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BGH · VIII ZR 87/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 87/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an daö Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1968 direkt, mit Ausnahme der Firma MiBHB» welche die Ware zunächst vom Lager der Beklagten erhielt. Der mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisforderung für Warenlieferungen in den Jahren 1969 bis 1971 ist die Beklagte u.a. mit dem Einwand entgegengetreten, ihr stünden Gegenansprüche zu, weil die Klägerin den im Vertrage vom 1.Mai 1968 vereinbarten "Kundenschutz" mißachtet habe. Nr. 4 Satz 2 des Vertrages greife nämlich ohne Rücksicht darauf Platz, ob die belieferten Kunden von ihr geworben worden seien oder nicht. Dieser Vertragsauslegung ist die Klägerin entgegengetreten und hat außerdem behauptet, der Vertrag Die Beklagte habe gegen eine Abfindung, die in Form eines Kontenausgleichs in Höhe von 2 611,05 DM geleistet worden sei, auf ihr Alleinverkaufsrecht verzichtet. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klägerin verurteilt worden, der Beklagten darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie in der Zeit vom 1. 1• Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen, denn sie habe das der Beklagten vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. im Raume Ost-We|HHB/L^^ erfaßt ohne Rücksicht darauf, ob sie schon vor Vertragsschluß von der Klägerin beliefert oder erst von den Beklagten geworben worden seien. 2. Die Behauptung der Klägerin, im Jahre 1969 sei das Kundenschutzrecht einvernehmlich aufgehoben worden, und die Beklagte habe gegen Zahlung einer Abfindung auf alle Rechte aus diesem Vertrag verzichtet, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht als bewiesen angesehen. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der KundenschutzVereinbarung. a) Das dem Prozeßgericht in § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen für die wiederholte Vernehmung eines Zeugen ist nicht frei, sondern muß pflichtgemäß ausgeübt werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Berufungsgericht die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht anders als der Erstrichter beurteilen darf, wenn es ihn nicht selbst gehört hat (BGH Urteile vom 26. b) Das Berufungsgericht hat das zwar nicht verkannt, aber gemeint, der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, daß die Zweifel an der Wahrheit der von den Zeugen MflHI und LuBB gemachten Angaben in Umständen begründet seien, die das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Die Korrespondenz, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, war bereits im ersten Rechtszuge eingereicht worden. Davon abgesehen ist der Inhalt der Korrespondenz nicht in dem Maße eindeutig, daß daraus der Schluß auf die Unwahrheit der Aussagen der Zeugen M|^B und LuBB Das "andere" Beweismittel wals die nochmalige Vernehmung", welches geeignet sein soll, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen - abweichend von der auf einen persönlichen Eindruck gestützten Auffassung des Vorderrichters - in Zweifel zu ziehen, muß in seinem Aussagewert eindeutig sein. Da der endgültige Erfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts abhängt, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAussageZeugeLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 87/75
Verkündet am
1.	Dezember 1976 MUckenhausen, Justizangestellte
 ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Josef	GmbH	& Co. KG, Fensterfabrik in
 WaflUHü, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, JM-Fester Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef MMB, Schreinermeister in WalBHIHI,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Helga reg, Am
 in Bm S|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an daö Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin stellt Fenster her und vertreibt sie. Die Beklagte handelt mit Bauelementen. Auf der Hannoverschen Messe schlossen die Parteien am 1. Mai 1968 folgenden Vertrag:
"1. Die Fa. H.
Ost-WeMBMM/J
Fa. MM, War
 vertreibt im Raum die Erzeugnisse der
2. Die Firma H. OsMiMB verpflichtet sich, die Erzeugnisse der Fa. MflB im Raum Ost-WeMHHB/LMM anzubieten, Werbung für die MMM-Erzeugnisse zu betreiben
 
und einen möglichst hohen Umsatz in M{ Erzeugnissen zu erreichen» Die Fa. H. OsL _ ■■B erhält auf alle MBlB-Erzeugnisse einen Rabatt von 33 %•
3* Die Fa. H. OsBBBBI unterhält ein ständiges Lager in MBB-Erzeugnissen, vorerst im Verte von 15 000,—, später soll das Lager auf einen Wert von DM 30 000,— erhöht werden.
4. Die Fa. MBB setzt die Fa. OsBBBp unwiderruflich als Vertragshändler ein. FUr den Raum Ost-WeBMMB/IBlB gewährt die Fa. MBB Kundenschutz für alle Kunden.11
In Ost-WeBBIB/LmB haben die Firmen Le( BeBIBP» ToiBB» EBBund die Baustoffwerke R< ihren Sitz. Mit den drei erstgenannten Unternehmen unterhielt die Klägerin bereits vor dem 1. Mai 1968 Geschäftsbeziehungen. Die Firma MiBBB wurde von der Beklagten als Kundin geworben. Durch sie kam die Klägerin ferner mit den Baustoffwerken RoiHBP ins Geschäft. Die Klägerin belieferte die genannten Unternehmen nach dem 1. Mai 1968 direkt, mit Ausnahme der Firma MiBHB» welche die Ware zunächst vom Lager der Beklagten erhielt.
Der mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisforderung für Warenlieferungen in den Jahren 1969 bis 1971 ist die Beklagte u.a. mit dem Einwand entgegengetreten, ihr stünden Gegenansprüche zu, weil die Klägerin den im Vertrage vom 1. Mai 1968 vereinbarten "Kundenschutz" mißachtet habe. Nr. 4 Satz 2 des Vertrages greife nämlich ohne Rücksicht darauf Platz, ob die belieferten Kunden von ihr geworben worden seien oder nicht. FUr die Direktlieferungen schulde die Klägerin deshalb Provision. Dieser Vertragsauslegung ist die Klägerin entgegengetreten und hat außerdem behauptet, der Vertrag
 
sei einverständlich aufgehoben worden. Die Beklagte habe gegen eine Abfindung, die in Form eines Kontenausgleichs in Höhe von 2 611,05 DM geleistet worden sei, auf ihr Alleinverkaufsrecht verzichtet.
Das Landgericht hat zur Frage der Vertragsaufhe-bung Beweis erhoben und das im Wege der Widerklage zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsbegehren über den Umfang der Direktlieferungen durch Teilurteil abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten ist die Klägerin verurteilt worden, der Beklagten darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie in der Zeit vom 1. Mai 1968 bis zu dem 8. September 1971 mit den Firmen MiHIB, Le®-■■B, Befl^^p, To^^B und den Baustoffwerken RoHHM erzielt hat.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
I.
1• Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen, denn sie habe das der Beklagten vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Von dem Kundenschutz gemäß Nr. 4 Satz 2 des Vertrages vom 1. Mai 1968 würden alle Kunden
 
im Raume Ost-We|HHB/L^^ erfaßt ohne Rücksicht darauf, ob sie schon vor Vertragsschluß von der Klägerin beliefert oder erst von den Beklagten geworben worden seien. Die Formulierung der Vereinbarung und ihre inhaltliche Ausgestaltung (Rabattregelung, Lagerhaltungspflicht) ließen für eine andere - engere - Auslegung keinen Raum. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Klägerin den "Kundenschutz M immer wieder als Alleinverkaufsrecht bezeichnet habe. Direktgeschäfte habe die Klägerin deshalb unterlassen müssen.
2. Die Behauptung der Klägerin, im Jahre 1969 sei das Kundenschutzrecht einvernehmlich aufgehoben worden, und die Beklagte habe gegen Zahlung einer Abfindung auf alle Rechte aus diesem Vertrag verzichtet, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht als bewiesen angesehen. Es hat trotz gegenteiliger Wertung der Glaubwürdigkeit der im ersten Rechtszuge vernommenen und vereidigten Zeugen	Lu®^	deren	nochmalige
 Vernehmung nicht für geboten erachtet und das damit begründet, weitere zusätzliche Umstände, die das Landgericht nicht berücksichtigt habe, seien für die abweichende Würdigung mitentscheidend gewesen.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der KundenschutzVereinbarung. Die Erwägungen der Vorinstanz
 hierzu überschreiten die Grenzen tatrichterlichen Ermessens nicht. Die Revision verkennt insbesondere, daß bei vertraglicher Zusicherung von Kundenschutz für ein bestimmtes Gebiet das Unterlassen von Direktgeschäften
-	oder die Rabattgewährung auch für sie - für beide Vertragspartner durchaus interessengerecht ist. Auf die Lagerhaltungspflicht der Beklagten hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen. Das Berufungsgericht hat bei seiner jedenfalls möglichen Auslegung keine wesentlichen Gesichtspunkte unbeachtet gelassen.
2. Eine Verletzung der §§ 286, 398 ZPO rügt die Revision dagegen mit Erfolg. Die Vorinstanz hätte, was die behauptete AufhebungsVereinbarung angeht, zu dem für die Klägerin negativen Beweisergebnis nicht gelangen dürfen, ohne die Zeugen MBB und Luf^B erneut zu vernehmen.
a) Das dem Prozeßgericht in § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen für die wiederholte Vernehmung eines Zeugen ist nicht frei, sondern muß pflichtgemäß ausgeübt werden. Zur pflichtgemäßen Ermessensausübung gehört es, daß das Berufungsgericht dann, wenn es die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen für wesentlich hält, den es nicht selbst vernommen hat, diesen Zeugen nochmals hört, wenn es in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage von der Meinung desjenigen Richters abweichen will, der den Zeugen selbst vernommen hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Berufungsgericht die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht anders als der Erstrichter beurteilen darf, wenn es ihn nicht selbst gehört hat (BGH Urteile vom 26. September 1963
-	II ZR 138/61 = LM § 398 ZPO Nr. 2; vom 1. Oktober 1964
-	VII ZR 225/62 = NJW 1964, 2414; Senatsurteile vom
 
13. März 1968 - VIII ZR 217/65 = NJW 1968, 1138; vom 11. Juli 1973 - VIII ZR 112/72; vom 18. November 1974
-	VIII ZR 116/73 und vom 23. Juni 1976 - VIII ZR 15/75
-	NJW 1976, 1742).
b) Das Berufungsgericht hat das zwar nicht verkannt, aber gemeint, der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, daß die Zweifel an der Wahrheit der von den Zeugen MflHI und LuBB gemachten Angaben in Umständen begründet seien, die das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe.
Das trifft indessen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht zu.
Im zweiten Rechtszuge ist keinerlei neues Beweismaterial vorgelegt worden. Die Korrespondenz, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, war bereits im ersten Rechtszuge eingereicht worden. Das Landgericht hat sie zwar nicht im einzelnen gewürdigt, aber ausgeführt, seine Beweiswürdigung beruhe auf der Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und das eigene Folgeverhalten der Beklagten bedeute eher eine Abschwächung, als eine Stütze der Aussage des Ehemanns ihrer Inhaberin, der eine Einigung über die Aufhebung der Kundenschutzvereinbarung in Abrede gestellt hatte. Das Landgericht hat danach den Schriftwechsel nach dem 29. Januar 1969 nicht unbeachtet gelassen.
Davon abgesehen ist der Inhalt der Korrespondenz nicht in dem Maße eindeutig, daß daraus der Schluß auf die Unwahrheit der Aussagen der Zeugen M|^B und LuBB
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gerechtfertigt gewesen wäre, ohne den Inhalt der Schriftstücke diesen Zeugen - ebenso wie dem Zeugen OsflHIHI -zunächst vorzuhalten. Aus diesem Grund vermag die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 1. Oktober 1964 = NJW 1964, 2414) das angefochtene Urteil nicht zu stützen. Das "andere" Beweismittel wals die nochmalige Vernehmung", welches geeignet sein soll, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen - abweichend von der auf einen persönlichen Eindruck gestützten Auffassung des Vorderrichters - in Zweifel zu ziehen, muß in seinem Aussagewert eindeutig sein. Sind darüber hinaus Zeugen, wie im vorliegenden Falle, nach eingehender und wiederholter Vernehmung und nach Vorhalt einander widersprechender Aussagen vereidigt worden, so darf eine abweichende Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit, die den Vorwurf einer jedenfalls objektiv falschen eidlichen Aussage einschließt, nicht geschehen, ohne zuvor einen unmittelbaren Eindruck von ihnen gehabt und ihnen Gelegenheit gegeben zu haben, inzwischen aufgetauchte Widersprüchlichkeiten aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 111/72 = NJW 1974, 56,
57).
III.
An den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats fehlt es. Deshalb mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vor ins tanz zurückverwiesen werden, § 565 Abs. 1 ZPO.

Da der endgültige Erfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts abhängt, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorzubehalten.
Braxmaier
 Claßen
 Wolf
Merz
 Dr. Brunotte