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BGH · viix zr 88/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viix zr 88/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß am 9. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Aufl., § 3 Rdn. 47, Stichwort "Gegenrechte"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß sich der Streitwert für die Revisionsinstanz bis zur Teilannahme nach dem Klageanspruch und für die Folgezeit nach dem vom Beklagten geltend gemachten Gegenrecht be-mißt. Da sich die mit dem Klageanspruch und dem Gegenanspruch verfolgten Interessen, nämlich die Mehrwertsteuer nicht zahlen zu müssen, decken, änderte sich der Streitwert durch die Teilannahme nicht, so daß er einheitlich für die gesamte Revisionsinstanz auf den Mehrwertsteuerbetrag von 407.508,97 DM festzusetzen war.

WertRevisionsinstanzStichwortStreitwertZPOWalter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viix zr 88/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm MflBB, LSHHBB Straße S in
 Beklagten und Revisionsklägers,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
gegen
 den Kaufmann Walter SBBW tretungen, KBHHHistraße
 ln Firma Walter Bl in Bl
 Handelsver-
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
&
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 am 9. März 1983
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

festgesetzt.
Gründe :
Bei der Bewertung des Streitgegenstandes bleibt der Einwand des Schuldners, er brauche nur Zug um Zug zu leisten, grundsätzlich außer Betracht (vgl. Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdn. 47, Stichwort "Gegenrechte"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 6 Anm. 1 B; Zöller, ZPO, 12. Aufl., § 3 Anm. 5, Stichwort n 2!ug-um- Zug-Le i s tungen M ; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl.,
§ 3 Anm. 5, Stichwort "Zug-um-Zug-Leistung, jeweils m.w.N.).
Der Streitwert richtet sich in solchen Fällen regelmäßig ausschließlich nach dem Wert des Klageanspruches. Betrifft der Streit allerdings nur noch die Frage, ob der Schuldner Zug um Zug erfüllen muß, dann ist der Wert des streitigen Gegenrechtes maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1973 - V ZR 179/72 - NJW 1973, 654; RGZ 140, 358; KG OLGZ 1979,
348; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Zöller, aaO).
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß sich der Streitwert für die Revisionsinstanz bis zur Teilannahme nach dem Klageanspruch und für die Folgezeit nach dem vom Beklagten geltend gemachten Gegenrecht be-mißt. Da sich die mit dem Klageanspruch und dem Gegenanspruch verfolgten Interessen, nämlich die Mehrwertsteuer nicht zahlen zu müssen, decken, änderte sich der Streitwert durch die Teilannahme nicht, so daß er einheitlich für die gesamte Revisionsinstanz auf den Mehrwertsteuerbetrag von 407.508,97 DM festzusetzen war.
Braxmaier
 Groß