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BGH · VIII ZR 89/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 89/09

Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 3. März 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 27.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
VIII ZR 89/09
in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 27. März 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Hessel
 Dr. Achilles	Dr.	Schneider
 Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 27.03.2008 - 22 C 333/06 -LG Potsdam, Entscheidung vom 12.03.2009 - 3 S 81/08 -