft in Vollmacht der Beklagten getätigt. Diese habe auch der Rechnung vom 22. Dezember 1955, die ihr zugegangen sei, nicht widersprochen, und darüber hinaus ihre Zahlungspflicht in den Verhandlungen mit der Hamburger Vertretung der Klägerin, nämlich dem Inhaber der Firma Sch^ppp, nicht in Abrede gestellt und in dem Schreiben vom 10. März 1956 anerkannt. Die Klägerin forderte die Firma Sc auf, von der Be- nannten Summe zu fordern. Die Firma Sch erwiderte am Die Beklagte hat gegenüber der Klage auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen eingewandt, habe die Partie Wein auf Grund eigener Bestellung, die ihm gegenüber bestätigt worden sei, eingeführt. Er habe keine Vollmacht gehabt, die Beklagte gegenüber der Klägerin zu verpflichten» Eine solche Verpflichtung sei auch weder durch die Vollmacht zur Abwicklung des zolltechnischen Verfahrens noch durch die widerspruchslose rntgegennahme der Rechnung der Klägerin vom 22o Dezember 1955 begründet worden« Die Beklagte habe von dieser Rechnung erst im Februar oder März 1955 Kenntnis erhalten und die Ware erat daraufhin und zwar nur im Hinblick auf die Devisenbestimmungen zu Tarnungszwecken der Firma B^H^ in Rechnung gestellt« Es sei ihr,der Beklagten, dabei nur darauf angekommen, die Devisenbehörden durch die Austeilung einer Proforma-Rechnung zu täuschen, nicht darauf, das Geschäft devisenmäßig korrekt abzuwickeln« Das Landgericht hat unter Abweisung einer weitergehenden Zinsforderung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6 108 DM nebst 5 i Zinsen vom 1« Januar bis 8» März 1956 und 8 i Zinsen seit dem 9« März 1959 zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« * Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der Verurteilung, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: X. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte anstelle des Zeugen Bin den von diesem mit der Klägerin gemäß deren Bestätigungsschreiben vom 29« November 1955 abgeschlossenen Kaufvertrag durch Übernahme des Vertrages auf der Käuferseite eingetreten ist. Die Übernahme des Kaufvertrages sei durch Zustimmung aller drei Beteiligten wirksam geworden. Es könne zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sie, wie sie behaupte, von dem durch B^^H^ eingeleiteten Geschäft nichts erfahren gehabt habe. Sie habe aber davon schon am 29« Dezember 1955 Kenntnis erhalten Denn an diesem Tage habe die Zeugin namens der Beklagten die Vollmacht fUr die Firma ausgestellt, damit diese die Ware in Berlin einfUhren und verzollen konnte. Die Zeugin habe nach ihrer glaubwürdigen Aussage entsprechende Vollmacht der Beklagten gehabt. Durch.diesen Vorgang und ferner durch Ausstellen der Rechnung vom 31. Dezember 1955, in der die gleiche Spezifikation enthalten sei wie in der Rechnung der Klägerin vom 22. Dezember 1955> habe die Beklagte dem Zeugen Bzu erkennen gegeben, daß sie mit einer Übernahme des Vertrages auf sich selbst, einverstanden gewesen sei. Nur so sei es auch zu verstehen, daß sie den Betrag von 6 108 DM später in ihre gegen B^Pfe eingeklagte Forderung mit aufgenommen habe. Die zunächst möglicherweise noch fehlende Zustimmung der Beklagten sei auch der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gekommen. Sie könne schon darin gesehen werden, daß die Beklagte sich damit einverstanden erklärte, daß die Ware auf ihre Lizenz eingeführt und verzollt wurde. Diese Tatsache habe dem Zeugen Sa^|f^ als Bevollmächtigten der Klägerin oder dieser selbst nicht verborgen bleiben können. Davon abgesehen habe die Beklagte ihre Zustimmung der Klägerin gegenüber dadurch erklärt, daß ihr Inhaber dem Zeugen gegen- über auf dessen Zahlungsaufforderung im Aufträge der Klägerin nicht nur keine Einwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung erhoben, sondern darüber hinaus Zahlungsvorschläge gemacht und dabei die Forderung auch anerkannt habe« Mit der Feststellung der Zustimmung der Beklagten zur Übernahme des Geschäfts auf sich stimme auch der Inhalt ihres Schreibens an die Klägerin vom 10« März 1956 überein« Wenn es darin heiße, daß sie der Klägerin wegen der Rechnung vom 22« Dezember 1955 Anfang der nächsten Woche ihre "Disposition” aufgeben wolle, da zunächst eine Klärung mit der empfangenden Firma erforderlich sei, so könne auch damit - genau wie im ersten Absatz - nur die Bekanntgabe eines Zahlungsplanes gemeint gewesen sein, dessen Termine sie dann selbst einhal-ten, d.h« daß sie selbst zu bestimmter Zeit zahlen wollte. Ihren Hinweis auf die notwendige Klärung "mit der empfangenden Firma" habe die Klägerin - insbesondere nach den vorausgegangenen Verhandlungen des Zeugen mit der. Beklagten - nicht in dem Sinne verstehen können, den die Beklagte dieser Wendung oetzt beilegen möchte. Dagegen spreche auch der abschließende Satz des Briefes, die Beklagte hoffe, daß die Klägerin in Kürze Uber die Betrage, d.h. beider Rechnungen, werde verfügen können. Insgesamt enthalte damit auch dieses Schreiben ein Anerkenntnis der streitigen Forderung. II« Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts und deren rechtliche Beurteilung unter folgenden Gesichtspunkten an. 1. Die Revision meint, zur Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei anstelle des Zeugen B^pp^ in den von ihm mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag eingetreten9 stehe schon in Widerspruch, daß die Klägerin zunächst B^PPP auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen habe, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 16. Februar I960 vorgetragen habe. Dieses Vorbringen der Beklagten müBse als zugestanden angesehen werden; die Klägerin habe nämlich zwar die Einlassung auf diesen Schriftsatz verweigert, jedoch ln Termin vom 25. Februar I960 von den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nach § 272 a ZPO keinen Gebrauch gemacht, sondern zur Sache verhandelt* Deshalb hätterdas Berufungsgericht die von der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Februar I960 vorgetragenen Behauptungen als zugestanden ansehen müssen. Infolgedessen sei davon auszugehen, daß die Klägerin auch nach der Fakturierung der V/are auf die Beklagte den Zeugen B^BI^ weiterhin als ihren Vertragsgegner angesehen habe. Aus diesen Gründen könne die Beklagte nach dem Willen der Klägerin nicht anstelle des Zeugen bBI^ in den Kaufvertrag eingetreten sein. Das Berufungsgericht hat die angeführte Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe zunächst B^|^^ auf Zahlung der Klageforderung in Anspruch genommen, dahin beschieden, sie sei für sich allein ungeeignet, die getroffenen Feststellungen wegen der Übertragung des Kaufvertrages auf die Beklagte in Frage zu stellen. Es wäre damit durchaus vereinbar, wenn die Klägerin versucht hätte, bei Bflfe zu ihrem Geld zu kommen. Die Revision bezeichnet diese Erwägung des Berufungsgerichts deshalb als unerheblich, weil die Klägerin nur dann die Firma B^|^^ auf die Kaufpreisforderung habe in Anspruch nehmen können, wenn sie bBI^^ auch w eiterhin als ihren Vertragspartner angesehen habe. Diese Ansicht der Revision ist jedoch nicht zwingend« Die beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts bezieht sich ersichtlich auf das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe mit Begleitschreiben vom 26. Dezember 1955 der Firma ScftBl^ die Verladepapiere u.a. für die "Firma Walter F.F. bBHB (Q^BP & Go.)" bestehend aus je einer Rechnung dreifach und anderen Unterlagen übersandt, woraus zu folgern sei, daß sie die Firma BBi als den Empfänger der Ware und damit auch als Käufer bezeichnet habe. Dazu hatte die Beklagte weiter ausgeführt, es sei anzunehmen, daß dem Begleitschreiben der Klägerin an die Firma Sch^BB nicht nur Rechnungen auf den Namen der Beklagten sondern auch Rechnungen beigefügt gewesen seien, die auf den Namen der Firma Walter F.P. lauteten. Da die Klägerin die Ware selbst an ausgeführt habe, der die Leihfässer mit seinem Namen gekennzeichnet habe, entspreche es dem natürlichen Lauf der Dinge, daß sie sich durch ihren Agenten zunächst an wegen der Zahlung des Kaufpreises gewandt und daß erst ein Heran- treten an die Beklagte veranlaßt habe, als er habe feststel-len müssen, daß B^||^ freiwillig nicht zahlen wollte oder zahlen konnte. In der Würdigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht liegt kein Rechtsverstoß. Abgesehen davon, daß die Beklagte mit den soeben wiedergegebenen Ausführungen nur ihre Annahme dargelegt hat, die Klägerin habe sich zunächst an wegen der Zahlung der Kaufpreisforderung gewandt, und es somit zweifelhaft sein könnte, ob hiermit schon eine bestimmte Behauptung aufgestellt worden ist, handelt es sich jedenfalls dabei ersichtlich um d ie Zeit nachdem Eintreffen und der Auslieferung der ^are bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten verlangt hat. Das war nach den Feststellungen des Berufungsurteils bereits im Februar 1956 der Fall. Wenn nun wirklich, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, die Klägerin sich durch Sa^Ü^ zunächst an 3^^^ als Empfänger der Ware wegen Bezahlung der Kaufpreisforderung gewandt hat, deren Betrag, wie unstreitig ist, auf Grund der Einfuhrbewilligung jedenfalls formell durch die Beklagte hättesüberwiesen werden müssen, so kann daraus noch nicht gefolgert werden, daß die Klägerin damals die Firma Walter F.P. als Schuldner der Kauf- Preisforderung angesehen habe. Denn es hätte nahe gelegen, sieh wegen Regulierung der Kaufpreisforderung zunächst an zu wenden, der die Ware weiterverkauft hat und auf dessen Veranlassung die Xnderung der "Fakturierung” des bestätigten Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma B vorgenommen worden ist» Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es unter den hier vorliegenden Umständen unerheblich ist, ob die Klägerin wegen der Zahlung der Kaufpreisforderung zunächst an die darauf an, ob diese Behauptung der Klägerin von der Beklagten als zugestanden anzusehen ist« 2* Weiter macht die Revision geltend, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, daß der Zeuge mit dem Inhaber der Beklagten die Vereinbarung getroffen habe, daß das von der Klägerin und abgeschlossene Einfuhr- geschäft auf die Lizenz der Beklagten fakturiert werden müsse; denn er wisse nach seiner Aussage nicht mehr, ob der Inhaber der Beklagten oder ihm diese Erklärung abgegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, daß bBBB und nicht der Inhaber der Beklagten diese Vereinbarung mit dem Zeugen getroffen habe. An diesen Ausführungen der Revision ist zunächst richtig, daß der Zeuge SaBI|^ bei seiner Aussage am 18. März ‘1959 nicht mehr anzugeben vermocht hat, mit wem er auf seiten der Beklagten verhandelt und vereinbart hat, daß das Geschäft über die Lizenz der Beklagten fakturiert werden müsse. Er hat indes bekundet, daß derjenige, mit dem er auf seiten der Beklagten verhandelt habe, seiner Erinnerung nach auch gesagt habe, daß sowohl wie auch damit einverstanden seien« Ba das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat, so kann mit der Revision davon ausgegangen werden, daß jedenfalls mit die Vereinba- rung getroffen hat; dann hätte er aber diese Vereinbarung zugleich mindestens als Vertreter ohne Vertretungsmacht auch namens der Beklagten getroffen und es würde in diesem Palle genügen, daß die Beklagte ihr nachträglich gegenüber dem Zeugen Bi zugestimmt hat (§ 182 Abs« 1 BGB)» Firma herangetreten ist. Beshalb kommt es auch nicht 11 3. Die Revision will die Vereinbarung«, wonach die Ware auf die Einfuhrerlaubnis der Firma & Co» faktu- riert werden sollte, dahin gewertet wissen, daß die Umstellung der Fakturierung nur vorgenommen wurde, um entgegen den geltenden Einfuhr- und Devisenvorschriften die Einfuhr der Ware durch einen Bezieher zu ermöglichen, der keine Importgeschäfte abschließen und durchführen durfte« Dann verstoße aber, so meint die Revision, die von dem Zeugen Sa^m^ in seinem Telegramm vom 12« Dezember und seinem Schreiben vom 13« Dezember 1955 der Klägerin mitgeteilte Umstellung des Geschäftes auf die Beklagte als typisches Umgehungsgeschäft gegen Artikel VII MilRegG Nr, 53« Auch dieser Revisionsangriff ist ohne Erfolg« Nach den devisenrechtlichen Bestimmungen und dem Inhalt des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 51/54 vom 29« Juni 1954 (BAnz Nr. 128 vom 8. Juli 1954) war die Übertragung von Einfuhrbewilligungen verboten und durfte der Einf(ihrer die ihm erteilte Bewilligung nur für eigene Rechnung ausnutzen. Danach war es also notwendig, daß Ware, die auf eine formell noch auf die Beklagte lautende Einfuhrbewilligung eingeführt werden sollte, auf Grund eines die Beklagte verpflichtenden Kaufvertrages eingeführt wurde (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 29« November 1957 - VIII ZR 302/56 - S. 6)« Da nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Klägerin wäre bereit gewesen, auf Grund eines mangels Einfuhrlizenz unwirk_ samen Kaufvertrages zu liefern, so spricht schon dieser Umstand entscheidend dafür, daß die Umstellung des Geschäfts auf die Beklagte dahin gewollt war, die Beklagte solle als Käufer an die Stelle der Firma bBBB treten. Wenn die Klägerin also, wie die Revision selbst geltend macht, nach Eingang der Mitteilungen des Zeugen SaBB vom 12» und 13» Dezember 1955 gewußt hat, daß bBBB selbst keine Einfuhrlizenz besaß, so hat sie eben gerade deshalb, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sich mit einer Umstellung des Kaufvertrages auf die Beklagte einverstanden erklärt. - 12 Das Berufungsgericht hat im übrigen nicht nur auf diese Erwägung ersichtlich abgestellt, sondern den entsprechenden Vertragswillen auch noch weiteren Umständen entnommen, so der Tatsache, daß die Klägerin ihre Rechnung vom 22, Dezember 1955 auf den Namen der Beklagten ausgestellt hat und daß sie in der Folgezeit die Beklagte als Schuldnerin behandelt hat« Daß auch auf seiten des ein entsprechender Wille anzunehmen ist, durch Veranlassung der Umstellung des zunächst im eigenen Namen abgeschlossenen Kaufvertrages auf die Beklagte diese auch hinsichtlich des Kaufpreises zu verpflichten, ist der Gesamtheit der Umstände bei der hier behandelten Unterstellung, wonach hierüber keine Verhandlung zwischen dem Zeugen Ss^|pft und der Beklagten unmittelbar stattgefunden habe, ebenfalls zu entnehmen. Wenn nämlich B^|^ allein diese Umstellung veranlaßt hätte, so mußten seine Erklärungen von dem Hamburger Vertreter der Klägerin der Firma Sch^f|^ dahin verstanden werden, daß die Beklagte hiermit einverstanden sei und daß diese Erklärung des Einverständnisses auch im Namen der Beklagten abgegeben werde. Wenn nun B^HB^ zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht ermächtigt war, so ist doch das Einverständnis der Beklagten mindestens dadurch bekundet worden, daß die Zeugin Si^BHIi^ dem Zeugen die Vollmacht auf die Firma Artur am 29» Dezember 1955 ausgestellt hat, wodurch diese berechtigt wurde, die endgültige Einfuhr und Verzollung der Ware auf Grund der bezeichneten Einfuhrbewilligung der Beklagten herbeizuführen. Ea kommt d^bei nicht darauf an,, ob dUs Einverständnis auch dadurch bestätigt worden ist, daß die Beklagte bereits am 51 * Dezember 1955 eine Rechnung erteilt hat, welche die gleiche Spezifikation enthält wie die Rechnung der Klägerin vom 22. Dezember 1955» Selbst wenn die Rechnung vom 51« Dezember 1955 erst später ausgestellt und zurückdatiert worden ist, würde darin mindestens ein Anzeichen zu sehen sein, daß die Beklagte schon vorher mit der Übernahme des Kaufvertrages einverstanden gewesen ist. Es kommt unter diesem Gesichtspunkt auch noch hinzu, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Februar 1956 auf die Zahlungsaufforderung des Zeugen Sa^^p nicht nur keine Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung erhoben, sondern darüber hinaus Zahlungsvorschläge gemacht und damit die Forderung auch mittelbar anerkannt hat. Dieses Verhalten der Beklagten durfte ebenfalls als Beweisan2eichen dafür gewertet werden, sie sei sich dessen bewußt gewesen, daß die Zahlungspflicht als Ein-fiibrer und Käufer der Wäre auf sie übergegangen w ar. An diesen Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts müssen auch die weiteren Bedenken der Revision gegen die Begründung des Berufungsürteils scheitern. Der Versuch der Revision, aus der Kenntnis des Zeugen Sa^||^ davon, daß B^^^ keine auf ihn lautende Einfuhrerlaubnis besaß, zu folgern, er sei damit einverstanden gewesen, ohne Überleitung des Kaufvertrages auf die Beklagte die Einfuhr zu manipulieren, wobei der ursprünglich zwischen der Klägerin und der Firma B^H9 geschlossene Kaufvertrag zu Lasten dieser Firma unverändert bestehen geblieben sei, enthält einen rechtlich unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Mit der bloßen Kenntnis des Vertreters der Klägerin von dem Fehlen einer Einfuhrbewilligung für die Firma B^m^ läßt sich die von der Revision gewünschte Annah me eines fehlenden Willens der Beteiligten zur Vertragsübernahme auf seiten des Käufers nicht rechtfertigen. 4- Die Revision macht in diesem Zusammenhang noch geltend, die Beklagte habe sich in dem Schriftsatz vom 16. Februar I960 Seite 13, 14 auf dae Zeugnis des Oberregierungsrats des Leiters der Gruppe Devisenüberwachung der - 14 Oberfinanzdirektion Hamburg, zu dem Beweise dafür berufen, daß diese Dienststelle laufend für Lizenzübertragungen, wie sie hier vorgenommen worden seien, Bußgelder auferlegt habe. Wenn damit gerügt sein soll, daß der Zeuge nicht vernommen worden ist, so muß diese Rüge deshalb erfolglos bleiben, weil es Sache des Gerichts ist, auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu entscheiden, ob ein devisenrechtlich zulässiges oder unzulässiges Einfuhrgeschäft vorliegt, und kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß das Berufungsgericht hierzu der Aufklärung durch einen Sachverständigen ^Bedurft hätte. Bei der Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme handelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine Zustimmung, die erst nach Durchführung der Einfuhr und Verzollung erklärt worden ist, sondern sie liegt nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits in der Ausstellung der Vollmacht vom 29» Dezember 1955« Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung eine spätere Zustimmung für die Gültigkeit des Kaufvertrages haben könnte. 5p Die Revision weist darauf hin, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 16. Februar I960 auch das auf als Empfänger ausgestellte Konnossement vorgelegt und damit dargetan, daß die Einschaltung der Beklagten einige Tage nach der Verladung der Ware an B^H^ erfolgt sei und zwar ledig-lieh zuffdem Zwecke, um unter sonst unveränderten Bedingungen die verbotene Einfuhr zu ermöglichen. Auch diese Erwägung begründet keinen Eebler des Berufungsurteils. Daraus, daß die Ware bereits verladen gewesen war,als die Umstellung der Fakturierung vereinbart wurde, folgt noch nicht, daß der Kaufvertrag unverändert bleiben sollte und daß er nicht auf die Beklagte umgestellt worden sei» 6. Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht in der von der Zeugin ausgestellten Verzollungsvollmacht eine Zustimmung der Beklagten zur Über- nähme deg Kaufvertrages erblickt hat. Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es sich nach der Aussage der Zeugin vom 25« Januar I960 um eine Zollformalität gehandelt hpbe. Wenn die Zeugin die Vollmacht aber in diesem Bewußtsein unterschrieben habe, dann fehle der Wille, einen Eintritt der Beklagten in das Geschäft zu genehmigen. Das Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt, daß die Zeugin Si^^mp ermächtigt gewesen sei, die Beklagte zivilrechtlich zu verpflichten. Entgegen der Auffassung der Revision ist jedoch das Berufungsurteil dahin zu verstehen, daß die Zeugin befugt gewesen sei, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin gefolgert hat, die Beklagte habe mit der Ausstellung der Vollmacht, zu der die Zeugin befugt gewesen sei, dem Zeugen zu erkennen gegeben, daß sie mit einer Übernahme des Vertrages auf sich selbst einverstanden gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt durfte das Berufungsgericht dem Verhalten der Zeugin und diesem von ihr bekundeten Vorgang eine rechtsgeschäftliche Bedeutung in dem genannten Sinne beilegen. Wäre die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen, daß die Einfuhr auch auf ihre Rechnung als Käuferin der Ware durchgeführt werden sollte, so hätte die Beklagte bei Erteilung der Vollmacht dies dem Zeugen Bpp|^ gegenüber ausdrücklich zu dem Ausdruck bringen müssen. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht geschehen. Die Zeugin hat zwar auch bekundet, nicht sagen zu können, ob der Inhaber der Beklagten davon gewußt hat, daß die Ware auf den Kamen der Beklagten eingeführt wurde. Dazu hat die Zeugin noch bemerkt, sei damals gerade anderweitig beschäftigt gewesen, insbesondere habe er Zahlungsschwierigkeiten gehabt, und sie habe diese Geschäftsvorfälle häufig allein bearbeitet. Aus einer etwa fehlenden Kenntnis des Inhabers der Beklagten ist aber entgegen der Ansicht der Revision noch nicht zu schließen, daß die Zeugin nicht ermächtigt gewesen sei, die Vollmacht dafür, daß die Ware auf den Namen der Beklagten eingeführt wurde, auszustel len und hierdurch auch die Beklagte zu verpflichten. Deshalb ist dem Berufungsgericht rechtlich darin zuzustimmen, die Beklagte habe hiermit zu erkennen gegeben, daß sie sich auch als Käuferin der Ware behandeln lassen wolle» 7» Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe dem Schreiben der Beklagten vom 10» März 1956 keine Zustimmung zu dem Eintritt in den Kaufvertrag entnehmen dürfen, ein solcher nachträglicher Eintritt wäre so ungewöhnlich, daß die strengsten Anforderungen an die Auslegung der Willenserklärungen in diesem Schreiben gestellt werden müßten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg« Denn das Berufungsgericht hat dieses Schreiben nur als Anzeichen dafür gewertet, daß die Beklagte sich damals zur Zahlung des Kaufpreises für die Ware für verpflichtet gehalten und bereits früher die Zustimmung zur Vertragsübernahme gegeben habe. Diese Wertung des Schreibens ist möglich und aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen der Revision, gerade die Interessenlage stelle hier ein wichtiges Anzeichen für den wirklichen Willen dar, bei der Auslegung sei auch das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen heranzuziehen, enthält keinen zulässigen Angriff gegen das Berufungsurteil* Denn es bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt und unbeachtet gelassen habe. Es ist auch nicht fehlsam, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 10. März 1956 eine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft der Beklagten gesehen hat» ~ 17 - III. Zusammenfassend ergibt eich, daß die Angriffe der Revision das Berufungsurteil nicht erschüttern können« Das Rechtsmittel der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Br.Mezger