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BGH · VIII ZR 87/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 87/83

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 7. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte klageweise auf Zahlung der Leasingraten für die Zeit von Dezember 1981 bis Juni 1982 in Höhe von insgesamt 3.013,71 DM nebst Zinsen und 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat ihrerseits in einem vor dem Amtsgericht Siegburg (Az: 4 C 428/82) und - im Berufungsrechtszug - vor dem Landgericht Bonn geführten Prozeß gegenüber einem eingeklagten Anspruch der Lieferantin auf Werklohn widerklagend Wandelung des zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Kaufvertrages geltend gemacht (= Wandelungsprozeß). Die Wandelungswiderklage der Beklagten ist während des Revisionsverfahrens durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Die Revision hat Erfolg, soweit die Yorinstanzen die Beklagte zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen verurteilt haben. Juli 1982 - NJW 1983, 505), so daß der Gläubiger von seinem Schuldner auch nicht mehr gemäß § 288 Abs. 2 BGB als weitergehenden Schaden Mehrwertsteuer auf diese Zinsen beanspruchen kann. Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor Abschluß des Wandelungsprozesses erlassen wurde, hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung dieser Raten selbst dann verpflichtet, wenn die von der Beklagten behaupteten Mängel der Mietsache bestünden und der klageweise gegen die Lieferantin geltend gemachte Wandelungsanspruch gerechtfertigt wäre. Etwaige Mängel des Leasingobjektes begründeten nur dann ein Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen oder das Leasinggut von vornherein weder gebrauchstauglich noch nachbesserungsfähig sei. 2. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte allein das Vorhandensein etwaiger Mängel der Mietsache dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten kann, weil sich die Klägerin in § 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der eigenen mietrechtlichen Gewährleistungspflicht (§§ 537 ff. b) Dem Berufungsurteil liegt auch die richtige Auffassung zugrunde, daß die Verfolgung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten rechtliche Auswirkungen auf den Leasingvertrag haben kann. Setzt sich der Leasingnehmer nämlich mit dem Wandelungsbegehren durch, so wird angesichts der dann erforderlich werdenden Rückabwicklung des Kaufvertrages dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage entzogen (ständige Senatsrechtsprechung vgl. vom Vertragsschluß an eine Verpflichtung zur Zahlung der - als Äquivalent für die Bereitstellung einer mangelfreien Leasingsache gedachten - Leasingraten (BGHZ 81, 298, 307), Diese Rechtsfolgen der Wandelung des Kaufvertrages kann der Leasingnehmer dem auf Zahlung rückständiger Leasingraten klagenden Leasinggeber jedenfalls dann mit Erfolg entgegenhalten, wenn die Wandelung vollzogen ist und der Leasingnehmer die gebrauchsuntaugliche Sache nicht benutzt hat. Ob gegenüber der Zahlungsklage des Leasinggebers auch die Einrede des Leasingnehmers, der die gemietete Sache benutzt hat, beachtlich ist, durch sein bereits geltend gemachtes, aber noch nicht durchgesetztes Wandelungsbegehren werde dem Leasingvertrag im Falle der Wandelung von Anfang an die Geschäftsgrundlage entzogen, hat der Senat noch nicht entschieden. Juni 1984 steht nämlich fest, daß die Beklagte kein Recht auf Wandelung des Kaufvertrages hat. Entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifeln ist dieses Urteil zwischen der Beklagten und der Lieferantin des Leasingobjektes ergangen. Das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der Lieferantin haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits für und gegen sich gelten zu lassen (vgl. gehen, daß die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages und die hierauf beruhenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nicht weggefallen sind, der Beklagten also kein Recht zusteht, die Entrichtung der Leasingraten wegen der angeblichen Mängel der Leasingsache zu verweigern. Der Umstand, daß die Wandelungswiderklage der Beklagten wegen Verjährung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches und nicht wegen Fehlens der gerügten Mängel abgewiesen worden ist, vermag hieran nichts zu ändern. Für die Frage, ob sich der Leasingnehmer gegenüber der Zahlungsklage des Leasinggebers mit Erfolg auf Mängel des Leasinggute^ '.»orufon kann, ist nicht entscheidend, ob die behaupteten Mängel bestehen, sondern ob der hieraus abgeleitete Gewährleistungsanspruch durchgreift und dadurch dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen wird. Ist der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch - wie hier - rechtskräftig verneint, so können ungeachtet der Begründung dieses Erkenntnisses der Bestand des Kaufvertrages und folglich auch die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht mehr unter Berufung auf die Mangelhaftigkeit der Leasingsache in Zweifel gezogen werden. Vielmehr sind verschiedentlich auch solche, nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandenen unstreitigen Tatsachen berücksichtigt worden, die für die streitentscheidende Beurteilung der materiellen Sachlage erheblich waren (z.B. Patentrechtsänderungen, BGHZ 3, 365 und RGZ 63, 140; 65, 303; 148, 400, 404, die materielle Folge der Konkurseröffnung oder der Konkursaufhebung, BGH-Urteile v. Da die Beklagte außer der - unbegründeten - Wandelungseinrede nichts vorgebracht hat, was ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag entgegenstehen könnte, war ihre Revision somit in der Hauptsache zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 288 BGB § 561 ZPO
LieferantinWandelungLeasingvertragKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
5. Dezember 1984 Kanik
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 87/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma	Unternehmensberatung	R^B GmbH, WflBfetraße
 HdHBP, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma, Vl-lJMIBgesellschaft der VflpUanken mbH, BfllBhtraße^Pin gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Friedrich und Erhard
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1983 und der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 26. Juli 1982 teilweise dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin Mehrwertsteuer auf die geltend gemachten Zinsen beansprucht.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 30. 0ktober/7. November 1980 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag. Danach vermietete die Klägerin an die Beklagte auf die Dauer von 54 Monaten ein aus einem Tischcomputer, 3 Diskettenlaufwerken, einem Matrixdrucker und zwei Programmen bestehendes Mikro-Computer-System, das die Lieferantin schon an die Beklagte ausgehändigt und dessen Übernahme in “einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand” die Beklagte der Klägerin bereits am 17. Oktober 1980 bestätigt hatte.
In den als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestalteten Mietbedingungen ist u.a. bestimmt:
" 3. Gewährleistung Die Gewährleistung des Vermieters gegenüber dein Mieter beschränkt sich darauf, daß der Vermieter an den Mieter seine Ansprüche, soweit ihm solche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten des Mietgegenstandes und den Frachtführer bzw. Spediteur zustehen, abtritt. Gewährleistungs-,
Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzugs oder positiver Vertragsverletzung etc. entbinden den Mieter nicht von irgendeiner Verpflichtung dieses Mietvertrages".
Die Beklagte bemängelte gegenüber der Lieferantin, daß die Programme der Aufgabenstellung nicht genügten, und forderte sie wiederholt auf, ordnungsgemäße Progranne zu erstellen. Mehrmalige Nachbesserungsversuche der Lieferantin schlugen nach der Behauptung der Beklagten fehl.
 
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1981 kündigte die Beklagte sodann den Leasingvertrag und stellte zugleich ihre Mietzahlungen ein. Sie begründete dies damit, daß die Mietsache eine Reihe - näher bezeichneter - Mängel aufweise und die Lieferantin nicht in der Lage sei, eine ordnungsgemäße Funktion der Programme herbeizuführen.
Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte klageweise auf Zahlung der Leasingraten für die Zeit von Dezember 1981 bis Juni 1982 in Höhe von insgesamt 3.013,71 DM nebst Zinsen und 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte hat ihrerseits in einem vor dem Amtsgericht Siegburg (Az: 4 C 428/82) und - im Berufungsrechtszug - vor dem Landgericht Bonn geführten Prozeß gegenüber einem eingeklagten Anspruch der Lieferantin auf Werklohn widerklagend Wandelung des zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Kaufvertrages geltend gemacht (= Wandelungsprozeß).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Wandelungswiderklage der Beklagten ist während des Revisionsverfahrens durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 1984 rechtskräftig abgewiesen worden.
 
Entscheidungsgründe
I.	Die Revision hat Erfolg, soweit die Yorinstanzen die Beklagte zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen verurteilt haben. Verzugszinsen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (vgl. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1982 - NJW 1983, 505), so daß der Gläubiger von seinem Schuldner auch nicht mehr gemäß § 288 Abs. 2 BGB als weitergehenden Schaden Mehrwertsteuer auf diese Zinsen beanspruchen kann.
II.	Im übrigen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
1. Die Vorinstanzen haben der Klägerin für die Monate Dezember 1981 bis Juni 1982 die vereinbarten Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer (= 7 x 381,— DM + 7 x 49,53 DM = 3.013,71 DM) zuerkannt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor Abschluß des Wandelungsprozesses erlassen wurde, hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung dieser Raten selbst dann verpflichtet, wenn die von der Beklagten behaupteten Mängel der Mietsache bestünden und der klageweise gegen die Lieferantin geltend gemachte Wandelungsanspruch gerechtfertigt wäre. Etwaige Mängel des Leasingobjektes begründeten nur dann ein Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen oder das Leasinggut von vornherein weder gebrauchstauglich noch nachbesserungsfähig sei. Einen auch begründeten Wandelungsanspruch geltend zu machen, genüge ebensowenig, wie die Sache dem Leasinggeber unter Anzeige der Mängel zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls könnte es sich einem Leasingnehmer anbieten, aus vertragsfremden Motiven dem Lieferanten gegenüber die Wandelung zu erklären und gleichzeitig dem Leasinggeber die Leasingraten vorzuenthalten. Dies würde dem Leasinggeber ln unvertretbarem Maße das Risiko einer Insolvenz des Leasingnehmers auferlegen und dazu führen, daß der Leasingnehmer jedes Interesse an einem schnellen Wandelungsprozeß verlöre, weil dieser ihn langfristig von der Zahlung der vereinbarten Leasingraten frei stellen würde.
 
Hier sei die Wandelung noch nicht vollzogen, weil in dem Wandelungsprozeß noch kein Urteil ergangen sei. Auch hätten der Mietsache nicht von Anfang an die Gebrauchstauglichkeit und Nachbesserungsfähigkeit gefehlt; die Beklagte habe nämlich der Klägerin am 17. Oktober 1980 schriftlich bestätigt, die Mietsache in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand übernommen zu haben.
2.	a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte allein das Vorhandensein etwaiger Mängel der Mietsache dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten kann, weil sich die Klägerin in § 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der eigenen mietrechtlichen Gewährleistungspflicht (§§ 537 ff. BGB) wirksam freigezeichnet hat. Daß eine solche formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers zulässig ist, wenn er - wie hier - dem Leasingnehmer als Ausgleich die ihm gegenüber dem Hersteller/Lieferanten des Leasinggutes zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche abtrltt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 68, 118; 81, 298 und zuletzt Urteil v. 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089, 1091).
b) Dem Berufungsurteil liegt auch die richtige Auffassung zugrunde, daß die Verfolgung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten rechtliche Auswirkungen auf den Leasingvertrag haben kann.
Setzt sich der Leasingnehmer nämlich mit dem Wandelungsbegehren durch, so wird angesichts der dann erforderlich werdenden Rückabwicklung des Kaufvertrages dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage entzogen (ständige Senatsrechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 68, 118, 126; 81, 298, 307; Urteil v. 20. Juni 1984 aaO S. 1092). Damit entfällt grundsätzlich auch
 
vom Vertragsschluß an eine Verpflichtung zur Zahlung der - als Äquivalent für die Bereitstellung einer mangelfreien Leasingsache gedachten - Leasingraten (BGHZ 81, 298, 307), Diese Rechtsfolgen der Wandelung des Kaufvertrages kann der Leasingnehmer dem auf Zahlung rückständiger Leasingraten klagenden Leasinggeber jedenfalls dann mit Erfolg entgegenhalten, wenn die Wandelung vollzogen ist und der Leasingnehmer die gebrauchsuntaugliche Sache nicht benutzt hat.
Ob gegenüber der Zahlungsklage des Leasinggebers auch die Einrede des Leasingnehmers, der die gemietete Sache benutzt hat, beachtlich ist, durch sein bereits geltend gemachtes, aber noch nicht durchgesetztes Wandelungsbegehren werde dem Leasingvertrag im Falle der Wandelung von Anfang an die Geschäftsgrundlage entzogen, hat der Senat noch nicht entschieden. Das Berufungsgericht hat die Frage verneint. Ob dem gefolgt werden könnte (vgl. hierzu Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Auf!., Rdn. 467; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdn.
358 ff.), kann auf sich beruhen (vgl. das gleichzeitig ergangene zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil - VIII ZR 277/83). Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aus einem anderen Grunde als richtig.
c) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 1984 steht nämlich fest, daß die Beklagte kein Recht auf Wandelung des Kaufvertrages hat. Entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifeln ist dieses Urteil zwischen der Beklagten und der Lieferantin des Leasingobjektes ergangen. Dies ergibt sich allein schon aus dem diesbezüglichen, unstreitig gebliebenen eigenen Sachvortrag der Beklagten. Das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der Lieferantin haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits für und gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGHZ 81, 298). Demgemäß ist bei der Beurteilung des Klagebegehrens davon auszu-
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gehen, daß die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages und die hierauf beruhenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nicht weggefallen sind, der Beklagten also kein Recht zusteht, die Entrichtung der Leasingraten wegen der angeblichen Mängel der Leasingsache zu verweigern. Der Umstand, daß die Wandelungswiderklage der Beklagten wegen Verjährung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches und nicht wegen Fehlens der gerügten Mängel abgewiesen worden ist, vermag hieran nichts zu ändern. Aus welchem Grunde der Vollzug der Wandelung scheitert, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich. Für die Frage, ob sich der Leasingnehmer gegenüber der Zahlungsklage des Leasinggebers mit Erfolg auf Mängel des Leasinggute^ '.»orufon kann, ist nicht entscheidend, ob die behaupteten Mängel bestehen, sondern ob der hieraus abgeleitete Gewährleistungsanspruch durchgreift und dadurch dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen wird. Ist der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch - wie hier - rechtskräftig verneint, so können ungeachtet der Begründung dieses Erkenntnisses der Bestand des Kaufvertrages und folglich auch die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht mehr unter Berufung auf die Mangelhaftigkeit der Leasingsache in Zweifel gezogen werden.
3.	Obwohl die Entscheidung des Landgerichts Bonn erst nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils ergangen ist, steht dies ihrer Berücksichtigung Im Revisionsverfahren nicht entgegen. Gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Einführung neuer Tatsachen nach Abschluß des Berufungsrechtszuges zwar in aller Regel unzulässig. Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz aber wiederholt Ausnahmen zugelassen. Diese beschränken sich nicht auf Fälle, in denen der neue Prozeßstoff von Amts wegen zu prüfende Fragen - etwa die Zulässigkeit der Revision oder das Fehlen oder den Eintritt von Prozeßvoraussetzungen - betrifft (vgl. insoweit RGZ 160, 204,
 
212; BGHZ 22, 370, 372; 53, 129, 131; BGH-Urteile v. 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 = NJW 1970, 1683 und 16. Dezember 1977 - V ZR 236/73 = WM 1978, 439). Vielmehr sind verschiedentlich auch solche, nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandenen unstreitigen Tatsachen berücksichtigt worden, die für die streitentscheidende Beurteilung der materiellen Sachlage erheblich waren (z.B. Patentrechtsänderungen, BGHZ 3, 365 und RGZ 63, 140; 65, 303; 148, 400, 404, die materielle Folge der Konkurseröffnung oder der Konkursaufhebung, BGH-Urteile v. 2. Dezember 1974 -II ZR 132/73 = WM 1975, 134 = NJW 1975, 442 und v. 6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80 = WM 1981, 678, nach § 638 RYO bindende Entscheidungen über die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, BGH-Urteil v. 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 = MDR 1980, 925, die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Landvermächtnisses, BGH Urteil vom 12. Oktober 1984 - V ZR 87/83, und sonstige behördliche Akte wie die Erteilung einer Devisengenehmigung, Nachweis in BGHZ 53, 129, 131). Diese einschränkende Auslegung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auch in der Literatur befürwortet (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 146 II 3e, S. 895; Baumbach/Albers, ZPO, 42. Aufl., § 561 Anm. 3 E; Zöller/Schneider, ZPO, 14.Aufl., § 561 Rdn. 7). Ihr liegt die der Prozeßwirtschaftlichkeit dienende Erwägung zugrunde, durch Berücksichtigung der neuen, keiner tatsächlichen Bewertung durch das Revisionsgericht bedürfenden Fakten eine der materiellen Rechtslage entsprechende rasche und endgültige Streitbereinigung herbei zuführen und so auch Arbeitskraft und unnötige Kosten zu vermeiden.
Ein vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn - wie hier - nach Revisionseinlegung ein Urteilsspruch ergeht, durch den eine vorgreifliehe Frage rechtskräftig geklärt wird, von deren Beantwortung das endgültige Ergebnis des zur Beurteilung stehenden Rechtsstreits abhängt.
III. Da die Beklagte außer der - unbegründeten - Wandelungseinrede nichts vorgebracht hat, was ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag entgegenstehen könnte, war ihre Revision somit in der Hauptsache zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Braxmaier
 freier	Dr.	Brunotte
 Dr. Paulusch
 Groß