Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, 19. te die Beklagte ihr unter der Bezeichnung nM.L^0^ Vervielfältigungsanstalt" betriebenes, im Handelsregister nicht eingetragenes Geschäft an die Klägerin, und zwar auf Rentenbasis. Eine weitere Besprechung fand Ende Dezember 1968 statt, und zwar in der Wohnung der Beklagten im Beisein des Kaufmannes Über das Ergebnis der beiden Ver- Namens der Beklagten bestritt jedoch Rechtsanwalt in den beiden, an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 9. Februar 1969, in eine Rentenkürzung und in die Freistellung der Klägerin von der Rentenzah- "Die Käuferin tritt hiermit voll in den Vertrag der Verkäuferin mit der frühe-ren Inhaberin des Betriebes, Frau Marga in 12^/0, F^HMfestraße 0, vom 6.9.195T. Zwischen Frau I^B^und der Käuferin wird § 3 des Vertrages vom 6.9.1957 dahin geändert, daß die Käuferin nur 65 % der vereinbarten Rente (Besoldungsgruppe A 9 + Ortszuschlag Tarifklasse IV) zu zahlen hat.” Mai 1971 berief die Klägerin sich erstmals schriftlich auf die angeblich schon im Dezember 1968 vereinbarte Rentenkürzung und auf eine gleichfalls damals angeblich vereinbarte eigene Freistellung von der Rentenzahlungspflicht. Das angefochtene Urteil beruht auf den eidlichen Aussagen der schon vom Landgericht vernommenen Zeugen Dr. Heribert und Elisabeth ferner auf der Aussage des vom Landgericht uneidlich vernommenen, vom Oberlandesgericht vereidigten Zeugen Wor-muth und schließlich auf den Bekundungen der vom Berufungsgericht als Partei eidlich vernommenen Klägerin. Dezember 1972 nichts über das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht. Es fehlt auch eine Anlage zur Sitzungsniederschrift,in der etwa die Aussagen und der als Partei eidlich vernommenen Klägerin vor dem Berufungsgericht niedergelegt wären. Die Bekundungen dieser beiden vor dem Berufungsgericht sind auch nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mitgeteilt. Es ist in tatsächlicher Hinsicht unmöglich, verbietet sich aber auch aus rechtlichen Gründen, die Aussagen und der Klägerin vor dem Berufungsgericht etwa aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu rekonstruieren, denn soweit dort Bekundungen der beiden Genannten gewertet sind, würde zweifelhaft bleiben, ob das Berufungsgericht erkannt hat, was an diesen Aussagen wesentlich ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 88/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. März 1974 Scheibl, Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Marga straße 0f in E f Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Ingrid Straße 0, in E Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Recht sanwä^^Prof e s soren Dr.Dr.h.c.^MH^fc und Br.1 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1974 durch die Richter Mormann, Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, 19. Zivilsenat, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 6. September 1957 (U.R.Nr. 549 des Notars Dr. in EflHR verkauf- te die Beklagte ihr unter der Bezeichnung nM.L^0^ Vervielfältigungsanstalt" betriebenes, im Handelsregister nicht eingetragenes Geschäft an die Klägerin, und zwar auf Rentenbasis. Grundlage für die Bemessung des Entgelts waren die jeweiligen Bezüge eines ledigen Inspektors im Bundesdienst. Davon sollte die Beklagte als Rente erhalten: für die ersten zehn Jahre ab 1. September 1957: 100 $, sodann für weitere zehn Jahre: 87,5 1° und schließlich bis zu ihrem Tode: 62,5 Die Klägerin unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung und ermächtigte den Notar u.a. dazu, der Beklagten ohne Nachweis der Fälligkeit vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunde zu erteilen. Anfang Dezember 1968 entschloß sich die Klägerin, das Geschäft an jemanden zu veräußern, der an ihrer Stelle die Rentenverpflichtungen übernahm. Dazu war die Firma Werbegesellschaft KG (im folgenden: Fa. W^|^^) nur unter der Voraussetzung einer Rentenkürzung um rund 1/3 bereit. Am Vormittag des 14. Dezember 1968 suchte die Beklagte mit ihren Steuerbevollmächtigten, den Eheleuten Dr. Heribert und Elisabeth die Beklagte im Büro ihres damaligen Steuerberaters auf, um sie zu ver- anlassen, der Herabsetzung der Rente auf monatlich rund 800 DM sowie dem - für die Klägerin schuldbefreienden - Übergang der so geminderten Rentenverpflichtung auf die Firma zuzustimmen. Eine weitere Besprechung fand Ende Dezember 1968 statt, und zwar in der Wohnung der Beklagten im Beisein des Kaufmannes Über das Ergebnis der beiden Ver- handlungen herrscht unter den Parteien Streit. Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 übernahm die Firma W^BBl von der Klägerin das Geschäft, die ihrerseits als Betriebsleiterin bei der Firma Wigm^ in Düsseldorf-Oberkassel eintrat. Namens der Beklagten bestritt jedoch Rechtsanwalt in den beiden, an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 9. Januar und vom 25. Februar 1969, in eine Rentenkürzung und in die Freistellung der Klägerin von der Rentenzah- lungspflicht eingewilligt zu haben, und forderte die Klägerin auf, ihrerseits präzise Vorschläge zu machen. Die Klägerin ließ diese beiden Schreiben unbeantwortet, während andererseits die Firma in der ersten Zeit nach der Geschäftsübernahme an die Beklagte laufend Zahlungen leistete, die den von ihr und von der Klägerin angestrebten reduzierten Monatssatz von 800 DM nicht unerheblich überstiegen; die Überzahlungen waren angeblich durch einen erst später erkannten Fehler in der Buchhaltung der Firma veranlaßt. Am 4. Juli 1969 Unterzeichneten die Klägerin und die Firma einen schriftlichen Vertrag über die schon im Januar vollzogene Geschäftsübemahme. Dort heißt es unter Ziffer 3: "Die Käuferin tritt hiermit voll in den Vertrag der Verkäuferin mit der frühe-ren Inhaberin des Betriebes, Frau Marga in 12^/0, F^HMfestraße 0, vom 6.9.195T. Frau erklärt sich mit der Unterschrift unter diesem Vertrag hiermit einverstanden und entläßt damit gleichzeitig Frau R^^| aus dem Vertragsverhältnis. Zwischen Frau I^B^und der Käuferin wird § 3 des Vertrages vom 6.9.1957 dahin geändert, daß die Käuferin nur 65 % der vereinbarten Rente (Besoldungsgruppe A 9 + Ortszuschlag Tarifklasse IV) zu zahlen hat.” Die Beklagte lehnte es ab, diesen ihr zugeleiteten Vertrag zu unterzeichnen. Mt Schreiben vom 28. April 1971 forderte der Steuerbevollmächtigte We^PP, der nach Tod die Beklagte in Steuer- sachen beriet, die Klägerin auf, ab Mai 1971 eine Monatsrente von 1 240,50 DM an die Beklagte zu zahlen. Im Antwortschreiben vom 1. Mai 1971 berief die Klägerin sich erstmals schriftlich auf die angeblich schon im Dezember 1968 vereinbarte Rentenkürzung und auf eine gleichfalls damals angeblich vereinbarte eigene Freistellung von der Rentenzahlungspflicht. Beides bestritt Rechtsanwalt namens der Be- klagten in einem Schreiben vom 8. Oktober 1971, wobei er zu dem Ausdruck brachte, wegen der notariellen Form des Vertrages von 1957 bedürfe auch eine etwaige Änderung der notariellen Beurkundung. Nachdem in einem weiteren, an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 19. Januar 1972 bezifferte Rentennachforde-rungen angemeldet, Klage angedroht und sodann Vollstreckungsmaßnahmen aus der Urkunde von 1957 gegen die Klägerin eingeleitet hatte, erhob diese ihrerseits Klage und beantragte zuletzt vor dem Landgericht u.a. Feststellung dahin, daß der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus der Urkunde von 1957 zustehen. Widerklagend verlangte die Beklagte Zahlung von 3 020,70 DM nebst Zinsen als Rentenrückstand. Land- und Oberlandesgericht haben nach Beweis aufnähme gegen die Beklagte erkannt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin gemäß dem Antrag zur Widerklage. Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es an einer verläßlichen Grundlage für die revisionsgerichtliche Überprüfung fehlt: Das angefochtene Urteil beruht auf den eidlichen Aussagen der schon vom Landgericht vernommenen Zeugen Dr. Heribert und Elisabeth ferner auf der Aussage des vom Landgericht uneidlich vernommenen, vom Oberlandesgericht vereidigten Zeugen Wor-muth und schließlich auf den Bekundungen der vom Berufungsgericht als Partei eidlich vernommenen Klägerin. Entgegen der Mitteilung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 9) enthält die Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1972 nichts über das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht. Es fehlt auch eine Anlage zur Sitzungsniederschrift,in der etwa die Aussagen und der als Partei eidlich vernommenen Klägerin vor dem Berufungsgericht niedergelegt wären. Die Bekundungen dieser beiden vor dem Berufungsgericht sind auch nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mitgeteilt. Es ist in tatsächlicher Hinsicht unmöglich, verbietet sich aber auch aus rechtlichen Gründen, die Aussagen und der Klägerin vor dem Berufungsgericht etwa aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu rekonstruieren, denn soweit dort Bekundungen der beiden Genannten gewertet sind, würde zweifelhaft bleiben, ob das Berufungsgericht erkannt hat, was an diesen Aussagen wesentlich ist (vgl. RGZ 151, 250; BGHZ 40, 84). In der Niederschrift heißt es bezüglich der Klägerin lediglich, sie sei "nach Belehrung zur Aussage bereit", und bezüglich W^p^p: (t^er Zeuge sagte zur Sache aus". Es bleibt also z.B. unklar, ob dem Zeugen Wor-muth vor der Beeidigung seine uneidliche Aussage vor dem Landgericht vorgehalten wurde und ob er sie inhaltlich bestätigt oder aber in einzelnen Punkten eingeschränkt oder ergänzt hat. Bas angefochtene Urteil kann deshalb schon aus prozeßrechtlichen Gründen keinen Bestand haben (§§ 160, 161, 286, 313 ZPO). Es war aufzuheben, weil eine Wiederholung der Beweisaufnahme in einem erneuten Berufungsverfahren geboten ist. Babei wird unter Berücksichtigung der dann ergehenden Sachentscheidung auch über die Kosten der jetzigen Revision zu befinden sein. Bei der Zurückverweisung der Sache erschien es dem Senat angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Mormann Claßen Braxmaier Br. Hiddemann Hoffmann