Die frühere Verlobte des Klägers hatte eine Garage auf dem der Beklagten gehörigen Grundstück in seit Frühjahr 1961 zu einem monatlichen Mietzins von 20 DM gemietet. 1. Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß bereits vor den Unfall auf dem Hof ein Ziegelstein in den Boden eingelassen war, der dazu diente, den geöffneten rechten Torflügel bei entsprechender Einstellung des an diesem Torflügel vorhandenen Längsriegels zu halten und vor dem Zuschlägen zu bewahren« Es geht je-doch zugunsten des Klägers davon aus, daß der Ziege 1-stein in der Unfallnacht nicht sichtbar, sondern von Eierkohlen verdeckt war und daß der Kläger die Verankerungsmöglichkeit für den Riegel trotz ihm zu demut« baren Suchens nicht unbedingt finden mußte« Bemgemäß unterstellt das Berufungsgericht einen Mangel der Mietsache, der darin zu erblicken sei, daß der Ziegelstein in jener Nacht und auch bei anderen Gelegenheiten durch Eierkohlen verdeckt war, und aus demselben Grunde eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht« Es meint jedoch, das Verschulden der Beklagten oder ihres verstorbenen Ehemannes, das nur darin erblickt Das schwere Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht in erster Linie darin, daß dieser nicht versucht habe, den rechten Torflügel zu verankern o Selbst wenn aber zugunsten des Klägers angenommen werde, daß er die Verankerungsmöglichkeit für den Riegel trotz des ihm zu demutbaren Suchens nicht unbedingt habe finden müssen, so sei ihm doch vorzuwerfen, daß er sich darauf verlassen habe, der von ihm lediglich gegen die Eierkohlen gedrückte Torflügel werde trotz des damals herrschenden starken Windes stehen bleiben und nicht zuschlagen. Dann wäre die Bewegung des Torflügels gehemmt oder doch verlangsamt worden, und das entstehende Geräusch hätte den Kläger gewarnt« Da der Kläger diese Maßnahme unterlassen habe, hätte er mit dem Zuschlägen des Torflügels rechnen und sich hierauf einstellen müssen. Die sich hieraus für ihn ergebende Gefahr hätte der Kläger mit Sicherheit vermeiden können, wenn er sich beim Schließen des linken Torflügels so aufgestellt hätte, daß der etwa zufallende rechte Torflügel durch seinen Körper abgefangen wurde«, Diese nach Lage der Sache nahezu selbstverständliche Vorsichtsmaßregel habe jedoch der Kläger unterlassene 2o Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte hafte dem Kläger aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus dem Mietvertrag auf Schadensersatz, übersieht sie, daß das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den erwähnten Rechtsgründen zugunsten des Klägers unterstellt hat» Insoweit geht die Revision deshalb ins Leerep 3* Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Mitverschuldens des Klägers verneint hat» a) Das Berufungsgericht hat ein nur unterstelltes Verschulden der Beklagten oder ihres verstorbenen Ehemannes gegen ein von ihm festgestelltes Verschulden des Klägers abgewogen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß gerade diese Zv/eifel das Berufungsgericht zu seiner Wertung veranlaßt haben, das Verschulden der Beklagten oder ihres verstorbenen Ehemannes sei so unbedeutend und so wenig für das Entstehen des Schadens ursächlich gewesen, daß es nach den Umständen des Falles nicht gerechtfertigt sei, die Beklagte nicht einmal zu einem geringen Teile für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen« b) Außerdem hat das Berufungsgericht, v/ie die Revision mit Recht geltend macht, einzelne Umstände, aus denen sich nach seiner Auffassung ein besonders schweres Mitverschulden des Klägers ergeben soll, rechtlich nicht einwandfrei gewürdigt« Bedenken unterliegt auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Gefahr, die sich aus einem plötzlichen Zuschlägen des Torflügels ergab, mit Sicherheit entgehen können, wenn er sich beim Schließen des linken Torflügels so aufgestellt hätte, daß der zufallende rechte Torflügel durch seinen Körper - etwa den Rücken oder ein zurückgestelltes Bein oder seinen Fuß - abgefangen v/urde« Bas Berufungsgericht hat die naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß der Kläger, der bei Dunkelheit damit beschäftigt war, die Vertiefung zu suchen, in der er den Riegel des linken Torflügels verankern konnte, und hier auf seine Aufmerksamkeit richten mußte, mindestens eben 30 schwer oder sogar noch schwerer hätte verletzt werden können, wenn er sich so verhalten hätte, wie es das Berufungsgericht von ihm verlangt« Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob die Beklagte dem Kläger überhaupt aus schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus dem mit der Braut des Klägers abgeschlossenen Mietverträge haftet, und gegebenenfalls feotzustellen haben, worin das Verschulden der Beklagten oder ihres Ehemannes zu erblicken ist»
BUNDESGERICHTSHOF 2126 019 IM NAMEN DES VOLKES VI II_ZR_ 87/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11o Oktober 1967 Klett9 Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Architekten Hans Dieter Straße flo m Klägers und Revisionsklägers3 - Prozeßbevolltnächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witwe Johanna ! StflÜB-Straße fl/j - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte9 Rechtsanwälte Prof»Br und Br* - 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Dr. Weber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des IO. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1965 aufgehoben» Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Von Rechts v/egen (Catbestand: Die frühere Verlobte des Klägers hatte eine Garage auf dem der Beklagten gehörigen Grundstück in seit Frühjahr 1961 zu einem monatlichen Mietzins von 20 DM gemietet. Die Einfahrt zu der Garage führte über einen Hof, der von dem Ehemann der Beklagten für seinen Kohlenhandel genutzt v/urde. Die Hofeinfahrt ließ sich durch ein ZY/eiflügliges Tor verschließen. In dem rechten Torflügel (von der Straße aus gesehen) befand sich eingelassen eine Türe für Fußgänger, Als die Verlobte des Klägers in dessen Begleitung in der Nacht vom 11. zu dem 12. Februar 1962 gegen 1 Uhr mit ihrem Kraftwagen von einer Ausfahrt zurückkehrte und den Wagen in der Garage abstcllen wollte, war das Tor verschlossen. Auf Wunsch seiner Verlobten, die in dem Kraftwagen blieb, ging der Kläger durch die offene Fußgängertüre in den Hof und öffnete von innen das Hof tor in der Weise, daß er erst den rechten und dann den linken Torflügel nach rückwärts bewegte. Die Verlobte des Klägers fuhr sodann durch die Toreinfahrt und brachte den Wagen in die Garage. Währenddessen bemühte sich der Kläger, das Tor wieder zu schließen. Als er damit beschäftigt war, den linken Torflügel festzustellen, schlug plötzlich der rechte Torflügel zu, den der Kläger gegen einen dort befindlichen Haufen Eierkohlen gedrückt, aber nicht fectgestcllt hatte. Die rechte Hand des Klägers gelangte zwischen die beiden Torflügel und v/urde schwer verletzt. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz seines Schadens. Er hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte und deren Ehemann zu verurteilen, an den Kläger 1^1,23 DM nebst Zinsen zu zahlen und festzuotellen, daß die Beklagte und deren Ehemann gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm für alle unfunbedingten weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 12. Februar 1962 Schadensersatz zu leisten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beruf ungsrechtszuge hat der Kläger, nachdem der Ehemann der Beklagten verstorben war, Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16 304,03 DM nebst Zinsen sowie / / eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt und die bereits im ersten Rechtszuge begehrte Feststellung gegen die Beklagte beantragt« Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewieoen« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger seine in Eerufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter« Entscheidungsgründe: Bie Revision ist begründet* 1. Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß bereits vor den Unfall auf dem Hof ein Ziegelstein in den Boden eingelassen war, der dazu diente, den geöffneten rechten Torflügel bei entsprechender Einstellung des an diesem Torflügel vorhandenen Längsriegels zu halten und vor dem Zuschlägen zu bewahren« Es geht je-doch zugunsten des Klägers davon aus, daß der Ziege 1-stein in der Unfallnacht nicht sichtbar, sondern von Eierkohlen verdeckt war und daß der Kläger die Verankerungsmöglichkeit für den Riegel trotz ihm zu demut« baren Suchens nicht unbedingt finden mußte« Bemgemäß unterstellt das Berufungsgericht einen Mangel der Mietsache, der darin zu erblicken sei, daß der Ziegelstein in jener Nacht und auch bei anderen Gelegenheiten durch Eierkohlen verdeckt war, und aus demselben Grunde eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht« Es meint jedoch, das Verschulden der Beklagten oder ihres verstorbenen Ehemannes, das nur darin erblickt werden könnte, daß sie es versäumt hätten, dafür zu sorgen, daß die auf dem Hof lagernden Kohlen den Ziegelstein nicht verdeckten, sei so gering und so wenig für das Entstehen des Schadens ursächlich gewesen, daß es nach den Umständen des Falles nicht gerechtfertigt sei, die Beklagte für den entstandenen Schaden auch nur zu einem geringen Teil verantwortlich zu machen, weil die grohe Fahrlässigkeit des Klägers, wenn sie nicht allein ursächlich für den Unfall gev/esen sein sollte, jedenfalls so vorwiegend den Schaden verursacht habe, daß gemäß den in § 254 BGB aufgestcllten Grundsätzen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfalle0 Das schwere Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht in erster Linie darin, daß dieser nicht versucht habe, den rechten Torflügel zu verankern o Selbst wenn aber zugunsten des Klägers angenommen werde, daß er die Verankerungsmöglichkeit für den Riegel trotz des ihm zu demutbaren Suchens nicht unbedingt habe finden müssen, so sei ihm doch vorzuwerfen, daß er sich darauf verlassen habe, der von ihm lediglich gegen die Eierkohlen gedrückte Torflügel werde trotz des damals herrschenden starken Windes stehen bleiben und nicht zuschlagen. Mindestens hätte er den Riegel auf den Erdboden drücken müssen. Dann wäre die Bewegung des Torflügels gehemmt oder doch verlangsamt worden, und das entstehende Geräusch hätte den Kläger gewarnt« Da der Kläger diese Maßnahme unterlassen habe, hätte er mit dem Zuschlägen des Torflügels rechnen und sich hierauf einstellen müssen. Die sich hieraus für ihn ergebende Gefahr hätte der Kläger mit Sicherheit vermeiden können, wenn er sich beim Schließen des linken Torflügels so aufgestellt hätte, daß der etwa zufallende rechte Torflügel durch seinen Körper abgefangen wurde«, Diese nach Lage der Sache nahezu selbstverständliche Vorsichtsmaßregel habe jedoch der Kläger unterlassene 2o Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte hafte dem Kläger aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus dem Mietvertrag auf Schadensersatz, übersieht sie, daß das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den erwähnten Rechtsgründen zugunsten des Klägers unterstellt hat» Insoweit geht die Revision deshalb ins Leerep 3* Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Mitverschuldens des Klägers verneint hat» a) Das Berufungsgericht hat ein nur unterstelltes Verschulden der Beklagten oder ihres verstorbenen Ehemannes gegen ein von ihm festgestelltes Verschulden des Klägers abgewogen. Das ist grundsätzlich unzulässig (vglo BGH Urt.Vo 17. September 1962 - III ZR 212/61 -VersR 1962, 1103, 1105; vom 28. Mai 1963 - VI ZR 185/62 -VersR 1963, 1026 und vom 17. September 1965 - VI ZR 7/64 - VersR 1965, 1075), denn eine sachgerechte Würdigung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens ist im allgemeinen nur nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts möglich. Hier kommt noch hinzu, daß das Berufungsgericht offenbar Bedenken in der Richtung hat, ob überhaupt eine tatsächliche Haftungsgrundlage gegeben ist. Es läßt sich nicht ausschließen, daß gerade diese Zv/eifel das Berufungsgericht zu seiner Wertung veranlaßt haben, das Verschulden der Beklagten oder ihres verstorbenen Ehemannes sei so unbedeutend und so wenig für das Entstehen des Schadens ursächlich gewesen, daß es nach den Umständen des Falles nicht gerechtfertigt sei, die Beklagte nicht einmal zu einem geringen Teile für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen« b) Außerdem hat das Berufungsgericht, v/ie die Revision mit Recht geltend macht, einzelne Umstände, aus denen sich nach seiner Auffassung ein besonders schweres Mitverschulden des Klägers ergeben soll, rechtlich nicht einwandfrei gewürdigt« Bas Berufungsgericht legt dem Kläger zur Bast, daß er nicht auf das in der Unfallnacht herrschende windige Wetter Bedacht genommen habe« Babei läßt es außer acht, daß der Kläger vorgetragen hat, ihm sei bereits s tarke der erste von ihm wahrgenomraeneyWindstoß zu dem Verhängnis geworden« Wäre diese Behauptung zutreffend, so könnte aus diesem Grunde das Verschulden des Klägers in weitaus milderem Lichte erscheinen« Bedenken unterliegt auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Gefahr, die sich aus einem plötzlichen Zuschlägen des Torflügels ergab, mit Sicherheit entgehen können, wenn er sich beim Schließen des linken Torflügels so aufgestellt hätte, daß der zufallende rechte Torflügel durch seinen Körper - etwa den Rücken oder ein zurückgestelltes Bein oder seinen Fuß - abgefangen v/urde« Bas Berufungsgericht hat die naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß der Kläger, der bei Dunkelheit damit beschäftigt war, die Vertiefung zu suchen, in der er den Riegel des linken Torflügels verankern konnte, und hier auf seine Aufmerksamkeit richten mußte, mindestens eben 30 schwer oder sogar noch schwerer hätte verletzt werden können, wenn er sich so verhalten hätte, wie es das Berufungsgericht von ihm verlangt« 4. Schon wegen der aufgezeigten Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben» Es bedarf daher keiner Prüfung der weiteren von der Revision erhobenen Rügen, die ebenfalls nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen könnten» Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der diesem auch das sonstige in der Revisionobegründung des Klägers enthaltene Vorbringen unterbreitet wer den kann, sei bemerkt: Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob die Beklagte dem Kläger überhaupt aus schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus dem mit der Braut des Klägers abgeschlossenen Mietverträge haftet, und gegebenenfalls feotzustellen haben, worin das Verschulden der Beklagten oder ihres Ehemannes zu erblicken ist» Gelangt es zur Bejahung einer Haftung der Beklagten, so stellt sich die weitere Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft und aus welchem Unterlassen oder Handeln ihm ein Vorwurf zu machen ist« Erst nachdem die Verantwortlichkeit beider Parteien in einzelnen festgestellt ist-, läßt sich eine Abwägung gemäß § 254 BGB durchführen, bei der es in erster Linie darauf ankommt, inwieweit der Schaden vorwiegend von den einen oder anderen Teile verursacht worden ist, und erst in zweiter Linie der Grad des Verschuldens der Parteien berücksichtigt werden darf«, Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab. Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Dr. Weber