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BGH · VIII ZB 89/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 89/58

Es ist nux noch über den von den Klägern zunächst in Gestalt einer Feststellungsklage verfolgten Anspruch zu entscheiden, daß der Beklagte ihnen als Gesamtgläubigern Uber den Betrag von 11 500 BM hinaus weitere 6 500 UM für den von ihnen vor genommenen Ausbau von Bäumen im Erdgeschoß des durch Kreigseinwirkung erheblich beschädigten Hauses Kurfürstendamm 140 in Berlin zu erstatten habe« Während des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte auf (kund eines von ihm veranlaßten Gutachtens des Senators für Finanzen (Vermögens-und Bauverwaltung) über 8 028 DM hinaus noch weitere 3 472 DM, insgesamt also 11 500 DM als erstattungsfähig anerkannt. Auf die Bevision der Kläger, die sie bezüglich des Feststellungsantrages auf nur noch weitere 6 500 DM beschränkt haben, hat der erkennende Senat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Kammergerichts insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag betrifft. Der Senat hat zwar entgegen der Auffassung der Bevision die Ansicht des Kammergerichts gebilligt, daß der Beklagte wegen seiner Rechtsstellung als Treuhänder nicht ohne weiteres die nachgewiesenen Kosten aller von den Klägern ausgeführten Instandsetzungsarbeiten zu erstatten braucht, sondern nur solche, die für die Mieträume im Böhmen ihrer allgemeinen Zweckbestimmung als Geschäftsräume von bleibendem Wert sind, und daß das für die Bestimmung der Leistung des Beklagten ferner gemäß § 317 BGB als Maßstab dienende billige Ermessen einschränkend unter diesem Gesichtspunkt zu sehen ist« Der Senat hat es jedoch als Verstoß gegen § 286 ZPO bezeichnet, daß das Kammer ge rieht in dem Vorbringen der Kläger* keine verständliche Einzeldarstellung zu ihrer Behauptung gefunden hat, 3ie hätten die Erstattung von mehr pIs 11 500 BM zu beanspruchen. I» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger durch den Ausbau der Mieträume im Bahmen ihrer allgemeinen Zweckbestimmung als Geschäftsräume im Hin-* blick auf einen endgültigen Wiederaufbau des Hauses höchstens für 13 760,40 DM bleibende Werte geschaffen haben. a) Entsprechend dem schriftlichen Gutachten und schriftlichen ExgänZungsgutachten des Sachverständigen Kögel hat das Berufungsgericht bei Errechnung des Betrages von 13 760,40 DM außer Betracht gelassen u.a. die Kosten, die den Klägern durch Errichtung eines Notdaches Uber den Mieträumen sowie durch Beschaffung einer Zentralbe isungsanlage erwachsen sind und die der Sachverständige bezüglich des Daches auf 1 193,82 DM für das Material, auf 408,37 DM für Dachdeckerarbeiten sowie 335 DM für Klempnerarbeiten und bezüglich der Heizungsanlage auf 2 230 DM beziffert hat. ger icht erfahren haben- Wie seine Ausführungen erkennen lassen, hat es bezüglich der "dritten Toilette" den Normalfall, nämlich den Fall als gegeben angesehen, daß bei Verwendung der Mieträume als Geschäftsräume nur zwei Toiletten erforderlich sind- Entgegen der Auffassung der Be-vision bedurfte der Ansatz von gerade 2,5 $ der Bausumme für das Architektenhonorar keiner besonderen Rechtfertigung- Denn dieser Ansatz entspricht dem Ansatz in Pos-69 der "Bechnung,r des Bauingenieurs kMHP vom 12- April 1950, die die Kläger bei der Abrechnung mit dem Beklagten zugrundegelegt wissen wollen- Denn die Quittungen ergeben nicht, welche Leistungen die Kläger bezahlt haben- Es kann also insbesondere nicht geprüft werden, ob sie bleibende Werte in den Mieträumen betreffen- Abgesehen davon hat das Berufungsgericht anhand des Gutachtens die Feststellung getroffen, es sei ausgeschlossen, daß außer den durch die Bechnungen anderer Firmen belegten reinen Bauarbeiten die Firma noch weitere Arbeiten im Werte von Kommt es deshalb auf die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber nicht an, daß möglicherweise die Quittungen BM-Ost-Betrage betreffen und daher durch sie Zahlungen der Kläger von BM-West- b) Der undatierten »»Rechnung1*, die Franz kMHP während des Rechtsstreits unter dem 20* November 1954- als überprüft und als richtig bestätigt hat, mißt das Berufungsgericht nicht die Bedeutung eines Beleges über Leistungen einer bauausfUhrenden Firma bei- Es betrachtet dieses Schriftstück vielmehr nur als nachträgliche Zusammenstellung der von den Klägern behaupteten Ausbauarbeiten unter Annahme von geschätzten Freisen und spricht der “Rechnung11 den Charakter eines ordnungsmäßigen Beleges für ausgeführte Bauarbeiten wegen der darin enthaltenen groben Unrichtigkeiten von vornherein ab*-Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es ohne Rücksicht auf die Ausführungen in dem früheren Urteil des erkennenden Senats, nach denen die“Rechnung“ als ins einzelne gehende und geordnete Darlegung für die Behauptung der Kläger ausreiche, daß sie zu dem Ausbau der Mieträume mindestens 27 351,15 DM aufgewendet hätten, darüber nicht Beweis erhoben habe, ist unbeachtlich, weil aus der Revisionsbegründung nicht ersichtlich ist, welche einschlägigen Beweisangebote übergangen sein sollen* Im übrigen entspricht die "Rechnung“ Kühn bis auf Titel I Position 1, in der nach dem insoweit unangegriffen gebliebenen Gutachten des Sachverständigen Kögel unrichtige und viel zu hohe Massen für die Enttrümmerung angesetzt worden sind, fast wörtlich.der Es hat jedoch an die Ausführungen des Sachverständigen anknüpfend angenommen, daß der Wert dieser Leistungen insgesamt in Abweichung von KafllHl "Rechnung" nach dem Preisindex vom Jahre 1950 nicht mit 27 551,15 DM, sondern mit nur 22 065,81 DM zu beziffern ist; dies hat es deshalb für richtig gehalten, weil es in dieser "Rechnung" ebenso wie in Kuhns "Rechnung" nur eine nach Abschluß des Ausbaus gefertigte Zusammenstellung unter Annahme geschätzter Preise erblickt. 14/15 des Gutachtens nur der Kontrolle der vorher unabhängig von ihr erfolgten Errechnung auf Grund der "Rechnung" Kaisers vorgenommen ist und mit 22 650 DM das Ergebnis der Errechnung fast genau bestätigt hat. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 159 ZPO dadurch verletzt, daß es den Klägern die von ihm festgestellte Änderung der Datierung nicht voxgehalten habe- Dazu bringt sie vor, die Kläger würden dann unter Benennung von KaflM und Günther Elzer £ls Zeugen behauptet haben, KäflB) habe die "Bech-nung,c am 12» April 1950 auf Grund der ihm damals vorliegenden Belege aufgestellt« - Die Büge ist unbegründet«. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ist zu ersehen, daß er den gesamten Bauaufwand um 5 285,75 DM geringer bewertet hat, als in KaflBl "Bechnung11 angegeben ist« Wenn die durch einen Bechtsanwalt vertretenen Kläger meinten» diese ihnen ungünstige Auffassung durch die Bekundung der Zeugen ausräumen zu können» so war es ihre Sache» das aus eigenem Entschluß dem Berufungsgericht vorzutxagen.» Dem entspricht es nicht» daß das Landgericht die Kosten des ersten Beehtszuges und das Berufungsgericht die Kosten des zweiten Beehtszuges den Klägern ganz auferlegt hat. Hierzu ist es auch nicht aus dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung Uber die Bevision hervorgehobenen Gesichtspunkt berechtigt gewesen» daß die Kläger bezüglich des noch im Streit befangenen Anspruchs von vornherein hätten auf künftige Leistung klagen können und daß deshalb die von ihnen zunächst erhobene Beststellungsklage des Becbts-schutzintexesses ermangelt habe; denn durch, die Möglichkeit der Klage auf künftige Leistung wird jedenfalls im allgemeinen das Bechtsschutzinteresse für eine Beststellungsklage nicht ausgeschlossen (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18.Aufl« § 259 Anm.Il); das gilt hier insbesondere des-

Zitierte Normen: § 317 BGB § 286 ZPO
KostenRechnungBerufungsgerichtSachverständigeGutachtensachverständigKlägerBevision

Volltext der Entscheidung

2337 026
VIII ZB 89/58
Verkündet am 27o Januar 1959
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. des Gasiwi
2c seiner Ehe
 beide in B
geh
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br»4IHBk~
gegen
 den Haupttreuhänder für das Rückerstattunggyermägen Willi s ■■■■■■I in Bfliw« 4HBHI Straßi flHHp als Treuhänder des im Rückerstattungsverfahren festzustellenden Berechtigten des Grundstücks BflBU?
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br* 
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1959 unter iäitwir-kung der 3undesrichter Br. Gelhaar, Artl,. Br* Spieler, Br. Borschei und Br. Mezger
 für Recht erkannt.s
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom lO.April 1958 wird.auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Jedoch werden die Kosten des zweiten Rechtszuges den Klägern zu 13/14 und dem Beklagten zu 1/14 sowie - in entsprechender Abänderung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 20.03c-tober 1954 - die Kosten des ersten Rechtszuges den Klägern zu 13/15 und dem Beklagten zu 2/15 auferlegt
 lamm
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Es ist nux noch über den von den Klägern zunächst in Gestalt einer Feststellungsklage verfolgten Anspruch zu entscheiden, daß der Beklagte ihnen als Gesamtgläubigern Uber den Betrag von 11 500 BM hinaus weitere 6 500 UM für den von ihnen vor genommenen Ausbau von Bäumen im Erdgeschoß des durch Kreigseinwirkung erheblich beschädigten Hauses Kurfürstendamm 140 in Berlin zu erstatten habe«
Die Kläger haben von dem Beklagten im Jahre 1950 diese damals zerstört gewesenen Ladenräume gemietet und deren Instandsetzung übernommen«» Über die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten haben die Parteien unter Nr. 5 des schriftlichen Vertrages vom 13« / 1?«April 1950 folgendes vereinbart?
MBie Baugruppe des landeefinanzamtes wird feststellen, welche Kosten erstattungsfähig sind. Biese Kosten werden uns [den Klägern] in der Weise erstattet, daß wir monatlich nur 50# der Miete zahlen«
Sollte der Mietvertrag für diese Bäume gelöst werden, bevor die erstattungsfähigen Kosten erstattet sind,- so wird der Best der erstattungsfähigen Kosten Zug um Zug gegen Bäumung fällig werden.tt
 Die Kläger betreiben in den Bäumen eine Gaststätte.
Bor Beklagte hat zunächst 8 028 Bll als erstattungsfähige Kosten anerkannt. Bie Kläger haben behauptet, ihre Kosten hätten 27 351,15 BM betragen. Baher haben sie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte ihnen über 8 028 BM hinaus in der durch die bezeichnet© Vereinbarung geregelten Weise noch 19 323,15 BM zu erstatten habe.
Bas Landgericht hat die auch andere Ansprüche betreffende Klage abgewiesen« Bie Kläger haben Berufung eingelegt
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Während des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte auf (kund eines von ihm veranlaßten Gutachtens des Senators für Finanzen (Vermögens-und Bauverwaltung) über 8 028 DM hinaus noch weitere 3 472 DM, insgesamt also 11 500 DM als erstattungsfähig anerkannt. Dem haben die Kläger durch entsprechende Änderung ihres Feststellungsantrages Rechnung getragen <> Bas Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Bevision der Kläger, die sie bezüglich des Feststellungsantrages auf nur noch weitere 6 500 DM beschränkt haben, hat der erkennende Senat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Kammergerichts insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag betrifft. In diesem Umfange hat er die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Der Senat hat zwar entgegen der Auffassung der Bevision die Ansicht des Kammergerichts gebilligt, daß der Beklagte wegen seiner Rechtsstellung als Treuhänder nicht ohne weiteres die nachgewiesenen Kosten aller von den Klägern ausgeführten Instandsetzungsarbeiten zu erstatten braucht, sondern nur solche, die für die Mieträume im Böhmen ihrer allgemeinen Zweckbestimmung als Geschäftsräume von bleibendem Wert sind, und daß das für die Bestimmung der Leistung des Beklagten ferner gemäß § 317 BGB als Maßstab dienende billige Ermessen einschränkend unter diesem Gesichtspunkt zu sehen ist« Der Senat hat es jedoch als Verstoß gegen § 286 ZPO bezeichnet, daß das Kammer ge rieht in dem Vorbringen der Kläger* keine verständliche Einzeldarstellung zu ihrer Behauptung gefunden hat, 3ie hätten die Erstattung von mehr pIs 11 500 BM zu beanspruchen.
In der erneuten Berufungsverhandlung haben die Kläger ihren noch rechtshängig gebliebenen Antrag in Form der Bei-stungsklage weiterverfolgt. Bas Kammergericht hat die Berufung der Klägersoweit über sie noch nicht rechtskräftig

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entschieden ist, wiederum zurüekgewiesen»*
Dagegen richtet sich die Bevision der Kläger, mit der sie ihren zuletzt vor dem Kammer ge rieht gestellten Antrag aufrecht erhalten» Der Beklagte will das Bechts-mittel zurückgewiesen wissen»
^ t s c he idungs gründe:.
I» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger durch den Ausbau der Mieträume im Bahmen ihrer allgemeinen Zweckbestimmung als Geschäftsräume im Hin-* blick auf einen endgültigen Wiederaufbau des Hauses höchstens für 13 760,40 DM bleibende Werte geschaffen haben.
Es hält demnach den Betrag von 11 500 DM, de** die Vermö-gens-und Bauverwaltung als von dem Beklagten zu erstattende Ausbaukosten bestimmt hat, für nicht offenbar unbillig und daher im Verhältnis der Parteien zueinander für verbindlich (§ 319 BGB).
a)	Entsprechend dem schriftlichen Gutachten und schriftlichen ExgänZungsgutachten des Sachverständigen Kögel hat das Berufungsgericht bei Errechnung des Betrages von 13 760,40 DM außer Betracht gelassen u.a. die Kosten, die den Klägern durch Errichtung eines Notdaches Uber den Mieträumen sowie durch Beschaffung einer Zentralbe isungsanlage erwachsen sind und die der Sachverständige bezüglich des Daches auf 1 193,82 DM für das Material, auf 408,37 DM für Dachdeckerarbeiten sowie 335 DM für Klempnerarbeiten und bezüglich der Heizungsanlage auf 2 230 DM beziffert hat.
Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß durch das Dach, das auch der Erhaltung der GebäudeSubstanz diene, und durch die Heizungsanlage bleibende Werte für das Haus geschaffen worden seien.
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Die Büge ist unbegründet. Das Gutachten, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ergibt, daß das Notdach dicht Uber der massiven, aus Eisenträgern, Beton und Koksschlacke bestehenden Decke der Mieträume angebracht ist. Es dient demnach dem Schutze der von den Klägern in den Mieträumen betriebenen Gaststätte und muß bei einem vollständigen Aufbau des Hauses beseitigt werdenj es hat also keinen bleibenden Wert, nach der Bedeutung, die das Berufungsgericht diesem Begriff für den Umfang der Erstattungspflicht des Besagten erkennbar beigemessen hat, insbesondere nicht etwa deshalb, weil das Dach von dem darunter befindlichen Mauerwerk -Witterungsein-flüsse fernhälto Auch die von den Klägern im bereits gebrauchten Zustande beschaffte Heizungsanlage hat keinen bleibenden Wert, weil deren Kessel nach dem Gutachten nur für die Erwärmung der Mietzäume ausreicht. Sie muß also im Balle des Wiederaufbaus des ganzen Gebäudes durch eine andere Heizungsanlage ersetzt werden.
. b) Behl geht ferner die von der Bevision erhobene
 Büge, das Berufungsgericht habe dem Sachverständigen nicht
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erläutere, was er als Mim Bahmen der allgemeinen Zweckbestimmung der Bäume als Geschäftsräumen liegend anzusehen habe. Vielmehr genügte diese Umschreibung, um dem Sachverständigen eine brauchbare Bichtlinie für das zu geben, worauf er bei seiner Begutachtung achten sollte.. Die Bevision trägt übrigens nichts darüber vor, inwiefern der Sachverständige sich zu dem Nachteil der Kläger nicht an diese Bichtlinie gehalten oder ihre Bedeutung verkannt habe.
II. Der Sachverständige hat das Gutachten und das Ergänaungsgutachten vor dem Berufungsgericht mündlich erläutert. Was der Sachverständige dabei erklärt hat, ist weder aus dem Tatbestand noch aus den Entseheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang ersichtlich.
 
In den Kntseheidungsgründen ist vielmehr ausgeführt, daß das Berufungsgericht in Würdigung des einschlägigen Vorbringens des Beklagten und nach Anhörung des Sachverständigen von sich aus für erforderlich gehalten habe, noch die vom Sachverständigen in seinem Gutachten u.a. zu Gunsten der Kläger berücksichtigten Kosten für den Iiinoleumbelag des Fußbodens in Höhe von 456*62 Die, für die in dem bezeichne ten Böhmen vom Sachverständigen als normalerweise überflüssig bezeichnete dritte Toilette in der vom Sachverständigen angegebenen Höhe von 600 DM und für die nach den Feststellungen des Sachverständigen mangelhaft ausgeführten Arbeiten im Vordergarten in Hohe von 180 DM abzusetzen, sowie das sich auf 2,5 # der Bsusumme belaufende Architektenhonorar entsprechend der gegenüber der Angabe der Kläger geringeren Bausumme um 329*04 IM zu kürzen,
 Pie Bevision bezeichnet es als Verstoß gegen die §§ 161, 513 2P0, daß im angefoch+enen Urteil die mündliche Erläuterung der Gutachten durch den Sachverständigen nicht vollinhaltlich wiedergegeben sei und daß diese unzulängliche Wiedergabe obendrein nicht klar von der richterlichen Würdigung der Erläuterung geschieden sei,
 Dieser Angriff greift nicht durch, Pas angefochtene Urteil läßt vielmehr deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht von sich aus — also ohne daß sich insoweit der Sachverständige überhaupt geäußert hätte - die Absetzung des Postens "Fußbodenbelag" und die Kürzung des Architektenhonorars für erforderlich gehalten hat, Pie Meinungsäußerung des Sachverständigen zu den Posten "dritte Toilette" und "Vorgarten" ist im angefochtenen Urteil zwar knapp wiedergegeben; jedoch ist angesichts der einfachen Sachlage kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich* daß wesentliche Äußerungen des Sachverständigen nicht mitgeteilt worden wären, Ihre Wiedergabe ist im übrigen eindeutig von der Wertung getrennt, die sie durch das Beiufungs-
ger icht erfahren haben- Wie seine Ausführungen erkennen lassen, hat es bezüglich der "dritten Toilette" den Normalfall, nämlich den Fall als gegeben angesehen, daß bei Verwendung der Mieträume als Geschäftsräume nur zwei Toiletten erforderlich sind- Entgegen der Auffassung der Be-vision bedurfte der Ansatz von gerade 2,5 $ der Bausumme für das Architektenhonorar keiner besonderen Rechtfertigung- Denn dieser Ansatz entspricht dem Ansatz in Pos-69 der "Bechnung,r des Bauingenieurs kMHP vom 12- April 1950, die die Kläger bei der Abrechnung mit dem Beklagten zugrundegelegt wissen wollen-
III- Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von den Klägern vor gelegten Unterlagen zur Ermittlung der von ihnen für den Ausbau der Meträume als Gaststätte auf gewendeten Beträge ungeeignet. Die dagegen von der Be-vision geltend gemachten Bedenken sind unbegründet.
a) Die 15 Quittungen der Birma HflU aus der Zeit zwischen dem 8. Mai und dem 10. Juni 1950 über insgesamt 29 579*70 DM hat der Sachverständige, dem das Beru-* fungsgericht gefolgt ist, nicht - wie die Bevision meint -ohne Begründung, sondern deshalb als "nicht prüf ungefällig" bezeichnet, weil Bechnungsbelege dazu fehlen- Bas ist nicht zu beanstanden. Denn die Quittungen ergeben nicht, welche Leistungen die Kläger bezahlt haben- Es kann also insbesondere nicht geprüft werden, ob sie bleibende Werte in den Mieträumen betreffen- Abgesehen davon hat das Berufungsgericht anhand des Gutachtens die Feststellung getroffen, es sei ausgeschlossen, daß außer den durch die Bechnungen anderer Firmen belegten reinen Bauarbeiten die Firma	noch weitere Arbeiten im Werte von
29 579,70 DM ausgeführt hat.- Kommt es deshalb auf die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber nicht an, daß möglicherweise die Quittungen BM-Ost-Betrage betreffen und daher durch sie Zahlungen der Kläger von BM-West-
Beilagen nicht bewiesen seien, so bedarf der in dieser Beziehung von der Revision gerügte Verstoß gegen § 159 ZPO keiner Erörterung*
b)	Der undatierten »»Rechnung1*, die Franz kMHP während des Rechtsstreits unter dem 20* November 1954- als überprüft und als richtig bestätigt hat, mißt das Berufungsgericht nicht die Bedeutung eines Beleges über Leistungen einer bauausfUhrenden Firma bei- Es betrachtet dieses Schriftstück vielmehr nur als nachträgliche Zusammenstellung der von den Klägern behaupteten Ausbauarbeiten unter Annahme von geschätzten Freisen und spricht der “Rechnung11 den Charakter eines ordnungsmäßigen Beleges für ausgeführte Bauarbeiten wegen der darin enthaltenen groben Unrichtigkeiten von vornherein ab*-Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es ohne Rücksicht auf die Ausführungen in dem früheren Urteil des erkennenden Senats, nach denen die“Rechnung“ als ins einzelne gehende und geordnete Darlegung für die Behauptung der Kläger ausreiche, daß sie zu dem Ausbau der Mieträume mindestens 27 351,15 DM aufgewendet hätten, darüber nicht Beweis erhoben habe, ist unbeachtlich, weil aus der Revisionsbegründung nicht ersichtlich ist, welche einschlägigen Beweisangebote übergangen sein sollen* Im übrigen entspricht die "Rechnung“ Kühn bis auf Titel I Position 1, in der nach dem insoweit unangegriffen gebliebenen Gutachten des Sachverständigen Kögel unrichtige und viel zu hohe Massen für die Enttrümmerung angesetzt worden sind, fast wörtlich.der “Rechnung“ Kaiser, die der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich gewürdigt hat*
c)	Das Berufungsgericht ist - insofern auf der “Rechnung“ des Bauingenieurs KaflBM fußend, die auch der Sachverständige seiner Erörterung zugrunde gelegt hat - zu
 
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Gunsten der Kläger davon ausgegangen, daß die in diesem Schriftstück in 14 Titeln (69 Pos«) angeführten Leistungen den Klägern im Jahre 1950 zu dem Aushau der Mieträume erbracht worden sind. Es hat jedoch an die Ausführungen des Sachverständigen anknüpfend angenommen, daß der Wert dieser Leistungen insgesamt in Abweichung von KafllHl "Rechnung" nach dem Preisindex vom Jahre 1950 nicht mit 27 551,15 DM, sondern mit nur 22 065,81 DM zu beziffern ist; dies hat es deshalb für richtig gehalten, weil es in dieser "Rechnung" ebenso wie in Kuhns "Rechnung" nur eine nach Abschluß des Ausbaus gefertigte Zusammenstellung unter Annahme geschätzter Preise erblickt. Zu dieser Auffassung ist es u.a. deshalb gelangt, weil es festgestellt hat, daß die Datierung der "Rechnung" KaMMi ursprünglich ”12.17.1952" gelautet hat und später in die jetzt bei oberflächlicher Betrachtung hervortretende Datierung n12.IV«1950,, geändert werden ist.
Wenn die Revision bemängelt, der Sachverständige sei bei der in Abschnitt XII auf S. 13/14 seines Gutachtens erfolgten Errechnung des Betrages von 22 065,81 DM nicht von dem tatsächlichen Bauaufwand ausgegangen, sondern nur von einer Schätzung auf Grund des von ihm ermittelten "umbauten Raums", so übersieht sie, daß diese Schätzung in Abschnitt IV auf S. 14/15 des Gutachtens nur der Kontrolle der vorher unabhängig von ihr erfolgten Errechnung auf Grund der "Rechnung" Kaisers vorgenommen ist und mit 22 650 DM das Ergebnis der Errechnung fast genau bestätigt hat. Übrigens hat der Sachverständige auf Seite 12 des Gutachtens nicht die Masse des umbauten Raums mit 109,71 chm (Pos.l der "Rechnung" KäflBfc), sondern die Masse des beseitigten Schutts als zutreffend ermittelt.
Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 159 ZPO dadurch verletzt, daß
 es den Klägern die von ihm festgestellte Änderung der Datierung nicht voxgehalten habe- Dazu bringt sie vor, die Kläger würden dann unter Benennung von KaflM und Günther Elzer £ls Zeugen behauptet haben, KäflB) habe die "Bech-nung,c am 12» April 1950 auf Grund der ihm damals vorliegenden Belege aufgestellt« - Die Büge ist unbegründet«. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ist zu ersehen, daß er den gesamten Bauaufwand um 5 285,75 DM geringer bewertet hat, als in KaflBl "Bechnung11 angegeben ist« Wenn die durch einen Bechtsanwalt vertretenen Kläger meinten» diese ihnen ungünstige Auffassung durch die Bekundung der Zeugen ausräumen zu können» so war es ihre Sache» das aus eigenem Entschluß dem Berufungsgericht vorzutxagen.» und zwar unabhängig davon, ob	"Bechnung” erst im Jahre 1952
oder bereits im Jahre 1950 zustande gekommen ist«
IV. Aus diesen Gründen ist die Bevision mit der Ko-etenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dar Beklagte hat die Kläger während des ersten Berufungsverfahrens in Höhe von 3 472 DM klaglos gestelltj das haben sie in ihrem Antrag alsbald berücksichtigt. Dem entspricht es nicht» daß das Landgericht die Kosten des ersten Beehtszuges und das Berufungsgericht die Kosten des zweiten Beehtszuges den Klägern ganz auferlegt hat. Hierzu ist es auch nicht aus dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung Uber die Bevision hervorgehobenen Gesichtspunkt berechtigt gewesen» daß die Kläger bezüglich des noch im Streit befangenen Anspruchs von vornherein hätten auf künftige Leistung klagen können und daß deshalb die von ihnen zunächst erhobene Beststellungsklage des Becbts-schutzintexesses ermangelt habe; denn durch, die Möglichkeit der Klage auf künftige Leistung wird jedenfalls im allgemeinen das Bechtsschutzinteresse für eine Beststellungsklage nicht ausgeschlossen (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18.Aufl« § 259 Anm.Il); das gilt hier insbesondere des-
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halb, weil auch die Feststellungsklage zu eine* abschließenden Entscheidung über die Höhe des von dem Beklagten als Öffentlich bestellten Treuhänden den Klägern im V/ege der Verrechnung zu erstattenden Betrages geführt hätte (BGHZ 2, 250, 252)-» Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im zweiten Bechtszug der Streitwert von vornherein tim 1 029 DK geringer war als während des ersten Bcchtssuges, sind deshalb die bezeichneten Kostenentscheidungen - wie geschehen - zu Gunsten der Kläger zu ändern«
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