Auf Grund Pachtvertrages vom Ho/12« Mai 195*+ war die beklagte Brauerei Pächterin des der Stadt Frankfurt a» Main gehörenden zu dem Betriebe einer Gastwirtschaft bestimmten Grundstückes in Neu-Isenburgo In § 7 des Pachtvertrages war vereinbart;, daß die Beklagte das Anwesen an einen Gastwirt unterzuverpachten berechtigt und verpflichtet sein sollte«> Die Stadt Frankfurt hatte sich ein Einspruchsrecht für den Fall Vorbehalten.; Zur Sicherung dieses Darlehens übereignete die Klägerin der Beklagten das von den Eheleuten MfHife übernommene Inventar als Sicherungsgutc. Die Klägerin räumte die Gaststätte erst im April 1958o Die Beklagte ließ am 18» August 1958 das ihr zur Sicherheit übereignete und auf 6 832 DM geschätzte Inventar wegen ihrer Darlehensforderung im Wege der freiwilligen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher veräußern und erwarb es dabei selbst zu dem Preise von 7 ooo DM» Die Klägerin klagte zunächst einen Betrag von 1 loo DM nebst Zinsen -ein, und zwar mit der Behauptung;, ihr sei durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten bei den Vertrag sverhandlungen ein Schaden von im ganzen 32 937a91* DM entstandeno Die Beklagte machte im Wege der Widerklage ihre restlicho- Darlehensforderung sowie ihre Forderungen aus Bierlieferungen und auf Pachtzins sowie NutzungsentSchädigung geltend5 abzüglich des bei der Versteigerung erlösten Betrages von 7 ooo DM. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten nicht als ein Verschulden bei Vertragsschluß gewertet«, Es führt aus, der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr» habe selbst die Genehmigung als eine reine Formsache angesehen und bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, er sei mit dem zuständigen Dezernenten der Stadt Frankfurt, Dr» FlflB9 bekannt und daher leicht in der Lage, die Genehmigung des Unter-pochtvertrages zu erreichen« Das Berufungsgericht meint, man könne der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß sie die Notwendigkeit einer Genehmigung der Stadt Frankfurt nicht ernster genommen habe als der Vertreter der Klägerin selbst» werden«* daß sich die Klägerin bei vollständiger Unterrichtung nicht auf den Unterpachtvertrag eingelassen hätte, noch daß es ohne ein Verschulden der Beklagten nicht zur vorzeitigen Räumung gekommen wäre« Im einzelnen ist dem Berufungsurteil und dem Schriftwechsel der Parteien hierzu folgendes zu entnehmen: Die Zahlung der lo ooo DM an die Eheleute M0-fällt unbestritten in die Zeit? als die Klägerin mit der Beklagten noch nicht in Verbindung getreten war und beruht auf einem Vertrag, der ohne jede Einflußnahme der Klägerin bereits perfekt war«, ehe sich die Klägerin der Beklagten als Unterpachtbewerberin vorstellte« Was die übrigen Aufwendungen angeht, ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte die Klägerin nicht darüber unterrichtet hat, jlaß/klie Stadt Frankfurt den Pachtvertrag nur genehmigen werde, falls der Ehemann der Klägerin sich mitverpflichten und in der Gaststätte mitarbeiten würde, und daß sie ihr die Kündigung des Hauptpachtvertrages vom 29« März 19?7 verschwiegen hato Denn alle diese Umstände waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das spätere Räumungsverlangen der Stadt Frankfurt nicht entscheidende Wie das Berufungsgericht nämlich eindeutig feststellt und wie sich auch aus den Schreiben der Stadt Frankfurt an die Beklagte vom 21o September und 260 November 195? ergibt, verlangte sie die sofortige Räumung der Gaststätte ausschließlich aus dem Grunde, weil die Klägerin die Gaststätte völlig herab-gewirtschaftet hatte« Bei diesem Sachverhalt ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin sich den Schaden, der ihr durch vox’zeitige Beendigung des Unterpachtvertrages entstanden ist, selbst zuzuschreiben hat* Für Ersatzansprüche gegen die Beklagte ist hiernach kein Raum« den Inhalt der Beanstandungen der Stadt Frankfurt vom 21o Sep tember 1957 nicht unterrichtet haben rcago Daß sie diese Beanstandungen nicht gekannt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet» Aus dem Schreiben der Stadt Frankfurt vom 2{?o November 1957 ergibt sich, daß die Stadtverwaltung die Klägerin selbst informiert hatte» Wenn aber die Klägerin über die Bean standungen ira Bilde war, ist nicht einzusehen, wozu noch, wie die Revision rügt, eine eingehende Erörterung der einzelnen Punkte mit der Beklagten erforderlich gewesen sein sollte» Unerheblich ist auch, ob, was die Revision über eine Rüge gemäß § 139 ZPO als neuen Prozeßstoff einführen möchte, das Lokal vorübergehend einmal im September 1957 wegen Grippeerkrankungen geschlossen gewesen sein sollte» Auch dadurch könnte die Klägerin nicht den Vorwurf einer Mißwirtschaft ausräumen5 den die Stadt Frankfurt gegen sie erhoben hat» ten und Pflichten ein» Es schließt daraus, die Parteien seien liber eingekommen 3 daß die Klägerin auf Grund einer Abtretung durch die Beklagte Gläubigerin der bisher der Beklagten gegen MH^P zu stehenden Forderung geworden sei, damit sie mit dieser Forderung gegen die restliche Kaufpreisforderung der Eheleute auf rechnen könne; zu dem Ausgleich habe sich dann die Klägerin verpflichtet, ihrerseits die Schuld der Eheleute MHBI bei der Klägerin zu tilgeng wobei dann diese Schuld in eine Darlehensschuld der Klägerin umgewandelt worden seio Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden» Die Gesamtforderung von 16 036,71 DM vermindert sich um den Versteigerungserlös von 7 000 DM, so daß noch eine Forderung der Beklagten von 9 036,71 DM verbleibt, zu der dann wiederum die vom Berufungsgericht festgestellten Forderungen aus Bierlieferungen in Höhe von 1 089360 DM und Restpachtzinsforderungen und Forderungen auf Nutzungsent Schädigung in Höhe von 23lS33 + 666,66 DM hinzuzurechnen sind® Alle diese Rechnungsposten hat die Revision nicht beanstandet®
ym_zn 88/62
Verkündet
am 60 November I963 Vftist 3
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Frau Gertrud
straße
in Mal
Klägerin und Revisionsklägerin3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen 3 Gehr« H(
die Brauerei K bei Vfl
Beklagte und Revisionsbeklagte«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Dr» Gelhaar«, Dr® Mezger* Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11* Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zuriiekgewieseno
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Auf Grund Pachtvertrages vom Ho/12« Mai 195*+ war die beklagte Brauerei Pächterin des der Stadt Frankfurt a» Main gehörenden zu dem Betriebe einer Gastwirtschaft bestimmten Grundstückes in Neu-Isenburgo In § 7 des Pachtvertrages war vereinbart;, daß die Beklagte das Anwesen an einen Gastwirt unterzuverpachten berechtigt und verpflichtet sein sollte«> Die Stadt Frankfurt hatte sich ein Einspruchsrecht für den Fall Vorbehalten.; daß der ihr vorzulegende Unterpachtvertrag Bestimmungen enthielt9 die sie nicht billigen konnte» In jedem Falle hatte sie sich ihre Genehmigung zu der Unterverpachtung Vorbehalten»
Die Beklagte schloß zunächst im Jahre 195** einen Unterpacht vertrag mit den Eheleuten Als diese im Jahre 1957 aus
dem Vertrage ausscheiden wollten9 schuldeten sie der Beklagten etwa 17 ooo DM» Am 7» März 1957 trat die Klägerin in den Unterpachtvertrag der Beklagten mit den Eheleuten ein
(siehe Nachtrag zu dem Pachtverträge M'iller vom 7°3» 1957)« Die Klägerin übernahm alle Rechte und Pflichten aus dem Untorpachtvertrage der Eheleute M^Bi» Vorher hatte sie von Müller das Gastwirtschafts-Inventar gekauft und als Ausgleich für den Kaufpreis und den Geschäftswert der Gastwirtschaft die Verpflichtung übernommen9 insgesamt 27 ooo DM zu zahlen» lo ooo DM hatte sie in bar entrichtet» Um ihr die Zahlung der restlichen 17 ooo DM zu ermögliche^ trafen die Parteien in § 1 des am 7« März 1957 ebenfalls abgeschlossenen Sicherungs- und Übereignungsverträges folgende Bestimmung:
"Zur Übernahme des in der beiliegenden Liste näher aufgeführten Inventars der Eheleute MfB0 »»« gewährt die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 17 ooo DM»"
Zur Sicherung dieses Darlehens übereignete die Klägerin der Beklagten das von den Eheleuten MfHife übernommene Inventar als Sicherungsgutc. Die Rückzahlung des Darlehens sollte durch Zahlung eines Aufgeldes auf jeden von der Beklagten bezogenen Hektoliter Bier erfolgen» Einen Teil des Darlehens haben die Parteien auf diese Weise getilgte
Die Stadt Frankfurt beanstandete im Schreiben vom 2o* März 1957 gegenüber der Beklagten, daß diese einen Unterpachtvertrag mit der Klägerin geschlossen habe, ohne sie vorher zu unterrichten» Mit derselben Begründung kündigte sie am 29» März 1957 öen Hauptpachtvertrag mit der Beklagten» Die Klägerin, die von dieser Kündigung nichts wußte, eröffnete den Gastwirtsbetrieb am 1» April 1957° Am 9° April 1957 teilte die Stadt Frankfurt der Beklagten mit, daß sie ihre Kündigung bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit aufrecht erhalte» Sie verlangte unter Bezugnahme auf § 9 der Allgemeinen Bedingungen zu dem Hauptpachtvertrage, daß der Ehemann der Klägerin sich mitverpflichte und neben der Klägerin an der Gastv/irtschaft beteilige, daß er vor allem seine Tätigkeit bei den Amerikanern aufgebe» Am 2» Mai 1957 teilte die Stadt Frankfurt alsdann der Beklagten mit, sie genehmige, daß der Ehemann der Klägerin erst am 30» September 1957 aus seiner Beschäftigung bei der amerikanischen Verwaltung ausscheide» In der Folgezeit mahnte die Stadt
Frankfurt verschiedentlich die Beklagte«, ihr einen neuen
-r ^ in welchem sich« der Ehema.nn^ deiL Klägerin mitverpflichtete
Vertragsentwurf vorzulegen/ Auch die ^Beklagte mannte einen
solchen Vertrag bei der Klägerin an» Als sich die Sache immer mehr hinauszögerte, erklärte schließlich der Vertreter der Klägerin, der Steuerberater die Verzögerung
damit, daß erst erstrebt werden müsse, die Bewertung des Inventars auf einen angemessenen Betrag zurückzuführen»
Die Beklagte erwiderte, daß sie auf die Festsetzung des mit den Eheleuten KflHM vereinbarten Kaufpreises keinen Einfluß
habc?o Im Schreiben vom 21» September 1957 bestätigte die Stadt Frankfurt der Beklagten den Eingang des von beiden Eheleuten Unterzeichneten Vertrages, erklärte sich aber außerstande3 den Vertrag zur Genehmigung weiterzuleiten, weil die Unterpächter die Gaststätte in grober Weise vernachlässigt hätteno Im Schreiben vom 26* November 195? verlangte sie alsdann die sofortige Herausgabe des Pachtobjektes von der Beklagten mit dem Hinweis«, daß die Klägerin den Betrieb völlig heruntergewirtschäftet habe.»
Die Klägerin räumte die Gaststätte erst im April 1958o Die Beklagte ließ am 18» August 1958 das ihr zur Sicherheit übereignete und auf 6 832 DM geschätzte Inventar wegen ihrer Darlehensforderung im Wege der freiwilligen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher veräußern und erwarb es dabei selbst zu dem Preise von 7 ooo DM»
Die Klägerin klagte zunächst einen Betrag von 1 loo DM nebst Zinsen -ein, und zwar mit der Behauptung;, ihr sei durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten bei den Vertrag sverhandlungen ein Schaden von im ganzen 32 937a91* DM entstandeno Die Beklagte machte im Wege der Widerklage ihre restlicho- Darlehensforderung sowie ihre Forderungen aus Bierlieferungen und auf Pachtzins sowie NutzungsentSchädigung geltend5 abzüglich des bei der Versteigerung erlösten Betrages von 7 ooo DM. Sie verlangte widerklagend einen Betrag von 11 o27$3o DM nebst Zinseno
Das Landgericht wies durch Teilurteil die Klage und durch ein weiteres Teilurteil die Widerklage in Höhe von 9 0365,71 DM abo Beide Parteien legten Berufung ein, die Klägerin, indem sie ihre Klage auf 32 *+573*+9 DM erhöhte, die Beklagte, indem sie den Antrag der Widerklage einschließlich des noch in erster Instanz schwebenden Teiles stellte»
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Das Oberlandesgericht hat im Einverständnis aller Beteiligten über den gesamten Streitstoff entschieden«» Es hat die erweiterte Klage abgewiosen und dec Widerklageantrag in seinem vollen Umfange (gemäß dem Anträge erster Instanz) entsprochen. Mit der Revision., deren Zurückweisung die Beklagte beantragt? verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weitero •
Ent scheidung sgrÜnde;
Io Zur Klage«
Die Klägerin verlangt Ersatz von Unkosten? die ihr dadurch entstanden sind9 daß sie an die Eheleute MflHt lo ooo DM für das WirtSchaftsinventar gezahlt5 ihre Wohnung in Bad Nauheim aufgegeben sowie Instandsetzungskosten für die neue Wohnung und die Wirtschaftsräume aufgewandt hat« Ferner verlangt sie Schadensersatz für einen angeblichen Verdienstausfall von lo ooo DM9 und zwar in der Zeit2 in der sie die gepachtete Gastwirtschaft betrieben hato Zur Begründung ihres Ersatzanspruches hat die Klägerin vorgetragen:
Die Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen«, daß die Stadt Frankfurt in allen Fällen der UnterVerpachtung vorher gehört werden wollte«, und daß ihre in § 7 des Hauptpachtvertrages der Beklagten mit der Stadt Frankfurt ausbedungene Genehmigung nicht ohne weiteres zu erreichen sei; sie habe im Gegenteil die Genehmigung der Stadt Frankfurt als eine reine Formsache hingestellt» Ferner habe die Beklagte verschwiegen«, daß die Stadt Frankfurt den Abschluß von Unterpachtverträgen nur mit Eheleuten verlangt habeP weil ein Ehegatte allein keine Gewähr dafür biete9 daß die Gast-
Wirtschaft ordentlich betrieben werde» Des weiteren habe die Beklagte verschwiegen, daß die Stadt Frankfurt das Hauptpacht-Verhältnis bereits am 29° März 1957, also vor Eröffnung der Gaststätte.^ gekündigt hatte« Sie«, die Klägerin, hätte sich, so hat sie weiter vorgetragen, auf den Unterpachtvertrag bei Kc-nntnis der wahren Sachlage nicht eingelassen; es wäre auch bei korrektem Verholten der Beklagten nicht zur Räumung der Gaststätte gekommen«
Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten nicht als ein Verschulden bei Vertragsschluß gewertet«, Es führt aus, der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr» habe selbst
die Genehmigung als eine reine Formsache angesehen und bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, er sei mit dem zuständigen Dezernenten der Stadt Frankfurt, Dr» FlflB9 bekannt und daher leicht in der Lage, die Genehmigung des Unter-pochtvertrages zu erreichen« Das Berufungsgericht meint, man könne der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß sie die Notwendigkeit einer Genehmigung der Stadt Frankfurt nicht ernster genommen habe als der Vertreter der Klägerin selbst»
Die Revision greift die Erwägungen des Berufungsgerichts an» Sie meint insbesondere, die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß Rechtsanwalt Dr»* FWK& als Berater der Klägerin, die Aussichten für eine Genehmigung zu optimistisch beurteilt habe» Die Frage, ob der Beklagten eine Unkorrektheit bei den Vertragsverhandlungen vorzuwerfen ist, die soweit geht, daß daraus eine Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß herzuleiten ist, bedarf indes keiner Erörterung» Denn es fehlt, was die Revision nicht genügend berücksichtigt, an einer schlüssigen Darlegung dafür, daß die angeführten Aufwendungen ohne das gerügte Verhalten der Beklagten nicht entstanden wären» Es kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder davon ausgegangen
werden«* daß sich die Klägerin bei vollständiger Unterrichtung nicht auf den Unterpachtvertrag eingelassen hätte, noch daß es ohne ein Verschulden der Beklagten nicht zur vorzeitigen Räumung gekommen wäre« Im einzelnen ist dem Berufungsurteil und dem Schriftwechsel der Parteien hierzu folgendes zu entnehmen: Die Zahlung der lo ooo DM an die Eheleute M0-fällt unbestritten in die Zeit? als die Klägerin mit der Beklagten noch nicht in Verbindung getreten war und beruht auf einem Vertrag, der ohne jede Einflußnahme der Klägerin bereits perfekt war«, ehe sich die Klägerin der Beklagten als Unterpachtbewerberin vorstellte« Was die übrigen Aufwendungen angeht, ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte die Klägerin nicht darüber unterrichtet hat, jlaß/klie Stadt Frankfurt den Pachtvertrag nur genehmigen werde, falls der Ehemann der Klägerin sich mitverpflichten und in der Gaststätte mitarbeiten würde, und daß sie ihr die Kündigung des Hauptpachtvertrages vom 29« März 19?7 verschwiegen hato Denn alle diese Umstände waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das spätere Räumungsverlangen der Stadt Frankfurt nicht entscheidende Wie das Berufungsgericht nämlich eindeutig feststellt und wie sich auch aus den Schreiben der Stadt Frankfurt an die Beklagte vom 21o September und 260 November 195? ergibt, verlangte sie die sofortige Räumung der Gaststätte ausschließlich aus dem Grunde, weil die Klägerin die Gaststätte völlig herab-gewirtschaftet hatte« Bei diesem Sachverhalt ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin sich den Schaden, der ihr durch vox’zeitige Beendigung des Unterpachtvertrages entstanden ist, selbst zuzuschreiben hat* Für Ersatzansprüche gegen die Beklagte ist hiernach kein Raum«
Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg« So ist es unerheblich, daß die Beklagte die Klägerin über
den Inhalt der Beanstandungen der Stadt Frankfurt vom 21o Sep tember 1957 nicht unterrichtet haben rcago Daß sie diese Beanstandungen nicht gekannt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet» Aus dem Schreiben der Stadt Frankfurt vom 2{?o November 1957 ergibt sich, daß die Stadtverwaltung die Klägerin selbst informiert hatte» Wenn aber die Klägerin über die Bean standungen ira Bilde war, ist nicht einzusehen, wozu noch, wie die Revision rügt, eine eingehende Erörterung der einzelnen Punkte mit der Beklagten erforderlich gewesen sein sollte» Unerheblich ist auch, ob, was die Revision über eine Rüge gemäß § 139 ZPO als neuen Prozeßstoff einführen möchte, das Lokal vorübergehend einmal im September 1957 wegen Grippeerkrankungen geschlossen gewesen sein sollte» Auch dadurch könnte die Klägerin nicht den Vorwurf einer Mißwirtschaft ausräumen5 den die Stadt Frankfurt gegen sie erhoben hat»
Auch für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Erfüllungsinteresses (Verdienstentgang) ist nach den Feststellungen im Berufungsurteil eine Rechtsgrundlage nicht gegeben, weil ihr auch dieser Schaden hiernach allein auf Grund ihres eigenen Verhaltens entstanden ist»
11» Zur_ Widerklage_»
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin der Beklagten aus Darlehen (Vereinbarungsdarlehen im Sinne von § 6o7 Abs» 2 3GB) ursprünglich den Betrag von ca» 17 ooo DM schuldete, den die Beklagte vor dem Eintritt der Klägerin in den Unterpachtvertrag der Eheleute MBA von diesen fordern konnte» Es sei die Absicht der Parteien gewesen, so führt es aus, daß die Klägerin in jeder Beziehung in die Stellung der bisherigen Unterpächter eintrete und daß sie auch das Darlehen an deren Stelle schulde» Es entnimmt eine entsprechende Willenseinigung der Parteien aus § 1
des Sicherungs- und Übereignungsvertrages vom 7* März 1957 3 v/orin es heißt, die Beklagte gewähre der Klägerin zur Übernahme des Inventars der Eheleute ein Darlehen in Hö-
he von 17 000 DM, sowie aus der Erklärung der Klägerin in dem “Nachtrag zu dem Pachtverträge vom 7» März 1957,
sie trete in den Pachtvertrag mit allen seinen Hech-
ten und Pflichten ein» Es schließt daraus, die Parteien seien liber eingekommen 3 daß die Klägerin auf Grund einer Abtretung durch die Beklagte Gläubigerin der bisher der Beklagten gegen MH^P zu stehenden Forderung geworden sei, damit sie mit dieser Forderung gegen die restliche Kaufpreisforderung der Eheleute auf rechnen könne; zu dem Ausgleich
habe sich dann die Klägerin verpflichtet, ihrerseits die Schuld der Eheleute MHBI bei der Klägerin zu tilgeng wobei dann diese Schuld in eine Darlehensschuld der Klägerin umgewandelt worden seio Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden»
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, sie habe die Eheleute MfliB nicht aus dem Schuldverhältnis ent-
vor
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rechtsirrtumsfrei angenommenen Rechtslage keiner Erklärung der Beklagten mehr gegenüber den Eheleuten MfliB, daß sie aus der Haftung entlassen würden; deshalb ist es unerheblich, daß die Beklagte diese Erklärung nicht abgegeben haben mag«. Da die Forderung der Beklagten gegen die Eheleute MflBB im Wege der Abtretung auf die Klägerin Ubergegangen war, stand sie der Beklagten nicht mehr zu, so daß aus diesem Grunde eine Mithaftung der Eheleute gegenüber
der Beklagten nicht mehr in Frage kam«. Wenn die Beklagte dem zuwider angenommen haben mag, daß auch die Eheleute ihr weiterhin verhaftet geblieben seien, so hat sie eine unrichtige Rechtsansicht vertreten, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war«»
Unbeanstandet von der Revision und gleichfalls ohne Rechtsirrtum gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin aus dem Darlehen noch 15 813,1*+ DM schuldet® Hinzu kommen entsprechend den weiteren ebenfalls rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die aus dem Gesichtspunkt des Verzuges von der Klägerin zu tragenden Kosten der Versteigerung der sicherungshalber übereigneten Inventarstücke mit 15o,6o DM und weiteren 72,70 DM. Die Gesamtforderung von 16 036,71 DM vermindert sich um den Versteigerungserlös von 7 000 DM, so daß noch eine Forderung der Beklagten von 9 036,71 DM verbleibt, zu der dann wiederum die vom Berufungsgericht festgestellten Forderungen aus Bierlieferungen in Höhe von 1 089360 DM und Restpachtzinsforderungen und Forderungen auf Nutzungsent Schädigung in Höhe von 23lS33 + 666,66 DM hinzuzurechnen sind® Alle diese Rechnungsposten hat die Revision nicht beanstandet®
Die Klägerin schuldet nach alledem der Beklagten noch den mit der Widerklage verlangten Betrag von 11 o27?3o DM®
IIIo Die Klage erweist sich somit als unbegründet, die Widerklage dagegen als begründet» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen®
Dr» Haidinger Dr® Gelhaar Dr® Mezger Dr» Messner Mormann