Darauf übergab sie für Rechnung der Klägerin 2 Schecks über 27 000 DM und 2 000 DM, in denen der Beklagte als Zahlungsempfänger bezeichnet war» Den Scheck Über 27 000 DM händigte HeflBHH dem Beklagten aus, der die Scheeksummo einzog» Der Raupenschlepper wurde auf Veranlassung HeHHHPum 11» Februar 1959 bei der Klägerin ab-goliefert» Diese will den von HeflHBB an sie zurückgegebenen Kaufantrag einige Tage nach Abschluß der “Verhandlungen“ erhalten und dann abgelegt haben, ohne daß die Streichung des Beklagten als Adressat des Kaufangebots bemerkt worden sei» Der Schlepper wurde bei der Klägerin weiter benutzt und erforderte hohe Reparaturen» Mit Schreiben des beauftragten Rechtsanv/alts vom 26. Eie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe He beauftragt, den Raupenschlepper an sie zu verkaufen» HeflUV habe bei den KaufVerhandlungen unrichtige Angaben im Sinne des Anfechtungsschreibens gemacht, die auf entsprechende Angaben des Beklagten zurückzuführen seien» Sie habe einen Raupenschlepper kaufen wollen, der nicht mit wesentlich mehr als 1 200 Betriebsstunden eingesetzt worden sei» HedHHV habe bei den KaufVerhandlungen der Geschäftsführerin der Klägerin und ihren beauftragten Angestellten und KaflH^ er- klärt, <Jer Beklagte habe die Raupe mit meinem Betriebsstand von etwa 600 Stunden gekauft und sie sei dann etwa weitere 650 Stunden in seinem Betriebe gelaufen» Hiervon seien Hol und KadiS bei einer Besprechung auf der Baustelle, an der auch der Beklagte teilgenommen habe, ausgegangen» Wenn dieser sich von der Herstellung Ke(dHI^ hätte distanzieren wollen, so hätte er bei dieser Unterhaltung, die sieh mit den für die Klägerin wesentlichen Faktoren für den Erwerb des Geräts und insbesondere mit der BetriebsStundenzahl befaßt habe, hinreichend Gelegenheit gehabt» Kenntnis genommen habe, so trage sie allein die Veranv/ortung für ihre irrige Annahme, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommene Baß der Beklagte nur an KeflHHIB habe verkaufen wollen, ergebe sich auch daraus, daß er diesem eine Rechnung vom 7o Februar 1959 über einen Kaufpreis von 27 000 DM erteilt habOo Da HeflHP dieser Rechnung, in der ein Verkauf an ihn ausdrücklich bestätigt worden sei, nicht widersprochen habe, liege die Annahme nahe, daß auch He^HD vön Einern Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten ausgegangen sei und daß er den Beklagten gegenüber der Klägerin nur deshalb als Verkäufer vcrzuschieben versucht habe, weil er die Umsatzsteuer habe ersparen wollen» Bas werde im wesentlichen auch durch die Zeugenaussage BeflHHBbestätigt, der Beklagte habe ihm dem Sinne nach erklärt, er wolle seine 27 000 DM und im übrigen mit dem Verkauf nichts zu tun haben» Berner habe der Zeuge zugegeben, daß er keine besonderen Anweisungen über die Art des Verkaufes erhalten habe» Bas alles spreche dafür, daß tatsächlich der Käufer des Schleppers gewesen sei und ihn auch im eigenen Kamen an die Klägerin weiterverkauft habe, ohne dies ihr gegenüber verlauten zu lassen» Die Klägerin habe zwar, da sie pflichtwidrig auf üiq Änderung des Formulars nicht hingewiesen habe, bei dieser Sachlage glauben können, sie habe den Schlepper vom Beklagten gekauft. Soweit die Revision von einem "mündlich vereinbarten Vertragsverhältnis" der Parteien ausgeht, unterstellt sie in unzulässiger Weise einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Pest steht danach nur, daß die Klägerin dem Beklagten einen schriftlichen Antrag zu dem Abschluß eines Kaufvertrages durch HeflBjHP hat übermitteln lassen, und es kommt daher allein darauf an, ob der Beklagte den Vertragsantrag der Klägerin angenommen hat* Diese frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Leo Berufungsgericht geht auch davon aus, daß der Beklagte KeflHB nicht beauftragt hatte, einen Kaufvertrag zwischen den Parteien zu vermitteln. Wenn die Revision sich damit gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden will, HeflHHV habe mit der Über* gäbe des Schecks an den Beklagten seine eigene Schuld erfüllen wollen, so ist das unzulässig. Das gilt auch dann, wenn HeflMHK nicht befugt war, den Scheck zur Bezahlung seiner eigenen Kaufpreieschuld zu verwenden, etwa weil er, wie die Revision geltend macht, bei der Aushändigung des Schecks an den Beklagten nur Botendienste zu leisten hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte keinen Anlaß, anzunehraen, daß mit dem Scheck eine Schuld getilgt werden sollte, die zwar in den Augen der Klägerin, nicht aber vom Standpunkt des Beklagten aus und auch tatsächlich nicht Bestände Br konnte daher nur der Auffassung sein, daß HeflMP den Scheck als Zahlung auf eine eigene Forderung erhalten hatte. Davon ist jedoch mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen , Denn in Deutschland kommen Orderschecks, bei denen der gutgläubige Erwerb nur an ein Indossament auf den Verfügenden anknüpfen kann, praktisch nicht vor, weil die Banken nur Scheckformulare ausgehen und nur Schecks sinnlosen, die den nÜberbringeru-Zusatz (die sogenannte "Alter-nativklausel") enthalten und die daher nach Art* 5 Abs, 2 ScheckG als Inhaberschecks gelten (vgl, dazu Baumbach/Hefer-ffiehl, Wechsel- und Scheckgesetz 5. Babei ist es gleichgültig, ob man Fälle der vorliegenden Art unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bereicherung durch eine Leistung (sogenannte "Leistungskondiktion") oder der Bereicherung "in sonstiger Weise11 {vielfach als "Eingriffskondiktion" bezeichnet) betrachtet«> Unterstellt man sie mit der neueren Lehre den Hegeln der Leistungskondiktion, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin deshalb aus, weil der Beklagte die Scheckzahlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur als eine. Ferner sei das Berufungsgericht zu Unrecht der Auffassung, der Beklagte sei, wenn er die Unrichtigkeit der Meinungen der Zeugen HoflÜP und KaflHB erkannt haben sollte, nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen, weil er nicht Verkäufer des Gerätes an die Klägerin gewesen sei. a«, Das Berufungsgericht würdigt die Beweisaufnahme dahin, wenn der Klägerin gegenüber von einem vom Beklagten an die KlBHlP-Werke gezahlten Preis von 55 000 IM gesprochen haben sollte, so wäre der Beklagte hierfür nicht verantwortlich, denn nach der eidlichen Aussage habe der Beklagte ihm gegenüber einen feupreis des Geräts mit ca. Co Im Rahmen der Buge der Revision kann nur noch von Bedeutung sein, ob die Klägerin unmittelbar oder mittelbar durch den Beklagten über die bisherige Beanspruchung der Raupe, nach Jbetriebsstunden gerechnet, getäuscht worden ist* Zu diesem Punkt hatte das Landgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, bei einem Gespräch mit und dem Beklagten sei über die Betriebsstundenzahl in dem Sinne gesprochen worden, daß das angeblich im Juli 1958 erworbene Gerät bei den Kl^HH^-Vferken bereits 600 Stunden im Einsatz gewesen sei und bei der Beklagten ebenfalls weitere 6ü0 .Stunden hinter sich gebracht habe» Es wäre daher nach den Ausführungen des Landgerichts Sache des Beklagten gewesen, die Zeugen und KafmB darauf hinzuweisen, daß er das gebrauchte Gerat im April 1958 erworben habe, und zwar mit einem auf seinen V/unsch eingebauten auf «0I? Dann hätten die zeugen ohne weiteres erkennen können, daß das altgekaufte Gerät, dessen Elektrozähler den Stand von 1276 anzeigte, weit mehr als diese Betriebsstunäenzahl im Einsatz gewesen sein mußte» Daß der Beklagte die Zeugen in diesem Irrtum belassen habe, sei eine arglistige Täuschung» Das Berufungsgericht würdigt die Beweisaufnahme anders» Danach könne aus den Aussagen der Zeugen KaflHBl und nicht mit Sicherheit auf unrichtige Angaben durch den Beklagten gocchlossen werden» Insoweit seien im Gegensatz zur Auffassung dos Landgerichts Widersprüche in den Aussagen der Zeugen von Bedeutung. Während MdflHto bekundet habe, dem Beklagten sei am Tage der Besichtigung - Anfang Pebruar 1959 - erklärt worben, daß die Klägerin keinen gebrauchten Raupenschlepper mit einer höheren Betriebsstundenzahl als 1 200 haben wolle, habe XafllBR eine derartige Erklärung in Abrede gestellt, worin ’Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, sieht daö Berufungsgericht auch nicht als bewiesen an, daß der Beklagte bei dem Gespräch erklärt habe, er habe den Raupenschlepper im Juli 1958 und nicht schon früher erworben und die Gesamtleistung des Schleppers betrage 1 275 Stunden. Soweit die beiden Zeugen übereinstimmend bekundet haben, der Beklagte habe die bei der Übernahme des Geräts von den KlUBP-Werken bereits abgeleisteten Betriebs stunden mit 600 angegeben, unterstellt das Berufungsgericht, daß der Beklagte diese Angabe gemacht habe. Deshalb stellt sich unter Berücksichtigung dieser Be-v/eicwürdigung noch die Frage,'ob der Beklagte etwa*, den Bindruck erweckt oder unterstützt hat, die vom elektrischen Zähler ausgowiesenen Betriebsstunden enthielten auch die Beanspruchung des Geräts vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch ihn. Das Berufungsgericht hält allerdings nicht für bewiesen, daß der Beklagte bei der Besichtigung des Gerätes davon gesprochen habe, es sei bei ihm weitere 600 Stunden in Gebrauch gewesen. Danach sieht das Berufungsgericht nicht für bewiesen an, daß der Beklagte durch eine entsprechende Erklärung den Eindruck erweckt habe, die durch den elektrischen Zähler ausgewiesenen Betriebsstunden bezögen sich auf die Gecäotbeanspruchung des Geräts. aber aus, das Landgericht habe eine Täuschung der Klägerin nur daraus herleiten wollen, daß der Beklagte den ihm oe-kanntgegebenen Meinungen Uber die technischen Daten des Schleppers nicht widersprochen und die Zeugen nicht Uber den wahren Sachverhalt unterrichtet habe. Selbst wenn er die "Unrichtigkeit der Meinungen" der Zeugen HoSli^^ und erkannt haben sollte, so hätte eine Rechtspflicht zu dem Freden nicht bestandenEr sei davon ausgegangen, nicht Verkäufer des Geräts zu sein und habe daher an sich auch keinen Anlaß gehabt, sich in die Verkaufsverhandlungen zwischen und dessen Kunden einzu demischen. Wenn das Berufungsgericht, unterstellt, der Beklagte habe unrichtige Vorstellungen der beiden Zeugen Über die technischen Daten des Schleppers erkannt, so umfaßt diese 0nterStellung nach Lage der Sache auch, der Beklagte habe erkannt, daß sie die auf dem elektrischen Zähler ausgewiesene und angeblich erörterte Stundenzahl als bisherige Gesamtleistung des Schleppers ansahen, ohne daß diese Annahme durch die ebenfalls nur untei’-otellte Angabe des Beklagten, bei der Übernahme des Geräts von den KlIHHP-Werken hätten die abgeleisteten Betriebest unden 600 betragen, berichtigt wurde. Solche besonderen Umstände können hier zunächst schon darin erblickt werden, daß der Beklagte einen Schlepper mit einem Betriebsstundenzähler zu dem Verkauf stellte, der nur die bei ihm abgeleisteten Betriebsstunden verzeichnets, daß eine entsprechende Aufzeichnung bei einem Kraftfahrzeug regelmäßig als Angabe über die Gesamtleistung des Fahrzeugs verstanden wird und ferner in, dem hier zunächst zu unterst eilenden Umstand, daß der Beklagte als Eigentümer des Schleppers Uber die bisherige Inanspruchnahme des Geräts nach Betriebs Stundenzahl von oder Eofl^P befragt worden sein soll. Andererseits wird zu prüfen sein, ob der Beklagte, der den Schlepper an verkaufen wollte, diesen darüber aufgeklärt hatte, daß die Stundenzahl am elektrischen Zähler nur die Leistung des Geräts in dem Betrieb des Beklagten betraf, und ob or?;idamit rechnen durfte, Kaufinteressenten würden, wenn ein Kauf für sie oder Ihre Auftraggeber in Betracht kommen sollte, die entsprechende Aufklärung duroh erhalten, lab ei ist auch zu berücksichtigen, daß spätestens durch den Inhalt der Taxe vom 6.Februar 1959s also vor dem Verkauf des Schleppers durch den Beklagten,über diesen Punkt aufgeklärt worden ist. Alle diese Umstände können dafür von äedeutung sein, ob dem Beklagten ein Vorwurf daraus zu machen ist, wenn er bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beauftragten der Klägerin in diesem Funkt keine ausreichende Aufklärung gegeben hat» Mit der Unterstellung des Berufungsgerichts ist auch nicht vereinbar, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht feststellen, daß der Beklagte bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. Benn wenn er den 2e.ugen die vor Übernahme des Geräts abgeleisteten Betriebsstunden mit 6C0 angegeben und hierbei oder anschließend erkannt haben sollte, die Zeugen gingen davon aus, daß auch diese Betriebsstunden durch den elektrischen Zähler ausgewiesen würden, so hätte er durch Bichtaufklärung bewußt zugelasoen, daß seine Angabe unrichtig verstandien wurde, was einer bewußt unrichtigen Angabe gleichzusetzen wäre. Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, da sie einer erneuten Prüfung durch den fat rieht er bedarf, zurückverwiesen werden * Der Senat hat dabei der Bitte der Klägerin entsprochen, von der Möglichkeit des | 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufung gerichts auszusprechen. Dabei wird das Berufungsgericht auch die Möglichkeit haben, eine Vernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO in Betracht zu ziehen, um weiter zu klären, in welcher Weise er von den beiden Zeugen an der Baustelle befragt worden ist*
V'£
VIXI ZR 88/63
Verkündet am 2. Dezember 1964 2235 083
Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Baugesellschaft mit beschränkter Haftung
in HunflUPstraBe 0, vertreten durch ihre
Geschäftsführerin Frau Elisabeth
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
den Kaufmann Karl U{
gegen als Inhaber der Firma Fritz M(
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bx\
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1964 unter Mitwirkung des Senatapräoidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr„ Borsciiel, Br. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* Januar 1965 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dei' Jeklagte, der ein Fuhrunternehmen und Vermietung von Großgeräten fiir Ausschachtungen betreibt, wollte Anfang 1959 einen Raupenschlepper mit Frontlader verkaufen, den er im April 1956 von der KlflHHP-EutfHIP-DeSP aG in in ge-
brauchtem Zustand zu dem Preise von 39 000 DM erworben und dann in seinem Betrieb eingesetzt hotte» Er wandte sich deshalb an den Fahrzeughundler Hef^MP und gab ihm den Schlepper an die Hand» Anfang Februar 1959 interessierte üeBB die Klägerin, die ein Baugeschäft betreibt, für das Fahrzeug»
Sie ließ es durch ihre Angestellten Holborn und KaBBB auf einer Baustelle besichtigen. Am 6» Februar 1959 Unterzeichnete die Klägerin einen Kaufantrag, der von EeBHB ausgefüllt und an den Beklagten als Verkäufer adressiert war» Nach dem Inhalt dieses Schriftstückes ••kaufte’1 die Klägerin das Fahrzeug •*gebraucht^, wie besichtigt, und unter Ausschluß Jeder GewUhrleistung" sowie auf Grund der beigegebenen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern zu dem Preise von 29 000 DM zuzüglich 100 DM für Taxkosten. Die Zahlung des Kaufpreises sollte durch das in dem Kaufantrag bezeichnet© Finanzierungsinstitut an den Verkäufer in bar erfolgen. Nebenabreden und etwaige Zusicherungen des Verkäufers sollten zu ihrer Gültigkeit seiner schriftlichen Bestätigung bedürfen.HeflHB brachte den Kaufantrag dem Beklagten. Mit Einverständnis des Beklagten strich seine Ehefrau den Nomen und die Anschrift des Beklagten als Adressaten des Kaufangebots durch und gab das Schriftstück an HepHBP zurück. Dieser brachte es zur Klägerin, ln der Schätzungsurkundo Nr. 598/59 vom 6. Februar 1959» die auf Veranlassung der Finanz!erungsgeseilsehaft erstellt wurde, sind der Wert des Fahrzeugs auf 29 750 DM und die Betriebsstunden (nach dem elektrischen Betriebsstundenzähler) auf 1276
angegeben, die Gesamtbetriebsstunden jedoch auf 2 500 geschätzt, Diese Schätzung war allerdings, wie sich später hcraussteilte, zu gering» Der Schlepper war vor dem Rrwerb durch den Beklagten schon rd. 1 500 Stunden eingesetzt worden» Das konnte anhand eines unter der Motorhaube angebrachten mechanischen Betriebsstundenzählers festgestellt werden»
Der Beklagte schieb am 7. Februar 1959 an Hermsdorf:
"Ich verkaufe an Sie für Ihren Auftraggeber, die Kfllfe-Bau~Ge8»m.b,K« (Klägerin) meinen Kuf|BD~De4B~*iaupen-schlepper wie von Ihnen besichtigt, also wie das Gerät geht und steht (Schätzungsurkunde lr» 596/59 liegt vor) zu dem Nettoverkaufspreis von DM 27 000,00»
Die Auslieferung des Raupenschleppers, wie vor, erfolgt an Sie nach Barzahlung des nebenstehenden Nettoverkaufspreises sofortpm
Die £'inanzierungsgesellschaft, die die Schätzung des Fahrzeugs veranlaßt hatte, erhielt die Schätzung vom 6» Februar 1959 und von das Schreiben des Beklagten
vom 7. Februar 1959, das im Rechtsstreit auch als Rechnung bezeichnet wird. Darauf übergab sie für Rechnung
der Klägerin 2 Schecks über 27 000 DM und 2 000 DM, in denen der Beklagte als Zahlungsempfänger bezeichnet war» Den Scheck Über 27 000 DM händigte HeflBHH dem Beklagten aus, der die Scheeksummo einzog» Der Raupenschlepper wurde auf Veranlassung HeHHHPum 11» Februar 1959 bei der Klägerin ab-goliefert» Diese will den von HeflHBB an sie zurückgegebenen Kaufantrag einige Tage nach Abschluß der “Verhandlungen“ erhalten und dann abgelegt haben, ohne daß die Streichung des Beklagten als Adressat des Kaufangebots bemerkt worden sei» Der Schlepper wurde bei der Klägerin weiter benutzt und erforderte hohe Reparaturen» Mit Schreiben des beauftragten Rechtsanv/alts vom 26. Juli I960 focht die Klägerin den Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten wegen arglistiger
/'
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Täuschung an» Ihr seien falsche Zusicherungen Uber die 3e-triebsstunden und die Verwendung des Raupenschleppers vor dem Erwerb durch den Beklagten gemacht worden» Br habe behauptet, die Raupe im Juli 1958 mit 632 Betriebsstunden übernommen zu haben» Tatsächlich habe er sie im April 1958 mit einem Stundenstand ”0n auf dem elektrischen Zähler Übernommen, worauf sie bis Juli 1958 632 Stunden im Betrieb des Beklagten
gearbeitet habe» Auch die Behauptung, die Raupe sei ein Aüs-ctellungs- und Vorführgerät gewesen, sei unv*ahr. Ihr Erwerbs-prei3 habe nicht 55 910 EM, sondern 39 000 EM betragen» Unter Übersendung dieser Anfechtungserklärung focht die Klägerin am selben Tage den Kaufvertrag vorsorglich auch gegenüber llcflHHP an»
Eie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe He
beauftragt, den Raupenschlepper an sie zu verkaufen» HeflUV habe bei den KaufVerhandlungen unrichtige Angaben im Sinne des Anfechtungsschreibens gemacht, die auf entsprechende Angaben des Beklagten zurückzuführen seien» Sie habe einen Raupenschlepper kaufen wollen, der nicht mit wesentlich mehr als 1 200 Betriebsstunden eingesetzt worden sei» HedHHV habe
bei den KaufVerhandlungen der Geschäftsführerin der Klägerin und ihren beauftragten Angestellten und KaflH^ er-
klärt, <Jer Beklagte habe die Raupe mit meinem Betriebsstand
von etwa 600 Stunden gekauft und sie sei dann etwa weitere 650 Stunden in seinem Betriebe gelaufen» Hiervon seien Hol und KadiS bei einer Besprechung auf der Baustelle, an der auch der Beklagte teilgenommen habe, ausgegangen» Wenn dieser sich von der Herstellung Ke(dHI^ hätte distanzieren wollen, so hätte er bei dieser Unterhaltung, die sieh mit den für die Klägerin wesentlichen Faktoren für den Erwerb des Geräts und insbesondere mit der BetriebsStundenzahl befaßt habe, hinreichend Gelegenheit gehabt»
Mit dem im zweiten Hechtszug auf Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe des Schleppers ergänzten Klageantrag verlangt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 29 OOO DM und Teilbeträge des ihr entstandenen Schadens mit 9 063,20 LM nebst Zinsen«,
Der Beklagte hat bestritten, zu dem Verkauf des
Fahrzeugs beauftragt zu haben» Kr hat in Abrede gestellt, unrichtige Angaben über das Fahrzeug gemacht oder eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Die aufgetretenen Mängel seien auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung der Raupe bei der Klägerin zurückzufUhren.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Lie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Ent scheidungsgründe:
I. 1. I)a3 Berufungsgericht nimmt an, daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Es führt dazu aus: Lie Klägerin habe zwar ein Kaufangebot an den Beklagten gerichtet. Der Beklagte habe jedoch die Annahme dieses Angebotes abgelehnt. Las sei sinnfällig in dem Aus-otreichen der Verkaufsrsngabe in dem "Antragsformular" und der Rückgabe des abgeänderten "Angebots" an den Zeugen
zu dem Ausdruck gekommen. Einer weiteren Erklärung des Beklagten habe es nicht bedurft, zu demal er damit habe rechnen dürfen, daß die Klägerin durch ReflHIK von der Änderung, die in dessen Beisein vorgenommen worden sei, ver ctanciigt werde. Wenn die Klägerin von der Änderung keine
Kenntnis genommen habe, so trage sie allein die Veranv/ortung für ihre irrige Annahme, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommene
Baß der Beklagte nur an KeflHHIB habe verkaufen wollen, ergebe sich auch daraus, daß er diesem eine Rechnung vom 7o Februar 1959 über einen Kaufpreis von 27 000 DM erteilt habOo Da HeflHP dieser Rechnung, in der ein Verkauf an ihn ausdrücklich bestätigt worden sei, nicht widersprochen habe, liege die Annahme nahe, daß auch He^HD vön Einern Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten ausgegangen sei und daß er den Beklagten gegenüber der Klägerin nur deshalb als Verkäufer vcrzuschieben versucht habe, weil er die Umsatzsteuer habe ersparen wollen» Bas werde im wesentlichen auch durch die Zeugenaussage BeflHHBbestätigt, der Beklagte habe ihm dem Sinne nach erklärt, er wolle seine 27 000 DM und im übrigen mit dem Verkauf nichts zu tun haben» Berner habe der Zeuge zugegeben, daß er keine besonderen Anweisungen über die Art des Verkaufes erhalten habe» Bas alles spreche dafür, daß tatsächlich der Käufer
des Schleppers gewesen sei und ihn auch im eigenen Kamen an die Klägerin weiterverkauft habe, ohne dies ihr gegenüber verlauten zu lassen» Die Klägerin habe zwar, da sie pflichtwidrig auf üiq Änderung des Formulars nicht hingewiesen habe, bei dieser Sachlage glauben können, sie habe den Schlepper vom Beklagten gekauft. Ba diesem jedoch offensichtlich der Annahoewilie gefehlt habe, sei ein Kaufvertrag zwischen dpn Parteien in-Wirklichkeit nicht zustande gekommen.
2» Bie Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe § 116 BGB verletzt, wonach eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig sei, weil sich der Erklärende insgeheim Vorbehalte, das Erklärte nicht zu wollen. Der innere Wille des
Beklagten sei belanglos, weil er keinen der Klägerin erkennbaren Ausdruck gefunden habe. HeÜHIB» den der Beklagte unstreitig als Vermittler beauftragt und der die 'Raupe des Beklagten der Klägerin als Vermittler angeboten habe, habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin darüber, daß er sich als Zwischenkäufer eingeschaltet habe, nicht unterrichtet. Nach außenhin und für die Klägerin erkennbar sei das Geschäft völlig so abgewickelt worden, v/ie es das ausgefUllte Kaufantr&gs-Pormular zunächst vorgesehen habe. Der Beklagte sei Verkäufer, die Klägerin Käuferin* hätte der Beklagte hieran etwas ändern wollen, so hätte er seinen Willen der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck bringen and ihr Einverständnis einholen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe sich an dem mündlich und in den Augen der Klägerin auch schriftlich vereinbarten Vertragsverhältnis nichts geändei'to
Entgegen der Ansicht der Revision halten die Ausführungen dos Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.
Soweit die Revision von einem "mündlich vereinbarten Vertragsverhältnis" der Parteien ausgeht, unterstellt sie in unzulässiger Weise einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Pest steht danach nur, daß die Klägerin dem Beklagten einen schriftlichen Antrag zu dem Abschluß eines Kaufvertrages durch HeflBjHP hat übermitteln lassen, und es kommt daher allein darauf an, ob der Beklagte den Vertragsantrag der Klägerin angenommen hat* Diese frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Hinweis der Revision auf § 116 BGB geht fehl. Diese Vorschrift v.Krc überhaupt nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend erkläx't hätte, daß er den Vertragsantrag der Klägerin annehme. Daß der Beklagte
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ausdrücklich die Annahme erklärt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Es stehen aber auch keine Umstände fest, denen eine stillschweigende Annahmeerklärung zu entnehmen wäre. Im Gegenteil brachte der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, seinen Willen, den Vertragsschluß abzulehnen, unmißverständlich zu dem Ausdruck, indem er seine Benennung als Adressat ausstreichen ließ. Die hierin liegende Ablehnungserklärung ging der Klägerin auch zu, weil das ge-ändorte Formular wieder in ihren Machtbereich gelangte und sic somit in der Lage war, von der Erklärung des Beklagten Kenntnis zu nehmen. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Beklagte KeBHHBP mit seiner Vertretung beauftragt hätte* kann d 8 hin stehen. Denn HeflHHP war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bevollmächtigt, im Hamen des Beklagten einen Kaufvertrag mit der Klägerin zu schließen.
Leo Berufungsgericht geht auch davon aus, daß der Beklagte KeflHB nicht beauftragt hatte, einen Kaufvertrag zwischen den Parteien zu vermitteln. Zu dieser Würdigung durfte es auch gelangen; denn es war, entgegen der Darstellung der Revision,, in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig, daß der Beklagte mit der Rolle eines Vermittlers be-*
traut hatte.
II. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es stellt fest, HeflBHP habe mit der Aushändigung des von der Finanzierungsgesellschaft Dari ii^HP KG über 2? 000 M ausgestellten Schecks ah denBeklagtennicht eine nur in den Augen der Klägerin bestehende* sondern seine eigene ; ■
Kaufpreisechuld gegenüber dem Beklagt eh erfüllen wollen*
Der Beklagte hebe die Leistung HeflHHBi nicht anders an-sehen können, weil er keinesfalls der Meinung habe sein können, daß die Zahlung aus dem Vermögen der Klägerin stamme.
Es fehlt deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts an der in § 812 BGB vorausgesetzten Unmittelbarkeit der Ver-mögensverschiebung zwischen den Parteien. Die Revision ist der Auffassung, He^HHP habe dem Beklagten den Scheck nur als Bote der Pinanzierungsgesellschaft überbracht, er habe den Scheck seinem Vermögen weder einverleiben wollen, noch hübe er dies ohne Zustimmung der Klägerin tun dürfen.
Wenn die Revision sich damit gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden will, HeflHHV habe mit der Über* gäbe des Schecks an den Beklagten seine eigene Schuld erfüllen wollen, so ist das unzulässig. Denn es handelt sich dabei um eine mögliche tatrichterliehe Würdigung, gegen die von dei* Revision keine erheblichen Verfahre?srügen erhoben Worden sind.
Unter den festgestellten Umständen kommt ein Bereicherungs-cnspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 812 BGB nicht in Betracht. hat danach als Käufer an den Beklagten
als seinen Verkäufer geleistet. Der Beklagte wurde berechtigter Inhaber de3 Schecks mit der Folge, daß seine Kaufpreisforderung mit der Einlösung des Schecks erlosch. Br hat daher den Scheck und somit auch die Schecksumme nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Das gilt auch dann, wenn HeflMHK nicht befugt war, den Scheck zur Bezahlung seiner eigenen Kaufpreieschuld zu verwenden, etwa weil er, wie die Revision geltend macht, bei der Aushändigung des Schecks an den Beklagten nur Botendienste zu leisten hatte. Zwar wäre in diesem Falle der Scheck im Sinne des Art. 21 scheckG "irgendwie abhanden gekommen", indessen hätte der Beklagte auch dann die Berechtigung aus dem Scheck erlangt; denn es müßte dann angenommen werden, daß er ihn weder in bösem Glauben, also in Kenntnis der mangelnden Berechtigung noch grob fahi'lässig erworben hat
(Art. 21 ScheckG). Die Revision hat selbst keine Umstände
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aufgezeigt, aus denen etwas anderes zu entnehmen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte keinen Anlaß, anzunehraen, daß mit dem Scheck eine Schuld getilgt werden sollte, die zwar in den Augen der Klägerin, nicht aber vom Standpunkt des Beklagten aus und auch tatsächlich nicht Bestände Br konnte daher nur der Auffassung sein, daß HeflMP den Scheck als Zahlung auf eine eigene Forderung erhalten hatte. Dem steht nicht entgegen, daß der Scheck auf den Beklagten als Empfänger ausgestellt war$ denn der Beklagte konnte annehmen, daß dies deshalb geschehen war, weil der Aussteller von vorneherein damit gerechnet hatte, daß der Scheck von KeflHHP zur Begleichung seiner eigenen Kaufpreisschuld gegenüber dem Beklagten an diesen weiterleiten werde. Da somit der Zahlungavorgang zwischen HeflHHB und dem Beklagten aus dessen Sicht nichts Ungewöhnliches in sich barg und auch keine besonderen Gründe in der Person ihm einen Anlaß zu einem Verdacht
und für weitere Hachforsohungen geben konnten, besteht kein Anhalt für die Annahme, der.Beklagte habe beim Erwerb des Schcckb grob fahrlässig gehandelt (vgl, BGHZ 5, 285, 290)« Allerdings setzt hier die Anwendung des Art, 21 Bch.eckG voraus, daß es sich um einen Inhaberscheck handelte. Davon ist jedoch mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen , Denn in Deutschland kommen Orderschecks, bei denen der gutgläubige Erwerb nur an ein Indossament auf den Verfügenden anknüpfen kann, praktisch nicht vor, weil die Banken nur Scheckformulare ausgehen und nur Schecks sinnlosen, die den nÜberbringeru-Zusatz (die sogenannte "Alter-nativklausel") enthalten und die daher nach Art* 5 Abs, 2 ScheckG als Inhaberschecks gelten (vgl, dazu Baumbach/Hefer-ffiehl, Wechsel- und Scheckgesetz 5. Aufl. Einleitung Scheck-gosetz Anm. 5 S«* >29; Bedingungen für den Scheckverkehr Er, 8, abgedruckt aaO S, 425; Sellien, Y/echsel- und Scheckrecht I960 So 105; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht. 1955 S, 592),
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War KeflHIB nicht befugt, den Scneck als eigenes Zahlungsmittel zu benutzen, so hat allerdings die Klägerin (oder die Finanzierungsgesellschaft) infolge der Verfügung
das Hecht am Scheck im selben Augenblick verloren, in dem der Beklagte es erwarb. Bas allein begründet jedoch keine Bereicherungsschuld des Beklagten. Babei ist es gleichgültig, ob man Fälle der vorliegenden Art unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bereicherung durch eine Leistung (sogenannte "Leistungskondiktion") oder der Bereicherung "in sonstiger Weise11 {vielfach als "Eingriffskondiktion" bezeichnet) betrachtet«> Unterstellt man sie mit der neueren Lehre den Hegeln der Leistungskondiktion, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der Klägerin deshalb aus, weil der Beklagte die Scheckzahlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur als eine. Leistung und nicht
als eine Leistung aus dem Vermögen der Klägerin ansehen konnte (vgl. dazu BGHZ 40, 272, 276 ff; BGH Urt„ v.20»«Januar 1964 - VII ZB 108/62 - WM 1964 , B20) * Wendet man dagegen die Gründest ze der nEingriffskondiktian'V an, so ist ein Anspruch aus 5 812 BGB deshalb zu verneinen, weil es, entsprechend.der Auffassung des Berufüngsgerichts^ an eindr unmittelbaren Vermögensverschiebung Im Verhältnisder Parteien fehlt (vgl*
BGHZ 36, 30, 31 ti-Wi 277)*
Auch aus § 816 Abs« 1 BGB, der den Ausgleich eines Hechts-Verlustes infolge wirksamer Verfügung eines Miehtberechtig-ten regelt, läßt sich eln Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht herleiten« Eine Bereicherungsschuld des : Leistungsempfängehs besteht danach nur, wenh er eine unent-^ geltlicho Zuwendung erlangt hat (aaO Satz 2). Daran fehlt es hier, weil HeflBBBl, wie ausgeführt wurde, infolge der Scheckhingabe seiner Kaufpreisschuld ledig geworden ist» Las Entgelt liegt hier in der schuldbefreienden Wirkung der unberechtigten Verfügung (vgl» HGZ 50, 134, 137; 62, 38, 45)*
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III«. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob KeflHHP die Klägerin arglistig getäuscht habe«. Ferner sei das Berufungsgericht zu Unrecht der Auffassung, der Beklagte sei, wenn er die Unrichtigkeit der Meinungen der Zeugen HoflÜP und KaflHB erkannt haben sollte, nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen, weil er nicht Verkäufer des Gerätes an die Klägerin gewesen sei. Selbst wenn er das Gerät nicht an die Klägerin, sondern an EeflMHP verkauft habe, so handele es sich doch um Angaben, deren Unrichtigkeit er genau gekannt habe. Kr habe Kaufinteressenten, die EstfHHI ihm zufuhrtc, nicht im Irrtum belassen, sondern die Klägerin und ihre Beauftragten KafMlP und EoSBBft auf klären müssen«,
Auf eine arglistige Täuschung durch HeflHBK kann es nur ankommen, wenn und insoweit der Beklagte sie veranlagt hat, oder wenn er ihr pflichtwidrig nicht durch Aufklärung entgegengetreten ist.
a«, Das Berufungsgericht würdigt die Beweisaufnahme dahin, wenn der Klägerin gegenüber von einem vom Beklagten
an die KlBHlP-Werke gezahlten Preis von 55 000 IM gesprochen haben sollte, so wäre der Beklagte hierfür nicht verantwortlich, denn nach der eidlichen Aussage habe der
Beklagte ihm gegenüber einen feupreis des Geräts mit ca.
55 000 DM genannt«,
b. Das Landgericht hatte verneint, daß die Klägerin durch die angebliche Angabe HeflBBBI, die Raupe sei bei KlflBBP-Hud^-Defl^ als Ausstellungsstück zu Vorführzwecken verwendet worden, zu dem Kauf bestimmt worden sei«, Darauf sei es der Klägerin nicht angekommen, sondern nach ihren anfänglichen Erklärungen nur darauf, daß das Gerät nicht mehr als
1 2C0 Betriebsstunden hinter sich habe. Die Klägerin hat im Berufungsverfuhren diese Feststellung des Landgerichts nicht
angegriffen» Dem Berufungsgericht ist schon deshalb nicht vorzuwerfen, d^ß-es in seinem-Urteil auf diesen Punkt nicht ein-gegangen. ist».
Co Im Rahmen der Buge der Revision kann nur noch von Bedeutung sein, ob die Klägerin unmittelbar oder mittelbar durch den Beklagten über die bisherige Beanspruchung der Raupe, nach Jbetriebsstunden gerechnet, getäuscht worden ist*
Zu diesem Punkt hatte das Landgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, bei einem Gespräch mit und
dem Beklagten sei über die Betriebsstundenzahl in dem Sinne gesprochen worden, daß das angeblich im Juli 1958 erworbene Gerät bei den Kl^HH^-Vferken bereits 600 Stunden im Einsatz gewesen sei und bei der Beklagten ebenfalls weitere 6ü0 .Stunden hinter sich gebracht habe» Es wäre daher nach den Ausführungen des Landgerichts Sache des Beklagten gewesen, die Zeugen
und KafmB darauf hinzuweisen, daß er das gebrauchte Gerat im April 1958 erworben habe, und zwar mit einem auf seinen V/unsch eingebauten auf «0I? gesteliteri Betriebsstundea-zühler. Dann hätten die zeugen ohne weiteres erkennen können, daß das altgekaufte Gerät, dessen Elektrozähler den Stand von 1276 anzeigte, weit mehr als diese Betriebsstunäenzahl im Einsatz gewesen sein mußte» Daß der Beklagte die Zeugen in diesem Irrtum belassen habe, sei eine arglistige Täuschung» Das Berufungsgericht würdigt die Beweisaufnahme anders» Danach könne aus den Aussagen der Zeugen KaflHBl und nicht
mit Sicherheit auf unrichtige Angaben durch den Beklagten gocchlossen werden» Insoweit seien im Gegensatz zur Auffassung dos Landgerichts Widersprüche in den Aussagen der Zeugen von Bedeutung. Während MdflHto bekundet habe, dem Beklagten sei am Tage der Besichtigung - Anfang Pebruar 1959 - erklärt worben, daß die Klägerin keinen gebrauchten Raupenschlepper mit einer höheren Betriebsstundenzahl als 1 200 haben wolle, habe XafllBR eine derartige Erklärung in Abrede gestellt, worin
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ihm umso eher zu folgen sei, als eine derartige Bekundung für ihn (gemeint ist offenbar: die Klägerin) ungünstiger sei«, Das Oberlandesgericht hält nicht für bewiesen, daß dem Beklagten bei dem Gespräch erklärt worden sei, die Klägerin lege Wert darauf, daß der Raupenschlepper nicht mehr als 1 2C0 Betriebsstunden eingesetzt gewesen sei«
’Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, sieht daö Berufungsgericht auch nicht als bewiesen an, daß der Beklagte bei dem Gespräch erklärt habe, er habe den Raupenschlepper im Juli 1958 und nicht schon früher erworben und die Gesamtleistung des Schleppers betrage 1 275 Stunden. Soweit die beiden Zeugen übereinstimmend bekundet haben, der Beklagte habe die bei der Übernahme des Geräts von den KlUBP-Werken bereits abgeleisteten Betriebs stunden mit 600 angegeben, unterstellt das Berufungsgericht, daß der Beklagte diese Angabe gemacht habe. Es hält jedoch nicht füi' widerlegt, daß er insoweit in gutem Glauben gehandelt habe. Deshalb stellt sich unter Berücksichtigung dieser Be-v/eicwürdigung noch die Frage,'ob der Beklagte etwa*, den Bindruck erweckt oder unterstützt hat, die vom elektrischen Zähler ausgowiesenen Betriebsstunden enthielten auch die Beanspruchung des Geräts vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch ihn. In diesem Punkt ist die Begründung des Berufungsurteils nicht einwandfrei.
Das Berufungsgericht hält allerdings nicht für bewiesen, daß der Beklagte bei der Besichtigung des Gerätes davon gesprochen habe, es sei bei ihm weitere 600 Stunden in Gebrauch gewesen. Danach sieht das Berufungsgericht nicht für bewiesen an, daß der Beklagte durch eine entsprechende Erklärung den Eindruck erweckt habe, die durch den elektrischen Zähler ausgewiesenen Betriebsstunden bezögen sich auf die Gecäotbeanspruchung des Geräts. Das Berufungsgericht führt
aber aus, das Landgericht habe eine Täuschung der Klägerin nur daraus herleiten wollen, daß der Beklagte den ihm oe-kanntgegebenen Meinungen Uber die technischen Daten des Schleppers nicht widersprochen und die Zeugen nicht Uber den wahren Sachverhalt unterrichtet habe. Selbst wenn er die "Unrichtigkeit der Meinungen" der Zeugen HoSli^^ und
erkannt haben sollte, so hätte eine Rechtspflicht zu dem Freden nicht bestandenEr sei davon ausgegangen, nicht Verkäufer des Geräts zu sein und habe daher an sich auch keinen Anlaß gehabt, sich in die Verkaufsverhandlungen zwischen und dessen Kunden einzu demischen. Etwaige
Angaben seien von ihm allenfalls beiläufig, nicht aber im Rahmen von Vertragsverhandlungen gemacht worden. Jedenfalls habe der Senat auf Grund des gesamten Sachverhalts nicht zu der ‘Überzeugung gelangen können, daß der Beklagte den Zeugen K&fldfe und gegenüber bewußt unrichtige Angaben ge-
macht habe, die die Klägerin dazu veranlaßt hätten, den Raupenschlepper zu übernehmen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht bedenkenfrei und es ist nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung im Ergebnis durch einen Rechtsirrtum beeinflußt worden ist. Wenn das Berufungsgericht, unterstellt, der Beklagte habe unrichtige Vorstellungen der beiden Zeugen Über die technischen Daten des Schleppers erkannt, so umfaßt diese 0nterStellung nach Lage der Sache auch, der Beklagte habe erkannt, daß sie die auf dem elektrischen Zähler ausgewiesene und angeblich erörterte Stundenzahl als bisherige Gesamtleistung des Schleppers ansahen, ohne daß diese Annahme durch die ebenfalls nur untei’-otellte Angabe des Beklagten, bei der Übernahme des Geräts von den KlIHHP-Werken hätten die abgeleisteten Betriebest unden 600 betragen, berichtigt wurde. In solchem Falle könnte der Beklagte auch dann, wenn er außerhalb von Vertragsverhandlungen mit den beiden Zeugen sprach, verpflichtet ge-
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wesen sein, einen Irrtum entgegenzutreten und die angezeigte Stundenzahl dahin klarzustellen, daß sie nur die nach Übernahme des Geräts von den KlflHI^^-Werken geleisteten Betriebsstunden beziffere. Ob nämlich der Beklagte nach außervertraglichen Gesichtspunkten, insbesondere auf Grund des § 826 BGB haltbar zu machen ist, hängt von den besonderen Umständen ab.
Denn danach bestimmt sich, ob er verpflichtet war, einen erkannten oder in Rechnung gezogenen Irrtum eines KaufInteressenten über die Betriebsstundenzahl des Geräts aufzuklären oder zu vermeiden. Solche besonderen Umstände können hier zunächst schon darin erblickt werden, daß der Beklagte einen Schlepper mit einem Betriebsstundenzähler zu dem Verkauf stellte, der nur die bei ihm abgeleisteten Betriebsstunden verzeichnets, daß eine entsprechende Aufzeichnung bei einem Kraftfahrzeug regelmäßig als Angabe über die Gesamtleistung des Fahrzeugs verstanden wird und ferner in, dem hier zunächst zu unterst eilenden Umstand, daß der Beklagte als Eigentümer des Schleppers Uber die bisherige Inanspruchnahme des Geräts nach Betriebs Stundenzahl von oder Eofl^P befragt worden
sein soll. Andererseits wird zu prüfen sein, ob der Beklagte, der den Schlepper an verkaufen wollte, diesen darüber
aufgeklärt hatte, daß die Stundenzahl am elektrischen Zähler nur die Leistung des Geräts in dem Betrieb des Beklagten betraf, und ob or?;idamit rechnen durfte, Kaufinteressenten würden, wenn ein Kauf für sie oder Ihre Auftraggeber in Betracht kommen sollte, die entsprechende Aufklärung duroh
erhalten, lab ei ist auch zu berücksichtigen, daß spätestens durch den Inhalt der Taxe vom 6.Februar 1959s also vor dem Verkauf des Schleppers durch den Beklagten,über diesen Punkt aufgeklärt worden ist. Bas legt die Frage nahe, ob auch der Beklagte davon ausgegangen ist, ein solches Gerät werde nach Maßgabe einer Taxe gekauft werden und diese werde
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für den Erwerb durch den Käufer entscheidend sein. Alle diese Umstände können dafür von äedeutung sein, ob dem Beklagten ein Vorwurf daraus zu machen ist, wenn er bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beauftragten der Klägerin in diesem Funkt keine ausreichende Aufklärung gegeben hat» Mit der Unterstellung des Berufungsgerichts ist auch nicht vereinbar, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht feststellen, daß der Beklagte bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. Benn wenn er den 2e.ugen die vor Übernahme des Geräts abgeleisteten Betriebsstunden mit 6C0 angegeben und hierbei oder anschließend erkannt haben sollte, die Zeugen gingen davon aus, daß auch diese Betriebsstunden durch den elektrischen Zähler ausgewiesen würden, so hätte er durch Bichtaufklärung bewußt zugelasoen, daß seine Angabe unrichtig verstandien wurde, was einer bewußt unrichtigen Angabe gleichzusetzen wäre. Es besteht hiernach jedenfalls eine Unklarheit in der Begründung des Berufungsurteils, die das Revisionsgericht nicht ausräumen kann«,
Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, da sie einer erneuten Prüfung durch den fat rieht er bedarf, zurückverwiesen werden * Der Senat hat dabei der Bitte der Klägerin entsprochen, von der Möglichkeit des | 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufung gerichts auszusprechen.
IVo Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht wird noch auf folgendes hingewiesen?
Bas Landgericht hatte der beschworenen Anssage Bermsdorfs entnommen, er habe der Klägerin die Schätzungsurkunde vor der Übernahme des Fahrzeugs gezeigt. Hiermit habe das getan, was erforderlich gewesen sei, um den bei der Klägerin nach Auffassung des Landgeifehts entstandenen Irrtum
über die wahre Betriebsstundenzahl richtig zu stellen. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin nicht zu dem Abschluß des Vertrages durch arglistige Täuschung über die .Betriebsstundenzahl bewogen worden* Zu dieser Frage könnte auch von Bedeutung sein, daß die Klägerin jedenfalls durch die ’Übersendung einer Fotokopie der Schützungs-urkunde am 30. Juli 1959 Kenntnis von den darin enthaltenen Angaben über die Betriebsstundenzahl erhalten hat. Y<enn sie trotzdem das Gerät weiter behielt, so könnte möglicherweise auch dies zu ihrem Nachteil gedeutet werden*
Bas Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß eine von dem Landgericht abweichende Beurteilung der* Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nicht vorgenommen werden darf, ohne daß die Zeugen vor dem Berufungsgericht erneut vernommen worden sind* j'iine solche Wiederholung der Beweisaufnahme dürfte auch angebracht sein, um den Sachverhalt unter den vorstehenden Gesichtspunkten \veiter aufzuklären. Dabei wird das Berufungsgericht auch die Möglichkeit haben, eine Vernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO in Betracht zu ziehen, um weiter zu klären, in welcher Weise er von den beiden Zeugen an der Baustelle befragt worden ist*
Br. Haidinger Artl Br. Lorschei
Br. Mezger Mormann